TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/23 A12 312957-3/2012

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Veröffentlicht am 23.07.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A12 312.957-3/2012/3E

A12 312.957-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Guinea alias Elfenbeinküste, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zl. 11 06.238-EAST Ost, sowie vom 18.4.2012, Zl. 11 06.238 EAST Ost,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Guinea alias Elfenbeinküste, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zl. 11 06.238-EAST Ost, sowie vom 18.4.2012, Zl. 11 06.238 EAST Ost,

I. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2012, Zl. 11 06.238-EAST Ost, wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. zu Recht erkannt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2012, Zl. 11 06.238-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zl. 11 06.238-EAST Ost, wird gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. beschlossen: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zl. 11 06.238-EAST Ost, wird gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer ist am 15.10.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der mit Bescheid vom des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, Zahl: 06 11.024-BAT, gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, ihm gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von ihm angegebenen Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt und wurde er gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 4.8.2008, Zahl: A2 312.957-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 25.8.2008 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer ist am 15.10.2006 illegal in das Bundesgebiet eingereist, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der mit Bescheid vom des Bundesasylamtes vom 6.6.2007, Zahl: 06 11.024-BAT, gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen wurde, ihm gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den von ihm angegebenen Herkunftsstaat Guinea nicht zuerkannt und wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit ho. Erkenntnis vom 4.8.2008, Zahl: A2 312.957-1/2008/7E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 25.8.2008 in Rechtskraft.

Am 21.4.2011 stellte der Asylwerber seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2011, Zahl: 11 03.847-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. § 10 Abs. 1 AVG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer Beschwerdeerhebung am 24.5.2011 in Rechtskraft.Am 21.4.2011 stellte der Asylwerber seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.5.2011, Zahl: 11 03.847-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AVG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer Beschwerdeerhebung am 24.5.2011 in Rechtskraft.

Am 22.6.2011 brachte der Beschwerdeführer, der seit seiner letzten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, seinen nunmehr dritten Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zahl: 11 06.238-EAST Ost, gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.Am 22.6.2011 brachte der Beschwerdeführer, der seit seiner letzten Asylantragstellung das Bundesgebiet nicht verlassen hatte, seinen nunmehr dritten Asylantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011, Zahl: 11 06.238-EAST Ost, gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Unter einem wurde er gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 11.7.2011 zugestellt und erwuchs (mit Ablauf der Beschwerdefrist am 18.7.2011) am 19.7.2011 in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom 28.7.2011 brachte der Beschwerdeführer auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011 ein.Mit Schriftsatz vom 28.7.2011 brachte der Beschwerdeführer auf dem Faxwege einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG sowie Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011 ein.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Wiedereinsetzung im wesentlichen damit, dass er den Bescheid des Bundesasylamtes im Stande der Schubhaft übernommen habe. Zum Zeitpunkt der Ausfolgung des Bescheides habe er niemanden gefunden, der für ihn eine Beschwerde verfassen hätte können. Seine Sprachkenntnisse seien keinesfalls ausreichend, um ein schriftliches Rechtsmittel zu verfassen. Dass er sehr wohl an seiner Sache interessiert gewesen sei, zeige sich daran, dass er mit Schreiben vom 7.7.2011 um "Überprüfung" seiner Schubhaft ersucht habe. Er habe durch andere Schubhäftlinge die Telefonnummer des MigrantInnenvereins St. Marx bekommen und habe dieser nach einem Anruf seinerseits am 25.7.2011 am 26.7.2011 ein persönliches Rechtsberatungsgespräch geführt. In diesem und dem am folgenden Tag erfolgten Gespräch sei offenbar geworden, dass er eine negative Entscheidung erhalten hätte, gegen die er mangels Hilfestellung kein "fristgerechtes" Rechtsmittel einlegen habe können. Es treffe ihn insgesamt betrachtet daher kein Verschulden am Fristversäumnis.

Dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers wurde vom Bundesasylamtes mit Bescheid vom 18.4.2012, Zl. 11 06.238-EAST Ost, gemäß

§ 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Gem. § 71 Abs. 6 AVG wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er bereits zu Beginn seines 3. Antrages auf internationalen Schutz nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Erhebung einer Beschwerde erhalten hätte. Auch seien ihm diese Informationen nachweislich in einem Rechtsberatungsgespräch zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich sei er in dem Bescheid vom 9.7.2011 explizit durch die Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache auf die einzuhaltenden Fristen und die Möglichkeit einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden. Auch die Tatsache, dass es sich bei gegenständlichem Antrag bereits um seinen 3. Antrag handeln würde, belege, dass er sehr wohl über diesbezügliche Fristen und die Rechtswirkungen einer Rechtskraft Kenntnis haben müsse. Er habe weiters eine Rechtsberatung im Zulassungsverfahren erhalten und habe diesbezüglich bestätigt, dass diese Rechtsberatung ausführlich gewesen sei. Weiters sei er im betreffenden Bescheid vom 9.7.2011 in seiner Muttersprache auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden und verfüge er über ausreichend Schulbildung und Lesekenntnisse, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Weder stellten die Zustellung eines Bescheides noch die Inschubhaftnahme ein unvorhersehbares Ereignis dar. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass er in der Schubhaft nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu verfassen bzw. entsprechende Erkundigungen anzustellen. Die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass er keinerlei nachweisbare Schritte zur fristgerechten Vornahme von Erkundigungen im Hinblick auf die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und damit der Vermeidung der Versäumung einer Rechtsmittelfrist unternommen habe, seien als ein ihm persönlich zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Er habe daher kein einzelnes Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses iSd § 71 AVG aufgezeigt.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er bereits zu Beginn seines 3. Antrages auf internationalen Schutz nachweislich sämtliche Informationsblätter hinsichtlich der Verfahrensabläufe und Erhebung einer Beschwerde erhalten hätte. Auch seien ihm diese Informationen nachweislich in einem Rechtsberatungsgespräch zur Kenntnis gebracht worden. Schließlich sei er in dem Bescheid vom 9.7.2011 explizit durch die Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache auf die einzuhaltenden Fristen und die Möglichkeit einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden. Auch die Tatsache, dass es sich bei gegenständlichem Antrag bereits um seinen 3. Antrag handeln würde, belege, dass er sehr wohl über diesbezügliche Fristen und die Rechtswirkungen einer Rechtskraft Kenntnis haben müsse. Er habe weiters eine Rechtsberatung im Zulassungsverfahren erhalten und habe diesbezüglich bestätigt, dass diese Rechtsberatung ausführlich gewesen sei. Weiters sei er im betreffenden Bescheid vom 9.7.2011 in seiner Muttersprache auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde aufmerksam gemacht worden und verfüge er über ausreichend Schulbildung und Lesekenntnisse, um den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung zu verstehen. Weder stellten die Zustellung eines Bescheides noch die Inschubhaftnahme ein unvorhersehbares Ereignis dar. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass er in der Schubhaft nicht in der Lage gewesen sei, ein Rechtsmittel zu verfassen bzw. entsprechende Erkundigungen anzustellen. Die eingetretene Fristversäumnis und die Tatsache, dass er keinerlei nachweisbare Schritte zur fristgerechten Vornahme von Erkundigungen im Hinblick auf die Erhebung einer fristgerechten Beschwerde und damit der Vermeidung der Versäumung einer Rechtsmittelfrist unternommen habe, seien als ein ihm persönlich zurechenbares und ausschließlich grob fahrlässig selbst verschuldetes Versäumnis zu werten. Er habe daher kein einzelnes Element der Glaubhaftmachung eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses iSd Paragraph 71, AVG aufgezeigt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 3.5.2012 Beschwerde und führte aus, dass die Entscheidung inhaltlich falsch und rechtswidrig aufgrund von mangelhafter Verfahrensführung sei, da ihm bislang kein Rechtsberater zugeteilt worden sei.

Unter einem beantragte er die Beigebung eines Rechtsberaters.

Mit Verfahrensanordnung vom 18.5.2012, Zahl: A12 312.957-3/2012/2Z, wurde dem Beschwerdeführer der XXXX, als Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.5.2012, Zahl: A12 312.957-3/2012/2Z, wurde dem Beschwerdeführer der römisch 40 , als Rechtsberater zur Seite gestellt.

