Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D13 424507-1/2012/3E
D13 425610-1/2012/3E
D13 424504-1/2012/3E
D13 424505-1/2012/3E
D13 424506-1/2012/3E
D13 425611-1/2012/3E
D13 425612-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.759-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.759-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.668-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.668-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.760-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.760-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.763-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.763-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.762-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2012, FZ. 11 14.762-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.669-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.669-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.670-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, FZ. 12 00.670-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Erstbeschwerdeführer (D13 424507), Gatte der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (D13 425610) und Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX (D13 424504), XXXX (D13 424505), XXXX (D13 424506), XXXX (D13 425611) und XXXX (D13 425612), die Drittbis Siebentbeschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.12.2011 gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzlicher Vertreter für die drei Söhne XXXX, XXXX und XXXX am selben Tag unter Vorlage seines am 19.03.2009 ausgestellten russischen Personalausweises, des am 17.11.2009 ausgestellten nationalen Führerscheins und der am XXXX ausgestellten Geburtsurkunde jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).Der Erstbeschwerdeführer (D13 424507), Gatte der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (D13 425610) und Vater der gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 (D13 424504), römisch 40 (D13 424505), römisch 40 (D13 424506), römisch 40 (D13 425611) und römisch 40 (D13 425612), die Drittbis Siebentbeschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 08.12.2011 gemeinsam mit den Dritt- bis Fünftbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und als gesetzlicher Vertreter für die drei Söhne römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am selben Tag unter Vorlage seines am 19.03.2009 ausgestellten russischen Personalausweises, des am 17.11.2009 ausgestellten nationalen Führerscheins und der am römisch 40 ausgestellten Geburtsurkunde jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet).
In der am 08.12.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI XXXX gab er zu den Fluchtgründen seiner Familie befragt an, seit Jahren mit seinen Kindern wegen Lebensgefahr auf der Flucht zu sein. Er sei ständig von maskierten teils uniformierten Einheiten aus der tschetschenischen Republik verfolgt und im Jahre 2000 verhaftet, zusammengeschlagen, gefoltert und ins Gefängnis gebracht worden, weil er im Jahre 2000 Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Kleidern versorgt habe. Er sei nach Lösegeldzahlung durch seine Familie iHv $ 5.000 wieder mit der Auflage freigelassen worden, die tschetschenische Republik zu verlassen. Zuerst habe er mit seiner Familie in Inguschetien und danach bis zu seiner Ausreise in Moskau gelebt und gearbeitet. Später habe er sich sogar aus Sicherheitsgründen offiziell von seiner Frau scheiden lassen. Jahrelang sei es dann gut gegangen bis am 28. oder 29.11.2011 während seiner Abwesenheit zwei russische Sicherheitsbeamte in Uniform und zwei Tschetschenen in Zivil nach Hause gekommen seien und bei seiner Frau nach ihm gesucht hätten. Sie hätten gemeint, dass sie den Erstbeschwerdeführer gefunden hätten und dieser sich stellen solle, anderenfalls sie ein Kind mitnehmen würden. Seine Frau habe ihnen geantwortet, dass er auf Geschäftsreise sei und am 01.12.2011 zurückkehren würde. Nach diesem Vorfall sei ständig ein KFZ vor ihrem Haus gestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich danach bis zu seiner Ausreise am 06.12.2011 bei einem Freund aufgehalten und seine Ausreise organisiert; er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann am 01.12.2011 die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu sich geholt, während seine Frau mit den beiden jüngsten Kindern zu einer Freundin gefahren sei. Man habe auch seiner Schwester im Jahre 2008 gedroht, wenn sie nicht seinen Aufenthaltsort bekanntgebe, und schließlich einen Sprengsatz in ihrem Café gezündet, bei dem sie und andere Personen lebensgefährlich verletzt worden seien. Auch sein Vater sei brutal zusammengeschlagen worden und habe mit seiner Mutter seinen Wohnort verlassen müssen, weil sie ständig von maskierten Einheiten aus demselben Grund bedroht worden seien. Seine Eltern seien seit damals ebenfalls auf der Flucht. In Tschetschenien sei es so, dass alle, die Widerstandskämpfer gegen die Kadyrow-Einheiten während des Krieges unterstützt hätten, bestraft würden.In der am 08.12.2011 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI römisch 40 gab er zu den Fluchtgründen seiner Familie befragt an, seit Jahren mit seinen Kindern wegen Lebensgefahr auf der Flucht zu sein. Er sei ständig von maskierten teils uniformierten Einheiten aus der tschetschenischen Republik verfolgt und im Jahre 2000 verhaftet, zusammengeschlagen, gefoltert und ins Gefängnis gebracht worden, weil er im Jahre 2000 Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln, Medikamenten und Kleidern versorgt habe. Er sei nach Lösegeldzahlung durch seine Familie iHv $ 5.000 wieder mit der Auflage freigelassen worden, die tschetschenische Republik zu verlassen. Zuerst habe er mit seiner Familie in Inguschetien und danach bis zu seiner Ausreise in Moskau gelebt und gearbeitet. Später habe er sich sogar aus Sicherheitsgründen offiziell von seiner Frau scheiden lassen. Jahrelang sei es dann gut gegangen bis am 28. oder 29.11.2011 während seiner Abwesenheit zwei russische Sicherheitsbeamte in Uniform und zwei Tschetschenen in Zivil nach Hause gekommen seien und bei seiner Frau nach ihm gesucht hätten. Sie hätten gemeint, dass sie den Erstbeschwerdeführer gefunden hätten und dieser sich stellen solle, anderenfalls sie ein Kind mitnehmen würden. Seine Frau habe ihnen geantwortet, dass er auf Geschäftsreise sei und am 01.12.2011 zurückkehren würde. Nach diesem Vorfall sei ständig ein KFZ vor ihrem Haus gestanden. Der Erstbeschwerdeführer habe sich danach bis zu seiner Ausreise am 06.12.2011 bei einem Freund aufgehalten und seine Ausreise organisiert; er sei nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe dann am 01.12.2011 die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer zu sich geholt, während seine Frau mit den beiden jüngsten Kindern zu einer Freundin gefahren sei. Man habe auch seiner Schwester im Jahre 2008 gedroht, wenn sie nicht seinen Aufenthaltsort bekanntgebe, und schließlich einen Sprengsatz in ihrem Café gezündet, bei dem sie und andere Personen lebensgefährlich verletzt worden seien. Auch sein Vater sei brutal zusammengeschlagen worden und habe mit seiner Mutter seinen Wohnort verlassen müssen, weil sie ständig von maskierten Einheiten aus demselben Grund bedroht worden seien. Seine Eltern seien seit damals ebenfalls auf der Flucht. In Tschetschenien sei es so, dass alle, die Widerstandskämpfer gegen die Kadyrow-Einheiten während des Krieges unterstützt hätten, bestraft würden.
Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat würde er mit Sicherheit umgebracht und in den Medien werde es so dargestellt, dass endlich ein lang gesuchter Verbrecher bestraft worden wäre, obwohl er persönlich niemanden etwas zu leide getan habe.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 12.01.2012 durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, in der er seine bisherigen Angaben vollinhaltlich aufrecht hielt. Dazu führte er aufgefordert näher aus, von 2000 bis 2007 mit seiner Familie in Moskau unbehelligt gelebt zu haben. Zuerst habe er dort auf Baustellen und in vielen anderen Berufssparten gearbeitet, seit 2005 habe er als technischer Mitarbeiter in einer Firma im Textilbereich begonnen, in der er sich binnen Monaten zum Meister emporgearbeitet und gut verdient habe. Seine Kinder seien in Moskau in die Schule gegangen.
Im Jahre 2007 hätten in der Nacht, als seine Frau ein Wochenende zu einer Freundin auf eine Datscha gefahren sei, zwei uniformierte und zwei zivile Polizisten an seiner Wohnungstüre geläutet und ihn dann verhört. Während dieses Verhörs hätten sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ihn seit dem Jahre 2000 suchen würden und jetzt gefunden hätten. Sie hätten ihn dann dazu aufgefordert, ein Schriftstück zu unterschreiben, in dem er bestätigen hätte sollen, mitgekämpft zu haben. Nach dem er sich geweigert habe, hätten sie ihn geschlagen und ihm eine Pistole an den Kopf gesetzt. Nachdem er sich dann dazu bereit erklärt habe, hätte man die Pistole wieder eingesteckt. Diesen Moment habe er zu seiner Flucht genutzt. Nach diesem Vorfall habe wieder die Angst begonnen und habe er seinen Wohnort gewechselt und auf Anraten seiner Freunde beschlossen, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen und zur Erlangung eines anderen Namens nochmals zu heiraten. Er habe sich gleich danach von dieser Frau, deren aktuellen Aufenthaltsort er nicht kenne, wieder scheiden lassen und sei nun traditionell mit seiner alten Ehefrau und Mutter der gemeinsamen Kinder verheiratet.
Die tschetschenischen Behörden hätten dennoch weiter nach ihm gefahndet und bei seinen Eltern und seiner Schwester nachgefragt. Sie hätten einmal sogar seinen Vater festgenommen, woraufhin er sich aus seinem Dorf abgemeldet habe und nun irgendwo in Russland leben würde. Im Sommer 2008 sei dann auch das Café seiner Schwester in die Luft gesprengt worden, wobei sie nur durch ein Wunder am Leben geblieben sei; diesen Vorfall könne man auch im Internet nachlesen. In seinem Heimatort XXXX besitze er ein großes Haus, das er seit 12 Jahren nicht mehr bewohne und bei dem Kadyrow-Leute angeblich immer wieder nach ihm fahnden würden. Seine Mutter und seine Schwester würden nun in einer Mietwohnung in XXXX leben.Die tschetschenischen Behörden hätten dennoch weiter nach ihm gefahndet und bei seinen Eltern und seiner Schwester nachgefragt. Sie hätten einmal sogar seinen Vater festgenommen, woraufhin er sich aus seinem Dorf abgemeldet habe und nun irgendwo in Russland leben würde. Im Sommer 2008 sei dann auch das Café seiner Schwester in die Luft gesprengt worden, wobei sie nur durch ein Wunder am Leben geblieben sei; diesen Vorfall könne man auch im Internet nachlesen. In seinem Heimatort römisch 40 besitze er ein großes Haus, das er seit 12 Jahren nicht mehr bewohne und bei dem Kadyrow-Leute angeblich immer wieder nach ihm fahnden würden. Seine Mutter und seine Schwester würden nun in einer Mietwohnung in römisch 40 leben.
Aufgefordert die weiteren Ereignisse nach 2007 darzulegen, führte der Beschwerdeführer aus, im Jahre 2011 sich zur Ausreise entschlossen zu haben, nachdem sich der - vom Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung dargestellte - Vorfall am 28.11. ereignet habe. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr nach Hause gegangen und habe sich bei einem Freund aufgehalten und habe den Kontakt zu seiner Frau und den Kindern telefonisch über eine Nachbarin aufrechterhalten. Als seine Frau die Kinder zur Schule begleitet habe, sei ständig ein Auto in der Unterführung gestanden. Sein Freund habe ihm erzählt, dass er von der Polizei als gefährliche Person gesucht werde und bei jeder Polizeidienststelle ein Foto von ihm zu sehen sei. Er habe dem Beschwerdeführer dann bei der Organisation seiner Ausreise geholfen. Aus finanziellen Gründen habe der Beschwerdeführer dann beschlossen lediglich seine älteren Söhne auf seiner Flucht mitzunehmen, die am gefährdetsten gewesen seien.
Im Falle einer Rückkehr würde er in Tschetschenien umgebracht werden, woanders in Russland sei es aus, wenn er gefunden werde. Als Nachweis wolle er nochmals angegeben, dass man wegen ihm seine Schwester habe umbringen wollen.
Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter und seine beiden Schwestern in XXXX, sowie sonstige Verwandte leben. Weitere Verwandte würden sich glaublich in Deutschland oder Österreich aufhalten, dies wisse nur seine Mutter. Sein Sohn XXXX sei in Moskau am XXXX am linken Fuß operiert worden. Nun habe er wieder so ein Gewächs, das ihn schmerzen würde. Der Beschwerdeführer habe dies bislang in Österreich noch nicht medizinisch abklären lassen können, da er sich aufgrund der Übersiedlung um den Schulbesuch kümmern habe müssen und so noch keine Zeit gefunden habe.Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter und seine beiden Schwestern in römisch 40 , sowie sonstige Verwandte leben. Weitere Verwandte würden sich glaublich in Deutschland oder Österreich aufhalten, dies wisse nur seine Mutter. Sein Sohn römisch 40 sei in Moskau am römisch 40 am linken Fuß operiert worden. Nun habe er wieder so ein Gewächs, das ihn schmerzen würde. Der Beschwerdeführer habe dies bislang in Österreich noch nicht medizinisch abklären lassen können, da er sich aufgrund der Übersiedlung um den Schulbesuch kümmern habe müssen und so noch keine Zeit gefunden habe.
