TE AsylGH Beschluss 2012/7/12 B3 422517-2/2012

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Veröffentlicht am 12.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

B3 422.517-2/2012/2E

B E S C H L U S S

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, algerischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 2012, Zl. 12 06.703-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , algerischer Staatsangehöriger, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 2012, Zl. 12 06.703-EAST Ost, beschlossen:

Gemäß § 12 a Abs. 2 iVm § 41 a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, wohnte in seinem Herkunftsstaat zuletzt in XXXX und reiste seinen Angaben nach am 1. November 2011 illegal nach Österreich ein. Am selben Tag brachte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.1.1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens, wohnte in seinem Herkunftsstaat zuletzt in römisch 40 und reiste seinen Angaben nach am 1. November 2011 illegal nach Österreich ein. Am selben Tag brachte er einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. November 2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: In seinem Herkunftsland lebten nach wie vor seine Eltern, zwei seiner Brüder und seine vier Schwestern. Sein ältester Bruder halte sich im Jemen auf. Vor etwa zwei Wochen sei er legal von Algerien nach Istanbul geflogen, wo er sich drei Tage aufgehalten habe. In der Türkei habe er seinen Reisepass "weggeschmissen". Die Grenze zu Griechenland habe er illegal überquert und sich dann bis vor etwa einer Woche in Athen aufgehalten. In Patras habe er ein Frachtschiff bestiegen und sich unbemerkt in einem LKW versteckt. Vor drei Tagen habe er an einem unbekannten Ort den LKW verlassen und sei nach Wien bzw. später nach Traiskirchen gefahren. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nach Europa gekommen sei, um hier zu arbeiten und ein neues Leben zu beginnen; religiöse oder politische Gründe habe er keine. Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor Arbeitslosigkeit und Armut. Der Beschwerdeführer verneinte sowohl die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, wonach ihm bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafe drohe, als auch die Frage, ob er im Fall einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe.

1.3. Nach Zulassung des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. November 2011 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gesund und arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise aus Algerien habe er mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung in XXXX gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch gelegentliche Arbeiten auf dem Bau und bei Speditionsunternehmen bestritten. Sein Vater erhalte eine staatliche Pension. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht leisten müssen, weil sein Jahrgang befreit worden sei. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er "nicht ewig" im elterlichen Haushalt leben wolle und beschlossen habe, "[s]ein Glück in Europa zu suchen". Denn in seinem Herkunftsland verdiene er zu wenig, um sich eine eigene Wohnung leisten zu können und eine Familie zu gründen. Er wolle hier mit besseren Einkommensmöglichkeiten ein neues Leben beginnen. In Algerien könne er nur ein Leben führen, das ihm keine Selbständigkeit ermögliche. Deshalb wolle er auch nicht zurückkehren. Mit Ausnahme von schlechten Perspektiven drohe ihm im Falle seiner Rückkehr in Algerien nichts. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schwierigkeiten mit algerischen Behörden.1.3. Nach Zulassung des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4. November 2011 im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei gesund und arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise aus Algerien habe er mit seiner Familie in einer Eigentumswohnung in römisch 40 gelebt. Seinen Lebensunterhalt habe er durch gelegentliche Arbeiten auf dem Bau und bei Speditionsunternehmen bestritten. Sein Vater erhalte eine staatliche Pension. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht leisten müssen, weil sein Jahrgang befreit worden sei. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er "nicht ewig" im elterlichen Haushalt leben wolle und beschlossen habe, "[s]ein Glück in Europa zu suchen". Denn in seinem Herkunftsland verdiene er zu wenig, um sich eine eigene Wohnung leisten zu können und eine Familie zu gründen. Er wolle hier mit besseren Einkommensmöglichkeiten ein neues Leben beginnen. In Algerien könne er nur ein Leben führen, das ihm keine Selbständigkeit ermögliche. Deshalb wolle er auch nicht zurückkehren. Mit Ausnahme von schlechten Perspektiven drohe ihm im Falle seiner Rückkehr in Algerien nichts. Der Beschwerdeführer habe auch keine Schwierigkeiten mit algerischen Behörden.

