TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/10 C18 407468-1/2009

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Veröffentlicht am 10.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C18 407.468-1/2009/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zl. 08 09.940-BAT (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zl. 08 09.940-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 13.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er als Fluchtgrund angab, von den Söhnen des XXXX verfolgt zu werden.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 13.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er als Fluchtgrund angab, von den Söhnen des römisch 40 verfolgt zu werden.

2. Am 16.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er auf Grund von Misshandlungen in seiner Heimat psychische Probleme und Rückenschmerzen habe. Er sei bereits seit zwanzig Jahren krank und werde medikamentös behandelt. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in Afghanistan und danach zehn Jahre im Iran gelebt und sei anschließend wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachdem er sich noch einmal im Iran aufgehalten habe, sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, von wo er seine Reise nach Österreich angetreten habe. Seine Heimat habe er wegen seiner Feinde verlassen. Dabei handle es sich um seinen Stiefvater XXXX, der vom Onkel des Beschwerdeführers Schutzgelder verlangt habe. Sein Onkel habe Anzeige erstattet, woraufhin der Stiefvater festgenommen und in der Haft wegen einer Erkrankung verstorben sei. Seitdem werde die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der Verwandtschaft des Verstorbenen als Feinde betrachtet. Der Beschwerdeführer sei von den Söhnen seines verstorbenen Stiefvaters verprügelt worden. Sie würden ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe auch vor den Taliban Angst gehabt.2. Am 16.10.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er auf Grund von Misshandlungen in seiner Heimat psychische Probleme und Rückenschmerzen habe. Er sei bereits seit zwanzig Jahren krank und werde medikamentös behandelt. Er habe bis zu seinem 16. Lebensjahr in Afghanistan und danach zehn Jahre im Iran gelebt und sei anschließend wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Nachdem er sich noch einmal im Iran aufgehalten habe, sei er wieder nach Afghanistan zurückgekehrt, von wo er seine Reise nach Österreich angetreten habe. Seine Heimat habe er wegen seiner Feinde verlassen. Dabei handle es sich um seinen Stiefvater römisch 40 , der vom Onkel des Beschwerdeführers Schutzgelder verlangt habe. Sein Onkel habe Anzeige erstattet, woraufhin der Stiefvater festgenommen und in der Haft wegen einer Erkrankung verstorben sei. Seitdem werde die gesamte Familie des Beschwerdeführers von der Verwandtschaft des Verstorbenen als Feinde betrachtet. Der Beschwerdeführer sei von den Söhnen seines verstorbenen Stiefvaters verprügelt worden. Sie würden ihn umbringen wollen. Der Beschwerdeführer habe auch vor den Taliban Angst gehabt.

3. Mit einer Stellungnahme vom 11.02.2009 legte der Beschwerdeführer einen Kurzartbrief des Krankenhauses XXXX, Klinik für Psychische Gesundheit, vom 20.01.2009 über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vor. Im Verwaltungsakt liegen weiters eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses XXXX über einen Aufenthalt des Beschwerdeführer vom 01.05. bis 02.05.2009, ein ärztlicher Kurz-Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 09.05.2009 sowie zwei fachärztliche Bestätigungen der Landesnervenklinik XXXX vom 19.05.2009 und vom 25.05.2009 anlässlich eines weiteren stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf.3. Mit einer Stellungnahme vom 11.02.2009 legte der Beschwerdeführer einen Kurzartbrief des Krankenhauses römisch 40 , Klinik für Psychische Gesundheit, vom 20.01.2009 über eine stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vor. Im Verwaltungsakt liegen weiters eine Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses römisch 40 über einen Aufenthalt des Beschwerdeführer vom 01.05. bis 02.05.2009, ein ärztlicher Kurz-Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 09.05.2009 sowie zwei fachärztliche Bestätigungen der Landesnervenklinik römisch 40 vom 19.05.2009 und vom 25.05.2009 anlässlich eines weiteren stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf.

4. Am 28.05.2009 wurde die Schwester des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zl. 08 09.940-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, wegen zum Ausreisezeitpunkt aktuell vorliegender asylrelevanter Gründe seine Heimat verlassen zu haben. Auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan und dem derzeitigen Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren sei.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.06.2009, Zl. 08 09.940-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Unter näherer Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, wegen zum Ausreisezeitpunkt aktuell vorliegender asylrelevanter Gründe seine Heimat verlassen zu haben. Auf Grund der allgemeinen Lage in Afghanistan und dem derzeitigen Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt wäre, weshalb subsidiärer Schutz zu gewähren sei.

6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beanstandete, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit seinem Fall auseinandergesetzt und dadurch gegen die Ermittlungspflicht gem. § 18 AsylG 2005 iVm §§ 37 und 39 AVG verstoßen habe. Der Beschwerdeführer beantrage die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, der sein Vorbringen bestätigen könne. Der Behörde hätte auch auffallen müssen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes nicht einvernahmefähig sei. Zudem seien die Länderrecherchen der Erstinstanz zu allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan sowie die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Arztberichte vor.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beanstandete, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit seinem Fall auseinandergesetzt und dadurch gegen die Ermittlungspflicht gem. Paragraph 18, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 37 und 39 AVG verstoßen habe. Der Beschwerdeführer beantrage die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen, der sein Vorbringen bestätigen könne. Der Behörde hätte auch auffallen müssen, dass er wegen seines Gesundheitszustandes nicht einvernahmefähig sei. Zudem seien die Länderrecherchen der Erstinstanz zu allgemein gehalten. Der Beschwerdeführer legte verschiedene Berichte zur Lage in Afghanistan sowie die bereits vor dem Bundesasylamt vorgelegten Arztberichte vor.

