Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D7 265968-3/2012/4E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 12 05.292, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012, Zl. 12 05.292, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, iVmDie Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, iVm
§ 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.1. Der Betroffene reiste am 01.10.2005 als Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen stellte am selben Tag einen Asylantrag für den Betroffenen.römisch eins.1. Der Betroffene reiste am 01.10.2005 als Minderjähriger zusammen mit seiner Mutter unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen stellte am selben Tag einen Asylantrag für den Betroffenen.
Am 05.10.2005 wurde die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen beim Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, einvernommen. Die Mutter des Betroffenen, der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig war, gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2005 zusammengefasst an, dass der Familienname des Betroffenen XXXX laute. Der Vater des Betroffenen sei seit dem 16.05.2005 verschollen.Am 05.10.2005 wurde die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen beim Bundesasylamt, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, einvernommen. Die Mutter des Betroffenen, der zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig war, gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2005 zusammengefasst an, dass der Familienname des Betroffenen römisch 40 laute. Der Vater des Betroffenen sei seit dem 16.05.2005 verschollen.
Die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen wurde am 10.10.2005, abermals beim Bundesasylamt, im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und eines Rechtsberaters, einvernommen und gab Österreich als Reiseziel an.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005, Zahl 05 16.127-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für zuständig erklärt. Der Betroffene wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.10.2005, Zahl 05 16.127-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Betroffenen ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Asylantrages wurde gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen für zuständig erklärt. Der Betroffene wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2006, Zahl
265.968/0-XII/05/05, wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.265.968/0-XII/05/05, wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 15.01.2007 langte beim Bundesasylamt eine Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX ein, wonach der Betroffene wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128, 129 Z 1, 130 1. und 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde.Am 15.01.2007 langte beim Bundesasylamt eine Urteilsausfertigung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 ein, wonach der Betroffene wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, 129, Ziffer eins, 130, 1. und 4. Fall, 15 Absatz eins, StGB und des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wovon ein Teil von sieben Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt wurde.
Am 31.01.2007 wurde der Betroffene beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und seiner gesetzlichen Vertreterin einvernommen. Der Betroffene gab in Anwesenheit seiner Mutter zusammengefasst an, dass maskierte Uniformierte gekommen seien, nach seinem Vater gefragt und seine Mutter geschlagen hätten. Seine Mutter sei in ein anderes Zimmer gebracht und alles durchsucht worden. Die Männer hätten Geld, den Fernseher und den Kassettenrekorder mitgenommen. Ein anderes Mal seien sie in der Nacht gekommen, als der Betroffene geschlafen habe. Nachdem der Betroffene durch den Lärm wach geworden sei, sei er nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Nachdem der Betroffene geantwortet habe, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne, sei er geschlagen worden. Seine Mutter habe auf Knien darum gebettelt, dass man ihn in Ruhe lasse, woraufhin seine Mutter in ein anderes Zimmer gebracht worden sei; was die Männer mit seiner Mutter gemacht hätten, wisse er nicht. Er habe nur die Schreie seiner Mutter vernommen und sie am Boden liegen gesehen. Er habe sie für tot gehalten, sie sei voller Blut gewesen. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass der erste Vorfall am 22.06. gewesen sei. Auf die Nachfrage, in welchem Jahr, gab der Betroffene zuerst an, dass er es nicht genau wisse und benannte den zweiten Vorfall mit dem 17.07. Wiederum nach dem Jahr, in dem die Vorfälle stattgefunden hätten, gefragt, legte sich der Betroffene auf das Jahr 2004 fest, er könne es aber nicht genau sagen. Nachgefragt, in welchem Jahr er ausgereist sei, nannte er das Jahr 2005, er wisse aber nicht, in welchem Monat. Die Frage, ob der Vorfall am 17.07. sohin ca. ein Jahr vor der Ausreise gewesen sei, bejahte der Betroffene. Zur ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 22.06. aufgefordert, gab der Betroffene an, dass Männer, er wisse deren Anzahl nicht, in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Seine Mutter sei einige Male geschlagen worden, die Männer hätten einige Sachen genommen und seien weggegangen. Nach dem Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters gefragt, gab der Betroffene an, dass dies im Jahr 2005, vermutlich am 16.05., gewesen sei. Der Betroffene wisse über das Verschwinden seines Vaters nur, dass dieser als Taxifahrer gearbeitet habe, sonst wisse er nichts. Sein Vater habe ein eigenes Auto mit weißer Farbe gehabt. Das Auto des Vaters sei nicht mehr gefunden worden. Nachgefragt, ob der Vater des Betroffenen noch ein Auto gehabt habe, gab der Betroffene an, dass er ein grünliches oder bläuliches Auto vom Onkel namens XXXX gekauft habe. Der Betroffene habe insgesamt zwei Onkel mütterlicherseits, XXXX und XXXX, und einen Onkel väterlicherseits, XXXX. Der Vorfall am 22.06. habe nachgefragt ca. eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Die Männer hätten schwarze Masken getragen und eine Militäruniform. Auf die Frage, ob er bei dem Vorfall von den Soldaten angesprochen worden sei, gab der Betroffene an, dass man ihn gefragt habe, wo sein Vater sei und ihn einige Male geschlagen hätte. Über Rückfrage, ob er bei diesem Vorfall geschlagen worden sei, bejahte der Betroffene, dass er von einer Person geschlagen worden sei. Danach befragt, gab der Betroffene an, dass er und seine Mutter nach diesem Vorfall bei einer Freundin seiner Mutter und auch bei seinen Freunden geschlafen hätten. Über Nachfrage gab der Betroffene an, dass er und seine Mutter auch bei seiner Tante XXXX geschlafen hätten. Zur Schilderung des Vorfalls vom 17.07. aufgefordert, führte der Betroffene aus, dass er vom Lärm aus dem Schlaf gerissen worden sei und nicht sagen könne, wie viele Personen gekommen und nach seinem Vater gefragt hätten. Der Betroffene habe geantwortet, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne. Seine Mutter sei von sechs Personen in ein anderes Zimmer gebracht worden. Seine Mutter sei vermutlich geschlagen worden und voll Blut gewesen. Der Betroffene gab nachgefragt an, dass er und seine Mutter nach seinem Vater gefragt worden seien. Der Betroffene sei von einer Person geschlagen worden und seine Mutter habe darum gebeten, dass man ihn verschone. Auf die Frage, wie lange dieser Vorfall gedauert habe, gab der Betroffene an, dass er das nicht wisse. Nachgefragt, ob es länger oder kürzer als beim ersten Vorfall gedauert habe, gab der Betroffene an, dass es länger gedauert habe. Seine Mutter sei voller Blut gewesen, er wisse nicht, an welchen Körperstellen sie geblutet habe. Auf die Frage, ob er etwas über das Schicksal seines Vaters wisse, antwortete der Betroffene, dass er keine Informationen habe. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er mit seiner Mutter, nachdem diese nach dem Vorfall am 17.07. aufgewacht sei, zu seinem Onkel oder seiner Tante gegangen sei. Die Frage, ob er am 22.06. von den Männern nach seinem Vater gefragt worden sei, bejahte der Betroffene. Danach gefragt, was passiert sei, nachdem er den Aufenthaltsort nicht nennen habe können, gab der Betroffene an, dass sie in ein anderes Zimmer gebracht und ihre Sachen mitgenommen worden seien. Auf die Frage, ob er auch geschlagen worden sei, gab der Betroffene nach Überlegung an, dass er es nicht genau wisse. Auf die Frage, was nach dem Aufwachen seiner Mutter am 17.07. geschehen sei, gab er an, dass sich seine Mutter und er angezogen hätten und zur Tante gegangen seien. Er wisse nachgefragt nicht, ob es schon hell gewesen sei, als er mit seiner Mutter aufgebrochen sei. Nach Aufforderung zur Nennung der Daten der geschilderten Vorfälle gab der Betroffene an, dass der erste Vorfall am 22.06., das Jahr wisse er nicht mehr, glaublich 2004, der zweite Vorfall einen Monat später am 17.07. passiert sei. Es sei entweder 2003 oder 2004 gewesen. Auf die Frage, wann sein Vater verschwunden sei, gab der Betroffene an, dass dies am 16.05.2005 gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die Vorfälle, bei denen immer nach seinem Vater gefragt worden sei, nach seiner Darstellung ein bis zwei Jahre vor dem Verschwinden seines Vaters passiert seien, zuckte der Betroffene mit den Schultern und antwortete nicht. Er wisse nachgefragt nicht, wo sich sein Vater zum Zeitpunkt der geschilderten Vorfälle befunden habe. Die Mutter des Betroffenen gab als gesetzliche Vertreterin an, dass ihr Sohn die Jahreszahlen verwechsle und sie bei dem ersten Vorfall nicht geschlagen worden sei.Am 31.01.2007 wurde der Betroffene beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und seiner gesetzlichen Vertreterin einvernommen. Der Betroffene gab in Anwesenheit seiner Mutter zusammengefasst an, dass maskierte Uniformierte gekommen seien, nach seinem Vater gefragt und seine Mutter geschlagen hätten. Seine Mutter sei in ein anderes Zimmer gebracht und alles durchsucht worden. Die Männer hätten Geld, den Fernseher und den Kassettenrekorder mitgenommen. Ein anderes Mal seien sie in der Nacht gekommen, als der Betroffene geschlafen habe. Nachdem der Betroffene durch den Lärm wach geworden sei, sei er nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt worden. Nachdem der Betroffene geantwortet habe, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne, sei er geschlagen worden. Seine Mutter habe auf Knien darum gebettelt, dass man ihn in Ruhe lasse, woraufhin seine Mutter in ein anderes Zimmer gebracht worden sei; was die Männer mit seiner Mutter gemacht hätten, wisse er nicht. Er habe nur die Schreie seiner Mutter vernommen und sie am Boden liegen gesehen. Er habe sie für tot gehalten, sie sei voller Blut gewesen. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass der erste Vorfall am 22.06. gewesen sei. Auf die Nachfrage, in welchem Jahr, gab der Betroffene zuerst an, dass er es nicht genau wisse und benannte den zweiten Vorfall mit dem 17.07. Wiederum nach dem Jahr, in dem die Vorfälle stattgefunden hätten, gefragt, legte sich der Betroffene auf das Jahr 2004 fest, er könne es aber nicht genau sagen. Nachgefragt, in welchem Jahr er ausgereist sei, nannte er das Jahr 2005, er wisse aber nicht, in welchem Monat. Die Frage, ob der Vorfall am 17.07. sohin ca. ein Jahr vor der Ausreise gewesen sei, bejahte der Betroffene. Zur ausführlichen Schilderung des Vorfalls vom 22.06. aufgefordert, gab der Betroffene an, dass Männer, er wisse deren Anzahl nicht, in der Nacht zu ihm nach Hause gekommen seien und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Seine Mutter sei einige Male geschlagen worden, die Männer hätten einige Sachen genommen und seien weggegangen. Nach dem Zeitpunkt des Verschwindens seines Vaters gefragt, gab der Betroffene an, dass dies im Jahr 2005, vermutlich am 16.05., gewesen sei. Der Betroffene wisse über das Verschwinden seines Vaters nur, dass dieser als Taxifahrer gearbeitet habe, sonst wisse er nichts. Sein Vater habe ein eigenes Auto mit weißer Farbe gehabt. Das Auto des Vaters sei nicht mehr gefunden worden. Nachgefragt, ob der Vater des Betroffenen noch ein Auto gehabt habe, gab der Betroffene an, dass er ein grünliches oder bläuliches Auto vom Onkel namens römisch 40 gekauft habe. Der Betroffene habe insgesamt zwei Onkel mütterlicherseits, römisch 40 und römisch 40 , und einen Onkel väterlicherseits, römisch 40 . Der Vorfall am 22.06. habe nachgefragt