1.4. Mit Bescheid vom 4. November 2011, Zl. 11 13.169-BAT, wies das Bundesasylamt diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge sei es in Algier sowie anderen Regionen des Landes zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten gekommen, die von den Sicherheitskräften verhindert oder unterbunden wurden. Der algerische Präsident Abdelaziz BOUTEFLIKA habe daraufhin "allgemeine Reformen" versprochen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aufgrund der (dortigen) schlechten Einkommensmöglichkeiten verlassen bzw., um in Europa bessere Perspektiven vorzufinden. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigten weder eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.1.4. Mit Bescheid vom 4. November 2011, Zl. 11 13.169-BAT, wies das Bundesasylamt diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Algerien, u.a. zur Sicherheitslage, zur Grundversorgung sowie zur Behandlung von Rückkehrern. Diesen zufolge sei es in Algier sowie anderen Regionen des Landes zu Demonstrationen und zum Teil auch gewaltsamen Protesten gekommen, die von den Sicherheitskräften verhindert oder unterbunden wurden. Der algerische Präsident Abdelaziz BOUTEFLIKA habe daraufhin "allgemeine Reformen" versprochen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger sei, der arabischen Volksgruppe angehöre und sich zum muslimischen Glauben bekenne. Seine Identität stehe mangels Vorlage von Personaldokumenten nicht fest. Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland aufgrund der (dortigen) schlechten Einkommensmöglichkeiten verlassen bzw., um in Europa bessere Perspektiven vorzufinden. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigten weder eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.5. Gegen den (oben dargestellten) Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben; in dieser wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe an seinem Wohnort mit anderen jungen Leuten an einer friedlichen Demonstration teilgenommen. Die Behörde habe ihn gesucht, um ihn zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen. Aus diesem Grund habe er nunmehr Probleme mit den Sicherheitskräften und würde eingesperrt. Er habe bisher davon nichts erzählt, weil er befürchtet habe, an die algerischen Behörden überstellt zu werden.

1.6. Mit Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl. B6 422.517-1/2011/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Er schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei vor seiner Ausreise keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und es drohe ihm auch keine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Das erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach er von algerischen Behörden gesucht werde, weil er an einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe, erachtete der Asylgerichtshof für unglaubwürdig; dies insbesondere deshalb, weil er Algerien problemlos legal über den Luftweg mit einem gültigen, Ende 2010 ausgestellten algerischen Reisepass habe verlassen können, weshalb eine staatliche Verfolgung auszuschließen sei. Darüber hinaus unterliege es gemäß § 40 AsylG 2005 dem Neuerungsverbot. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigten würden und das darüber hinausgehende Vorbringen tatsachenwidrig sei. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten; dies auch deshalb, weil der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Algerien über ein soziales Netz und Unterkunftsmöglichkeiten verfügt. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung. Dabei wies er vor allem auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die mangelnden familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich hin.1.6. Mit Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl. B6 422.517-1/2011/11E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Er schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen des Bundesasylamtes an und hielt nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Er sei vor seiner Ausreise keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen und es drohe ihm auch keine unmenschliche Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die Situation im Herkunftsstaat habe sich seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht entscheidungswesentlich geändert, weshalb von den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne. Das erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach er von algerischen Behörden gesucht werde, weil er an einer friedlichen Demonstration teilgenommen habe, erachtete der Asylgerichtshof für unglaubwürdig; dies insbesondere deshalb, weil er Algerien problemlos legal über den Luftweg mit einem gültigen, Ende 2010 ausgestellten algerischen Reisepass habe verlassen können, weshalb eine staatliche Verfolgung auszuschließen sei. Darüber hinaus unterliege es gemäß Paragraph 40, AsylG 2005 dem Neuerungsverbot. Rechtlich führte der Asylgerichtshof aus, dass die vorgebrachten wirtschaftlichen Gründe keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten rechtfertigten würden und das darüber hinausgehende Vorbringen tatsachenwidrig sei. Weiters seien keine Gründe ersichtlich, die eine Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigten; dies auch deshalb, weil der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer in Algerien über ein soziales Netz und Unterkunftsmöglichkeiten verfügt. Abschließend begründete der Asylgerichtshof seine Ausweisungsentscheidung. Dabei wies er vor allem auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und die mangelnden familiären Anknüpfungspunkte zu Österreich hin.

1.7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2012 (durch Hinterlegung) und dem Bundesasylamt am 28. März 2012 (per Fax) zugestellt; es blieb unbekämpft.

