TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/13 B1 427763-1/2012

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Veröffentlicht am 13.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 427.763-1/2012/3E

B1 427.764-1/2012/3E

B1 427.765-1/2012/3E

B1 427.766-1/2012/3E

B1 427.767-1/2012/3E

B1 427.768-1/2012/3E

B1 427.769-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.958-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.958-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.958-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.959-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.959-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.959-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.960-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.960-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs.1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde der römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.960-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.961-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.961-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.961-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.962-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.962-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.962-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.963-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.963-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX auch XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.963-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.963-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.964-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Winter als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zl. 12 06.964-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX auch XXXX vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.964-EAST West wird gemäß §§ 3, 8, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 vom 05.07.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2012, Zahl: 12 06.964-EAST West wird gemäß Paragraphen 3, 8, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma mit türkischer Muttersprache, beantragten am 07.06.2012 die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und Viertbeschwerdeführerin, des minderjährigen Fünftbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Sechst- und Siebentbeschwerdeführer. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch Vorlage von mazedonischen Reisepässen, aus denen ersichtlich ist, dass sie an der Außengrenze bei einem Grenzübergang am 06.06.2012 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.06.2012 gaben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie den Herkunftsstaat verlassen hätten, weil sie kein eigenes Haus gehabt und bei verschiedenen Leuten gelebt hätten sowie für den Unterhalt der Kinder nicht aufkommen hätten können.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 15.06.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit seiner Familie im Herkunftsort in Zelten oder zur Miete gewohnt habe. Nach der Geburt der jüngsten Kinder (Zwillinge) hätten sich die finanziellen Probleme der Beschwerdeführer verstärkt. Vor der Entbindung der Zwillinge sei eine bis dahin bestehende gesetzliche Regelung, die eine erhöhte Unterstützung ab dem vierten Kind vorsehe, beseitigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat Gelegenheitsarbeiten durchgeführt und weiters für seine Familie laut einer vorgelegten Bestätigung Sozialhilfe in der Höhe von Euro 40,-

erhalten. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie keine Rechte zu haben und wieder in Zelten nächtigen zu müssen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu ihm vorgehaltenen vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat keine entgegenstehende Stellungnahme ab.

Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.06.2012 im Wesentlichen gleichlautende Angaben über die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und die Gründe für die Einreise nach Österreich und führte aus, dass ihre Angaben auch für die minderjährigen Kinder gelten würden, die keine eigenen Fluchtgründe hätten.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Z Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführer keine Verfolgung im Herkunftsstaat behauptet hätten. Es sei angesichts der erfolgten Ausstellung von Reisepässen an die Beschwerdeführer das Vorliegen eines registrierten Wohnsitzes und damit der Zugang zu Sozialleistungen dokumentiert. Die sie treffenden schwierigen Lebensumstände allgemeiner Natur könnten nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wurde auf das Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates gestützt.

1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Eingaben vom 05.07.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die Behebung der Ausweisungen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden beantragt, da die Beschwerdeführer sich zur freiwilligen Rückkehr angemeldet hätten und die Ausweisung nicht zur Erreichung der in

Art. 8 Abs.2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Im Übrigen wurde den angefochtenen Entscheidungen nicht entgegengetreten.Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Im Übrigen wurde den angefochtenen Entscheidungen nicht entgegengetreten.

1.4. Die Beschwerdevorlagen sind am 10.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie sind am 06.06.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 07.06.2012 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gestellt Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die weiteren fünf Beschwerdeführer deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer haben vor der Ausreise von Gelegenheitsarbeiten und Sozialhilfeleistungen gelebt. Die Beschwerdeführer haben den Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie verfügen über einen registrierten Wohnsitz im Herkunftsstaat. Im Herkunftsort leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine niedergelassenen Verwandten oder sonstige Bindungen. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren Erkrankung.

Die Beschwerdeführer sind am 12.07.2012 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.

2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Politik/Wahlen

Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an. Das neue Kabinett besteht aus 22 Ministern, 13 von der VMRO-DPMNE, sieben entsendet die DUI sowie mit vier Ministern ohne Geschäftsbereich, darunter ein Vertreter der Roma und einer der türkischen Minderheit.

