TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/9 B1 427657-1/2012

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Veröffentlicht am 09.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 427.657-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 1203.252-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 27.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 1203.252-BAW, wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2, 38 Abs. 1 Z 1, 6 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 27.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2012, Zl. 1203.252-BAW, wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, 38, Absatz eins, Ziffer eins, 6, AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Angehöriger der serbischen Volksgruppe, wurde nach am 27.11.2011 über die Außengrenze mit seinem Reisepass erfolgter legaler visumfreier Einreise im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 15.03.2012 als nicht rechtmäßig aufhältig betreten. Nach Anordnung der Schubhaft stellte er am 19.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung gab er am 20.03.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, weil er im Herkunftsstaat persönlich und durch SMS-Nachrichten von einem Kreditgeber bedroht worden sei, nachdem diesem bereits durch eine Gerichtsentscheidung das zur Sicherung der Schuld eingesetzte Haus des Beschwerdeführers zugesprochen worden sei. Er habe die Vorfälle der örtlichen Polizeidienststelle angezeigt und sei aufgefordert worden, sich keine Sorgen zu machen. Da es sich beim Kreditgeber um einen pensionierten Polizeibediensteten handle, vermute der Beschwerdeführer, dass die Polizei aus diesem Grunde nichts gegen ihn unternehme. Dies sei der einzige "Fluchtgrund" und der Beschwerdeführer habe keine anderen Gründe.

Der Beschwerdeführer habe Ende November 2011 den Herkunftsstaat verlassen und sei mit einem Autobus über Ungarn und Tschechien nach Deutschland gereist, wo er sich etwa drei Monate lang aufgehalten habe. Am 14.03.2012 sei er mit einem in Deutschland lebenden Cousin nach Österreich gereist, wo er einen anderen Cousin und seine Mutter besuchen habe wollen, sei jedoch in XXXX festgenommen worden. Der Beschwerdeführer räumte auf Befragen ein, dass gegen ihn in Österreich 2011 ein Aufenthaltsverbot mit fünfjähriger Befristung erlassen worden sei und er im Mai 2011 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt sei. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden als österreichische Staatsbürger in Österreich leben.Der Beschwerdeführer habe Ende November 2011 den Herkunftsstaat verlassen und sei mit einem Autobus über Ungarn und Tschechien nach Deutschland gereist, wo er sich etwa drei Monate lang aufgehalten habe. Am 14.03.2012 sei er mit einem in Deutschland lebenden Cousin nach Österreich gereist, wo er einen anderen Cousin und seine Mutter besuchen habe wollen, sei jedoch in römisch 40 festgenommen worden. Der Beschwerdeführer räumte auf Befragen ein, dass gegen ihn in Österreich 2011 ein Aufenthaltsverbot mit fünfjähriger Befristung erlassen worden sei und er im Mai 2011 freiwillig nach Serbien zurückgekehrt sei. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers würden als österreichische Staatsbürger in Österreich leben.

Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er angab, dass er gesund und arbeitsfähig sei und in seinem erlernten Beruf als Maler und Anstreicher sowie in Küchen gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten bei einem Bekannten in XXXX, habe sich jedoch erst später angemeldet. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt mit Unterbrechungen immer in seinem Herkunftsort gelebt. Von 1991 bis 1993 habe er über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, danach sei er 1996, 2000 und 2005 jeweils auf Grundlage eines Visums für etwa 3 Wochen zu seiner in XXXX lebenden Mutter als Besucher gekommen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Mai 2011 etwa 2 Wochen lang im Bundesgebiet gewesen.Am 05.06.2012 wurde der Beschwerdeführer vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er angab, dass er gesund und arbeitsfähig sei und in seinem erlernten Beruf als Maler und Anstreicher sowie in Küchen gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer lebe seit einigen Monaten bei einem Bekannten in römisch 40 , habe sich jedoch erst später angemeldet. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Geburt mit Unterbrechungen immer in seinem Herkunftsort gelebt. Von 1991 bis 1993 habe er über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, danach sei er 1996, 2000 und 2005 jeweils auf Grundlage eines Visums für etwa 3 Wochen zu seiner in römisch 40 lebenden Mutter als Besucher gekommen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Mai 2011 etwa 2 Wochen lang im Bundesgebiet gewesen.

Der Beschwerdeführer habe sich im Herkunftsstaat an Demonstrationen gegen Milosevic beteiligt, sei nach dem Sturz von Milosevic aber nicht mehr politisch tätig gewesen. Die frühere Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden in Bosnien leben.

Der Beschwerdeführer habe in seinem Herkunftsort im Elternhaus gewohnt, wo auch ständig seine Großeltern leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben, im Herkunftsort würden sich weitere Onkel und Tanten befinden. Der Beschwerdeführer sei in Kenntnis, dass gegen ihn ein Aufenthaltsverbot in Österreich besteht, aus Deutschland nach Österreich eingereist. Er habe nicht gewusst, wohin er gehen solle, weil er in Serbien keine Arbeit habe. Auf Nachfragen räumte der Beschwerdeführer ein, dass er im Herkunftsstaat seit etwa 20 Jahren als Maler und Anstreicher gearbeitet habe und auch Gelegenheitsarbeiten in einem Restaurant verrichtet habe.

Er stelle einen Asylantrag, weil er in Serbien keine Arbeit und keine Freunde mehr habe. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe in Österreich und könne den Beschwerdeführer unterstützen. Er habe in der Schule auch Deutsch gelernt. Im Herkunftsstaat werde der Beschwerdeführer auch gemieden, weil er für die Demokratische Partei und gegen Milosevic eingetreten sei; deshalb sei er auch von einem ehemaligen Polizisten bedroht worden. Der Beschwerdeführer werde zwar nicht verfolgt, aber benachteiligt. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor den Sozialisten, weil er für die Demokraten sei. Er habe alles vorgebracht und habe keine sonstigen Asylgründe.

