Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 426.909-1/2012/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zahl 12 03.445-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2012, Zahl 12 03.445-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer ist seinen unbestrittenen Angaben nach afghanischer Staatsbürger und hat zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt den 16. Geburtstag noch nicht erreicht. Sein Alter wurde vom Bundesasylamt nicht in Zweifel gezogen, es liegt eine afghanische Geburtsurkunde vor.
Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 22.03.2012. Hierbei gab er an, aus dem Iran im Oktober oder November 2011 in Richtung Türkei gelangt zu sein. Mit Hilfe eines Schleppers wäre er dann mit einem LKW in ein unbekanntes Land gereist, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Später wäre er freigelassen worden und sei schließlich nach Österreich gelangt.
Aus dem EURODAC-System ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2012 in Italien wegen illegaler Einreise betreten wurde. Am 25.02.2012 stellte er in Italien einen Asylantrag.
Von seinen Eltern und Geschwistern wäre der Beschwerdeführer, seinen Einlassungen folgend, im Zuge der Schleppung getrennt worden.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.04.2012 erklärte der Beschwerdeführer, man hätte ihn in Italien angehalten und seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden, dann wäre er aber wieder auf die Straße gesetzt worden. Einen Asylantrag hätte er nicht gestellt. Man hätte ihn nicht einmal befragt.
Bei dieser Einlassung bleib der Beschwerdeführer auch nach Vorhalt des entsprechenden EURODAC-Treffers. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er sei in Italien zirka 20 Minuten von der Polizei angehalten worden, dann wäre er freigelassen worden. In Italien müsste er auf der Straße leben und hätte weder Unterkunft und Verpflegung. Er hätte das selbst erlebt.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.05.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 10.05.2012 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Im angefochtenen Bescheid finden sich insbesondere Feststellungen zur Situation unbegleiteter Minderjähriger aus denen hervorgeht, dass auf unbegleitete Jugendliche besondere Rücksicht genommen würde. Sie würden eigens untergebracht und geschützt. Es bestehe Kapazität und das notwendige Training, um vulnerable Gruppen zu betreuen und Jugendlichen die Integration in Italien zu ermöglichen. Eine Betreuung erfolge "lückenlos".
In den Feststellungen ist ferner davon die Rede, dass der Beschwerdeführer über die EU-Außengrenzen des Mitgliedstaates Italien ins Territorium der EU eingereist sei und dort um Asyl angesucht hätte, woraus sich die Zuständigkeit Italiens ergebe.
Die Zuständigkeit war zu diesem Zeitpunkt aufgrund Verfristung Italiens angenommen worden, am 11.05.2012 langte ein Schreiben des italienischen Innenministeriums beim Bundesasylamt ein, aus dem eine Zustimmung aus dem Rechtsgrund des Art. 16 Abs. 1 lit. c. Dublin-II-VO für den Beschwerdeführer hervorgeht.Die Zuständigkeit war zu diesem Zeitpunkt aufgrund Verfristung Italiens angenommen worden, am 11.05.2012 langte ein Schreiben des italienischen Innenministeriums beim Bundesasylamt ein, aus dem eine Zustimmung aus dem Rechtsgrund des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO für den Beschwerdeführer hervorgeht.
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gar keinen Asylantrag gestellt hätte. Nach Art. 63. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, worin darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer gar keinen Asylantrag gestellt hätte. Nach Artikel 6
Dublin-II-VO wäre für die Führung des Asylverfahrens Österreich zuständig.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in Italien auf die Straße gesetzt worden sei. Er würde unter unzumutbaren Bedingungen leben. Dieses Vorbringen sei schlüssig erstattet worden. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang hätte das Bundesasylamt nur aufgrund der Feststellungen zu Italien abgeleitet.
Es werde jedoch auf Missstände in der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen in Italien in diversen NGO-Berichten Bezug genommen, dazu wurde ein Beispiel angeführt. In dieses Bild füge sich nun auch die Darstellung des Beschwerdeführers nahtlos ein.
Im Speziellen sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer noch nicht einmal das 16. Lebensjahr vollendet habe. Es hätte jedenfalls eine Abklärung mit den italienischen Behörden und der Erwirkung einer Zusicherung bedurft. Die bloße Zuständigkeitserklärung sei nicht hinreichend.
Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 29.05.2012.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX teilte am 25.06.2012 mit, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2012 nach Italien abgeschoben worden sei. Einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST vom 28.06.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedoch an diesem Tag um 21:30 Uhr in Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellte, der als Berufungsergänzung gewertet wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 teilte am 25.06.2012 mit, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2012 nach Italien abgeschoben worden sei. Einem Aktenvermerk der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST vom 28.06.2012 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jedoch an diesem Tag um 21:30 Uhr in Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellte, der als Berufungsergänzung gewertet wurde.
Irgendwelche Informationen über die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt sind den entsprechenden Nachreichungen des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen.
Dem Beschwerdeführer wurde offensichtlich Unterbringung nur für eine Nacht in der Grundversorgung gewährt und ist sein aktueller Aufenthaltsort in Österreich nicht ersichtlich.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses im gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG (wie in Verfahren nach § 41a AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG (wie in Verfahren nach Paragraph 41 a, AsylG) durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO, zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Dem Bundesasylamt ist grundsätzlich, auch im Lichte der hiergerichtlichen Judikatur, Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO vorzuliegen scheint.2.2. Dem Bundesasylamt ist grundsätzlich, auch im Lichte der hiergerichtlichen Judikatur, Recht zu geben, dass gegenständlich eine Zuständigkeit Italiens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin-II-VO vorzuliegen scheint.
Ob der zwischenzeitige, wenn auch kurze Aufenthalt, des Beschwerdeführers in Italien diesbezüglich irgendeine Änderung bewirkt hat, lässt sich allerdings aus der vorliegenden Aktenlage nicht sagen. Im Übrigen hätte das Bundesasylamt zu beachten gehabt, dass, bezüglich der Rechtsfrage, ob Art. 6 Dublin-II-VO in Wiederaufnahmeverfahren wie vorliegend keine Anwendung findet, derzeit Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens (Rechtssache C-648/11) ist. Das Bundesasylamt hätte sich mit der Maßgeblichkeit dieses Verfahrens im gegenständlichen Kontext zumindest auseinanderzusetzen gehabt.Ob der zwischenzeitige, wenn auch kurze Aufenthalt, des Beschwerdeführers in Italien diesbezüglich irgendeine Änderung bewirkt hat, lässt sich allerdings aus der vorliegenden Aktenlage nicht sagen. Im Übrigen hätte das Bundesasylamt zu beachten gehabt, dass, bezüglich der Rechtsfrage, ob Artikel 6, Dublin-II-VO in Wiederaufnahmeverfahren wie vorliegend keine Anwendung findet, derzeit Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Verfahrens (Rechtssache C-648/11) ist. Das Bundesasylamt hätte sich mit der Maßgeblichkeit dieses Verfahrens im gegenständlichen Kontext zumindest auseinanderzusetzen gehabt.
2.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, ihm würde jegliche Unterstützung in Italien verweigert werden; ein derartiges Vorbringen ist im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO in Folge drohender Verletzung des Art. 3 EMRK grundsätzlich relevant. Zutreffend ist, dass derartige Aussagen dadurch relativiert sein können, wenn es bisher nicht zu einer Asylantragstellung in Italien gekommen ist und die bisherigen Erfahrungen sich nur auf eine solche Situation beziehen; das Bundesasylamt ist aber in diesem Zusammenhang - der Aktenlage nach grundsätzlich nachvollziehbar - davon ausgegangen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich unglaubwürdig sind und dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Wenn dies aber zutrifft, kommt seine Erlassung, er wäre dennoch sogleich nach seinem Behördenkontakt auf die Straße gesetzt worden, größere Bedeutung zu und kann, diesbezüglich ist der Beschwerde Recht zu geben, dieser Aussage nicht nur dadurch entgegnet werden, dass man auf eigene Länderfeststellungen verweist, wonach minderjährige Beschwerdeführer bevorzugt behandelt und lückenlos untergebracht würden. Hier hätte es einer individualisierten Auseinandersetzung bedurft, auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die Überstellungen nach Italien in der Regel zwar für zulässig erachtet hatte, aber in Fällen vulnerabler Asylantragsteller Ausnahmen für notwendig angesehen hatte (etwa Einholung individualisierter Zusagen). Eine derartige Auseinandersetzung ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.2.