ca. eine bis eineinhalb Stunden gedauert. Die Männer hätten schwarze Masken getragen und eine Militäruniform. Auf die Frage, ob er bei dem Vorfall von den Soldaten angesprochen worden sei, gab der Betroffene an, dass man ihn gefragt habe, wo sein Vater sei und ihn einige Male geschlagen hätte. Über Rückfrage, ob er bei diesem Vorfall geschlagen worden sei, bejahte der Betroffene, dass er von einer Person geschlagen worden sei. Danach befragt, gab der Betroffene an, dass er und seine Mutter nach diesem Vorfall bei einer Freundin seiner Mutter und auch bei seinen Freunden geschlafen hätten. Über Nachfrage gab der Betroffene an, dass er und seine Mutter auch bei seiner Tante römisch 40 geschlafen hätten. Zur Schilderung des Vorfalls vom 17.07. aufgefordert, führte der Betroffene aus, dass er vom Lärm aus dem Schlaf gerissen worden sei und nicht sagen könne, wie viele Personen gekommen und nach seinem Vater gefragt hätten. Der Betroffene habe geantwortet, dass er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht kenne. Seine Mutter sei von sechs Personen in ein anderes Zimmer gebracht worden. Seine Mutter sei vermutlich geschlagen worden und voll Blut gewesen. Der Betroffene gab nachgefragt an, dass er und seine Mutter nach seinem Vater gefragt worden seien. Der Betroffene sei von einer Person geschlagen worden und seine Mutter habe darum gebeten, dass man ihn verschone. Auf die Frage, wie lange dieser Vorfall gedauert habe, gab der Betroffene an, dass er das nicht wisse. Nachgefragt, ob es länger oder kürzer als beim ersten Vorfall gedauert habe, gab der Betroffene an, dass es länger gedauert habe. Seine Mutter sei voller Blut gewesen, er wisse nicht, an welchen Körperstellen sie geblutet habe. Auf die Frage, ob er etwas über das Schicksal seines Vaters wisse, antwortete der Betroffene, dass er keine Informationen habe. Nachgefragt gab der Betroffene an, dass er mit seiner Mutter, nachdem diese nach dem Vorfall am 17.07. aufgewacht sei, zu seinem Onkel oder seiner Tante gegangen sei. Die Frage, ob er am 22.06. von den Männern nach seinem Vater gefragt worden sei, bejahte der Betroffene. Danach gefragt, was passiert sei, nachdem er den Aufenthaltsort nicht nennen habe können, gab der Betroffene an, dass sie in ein anderes Zimmer gebracht und ihre Sachen mitgenommen worden seien. Auf die Frage, ob er auch geschlagen worden sei, gab der Betroffene nach Überlegung an, dass er es nicht genau wisse. Auf die Frage, was nach dem Aufwachen seiner Mutter am 17.07. geschehen sei, gab er an, dass sich seine Mutter und er angezogen hätten und zur Tante gegangen seien. Er wisse nachgefragt nicht, ob es schon hell gewesen sei, als er mit seiner Mutter aufgebrochen sei. Nach Aufforderung zur Nennung der Daten der geschilderten Vorfälle gab der Betroffene an, dass der erste Vorfall am 22.06., das Jahr wisse er nicht mehr, glaublich 2004, der zweite Vorfall einen Monat später am 17.07. passiert sei. Es sei entweder 2003 oder 2004 gewesen. Auf die Frage, wann sein Vater verschwunden sei, gab der Betroffene an, dass dies am 16.05.2005 gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die Vorfälle, bei denen immer nach seinem Vater gefragt worden sei, nach seiner Darstellung ein bis zwei Jahre vor dem Verschwinden seines Vaters passiert seien, zuckte der Betroffene mit den Schultern und antwortete nicht. Er wisse nachgefragt nicht, wo sich sein Vater zum Zeitpunkt der geschilderten Vorfälle befunden habe. Die Mutter des Betroffenen gab als gesetzliche Vertreterin an, dass ihr Sohn die Jahreszahlen verwechsle und sie bei dem ersten Vorfall nicht geschlagen worden sei.
Am 09.05.2007 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Herrn XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beim Bundesasylamt ein.Am 09.05.2007 langte das vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Herrn römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, beim Bundesasylamt ein.
Am 15.05.2007 langte beim Bundesasylamt eine Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Herrn XXXX ein.Am 15.05.2007 langte beim Bundesasylamt eine Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Herrn römisch 40 ein.