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus der Schweiz, wo er am 25. Februar 2012 eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, am 31. Mai 2012 von Österreich rückübernommen worden war, brachte er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus der Schweiz, wo er am 25. Februar 2012 eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte, am 31. Mai 2012 von Österreich rückübernommen worden war, brachte er am selben Tag neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

2.2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. Juni 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Vor drei Monaten habe er die Unterkunft in Traiskirchen verlassen müssen. Daraufhin sei er zunächst nach Mailand und danach in die Schweiz gereist und habe dort einen Asylantrag gestellt. Aufgrund der Zuständigkeit Österreichs sei er am 31. Mai 2012 rücküberstellt worden. Er wolle seine Lebensumstände verbessern, in Österreich arbeiten, heiraten und eine Existenz aufbauen. Aus diesen Gründen stelle er einen neuerlichen Asylantrag. In Algerien lebten keine Angehörigen von ihm mehr; er sei von seiner Großmutter väterlicherseits aufgezogen worden, die mittlerweile verstorben sei. Er habe in seinem Herkunftsland Schulden gemacht, die er nicht mehr zurückzahlen könne, weshalb ihm seine drei Gläubiger mit dem Tod gedroht hätten. Bei ihnen handle es sich um seine Geschäftspartner, mit denen er eine Hühnerzucht betrieben habe. Die drei Personen hätten das Kapital für das Unternehmen zur Verfügung gestellt, der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft. Nachdem die Firma Verluste geschrieben habe, hätten die Geschäftspartner ihn dafür verantwortlich gemacht und Schadenersatz verlangt. Algerien sei "bankrott". Im Falle seiner Rückkehr würden ihn seine Gläubiger suchen und wahrscheinlich töten. Zudem habe er keine Unterkunft und müsse in Algerien als Obdachloser leben. Der Beschwerdeführer gab zu möglichen Sanktionen im Falle seiner Rückkehr an, dass er mit den Behörden keine Probleme hätte. Jedoch habe er seinen Militärdienst nicht geleistet und müsse einrücken, wenn er zurückkehre. Das wolle er aber nicht, weil er von der Waffe keinen Gebrauch machen wolle. Den neuerlichen Antrag habe er gestellt, weil er hier bleiben und seine Zukunft hier aufbauen wolle.

2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 27. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.2.3. Mit Verfahrensanordnung vom 27. Juni 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und weiter beabsichtigt sei, seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

2.4. Am 4. Juli 2012 vor dem Bundesasylamt nach durchgeführter Rechtsberatung und im Beisein eines Rechtsberaters einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er befinde sich derzeit wegen des Verdachts einer Übertretung des Suchtmittelgesetzes in (österreichischer) Haft; die Hauptverhandlung finde am 6. Juli 2012 statt. Er habe noch einmal einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weil er in seinem Herkunftsland Probleme habe. Seine Familie sei zerrissen, er kenne sie nicht einmal, sondern habe bei seinem Großvater gelebt. Nach Vorhalt seiner Angaben im ersten Asylverfahren, wonach er in Algerien gemeinsam mit seinen Eltern in einer Eigentumswohnung gelebt habe und sein Vater eine staatliche Pension beziehe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht die Wahrheit gewesen sei und er seine Mutter nicht kenne. Er sage jetzt die Wahrheit. Damals sei er "neu" gewesen und habe sich "nicht ausgekannt, wie es im Asylverfahren [ablaufe]". Andere Asylwerber hätten ihm Angst gemacht. In Wahrheit kenne er weder seine Eltern noch zwei seiner drei Schwestern. Auf Vorhalt, woher er dann wisse, dass er drei Schwestern habe, meinte der Beschwerdeführer, "das habe [er] gehört". Er habe nur zu seinen Familienverhältnissen gelogen, sein sonstiges Vorbringen und seine Identität würden der Wahrheit entsprechen. Aufgefordert weitere Fluchtgründe zu nennen brachet der Beschwerdeführer vor, seine ehemaligen Partner würden ihn wegen der Hühnerzucht "an die Gurgel" wollen. Seine beiden Geschäftspartner hätten bis zu EUR 60.000,- investiert. Er selbst habe nicht so viel Geld gehabt. Im März oder April 2009 seien die Hühner aber an einer Krankheit verstorben. Somit sei das Geld umsonst investiert gewesen. Dem Beschwerdeführer wurden vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Situation in Algerien vom 27. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht und übersetzt. Dazu gab er an, dass er dem Inhalt zustimme und die Situation in Algerien "seit ca. 50 Jahren unverändert starr" sei. Weiters führte er aus, dass er in Österreich keine familiären Bindungen habe.