Zu den ihm am Ende der Einvernahme zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zur Russischen Föderation wollte der Beschwerdeführer nichts sagen; er ersuche um Asyl und schaffe es nicht mehr, weiterzureisen. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, wolle er auch die Identität ändern, damit er nicht mehr belangt werden könne.
In der Folge reiste die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gemeinsam mit der Sechst- und dem Siebentbeschwerdeführer am 15.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten minderjährigen Kinder XXXX und XXXX unter Vorlage ihres am 11.06.2002 ausgestellten russischen Personalausweise und eines Vaterschaftsanerkenntnisses ihres Mannes bezogen auf den Siebentbeschwerdeführer aus dem Jahre 2008 jeweils einen Antrag auf internationalen SchutzIn der Folge reiste die Zweitbeschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe gemeinsam mit der Sechst- und dem Siebentbeschwerdeführer am 15.01.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag für sich und als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten minderjährigen Kinder römisch 40 und römisch 40 unter Vorlage ihres am 11.06.2002 ausgestellten russischen Personalausweise und eines Vaterschaftsanerkenntnisses ihres Mannes bezogen auf den Siebentbeschwerdeführer aus dem Jahre 2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz
In der am 15.01.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret der PI Traiskirchen EAST, gab sie zu den Fluchtgründen ihrer Familie befragt an, dass ihr Mann wegen der Unterstützung von Freischärlern mit Lebensmitteln von den Behörden gesucht werde. Am 28.11.2011 seien zwei uniformierte Polizisten und zwei in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt sowie das Haus durchsucht. Sie sei auch bedroht worden. Sie hätten gesagt, dass sie kein Erbarmen mit den Kindern hätten, würde sie ihnen nicht den Aufenthaltsort ihres Mannes verraten, und dass sie wiederkommen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe danach auch ein Fahrzeug bemerkt, dass sie observiert habe. Als sie das bemerkt habe, hätte sie ihren Mann angerufen und ihm gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle. In ihrer Heimat erwarte sie nichts Gutes.
Mit Bescheiden vom 25.01.2012, Zahlen: 11 14.759-, 11 14.760-, 11 14.763- und 11 14.762-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erst- sowie der Dritt- bis Fünfteschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 25.01.2012, Zahlen: 11 14.759-, 11 14.760-, 11 14.763- und 11 14.762-BAS, wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz des Erst- sowie der Dritt- bis Fünfteschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellung zur Person der Beschwerdeführer und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie in Moskau offiziell registriert und dort über viele Jahre bei derselben Firma angestellt gewesen sei, weshalb es den Behörden mit Sicherheit ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer - selbst wenn die Firma den Namen geändert hätte - an seinem Arbeitsplatz aufzufinden.
Schließlich stellte die belangte Behörde zudem fest, dass der Erstbeschwerdeführer weder für sich noch für seine Söhne einen Sachverhalt vorgebracht habe, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische und in deren Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wie folgt aus:
"Sie geben an, dass Sie im Jahr 2000 in Tschetschenien von maskierten Männern verschleppt worden wären, da Sie die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt hätten.
Nachdem Sie durch Ihre Familie freigekauft worden wären, wären Sie nach Inguschetien gegangen und schließlich nach Moskau übersiedelt, wohin Sie auch Ihre Frau und Ihre Kinder nachholten.
In Moskau waren Sie und Ihre Familie nach Ihren Angaben offiziell registriert und dies wird auch dadurch bestätigt, dass sowohl Ihr Bürgerpass, als auch Ihr Führerschein in Moskau ausgestellt wurden.
Ihre Kinder besuchten in Moskau die Schule und wurden auch medizinisch behandelt.
Sie berichten nun weiter, dass Sie im Jahr 2007 von Polizisten und maskierten Personen in Zivil in Ihrer Wohnung bedroht und aufgefordert durch Unterschrift Ihre Unterstützung der Widerstandskämpfer zu bestätigen, worden.
Als Sie einer Unterschriftsleistung zustimmten, hätte der Mann die Pistole, die er Ihnen an die Schläfe gehalten habe, heruntergenommen und in Folge hätten Sie flüchten können. Ein doch erstaunlicher Umstand, da Sie allein gegenüber mehreren Sie bedrohenden Personen waren!
Daraufhin hätten Sie sich offiziell von Ihrer Frau scheiden lassen und eine andere Frau geheiratet um deren Familiennamen annehmen zu können.
Es ist allerdings nicht nachvollziehbar, welchen Vorteil dieses Vorgehen hätte bringen können, da Ihre Söhne weiterhin Ihren Geburtsnamen trugen und damit auch bei Behörden und Schulen registriert waren.
Da Sie zudem angeben, über viele Jahre bei derselben Firma angestellt gewesen zu sein, wäre es den Behörden mit Sicherheit ein Leichtes gewesen - selbst wenn die Firma den Namen geändert hatte - Sie an Ihrem Arbeitsplatz aufzufinden.
Daher kann Ihren Angaben, dass 2011, also vier Jahre nachdem Sie nach Ihren Angaben erstmals in Moskau von Behörden und maskierten Tschetschenen aufgesucht worden waren, diese Sie in der Wohnung Ihrer Familie suchten, Ihre Frau praktisch vorwarnten und dann tagelang in der Nähe Ihres Hauses in "unauffälligen" Autos auf Ihre Rückkehr warteten. Ein Observieren Ihrer Wohnung und Warten auf Ihre Rückkehr wäre sicher logischer und effizienter gewesen und es kann davon ausgegangen werden, dass die russischen Behörden nicht so ungeschickt, wie von Ihnen geschildert, agieren würden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfolgung Ihrer Person durch die Behörden Ihres Herkunftsstaates oder Dritte, wegen Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer vor mehr als 10 Jahren, im Hinblick auf die Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Tschetschenien, auszuschließen ist.
Darüber hinaus hielten Sie und Ihre Familie sich offiziell registriert in Moskau auf und auch Sie selbst brachten nicht vor, dass Sie oder Ihre Familie Einschränkungen oder Benachteiligungen gegenüber anderen Bürgern hinzunehmen gehabt hätten.