Am 08.06.2007 langte beim Bundesasylamt ein Schriftsatz der gesetzlichen Vertreterin des Betroffenen zum vorgehaltenen Gutachten ein.
Die gesetzliche Vertreterin des Betroffenen übermittelte dem Bundesasylamt am 02.08.2007 medizinische Unterlagen den Betroffenen betreffend.
Am 23.08.2007 langte beim Bundesasylamt die zweite Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Herrn XXXX ein.Am 23.08.2007 langte beim Bundesasylamt die zweite Ergänzung zum psychiatrischen Gutachten von Herrn römisch 40 ein.
Die Bezirkshauptmannschaft XXXX übermittelte dem Bundesasylamt am 13.09.2007 einen Bescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX, mit der die Berufung des Betroffenen gegen die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX abgewiesen wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 übermittelte dem Bundesasylamt am 13.09.2007 einen Bescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , mit der die Berufung des Betroffenen gegen die Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgewiesen wurde.
Am 25.09.2007 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Betroffenen zum Ländervorhalt und Ergänzungsgutachten samt medizinischen Unterlagen den Betroffenen betreffend ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.127-BAL, wurde der Asylantrag des Betroffenen vom 01.10.2005 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt III. wurde der Betroffene gemäßMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl 05 16.127-BAL, wurde der Asylantrag des Betroffenen vom 01.10.2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), zulässig sei und in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Betroffene gemäß
§ 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen und seiner Mutter aus.Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Das Bundesasylamt ging in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Betroffenen und seiner Mutter aus.
Gegen diesen Bescheid brachte der Betroffene fristgerecht Beschwerde ein.
Dem Asylgerichtshof wurden am 06.03.2009 Unterlagen zum Schulbesuch des Betroffenen übermittelt.
Am 18.02.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX mit dem der Betroffene wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, übermittelt.Am 18.02.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine Urteilsausfertigung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 mit dem der Betroffene wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, übermittelt.
Am 05.05.2011 langte eine weitere Bekanntgabe einer Verurteilung des Betroffenen durch das Landesgericht XXXX vom XXXX wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ein.Am 05.05.2011 langte eine weitere Bekanntgabe einer Verurteilung des Betroffenen durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, ein.
Für den 07.06.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in einem Verhandlungssaal des Landesgerichtes XXXX anberaumt, an welcher der Betroffene und seine Mutter teilnahmen.Für den 07.06.2011 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in einem Verhandlungssaal des Landesgerichtes römisch 40 anberaumt, an welcher der Betroffene und seine Mutter teilnahmen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zl. D7 265968-2/2008/22E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl
05 16.127-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2011 gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997),Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997),
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Betroffenen wurde in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet. Unterschiedliche Angaben im Vorbringen des Betroffenen und seiner Mutter hätten nur den Schluss zugelassen, dass der Betroffene und seine Mutter eine Fluchtgeschichte konstruiert und eine Rahmengeschichte abgesprochen haben, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erreichen. Nachdem den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter zum Schicksal seines Vaters wegen massiver Divergenzen in den Angaben nicht gefolgt werden konnte, habe den angeblich damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Übergriffen auf den Betroffenen und seine Mutter auch keine Glaubwürdigkeit zukommen können. Der erkennende Senat erachtete es demnach als entbehrlich, auch noch auf die zahlreichen Widersprüche, in die sich der Betroffene und seine Mutter verstrickten (etwa zu den Aufenthaltsorten des Betroffenen und seiner Mutter nach den behaupteten Übergriffen, zur Dauer der