TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/19 D7 420037-1/2011

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Veröffentlicht am 19.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D7 420037-1/2011/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2012 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mitrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 19.07.2013 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 19.07.2013 erteilt.

IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt III. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wird stattgegeben und Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.07.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt. Im Zuge dessen brachte die Beschwerdeführerin einen Inlandspass und Geburtsurkunden in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 30.07.2010 gemeinsam mit ihren drei minderjährigen Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen erstbefragt. Im Zuge dessen brachte die Beschwerdeführerin einen Inlandspass und Geburtsurkunden in Vorlage.

Am 20.08.2010 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 17.08.2010 ein.

Am 20.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.

Dem Bundesasylamt wurden am 22.12.2010 ein Konvolut medizinischer Befunde bezüglich des ältesten Sohnes und der Tochter der Beschwerdeführerin übermittelt.

Die Beschwerdeführerin wurde am 17.03.2011 neuerlich beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin brachte ein Konvolut an medizinischen Befunden, vor allem ihre drei Kinder betreffend, in Vorlage.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVmMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 30.07.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. Spruchpunkt III. des Bescheides lautete: "Sie werden gemäßParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides lautete: "Sie werden gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgewiesen."Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ausgewiesen."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde der Schreibfehler in Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt, indem Spruchpunkt III. des Bescheides zu lauten habe: "Sie werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russische Föderation ausgewiesen."Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde der Schreibfehler in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt, indem Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides zu lauten habe: "Sie werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russische Föderation ausgewiesen."

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, zugestellt am 30.03.2011, richtet sich gegenständliche, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17.05.2011 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2011, Zahl 10 06.708-BAW, zugestellt am 30.03.2011, richtet sich gegenständliche, zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17.05.2011 eingebrachte Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2011 gemäß § 71 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2011, Zahl 10 06.708-BAW, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.05.2011 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, stattgegeben.

I.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 04.07.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung D/9 zugeteilt.römisch eins.3. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 04.07.2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde der Gerichtsabteilung D/9 zugeteilt.

I.4. Am 25.07.2011 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.römisch eins.4. Am 25.07.2011 wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Schreiben vom 13.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 25.10.2011, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 28.10.2011, Zahl

D7 420037-1/2011/4Z, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Für den 21.06.2012 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilnahm. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, erschien jedoch nicht zur Verhandlung. Nach Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.07.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 30.07.2010 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 21.06.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung der Beschwerdeführerin in der am 21.06.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

II.3.1. Frau XXXX ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.römisch zwei.3.1. Frau römisch 40 ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an.

II.3.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.römisch zwei.3.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

II.3.3. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, alleinerziehende Mutter von drei Kindern im Alter von neun, zwölf und sechzehn Jahren. Die neunjährige Tochter ist krank und seit ihrer Geburt behindert (Befund: psychomotorische Retardierung, globale Entwicklungsverzögerung unklarer Genese, fragliche Aspiration), der sechzehnjährige Sohn ist krank, seit seiner Geburt schwer behindert und kann nicht sprechen (Befund: Cephalea, Epilepsie, geistige Retardierung und Schwerhörigkeit). Die einzige noch im Herkunftsstaat lebende Familienangehörige der Beschwerdeführerin ist ihre Schwester, die verheiratet ist und selbst Kinder hat. Der Bruder der Beschwerdeführerin, dessentwegen die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, lebt mit seiner Familie im Bundesgebiet.römisch zwei.3.3. Die Beschwerdeführerin ist eine ledige, alleinerziehende Mutter von drei Kindern im Alter von neun, zwölf und sechzehn Jahren. Die neunjährige Tochter ist krank und seit ihrer Geburt behindert (Befund: psychomotorische Retardierung, globale Entwicklungsverzögerung unklarer Genese, fragliche Aspiration), der sechzehnjährige Sohn ist krank, seit seiner Geburt schwer behindert und kann nicht sprechen (Befund: Cephalea, Epilepsie, geistige Retardierung und Schwerhörigkeit). Die einzige noch im Herkunftsstaat lebende Familienangehörige der Beschwerdeführerin ist ihre Schwester, die verheiratet ist und selbst Kinder hat. Der Bruder der Beschwerdeführerin, dessentwegen die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen ist, lebt mit seiner Familie im Bundesgebiet.

Es kann im Fall der Beschwerdeführerin in einer Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als alleinerziehende Mutter von drei minderjährigen Kindern, zwei davon krank und behindert bzw. eines schwerstbehindert, vor dem Hintergrund der Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in eine ausweglose Situation geraten würde, dergestalt dass ihr als Alleinerzieherin die Erwirtschaftung eines Existenzminimums bei gleichzeitiger Versorgung der kranken und behinderten Kinder unmöglich wäre.

II.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:römisch zwei.3.4. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

2. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)

3. Verfolgungsgefahr

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

4. Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

5. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

6. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

7. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

8. Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Frauen als Rückkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)

Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß-)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

9. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen. Dem Auswärtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse über die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 38-39)

II.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (II.3.1.) konnte ebenfalls bereits vom Bundesasylamt, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, festgestellt werden.römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses bereits vom Bundesasylamt festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte ebenfalls bereits vom Bundesasylamt, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin, festgestellt werden.

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Anlässlich der Erstbefragung am 30.07.2010 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, an, dass ihre letzte Wohnadresse im Heimatland XXXX gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Lebensgefährte immer den tschetschenischen Kämpfern XXXX geholfen hätte. Zu ihnen seien immer wieder Uniformierte gekommen und hätten ihn getreten. Seitdem habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern, deren Vater er sei, keine Ruhe. Es seien immer wieder Uniformierte gekommen, hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und nach ihrem Mann gefragt. Außerdem hätten sie die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin habe Angst und aus diesem Grund ihre Heimat verlassen. Gefragt, wann die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, gab sie an, dass sie das Datum nicht mehr genau angeben könne. Es sei vor ungefähr zwei bis drei Monaten im Schlafzimmer ihrer Wohnung gewesen. Zwischen 16.00 und 17.00 Uhr seien zwei Uniformierte in ihre Wohnung gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihnen diesen nicht nennen habe können, hätten sie ihr gesagt, dass sie es ihr schon zeigen würden. Sie hätten die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer gebracht. Mehr wolle die Beschwerdeführerin vor den Kindern nicht sagen. Außerdem wolle sie sich nicht mehr daran erinnern. Eine Anzeige habe die Beschwerdeführerin aus Angst nicht erstattet. Bei dem Vorfall sei ihr Sohn XXXX dabei gewesen und er habe alles gesehen.Anlässlich der Erstbefragung am 30.07.2010 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, an, dass ihre letzte Wohnadresse im Heimatland römisch 40 gewesen sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ihr Lebensgefährte immer den tschetschenischen Kämpfern römisch 40 geholfen hätte. Zu ihnen seien immer wieder Uniformierte gekommen und hätten ihn getreten. Seitdem habe die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern, deren Vater er sei, keine Ruhe. Es seien immer wieder Uniformierte gekommen, hätten die Beschwerdeführerin geschlagen und nach ihrem Mann gefragt. Außerdem hätten sie die Beschwerdeführerin vergewaltigt. Die Beschwerdeführerin habe Angst und aus diesem Grund ihre Heimat verlassen. Gefragt, wann die Beschwerdeführerin vergewaltigt worden sei, gab sie an, dass sie das Datum nicht mehr genau angeben könne. Es sei vor ungefähr zwei bis drei Monaten im Schlafzimmer ihrer Wohnung gewesen. Zwischen 16.00 und 17.00 Uhr seien zwei Uniformierte in ihre Wohnung gekommen. Sie hätten die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Nachdem die Beschwerdeführerin ihnen diesen nicht nennen habe können, hätten sie ihr gesagt, dass sie es ihr schon zeigen würden. Sie hätten die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer gebracht. Mehr wolle die Beschwerdeführerin vor den Kindern nicht sagen. Außerdem wolle sie sich nicht mehr daran erinnern. Eine Anzeige habe die Beschwerdeführerin aus Angst nicht erstattet. Bei dem Vorfall sei ihr Sohn römisch 40 dabei gewesen und er habe alles gesehen.

Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung am 17.08.2010 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer anderen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, unter anderem zusammengefasst an, dass sie einen Bruder in Österreich habe; eine verheiratete Schwester sei, so auch der Vater, in der Heimat. Den Mann habe sie seit ca. sechs Monaten nicht mehr gesehen. Er habe 1996 gekämpft, jetzt sei er wieder zu den Rebellen gegangen. Vier Mal sei er zusammengeschlagen worden. Vor ca. drei Monaten habe man sie vergewaltigt. Sie sei in ein anderes Zimmer gebracht worden, zwei davon hätten sie vergewaltigt und hätten schmutzige Sachen gesagt. Sie seien davor seit einem Jahr ständig gekommen. Sie habe acht Klassen Grundschule, danach Abendschule gemacht, insgesamt zehn Jahre. Grund des Verlassens des EU-Mitgliedsstaates: Sie habe nicht gewusst, was sie mit den Kindern alleine in Polen tun sollte. Sie habe auch nicht vorgehabt dort zu bleiben. Sie sei daher gar nicht ins Lager gefahren. Man könne für

die Kinder dort nicht so gut sorgen. "... Psychologische

Schlussfolgerung: F.43.22, Angst und Depression gemischt, zur Zeit scheint diese Störung durch die jahrelange Belastung und Überforderung durch den kranken Sohn bedingt zu sein. Befund: Die AW ist allseits orientiert, bewusstseinsklar. Es bestehen Denkstörungen. Keine produktive Symptomatik, kein Wahn. Die Auffassung und Konzentration sind gut, die Aufmerksamkeit ungestört.

[... ] Schlussfolgerung: Zum heutigen Zeitpunkt der Begutachtung

finden sich keine typischen und von der ICD-10 geforderten Symptome einer Traumafolgestörung. Zu beobachten ist eine sehr belastetete Interaktion zwischen Mutter und Sohn, der in Entwicklung und Verhalten äußerst auffällig ist und die Mutter überfordern dürfte. Hier scheint die Mutter hilflos und ängstlich. Das Thema der Vergewaltigung führt zu keiner themenabhängigen Änderung im Sinne einer tiefgreifenden Verstörung. Alle Vorfälle seien erinnerlich, es können keine dissoziativen Phänomene exploriert oder beobachtet werden. Daher kann am ehesten eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen festgestellt werden, im Schweregrad leicht bis maximal mittelgradig. Keine aktuelle Suizidalität."