II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des § 61 Abs. 3 AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach § 5 AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.Im vorliegenden Verfahren scheint der Wortlaut des Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 dafür zu sprechen, die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat und nicht durch einen Einzelrichter anzunehmen. Die Zuständigkeit für verfahrensrechtliche Angelegenheiten - wie die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - im Verfahren vor dem Asylgerichtshof, richtet sich jedoch nach der Zuständigkeit für das Hauptverfahren. Als Hauptverfahren ist im gegenständlichen Fall die zugrundeliegende Zurückweisung des Asylantrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 anzusehen, für welches demnach die Einzelrichter-Zuständigkeit jedenfalls unstrittig ist. Für die Annexität des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu dem Hauptverfahren spricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Verfahren, die nicht die Entscheidung in der Sache selbst zum Gegenstand haben, sondern bloß der weiteren Gestaltung/dem weiteren Fortgang des Hauptverfahrens dienen, keine Verselbstständigung erfahren sollen (siehe VwGH vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0611, ebenso relevant: VwGH vom 05.03.1999, Zl. 98/21/0282 zur parallelen Behandlung eines Wiedereinsetzungsverfahrens mit dem Hauptverfahren). Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass demnach im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter vorliegen.

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG:Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, dass keine Berufung zulässig sei.

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 71 Abs.1 Z. 1 AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Ein Ereignis kann daher z. B. eine alltägliche Erkrankung, eine Naturkatastrophe, Gewalteinwendungen von außen, aber auch so genannte psychologische Vorgänge wie Verschreiben oder auch ein Irrtum sein. "Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 25.03.1976 Slg 9074A; 03.10.1977, 2583/76; 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). "Unabwendbar" ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen in der Lage des Beschwerdeführers nicht verhindert werden kann (VwGH 10.10.1991, 91/06/0126, 22.09.1992, 92/04/0194). So stellte der VwGH am 12.11.1996 fest, dass ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht darin liegt, dass eine Partei den Inhalt des Bescheides bis zu dem Zeitpunkt, als dieser tatsächlich zugegangen ist, nicht kennt; ein solches Ereignis kann nur darin liegen, dass die Partei vom Zustellvorgang selbst nicht Kenntnis erlangt hat. Denn ab Kenntnis des Zustellvorgangs ist die Partei in die Lage versetzt, durch geeignete Handlungen die Unkenntnis vom Inhalt des Bescheides zu beenden. Die zumutbare Aufmerksamkeit ist dann noch gewahrt, wenn der Partei hinsichtlich der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Die Wendung "minderer Grad des Versehens" im letzten Satzteil des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Nach der Rechtsprechung darf der Wiedereinsetzungswerber nicht auffallend sorglos gehandelt, also die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 29.11.1994, 94/05/0318, u.v.a.).

Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Wiedereinsetzungsantrag selbst den Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen. Dies setzt eine konkrete Beschreibung jenes unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses voraus, welches die Partei an der Einhaltung der Frist gehindert hat (Beschluss des VwGH, 24.01.1997, 96/19/2430). Von dieser Obliegenheit zur konkreten Darlegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Umstände sind auch insbesondere jene Gründe umfasst, welche bewirken, dass der Antragsteller durch ein konkretes Ereignis außer Stande gesetzt wurde, die Frist zu wahren (VwGH 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Gemäß Abs. 2 leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 72 Abs. 2 AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).Gemäß Absatz 2, leg. cit.muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden. Die Frist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 72, Absatz 2, AVG ist somit ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen (VwGH 30.6.1983, 82/06/0056 Slg 11109A nur Rechtssatz, 13.12.1990, 90/09/0157, 8.7.1993, 93/18/0082, 18.10.1994, 94/04/0101 ua).

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Partei im Falle der Versäumung der Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Absatz 4, leg. cit. ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den - rechtzeitig eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen damit begründet, dass er mangels ausreichender Sprachkenntnisse und mangels Hilfestellung nicht fristgerecht eine Beschwerde einbringen habe können.

Das Bundesasylamt stellt jedoch zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner nunmehrigen Asylantragstellung durch die Aushändigung der entsprechenden Informationsblätter hinsichtlich der Verfahrensabläufe über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung Kenntnis erlangt haben musste, und zum anderen ihm bereits durch die Rechtsmittelbelehrung, die in einer ihm verständlichen Sprache formuliert sei, bewusst sein musste, dass er nur innerhalb der einwöchigen Beschwerdefrist Beschwerde erheben könne, sodass er die Beschwerde auch selbst in seiner Landessprache hätte verfassen können. Schließlich führt das Bundesasylamt als weiteres Argument dafür, dass er über die betreffenden Fristen im Verfahren sowie die Rechtswirkungen einer Rechtskraft informiert gewesen sein musste, zutreffenderweise an, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bereits um seinen