Eine der wichtigsten Aufgaben des neuen Kabinetts, in der die DUI durch die Übernahme von wichtigen Ressorts wie Justiz, Wirtschaft und Verteidigung an Gewicht gewonnen hat, ist die Aufwertung der albanischen Minderheit im Land und die Umsetzung bereits bestehender Gesetze, bei denen es z. B. um den Gebrauch des Albanischen als zweite Amtssprache und der albanischen Flagge geht. Die Albaner stellen nach unterschiedlichen Angaben zwischen 20 und 25 Prozent der Bevölkerung von insgesamt zwei Millionen. Seit den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2001 regelt das durch Vermittlung der EU entstandene Abkommen von Ohrid das Zusammenleben der Ethnien im Land. (Konrad Adenauer Stiftung:

Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011)

Der langjährige Namensstreit mit Griechenland, der eine Blockade der Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die Verzögerung des Beginns der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union bedingt, ist nach wie vor nicht gelöst. Trotzdem bleibt für Mazedonien die Option eines Beitritts zu beiden Institutionen weiterhin ein großes außenpolitisches Ziel. (derStandard.at: Mazedonien will endlich Mazedonien heißen. 8.9.2011)

Die Innenminister von Mazedonien und Bulgarien eröffneten am 21. Februar 2011 beim mazed./bulgarischen Grenzübergang Deve Bair / Gju¿evo ein gemeinsames Kontaktzentrum für die Polizei- und Zollkooperation. Bei dem Treffen wurden weiters eine Reihe von Memoranden und Vereinbarungen zur Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit unterzeichnet: so z.B. das Abkommen über gemeinsame Grenzpatrouillen und das Protokoll zum EU-Rückübernahmeabkommen und ein Memorandum über die Zusammenarbeit der Abteilungen für interne Kontrolle. (Polizeiattaché an der ÖB Skopje: Information - MK, 11.3.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU hatten die politischen Parteien noch 2001 einen neuen, intensivierten, interethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen fand sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammen. Diese war von 2002 - 2006 und ist seit Juli 2008 wieder an der Regierung beteiligt. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. (Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E368236D170BD2B5F6464C55B2079A35/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.10.2011)

Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrider Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. Die Vision eines vereinten, multi-nationalen Staatengebildes bleibt daher weiterhin eine ständige Herausforderung für die neue Regierungskoalition. (International Crisis Group:

Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;

http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 11.10.2011)

Die konsequente Umsetzung der Bestimmungen des Rahmenabkommens von Ohrid, bei dem es um die Erweiterung der Minderheitenrechte, verbunden mit einer Stärkung der lokalen Selbstverwaltung, geht, beherrscht stets die innenpolitischen Auseinandersetzungen, verliert auch noch zehn Jahre nach Abschluss des Abkommens nicht an Bedeutung und sorgt für Diskussionsstoff beim Zusammenleben der verschiedenen Ethnien im Land. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat demokratisch gewählt, Juni 2011)

Menschenrechte

Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik; Stand: März 2011)

Der gesetzliche und institutionelle Rahmen für den Schutz der Menschenrechte und von Minderheiten ist großteils abgesteckt. Es gab weitere Fortschritte bei der Ratifizierung von Menschenrechtsinstrumenten. Das Büro des Ombudsmanns erwies sich beim Schutz und der Umsetzung von Menschenrechten als verlässliche Konstante und als die zentrale Anlaufstelle. (European Commission:

The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ein Anti-Diskriminierungsgesetz wurde nach monatelangen Diskussionen im April 2010 vom mazedonischen Parlament angenommen. Dabei ging es vor allem um Frage, ob ein gesonderter Passus über die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in das Gesetz aufgenommen werden sollte, was von den Regierungsparteien abgelehnt wurde und heftigen Protest von Menschenrechtsorganisationen und auch seitens der EU hervorrief. Vertreter der Regierung behaupten jedoch, dass das neue Gesetz sehr wohl Schutz für Homosexuelle und andere sexuelle Randgruppen biete, obwohl dies im Gesetzestext nicht explizit erwähnt wird. (BalkanInsight.com: Skopje; MP's Adopt Anti-Discrimination Law, April 2010;

http://www.balkaninsight.com/en/article/skopje-mps-adopt-anti-discrimination-law Zugriff 20.10.2011)

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009; Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 25.10.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet. Unabhängige Medien waren sehr aktiv und bieten eine große Bandbreite an Meinungen ohne jegliche Einschränkungen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Opposition

Wichtigste Kräfte der Opposition sind die Sozialdemokraten (SDSM) und die albanische DPA. Nach den letzten Wahlen 2011 kam die SDSM mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen 2008 darstellt. Die DPA kam auf 8 Sitze und die neue Albaner-Partei NDP von Rufi Osmani auf 2 Sitze. Kleinere Parteien, so z.B. auch Neugründungen und Absplitterungen von der VMRO-DMPNE konnten im neuen Parlament keine Sitze erlangen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat demokratisch gewählt, Juni 2011)

Haftbedingungen

Zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen startete die Regierung 2010 einen Aktionsplan für deren weiteren Aus- und Umbau. Ein Darlehen der Entwicklungsbank des Europarates von ¿ 46 Millionen wurde für den Ausbau der Gefängnisse in Odrizovo, Kumanovo und Skopje sowie für die Justiz- und Erziehungsanstalt in Tetovo beschlossen. Ergänzungen zum Gesetz über die Umsetzung von Strafmaßnahmen sollen zu einer Verbesserung auf dem Gebiet der Verwaltung, der Menschenrechte, der Gesundheitsversorgung und bei Antikorruptionsmaßnahmen führen.