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt im Zulassungsverfahren am 20.08.2010 wurde der Beschwerdeführerin, in Anwesenheit derselben Dolmetscherin für die Sprache Russisch wie bei der ärztlichen Untersuchung 17.08.2010, zur Kenntnis gebracht, dass ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren seien. Sie sei verpflichtet, am Asylverfahren mitzuwirken, insbesondere dazu angehalten, die Wahrheit zu sagen und an der Feststellung des für das Asylverfahren notwendigen Sachverhaltes mitzuwirken. Es sei wichtig, dass die Beschwerdeführerin die Wahrheit sage und nichts verschweige. Die Frage, ob die Angaben im Rahmen der Erstbefragung vor der PI Traiskirchen am 30.07.2010 richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gewesen seien, bejahte die Beschwerdeführerin. Entsprechend gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie gesund und körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie gesund, ihr älterer Sohn und ihre Tochter jedoch krank und behindert seien und brachte Invaliditätsausweise der beiden Kinder in Vorlage. In Österreich lebe ihr Bruder, er sei anerkannter Flüchtling und der einzige Verwandte der Beschwerdeführerin; die Beschwerdeführerin wolle gerne bei ihrem Bruder bleiben. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach Polen zurück, da sie Angst habe dort wegen ihres Mannes verfolgt zu werden. Sie gab weiters, entsprechend befragt an, dass sie die Dolmetscherin gut verstanden habe und bestätigte nach Rückübersetzung ihre Angaben.

Gelegentlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.03.2011 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer anderen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie in der Lage sei sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführerin gehe es gut und die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei nicht standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführerin hätte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Lebensgefährte sei "verschleppt und zusammengeschlagen [worden], drei Mal". Er habe zwar nicht gekämpft, auch beim ersten Krieg nicht, aber die Kämpfer mit Lebensmittel unterstützt. Man habe dann überprüft wer Wahabite sei und wer nicht und dann sei der Mann der Beschwerdeführerin weggegangen. Danach hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Es sei nicht nur um Wahabiten gegangen, man habe Leute überprüft und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei von jemandem verraten worden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei zusammengeschlagen worden und deswegen Anfang Februar 2010 von zu Hause in die Berge gegangen, um zu kämpfen. Er hätte gesagt, dass das besser sei, als die Erniedrigungen zu Hause aushalten zu müssen. Danach hätten sie ihn ein halbes Jahr nicht mehr gesehen, sie hätten auch keine Informationen über bzw. von ihm bekommen. Es seien Leute zu ihnen gekommen. Man habe gefragt, wo er sei, wohin er gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie es nicht wisse und sie habe es tatsächlich nicht gewusst. Die Beschwerdeführerin hätte drei Kinder, zwei von den Kindern seien behindert. Das dritte, gesunde Kind, hatte ständig Angst. Auch jetzt sei es so, wenn jemand zu ihnen auf Besuch komme, es sei ja so, dass die Beschwerdeführerin in einer Nacht vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit Militärangehörigen Schwierigkeiten, sie wisse nicht, welcher Einheit sie angehört hätten. Man habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie doch wissen müsse, wo sich ihr Mann befinde. An den Zeitpunkt könne sich die Beschwerdeführerin nicht genau erinnern. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei erst im Februar weggegangen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie im Mai vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Aufgefordert, die letzte Wohnanschrift in der Russischen Föderation bekannt zu geben, antwortete die Beschwerdeführerin Stadt XXXX dort habe die Beschwerdeführerin ein Jahr und drei Monate gelebt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich an dieser Anschrift bis zum Tag ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, gemeinsam mit ihren Kindern, aufgehalten habe. Nur die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Kinder hätten dort gelebt, aber ihr Mann sei dann, ein halbes Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, Anfang Februar, weggegangen. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin Geschwister habe, gab sie an einen Bruder in XXXX zu haben. Er lebe seit acht Jahren in Österreich und habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Beschwerdeführerin telefoniere mit ihrem Bruder und wenn es seine Arbeit erlaube, kommt er auf Besuch. Die Beschwerdeführerin brauche seine Hilfe, er sage, er werde der Beschwerdeführerin helfen nach XXXX zu übersiedeln und habe der Beschwerdeführerin für die Kinder Geschenke und Geld gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keinen besonderen Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation, sie habe Angst anzurufen. Die Beschwerdeführerin hätte am Vortag mit ihrer Cousine telefoniert und diese habe gesagt, dass die Lage weiterhin sehr kompliziert sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat keine strafbare Handlung begangen und es gebe keinen Haftbefehl gegen sie. Die Beschwerdeführerin werde nur in Tschetschenien, sonst nirgends, verfolgt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie zur Fahndung ausgeschrieben sei. Als Grund für eine mögliche Fahndung gab die Beschwerdeführerin ihre Abreise und die Verfolgung wegen ihres Lebensgefährten an. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie von staatlichen Behörden gesucht werde. Ihre Cousine hätte gesagt, dass man in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hätte, nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Das habe die Cousine von der Nachbarin der Beschwerdeführerin im Geschäft erfahren. Die Beschwerdeführerin konnte, entsprechend befragt, nur den Vornamen XXXX der Nachbarin angeben. Die Cousine heiße XXXX. Entsprechend gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt als auch der Sprache verstehe. Der Beschwerdeführerin sei Geld für ihre Kinder in XXXX in der XXXX, es sei die XXXX gewesen, am Postamt persönlich einmal im Monat ausbezahlt worden. Es habe keine fixen Auszahlungszeiten gegeben, die Beschwerdeführerin habe sich immer erkundigen müssen, wann sie das Geld abholen könne. Zuletzt habe sie das Geld im Juli vor der Ausreise, nein im Juni vor der Ausreise, nachgefragt am vierzehnten oder elften Juni 2010, abgeholt. In den letzten Monaten vor der Ausreise sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern bei keinem Arzt gewesen, aber zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei die Rettung zuletzt bei ihr gewesen. Im Mai 2010, ca. Mitte Mai, sei die Beschwerdeführerin zuletzt wegen ihrer Nieren in einem Krankenhaus gewesen. Am 25. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnanschrift verlassen und sei mit einem speziellen Bus nach XXXX gefahren. Von dort mit einem Zug nach BREST und von dort nach TERESPOL. Die Beschwerdeführerin habe sich dort bei den Behörden gemeldet. Mit einem Bus sei die Beschwerdeführerin mitgefahren und am 29. Juli in TRAISKIRCHEN gewesen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, deswegen habe die Beschwerdeführerin in Polen keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei illegal ausgereist, weil niemand davon gewusst habe. Sie habe ihren legalen Reisepass mitgehabt, sei aber nicht überprüft worden. Im Falle eine Grenzkontrolle hätte sie ihren mitgeführten Inlandsreisepass hergezeigt. Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin in Polen abgenommen worden. Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin 2005 ausgestellt worden, dann habe sie diesen verloren und ihr sei im Sommer 2010 ein neuer Pass ausgestellt worden, oder doch im Frühling? Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin in der Behörde des Bezirkes XXXX, ausgestellt worden. Gefragt, wann die erste Ausreise aus der Russischen Föderation gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an:Gelegentlich der Einvernahme beim Bundesasylamt am 17.03.2011 gab die Beschwerdeführerin, in Gegenwart einer anderen Dolmetscherin für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie in der Lage sei sich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Der Beschwerdeführerin gehe es gut und die Verständigung mit der Dolmetscherin sei sehr gut. Die Beschwerdeführerin sei nicht standesamtlich verheiratet. Die Beschwerdeführerin hätte Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Ihr Lebensgefährte sei "verschleppt und zusammengeschlagen [worden], drei Mal". Er habe zwar nicht gekämpft, auch beim ersten Krieg nicht, aber die Kämpfer mit Lebensmittel unterstützt. Man habe dann überprüft wer Wahabite sei und wer nicht und dann sei der Mann der Beschwerdeführerin weggegangen. Danach hätten sie ihn nicht mehr gesehen. Es sei nicht nur um Wahabiten gegangen, man habe Leute überprüft und der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei von jemandem verraten worden. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei zusammengeschlagen worden und deswegen Anfang Februar 2010 von zu Hause in die Berge gegangen, um zu kämpfen. Er hätte gesagt, dass das besser sei, als die Erniedrigungen zu Hause aushalten zu müssen. Danach hätten sie ihn ein halbes Jahr nicht mehr gesehen, sie hätten auch keine Informationen über bzw. von ihm bekommen. Es seien Leute zu ihnen gekommen. Man habe gefragt, wo er sei, wohin er gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, dass sie es nicht wisse und sie habe es tatsächlich nicht gewusst. Die Beschwerdeführerin hätte drei Kinder, zwei von den Kindern seien behindert. Das dritte, gesunde Kind, hatte ständig Angst. Auch jetzt sei es so, wenn jemand zu ihnen auf Besuch komme, es sei ja so, dass die Beschwerdeführerin in einer Nacht vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe mit Militärangehörigen Schwierigkeiten, sie wisse nicht, welcher Einheit sie angehört hätten. Man habe der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie doch wissen müsse, wo sich ihr Mann befinde. An den Zeitpunkt könne sich die Beschwerdeführerin nicht genau erinnern. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin sei erst im Februar weggegangen. Die Beschwerdeführerin wisse, dass sie im Mai vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin sei gesund. Aufgefordert, die letzte Wohnanschrift in der Russischen Föderation bekannt zu geben, antwortete die Beschwerdeführerin Stadt römisch 40 dort habe die Beschwerdeführerin ein Jahr und drei Monate gelebt. Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich an dieser Anschrift bis zum Tag ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation, gemeinsam mit ihren Kindern, aufgehalten habe. Nur die Beschwerdeführerin, ihr Mann und die Kinder hätten dort gelebt, aber ihr Mann sei dann, ein halbes Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführerin, Anfang Februar, weggegangen. Gefragt, ob die Beschwerdeführerin Geschwister habe, gab sie an einen Bruder in römisch 40 zu haben. Er lebe seit acht Jahren in Österreich und habe bereits die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten. Die Beschwerdeführerin telefoniere mit ihrem Bruder und wenn es seine Arbeit erlaube, kommt er auf Besuch. Die Beschwerdeführerin brauche seine Hilfe, er sage, er werde der Beschwerdeführerin helfen nach römisch 40 zu übersiedeln und habe der Beschwerdeführerin für die Kinder Geschenke und Geld gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keinen besonderen Kontakt zu Verwandten in der Russischen Föderation, sie habe Angst anzurufen. Die Beschwerdeführerin hätte am Vortag mit ihrer Cousine telefoniert und diese habe gesagt, dass die Lage weiterhin sehr kompliziert sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Herkunftsstaat keine strafbare Handlung begangen und es gebe keinen Haftbefehl gegen sie. Die Beschwerdeführerin werde nur in Tschetschenien, sonst nirgends, verfolgt. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie zur Fahndung ausgeschrieben sei. Als Grund für eine mögliche Fahndung gab die Beschwerdeführerin ihre Abreise und die Verfolgung wegen ihres Lebensgefährten an. Die Beschwerdeführerin wisse nicht, ob sie von staatlichen Behörden gesucht werde. Ihre Cousine hätte gesagt, dass man in dem Haus, in dem die Beschwerdeführerin zuletzt gelebt hätte, nach der Beschwerdeführerin gefragt habe. Das habe die Cousine von der Nachbarin der Beschwerdeführerin im Geschäft erfahren. Die Beschwerdeführerin konnte, entsprechend befragt, nur den Vornamen römisch 40 der Nachbarin angeben. Die Cousine heiße römisch 40 . Entsprechend gefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt als auch der Sprache verstehe. Der Beschwerdeführerin sei Geld für ihre Kinder in römisch 40 in der römisch 40 , es sei die römisch 40 gewesen, am Postamt persönlich einmal im Monat ausbezahlt worden. Es habe keine fixen Auszahlungszeiten gegeben, die Beschwerdeführerin habe sich immer erkundigen müssen, wann sie das Geld abholen könne. Zuletzt habe sie das Geld im Juli vor der Ausreise, nein im Juni vor der Ausreise, nachgefragt am vierzehnten oder elften Juni 2010, abgeholt. In den letzten Monaten vor der Ausreise sei die Beschwerdeführerin mit den Kindern bei keinem Arzt gewesen, aber zwei Wochen vor ihrer Ausreise sei die Rettung zuletzt bei ihr gewesen. Im Mai 2010, ca. Mitte Mai, sei die Beschwerdeführerin zuletzt wegen ihrer Nieren in einem Krankenhaus gewesen. Am 25. Juli 2010 habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnanschrift verlassen und sei mit einem speziellen Bus nach römisch 40 gefahren. Von dort mit einem Zug nach BREST und von dort nach TERESPOL. Die Beschwerdeführerin habe sich dort bei den Behörden gemeldet. Mit einem Bus sei die Beschwerdeführerin mitgefahren und am 29. Juli in TRAISKIRCHEN gewesen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, deswegen habe die Beschwerdeführerin in Polen keinen Asylantrag gestellt. Die Beschwerdeführerin sei illegal ausgereist, weil niemand davon gewusst habe. Sie habe ihren legalen Reisepass mitgehabt, sei aber nicht überprüft worden. Im Falle eine Grenzkontrolle hätte sie ihren mitgeführten Inlandsreisepass hergezeigt. Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin in Polen abgenommen worden. Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin 2005 ausgestellt worden, dann habe sie diesen verloren und ihr sei im Sommer 2010 ein neuer Pass ausgestellt worden, oder doch im Frühling? Der Auslandsreisepass sei der Beschwerdeführerin in der Behörde des Bezirkes römisch 40 , ausgestellt worden. Gefragt, wann die erste Ausreise aus der Russischen Föderation gewesen sei, gab die Beschwerdeführerin an:

"Ja. Der Pass wurde im Jahr 2005 ausgestellt, weil ich mich um die Behandlung meiner Kinder kümmern wollte und ich nicht wusste ob ich ausreise. Es gelang mir aber damals nicht; dann wollte ich zu meinem Bruder auf Besuch fahren. Es war noch vor unseren Problemen, es gelang mir auch nicht, man sagte mir, dass das wegen meiner Kinder nicht gelingen wird.

F: Wie hoch waren die Kosten der Ausreise, wer hat die Ausreise organisiert und finanziert.

A: Ich habe das selbst bezahlt, 3000,- Euro hat das gekostet.

F: Woher hatten Sie das Geld?

A: Ich habe Geld gesammelt. Ich meine, das warenmeine Ersparnisse, auch mein Bruder schickte mir das Geld dorthin, das hat mir auch geholfen.

F: Wann und wie haben Sie das Geld von Ihrem Bruder für die Ausreise erhalten?

A: Über XXXX hat er mir das Geld geschickt, es war vorvoriges Jahr.A: Über römisch 40 hat er mir das Geld geschickt, es war vorvoriges Jahr.

..."

Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr der Bruder nur Geld geschickt habe, um ihr zu helfen, er hätte ja nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin hierher komme, das hätte ihm die Beschwerdeführerin erst mitgeteilt, als sie unterwegs gewesen sei. Er sei damals verwundert gewesen, dass sie komme. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat weder politisch noch religiös tätig gewesen. Sie habe sich nur um ihre Kinder und nicht um Politik gekümmert. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation, habe aus eigenem Antrieb nie eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht. Die Beschwerdeführerin sei nur wegen ihrer Kinder beim Bürgermeister gewesen. Wegen der Vergewaltigung sei sie nirgends gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von Vertretern der Behörde aufgesucht worden. Man habe sie bedroht. Man habe ihr gesagt, dass sie ihren Sohn verlieren werde, wenn sie nicht sage, wohin und mit wem ihr Mann gegangen sei. Man habe der Beschwerdeführerin schreckliche Sachen gesagt, dass man das Haus, in dem sie gelebt habe, in die Luft jagen werde, wenn die Beschwerdeführerin nichts sage. Das ist sei erste Grund für ihre Ausreise. Die Beschwerdeführerin habe damals nicht vorwiegend an die Behandlung ihrer Kinder gedacht, aber das sei ein schrecklicher Zustand gewesen. Es sei auch der Weg hierher sehr beschwerlich, man könne das gar nicht beschreiben, sie seien alle schon sehr müde gewesen. Die Beschwerdeführerin habe das schon erklärt, ihr Mann sei ja weggegangen, man hätte sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert konkrete und detaillierte Angaben zu machen und die von ihr erlebten Ereignisse, Umstände und Vorfallshandlungen unter Einbeziehung von Nebensächlichkeiten zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vergewaltigt und ihr Sohn bedroht worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe den Grund mehrmals genannt, er (ihr Mann) sei ja weggegangen. Er sei in die Berge, man habe sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr ruhig schlafen können. Jede Nacht hätte sie Angst gehabt, dass jemand kommen werde. Der erste Grund der Flucht sei, dass ihr Mann weggegangen sei, man sie deswegen verfolgt und vergewaltigt habe. Gefragt, ob es einen zweiten Grund geben würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht wisse, es würde keinen zweiten Grund geben. Ihr Sohn sage ihr, dass er hier in Österreich ruhig schlafen könne. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Fluchtgründe und wolle nichts mehr angeben. Aufgefordert konkrete Angaben rund um die Vorfälle unter Angabe konkreter Zeiten und Umstände zu machen, gab die Beschwerdeführerin an, dass man nicht sagen könne, wann das genau gewesen sei. Die Leute seien zu ihnen in der Nacht gekommen. Ihr Sohn, XXXX, sei in der Küche gestanden. Das sei nicht spät am Abend, aber es sei nicht mehr hell, fast schon dunkel gewesen. Sie seien in die Wohnung eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Mannes zu nennen. Sie hätten sich umgeschaut, die Wohnung habe aus zwei Zimmern bestanden. Man habe die Beschwerdeführerin in das Schlafzimmer gebracht. Die Beschwerdeführerin wolle sich nicht daran erinnern und begann zu weinen. Man habe die Beschwerdeführerin verhöhnt und die Türe zugemacht. Die Beschwerdeführerin hätte an diesem Tag nicht mehr zu sich kommen können. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin sagen solle, wo er sei. Sie hätten gefragt, ob sie Sehnsucht nach ihrem Mann habe. Sie hätten der Beschwerdeführerin den Mund zugehalten, damit sie nicht schreie und sie vergewaltigt. Sie hätten gesagt, dass sie niemandem etwas sagen und keine Anzeige erstatten dürfe, da man ihr sonst den Sohn wegnehmen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich dann angezogen, sie sei am Bett gelegen und XXXX hätte sie gefragt, was passiert sei und was sie gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin hätte ihm das natürlich nicht gesagt, sie habe ihm gesagt, dass sie auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen hätten. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt sich irgendwo zu beschweren. Sie habe es nur ihrer Cousine erzählt, der habe sie immer alles erzählt, wenn es ihr schlecht gegangen sei, sonst habe niemand etwas davon gewusst. Sie habe dann zur Beschwerdeführerin gesagt, dass es für sie besser sein werde, auszureisen, da man die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe dort alle ihre Sachen gelassen. Sie sei zu ihr gefahren, als ob sie zu Besuch fahren würde und von dort sei die Beschwerdeführerin dann weiter nach XXXX. Die Beschwerdeführerin könne sich an den Tag nicht erinnern, es sei im Mai oder so, ja im Mai, gewesen, das Datum wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Es sei schon etwas dunkel, drei oder vier nachmittags, gewesen, die Beschwerdeführerin wisse es nicht mehr. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, gab die Beschwerdeführerin an, ca. ein Monat, nachdem er weggegangen sei. Er sei ja ca. Mitte Februar weg. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, die Überprüfungen hätten Mitte Februar 2010 begonnen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Die Überprüfungen hätten manchmal einmal, zwei bis drei Mal in der Woche stattgefunden, es sei unterschiedlich gewesen. Es seien Militärangehörige gekommen, die ihren Lebensgefährten finden hätten wollen, weil sie angenommen hätten, dass er sich an Kampfhandlungen beteiligt hätte. Die Beschwerdeführerin meine, dass er ja dort gewesen sei, er habe den Kämpfern das Essen gebracht. Bei ihnen werde das so gemacht, es sei egal, ob jemand wirklich schuldig sei oder nicht. Gefragt, ab wann konkret der Lebensgefährte Kämpfer unterstützt habe, gab die Beschwerdeführerin an, es sei beim ersten Krieg gewesen. Auch im zweiten Krieg hätte er geholfen. Man habe gesagt, dass er auch involviert gewesen sei, wenn er das Essen hingebracht habe. Man hätte kein Mitleid mit ihm gehabt, obwohl er nur geholfen habe, trotzdem sei er mitgenommen worden. Gefragt, welchen konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, gab diese an, dass er drei Mal mitgenommen und schrecklich zusammengeschlagen worden sei. Aufgefordert, die konkreten Zeiten zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, dass er selbst nicht gewusst habe, wer ihn abgeholt habe. Er sei von der Arbeit nach Hause und man hätte ihn ergriffen, wahrscheinlich auch Militärangehörige. Manchmal sei er zu Freunden, da sei er auch mitgenommen worden, es sei unterschiedlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nie persönlich dabei gewesen. Sie hätte ihn nur bei der Rückkehr gesehen, er wäre zusammengeschlagen gewesen, am Gesicht seien keine Misshandlungsspuren zu sehen gewesen, am Körper sehr wohl. Persönlich sei die Beschwerdeführerin jedoch niemals bei den Abholungen ihres Mannes dabei gewesen, sie sei zu Hause gewesen und hätte sich um die Kinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin könne sich an konkrete Zeitpunkte der Abholung ihres Lebensgefährten nicht mehr erinnern. Ihr Lebensgefährte sei im März 2009 zum ersten Mal mitgenommen und später freigelassen worden. Er sei den ganzen Tag nicht da gewesen, sei erst am nächsten Tag freigelassen worden und die Beschwerdeführerin habe gedacht er wäre bei Freunden. Das zweite Mal sei im Jänner 2010 gewesen, da sei er zwei Mal mitgenommen worden, er sei einmal im Dezember und einmal im Jänner mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr daran erinnern und könne das nicht mehr so genau sagen. Im Dezember sei er in der Früh weg und erst am Abend zurück und im Jänner sei er zwei Tage festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, dass er zu seinen Verwandten zu Besuch gefahren sei. Sie habe dort angerufen und gefragt, aber sie hätten gesagt, dass er nicht dort sei. Am dritten Tag vormittags sei er zurückgekommen. Gefragt, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Februar freiwillig weggegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ja, ich dachte er macht einen Scherz. Ich sagte, dass es besser von uns wäre, wenn wir wegfahren, irgendwohin, er war aber stur und sagte nein." Er hätte gesagt, dass er kein Feigling sei und diese Erniedrigungen nicht mehr erleiden würde. Er hätte gesagt, dass er seine Heimat nicht verlassen werde Er sei kein Kämpfer gewesen, aber man habe ihm das vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin sei nie anwesend gewesen, wenn ihr Lebensgefährte Probleme mit Militärangehörigen gehabt habe. Ihr Lebensgefährte sei von der Straße mitgenommen worden und sie seien nicht nach Hause gekommen, so wie das üblicherweise gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe Angst ihren Sohn zu verlieren. Sie habe Angst, dass ihre Kinder leiden, dass sie ihre Mutter verlieren. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation begeben, obwohl sie ausschließlich in Tschetschenien persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, weil sie in Russland niemanden habe, weil es für sie dort sehr schwer wäre auch wegen der Krankheit ihrer Kinder. Hier habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder, in Russland hätte sie mit ihren Kindern nicht überleben können. Sie glaube auch nicht, dass sie in Russland in Sicherheit gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wolle nichts mehr angeben und ihr Vorbringen auch nicht ergänzen. "Frage:Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass ihr der Bruder nur Geld geschickt habe, um ihr zu helfen, er hätte ja nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin hierher komme, das hätte ihm die Beschwerdeführerin erst mitgeteilt, als sie unterwegs gewesen sei. Er sei damals verwundert gewesen, dass sie komme. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatstaat weder politisch noch religiös tätig gewesen. Sie habe sich nur um ihre Kinder und nicht um Politik gekümmert. Die Beschwerdeführerin sei nicht Mitglied einer Partei oder einer sonstigen Organisation, habe aus eigenem Antrieb nie eine Sicherheitsdienststelle, ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft aufgesucht. Die Beschwerdeführerin sei nur wegen ihrer Kinder beim Bürgermeister gewesen. Wegen der Vergewaltigung sei sie nirgends gewesen. Die Beschwerdeführerin sei von Vertretern der Behörde aufgesucht worden. Man habe sie bedroht. Man habe ihr gesagt, dass sie ihren Sohn verlieren werde, wenn sie nicht sage, wohin und mit wem ihr Mann gegangen sei. Man habe der Beschwerdeführerin schreckliche Sachen gesagt, dass man das Haus, in dem sie gelebt habe, in die Luft jagen werde, wenn die Beschwerdeführerin nichts sage. Das ist sei erste Grund für ihre Ausreise. Die Beschwerdeführerin habe damals nicht vorwiegend an die Behandlung ihrer Kinder gedacht, aber das sei ein schrecklicher Zustand gewesen. Es sei auch der Weg hierher sehr beschwerlich, man könne das gar nicht beschreiben, sie seien alle schon sehr müde gewesen. Die Beschwerdeführerin habe das schon erklärt, ihr Mann sei ja weggegangen, man hätte sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert konkrete und detaillierte Angaben zu machen und die von ihr erlebten Ereignisse, Umstände und Vorfallshandlungen unter Einbeziehung von Nebensächlichkeiten zu erzählen. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie vergewaltigt und ihr Sohn bedroht worden sei. Sie habe nicht gewusst, dass man sie nicht in Ruhe lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe den Grund mehrmals genannt, er (ihr Mann) sei ja weggegangen. Er sei in die Berge, man habe sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beschwerdeführerin habe nicht mehr ruhig schlafen können. Jede Nacht hätte sie Angst gehabt, dass jemand kommen werde. Der erste Grund der Flucht sei, dass ihr Mann weggegangen sei, man sie deswegen verfolgt und vergewaltigt habe. Gefragt, ob es einen zweiten Grund geben würde, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie es nicht wisse, es würde keinen zweiten Grund geben. Ihr Sohn sage ihr, dass er hier in Österreich ruhig schlafen könne. Die Beschwerdeführerin habe keine weiteren Fluchtgründe und wolle nichts mehr angeben. Aufgefordert konkrete Angaben rund um die Vorfälle unter Angabe konkreter Zeiten und Umstände zu machen, gab die Beschwerdeführerin an, dass man nicht sagen könne, wann das genau gewesen sei. Die Leute seien zu ihnen in der Nacht gekommen. Ihr Sohn, römisch 40 , sei in der Küche gestanden. Das sei nicht spät am Abend, aber es sei nicht mehr hell, fast schon dunkel gewesen. Sie seien in die Wohnung eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin aufgefordert den Aufenthaltsort ihres Mannes zu nennen. Sie hätten sich umgeschaut, die Wohnung habe aus zwei Zimmern bestanden. Man habe die Beschwerdeführerin in das Schlafzimmer gebracht. Die Beschwerdeführerin wolle sich nicht daran erinnern und begann zu weinen. Man habe die Beschwerdeführerin verhöhnt und die Türe zugemacht. Die Beschwerdeführerin hätte an diesem Tag nicht mehr zu sich kommen können. Sie hätten gesagt, dass die Beschwerdeführerin sagen solle, wo er sei. Sie hätten gefragt, ob sie Sehnsucht nach ihrem Mann habe. Sie hätten der Beschwerdeführerin den Mund zugehalten, damit sie nicht schreie und sie vergewaltigt. Sie hätten gesagt, dass sie niemandem etwas sagen und keine Anzeige erstatten dürfe, da man ihr sonst den Sohn wegnehmen werde. Die Beschwerdeführerin habe sich dann angezogen, sie sei am Bett gelegen und römisch 40 hätte sie gefragt, was passiert sei und was sie gemacht hätten. Die Beschwerdeführerin hätte ihm das natürlich nicht gesagt, sie habe ihm gesagt, dass sie auf die Beschwerdeführerin eingeschlagen hätten. Die Beschwerdeführerin habe Angst gehabt sich irgendwo zu beschweren. Sie habe es nur ihrer Cousine erzählt, der habe sie immer alles erzählt, wenn es ihr schlecht gegangen sei, sonst habe niemand etwas davon gewusst. Sie habe dann zur Beschwerdeführerin gesagt, dass es für sie besser sein werde, auszureisen, da man die Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen werde. Die Beschwerdeführerin habe dort alle ihre Sachen gelassen. Sie sei zu ihr gefahren, als ob sie zu Besuch fahren würde und von dort sei die Beschwerdeführerin dann weiter nach römisch 40 . Die Beschwerdeführerin könne sich an den Tag nicht erinnern, es sei im Mai oder so, ja im Mai, gewesen, das Datum wisse die Beschwerdeführerin nicht mehr. Es sei schon etwas dunkel, drei oder vier nachmittags, gewesen, die Beschwerdeführerin wisse es nicht mehr. Aufgefordert, konkrete Angaben zu machen, gab die Beschwerdeführerin an, ca. ein Monat, nachdem er weggegangen sei. Er sei ja ca. Mitte Februar weg. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, die Überprüfungen hätten Mitte Februar 2010 begonnen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Die Überprüfungen hätten manchmal einmal, zwei bis drei Mal in der Woche stattgefunden, es sei unterschiedlich gewesen. Es seien Militärangehörige gekommen, die ihren Lebensgefährten finden hätten wollen, weil sie angenommen hätten, dass er sich an Kampfhandlungen beteiligt hätte. Die Beschwerdeführerin meine, dass er ja dort gewesen sei, er habe den Kämpfern das Essen gebracht. Bei ihnen werde das so gemacht, es sei egal, ob jemand wirklich schuldig sei oder nicht. Gefragt, ab wann konkret der Lebensgefährte Kämpfer unterstützt habe, gab die Beschwerdeführerin an, es sei beim ersten Krieg gewesen. Auch im zweiten Krieg hätte er geholfen. Man habe gesagt, dass er auch involviert gewesen sei, wenn er das Essen hingebracht habe. Man hätte kein Mitleid mit ihm gehabt, obwohl er nur geholfen habe, trotzdem sei er mitgenommen worden. Gefragt, welchen konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ausgesetzt gewesen sei, gab diese an, dass er drei Mal mitgenommen und schrecklich zusammengeschlagen worden sei. Aufgefordert, die konkreten Zeiten zu nennen, gab die Beschwerdeführerin an, dass er selbst nicht gewusst habe, wer ihn abgeholt habe. Er sei von der Arbeit nach Hause und man hätte ihn ergriffen, wahrscheinlich auch Militärangehörige. Manchmal sei er zu Freunden, da sei er auch mitgenommen worden, es sei unterschiedlich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei nie persönlich dabei gewesen. Sie hätte ihn nur bei der Rückkehr gesehen, er wäre zusammengeschlagen gewesen, am Gesicht seien keine Misshandlungsspuren zu sehen gewesen, am Körper sehr wohl. Persönlich sei die Beschwerdeführerin jedoch niemals bei den Abholungen ihres Mannes dabei gewesen, sie sei zu Hause gewesen und hätte sich um die Kinder gekümmert. Die Beschwerdeführerin könne sich an konkrete Zeitpunkte der Abholung ihres Lebensgefährten nicht mehr erinnern. Ihr Lebensgefährte sei im März 2009 zum ersten Mal mitgenommen und später freigelassen worden. Er sei den ganzen Tag nicht da gewesen, sei erst am nächsten Tag freigelassen worden und die Beschwerdeführerin habe gedacht er wäre bei Freunden. Das zweite Mal sei im Jänner 2010 gewesen, da sei er zwei Mal mitgenommen worden, er sei einmal im Dezember und einmal im Jänner mitgenommen worden. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht mehr daran erinnern und könne das nicht mehr so genau sagen. Im Dezember sei er in der Früh weg und erst am Abend zurück und im Jänner sei er zwei Tage festgehalten worden. Die Beschwerdeführerin habe gedacht, dass er zu seinen Verwandten zu Besuch gefahren sei. Sie habe dort angerufen und gefragt, aber sie hätten gesagt, dass er nicht dort sei. Am dritten Tag vormittags sei er zurückgekommen. Gefragt, ob der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin im Februar freiwillig weggegangen sei, gab die Beschwerdeführerin an: "Ja, ich dachte er macht einen Scherz. Ich sagte, dass es besser von uns wäre, wenn wir wegfahren, irgendwohin, er war aber stur und sagte nein." Er hätte gesagt, dass er kein Feigling sei und diese Erniedrigungen nicht mehr erleiden würde. Er hätte gesagt, dass er seine Heimat nicht verlassen werde Er sei kein Kämpfer gewesen, aber man habe ihm das vorgeworfen. Die Beschwerdeführerin sei nie anwesend gewesen, wenn ihr Lebensgefährte Probleme mit Militärangehörigen gehabt habe. Ihr Lebensgefährte sei von der Straße mitgenommen worden und sie seien nicht nach Hause gekommen, so wie das üblicherweise gemacht werde. Die Beschwerdeführerin habe Angst ihren Sohn zu verlieren. Sie habe Angst, dass ihre Kinder leiden, dass sie ihre Mutter verlieren. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation begeben, obwohl sie ausschließlich in Tschetschenien persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, weil sie in Russland niemanden habe, weil es für sie dort sehr schwer wäre auch wegen der Krankheit ihrer Kinder. Hier habe die Beschwerdeführerin ihren Bruder, in Russland hätte sie mit ihren Kindern nicht überleben können. Sie glaube auch nicht, dass sie in Russland in Sicherheit gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin wolle nichts mehr angeben und ihr Vorbringen auch nicht ergänzen. "Frage:

Haben Sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt als auch der Sprache her gut verstanden?

Antwort: Ja, danke.

Frage: Wie war die Einvernahme? Sind Sie gut behandelt worden, hatten Sie ausreichend Gelegenheit Ihr Vorbringen darzulegen?

Antwort: Danke, es hat alles gepasst.

Frage: Ist aus dem Inlandsreisepass der russ. Föderation die aktuelle Meldeanschrift ersichtlich? Ist das korrekt so?

Antwort: Ja, so ist es...."

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Das Bundesasylamt kam zu dem Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen, insbesondere habe die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt und sei in persönlicher Hinsicht auch als unglaubwürdig in Erscheinung getreten.

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten. Die belangte Behörde spreche der Beschwerdeführerin die Glaubwürdigkeit ab, ohne dies schlüssig zu begründen. Die belangte Behörde versuche einen Widerspruch dahingehend zu konstruieren, dass die Beschwerdeführerin den Vater ihrer Kinder bei der Erstbefragung als ihren Lebensgefährten, bei der niederschriftlichen Befragung aber als ihren Mann bezeichnet habe. Wie sich aber aus dem Akt ergebe, sei die Beschwerdeführerin nicht standesamtlich, sondern nur religiös verheiratet. Daher sei er nach österreichischem Recht ihr Lebensgefährte, nach tschetschenischem Brauch sei es aber ganz normal, dass sie ihn als ihren Mann bezeichne. Wieso die belangte Behörde daraus die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ableiten wolle, bleibe ihr Geheimnis. Ebenso seltsam mute es an, wenn die belangte Behörde aus ihren Angaben zu schließen versuche, ihr Mann sei "freiwillig" in die Berge gegangen; dies obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben habe, er sei deshalb gegangen, weil er drei Mal verschleppt, zusammengeschlagen und erniedrigt worden sei und dies nicht mehr ertragen habe können. Leicht erklärbar sei der vermeintliche Widerspruch hinsichtlich der Wohnadressen. Die Beschwerdeführerin habe einmal als letzte Wohnadresse "XXXX" angegeben; dort sei sie in der Tat früher wohnhaft gewesen bis das Haus bombardiert worden sei, danach nicht mehr - aber die Beschwerdeführerin sei weiterhin bis zu ihrer Ausreise dort gemeldet gewesen. An der anderen von der Beschwerdeführerin genannten Adresse "XXXX" habe die Beschwerdeführerin hingegen wirklich zuletzt gewohnt. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin vor, dass sie bei der Erstbefragung lediglich acht Jahre Grundschule angegeben habe, bei der niederschriftlichen Befragung hingegen acht Klassen Grundschule und danach zwei Jahre Besuch einer Abendschule. Sie lasse außer Acht, dass diese Abendschule ja eben keine reguläre Schule gewesen sei, sodass die Beschwerdeführerin sie aus diesem Grund zunächst nicht angegeben habe. Welchen Vorteil solle die Beschwerdeführerin überhaupt davon haben, den Besuch einer Abendschule vorzutäuschen, wie die belangte Behörde offenbar vermeine? Mit den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin habe das doch überhaupt nichts zu tun. Die belangte Behörde werfe der Beschwerdeführerin schließlich, und das sei das Gravierendste, vor, dass die Beschwerdeführerin über die Misshandlungen, die ihrem Mann zugefügt worden seien und über die Vergewaltigung nur "abstrakt" und "ohne Nebensächlichkeiten und Belanglosigkeiten" berichtet habe. Es würden aber nicht alle Menschen auf gleiche Art reagieren; manche seien in der Lage, schreckliche Erlebnisse auszuführen und in vielen Einzelheiten zu berichten; andere - und oft gerade besonderes Traumatisierte - seien dazu eben nicht in der Lage, sondern könnten nur lapidar das erlittene Erlebnis bezeichnen, ohne Details anzugeben. Wie sich aus dem Akt ergebe, sei anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin im Zulassungsverfahren eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung festgestellt worden. Dafür müsse es eine Ursache geben. Diese Ursache liege in den von der Beschwerdeführerin gelten gemachten schrecklichen Erlebnissen. Andere mögliche Ursachen habe die belangte Behörde nicht festgestellt. Daher sei der angefochtene Bescheid unzureichend begründet, das Verfahren schon aus diesem Grund mangelhaft und rechtswidrig. Die belangte Behörde verkenne nicht, dass sich die Beschwerdeführerin infolge der Behinderung ihrer beiden Kinder in einer schwierigen familiären Lage befinde; sie bringe aber vor, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in Russland behandelt worden seien. Sie verkenne, dass die Behandlung der Kinder in Russland völlig unzureichend gewesen sei und sie erst in Österreich ausreichend medizinisch versorgt worden seien. Auf das im Akt befindliche umfangreiche Konvolut an ärztlichen Bescheinigungen werde zur Gänze verwiesen. Sie verkenne weiters, dass die Behandlung in MOSKAU 1999 und in der Folge wegen des Ausbruchs des zweiten Krieges keine Behandlung mehr möglich gewesen sei und die Beschwerdeführerin mit den Kinder nach Inguschetien flüchten habe müssen. Wenn die belangte Behörde behaupte, bei der Pflege der Kinder könne die Beschwerdeführerin in Russland ihr Gatte unterstützen, so verkenne sie, dass dieser in den Bergen sei. Im Übrigen verweise die Beschwerdeführerin auf die nach wie vor schlechte medizinische Versorgung in ihrer Heimat und auf die allgemein schlechte Lage der Frauen in Tschetschenien; hinzu komme aber vor allem die spezielle Situation der Beschwerdeführerin: Als alleinerziehende Mutter mit drei Kindern, von denen zwei schwer behindert seien, würde sie im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lage geraten. Schon aus diesem Grund wäre die Abschiebung der Beschwerdeführerin ein Verstoß gegen

Artikel 3 EMRK. Aus allen diesen Gründen bekräftige die Beschwerdeführerin ihre Anträge.

Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens laufend widersprüchliche Angaben machte. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.06.2012 ebenso von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus.

Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2010, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, angegeben, dass immer wieder zu ihnen Uniformierte gekommen wären und ihren Lebensgefährten geschlagen und getreten hätten. Widersprüchlich dazu behauptete die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, dass die Uniformierten, solange ihr Mann noch zu Hause gelebt habe, nie zu ihnen gekommen seien, sondern ihren Lebensgefährten von der Straße mitgenommen hätten:

"... Mein Lebensgefährte hat immer wieder den tschetschenischen

Kämpfern XXXX geholfen. Zu uns kamen immer wieder Uniformierte und schlugen ihn bzw. haben sie ihn getreten. ..." (niederschriftlichen Befragung am 30.07.2010)Kämpfern römisch 40 geholfen. Zu uns kamen immer wieder Uniformierte und schlugen ihn bzw. haben sie ihn getreten. ..." (niederschriftlichen Befragung am 30.07.2010)

"... F: Welche konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen ist Ihr

Gatte ausgesetzt gewesen?

A: Er wurde drei Mal mitgenommen und schrecklich zusammengeschlagen.

[...]

F: Waren Sie bei einem der drei Mal persönlich dabei?