Der Beschwerdeführer gab zu im vorgehaltenen vorläufigen Feststellungen über die Situation in seinem Herkunftsstaat die Stellungnahme ab, dass die Menschenrechte nicht immer eingehalten werden und Korruption verbreitet sei.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das Bundesasylamt beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers wegen der Widersprüche zwischen dem Vorbringen in der Erstbefragung und den gegenüber dem Bundesasylamt erstatteten Verfolgungsbehauptungen als nicht glaubhaft. Aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sei auch keine Gefährdung ersichtlich, die die Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Die Erlassung der Ausweisung wurde nicht als unzulässiger Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Privat- und Familienlebens beurteilt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 27.06.2012 Beschwerde erhoben, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die vom Bundesasylamt beurteilte mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei. Dem Vorbringen einer politischen Verfolgung in der zweiten Einvernahme sei nicht zu entnehmen, dass dies die Fluchtgründe der ersten Einvernahme ersetzen würde, vielmehr seien die Aussagen des Beschwerdeführers als Ergänzung anzusehen und die Behauptung eines Widerspruches sei unverständlich. Es könne ein Asylwerber mehrere Fluchtgründe haben, die unabhängig voneinander seien, wobei dies im Falle des Beschwerdeführers mit dem Fehlen einer Existenzgrundlage verknüpft sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht nur Furcht vor Verfolgung durch dritte Personen geltend gemacht, da offensichtlich auch die serbische Justiz an Verfolgungshandlungen teilgenommen habe, um dem Beschwerdeführer sein Haus wegzunehmen. Aus früheren Aufenthalten des Beschwerdeführers in Österreich, anlässlich der er keinen Asylantrag gestellt hatte, könne nicht geschlossen werden, dass eine Verfolgung nicht vorliege, da die dringende Notwendigkeit dazu eben nicht mehr gegeben gewesen sei, da er (damals) bereits in Sicherheit und bei seiner Familie gewesen sei.

Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Verwandte in Österreich, insbesondere lebe seine Mutter seit langem hier und sei pflegebedürftig. Die Frage des Vorliegens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens sei nicht sorgfältig geprüft worden. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und habe intensive Maßnahmen zu seiner Integrationsverfestigung, wie den Erwerb der deutschen Sprache, gesetzt und sei sowohl arbeitsfähig als auch arbeitswillig. In einem im Schriftsatz enthaltenen Textbaustein wird aktenwidrig behauptet, dass sich die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes auf das Zitieren formelhafter Textbausteine beschränke, die keinen Begründungswert hätten.

Ohne fallbezogene nähere Begründung wird vorgebracht, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in Serbien auseinanderzusetzen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der serbischen Volksgruppe an. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Bezirkshauptmannschaft XXXX mit Bescheid vom 07.05.2011 erlassenes Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 07.05.2016. Der Beschwerdeführer ist im März 2012 entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot aus Deutschland nach Österreich eingereist, wurde am 15.03.2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und hat am 19.03.2012 aus der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um das gegen ihn geführte fremdenpolizeiliche Verfahren zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und gehört der serbischen Volksgruppe an. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 mit Bescheid vom 07.05.2011 erlassenes Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 07.05.2016. Der Beschwerdeführer ist im März 2012 entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot aus Deutschland nach Österreich eingereist, wurde am 15.03.2012 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle betreten und hat am 19.03.2012 aus der Schubhaft den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer hat den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt, um das gegen ihn geführte fremdenpolizeiliche Verfahren zu verhindern bzw. zu verzögern. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet weder an einer schweren Erkrankung, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Er ist arbeitsfähig, geht derzeit aber keiner erlaubten Beschäftigung nach.

In Österreich leben die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, die beide österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer selbst hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsort verbracht, wo er im Elternhaus gelebt hat, dass gegenwärtig von den Großeltern des Beschwerdeführers bewohnt wird. Der Beschwerdeführer hat sich von 1991 bis 1993 aufgrund von Aufenthaltstiteln in Österreich aufgehalten und ist drei Mal in den Jahren 1996, 2000 und 2005 auf Grundlage von Visa mit etwa dreiwöchiger Befristung als Besucher bei seiner Mutter gewesen. Im Mai 2011 hat sich der Beschwerdeführer etwa vierzehn Tage lang illegal in Österreich aufgehalten und ist nach Erlassung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat nach seiner zuletzt erfolgten Einreise nach Österreich nach der Entlassung aus der Schubhaft bei einem Bekannten in XXXX und nicht bei seiner Mutter oder seinem Bruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt.In Österreich leben die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, die beide österreichische Staatsbürger sind. Der Beschwerdeführer selbst hat den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsort verbracht, wo er im Elternhaus gelebt hat, dass gegenwärtig von den Großeltern des Beschwerdeführers bewohnt wird. Der Beschwerdeführer hat sich von 1991 bis 1993 aufgrund von Aufenthaltstiteln in Österreich aufgehalten und ist drei Mal in den Jahren 1996, 2000 und 2005 auf Grundlage von Visa mit etwa dreiwöchiger Befristung als Besucher bei seiner Mutter gewesen. Im Mai 2011 hat sich der Beschwerdeführer etwa vierzehn Tage lang illegal in Österreich aufgehalten und ist nach Erlassung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hat nach seiner zuletzt erfolgten Einreise nach Österreich nach der Entlassung aus der Schubhaft bei einem Bekannten in römisch 40 und nicht bei seiner Mutter oder seinem Bruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt gelebt.

2.2. Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Bei den Parlamentswahlen am 6. Mai hat sich die SNS (Serbische Fortschrittliche Partei) mit 24 Prozent der Stimmen 73 Mandate in der 250-köpfigen Volksvertretung gesichert. Mit 22,3 Prozent der Stimmen bzw. 68 Sitzen landete die DS (Demokratische Partei) auf dem zweiten Platz. Den Sprung ins Parlament schafften auch noch die Sozialistische Partei (SPS) von Ivica Dacic - 14,7 Prozent bzw. 45 Sitze -, die nationalkonservative Demokratische Partei Serbiens (DSS) - 6,8 Prozent, 20 Sitze -, die Liberaldemokratische Partei (LDP - 6,7 Prozent, 20 Sitze - und die liberalen "Vereinigten Regionen Serbiens" (URS) - 5,4 Prozent, 16 Sitze. Die ultranationalistische Serbische Radikale Partei (SRS) des Haager Angeklagten Vojislav Seselj wird zum ersten Mal nach mehr als 20 Jahren so gut wie sicher keinen einzigen Abgeordneten haben. Im Parlament werden auch vier Parteien bzw. Bündnisse der Minderheiten vertreten sein. Die Liga der Vojvodina-Ungarn hat mit 1,8 Prozent der Stimmen 5 Sitze, die bosniakische Partei der Demokratischen Aktion (SDA) mit 0,6 Prozent der Stimmen einen Sitz erhalten. Ein Bündnis mehrerer Parteien verschiedener Volksgruppen errang mit 0,5 Prozent der Stimmen einen Sitz und die Walachenpartei NOPO mit 0,6 Prozent der Stimmen ebenso einen Sitz. (Die Presse.com: Wahlen in Serbien: Opposition erringt Sieg, 7.5.2012;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/755508/Wahlen-in-Serbien_Opposition-erringt-Sieg, Zugriff 21.5.2012)