behaupteten Vorfälle, zu wem der Betroffene und seine Mutter nach dem letzten Vorfall gegangen seien, wann der Betroffene von den Militärs befragt worden sei und wann nicht) und nach Vorhalt vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht im Geringsten aufgeklärt wurden, im Detail einzugehen. Dass die Angaben der Mutter des Betroffenen (etwa zur Anzahl ihrer Vergewaltiger) und des Betroffenen (z.B. wie oft er geschlagen worden sei) auch in sich widersprüchlich gewesen seien, wurde nur nebenbei bemerkt. Dass von Seiten des Staates keinerlei Interesse am Betroffenen und seiner Mutter bestanden haben kann, werde anhand ihrer legalen Ausreise mit einem unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepass deutlich. In Anbetracht der problemlosen, weil legalen, Ausreise des Betroffenen und seiner Mutter aus ihrem Herkunftsstaat, dem Fehlen von Beweismitteln für ihre behaupteten Ausreisegründe und der zahlreichen Unstimmigkeiten habe den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter nicht gefolgt und diese auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Betroffenen wurde in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt als unglaubwürdig gewertet. Unterschiedliche Angaben im Vorbringen des Betroffenen und seiner Mutter hätten nur den Schluss zugelassen, dass der Betroffene und seine Mutter eine Fluchtgeschichte konstruiert und eine Rahmengeschichte abgesprochen haben, um ihren Aufenthalt in Österreich zu erreichen. Nachdem den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter zum Schicksal seines Vaters wegen massiver Divergenzen in den Angaben nicht gefolgt werden konnte, habe den angeblich damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Übergriffen auf den Betroffenen und seine Mutter auch keine Glaubwürdigkeit zukommen können. Der erkennende Senat erachtete es demnach als entbehrlich, auch noch auf die zahlreichen Widersprüche, in die sich der Betroffene und seine Mutter verstrickten (etwa zu den Aufenthaltsorten des Betroffenen und seiner Mutter nach den behaupteten Übergriffen, zur Dauer der behaupteten Vorfälle, zu wem der Betroffene und seine Mutter nach dem letzten Vorfall gegangen seien, wann der Betroffene von den Militärs befragt worden sei und wann nicht) und nach Vorhalt vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht im Geringsten aufgeklärt wurden, im Detail einzugehen. Dass die Angaben der Mutter des Betroffenen (etwa zur Anzahl ihrer Vergewaltiger) und des Betroffenen (z.B. wie oft er geschlagen worden sei) auch in sich widersprüchlich gewesen seien, wurde nur nebenbei bemerkt. Dass von Seiten des Staates keinerlei Interesse am Betroffenen und seiner Mutter bestanden haben kann, werde anhand ihrer legalen Ausreise mit einem unmittelbar zuvor ausgestellten Reisepass deutlich. In Anbetracht der problemlosen, weil legalen, Ausreise des Betroffenen und seiner Mutter aus ihrem Herkunftsstaat, dem Fehlen von Beweismitteln für ihre behaupteten Ausreisegründe und der zahlreichen Unstimmigkeiten habe den Angaben des Betroffenen und seiner Mutter nicht gefolgt und diese auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden können.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Betroffenen am 01.12.2011 zugestellt.
I.2. Am 02.05.2012 stellte der Betroffene aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass seine Mutter eine Bestätigung aus Russland erhalten habe, wonach diese zu Hause gesucht werde. Wenn der Betroffene nach Russland abgeschoben werde, habe er keine Zukunft. Er habe von Freunden gehört, dass man in Lebensgefahr sei, sollte man sich dem Druck der Parteien nicht beugen.römisch eins.2. Am 02.05.2012 stellte der Betroffene aus dem Stande der Schubhaft den nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Betroffene an, die Republik Österreich seit der Erlassung des Erkenntnisses im vorangegangenen Verfahren nicht verlassen zu haben. Den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz begründete der Betroffene damit, dass seine Mutter eine Bestätigung aus Russland erhalten habe, wonach diese zu Hause gesucht werde. Wenn der Betroffene nach Russland abgeschoben werde, habe er keine Zukunft. Er habe von Freunden gehört, dass man in Lebensgefahr sei, sollte man sich dem Druck der Parteien nicht beugen.
Am 03.05.2012 wurde dem Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion bekannt gegeben, dass mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb von zwei Monaten zu rechnen und um Ausstellung eines Heimreisezertifikates ersucht worden sei.