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihrem Angaben einer aktuellen Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person im Zusammenhang mit der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer durch Lebensmittel und Medikamente im Jahr 2000 um ein Konstrukt handelt und dass eine Verfolgung oder Bedrohung Ihrer Person, die dazu in einem zeitlichen Zusammenhang mit Ihrer Ausreise stehen würde, in der Russischen Föderation nicht gegeben ist oder war."
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Verwiesen wurde weiters auf die Feststellungen hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Da die Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden und den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht hätten, werde schon dadurch der Eingriff relativiert. Sie seien zudem unter Umgehung der Grenzkontrollen und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, was nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Zudem würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sodass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Da die Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden und den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht hätten, werde schon dadurch der Eingriff relativiert. Sie seien zudem unter Umgehung der Grenzkontrollen und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, was nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Zudem würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sodass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diese Bescheide, dem Erstbeschwerdeführer am 30.01.2012 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt XXXX zugestellt, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 31.01.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Releviert wurde darin eine mangelhafte Beweiswürdigung insofern, als außer standardisierten Blocksätzen im angefochtenen Bescheid keinerlei Begründung gegeben werde, weshalb dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch sei seitens der belangten Behörde auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers, von der Regierung keinen Schutz zu bekommen, obwohl er die Bedrohungen in der Einvernahme geschildert habe, keine Bedeutung geschenkt worden bzw. habe sie diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen vorgenommen und ihm im Zuge der Einvernahme auch keine Fragen zur Klärung gestellt. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der Behörde, weshalb eine Bedrohung, die im Jahre 2000 seinen Anfang genommen habe, nicht wieder aufleben könne, zumal der Erstbeschwerdeführer klar angegeben habe, im Jahre 2011 von maskierten Tschetschenen aufgesucht worden zu sein und so wie seine Kinder bedroht worden zu sein.Gegen diese Bescheide, dem Erstbeschwerdeführer am 30.01.2012 mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt römisch 40 zugestellt, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 31.01.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Releviert wurde darin eine mangelhafte Beweiswürdigung insofern, als außer standardisierten Blocksätzen im angefochtenen Bescheid keinerlei Begründung gegeben werde, weshalb dem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde. Auch sei seitens der belangten Behörde auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers, von der Regierung keinen Schutz zu bekommen, obwohl er die Bedrohungen in der Einvernahme geschildert habe, keine Bedeutung geschenkt worden bzw. habe sie diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen vorgenommen und ihm im Zuge der Einvernahme auch keine Fragen zur Klärung gestellt. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung der Behörde, weshalb eine Bedrohung, die im Jahre 2000 seinen Anfang genommen habe, nicht wieder aufleben könne, zumal der Erstbeschwerdeführer klar angegeben habe, im Jahre 2011 von maskierten Tschetschenen aufgesucht worden zu sein und so wie seine Kinder bedroht worden zu sein.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in ihrem Asylverfahren am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt erstmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sie zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat an, dass ihr Mann schon seit einigen Jahren verfolgt werde und seinen Namen habe ändern müssen bzw. sie deshalb mehrmals den Wohnort gewechselt hätten. Ihr Mann sei im Jahre 2000 in einem Dorf in XXXX angehalten und aufgefordert worden, Tschetschenien zu verlassen. Dabei sei er stark verletz worden und habe auch Stichwunden erlitten. Die Familie sei dann nach XXXX, Inguschetien, übersiedelt, von wo aus ihr Mann Ende Dezember 2000 zur Behandlung seiner Stichverletzungen nach Moskau gereist sei. Nachdem ihr Mann dort Arbeit gefunden habe, habe er seine Familie im Jahre 2002 nachgeholt. Während ihres Aufenthaltes in Moskau sei ihr Mann aufgespürt worden, weshalb sie einige Male ihre Wohnung wechseln hätten müssen. Die Probleme hätten begonnen, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung eines Reisepasses für ihren älteren Sohn Anfang Juli 2011 diverse Informationen zur Familie habe vorlegen müssen. Danach seien sie im November 2011 von den Leuten, die ihren Mann suchen würden, in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Sie hätten nach Beweisen gesucht, dass es sich tatsächlich um ihren Mann handle. Sie wären hoch erfreut gewesen, als sie einige Schriftstücke gefunden hätten für den Beleg, dass ihr Mann der von ihnen gesuchte XXXX, das sei der Name ihres Mannes vor seiner zweiten Eheschließung gewesen, sei. Sie hätten ihr daraufhin gedroht, dass sie nicht einmal Gnade gegenüber ihren Kindern haben würden und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Mannes preiszugeben. Sie hätten auch gesagt, dass sich ihr Mann in Tschetschenien den Behörden stellen solle, widrigenfalls es seinen Söhnen schlecht gehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin erwidert, dass ihr Mann am 01.12.2012 zurückkehren würde. Als sie auf die Straße gegangen sei, um die Kinder von der Schule und dem Kindergarten abzuholen, habe sie im Hof ein ihr unbekanntes Auto mit abgedunkelten Scheiben stehen gesehen, dass Tag und Nacht vor ihrem Haus gestanden sei. Sie habe zuerst Angst bekommen und dann bei einer Nachbarin ihrem Mann telefonisch geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in ihrem Asylverfahren am 22.02.2012 vor dem Bundesasylamt erstmals niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab sie zu den Gründen für das Verlassen ihrer Heimat an, dass ihr Mann schon seit einigen Jahren verfolgt werde und seinen Namen habe ändern müssen bzw. sie deshalb mehrmals den Wohnort gewechselt hätten. Ihr Mann sei im Jahre 2000 in einem Dorf in römisch 40 angehalten und aufgefordert worden, Tschetschenien zu verlassen. Dabei sei er stark verletz worden und habe auch Stichwunden erlitten. Die Familie sei dann nach römisch 40 , Inguschetien, übersiedelt, von wo aus ihr Mann Ende Dezember 2000 zur Behandlung seiner Stichverletzungen nach Moskau gereist sei. Nachdem ihr Mann dort Arbeit gefunden habe, habe er seine Familie im Jahre 2002 nachgeholt. Während ihres Aufenthaltes in Moskau sei ihr Mann aufgespürt worden, weshalb sie einige Male ihre Wohnung wechseln hätten müssen. Die Probleme hätten begonnen, als die Beschwerdeführerin anlässlich der Beantragung eines Reisepasses für ihren älteren Sohn Anfang Juli 2011 diverse Informationen zur Familie habe vorlegen müssen. Danach seien sie im November 2011 von den Leuten, die ihren Mann suchen würden, in ihrer Wohnung aufgesucht worden. Sie hätten nach Beweisen gesucht, dass es sich tatsächlich um ihren Mann handle. Sie wären hoch erfreut gewesen, als sie einige Schriftstücke gefunden hätten für den Beleg, dass ihr Mann der von ihnen gesuchte römisch 40 , das sei der Name ihres Mannes vor seiner zweiten Eheschließung gewesen, sei. Sie hätten ihr daraufhin gedroht, dass sie nicht einmal Gnade gegenüber ihren Kindern haben würden und sie aufgefordert, den Aufenthaltsort ihres Mannes preiszugeben. Sie hätten auch gesagt, dass sich ihr Mann in Tschetschenien den Behörden stellen solle, widrigenfalls es seinen Söhnen schlecht gehen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe daraufhin erwidert, dass ihr Mann am 01.12.2012 zurückkehren würde. Als sie auf die Straße gegangen sei, um die Kinder von der Schule und dem Kindergarten abzuholen, habe sie im Hof ein ihr unbekanntes Auto mit abgedunkelten Scheiben stehen gesehen, dass Tag und Nacht vor ihrem Haus gestanden sei. Sie habe zuerst Angst bekommen und dann bei einer Nachbarin ihrem Mann telefonisch geraten, nicht mehr nach Hause zu kommen.