Laut offiziellem Endergebnis der Präsidenten-Stichwahl vom Sonntag entschied Nikolic das Duell mit 49,51 Prozent der Stimmen für sich. Tadic blieb mit 47,35 Prozent um 2,16 Prozent zurück, wie die staatliche Wahlkommission am Montag in Belgrad mitteilte. Die äußerst niedrige Wahlbeteiligung, die Nikolic wohl zu Gute kam, belief sich auf 46,32 Prozent. 3,15 Prozent der Stimmzettel waren ungültig. (derStandard.at: EU sorgt sich um künftigen Kurs Serbiens, 21.5.2012;

http://derstandard.at/1336697341646/Nach-Nikolic-Wahlsieg-EU-sorgt-sich-um-kuenftigen-Kurs-Serbiens, Zugriff 21.5.2012)

Rechtsschutz

Justiz

Zum 01.01.2010 trat in Serbien eine umfassende Reform des Justizwesens in Kraft, welche neben der Reorganisation des Instanzenzugs und der Gerichtsbezirke auch die Neu- bzw. Wiederwahl sämtlicher Richter und Staatsanwälte umfasst. Hauptanliegen der Reform ist, Effizienz und Unabhängigkeit des Justizwesens zu stärken und die weit verbreitete Korruption zu bekämpfen. In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an staatlichem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein der Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Die Bezahlung der Richter und Staatsanwälte wurde zwar in den letzten Jahren stufenweise angehoben, das Bestechungspotential damit aber nicht notwendigerweise ausgeräumt. Tatsächlich war Korruption, besonders an erstinstanzlichen Gerichten, weit verbreitet. Gleiches galt für das Problem überlanger Verfahrensdauer. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Substantielle Reformen der Justiz wurden seit der Einführung einer diesbezüglichen nationalen Strategie 2006 konsequent durchgeführt und sind 2009 und 2010 noch intensiviert worden. Die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Justiz wurde mit der Errichtung des Hohen Justiz- und Staatsanwaltschaftsrat gestärkt. Die Restrukturierung der Gerichte, die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofs und die Einführung neuer Gesetze über die Umsetzung von Gerichtsurteilen, waren geeignete Schritte zur Effizienzsteigerung der Justiz. Eine Justizakademie, die für die Weiterbildung von juristischem Personal zuständig ist, wurde eingerichtet und hat bereits erste Fortbildungskurse abgehalten. Es gibt spezielle Gerichtshöfe, die für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption zuständig sind. Ein neuer Verwaltungsgerichtshof wurde im Jänner 2010 operativ tätig. Ein neues Straf- und Zivilrechtsverfahrensgesetz, ein neues Gesetz über die Umsetzung von Urteilen und ein neues Notariatsgesetz sind 2011 verabschiedet werden. Probleme bestehen weiterhin in der großen Anzahl an offenen Fällen, in der Verbesserung der Effizienz bei disziplinären Maßnahmen, beim Vertrauen in die Justiz und der Umsetzung von Urteilen.

(European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

In den letzten Jahren wurden zahlreiche Schritte unternommen um Richter und auch Staatsanwälte in Trainingskursen bezüglich Menschenrechte und Europäischer Konvention über Menschenrechte zu schulen. Seit der Errichtung dieses Judicial Training Centres 2002 haben mehr als 2000 juridisch geschulte Justizmitarbeiter mit Hilfe von NGO's und dem Europarat an Kursen über die verschiedensten internationalen Instrumente zum Schutz der Menschenrechte, inklusive der europäischen Menschenrechtskonvention, erfolgreich teilgenommen. (European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium hat mehrere strategische Dokumente, die seine Funktionsfähigkeit verbessern soll, insbesondere über die Tätigkeit von Spezial-Polizeieinheiten, verabschiedet. Diese Strategien wurden nach dem Vorbild des EU-Fahrplans für den Beitritt Serbiens entwickelt und sind von großer Bedeutung für den Prozess der Anpassung der Arbeit der serbischen Polizei an die Grundsätze von Polizeikräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Zusammen mit mehreren anderen Gesetzen zur Regelung der Funktionsweise des Innenministeriums, wurden im Jahr 2009 nach jahrelangen Verzögerungen, große Polizei-Projekte verabschiedet. (Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, Annual report on human rights:

Serbia in 2009; Europeanization - Accomplishments And Limitations, 23.6.2010)

Die Organisationsreform innerhalb der Polizei wurde weiter fortgesetzt. Modernisierungsmaßnahmen und der Ausbau der internationalen Kooperation brachten gute Resultate. Auch die Polizeiausbildung und die Rekrutierung von Polizisten wurden verbessert. Trotzdem fehlt es derzeit noch an langfristigen Planungsmaßnahmen innerhalb der Polizei, das Personalmanagement blieb intransparent und wenig effizient. Die Zahl von Anklagefällen, gerichtet gegen Polizisten aufgrund disziplinärer Verstöße und von Amtsmissbrauch, hat zugenommen. Von Oktober 2009 bis August 2010 wurden insgesamt 316 Strafanzeigen gegen Polizeibeamte erstattet. (European Commission: Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Kompetenz- bzw. Leistungsbildende Maßnahmen innerhalb der Polizeikräfte wurden fortgesetzt. Ein neues Polizeiausbildungszentrum wurde 2007 operativ. 2008 wurde eine Kooperation zwischen Serbien und Europol unterzeichnet und die regionale Polizeikooperation durch Ratifizierung der Convention on South-East Europe Police Cooperation weiter ausgebaut. (Commission of the European Communities: Serbia 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Die meisten Bestimmungen des neuen Polizeigesetzes aus 2006 wurden mittlerweile in Kraft gesetzt, inklusive des Kodex über Polizeiethik und der Regulierungen die Polizeibefugnisse betreffend. Ebenso wurden neue Regelwerke über Prozesse in der Polizeiarbeit und für die Anwendung von Gewaltmaßnahmen eingeführt. Innerhalb des Innenministeriums gibt es ein eigenes Sekretariat, das für die interne Kontrolle der Polizei und weiterer Bereiche verantwortlich ist. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Beträchtliche Fortschritte wurden im Kampf gegen das Organisierte Verbrechen (OK) erzielt. Neben der Installierung eines Aktionsplans wurden auch die investigativen Kapazitäten erweitert und spezielle Untersuchungsmethoden eingeführt. Spezifische Schulungsmethoden für die zuständigen Polizeieinheiten werden laufend durchgeführt und eine eigene OK-Staatsanwaltschaft errichtet. Dabei kam es bereits zu Untersuchungen und Verurteilungen von prominenten Vertretern des OK, überdies wurden durch die Einführung des sog. Confiscation of Crime-Deprived Property Act die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Konfiszierung von Vermögenswerten beschuldigter Personen (z.B. Mitglieder des Zemun-Clans) erleichtert. Daneben wurde für diesen Bereich auch das Zeugenschutzprogramm bzw. die Kronzeugenregelung neu geregelt, mit dem Ziel, Zeugen wenn schon keinen Straferlass so doch eine Straffminderung anbieten zu können. Im Oktober 2010 kam es in Belgrad durch eine Vereinbarung mit den Staaten Albanien, Bosnien, Kroatien, Montenegro und Mazedonien zur Errichtung eines Regionalbüros zur Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung dieser Verbrechensform. (European Commission:

Serbia 2010 Progress Report, Nov. 2010. Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2009, 2010;

http://english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202009.pdf, Zugriff 20.5.2011)

Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter, der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise.

Die zuständigen Behörden in Serbien setzen alles daran, dass solche Zeugen in Serbien sicher sind, wofür auch die derzeit immer noch aktuelle Gerichtsverhandlung im Mordfall Dr. Zoran Djindjic (ehemaliger Premierminister der Republik Serbien) sowie zahlreiche weiter Verhandlungen sprechen. Serbien hat mit Österreich auch in diesem Bereich seit 2004 eine intensive und ausgezeichnete Zusammenarbeit. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 21.12.2010)

Verhaftungen basieren generell aufgrund ausgestellter Haftbefehle, wobei unter besonderen Umständen, z.B. bei Verübung eines Kapitalverbrechens, ein Abgehen von der üblichen Praxis erlaubt ist. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, das von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Das Vertrauen der serbischen BürgerInnen in ihre Polizei ist seit 2010 auf 45 Prozent gestiegen. Die Polizei nahm hinter der spitzenplatzierten Kirche den zweiten Rang unter den Institutionen Serbiens ein, die das größte Vertrauen genießen. Am schlechtesten schnitten die Parteien ab, mit nur 9 Prozent Zustimmung. (dieStandard.at: Regenbogenparade-Verbot stärkt Vertrauen in die Polizei, 27.1.2012)

Die fast 43.000 Polizisten in Serbien unterstehen dem Innenministerium. Die Polizei ist in 33 regionale Sekretariate unterteilt, die der Zentralregierung berichten. Die Effizienz der Polizei war uneinheitlich und allgemein Beschränkungen unterworfen. Die meisten der Polizisten waren Serben, allerdings waren auch Bosniaken, Ungarn, eine kleine Anzahl an Albanern und andere Ethnien in den Reihen der Polizeikräfte. Die multiethnische Polizeitruppe in Südserbien bestand hauptsächlich aus Albanern und Serben.

Folter und andere grausame, inhumane oder entwürdigende Behandlungen oder Bestrafungen verbieten Bestimmungen in der neuen Verfassung. Trotzdem kam es vor, dass Polizisten Festgenommene insbesondere während des Arrests oder in Untersuchungshaft nicht nach den gesetzlichen Vorgaben behandelten. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Laut serbischen Angaben sind Polizisten verpflichtet ihrer Arbeit unparteiisch, unbeschadet der Person, der Nationalität, des ethnischen Ursprungs, der Rasse und Sprache und im Geiste des vollen Respekts vor der menschlichen Würde, nachzugehen. Seit 2004, entsprechend eines Erlasses des Innenministeriums, hat die Polizei unter anderem Schritte zur weiteren Bekämpfung von Verstößen gegen nationale oder ethnische Minderheiten unternommen. (European Commission against Racism and Intolerance: Report on Serbia, adopted Dec. 2007, April 2008)

Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Art. 13 vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Art. 31 in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.Artikel 12 des Polizeigesetzes verpflichtet die Polizei ihre Aufgaben unter dem Verbot von Folter und unmenschlicher bzw. erniedrigender Behandlung durchzuführen. Weiters sieht Artikel 13, vor, dass die Polizei ihren Aufgaben professionell, verantwortlich und human unter Achtung der menschlichen Würde, des Rufs und der Ehre aller Personen und der Respektierung anderer Rechte und Freiheiten nachzugehen hat. Ein Polizist hat nach Artikel 31, in Ausübung seiner exekutiven Macht entsprechend nach den Vorgaben des Gesetzes und anderer Bestimmungen und in Respektierung der Standards wie sie in der europäischen Konvention über den Schutz von Menschen- und Grundrechten, den UN-Grundsätzen über die Verwendung von Waffen durch Polizisten, dem europäischen Polizeiethikkode und anderen internationalen Polizeibestimmungen festgelegt sind, vorzugehen.

Eine interne Kontrollabteilung überwacht die Gesetzmäßigkeit der Polizeiarbeit, insbesondere in Hinblick auf Respektierung und Schutz der Menschenrechte während sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten und Aufgaben.

Die genauen Details des Beschwerdeverfahrens sind in der sog. Complaints Procedure Regulation festgelegt. Danach hat jeder das Recht eine Beschwerde beim Ministerium einzureichen, wenn der/diejenige glaubt, durch eine ungesetzliche Handlungsweise eines Polizeibeamten in seinen Rechten oder Freiheiten verletzt worden zu sein. Jede Beschwerde gegen einen Beamten und die Umstände, die dazu führten, müssen zunächst durch den Leiter der Einheit, in der der Polizist tätig war oder durch einen durch den Leiter der Polizeieinheit autorisierte Person innerhalb von 15 Tagen ab Beschwerdeeinreichung geprüft werden. Bestehen Unterschiede in den Ansichten des Beschwerdeführers und denen des Leiters der Polizeieinheit über den Sachverhalt, muss seitens des Leiters der Fall zur weiteren Prüfung an eine ministerielle Kommission, die aus drei Mitgliedern, u.a. aus einem NGO-Vertreter, besteht, übergeben werden. Neben dieser Ministeriumskommission hat jede der 27 Polizeidirektionen eigene Beschwerdekommissionen, die aus einem Polizisten, aus einem Mitglied der internen Kontrollabteilung und aus einem Zivilisten besteht. (Belgrade Centre for Human Rights:

Human Rights in Serbia 2011, 2012;

http://www.english.bgcentar.org.rs/images/stories/Datoteke/human%20rights%20in%20serbia%202011.pdf, Zugriff 23.5.2012)

Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden oder aber auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmaninstitutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 10.6.2011)