A: Nein. Ich habe ihn nur bei der Rückkehr gesehen, er war zusammengeschlagen, am Gesicht waren keine Misshandlungsspuren zu sehen am sonstigen Körper sehr wohl. Persönlich war ich jedoch niemals bei den Abholungen meines Mannes dabei, ich war zu Hause und habe mich um die Kinder gekümmert. [...]

F: Waren Sie jemals persönlich anwesend, wen Ihr Gatte Probleme mit Militärangehörigen oder sonstigen Behördenvertretern hatte?

A: Nein, ich war nie dabei. Er wurde von der Straße mitgenommen und sie kamen nicht nach Hause, so wird das üblicherweise gemacht. ..."

(niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011)

Dieser gravierende Widerspruch im Vorbringen macht deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen frei erfunden hat.

Hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2010, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, noch angegeben, dass sie im Schlafzimmer vergewaltigt worden sei und ihr Sohn XXXX alles gesehen hätte, behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, widersprüchlich dazu, dass nur die Beschwerdeführerin bei geschlossener Tür im Schlafzimmer und ihr Sohn der in der Küche gewesen sei und sie ihm danach nichts von der Vergewaltigung erzählt hätte:Hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 30.07.2010, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, noch angegeben, dass sie im Schlafzimmer vergewaltigt worden sei und ihr Sohn römisch 40 alles gesehen hätte, behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, widersprüchlich dazu, dass nur die Beschwerdeführerin bei geschlossener Tür im Schlafzimmer und ihr Sohn der in der Küche gewesen sei und sie ihm danach nichts von der Vergewaltigung erzählt hätte:

"... Wann wurden sie von wem vergewaltigt?

Ich kann das Datum nicht mehr genau angeben. Es war vor ungefähr 2 bis 3 Monate bei mir zu Hause in meiner Wohnung im Schlafzimmer. Zwischen 16.00 und 17.00 Uhr kamen zwei Uniformierte in meine Wohnung. [...] Sie brachten mich ins Schlafzimmer. [...] Bei dem Vorfall war mein Sohn XXXX dabei. Er hat alles gesehen. ..."Ich kann das Datum nicht mehr genau angeben. Es war vor ungefähr 2 bis 3 Monate bei mir zu Hause in meiner Wohnung im Schlafzimmer. Zwischen 16.00 und 17.00 Uhr kamen zwei Uniformierte in meine Wohnung. [...] Sie brachten mich ins Schlafzimmer. [...] Bei dem Vorfall war mein Sohn römisch 40 dabei. Er hat alles gesehen. ..."

(niederschriftliche Befragung am 30.07.2010)

"... Ich weiß, dass ich im Mai vergewaltigt wurde. [...] Die Leute

sind zu uns in der Nacht gekommen. Mein Sohn XXXX stand in der Küche. [...] Man hat mich ins Schlafzimmer gebracht. [...] Man hat mich verhöhnt und die Tür zugemacht. [...] Ich habe mich dann angezogen, ich lag im Bett und XXXX fragte mich, was passiert ist und was sie gemacht haben, ich habe ihm das natürlich nicht gesagt, ich habe ihn gesagt, dass sie auf mich eingeschlagen haben. ..."sind zu uns in der Nacht gekommen. Mein Sohn römisch 40 stand in der Küche. [...] Man hat mich ins Schlafzimmer gebracht. [...] Man hat mich verhöhnt und die Tür zugemacht. [...] Ich habe mich dann angezogen, ich lag im Bett und römisch 40 fragte mich, was passiert ist und was sie gemacht haben, ich habe ihm das natürlich nicht gesagt, ich habe ihn gesagt, dass sie auf mich eingeschlagen haben. ..."

(niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011)

Auch dieser gravierende Widerspruch zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall frei erfunden hat.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass es sich bei den widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin, wie im Folgenden aufzuzeigen ist, teilweise auch um Themen handelt, die mit den behaupteten Ausreisegründen nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen, aber die Summe der unterschiedlichen Angaben führt dazu, dass für den erkennenden Senat deutlich wurde, dass die Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens immer wieder bewusst unwahre Angaben machte, weshalb sie persönlich unglaubwürdig ist.

So fiel auf, dass die Beschwerdeführerin sogar bei den einfachsten Angaben, wie dem Umstand, ob sie eine Schwester hat, keine gleichbleibenden Angaben machte. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.07.2010, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, angegeben und nach Rückübersetzung unterschrieben, dass ihre Schwester in ihrem Herkunftsstaat leben würde. Die Beschwerdeführerin wiederholte anlässlich ihrer Untersuchung im Zulassungsverfahren am 17.08.2010, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dass ihre Schwester in ihrem Herkunftsstaat leben würde. Widersprüchlich dazu behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 20.08.2010, dass ihr Bruder ihr einziger Verwandter sei. Die Beschwerdeführerin hatte in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011 zunächst nach Geschwistern gefragt, nur einen Bruder genannt, jedoch aufgefordert, ihre nächsten Verwandten auf einen Zettel zu schreiben (dieser liegt als Anlage 1 im Akt des Bundesasylamtes ein) ihre verstorbene Mutter, ihren Vater, ihre Schwester XXXX - diesmal nicht mit dem Nachnamen XXXX sondern XXXX - und ihren Bruder aufgeschrieben, nur um in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu anzugeben, dass diese doch nicht ihre Schwester, sondern eine Cousine der Beschwerdeführerin sein soll:So fiel auf, dass die Beschwerdeführerin sogar bei den einfachsten Angaben, wie dem Umstand, ob sie eine Schwester hat, keine gleichbleibenden Angaben machte. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.07.2010, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, angegeben und nach Rückübersetzung unterschrieben, dass ihre Schwester in ihrem Herkunftsstaat leben würde. Die Beschwerdeführerin wiederholte anlässlich ihrer Untersuchung im Zulassungsverfahren am 17.08.2010, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dass ihre Schwester in ihrem Herkunftsstaat leben würde. Widersprüchlich dazu behauptete sie in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 20.08.2010, dass ihr Bruder ihr einziger Verwandter sei. Die Beschwerdeführerin hatte in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011 zunächst nach Geschwistern gefragt, nur einen Bruder genannt, jedoch aufgefordert, ihre nächsten Verwandten auf einen Zettel zu schreiben (dieser liegt als Anlage 1 im Akt des Bundesasylamtes ein) ihre verstorbene Mutter, ihren Vater, ihre Schwester römisch 40 - diesmal nicht mit dem Nachnamen römisch 40 sondern römisch 40 - und ihren Bruder aufgeschrieben, nur um in der Beschwerdeverhandlung widersprüchlich dazu anzugeben, dass diese doch nicht ihre Schwester, sondern eine Cousine der Beschwerdeführerin sein soll:

"... a) im Heimatland

Vater XXXXVater römisch 40

Mutter XXXXMutter römisch 40

Name XXXX Anmerkung Schwester ..." (niederschriftliche Befragung am 30.07.2010, AIS, DG 4.a).Name römisch 40 Anmerkung Schwester ..." (niederschriftliche Befragung am 30.07.2010, AIS, DG 4.a).

"... Die Frau gibt an, einen Bruder in Österreich zu haben, einer

verheiratete Schwester sei, so wie der Vater auch, in der Heimat. ..." (gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 17.08.2010)

"... Frage: Sind Sie abhängig vom Bruder?

Antwort: Nicht direkt.

Frage: Was heißt nicht direkt?

Antwort: Er ist mein einziger Verwandter und würde ich gerne bei ihm bleiben. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 20.08.2010)

"... F: Haben Sie Geschwister?

A: 1 Bruder [...]

F: Geben Sie bitte die Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland bekannt. Machen Sie bitte ebenso konkrete Angaben hinsichtlich deren Aufenthaltsorte. AW schreibt alle Daten auf wird als Anlage 1 zum Akt gegeben. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011)

"...VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, dass Ihr Vater und Ihre Schwester nach wie vor in der Russischen Föderation leben. Ist das nach wie vor aktuell?

BF: Nein, mein Vater ist bereits verstorben. Meine Schwester ist verheiratet und hat Kinder. Das ist aber eigentlich nicht meine leibliche Schwester, sondern meine Cousine. Ihr Vater, mein Onkel, war verstorben und deswegen ist sie zu uns in die Familie gekommen.

VR: Haben Sie sonst noch Verwandte in der Russischen Föderation?

BF: Es gibt noch eine weitere Cousine und zwei Cousins. Zu Hause habe ich keine Geschwister, mein einziger Bruder lebt in Österreich. Meine Eltern sind bereits verstorben. ..." (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 4f).

Die Beschwerdeführerin machte somit bei Fragen zu nächsten Verwandten widersprüchliche Angaben. Dies wäre wohl nicht weiter beachtlich, wenn es sich nicht um ein für die Beschwerdeführerin typisches Verhalten handeln würde, das sich durch das gesamte Asylverfahren zieht und aufzeigt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen immer wieder leicht variierte, in der Hoffnung dadurch im Asylverfahren ein "günstigeres Ergebnis" zu erzielen. Die Beschwerdeführerin wollte offensichtlich später im Asylverfahren den Anschein erwecken, als würden keine nahen Angehörigen mehr im Herkunftsstaat leben, um behaupten zu können, dass ihr die Rückkehr mit drei Kindern - ohne nahe Angehörige im Herkunftsstaat - nicht zumutbar wäre. Für den erkennenden Senat wurde dadurch offenbar, dass die Beschwerdeführerin bis zuletzt im Asylverfahren, auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat, unwahre Angaben machte, was gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit spricht.

Würde der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin tatsächlich gesucht, hätte man sich im Rahmen der Suche bzw. des Versuches seinen Aufenthaltsort herauszufinden, wie andere Asylwerber regelmäßig schildern, wohl auch an seine Eltern gewandt. Dies hatte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren jedoch nie behauptet. In der Beschwerdeverhandlung versuchte die Beschwerdeführerin zudem durch eine ausweichende Antwort Zeit zu gewinnen, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht:

"...VR: Können die Eltern Ihres Mannes problemlos in Tschetschenien leben?

BF: Sie leben in einem Dorf.

VR wiederholt die Frage.

BFV: Haben Sie zu Ihnen Kontakt?

BF: Ich habe telefonischen Kontakt, vor 2, 3 Wochen habe ich sie angerufen. Sie haben mir gesagt, dass sie wissen, dass mein Mann am Leben ist, aber sie haben nicht darüber gesprochen, wie es ihnen geht und ob es Probleme gibt, das würden sie mir auch nicht sagen. ..." (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 6).