Dieser habe dann am 01.12.2012 die älteren drei Kinder von der Schule abgeholt und sich mit ihnen bei einem Freund aufgehalten. Sie selbst sei mit den anderen beiden zu einer Freundin gegangen, da die Zweitbeschwerdeführerin aus Furcht, dass sie ihr etwas antun könnten, nachdem sie ihnen gesagt habe, dass ihr Mann am 01.12.2012 zurückkehren würde, Angst gehabt habe, in die Wohnung zurückzukehren. Diese Männer hätten sie nämlich schon beim ersten Besuch gegen die Wand gestoßen, weshalb ihr der Rücken noch heute wehtue. Am 06.12.2012 habe sie ihr Mann dann bei der Freundin angerufen und ihr gesagt, dass er keinen anderen Ausweg sehe, als mit den drei Söhnen ins Ausland zu fahren. Mitte Dezember habe sie dann ihren Schmuck verkauft und sei mit Hilfe eines Freundes ihres Mannes, der auch ihm bei der Ausreise geholfen habe, schlepperunterstützt mit den beiden jüngsten Kindern in Richtung Österreich ausgereist.
Ergänzend befragt, warum sie bereits in den Jahren zuvor innerhalb Moskaus übersiedeln hätten müssen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann im Jahre 2007 von Leuten in ihrer Wohnung aufgesucht worden wäre, die ihn zwingen hätten wollen, irgendwelche Schriftstücke zu unterschreiben. Sie hätte dann solange im Wochenendhaus einer Freundin bleiben sollen, bis sie ihr Mann von dort abhole. Aufgrund dieses Vorfalles hätten sie keinen anderen Ausweg gesehen, als dass ihr Mann seinen Namen ändere. Ihr Mann habe danach aber weiterhin bei derselben Firma gearbeitet, sei aber ständig auf Baustellen und nicht im Büro gewesen.
In Tschetschenien würden weiterhin in ihrem alten Heimatort ihre Eltern und Geschwister sowie die Familie ihres Mannes leben. In Österreich hätten sie erfahren, dass eine Cousine ihres Mannes im Bundesgebiet lebe. Ihr älterer Sohn habe Probleme mit einem Bein, weswegen er in der Heimat zweimal operiert worden sei. Hier habe er vom Arzt orthopädische Schuheinlagen verschrieben bekommen. Ihr Mann habe seit dem Vorfall von 2000 Probleme mit der Wirbelsäule und müsse nun Gymnastik machen und erhalte im März Massagen.
Zu den ihr mit der Ladungen mitgeschickten Länderfeststellungen des Bundesasylamt zum Herkunftsstaat könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht Stellung nehmen, da diese auf Deutsch seien und sie nichts verstehen würde. Im Falle einer negativen Entscheidung werde sie dagegen berufen.
Mit Bescheiden vom 27.02.2012, Zahlen: 12 00.668-, 12 00.669- und 12 00.670-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- sowie der Sechst- und des Siebentbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) ab und wies diese gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden vom 27.02.2012, Zahlen: 12 00.668-, 12 00.669- und 12 00.670-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Zweit- sowie der Sechst- und des Siebentbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezogen auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.).
In diesen Bescheiden traf das Bundesasylamt zunächst Feststellung zur Person der Beschwerdeführer und zur allgemeinen Lage in Tschetschenien. Weiters konnte die belangte Behörde nicht feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt seien. Schließlich stellte die belangte Behörde fest, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder für sich noch für ihre Kinder einen Sachverhalt vorgebracht habe, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. notwendige medizinische und in deren Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde. Die Grundbedürfnisse der Familie seien vor der Ausreise gesichert gewesen und hätten sich keine Anhaltpunkte ergeben, dass dies im Falle einer Rückkehr der Familie nicht wieder möglich sei.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid der Zweibeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass das Vorbringen ihres Mannes als unglaubwürdig gewertet worden sei, weshalb auch im Falle der Zweitbeschwerdeführerin eine Bedrohung aus den von ihr bzw. ihrem Ehemann vorgebrachten Gründen nicht gegeben sei, da von ihr auch keine sonstigen Angaben zu einer glaubhaften Gefährdung vorgebracht worden seien.
Das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe habe sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und stelle sich die allgemeine Lage in Tschetschenien und der Russischen Föderation auch nicht derart schlecht dar, dass quasi jedermann im Falle der Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Verwiesen wurde weiters auf die Feststellungen hinsichtlich der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.
Da die Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden und den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht hätten, werde schon dadurch der Eingriff relativiert. Sie seien zudem unter Umgehung der Grenzkontrollen und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, was nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Zudem würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sodass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich in Österreich zur Erreichung des in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Da die Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit in Österreich befinden würden und den Großteil ihres Lebens in der Russischen Föderation verbracht hätten, werde schon dadurch der Eingriff relativiert. Sie seien zudem unter Umgehung der Grenzkontrollen und schlepperunterstützt nach Österreich gelangt, was nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Zudem würden sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, sodass in einer Gesamtabwägung die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen diese Bescheide, der Zweitbeschwerdeführerin am 09.03.2012 zugestellt, wurde fristgerecht mit Schreiben vom 22.03.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften releviert wurde. So sei die Beweiswürdigung zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Zweitbeschwerdeführerin insofern mangelhaft, als sie ausschließlich aus standardisierten Blocksätzen beruhe, ohne auf das detaillierte Vorbringen zu den bestehenden Bedrohungen und Gefahren in ihrer Heimat überhaupt eingegangen worden sei. Zudem habe die belangte Behörde den Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs verletzt und auch nicht das ihr zugängliche Amtswissen als Spezialbehörde im Asylwesen von Amts wegen verwertet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof), so der ihr (hier: ihm) vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden.