Ein Polizeiethikcode, basierend auf den European Code of Police Ethics, besagt, dass es keinem Ministeriumsmitarbeiter erlaubt ist, Folter oder eine andere unmenschliche oder unwürdige Behandlung gegen eine Person anzuordnen, zu begehen oder zu tolerieren und verpflichtet jeden Polizisten, der Zeuge eines solchen Vergehens geworden ist, dieses seinen nächsten Vorgesetzten, dem internen Kontrollbüro und externen zivilen Kontrollkörpern zu melden. (Belgrade Centre for Human Rights: Human Rights in Serbia 2011, 2012)

Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchte, wobei von vielen Beobachtern allgemein eine Verbesserung der Qualität der Arbeit dieses Büros festgestellt wurde. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Gemäß der serbischen Rechtslage steht Opfern von Übergriffen polizeilicher Gewalt umfangreicher Rechtsschutz zu. So sind die Behörden verpflichtet Hinweisen von Übergriffen nachzugehen. Polizeibeamte denen entsprechende Taten nachgewiesen wurden, sind vom Dienst zu suspendieren und in weiterer Folge die Akten an die Staatsanwaltschaft zu übermitteln. (Europäische Kommission: "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 9.11.2005)

Um die Bevölkerung zur Anzeige von rassistisch motivierten Vergehen anzuregen, hat die Polizei gemeinsam mit der OSZE eine Broschüre mit dem Titel "Beschwerden und Lob in Hinblick auf die Polizeiarbeit" aufgelegt. Diese liegt auch in Englisch und in neun weiteren Minderheitensprachen vor. Die Abteilung für interne Kontrolle der Polizei ist insbesondere für die Kontrolle der Respektierung und des Schutzes von Menschenrechten bei der täglichen Polizeiarbeit zuständig. Bei Vorliegen von Beschwerden wurde ein neues System eingeführt, welches die Teilnahme einer Zivilperson bei der Anhörung solcher Vorbringen vorsieht. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Korruption

Als institutionelle Antwort auf weit verbreitete Korruption wurde 2001 ein Anti-Korruptionsrat eingerichtet, der die Regierung bei der Einsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen helfen soll, der allerdings keine exekutive Gewalt besitzt. Im Dezember 2008 wurde der Anti Corruption Agency Act vom Parlament verabschiedet. Diese Agentur soll als unabhängige Regierungsstelle der Bekämpfung der Korruption dienen und ab 2010 operativ tätig werden. Daneben überwacht sie die Einsetzung und Durchführung des Antikorruptions-Strategie- und Aktionsplans. Auch im Bereich der Staatsanwaltschaft wurde eine eigene Abteilung zur Bekämpfung von Korruption eingerichtet. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by the Commissioner for Human Rights, Thomas Hammarberg, on his visit to Serbia 13-17 October 2008, March 2009)

Offizielle Korruption wird laut Gesetz als Straftatbestand geführt. Das entsprechende Gesetz wurde jedoch noch nicht effektiv angewandt, manche Fälle von Korruption auf Beamtenebene gehen noch straffrei durch bzw. werden seitens der Behörden nicht immer auf Korruptionsfälle reagiert. Dennoch kam es im Laufe des Jahres wegen Korruptionsvorwürfen zu Inhaftierungen und fortgesetzten Untersuchungen von prominenten Korruptionsfällen aus den Jahren zuvor. Daneben gibt es jedoch in der Öffentlichkeit eine weit verbreitete Wahrnehmung von Korruption auf allen Verwaltungsebenen.

Innenminister Dacic stellte fest, dass in den ersten sieben Monaten des Jahres 2011 insgesamt 2 479 Fälle von Korruption, auch öffentliche Korruption, berichtet wurden. Laut Innenminister deckten die Behörden eine breite Palette von Korruptionsfällen auf. Mehr als 100 Mitarbeiter im Innenministerium wurden wegen verschiedener Formen von Korruption festgenommen. (U.S. Department of State:

Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Das gesetzliche und institutionelle Rahmenwerk zur Bekämpfung von Korruption ist eingeführt, inklusive einer Anti-Korruption-Agentur und neuer Gesetze über die Parteienfinanzierung, die europäischen Standards entsprechen. Trotzdem bleibt Korruption ein nach wie vor verbreitetes Problem. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Spezielle Anti-Korruptionseinheiten existieren innerhalb der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Belgrader Bezirksgericht. Die Kooperation zwischen diesen Institutionen ist auf einem zufrieden stellenden Niveau. Spezielle Untersuchungsmethoden kommen in Korruptionsfällen immer häufiger zur Anwendung, jedoch sind tatsächliche Verurteilungen in Korruptionsangelegenheiten verglichen mit den Anklagen immer noch recht niedrig. (European Commission:

Updated Assessment of the Implementation by Serbia of the road map for visa liberalisation, May 2009)

Medienberichten zufolge wurde der serbische Staat auf der jährlichen Korruptionsliste von "Transparency International" (TI) von Rang 78 auf Rang 86 herabgestuft. Als Hauptprobleme Serbiens bezeichneten die Repräsentanten von TI die mangelhafte Gesetzgebung zur Bekämpfung der Korruption, die Untergrabung der Rechtssicherheit, die mangelnde Transparenz im Zusammenhang mit behördlichen Entscheidungen, sowie den politischen Einfluss auf Tätigkeiten im Öffentlichkeitsbereich.

Bei einer von UNDP im Dezember 2011 in Serbien durchgeführten Umfrage bezeichneten 73 Prozent der Befragten die Anstrengungen des Staates im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption als den falschen Weg. 48 Prozent sind der Meinung, dass die Korruption gegenüber 2010 angestiegen ist. Durchschnittlich betragen die Schmiergeldzahlungen EUR 178,- pro Jahr. 44 Prozent der Schmiergelder werden an Ärzte, 26 Prozent an Polizisten und 19 Prozent an Beamte der staatlichen Verwaltung bezahlt. Wie die Staatssekretärin des serbischen Justizministeriums, Gordana PUALIC anführte, wurden in den vergangenen 3 Jahren in Serbien 2.965 Personen wegen verschiedener Korruptionsdelikte verurteilt. Anti-Korruptionsabteilungen und Anti-Geldwäscheabteilungen seien bei den Staatsanwaltschaften in Belgrad, Novi Sad, Nis und Kragujevac eingerichtet worden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 13.2.2012)

NGO's

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Trotzdem kommt es aber immer wieder zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn Regierungsstellen kritisiert und spezielle Themen wie der Kosovo oder der Krieg in den 1990ern angesprochen werden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Serbia, May 2012)