Am 08.05.2012 gab der Betroffene im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme an, dass er Kopfschmerzen habe, Schmerz- und Schlaftabletten einnehme, ansonsten aber gesund sei. Der Betroffene bestätigte die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben im zweiten Asylverfahren und führte aus, nichts ergänzen und/oder korrigieren zu wollen. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen negativen Bescheid erhalten habe und das Verfahren abgeschlossen sei, weshalb er einen weiteren Antrag gestellt habe. Er könne nicht nach Hause zurück, stehe dort vor dem Nichts. Die Mutter des Betroffenen werde zu Hause gesucht. Im Herkunftsstaat habe er keine Unterkunft und keine Arbeit. Die Mutter des Betroffenen habe ihm Unterlagen gegeben, die bescheinigen sollen, dass diese gesucht werde. Sein Name werde in den Schriftstücken nicht erwähnt. In Österreich habe er seit seiner Inhaftierung nicht mehr gearbeitet und keine Angehörigen, zu denen eine besonders enge Bindung bestehe. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer zwei Onkel und drei Tanten. Als Beweismittel legte der Betroffene zum einen eine Erklärung seines Onkels vom 10.10.2011 und eine Bestätigung eines Arztes, undatiert, in russischer Sprache und zum anderen österreichische Schulzeugnisse vor.
Das Bundesasylamt hat die vorgelegten Beweismittel übersetzen lassen; deren Inhalt lautet wie folgt:
"Republik XXXX, Verwaltung der Gemeinde "XXXX", XXXX, XXXX:"Republik römisch 40 , Verwaltung der Gemeinde "XXXX", römisch 40 , XXXX:
Erklärung: Ich, XXXX, erkläre hiermit, dass meiner Schwester XXXX Gefahr droht, da die russischen Soldaten nach ihr fahnden. Im Oktober, und zwar am 07.10.2011, suchten maskierte Militärpersonen drohend nach meiner Schwester. XXXX /-/ gez. Unterschrift; Leiter der Verwaltung des Gemeindeamtes /-/ gez. Unterschrift; RundesErklärung: Ich, römisch 40 , erkläre hiermit, dass meiner Schwester römisch 40 Gefahr droht, da die russischen Soldaten nach ihr fahnden. Im Oktober, und zwar am 07.10.2011, suchten maskierte Militärpersonen drohend nach meiner Schwester. römisch 40 /-/ gez. Unterschrift; Leiter der Verwaltung des Gemeindeamtes /-/ gez. Unterschrift; Rundes
Amtssiegel mit der Inschrift: Republik XXXX "XXXX"; Verwaltung der Gemeinde "XXXX"...."Amtssiegel mit der Inschrift: Republik römisch 40 "XXXX"; Verwaltung der Gemeinde "XXXX"...."
"Bestätigung: Die Bestätigung ist XXXX, wohnhaft im Dorf XXXX, dafür ausgestellt, dass sie am XXXX von einer Personengruppe der russischen Nationalität vergewaltigt wurde, infolge dessen sie am Körper Prellungen und Blutergüsse hatte. Arzt XXXX (teilweise unleserlich)"."Bestätigung: Die Bestätigung ist römisch 40 , wohnhaft im Dorf römisch 40 , dafür ausgestellt, dass sie am römisch 40 von einer Personengruppe der russischen Nationalität vergewaltigt wurde, infolge dessen sie am Körper Prellungen und Blutergüsse hatte. Arzt römisch 40 (teilweise unleserlich)".
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.05.2012 gab der Betroffene nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass er bereits im Herkunftsstaat an Kopfschmerzen gelitten habe; diesbezügliche Befunde könne er keine vorlegen. Er spreche sich pauschal gegen die vorgehaltenen Länderfeststellungen aus. Der Betroffene gab nach Vorhalt seiner in der Erstbefragung gemachten Angaben an, dass vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zwei Mal russische Militärangehörige zu ihm nach Hause gekommen seien und er geschlagen worden sei. Er könne nicht nach Russland zurück.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 21.05.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt. Mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Mit Aktenvermerk vom 21.05.2012, Zl. D7 265968-3/2012/2Z, hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) nicht abgelaufen sei. Zumal der Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits den vorgelegten Beweismitteln keinerlei Beweiskraft zukomme, sowie von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.Mit Aktenvermerk vom 21.05.2012, Zl. D7 265968-3/2012/2Z, hielt der Asylgerichtshof nach Durchführung einer Grobprüfung fest, dass die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) nicht abgelaufen sei. Zumal der Betroffene im Verfahren über den Folgeantrag einerseits Angaben getätigt habe, die von der Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren umfasst seien, und andererseits den vorgelegten Beweismitteln keinerlei Beweiskraft zukomme, sowie von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich sei, werde der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention habe auch von Amts wegen nicht eruiert werden können.