(...)
Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als ¿unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084).
Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Letztmalig hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
2. Dem Bundesasylamt ist anzulasten, dass es sich in der Begründung der o.a. Bescheide nicht ordnungsgemäß mit dem Vorbringen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, und zwar aus folgenden Gründen:
2.1. Diesbezüglich ist zunächst zu bemerken, dass der Umstand, dass die Bescheide in den Asylverfahren des Erst- sowie der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer am 25.01.2012, also noch vor der Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin am 22.02.2012 von derselben Organwalterin des Bundesasylamtes erledigt wurden, den erkennenden Senat des Asylgerichtshofs verwundern. Bedenkt man nämlich, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung vor der Polizei am 15.01.2012 zu ihren Fluchtgründen befragt, auf Verfolgungshandlungen gegen ihren Ehemann vor der Ausreise der Familie nach Österreich berufen hat, so wäre es zu erwarten gewesen, die Asylverfahren der gesamten Familie unter einem abzuführen und sämtliche Bescheide - so wie dies im Vorgehen des Bundesasylamtes die Regel zu sein scheint - am selben Tag zu erlassen.
Insbesondere wäre es aber in einem solchen Fall zu erwarten gewesen, dass das Bundesasylamt beide Elternteile zu ihren fluchtauslösenen Motiven getrennt befragt und deren beider Aussagen in seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens gegenübergestellt und den Verfahren sämtlicher Familienangehörigen zugrunde gelegt hätte. Diese Vorgangsweise soll nicht zuletzt sicherstellen, dass sich ein Organwalter der belangten Behörde auch mit dem Vorbringen beider Elternteile einer Familie in inhaltlicher Weise auseinandersetzt, um so ein umfassenderes Bild bezüglich des behaupteten Sachverhaltes zu erhalten. Vor allem für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer Familie können sich dabei entscheidende Hinweise ergeben. In den Beschwerdefällen beließ es die zuständige Organwalterin des Bundesasylamtes jedoch dabei, dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin ausschließlich aufgrund der von ihr zu einem vor deren Einvernahme liegenden Zeitpunkt angenommenen mangelnden Glaubwürdigkeit ihres Ehemannes die Glaubwürdigkeit zu versagen, ohne auf deren eigene Angaben überhaupt einzugehen. Sie unterließ dabei nicht nur, sich in hinreichender Form und nachvollziehbar mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Zweitbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen, sondern verabsäumte es gleichzeitig, den identen von den Eltern vorgetragenen Fluchtgrund der gesamten Familie durch die Berücksichtigung der konkreten diesbezüglichen Angaben beider Elternteile sowie deren Gegenüberstellung bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens in gesamtheitlicher Weise zu würdigen. Es ist somit der Beschwerde Folge zu geben und die gewählte Vorgangsweise, die schon alleine deshalb einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der genehmigenden Organwalterin des Bundesasylamtes vorzuwerfen.
2.2. Es ist den Ausführungen in der Beschwerde weiters zu folgen, wenn diese kritisiert, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden außer standardisierten Blocksätzen keinerlei Begründungen wiedergebe, weshalb sie dem Fluchtvorbringen der Eltern im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zukommen lässt. Insbesondere hat sie es unterlassen, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, aufgrund welcher konkreter Überlegungen die belangte Behörde es ausschließt, dass der Erstbeschwerdeführer "wegen der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer vor mehr als 10 Jahren, im Hinblick auf die Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Tschetschenien" (vgl. AS 283) keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates oder Dritter ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang weder mit der Frage erkennbar beschäftigt, ob die Angaben des Erstbeschwerdeführers, im Jahre 2000 tatsächlich mit den Widerstandskämpfern kollaboriert zu haben, glaubwürdig seien, noch ist sie zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, ob der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2007 den Tatsachen entsprochen habe. Wenn sie im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers (vgl. AS 282) lediglich schreibt "Daher kann ihren Angaben, dass 2011, also vier Jahr nachdem Sie nach Ihren Angaben erstmals in Moskau von Behörden und maskierten Tschetschenen aufgesucht worden waren, (...)" fehlt diesen Ausführungen eine eindeutige Feststellung zu diesem Fragenkomplex. Dass die Klärung dieser Fragen jedoch nicht unerheblich für die Beurteilung des gesamten vorgetragenen Sachverhaltes sein kann, ergibt schon daraus, dass zum einen eine tatsächliche Bedrohung jedenfalls dann ausgeschlossen werden kann, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2000 tatsächlich keine Handlungen der Kollaboration gesetzt hat. Es macht zum anderen aber auch - bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes - einen entscheidungsrelevanten Unterschied, ob jemand bereits einmal von den Behörden aufgefunden worden ist, oder - so wie die belangte Behörde, ohne dies näher auszuführen, zum Ergebnis gelangt - erst 10 Jahre nach den auslösenden Ereignissen erstmals bedroht wird. Erinnert sei daran, dass der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Glaubwürdigkeit einen Sprengstoffanschlag auf das Café seiner Schwester in Tschetschenien anführte und dazu ausdrücklich anmerkte, dass dieser Vorfall im Internet nachzulesen sei (vgl. AS 203). Die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde ist auf diesen Hinweis überhaupt nicht eingegangen, noch wurden dazu weiterführende belegbare Ermittlungen angestellt. Auch sonst hat sie es insbesondere im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer insgesamt in vorwerfbarer Weise unterlassen, in der einzigen stattgefundenen Einvernahme vom 12.01.2012 im Rahmen seiner Ausführungen zu den Fluchtgründen Rückfragen zu stellen bzw. den Beschwerdeführer aufzufordern, einzelne Aspekte näher zu konkretisieren. Sie hat es gleichzeitig weiters unterlassen, den Beschwerdeführer auf bei ihr offenkundige aufgetretene Widersprüche bzw. Unplausibilitäten in seinem Vorbringen hinzuweisen. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb entscheidungserheblich, da sich die genehmigende Organwalterin des Bundesasylamtes offenkundig bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen von diesen, dem Erstbeschwerdeführer verborgen gebliebenen Überlegungen hat leiten lassen und ihm so von vornherein die Möglichkeit genommen hat, diese durch weiterführende Ausführungen entsprechend aufzuklären. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte der Erstbeschwerdeführer dazu Stellung nehmen können. Die belangte Behörde hat daher wesentliche verwaltungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des Zwecks und des Ganges des Ermittlungsverfahrens verletzt.2.2. Es ist den Ausführungen in der Beschwerde weiters zu folgen, wenn diese kritisiert, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden außer standardisierten Blocksätzen keinerlei Begründungen wiedergebe, weshalb sie dem Fluchtvorbringen der Eltern im Ergebnis keine Glaubwürdigkeit zukommen lässt. Insbesondere hat sie es unterlassen, in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darzulegen, aufgrund welcher konkreter Überlegungen die belangte Behörde es ausschließt, dass der Erstbeschwerdeführer "wegen der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandskämpfer vor mehr als 10 Jahren, im Hinblick auf die Erkenntnisse über die aktuelle Lage in Tschetschenien" vergleiche AS 283) keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates oder Dritter ausgesetzt gewesen sei. Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang weder mit der Frage erkennbar beschäftigt, ob die Angaben des Erstbeschwerdeführers, im Jahre 2000 tatsächlich mit den Widerstandskämpfern kollaboriert zu haben, glaubwürdig seien, noch ist sie zu einem eindeutigen Ergebnis gelangt, ob der von ihm geschilderte Vorfall im Jahre 2007 den Tatsachen entsprochen habe. Wenn sie im angefochtenen Bescheid des Erstbeschwerdeführers vergleiche AS 282) lediglich schreibt "Daher kann ihren Angaben, dass 2011, also vier Jahr nachdem Sie nach Ihren Angaben erstmals in Moskau von Behörden und maskierten Tschetschenen aufgesucht worden waren, (...)" fehlt diesen Ausführungen eine eindeutige Feststellung zu diesem Fragenkomplex. Dass die Klärung dieser Fragen jedoch nicht unerheblich für die Beurteilung des gesamten vorgetragenen Sachverhaltes sein kann, ergibt schon daraus, dass zum einen eine tatsächliche Bedrohung jedenfalls dann ausgeschlossen werden kann, wenn man zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2000 tatsächlich keine Handlungen der Kollaboration gesetzt hat. Es macht zum anderen aber auch - bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes - einen entscheidungsrelevanten Unterschied, ob jemand bereits einmal von den Behörden aufgefunden worden ist, oder - so wie die belangte Behörde, ohne dies näher auszuführen, zum Ergebnis gelangt - erst 10 Jahre nach den auslösenden Ereignissen erstmals bedroht wird. Erinnert sei daran, dass der Beschwerdeführer zum Beweise seiner Glaubwürdigkeit einen Sprengstoffanschlag auf das Café seiner Schwester in Tschetschenien anführte und dazu ausdrücklich anmerkte, dass dieser Vorfall im Internet nachzulesen sei vergleiche AS 203). Die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde ist auf diesen Hinweis überhaupt nicht eingegangen, noch wurden dazu weiterführende belegbare Ermittlungen angestellt. Auch sonst hat sie es insbesondere im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer insgesamt in vorwerfbarer Weise unterlassen, in der einzigen stattgefundenen Einvernahme vom 12.01.2012 im Rahmen seiner Ausführungen zu den Fluchtgründen Rückfragen zu stellen bzw. den Beschwerdeführer aufzufordern, einzelne Aspekte näher zu konkretisieren. Sie hat es gleichzeitig weiters unterlassen, den Beschwerdeführer auf bei ihr offenkundige aufgetretene Widersprüche bzw. Unplausibilitäten in seinem Vorbringen hinzuweisen. Dies ist im vorliegenden Fall deshalb entscheidungserheblich, da sich die genehmigende Organwalterin des Bundesasylamtes offenkundig bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringen von diesen, dem Erstbeschwerdeführer verborgen gebliebenen Überlegungen hat leiten lassen und ihm so von vornherein die Möglichkeit genommen hat, diese durch weiterführende Ausführungen entsprechend aufzuklären. Es kann daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte der Erstbeschwerdeführer dazu Stellung nehmen können. Die belangte Behörde hat daher wesentliche verwaltungsrechtlichen Grundsätze hinsichtlich des Zwecks und des Ganges des Ermittlungsverfahrens verletzt.
Wenn auch einige wesentliche Aspekte im Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers nach der vorliegenden Aktenlage in Zusammenschau mit seinen bisherigen Angaben lebensfern und nicht nachvollziehbar erscheinen mögen, so bleibt dennoch aufgrund des zuvor Gesagten festzustellen, dass die beweiswürdigenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden in einer Gesamtbetrachtung inhaltlich zu kurz gegriffen und in weiten Teilen spekulativ sind. Eine alle Aspekte umfassende nachprüfende, abschließende Kontrolle des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Erstbeschwerdeführers war daher nach Ansicht des erkennenden Senates nicht möglich.
2.3. Zudem releviert die Zweitbeschwerdeführerin zu Recht, dass die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs (§37 AVG) verletzt hat. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Herkunftsstaat in deutscher Sprache gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt kommentarlos übermittelt. In der Einvernahme am 22.02.2012 wurde ihr am Ende die Möglichkeit eingeräumt zu diesen Stellung zu nehmen. Dies war der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht möglich, da, wie sie ausdrücklich sagte, sie diese mangels Deutschkenntnisse nicht lesen hatte können (vgl. AS 121). Ohne näher auf diese Antwort einzugehen, setzte die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde die Einvernahme fort, ohne der Zweitbeschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit einzuräumen, in einer ihr verständlichen Sprache Kenntnis vom Inhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Herkunftsstaat zu erlangen (vgl. AS 121). Dies vermag umso mehr zu verwundern, als in dieser Einvernahme ein Dolmetscher für die russische Sprache, die die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht, anwesend war und auch die gesamte Einvernahme in Russisch erfolgte.2.3. Zudem releviert die Zweitbeschwerdeführerin zu Recht, dass die belangte Behörde den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs (§37 AVG) verletzt hat. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Herkunftsstaat in deutscher Sprache gemeinsam mit der Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt kommentarlos übermittelt. In der Einvernahme am 22.02.2012 wurde ihr am Ende die Möglichkeit eingeräumt zu diesen Stellung zu nehmen. Dies war der Zweitbeschwerdeführerin jedoch nicht möglich, da, wie sie ausdrücklich sagte, sie diese mangels Deutschkenntnisse nicht lesen hatte können vergleiche AS 121). Ohne näher auf diese Antwort einzugehen, setzte die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde die Einvernahme fort, ohne der Zweitbeschwerdeführerin zumindest die Möglichkeit einzuräumen, in einer ihr verständlichen Sprache Kenntnis vom Inhalt der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu ihrem Herkunftsstaat zu erlangen vergleiche AS 121). Dies vermag umso mehr zu verwundern, als in dieser Einvernahme ein Dolmetscher für die russische Sprache, die die Zweitbeschwerdeführerin beherrscht, anwesend war und auch die gesamte Einvernahme in Russisch erfolgte.