Ombudsmann

Mittlerweile sind sowohl der Ombudsmann auf staatlicher als auch provinzieller Ebene sehr aktiv. Beide berichteten von einer steigenden Anzahl an eingegangenen Beschwerden, was mit einem zunehmenden Vertrauen seitens der Bevölkerung in diese Institution gewertet wird. Bis jetzt erhielt der staatliche Ombudsmann insgesamt etwa 6 000 Bürgerbeschwerden, wovon 2/3 davon gelöst werden konnten. Die Mehrheit der Beschwerden bezieht sich auf soziale und wirtschaftliche Rechte und auf einen Mangel an Antwortbereitschaft seitens der Verwaltung. Seit 2007 veröffentlichte der Ombudsmann etwa 270 individuelle und 50 allgemeine Empfehlungen, auf die in 80 Prozent der Fälle eingegangen wurde. Weitere Aktivitäten umfassten dabei Vorschläge für ergänzende Bestimmungen zu bereits bestehenden Gesetzen, Veröffentlichung einer Reihe von Empfehlungen, Besuche von unterschiedlichsten Einrichtungen und Organisation diverser Veranstaltungen zur Bewusstseinshebung der Bevölkerung bezüglich Menschen- und Minderheitenrechten. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Ein stellvertretender Ombudsmann für Gender-Fragen nahm im November 2008 seine Arbeit auf. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich wegen (menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Mittlerweile gehen beim Ombudsmann mehr Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen ein, als diese Institution selbst bearbeiten kann. Etwa 70 Prozent der Empfehlungen des Ombudsmannbüros werden seitens staatlicher Stellen befolgt. Mittlerweile haben 14 der 169 Gemeinden in Serbien eigene Ombudsmannstellen, wobei die nationale Ombudsmanninstitution zwei Geschäftsstellen in mehrheitlich von Albanern bewohnten Gemeinden eingerichtet hat. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Serbia, April 2011)

Menschenrechte

Allgemein

Das gesetzliche Rahmenwerk bezüglich Menschenrechten und Schutz von Minderheiten entspricht EU-Standards. Die Verfassung garantiert eine weite Palette an Menschen- und Grundrechten. Dabei ist auch als letztes Rechtsmittel eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof vorgesehen. Zahlreiche Gesetze zur Förderung, Einsetzung und zum Schutz der Menschenrechte und zur Verhinderung von Diskriminierung sind eingeführt worden. Serbien hat alle wesentlichen internationalen Menschenrechtsinstrumente zu deren Schutz unterzeichnet und ratifiziert. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Regimewechsel 2000 sowohl in der Praxis als auch in der Gesetzgebung wesentlich verbessert. Die notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen wurden geschaffen, jedoch mangelt es oft noch an deren Implementierung. Menschenrechtsorganisationen üben insbesondere Kritik am Verhalten der Exekutive, an den Zuständen in Gefängnissen (Überbelegung) sowie an überlangen Gerichtsverfahren und der schleppenden Umsetzung von Urteilen. (Österreichische Botschaft: Asylländerbericht Serbien, 8.8.2011)

Im März 2009 wurde ein Anti-Diskriminierungsgesetz angenommen und trat im April in Kraft. Dieses Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund der Hautfarbe, Staatsbürgerschaft, nationaler Zugehörigkeit oder ethnischer Herkunft, Sprache und religiöser Überzeugung. Weiters verbietet es direkte und indirekte Diskriminierung und Schikanierung, rassistische Organisationen, Hassreden, schikanöse und erniedrigende Behandlung. Als unabhängiges staatliches Organ zur Überwachung der Umsetzung dieses Gesetzes, wurde ein sog. Beauftragter zum Schutz der Gleichstellung gewählt. Seine Aufgabe besteht darin, bei Vorfällen betreffend Diskriminierungen gegen Einzelpersonen oder Personengruppen entsprechend einzuschreiten. Außerdem kann er Diskriminierungsfälle auch vor Gericht bringen. (European Commission against Racism and Intolerance (ECRI): ECRI Report on Serbia (fourth monitoring cycle), May 2011)

Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Art. 3 der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Art. 4 postuliert in den Abs. 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Abs. 4 die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)Positive Elemente der Verfassung sind die erstmalig in einem serbischen Verfassungstext kodifizierten Menschenrechte und Grundfreiheiten, die mit ca. einem Drittel der Bestimmungen breiten Raum einnehmen. Nach Artikel 3, der Verfassung ist Serbien ein Rechtsstaat. Artikel 4, postuliert in den Absatz 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4, die Unabhängigkeit der Justiz. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, Juni 2010)

Ratifizierte Internationale Abkommen über Menschenrechtsstandards sind in der serbischen Rechtssprechung direkt umsetzbar, so lange diese Bestimmungen in Einklang mit der serbischen Verfassung stehen. (Commission of the European Communities: Serbia 2007 Progress Report, Nov. 2007)

Das Parlament besetzte die im Antidiskriminierungsgesetz von 2009 vorgesehene Position eines Beauftragten für Chancengleichheit. Nach kontroversen Debatten wurde im Mai eine von der Regierungspartei favorisierte Anwältin gewählt. Bis Ende 2010 gingen bei der Beauftragten für Chancengleichheit etwa 119 Beschwerden über Diskriminierung ein. (Amnesty International: Amnesty Report 2011 - Serbien (einschließlich Kosovo), Mai 2011;

http://www.amnesty.de/amnesty-international-report-2011, Zugriff 1.2.2012)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die neue Verfassung enthält Garantien für die Meinungsfreiheit, inklusive der Medien. Das neue Anti-Diskriminierungsgesetz verbietet Aufrufe zu Gewalt und rassistische, ethnische und religiöse Hassreden und stellt diese unter Strafe. Trotzdem kam es zu Übergriffen auf Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, wobei diesbezüglich ein umfassenderer und proaktiver Zugang der Polizei und der Justiz notwendig wäre. (European Commission: Analytical Report. Commission Opinion on Serbia's application for membership of the European Union, Oct. 2011)

Opposition

Die Freiheit der Kandidatur (bei Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen) wird respektiert, die Freiheit des Wahlkampfs nicht staatlich behindert.