2.5. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 werde gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 27. März 2012 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, die nach wie vor aufrecht sei; auch verfüge der Beschwerdeführer über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Asylantrag sei aufgrund des zwar neuen, aber völlig unglaubwürdigen Vorbringens voraussichtlich zurückzuweisen; die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung "seiner Integrität" drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert habe, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung i.S.d. § 12 a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005.2.5. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 werde gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer seit 27. März 2012 eine rechtskräftige Ausweisung bestehe, die nach wie vor aufrecht sei; auch verfüge der Beschwerdeführer über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Der nunmehrige Asylantrag sei aufgrund des zwar neuen, aber völlig unglaubwürdigen Vorbringens voraussichtlich zurückzuweisen; die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland keine Verletzung "seiner Integrität" drohe. Da sich weder die allgemeine Lage im Herkunftsland noch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich geändert habe, bestehe an der Zulässigkeit der Ausweisung kein Zweifel und es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Verletzung i.S.d. Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005.

2.6. Am 10. Juli 2012 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakte dem Asylgerichtshof vor, wo sie am selben Tag bei der zuständigen Gerichtsabteilung dieses Gerichtes einlangten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005.2. Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005.

3.1 § 12 Abs. 1 AsylG 2005 lautet auszugsweise:3.1 Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12 a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]""Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12, a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz). [...]"

§ 12 a Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41 a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41, a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41 a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (§ 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005). § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41 a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005). Gemäß § 41 a Abs. 3 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden (Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005). Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41, a Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005). Gemäß Paragraph 41, a Absatz 3, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes binnen acht Wochen zu entscheiden.

3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 27. März 2012 zugestellt (dem Bundesasylamt am 28. März 2012) und - mangels Bekämpfung - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt I.7.).3.2. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer rechtmäßig am 27. März 2012 zugestellt (dem Bundesasylamt am 28. März 2012) und - mangels Bekämpfung - an diesem Tag rechtskräftig (siehe oben Punkt römisch eins.7.).

3.3. Zur Voraussetzung der "aufrechten Ausweisung" für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

3.3.1. Die Erläut. zur RV des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12 a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):3.3.1. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009) verweisen zu Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12):

"Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6).""Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur RV des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu:

"Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist.""Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat. [...] Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."

3.3.2. Mit Bescheid vom 4. November 2011, Zl. 11 13.169-BAT, erließ das Bundesasylamt u.a. eine (asylrechtliche) Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. März 2012 bestätigt wurde und am 27. März 2012 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer reiste zwar am 25. Februar 2012 über Italien in die Schweiz. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass eine Ausweisung "nicht mehr sofort konsumiert" wird, sondern durch die Ausreise der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ausgelöst wird und (erst) nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr "aufrecht" wäre (vgl. dazu AsylGH 8.6.2010, B3 407.295-2/20120/2E).3.3.2. Mit Bescheid vom 4. November 2011, Zl. 11 13.169-BAT, erließ das Bundesasylamt u.a. eine (asylrechtliche) Ausweisung gegen den Beschwerdeführer, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. März 2012 bestätigt wurde und am 27. März 2012 in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer reiste zwar am 25. Februar 2012 über Italien in die Schweiz. Aufgrund des zuvor Ausgeführten ist aber davon auszugehen, dass eine Ausweisung "nicht mehr sofort konsumiert" wird, sondern durch die Ausreise der Lauf der achtzehnmonatigen Frist des Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ausgelöst wird und (erst) nach deren Ablauf die Ausweisung nicht mehr "aufrecht" wäre vergleiche dazu AsylGH 8.6.2010, B3 407.295-2/20120/2E).

Da die achtzehnmonatige Frist somit nicht abgelaufen war, als der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag stellte bzw. als das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid erließ, war die Ausweisung somit weiterhin "aufrecht".

3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.4. Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gilt u.a. Folgendes:3.4.1. Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gilt u.a. Folgendes:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).3.4.2. Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche nochmals die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 3.3.2010, C5 265.439-2/2010/2E).

