TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/10 S2 423971-1/2012

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Veröffentlicht am 10.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 423.971-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2012, Zl. 11 11.426-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2012, Zl. 11 11.426-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Pakistans, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer (AS 5).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Krankheiten oder Beschwerden leide. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sieben Geschwister leben. Innerhalb der EU habe er keine Angehörigen. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er Pakistan am 15.09.2010 verlassen habe und über die Türkei nach Griechenland gereist sei. In Griechenland sei er Ende Oktober 2010 angekommen und von der Polizei aufgegriffen worden. Ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen, sein Asylantrag entgegengenommen und er daraufhin auf die Straße gesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei dann weiter nach Athen gereist und habe bei verschiedenen Landsleuten gewohnt. Am 18.09.2011 sei der Beschwerdeführer mit der Bahn nach Thessaloniki gefahren und von dort zur mazedonischen Grenze gebracht worden. Die Grenze hätten sie zu Fuß überquert und seien dann weiter bis nach Serbien gereist. In Subotica seien sie am 21.09.2011 angekommen. Am 29.09.2011 seien sie zur ungarisch-serbischen Grenze gebracht worden, welche sie zu Fuß überquert hätten. Danach seien sie von zwei Pkws abgeholt worden, welche sie nach circa dreieinhalb Stunden wieder hätten verlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich von Ende Oktober 2010 bis 18.09.2011 in Griechenland aufgehalten und sei am 30.09.2011 in Österreich eingereist (AS 9ff).

Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 41ff).Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2011 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn (AS 41ff).

Am 10.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.10.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 51ff).Am 10.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 06.10.2011 Konsultationen mit Ungarn geführt würden (AS 51ff).

Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 04.11.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 79).Mit Schreiben vom 02.11.2011, eingelangt am 04.11.2011, stimmte Ungarn dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 79).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.11.2011 (AS 109ff) machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er fühle sich gut und sei in der Lage der Einvernahme zu folgen. Er leide an Hautproblemen und nehme dagegen Medikamente. Innerhalb der EU habe er keine Verwandten. Dass er in Ungarn gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Schlepper hätte ihn nach Spanien bringen sollen.

In den Stellungnahmen von 23.12.2011 und 28.12.2011 wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführer niemals in Ungarn gewesen sei. Er sei aus Griechenland gekommen, wo sein Leben in Gefahr gewesen sei und er habe dort keine Arbeit gefunden. Er sei aus Pakistan ausgereist, um eine Arbeit zu finden. In Griechenland habe er erstmals den Bereich der Mitgliedstaaten betreten und die Situation in Ungarn sei sehr schlecht (AS 191, AS 193ff).

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn zulässig sei.

Zu einer Asylantragstellung Griechenland wurde ausgeführt, dass die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers nicht gespeichert seien. Weiters seien auch keine Beweise vorgelegt worden, die den illegalen Aufenthalt sowie die Asylantragstellung in Griechenland belegen würden. Deshalb habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in Griechenland aufhältig gewesen sei. Außerdem wurde noch angeführt, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Reiseroute

(Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Ungarn) eine gängige Route sei, wodurch seinen Angaben eine gewisse Glaubwürdigkeit zukomme. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise von Griechenland nach Mazedonien und Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen und somit sei die Anknüpfungskette quasi gerissen. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.(Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien-Ungarn) eine gängige Route sei, wodurch seinen Angaben eine gewisse Glaubwürdigkeit zukomme. Jedenfalls aber habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise von Griechenland nach Mazedonien und Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen und somit sei die Anknüpfungskette quasi gerissen. Im Verfahren sei kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Er habe weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.

Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Ungarn, zum ungarischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Ungarn den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Ungarn etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition einnähme. Zudem sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 227ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 20.01.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass keine Anfrage an die griechischen Behörden gemacht worden sei. Griechenland würde derzeit keine Fingerabdrücke in das EURODAC-System einspeichern. Weiters wurde ausgeführt, dass die Lage in Ungarn schlecht sei (AS 353ff).

Mit Schreiben vom 03.02.2012 wurde die aktualisierte Stellungnahme des UNHCR vom 03.02.2012 zur Lage der Asylsuchenden in Ungarn eingebracht (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer reiste von Pakistan kommend im Oktober 2010 in Griechenland in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. Dann reiste er am 18.09.2011 von Griechenland illegal über verschiedene Staaten in das österreichische Bundesgebiet weiter und stellte am 30.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate nach der Einreise in Griechenland kann nicht festgestellt werden. Aktuell kann insbesondere auch nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer - wie vorgebracht - nach seiner Ersteinreise in Griechenland einen Asylantrag gestellt hat oder nicht.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinem Aufenthalt in Griechenland ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches der Entscheidung des BAA auch zugrunde gelegt wurde. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nämlich hervorgehend, ist die angegebene Reiseroute des Beschwerdeführers (Türkei-Griechenland-Mazedonien-Serbien -Ungarn) eine gängige Route, wodurch den Angaben des Beschwerdeführers auch eine gewisse Glaubwürdigkeit zuzusprechen sei. Angesichts dessen, dass das Bundesasylamt die - im Übrigen relativ detaillierten und plausiblen - Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg dem Verfahren weitestgehend zugrunde gelegt hat, ist aber nun kein Grund ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer ebenso explizit und wiederholt angegebene Asylantragstellung in Griechenland - ohne weitere Ermittlungen - als unwahr anzusehen wäre.