2009 wurden 49 Beschwerden gegen Gefängnispersonal seitens des Direktoriums für die Umsetzung von Sanktionen bearbeitet. Disziplinäre Maßnahmen wurden gegen 108 Mitarbeiter eingeleitet. Die Abläufe für die Abwicklung von Beschwerden über schlechte Behandlung wurden verbessert, insbesondere durch die Einführung eines Ombudsmann-Mailboxsystems und der Organisation von Trainingsaktivitäten. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Qualität der Strafverfolgung leidet unter der nur mäßig funktionierenden Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Seit Gründung einer eigenen Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft, welche sich nur um die Verfolgung organisierter Kriminalität kümmert, hat sich dieser Umstand verbessert. Die längste Freiheitsstrafe beträgt in der Regel nur 15 Jahre. Die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges ist in vielen Fällen allzu lange, was Verurteilten die Flucht in das Ausland zwecks Verhinderung des Strafvollzugs erleichtert. Der Strafvollzug gilt als eher mild - auch verglichen mit Österreich. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Minderheitenrechte

Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Das Gesetz garantiert den Schutz und die Integration von Minderheiten in allen öffentlichen Bereichen. Für die Umsetzung dieses Abkommens wurde von der Regierung eigens ein Sekretariat eingerichtet, welches insbesondere die Strategie der verhältnismäßigen Vertretung der Minderheiten in den Institutionen überwachen soll. 2010 wurde etwa 800 neue öffentliche Posten geschaffen, wobei 360 davon für Minderheiten reserviert wurden. Derzeit macht der Anteil der Minderheiten im öffentlichen Bereich etwa 24 Prozent aus. Trotz beträchtlicher Fortschritte in diesem Bereich bleiben die Beziehungen zwischen ethnischen Mazedoniern uns Albanern weiterhin gespannt.

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. (U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.

Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.

Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten. (European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Roma

Einige Projekte im Rahmen der Roma Inklusion 2005-2015, die auf die Verbesserung der Lage der Roma abzielen wurden weiter fortgesetzt. So z. B. auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung, was mittlerweile zur Zunahme der Schul- und Universitätsbesuche von Romakindern geführt hat. In acht Gemeinden wurde ein sog. Romagesundheitsmediatorprogramm gestartet. Trotz allgemeiner budgetärer Kürzungen wurden die Mittel für die Romaprogramme für den Arbeitsmarkt auf dem Niveau von 2010 gehalten. Das Problem der Registrierung und die Ausgabe von Personaldokumenten ist nach wie vor gegeben. (European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung.

Am 9. August 2010 stellten 13 Mazedonier - ethnische Roma - einen Asylantrag in Österreich (seit 19. Juli 2010 insgesamt 34 Mazedonier). Die Personen waren visumfrei mit einem Linienbus in das Schengengebiet eingereist. In separaten Statements von Premierminister GRUEVSKI, Innenministerin JANKULOSKA und dem Vorsitzenden der größten Partei der ethn. Albaner, AHMETI, wurde die Verantwortung für diesen Anstieg in betrügerischen Versprechungen von Reiseagenturen, welche solche Fahrten für Asylsuchende planen würden, gesehen. Die Politiker appellierten an die Mazedonier, nicht auf diese Manipulationen hereinzufallen; es könne für mazedonische Staatsbürger kein Asyl gewährt werden. Innenministerin JANKULOSKA kündigte außerdem scharfe Sanktionen gegen Reiseveranstalter an, welche die Visafreiheit für derartige Geschäfte missbrauchen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 12.8.2010)

Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen und die schlechteste Bildung. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen. Im Schuljahr 2009/10 stieg die Anzahl der Roma-Kinder in Volksschulen um 13 Prozent, in Hauptschulen um 26 Prozent im Vergleich zu früheren Schulbesuchsstatistiken. (U.S.

Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betrugen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGOs zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen oder Budgetmittel) ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten.

Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt unter Roma ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32%; bei diesen Zahlen werden allerdings die Schattenwirtschaft und ad-hoc Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Dort, wo Roma Chancen auf eine reguläre Arbeitsstelle haben, geht es insbesondere um besonders schwere oder schmutzige Arbeit, bei Frauen auch um eine Beschäftigung als Putzfrau.

Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden.

Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung sind die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung im Lande primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Justiz

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt. Immerhin, trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, ist die Effizienz der Gerichte relativ hoch. Gerichte erster Instanz erledigten mehr als 50 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 68 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 58 Prozent im Jahr 2010.

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.

Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile und Grenzpolizei. Etwa 21 Prozent der Polizisten gehören Minderheiten an, wobei dabei etwa 17 Prozent der albanischen Bevölkerung zuzurechnen sind. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität. Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, dieses wird allerdings durch aggressive interne Untersuchungen und einen aktiven Ombudsmann zu verbessern versucht. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Die Reform der Polizei wurde durch die Umsetzung des Gesetzes über interne Angelegenheiten weiter fortgesetzt, welches darauf abzielt die Professionalität und die Entpolitisierung von Beamten im Innenministerium zu gewährleisten. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)

Polizeigewalt

Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, dieses wird allerdings durch aggressive interne Untersuchungen und einen aktiven Ombudsmann zu verbessern versucht. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Um die Arbeit dieser internen Einheit weiter zu verbessern und effizienter zu gestalten, wurde der Mitarbeiterstab auf 60 erhöht. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen. Seitens der Bürger wurden 2010 insgesamt 239 Beschwerden über Fehlverhalten der Polizei an den Ombudsmann herangebracht. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Das Polizeiverhalten hat sich in den letzten Jahren verbessert, insbesondere durch das neue Polizeigesetz von 2006. Weiters wurde ein sog. Action Plan entwickelt, der die Implementierung eines Polizeiethikkodes, der auch entsprechende Ausbildungs- und Finanzierungsmaßnahmen inkludiert, und damit die Berücksichtigung von Menschenrechtsstandards bei der Polizeiarbeit für die mazedonische Polizei zum Inhalt hat. (Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009)

Die Effizienz der Verfolgung von Fällen von Polizeifolter und/oder -misshandlungen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit bedürfen nach wie vor einer umfassenden und stringenten Umsetzung in die Praxis. Einschüchterungs- und Übergriffsvorwürfe von Festgenommen durch die Polizei sind zahlreich. 2010 wurden 238 Beschwerden über den Ombudsmann betreffend negativem Polizeiverhalten abgegeben, wovon 23% Fälle von Misshandlungen waren. Insgesamt wurden 2010 gegen 29 Polizisten Strafverfahren wegen Fällen von Fehlverhalten angestrengt. (European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten können bei der Staatsanwaltschaft, beim SICPS (Sector for Internal Control and Professional Standards) und bei der Ombudsmann-Institution eingebracht werden. Allerdings wird dieses derzeitige System immer wieder seitens verschiedener Akteure als zu passiv und beeinflussbar kritisiert. Es gäbe Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SICPS, was zu Verzögerungen und Mängeln bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führt. Die Regierung hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Maßnahmen zur Verstärkung der staatsanwaltlichen Kontrolle über die Exekutive und der Überwachungsfunktion des Ombudsmanns vorsehen bzw. die Errichtung einer unabhängigen Kommission zur Kontrolle des SICPS bringen sollen. (Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Hammarberg on his visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" 25-29 February 2008, Sept. 2008; https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1340115&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE , Zugriff 23.3.2011)

Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.

Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.

Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden. (Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)

Seit der Etablierung eines Kontrollmechanismus betreffend polizeiliches Handelns in Form des "Sektors für interne Kontrolle und professionelle Standards" im Jahr 2007, kommen Übergriffe oder/und nicht gesetzeskonformes Amtshandeln (wie z. B. Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige und dgl.) nur noch in Einzelfällen und dann aber - sofern angezeigt, auch mit entsprechenden Sanktionen verbunden - vor. Wie in der Statistik ersichtlich, setzt der Sektor sehr wohl einschneidende Maßnahmen bis zur sofortigen Entlassung. Jeder einzelne der monatlich über 100 Beschwerdefälle wird geprüft und die Beamten, insofern begründet, zur Verantwortung gezogen. Beschwerden können persönlich, schriftlich, anonym oder auch über eine NGO eingebracht werden. Jeder Beschwerde wird ohne Ansehen der Ethnie des BF, und - da der Sektor außerhalb der polizeilichen Strukturen eingerichtet ist - ohne Einflussnahme durch Polizeikräfte, nachgegangen. Die Büros wurden außerhalb des Innenministeriums eingerichtet und können, zum Vorbringen einer Beschwerde, von jedermann während der Amtsstunden besucht werden.