3.4.3. Das Bundesasylamt ging einerseits zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, erneut jene Gründe vorbrachte, die er bereits während seines ersten Verfahrens angab, da er auch in diesem Verfahren immer wieder betonte, er sei hier, um seine wirtschaftlichen Perspektiven zu verbessern; andererseits wertete es die behauptete Sachverhaltsänderung des Beschwerdeführers - er sei von seinen Geschäftspartnern mit dem Umbringen bedroht worden bzw. müsse zum Militärdienst einrücken - zutreffend als unglaubwürdig. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich nach der Verendung von Hühnern im "März oder April 2009" bedroht worden sein - diese Bedrohungssituation schon im ersten (im März 2012 abgeschlossenen) Asylverfahren Verfahren vorgebracht hätte. Was das Vorbringen zum Militärdienst betrifft, so steht dieses zusätzlich in groben Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren, wonach sein Jahrgang und damit auch der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit worden sei. Die Tatsachwidrigkeit dieses Vorbringens wird auch dadurch verdeutlicht, weil der Beschwerdeführer nun nicht mehr angibt, wegen seiner Teilnahme an einer friedlichen Demonstration verfolgt zu werden. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist somit keinen glaubhaften Kern zu (vgl. wieder VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391).3.4.3. Das Bundesasylamt ging einerseits zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz, erneut jene Gründe vorbrachte, die er bereits während seines ersten Verfahrens angab, da er auch in diesem Verfahren immer wieder betonte, er sei hier, um seine wirtschaftlichen Perspektiven zu verbessern; andererseits wertete es die behauptete Sachverhaltsänderung des Beschwerdeführers - er sei von seinen Geschäftspartnern mit dem Umbringen bedroht worden bzw. müsse zum Militärdienst einrücken - zutreffend als unglaubwürdig. So wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich nach der Verendung von Hühnern im "März oder April 2009" bedroht worden sein - diese Bedrohungssituation schon im ersten (im März 2012 abgeschlossenen) Asylverfahren Verfahren vorgebracht hätte. Was das Vorbringen zum Militärdienst betrifft, so steht dieses zusätzlich in groben Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren, wonach sein Jahrgang und damit auch der Beschwerdeführer vom Militärdienst befreit worden sei. Die Tatsachwidrigkeit dieses Vorbringens wird auch dadurch verdeutlicht, weil der Beschwerdeführer nun nicht mehr angibt, wegen seiner Teilnahme an einer friedlichen Demonstration verfolgt zu werden. Die behauptete Sachverhaltsänderung weist somit keinen glaubhaften Kern zu vergleiche wieder VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391).

Aus diesen Gründen wird der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sein.

3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.5.1. Schließlich ist Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.5.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall: Die Situation in Algerien hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert (vgl. dazu den [vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgehaltenen] Bericht der Staatendokumentation vom 27. Juni 2012 zur Situation in Algerien). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch vor seiner Ausreise in der Lage war, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nach einer Rückkehr nach Algerien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, und zwar selbst dann nicht, wenn - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes (da er auch zu seiner familiären Situation in Algerien grob widersprüchliche Angaben machte) - angenommen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte in Algerien keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.3.5.2. Dies ist aus nachstehenden Gründen der Fall: Die Situation in Algerien hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert vergleiche dazu den [vom Bundesasylamt dem Beschwerdeführer vorgehaltenen] Bericht der Staatendokumentation vom 27. Juni 2012 zur Situation in Algerien). Weiters kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der auch vor seiner Ausreise in der Lage war, (zumindest) durch Gelegenheitsarbeiten für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nach einer Rückkehr nach Algerien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, und zwar selbst dann nicht, wenn - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes (da er auch zu seiner familiären Situation in Algerien grob widersprüchliche Angaben machte) - angenommen werden müsste, der Beschwerdeführer hätte in Algerien keine familiären Anknüpfungspunkte mehr.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Algerien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, der sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK verletzt werden könnte.3.6. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer, der sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat und hier über keine familiären Beziehungen verfügt, in seinem Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK verletzt werden könnte.

4. Da die Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 i.V.m. § 41 a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 2012 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juli 2012 rechtmäßig.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, a Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

aufrechte Ausweisung, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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