Hatte die Beschwerdeführerin in der niederschriftliche Befragung am 30.07.2010 noch angegeben, dass sie legal ausgereist sei, behauptete sie widersprüchlich dazu in der niederschriftlichen Befragung am 17.11.2011, dass sie illegal ausgereist sei. In der Beschwerdeverhandlung darauf angesprochen, versuchte die Beschwerdeführerin zunächst wieder der konkreten Frage auszuweichen:

"...VR: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes, dass Sie legal mit Ihren Kindern in öffentlichen Verkehrsmitteln Ihren Herkunftsstaat verlassen haben (niederschriftliche Befragung am 30.07.2010, Niederschrift Seite 3 bzw. Akt Seite 17) und Ihren russischen Auslandsreisepass bei der Ausreise dabei hatten. Ist das korrekt?

BF: Ja, der Reisepass ist in Polen geblieben.

VR: In der niederschriftliche Befragung am 30.07.2010 (Niederschrift Seite 3 bzw. Akt Seite 17) haben sie ausdrücklich angegeben, dass Sie "legal" ausgereist sind, in der niederschriftlichen Befragung am 17.11.2011 widersprüchlich dazu, dass Sie "illegal" ausgereist sind (Akt BAA Seite 197). Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich legal ausgereist bin, sondern dass es einen Sonderbus gab, der von Tschetschenien bis XXXX gefahren ist.BF: Ich habe nicht gesagt, dass ich legal ausgereist bin, sondern dass es einen Sonderbus gab, der von Tschetschenien bis römisch 40 gefahren ist.

VR: Was verstehen Sie unter Sonderbus?

BF: Das ist nur eine Bezeichnung für einen Fernbus, eine Art Regionalbus, der die Strecke bis XXXX gefahren ist.BF: Das ist nur eine Bezeichnung für einen Fernbus, eine Art Regionalbus, der die Strecke bis römisch 40 gefahren ist.

VR: Trotzdem haben Sie meine erste Frage noch nicht erklärt. Warum gaben Sie einmal an legal ausgereist zu sein und das nächste Mal geben Sie an, illegal ausgereist zu sein?

BFV: Warum glauben Sie illegal ausgereist zu sein?

BF: Ich habe das Wort legal so gemeint, dass alle wissen dass ich ausreise.

BR: Haben Sie offiziell ein Ticket gekauft?Bundesrat:, Haben Sie offiziell ein Ticket gekauft?

BF: Ja, im Bus habe ich eine Fahrkarte gekauft nach XXXX. ..."BF: Ja, im Bus habe ich eine Fahrkarte gekauft nach römisch 40 . ..."

(Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 5f).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin problemlos legal mit ihrem Auslandsreisepass und öffentlichen Verkehrsmitteln ihren Herkunftsstaat verlassen konnten, spricht nicht gerade für eine Verfolgungsgefahr.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihren ältesten, minderjährigen Sohn nur zehn Tage vor der Einreise nach Österreich bei den Behörden in XXXX am 20.07.2010 einen Inlandspass ausstellen ließ (Akt BAA Zahl 10 06.709-BAW) zeigt auf, dass sie keinerlei Bedenken hatte, mit den Behörden ihres Heimatlandes in Kontakt zu treten bzw. keinerlei Verfolgungsgefahr von diesen für die Beschwerdeführerin und ihre Familie ausgeht.Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihren ältesten, minderjährigen Sohn nur zehn Tage vor der Einreise nach Österreich bei den Behörden in römisch 40 am 20.07.2010 einen Inlandspass ausstellen ließ (Akt BAA Zahl 10 06.709-BAW) zeigt auf, dass sie keinerlei Bedenken hatte, mit den Behörden ihres Heimatlandes in Kontakt zu treten bzw. keinerlei Verfolgungsgefahr von diesen für die Beschwerdeführerin und ihre Familie ausgeht.

Die Beschwerdeführerin versuchte so kreativ wie möglich Ausreden für die Widersprüche in ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu finden und schreckte in diesem Zusammenhang auch nicht davor zurück, eine Dolmetscherin zu belasten, obwohl die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 17.03.2011 noch wörtlich bezüglich dieser Dolmetscherin angegeben hatte:

"... Frage: Haben Sie die Dolmetscherin sowohl vom Inhalt als auch

der Sprache her gut verstanden?

Antwort: Ja, danke.

Frage: Wie war die Einvernahme? Sind Sie gut behandelt worden, hatten Sie ausreichend Gelegenheit Ihr Vorbringen darzulegen?

Antwort: Danke, es hat alles gepasst. ..."

Nachdem die vorsitzende Richterin die Absicht äußerte, die Behauptungen der Beschwerdeführerin durch Einvernahme der Dolmetscherin als Zeugin zu verifizieren, wurden die Behauptungen der Beschwerdeführerin relativiert, was gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin spricht:

"...BFV: Das BAA wirft Ihnen auch vor, dass Sie zu Ihren eigenen Erlebnissen nur sehr vage Angaben gemacht haben. Können Sie mir genauer erklären, warum das so gekommen ist?

BF: Weil ich jedes Mal wenn ich darüber spreche mich wieder schlechter fühle und es ist für mich sehr unangenehm darüber zu reden.

BFV: Wie war die konkrete Situation beim letzten Interview? Wir haben eh schon viel darüber gesprochen, das war beim BAA in XXXX.BFV: Wie war die konkrete Situation beim letzten Interview? Wir haben eh schon viel darüber gesprochen, das war beim BAA in römisch 40 .

BF: Es war eine sehr angespannte Situation. Als ich gesagt habe, dass ich zu Hause kranke Kinder habe und dass ich gerne schneller fertig werden möchte, hat die D gelächelt und hat gesagt, dass wir viel Zeit haben.

VR: Was meinen Sie mit gelächelt?

BF: Sie hat unangenehm gelächelt und gemeint, dass wir viel Zeit haben.

VR: Sind Sie sich sicher, dass Sie bei Ihren Angaben bleiben. Die D ist in einem anderen VH-Saal und ich würde Sie als Zeugin einvernehmen.

BF: Ich bleibe dabei.

BFV: Ich ersuche um eine kurze Pause.

Die VH wird für 10 Min. unterbrochen. Die VH wird um 10:03 Uhr fortgesetzt.

VR: Sie waren dabei etwas zur D beim BAA zu erklären.

BFV: Die BF hat mir während der Pause erklärt, dass sie sehr gestresst und in Sorge war, da sie ihre Kinder abholen musste und keine Zeit hätte. Sie war auch sonst wegen der Einvernahme sehr aufgeregt. Die D hat ihr dann richtiger Weise gesagt, dass sie genug Zeit hätten, was die BF missinterpretiert hat. ..."

(Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 7).

Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen zur Begründung ihres Antrages konstruiert hat. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 17.08.2010, ebenfalls in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch, angab, dass ihr Lebensgefährte 1996 gekämpft hätte und er jetzt wieder zu den Rebellen gegangen sei, während sie widersprüchlich dazu zu in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 17.03.2011 behauptete, dass er nie gekämpft hätte, rundete den Eindruck der, für den erkennenden Senat bereits bestehenden, unzweifelhaften Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin nur ab. Die Beschwerdeführervertreterin versuchte noch in der Beschwerdeverhandlung eine plausible Erklärung für diesen gravierenden Widerspruch zu finden:

"... BFV: Sie haben bei der Psychologin in Traiskirchen erzählt,

dass Ihr Mann im Jahre 1996 gekämpft hat. Später haben Sie gesagt, dass er im 1. und 2. Krieg die Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt hat. Was können Sie dazu sagen?

BF: Ich habe nicht gesagt, dass er gekämpft hat, sondern ich habe gesagt, dass er die Kämpfer unterstützt hat.

VR: Bei der Untersuchung war aber ein D anwesend?

BF: Vielleicht hat es ein Missverständnis gegeben.

BFV: Wurde Ihnen nochmals rückübersetzt?

BF: Nein, es wurde nicht rückübersetzt.

VR: Wurden Ihnen die anderen beiden Einvernahmen rückübersetzt?

BF: Ich glaube schon, aber ich kann mich nicht mehr ganz genau erinnern.

BFV: Zum Zeitpunkt der Vergewaltigung haben Sie einmal gesagt Mai 2010, ein weiteres Mal haben Sie gesagt, dass Ihr Mann im Februar 2010 in die Berge gegangen ist und Sie 2-3 Monate danach vergewaltigt wurden. Somit liegt kein Widerspruch vor.

BF: Ja.

VR: Wollen Sie sonst noch etwas angeben?

BF: Ich könnte mir vorstellen, dass dieses Missverständnis beim Psychologen so entstanden ist, dass ich zum D gesagt habe, dass er während des Krieges den Kämpfern geholfen hat und dass man das so verstanden hat, dass er gekämpft hat.

VR an D: Wenn wir das wörtlich übersetzen, kann man das verwechseln?

D: Wenn man das wörtlich übersetzt, kann man es eigentlich nicht verwechseln. Ich kann aber nicht angeben, wie das damals war, ich war ja nicht dabei.

BFV: Man könnte es zumindest so aufnehmen, dass man sagt, es wurde nicht satzweise übersetzt, sondern in längeren Passagen, die dann in Stichworten vom Psychologen aufgeschrieben werden. ..."

(Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 8).

Dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeverhandlung, dass, wieder einmal, eine Dolmetscherin (Anmerkung: übrigens nicht dieselbe wie zuvor) schuld sein solle, konnte vom erkennenden Senat nicht gefolgt werden. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführerin schon wenige Minuten davor in der Beschwerdeverhandlung versucht hatte, die Schuld auf eine (andere) Dolmetscherin zu schieben und dies nach Ankündigung der Einvernahme der Dolmetscherin als Zeugin wieder zurücknahm. Außerdem war die Dolmetscherin auch in der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 20.08.2010 anwesend und die Beschwerdeführerin hat angegeben, sie gut verstanden zu haben bzw. hat die Beschwerdeführerin weder am 17.08.2010 noch am 20.08.2010 oder in der Beschwerde jemals Kommunikationsproblem mit der Dolmetscherin behauptet.