2.4. Schließlich ist für den erkennenden Senat aus der Aktenlage nicht erkennbar, von welchen Überlegungen sich die belangte bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid des XXXX leiten hat lassen, für diesen sei von seinem Vater als gesetzlicher Vertreter kein Sachverhalt vorgebracht worden, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. auf eine notwendige medizinische und in seinem Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde. Wie sich aus dem bezughabenden Einvernahmeprotokoll unzweifelhaft ergibt, gab der Vater des Drittbeschwerdeführers auf die Frage nach allfälliger erforderlicher Behandlung unter anderem an, dass sein Sohn XXXX Probleme mit den Beinen habe, in Moskau zweimal am XXXX operiert worden sei und nun am linken Fuß wieder ein Gewächs habe, das ihn schmerzt. Einen Arzt habe er in Österreich nur deshalb noch nicht aufsuchen können, da er sich nach der Übersiedlung um den Schulbesuch der Kinder habe kümmern müssen (vgl. AS 79). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme diesbezüglich angab, dass er in Österreich Schuheinlagen verordnet bekommen habe.2.4. Schließlich ist für den erkennenden Senat aus der Aktenlage nicht erkennbar, von welchen Überlegungen sich die belangte bei der Feststellung im angefochtenen Bescheid des römisch 40 leiten hat lassen, für diesen sei von seinem Vater als gesetzlicher Vertreter kein Sachverhalt vorgebracht worden, der auf eine psychische oder psychologische Erkrankung bzw. auf eine notwendige medizinische und in seinem Herkunftsstaat nicht durchführbare Behandlung hindeuten würde. Wie sich aus dem bezughabenden Einvernahmeprotokoll unzweifelhaft ergibt, gab der Vater des Drittbeschwerdeführers auf die Frage nach allfälliger erforderlicher Behandlung unter anderem an, dass sein Sohn römisch 40 Probleme mit den Beinen habe, in Moskau zweimal am römisch 40 operiert worden sei und nun am linken Fuß wieder ein Gewächs habe, das ihn schmerzt. Einen Arzt habe er in Österreich nur deshalb noch nicht aufsuchen können, da er sich nach der Übersiedlung um den Schulbesuch der Kinder habe kümmern müssen vergleiche AS 79). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Einvernahme diesbezüglich angab, dass er in Österreich Schuheinlagen verordnet bekommen habe.
Dadurch dass die genehmigende Organwalterin der belangten Behörde diesen Umstand im angefochtenen Bescheid unerwähnt hat lassen, ohne dazu im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren nähere Erhebungen von Amts wegen durchzuführen, hat sie einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel gesetzt.
2.5. Zusammenfassend ist es dem Bundesasylamt mit seiner flachen und das Vorbringen der Beschwerdeführer in keiner Weise ausreichend würdigenden Beweiswürdigung nicht gelungen, den Anforderungen an eine umfassende Beweiswürdigung gerecht zu werden und nachvollziehbar dazulegen, weswegen dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers kein Glauben geschenkt wird. Das Zusammenfassen des Vorbringens des Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin in indirekter Rede in ihren jeweiligen Bescheiden und der daran schließenden kurzen beweiswürdigenden Aussage, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei konstruiert und von daher eine Verfolgung aus den von ihm genannten Grund in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, weshalb auch für die Zweitbeschwerdeführerin eine konkrete Bedrohung ausgeschlossen werden könne, reicht jedenfalls nicht aus, um damit die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführer darzulegen.
Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen.
2.6. Im weiterzuführenden Verfahren wird das Bundesasylamt zunächst die Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einzuvernehmen bzw. entsprechende Erhebungen zu den vom Erstbeschwerdeführer angebotenen Bescheinigungsmitteln zu führen und folglich das Vorbringen der Beschwerdeführer eingehend und umfassend zu würdigen haben, wobei eine abschließende Beurteilung der Angaben der Beschwerdeführer auf deren Asylrelevanz nur im Zusammenhang mit aktuellen und umfassenden Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage und zur Sicherheitssituation in der Russischen Föderation einschließlich Tschetscheniens erfolgen kann. Verwiesen wird dazu auch auf den Umstand, dass ein Cousin des Beschwerdeführers am 01.04.2012 gemeinsam mit seiner Cousine und deren minderjährigem Kind in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, protokolliert zur Zahl 12 03.897-, und 12 03.898-BAI, stellte und dabei als fluchtauslösendes Motiv angab, aufgrund des Umstandes mit den Behörden Probleme gehabt zu haben, dass der Erstbeschwerdeführer im Jahre 2000 Widerstandskämpfer unterstützt hätte und aus diesem Grunde von den Behörden gesucht werde. Das Verfahren bezüglich der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes ist seit 15.06.2012 beim Asylgerichtshof, protokolliert zur Zahl D13 427263-1/2012, anhängig. Die belangte Behörde wird daher allenfalls auch diesen Cousin bzw. die Cousine des Erstbeschwerdeführers als Zeuge zu laden haben, soweit dies zur besseren Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers geboten erscheint.
Zudem wird die belangte Behörde näher Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zu tätigen und dabei insbesondere zu klären haben, ob bei diesem in der Vergangenheit eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde bzw. bejahendenfalls, ob eine solche aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes einer Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seine Heimat im Lichte des Art. 3 EMRK entgegensteht.Zudem wird die belangte Behörde näher Ermittlungen zum aktuellen Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers zu tätigen und dabei insbesondere zu klären haben, ob bei diesem in der Vergangenheit eine Krebserkrankung diagnostiziert wurde bzw. bejahendenfalls, ob eine solche aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustandes einer Rückkehr des Drittbeschwerdeführers in seine Heimat im Lichte des Artikel 3, EMRK entgegensteht.
Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführer der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt sind, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführer bedurft.
Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.
Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
2.7. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
19.09.2012