Wahlwerbung in den (staatlichen und privaten) Medien ist auch für Parteien und Kandidaten

der Opposition uneingeschränkt möglich. Wahlergebnisse werden - mit Ausnahme vereinzelter Unregelmäßigkeiten auf lokaler Ebene - nicht verfälscht. Zu regelmäßigen Problemen führt hingegen der Umstand, dass die Wahlregister z.T. seit Jahren nicht oder nicht korrekt aktualisiert wurden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Rückkehr

Grundversorgung

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist uneingeschränkt gewährleistet. Nachdem in den vergangenen Jahren in der Republik Serbien ein Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen war, sank das in Euro umgerechnete Realeinkommen von 400 Euro im Jahr 2008 auf 330 Euro in 2010. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2010 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (rund 700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei 8.544 Dinar (knapp 83 ¿/Monat), die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung.

In Serbien gibt es die Möglichkeit eines Anspruchs auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Detailinformationen erteilen die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit". Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus allein erziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Serbien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben.

(Staatendokumentation, Mai 2012)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel finanzieller Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert.

(IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Alle Bewohner Serbiens haben freien Zugang zur medizinischen Versorgung. In den Krankenhäusern werden bei der Behandlung der Patienten keine Unterschiede zwischen Serben und ethnischen Minderheiten gemacht, auch Albaner werden in den Krankenhäusern behandelt. Gelegentlich gibt es Hinweise auf diskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen gegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder unfreundliches Verhalten. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Gesundheitswesen in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo), März 2006)

Die Medikamente, die auf der sogenannten "positiven Liste" geführt werden, stehen Patienten, die im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung versichert sind kostenlos zur Verfügung. Die Beteiligungsgebühr auf Seiten des Patienten beträgt in diesem Fall bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes 50 RSD (ca. 0,50 EUR). Medikamente, die auf keiner der nachfolgend genannten Listen geführt werden, sind grundsätzlich selbst zu bezahlen. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Serben, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien, März 2012)

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. (IOM-International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Serbien, Aug. 2011)

2.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers sind durch seine Angaben vor dem Bundesasylamt sowie durch den von ihm vorgelegten serbischen Reisepass dargetan.

Die Feststellungen über seine persönliche und familiäre Situation in Österreich und im Herkunftsstaat beruhen auf seinen Angaben vor dem Bundesasylamt.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdientest behauptet, im Herkunftsstaat durch einen Kreditgeber bedroht worden zu sein und keine anderen Fluchtgründe zu haben. Im Widerspruch dazu hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgebracht, dass er wegen erfolgter Unterstützung der Demokratischen Partei und seines früheren Auftretens gegen Milosevic durch Angehörige der Sozialistischen Partei verfolgt, zumindest aber benachteiligt werde. Auch zu diesen Behauptungen führte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass er alles vorgebracht und er keine sonstigen Asylgründe habe. Diesem bereits im angefochtenen Bescheid als tragendes Element der Beweiswürdigung herangezogenen Widerspruch versucht die Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen zu treten, dass ein Widerspruch nicht vorliege, da ein Asylwerber ohne weiteres mehrere Fluchtgründe haben könne, die voneinander unabhängig seien. Dieses Beschwerdevorbringen lässt sich allerdings nicht mit dem Umstand in Einklang bringen, dass der Beschwerdeführer jeweils sowohl gegenüber dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ersteinvernahme als auch anlässlich der Einvernahme durch das Bundesasylamt nach Vorbringen der jeweiligen unterschiedlichen Verfolgungsbehauptungen dezitiert erklärt hat, dass es sich bei der jeweils dargestellten unterschiedlichen Bedrohungssituation um seinen einzigen Fluchtgrund handle. Der Beschwerdeführer hat somit gegenüber den österreichischen Behörden bei zwei Anlässen dezitiert ausgeschlossen, dass bei ihm mehrere Fluchtgründe vorliegen würden, die unabhängig voneinander seien. Es handelt sich bei der entsprechenden Beschwerdebehauptung somit um eine mit den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Behörden im Widerspruch stehende tatsachenwidrige Konstruktion, mit welcher versucht wurde, de zutreffenden Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung entgegenzutreten. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere Fluchtgründe hätte, die im Sinne der Beschwerdebehauptung unabhängig voneinander bestehen, so hätte er diese auf die entsprechenden Nachfragen sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt beide genannt. Da dies nicht erfolgt ist, kann nur davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine der beiden behaupteten Bedrohungssituation tatsächlich selbst erlebt hat und der Widerspruch in der Darstellung dadurch entstanden ist, dass der Beschwerdeführer sich im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr an seine (tatsachenwidrigen) Angaben bei der Erstbefragung erinnert hat.

Bei der Erstbefragung behauptete der Beschwerdeführer auch, dass er durch eine Verfügung des lokalen Gerichtes wegen nicht erfolgter Abzahlung eines Kredites sein Haus verloren habe. Dem gegenüber gab er bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt an, dass in seinem Elternhaus im Herkunftsort gegenwärtig seine Großeltern leben würden. Auch dieser weitere Widerspruch zeigt, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über erfolgte Bedrohungen durch einen Kreditgeber, an dem er bereits sein Haus verloren habe, nicht den Tatsachen entsprechen. Daraus ist auch weiters ersichtlich, dass die in der Beschwerde enthaltene Andeutung, auch die serbische Justiz beteilige sich an Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer durch Wegnahme seines Hauses, nicht den Tatsachen entspricht.

Auch der Umstand, dass es der Beschwerdeführer bei früheren Aufenthalten in Österreich oder bei dem seiner zuletzt erfolgten Einreise vorangegangen Aufenthalt in Deutschland nicht unternommen hat, internationalen Schutz in Anspruch zu nehmen, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich keiner Bedrohung ausgesetzt ist. Die gegen dieses bereits im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründungselement gerichteten Ausführungen der Beschwerde, dass eine dringende Notwendigkeit für den Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in Österreich nicht mehr gegeben gewesen sei, da er bereits in Sicherheit und bei seiner Familie gewesen sei, lässt erkennen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine solche Bedrohungssituation bestanden hat bzw. besteht, die ihm eine Rückkehr unzumutbar gemacht hätte.

Da der Beschwerdeführer überdies nach Erlassung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes in Mai 2011 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ist ebenfalls ersichtlich, dass er dort keiner Verfolgungsgefahr ausgesetzt war.

3.2. Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den genannten Quellen und wurden bereits im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist deren Richtigkeit nicht entgegengetreten. Entgegen den nicht belegten Behauptungen der Beschwerde liegen Ermittlungsmängel nicht vor, da die Beschwerde es nicht unternommen hat, etwaige konkrete Mängel oder Lücken der Feststellungen darzutun.