Der Sektor für interne Kontrolle und professionelle Standards hatte seit 2007 eine kontinuierlich steigende Anzahl von Fällen zu bearbeiten. Von 974 Fällen in 2007 stiegen diese auf 1261 in 2010. Laut Jahresbericht von 2010 wurden dabei 29 Strafanzeigen, 219 Disziplinarverfahren, 161 schriftliche Mahnungen, 85 Fälle von Schadensersatz, 9 Suspendierungen und 14 Kündigungen ohne Disziplinarverfahren durchgeführt bzw. ausgesprochen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 9.2.2011)

Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

NGOs

Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen konnte ohne jegliche Einschränkungen auf ihren jeweiligen Gebieten operativ und publizistisch tätig sein. Dabei waren Regierungsstellen den Erkenntnissen und Ansichten dieser Gruppen durchaus offen eingestellt. Auch bestand eine Kooperation mit internationalen Regierungsstellen und die Behörden erlaubten Besuch seitens der UN und anderen Organisationen. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Ombudsmann

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt. (U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Insgesamt wurden 2010 4 043 Beschwerden ans Büro des Ombudsmanns gerichtet, ein Anstieg von 11% im Vergleich zu 2009, wobei in 20% der behandelten Fälle (987 von 4 828) Gesetzesübertretungen festgestellt wurden. in 791 Fällen wurden die Empfehlungen des Ombudsmannes akzeptiert, eine Zunahme von 71% gegenüber 2009. Die meisten Fälle betrafen Eigentumsfragen (19%), Konsumentenrechte (12,4%) und gerichtliche Angelegenheiten (10%). (European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115). (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 23.3.2011)

Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden. (Auswärtiges Amt:

Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Medizinische Versorgung

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind. (IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)

Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.

Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.

Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen

haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten.

Die Gründe für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben. Die Beschwerden sind den Feststellungen der angefochtenen Bescheide, wonach die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie würden über keinen festen Wohnsitz verfügen, nicht glaubhaft seien, nicht entgegengetreten. Da die Beschwerdeführer über Reisepässe verfügen, ist vielmehr ersichtlich, dass sie an einem Wohnsitz registriert waren und auch Zugang zu Sozialleistungen hatten, was auch durch die vorgelegte Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe bestätigt wurde.

Die erfolgte freiwillige Rückreise der Beschwerdeführer wurde dem Asylgerichtshof auf Anfrage durch eine Einrichtung der Rückkehrhilfe am 13.07.2012 bestätigt.

3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer weder anlässlich der Einräumung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten.

3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - an ihrem registrierten Wohnsitz Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten und erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat Sozialhilfe erhalten haben, ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführern der Zugang zu Sozialleistungen nicht aus Gründen ethnischer Diskriminierung versagt worden ist. Die von den Beschwerdeführern dargestellte Abschaffung der gesetzlichen Grundlage für eine erhöhte Kinderbeihilfe ab dem vierten Kind richtet sich als allgemeine gesetzliche Maßnahme nicht gegen die Beschwerdeführer als Angehörige ihrer Volksgruppe.

Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten und aus Sozialhilfeleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.

Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise am registrierten Wohnsitz oder bei Familienangehörigen Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit am registrierten Wohnsitz oder auch bei Familienangehörigen wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise am registrierten Wohnsitz oder bei Familienangehörigen Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit am registrierten Wohnsitz oder auch bei Familienangehörigen wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (§ 22 Abs. 1 Z 22 AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (§ 34 AsylG) erfolgen.Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Die Beschwerdeführer sind am 06.06.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 07.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,Die Beschwerdeführer sind am 06.06.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am 07.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001,) und auch deren Rechtsgrundlage,

Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.

Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Art. 1 Abs. 2 erster Unterabsatz iVm Art. 2 dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.

Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.

In Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Z 2 der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.

Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Art. 5 Abs. 1 c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.

Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen.

4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008,

Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise am 07.06.2012 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalts seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber beruht.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer keine Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie den Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführer auch die Sprache ihrer Volksgruppe im Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.

4.3. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.4.3. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist sind und sich wieder in ihrem Heimatland befinden, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die jeweilige Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da die Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist sind und sich wieder in ihrem Heimatland befinden, hat sich der Asylgerichtshof - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die jeweilige Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Handhabung des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG daher zu Recht.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind in den vorliegenden Fällen gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal die Beschwerdeführer in Österreich im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Handhabung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG daher zu Recht.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Mängel der Entscheidungen über die Ausweisung und über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dargetan.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, wirtschaftliche Gründe

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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