Allein das Fehlen eines EURODAC-Treffers mit Griechenland steht dem Zutreffen dieses Vorbringens jedenfalls nicht entgegen. Hält man sich etwa den Jahresbericht 2010 EURODAC der Europäischen Kommission, "Annual Report to the European Parliament and the Council on the activities of the EURODAC Central Unit in 2010" vom 12.09.2011, COM(2011) 549 final," vor Augen, in dem eine durchschnittliche Übertragungsdauer von 55 Tagen für Fingerabdruckdaten aus Griechenland an die Zentraleinheit vermerkt ist, ist dies jedenfalls geeignet, die Verlässlichkeit von griechischen EURODAC-Daten (oder dem Fehlen solcher) zu relativieren. Dass einer allfälligen Asylantragstellung in Griechenland rechtliche Relevanz zukäme, wird unten in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt (Pkt. 3.2.).

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Dublin II-VO lauten:

Art. 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(.....)

Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:Artikel 16, (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;

b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;

c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Sollte der Beschwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben und dieser Staat in das Verfahren eingetreten sein, wäre Griechenland zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Art. 16 Abs. 1 Dublin II-VO geworden. Dies hat aber zur Konsequenz, dass eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Art. 16 Abs. 3 Dublin II- VO (ein Anwendungsfall des Art. 16 Abs. 4 Dublin II-VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien am 18.09.2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Mitte Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.Sollte der Beschwerdeführer - wie behauptet - tatsächlich in Griechenland einen Asylantrag gestellt haben und dieser Staat in das Verfahren eingetreten sein, wäre Griechenland zum zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 16, Absatz eins, Dublin II-VO geworden. Dies hat aber zur Konsequenz, dass eine so begründete Zuständigkeit im Sinne des Artikel 16, Absatz 3, Dublin II- VO (ein Anwendungsfall des Artikel 16, Absatz 4, Dublin II-VO ist bei gegenständlicher Aktenlage nicht ersichtlich) erst bei einem mehr als 3-monatigen Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten erlischt. Geht man von einer Ausreise nach Mazedonien am 18.09.2011 (den Aussagen des Beschwerdeführers folgend) aus, wäre ein durchgehender Aufenthalt außerhalb des "Dublin-Gebietes" bis Mitte Dezember 2011 erforderlich, was der hier vorliegenden Aktenlage nach offenkundig nicht der Fall ist.

Wenn das Bundesasylamt zur Begründung der Erwägung, ein Bezug zu Griechenland sei jedenfalls irrelevant, auf das Erkenntnis des AsylGH vom 22.01.2010, S19 410.996-1/2010/2E und eine Literaturstelle eines Kommentars zur Dublin II-VO verweist, verkennt es, dass sich sowohl diese Literaturstelle als auch der dem Erkenntnis vom 22.01.2010 zugrundeliegende Sachverhalt auf eine Situation beziehen, in welcher in Griechenland kein Asylantrag gestellt wurde (zu dieser Sachlage, die aber hier - dem aktuellen Aktenstand nach - wie erwähnt nicht vorliegt, vergleiche etwa aktuell auch S4 vom 31.01.2012, 422.932-2/2012/2E).

Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands würde auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind (vgl EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel III VO 343/2003 - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.Die so begründete Zuständigkeit Griechenlands würde auch nicht dadurch irrelevant, dass Überstellungen nach Griechenland gemäß der Dublin II-VO derzeit aus menschenrechtlichen Überlegungen regelmäßig nicht zulässig sind vergleiche EGMR 21.01.2011, MSS v Belgien/Griechenland, Rs 30696/09). Die Erwägungen des EuGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.2011, C-411/10 & C-493/10, Rn 96: "Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels römisch drei der Verordnung Nr. 343 aus 2003, als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.", beziehen sich - wegen des Verweises auf Kapitel römisch drei VO 343 aus 2003, - nur auf Aufnahmekonstellationen, nicht aber auf Wiederaufnahmeersuchen, wie es gegenständlich wegen der dortigen Asylantragsstellung nur an Griechenland gerichtet werden könnte.

Bei gegenständlicher Sach- und Rechtslage brauchte auf das sonstige Beschwerdevorbringen hinsichtlich der angeblichen Unsicherheit Ungarns nicht mehr eingegangen zu werden.

Sofern das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Beschwerdeführer in Griechenland bereits einen Asylantrag gestellt hat, wäre das Asylverfahren in Österreich meritorisch durchzuführen.

Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, Mitgliedstaat, Reiseroute, Wiedereinreise

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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