3.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr nach Serbien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Herkunftsort über ein Haus verfügt und nach dem Inhalt der Feststellungen die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Serbien gewährleistet ist. Es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige Beschwerdeführer wie vor der Ausreise seinen Unterhalt erwerben und auch Unterstützung durch seine in Familie erhalten könne. Es besteht im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers trotz schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse keine Situation, wonach dieser in seiner Existenz bedroht werde.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr dargetan. Auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass er bei einer Rückkehr einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Der Beschwerdeführer, ein grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger 42-jähriger Mann, wäre aufgrund der nach den Feststellungen über die allgemeine Situation in Serbien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Es kann somit angenommen werden, dass er auch nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe sowie von Unterstützungsleistungen durch seine Familie - eine Lebensgrundlage vorfinden würde, zumal er auch selbst im gesamten Verfahren keine dieser Beurteilung entgegenstehenden Angaben machte.

Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Da der Beschwerdeführer im Herkunftsort in seinem Elternhaus gelebt hat, ist dies auch nach seiner Rückkehr wieder möglich. So stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umstände beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert (vgl. die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eingreife.Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Interessen eines Asylwerbers, der ausschließlich aufgrund eines Asylantrages in Österreich zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und der sich somit seither seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste, an Gewicht gemindert vergleiche die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes: VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0081; VwGH vom 06.07.2010, 2010/22/0094; VwGH vom 30.04.2010, 2010/18/0111 und VwGH vom 29.04.2010, 2009/21/0055). Aus diesen Erwägungen befand der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.04.2010, 2010/21/0085, dass die Ausweisung eines illegal eingereisten und seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältigen, beruflich integrierten und unbescholtenen vierunddreißig-jährigen Asylwerbers, der auch sehr gute Deutschkenntnisse aufweist, jedoch seit Beendigung seines Asylverfahrens vor mehr als acht Monaten unberechtigt in Österreich aufhältig ist, nicht auf unzulässige Weise in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eingreife.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,

B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,

B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981,

B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Da die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich als österreichische Staatsbürger niedergelassen sind, bildet die Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens. Dies wird jedoch zunächst schon dadurch maßgeblich relativiert, dass der volljährige Beschwerdeführer zuletzt 1991 bis 1993 in Österreich aufgrund eines Aufenthaltstitels gelebt hat und danach nur drei Mal für etwas 3 Wochen aufgrund eines Visums zu Besuchsaufenthalten bei seiner Mutter war und er zuletzt entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot nach Österreich eingereist ist. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens zuletzt im Herkunftsstaat verbracht und Kontakte mit seinen in Österreich lebenden Verwandten nur im Zuge von eigenen Besuchsaufenthalten in Österreich und Besuchsaufenthalten der Mutter in seinem Herkunftsort gehabt. Es hat daher bis zur zuletzt erfolgten illegalen Einreise nach Österreich kein ausgeprägtes intensives Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Mutter oder seinem Bruder bestanden, zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch verheiratet war und Vater eines Kindes ist.

Ein derartiges ausgeprägtes Familienleben liegt auch seit der zuletzt erfolgten illegalen Einreise des Beschwerdeführers nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich bei einem Bekannten lebt und er sich nicht bei seiner Mutter oder seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt niedergelassen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er zu seiner Mutter oder seinem Bruder in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen würde, sondern sich als gesund und arbeitsfähig bezeichnet. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die Mutter des Beschwerdeführers pflegebedürftig sei und ihren Sohn ansonsten nicht mehr sehen könne, steht nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt, wonach er mit seiner Mutter, die ihn öfters in Serbien besucht habe, jederzeit ohne Problem Kontakt halten habe können. Eine Abhängigkeit der Mutter des Beschwerdeführers von Pflegeleistungen des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet und liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit bei einem Bekannten in XXXX und nicht mit seiner in XXXX lebenden Mutter im gemeinsamen Haushalt wohnt, nicht vor.Ein derartiges ausgeprägtes Familienleben liegt auch seit der zuletzt erfolgten illegalen Einreise des Beschwerdeführers nicht vor, da der Beschwerdeführer in Österreich bei einem Bekannten lebt und er sich nicht bei seiner Mutter oder seinem Bruder im gemeinsamen Haushalt niedergelassen hat. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er zu seiner Mutter oder seinem Bruder in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen würde, sondern sich als gesund und arbeitsfähig bezeichnet. Die Behauptung in der Beschwerde, dass die Mutter des Beschwerdeführers pflegebedürftig sei und ihren Sohn ansonsten nicht mehr sehen könne, steht nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt, wonach er mit seiner Mutter, die ihn öfters in Serbien besucht habe, jederzeit ohne Problem Kontakt halten habe können. Eine Abhängigkeit der Mutter des Beschwerdeführers von Pflegeleistungen des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet und liegt angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit bei einem Bekannten in römisch 40 und nicht mit seiner in römisch 40 lebenden Mutter im gemeinsamen Haushalt wohnt, nicht vor.

Darüber hinaus musste sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinen hier niedergelassenen Verwandten bewusst sein, dass er nach der entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten illegalen Einreise und der auf tatsachenwidrige Verfolgungsbehauptungen gestützten Stellung eines Asylantrages nicht mit der Gestattung der Fortsetzung des Aufenthaltes in Österreich rechnen konnte.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008

(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.(Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist, und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit der illegalen Einreise im März 2012 ist mit etwas mehr als drei Monaten als sehr kurz zu bezeichnen und liegt beträchtlich unter der in den oben zitierten Entscheidungen genannten Dauer von zehn Jahren. Sie wird auch dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war und das Aufenthaltsrecht bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber besteht. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dessen Asylantrag bereits im Juni 2012 mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts abgewiesen worden ist.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Eine Integration ist in wirtschaftlicher Hinsicht daher nicht erreicht worden, da die Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Die vom Beschwerdeführer behaupteten Kenntnisse der deutschen Sprache treten dagegen in den Hintergrund. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers angesichts des bestehenden Aufenthaltsverbots und der kurzen Dauer des Aufenthalts nur ein äußerst geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo der Beschwerdeführer vor der Ausreise im Haus der Familie gewohnt hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal der Beschwerdeführer auch die Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht. Der mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers verbundene Eingriff in sein Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur ein geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.

Gemäß § 38 Abs. 1 Z 6 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht das mit Bescheid der BH XXXX vom 07.05.2011 erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 07.05.2016Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Gegen den Beschwerdeführer besteht das mit Bescheid der BH römisch 40 vom 07.05.2011 erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit bis 07.05.2016

Dem wurde in der Beschwerde jeweils nicht substantiell entgegengetreten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Schlagworte

aktuelle Gefahr, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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