Am 25.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Information der Fremdenpolizei XXXX vom XXXX über die Abschiebung des Betroffenen nach Moskau am XXXX.Am 25.06.2012 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Information der Fremdenpolizei römisch 40 vom römisch 40 über die Abschiebung des Betroffenen nach Moskau am römisch 40 .
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, iVm § 61 Abs. 3a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 12a, 22 Abs. 12, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.Am 01.01.2010 ist das AsylG 2005 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 12 a, 22, Absatz 12, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 in der genannten Fassung auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Jänner 2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 02.05.2012 gestellt, weshalb auf dieses Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
(§ 12a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.(Paragraph 12 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.
II.3. Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
II.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zl. D7 265968-2/2008/22E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahlrömisch zwei.3.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.11.2011, Zl. D7 265968-2/2008/22E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl
05 16.127-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2011 gemäß
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), § 8 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997), Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen. Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen. Der Betroffene gab an, die Republik Österreich seit seiner ersten Antragstellung nicht verlassen zu haben.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an. Soweit der Betroffene seinen nunmehrigen Antrag auf seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, sind diese von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, wie es das Bundesasylamt auch völlig zu Recht festgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat keine seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens neu entstandenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern seine bisherigen Fluchtgründe wiederholt.
In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ist dem Betroffenen vorzuwerfen, dass dieser mit dem Inhalt der von ihm vorgelegten Beweismittel nicht vertraut ist und sich die Dokumente einzig auf die Mutter des Betroffenen, nicht jedoch auf den Betroffenen selbst, beziehen. Der Betroffene wird in den vorgelegten Schreiben namentlich nicht erwähnt. Davon abgesehen sei bemerkt, dass die Beweismittel allesamt während offenen ersten Asylverfahrens bereits vorhanden waren und sich auf Ereignisse beziehen, die sich vor Abschluss des ersten Verfahrens zugetragen haben, also von der Rechtskraft der im ersten Verfahren ergangenen Entscheidung umfasst sind.
II.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.römisch zwei.3.2. Zumal von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
II.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.römisch zwei.3.3. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention konnte auch von Amts wegen im Vorverfahren nicht eruiert werden. Die vom Betroffenen vorgebrachte Erkrankung wurde im Vorverfahren berücksichtigt. Der arbeitsfähige Betroffene leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Auch die Lage im Herkunftsstaat bildet keine derartige Bedrohung und hat sich auch diesbezüglich seit Rechtskraft des Vorverfahrens keine relevante Änderung ergeben.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.11.2011 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die wenige Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, von einer Person in Österreich abhängig zu sein oder zu einer Person eine besonders enge Bindung zu haben. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war und der wegen Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, ist nicht zu erkennen.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK kann in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt nicht erkannt werden. Der Asylgerichtshof kam im Erkenntnis vom 30.11.2011 nach Interessenabwägung zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Betroffenen zulässig sei. Es wurden unter Berücksichtigung der vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen im zweiten Asylverfahren keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht, die wenige Monate nach der abschließenden Entscheidung im Erstverfahren eine andere Entscheidung erforderlich machen würden. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, von einer Person in Österreich abhängig zu sein oder zu einer Person eine besonders enge Bindung zu haben. Eine besonders tiefgreifende Integration des Betroffenen, dessen Aufenthalt in Österreich nach Einbringung eines Asylantrages immer prekär war und der wegen Begehung von Straftaten rechtskräftig verurteilt wurde, ist nicht zu erkennen.
II.3.4. Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten.römisch zwei.3.4. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2012 rechtmäßig und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
28.08.2012