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen dahingehend erstattet hat, ihm würde jegliche Unterstützung in Italien verweigert werden; ein derartiges Vorbringen ist im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO in Folge drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK grundsätzlich relevant. Zutreffend ist, dass derartige Aussagen dadurch relativiert sein können, wenn es bisher nicht zu einer Asylantragstellung in Italien gekommen ist und die bisherigen Erfahrungen sich nur auf eine solche Situation beziehen; das Bundesasylamt ist aber in diesem Zusammenhang - der Aktenlage nach grundsätzlich nachvollziehbar - davon ausgegangen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich unglaubwürdig sind und dass er in Italien einen Asylantrag gestellt hat. Wenn dies aber zutrifft, kommt seine Erlassung, er wäre dennoch sogleich nach seinem Behördenkontakt auf die Straße gesetzt worden, größere Bedeutung zu und kann, diesbezüglich ist der Beschwerde Recht zu geben, dieser Aussage nicht nur dadurch entgegnet werden, dass man auf eigene Länderfeststellungen verweist, wonach minderjährige Beschwerdeführer bevorzugt behandelt und lückenlos untergebracht würden. Hier hätte es einer individualisierten Auseinandersetzung bedurft, auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, die Überstellungen nach Italien in der Regel zwar für zulässig erachtet hatte, aber in Fällen vulnerabler Asylantragsteller Ausnahmen für notwendig angesehen hatte (etwa Einholung individualisierter Zusagen). Eine derartige Auseinandersetzung ist dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen.
Dieser Mangel wird nun dadurch maßgeblich verstärkt, dass das Bundesasylamt es nicht für notwendig erachtet hat, anlässlich der Wiedereinreise des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof irgendwelche Informationen über seinen dortigen Aufenthalt vorzulegen. Angesichts der kurzen Entscheidungsfrist, die dem Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren zur Verfügung gestanden ist und nunmehr in Kürze abläuft, ist es in diesem Zusammenhang nicht mehr tunlich, dem Bundesasylamt (nur) entsprechende Aufträge im Sinne des § 66 Abs 1 AVG zu erteilen. Es liegt auf der Hand, dass es zumindest möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Überstellung nach Italien wiederum mit einer Situation konfrontiert war, in der ihm die notwendige Versorgung - als grundsätzlich vulnerabler Person aufgrund seiner Minderjährigkeit - nicht gewährt worden war. Diesbezüglich liegt also eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor. Die schon vor der Überstellung des Beschwerdeführers vorhandenen Mängel wurden dadurch noch weiter akzentuiert.Dieser Mangel wird nun dadurch maßgeblich verstärkt, dass das Bundesasylamt es nicht für notwendig erachtet hat, anlässlich der Wiedereinreise des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof irgendwelche Informationen über seinen dortigen Aufenthalt vorzulegen. Angesichts der kurzen Entscheidungsfrist, die dem Asylgerichtshof im gegenständlichen Verfahren zur Verfügung gestanden ist und nunmehr in Kürze abläuft, ist es in diesem Zusammenhang nicht mehr tunlich, dem Bundesasylamt (nur) entsprechende Aufträge im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AVG zu erteilen. Es liegt auf der Hand, dass es zumindest möglich sein kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Überstellung nach Italien wiederum mit einer Situation konfrontiert war, in der ihm die notwendige Versorgung - als grundsätzlich vulnerabler Person aufgrund seiner Minderjährigkeit - nicht gewährt worden war. Diesbezüglich liegt also eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes vor. Die schon vor der Überstellung des Beschwerdeführers vorhandenen Mängel wurden dadurch noch weiter akzentuiert.
3. In einer Gesamtschau der unter 2.2. und 2.3. beschriebenen Punkte liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen. In Erfolge des gesetzlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG war demnach - ohne Ermessen - nach der Norm des § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen.3. In einer Gesamtschau der unter 2.2. und 2.3. beschriebenen Punkte liegt also eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens und festgestellten Sachverhaltes vor, die es dem Asylgerichtshof schon verwehrt, die Rechtsrichtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes fundiert zu prüfen. In Erfolge des gesetzlichen Ausschlusses der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG war demnach - ohne Ermessen - nach der Norm des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, MinderjährigkeitZuletzt aktualisiert am
28.08.2012