7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß auf Grundlage von § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung vom 28.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß auf Grundlage von Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung von XXXX vom 16.11.2011 vor. Demnach sei der Beschwerdeführer seit November 2010 in psychotherapeutischer Behandlung und nehme auch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Weiters legte er eine fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums XXXX vom 14.11.2011 vor. Daraus geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, psychogene dissoziative Krampfanfälle sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden.8. Mit Schriftsatz vom 16.11.2011 legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung von römisch 40 vom 16.11.2011 vor. Demnach sei der Beschwerdeführer seit November 2010 in psychotherapeutischer Behandlung und nehme auch eine psychiatrische Behandlung in Anspruch. Weiters legte er eine fachärztliche Stellungnahme des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums römisch 40 vom 14.11.2011 vor. Daraus geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Epilepsie, psychogene dissoziative Krampfanfälle sowie eine rezidivierende depressive Störung mit Schmerzsyndrom diagnostiziert wurden.

9. In der am 29.05.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Alter von sechs oder sieben Jahren von den Feinden seiner Familie geschlagen worden sei und seither gesundheitliche Probleme habe. Die Feindschaft bestehe mit der Familie des XXXX. Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch einmal im Zuge eines Streits verletzt worden. Seine Mutter habe stark geblutet und ihr Oberarm sei gebrochen gewesen. Dies könne der Beschwerdeführer niemals vergessen. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers würden vermuten, dass darin die Ursache für seine psychischen Probleme liege.9. In der am 29.05.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im Alter von sechs oder sieben Jahren von den Feinden seiner Familie geschlagen worden sei und seither gesundheitliche Probleme habe. Die Feindschaft bestehe mit der Familie des römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers seien auch einmal im Zuge eines Streits verletzt worden. Seine Mutter habe stark geblutet und ihr Oberarm sei gebrochen gewesen. Dies könne der Beschwerdeführer niemals vergessen. Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers würden vermuten, dass darin die Ursache für seine psychischen Probleme liege.

Vorgelegt wurden:

Fachärztliche Stellungnahme von XXXX vom 25.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer,Fachärztliche Stellungnahme von römisch 40 vom 25.05.2012 betreffend den Beschwerdeführer,

diverse Fotos und Schulbesuchsbestätigungen hinsichtlich der älteren beiden Kinder,

Kursbesuchsbestätigung hinsichtlich eines Deutschkurs 2010/11 und Bestätigung über die Aufnahme auf die Warteliste zum Deutschkurs Alpha 1 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Er reiste im Jahr 2008 illegal in Österreich ein und stellte am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegattin des Beschwerdeführers und den minderjährigen Kindern XXXX wurde von der österreichischen Botschaft in Islamabad ein vom 03.09.2010 bis 02.01.2011 für Österreich gültiges Visum ausgestellt. Am 25.09.2010 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die schon in Österreich befindliche minderjährige Tochter XXXX hatte bereits am 19.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am XXXX wurde der minderjährige Sohn XXXX des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Schiit. Er reiste im Jahr 2008 illegal in Österreich ein und stellte am 13.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Ehegattin des Beschwerdeführers und den minderjährigen Kindern römisch 40 wurde von der österreichischen Botschaft in Islamabad ein vom 03.09.2010 bis 02.01.2011 für Österreich gültiges Visum ausgestellt. Am 25.09.2010 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihren minderjährigen Kindern in Österreich ein und stellte am 04.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die schon in Österreich befindliche minderjährige Tochter römisch 40 hatte bereits am 19.04.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am römisch 40 wurde der minderjährige Sohn römisch 40 des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in Österreich geboren.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 416.304-1/2010/9E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 416.304-1/2010/9E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging (im Verfahren der nachgereisten Ehegattin) von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging (im Verfahren der nachgereisten Ehegattin) von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG stellt wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, während ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran geheiratet haben und danach wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind und auch dort wieder mehrere Jahre gelebt haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, da ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG stellt wörtlich auf das Bestehen der Familiengemeinschaft von Ehegatten bereits im "Herkunftsstaat" ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, die ihre Heimat aus Furcht vor Verfolgung verlassen haben, während ihres langjährigen Aufenthaltes im Iran geheiratet haben und danach wieder nach Afghanistan zurückgekehrt sind und auch dort wieder mehrere Jahre gelebt haben, keine Familiengemeinschaft iSd zitierten Bestimmung besteht, da ein solches Ergebnis - verglichen mit anderen Fremden in einer vergleichbaren Situation - gleichheitswidrig wäre.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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