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeverhandlung einen psychisch und physisch gesunden Eindruck, wirkte aufmerksam und konzentriert und gab zudem an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle an der Verhandlung teilzunehmen (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 3). Für die vorsitzende Richterin, die seit vielen Jahren in Asylverfahren tätig ist, gab es keinen Grund an dem Umstand zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin, bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens, in der Lage gewesen wäre, im Asylverfahren gleichbleibende Angaben zu machen. Auch die in Asylverfahren erfahrene Beschwerdeführervertreterin äußerte keine diesbezüglichen Zweifel:

"...VR: Soll ich ein Gutachten zur Verhandlungsfähigkeit bzw. dazu einholen, ob die BF in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu machen.

BFV: Das ist nicht notwendig. Ich habe mich mit der BF ausführlich unterhalten und gehe davon aus, dass sie in der Lage ist, gleichbleibende Angaben zu machen. ..." (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 5).

Der erkennende Senat geht daher insgesamt davon aus, dass die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen sind, dass sie bewusst unwahre Angaben machte.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin in Österreich Asyl gewährt wurde, der dafür ausschlaggebende Grund kann aber zu keiner allfälligen Schutzgewährung für die Beschwerdeführerin führen. Der Bruder der Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2003 vom Bundesasylamt eine befristete Aufenthaltsberechtigung und im Jahr 2004 vom Unabhängigen Bundesasylsenat (Zahl 241.112/0-VII/20/03) den Flüchtlingsstatus zuerkannt, wobei die Asylgewährung damit begründet wurde, dass dem Bruder der Beschwerdeführerin wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine innerstaatliche Übersiedlungsmöglichkeit vor der in Tschetschenien herrschenden schwierigen Lage, wegen der er bei Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde, offenstehe, was asylrelevant sei, da ethnischen Russen eine solche Möglichkeit sehr wohl zur Verfügung stehe. Eine allfällige Gefährdung der Beschwerdeführerin kann daraus bzw. allein aufgrund der Familienzugehörigkeit zum Entscheidungszeitpunkt nicht abgeleitet werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Das laufende Variieren der Angaben in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen führte dazu, dass der erkennende Senat davon überzeugt ist, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

II.4.3. Die Feststellungen zum Familienstand und zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell alleinerziehende Mutter von drei Kindern ist, wobei die neunjährige Tochter krank und seit ihrer Geburt behindert und der sechzehnjährige Sohn krank, seit seiner Geburt schwer behindert ist und nicht sprechen kann, sowie zu den konkreten Krankheiten bzw. Behinderungen der Kinder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und einem Konvolut von im Asylverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (Anmerkung: liegen im Akt des Bundesasylamtes ein). Die Feststellungen, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt, beruhen auf im Asylverfahren mehrmals wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin. Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung gemachte Behauptung, dass die Schwester eine Cousine sei, war unglaubwürdig (siehe dazu oben II.4.2.). Die Beschwerdeführerin war persönlich unglaubwürdig, weshalb auch der erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete mittlerweile eingetretene Tod des Vaters im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auf Grund der für die Beschwerdeführerin aktuell sehr schwierigen, persönlichen Situation als Alleinerzieherin mit behinderten Kindern, konnte jedoch, im Zweifel zu Gunsten (gemeint:römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Familienstand und zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin aktuell alleinerziehende Mutter von drei Kindern ist, wobei die neunjährige Tochter krank und seit ihrer Geburt behindert und der sechzehnjährige Sohn krank, seit seiner Geburt schwer behindert ist und nicht sprechen kann, sowie zu den konkreten Krankheiten bzw. Behinderungen der Kinder ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und einem Konvolut von im Asylverfahren in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen (Anmerkung: liegen im Akt des Bundesasylamtes ein). Die Feststellungen, wonach die Schwester der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat lebt, beruhen auf im Asylverfahren mehrmals wiederholten Angaben der Beschwerdeführerin. Die erstmals in der Beschwerdeverhandlung gemachte Behauptung, dass die Schwester eine Cousine sei, war unglaubwürdig (siehe dazu oben römisch zwei.4.2.). Die Beschwerdeführerin war persönlich unglaubwürdig, weshalb auch der erstmals in der Beschwerdeverhandlung behauptete mittlerweile eingetretene Tod des Vaters im Herkunftsstaat in Zweifel zu ziehen gewesen wäre. Auf Grund der für die Beschwerdeführerin aktuell sehr schwierigen, persönlichen Situation als Alleinerzieherin mit behinderten Kindern, konnte jedoch, im Zweifel zu Gunsten (gemeint:

dass wenigstens diese Behauptung vielleicht doch der Wahrheit entsprechen könnte) der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Fall ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihres Vaters zählen könnte. Der einzige Bruder der Beschwerdeführerin hält sich mit seiner Familie seit Mai 2003 im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2004, Zahl 241.112/0-VII/20/03, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Kopie des Bescheides liegt im Akt ein).dass wenigstens diese Behauptung vielleicht doch der Wahrheit entsprechen könnte) der Beschwerdeführerin nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat im Fall ihrer Rückkehr auf die Unterstützung ihres Vaters zählen könnte. Der einzige Bruder der Beschwerdeführerin hält sich mit seiner Familie seit Mai 2003 im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2004, Zahl 241.112/0-VII/20/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Kopie des Bescheides liegt im Akt ein).

Zusammenfassend kann daher im Fall der Beschwerdeführerin bei Gesamtbetrachtung ihrer konkreten Situation als alleinerziehende Mutter ihrer drei minderjährigen Kinder, zwei davon krank und behindert bzw. eines schwerstbehindert, vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, mangels aktueller Unterstützung des Vaters der Kinder oder Vaters der Beschwerdeführerin, mit ihren Kindern in eine ausweglose Situation geraten würde, dergestalt dass ihr als Alleinerzieherin die Erwirtschaftung eines Existenzminimums bei gleichzeitiger Versorgung der kranken und behinderten Kinder unmöglich wäre.

II.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (II.3.4.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2012 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 9ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.römisch zwei.4.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin (römisch zwei.3.4.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 21.06.2012 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 9ff). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation.

II.5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne desrömisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Abs. 1 bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen desAbsatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen (1. RV 952 XXII.GP).Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2004, Zahl 241.112/0-VII/20/03, gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Kopie des Bescheides liegt im Akt ein). Die Beschwerdeführerin, die erst viele Jahre nach ihrem Bruder im Juli 2010 legal mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihren Herkunftsstaat verlassen hat, hat im Asylverfahren nie behauptet, wegen ihres Bruders in ihrem Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben und in der Beschwerdeverhandlung zudem angegeben, dass ihre Ausreisegründe nichts mit jenen ihres Bruders zu tun hätten (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 6). Es konnte daher vom erkennenden Senat keine Gefährdung der Beschwerdeführerin wegen der Verwandtschaft mit ihrem Bruder festgestellt werden. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren und auch von Amts wegen keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2004, Zahl 241.112/0-VII/20/03, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Kopie des Bescheides liegt im Akt ein). Die Beschwerdeführerin, die erst viele Jahre nach ihrem Bruder im Juli 2010 legal mit öffentlichen Verkehrsmitteln ihren Herkunftsstaat verlassen hat, hat im Asylverfahren nie behauptet, wegen ihres Bruders in ihrem Herkunftsstaat Probleme gehabt zu haben und in der Beschwerdeverhandlung zudem angegeben, dass ihre Ausreisegründe nichts mit jenen ihres Bruders zu tun hätten (Verhandlungsschrift vom 21.06.2012, Seite 6). Es konnte daher vom erkennenden Senat keine Gefährdung der Beschwerdeführerin wegen der Verwandtschaft mit ihrem Bruder festgestellt werden. Da die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben soll, unglaubwürdig waren und auch von Amts wegen keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin. Nachdem die Beschwerdeführerin weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihr asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.6.1 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,römisch zwei.6.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG 2005).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH m 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspaketes, BGBl. I 100/2005, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, das FPG in Kraft getreten.Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

II.6.2. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

II.6.3. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern, wobei die neunjährige Tochter krank und seit ihrer Geburt behindert und der sechzehnjährige Sohn krank, seit seiner Geburt schwer behindert ist und nicht sprechen kann. Der erkennende Senat geht auf Grund der Länderfeststellungen davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, zusammen mit dem Vater der Kinder in den Herkunftsstaat zurückzukehren, da auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen davon auszugehen ist, dass die grundlegende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation für die Familie wie auch schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin gewährleistet ist und der Vater der Kinder, wie auch schon vor der Ausreise, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten könnte. Nachdem im konkreten Fall jedoch der Vater der Kinder nicht in Österreich ist und nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden konnte, ob bzw. dass er im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit den Kindern den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaften würde, war im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin mit drei minderjährigen bzw. zwei kranken und behinderten Kindern, einem davon schwerstbehindert, relevante Schwierigkeiten haben könnte, die Kinder zu betreuen und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder alleine zu erwirtschaften. Es kann in der konkreten Situation der derzeit alleinstehenden Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Versorgungslage in ihrem Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würde.Die Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern, wobei die neunjährige Tochter krank und seit ihrer Geburt behindert und der sechzehnjährige Sohn krank, seit seiner Geburt schwer behindert ist und nicht sprechen kann. Der erkennende Senat geht auf Grund der Länderfeststellungen davon aus, dass es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, zusammen mit dem Vater der Kinder in den Herkunftsstaat zurückzukehren, da auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den Länderfeststellungen davon auszugehen ist, dass die grundlegende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation für die Familie wie auch schon vor der Ausreise der Beschwerdeführerin gewährleistet ist und der Vater der Kinder, wie auch schon vor der Ausreise, den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten könnte. Nachdem im konkreten Fall jedoch der Vater der Kinder nicht in Österreich ist und nicht mit der nötigen Gewissheit festgestellt werden konnte, ob bzw. dass er im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit den Kindern den Lebensunterhalt für die Familie erwirtschaften würde, war im Zweifel davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Alleinerzieherin mit drei minderjährigen bzw. zwei kranken und behinderten Kindern, einem davon schwerstbehindert, relevante Schwierigkeiten haben könnte, die Kinder zu betreuen und zugleich den notwendigen Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder alleine zu erwirtschaften. Es kann in der konkreten Situation der derzeit alleinstehenden Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der aktuellen Versorgungslage in ihrem Herkunftsstaat nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen würde.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher stattzugeben.

II.7. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.römisch zwei.7. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

II.8. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben (siehe Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattzugeben und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat in Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.römisch zwei.8. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben (siehe Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch drei. dieses Erkenntnisses eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes stattzugeben und die Ausweisung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Schlagworte

alleinerziehend, alleinstehende Frau, befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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