3. Asylantrag handeln würde, sodass er in der Lage hätte sein müssen, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu verfassen bzw. jedenfalls entsprechende Erkundigungen diesbezüglich einzuholen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass seine Sprachkenntnisse keinesfalls ausreichend seien, um ein schriftliches Rechtsmittel zu verfassen, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse und Anträge gem. § 71 Abs. 1 AVG die Auffassung vertritt, dass selbst das Hinzutreten der mangelnden Sprachkenntnis zu einer Freiheitsentziehung - für sich genommen - eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt. Hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufenthaltsverbots-Bescheid führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430):Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vermeint, dass seine Sprachkenntnisse keinesfalls ausreichend seien, um ein schriftliches Rechtsmittel zu verfassen, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf mangelnde Sprachkenntnisse und Anträge gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG die Auffassung vertritt, dass selbst das Hinzutreten der mangelnden Sprachkenntnis zu einer Freiheitsentziehung - für sich genommen - eine Wiedereinsetzung nicht rechtfertigt. Hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages in Bezug auf die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Aufenthaltsverbots-Bescheid führt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich aus (VwGH 24.2.2000, 96/21/0430):

"Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das Fremdengesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis v. 23.6.1998, Zl: 97/21/0770, mwN.).""Der Aufenthalt eines Fremden in Schubhaft ist - auch wenn er noch unvertreten ist - kein Grund, der es zuließe, die Unterlassung einer rechtzeitigen Berufungseinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch das Zusammentreffen des Umstandes der Freiheitsentziehung mit einer mangelnden Sprachkenntnis des Betroffenen vermag - weil das Fremdengesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbots-Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache nicht vorsieht - ohne das Hinzutreten eines ihn konkret treffenden Hinderungsgrundes, der über die allgemeine Situation eines in Schubhaft befindlichen, der deutschen Sprache nicht mächtigen Fremden hinausgeht, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu rechtfertigen vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis v. 23.6.1998, Zl: 97/21/0770, mwN.)."

Legt man diese Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshof der Auslegung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG zu Grunde, so wird deutlich, dass auch im Asylverfahren, in dem die Erlassung eines Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache gesetzlich nicht vorgesehen ist, der bloße Umstand der mangelnden Sprachkenntnisse die begehrte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vermag, sofern nicht ein den Beschwerdeführer konkret treffender Hinderungsgrund hinzutritt. Der Beschwerdeführer hätte sohin konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, selbst Beschwerde zu erheben.Legt man diese Maßstäbe des Verwaltungsgerichtshof der Auslegung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu Grunde, so wird deutlich, dass auch im Asylverfahren, in dem die Erlassung eines Bescheides in einer für den Betroffenen verständlichen Sprache gesetzlich nicht vorgesehen ist, der bloße Umstand der mangelnden Sprachkenntnisse die begehrte Wiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen vermag, sofern nicht ein den Beschwerdeführer konkret treffender Hinderungsgrund hinzutritt. Der Beschwerdeführer hätte sohin konkret darlegen müssen, aus welchen Gründen er gehindert gewesen wäre, selbst Beschwerde zu erheben.

Einen solchen Hinderungsgrund, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerbers hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, sodass zum einen weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG erkannt werden kann, noch zum anderen den Beschwerdeführer ein bloß minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft - vielmehr erscheint sein Verhalten, trotz Kenntnis des drohenden Fristablaufs die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen zu lassen, als auffallend sorglos.Einen solchen Hinderungsgrund, der über die allgemeine Situation eines der deutschen Sprache nicht mächtigen Asylwerbers hinausgeht, hat der Beschwerdeführer jedoch nicht dargetan, sodass zum einen weder ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erkannt werden kann, noch zum anderen den Beschwerdeführer ein bloß minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Rechtsmittelfrist trifft - vielmehr erscheint sein Verhalten, trotz Kenntnis des drohenden Fristablaufs die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen zu lassen, als auffallend sorglos.

Die Beschwerde gegen den die Wiedereinsetzung ablehnenden Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 idgF ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.

Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011 dem Beschwerdeführer am Montag, dem 11.7.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 18.7.2011.Im vorliegenden Fall wurde der (den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückweisende) Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2011 dem Beschwerdeführer am Montag, dem 11.7.2011 durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die einwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am Montag, dem 18.7.2011.

Auf der Beschwerde scheint als Faxsendedatum der 28.7.2011 auf. Die Beschwerde erweist sich daher als jedenfalls verspätet, weshalb sie spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsanschauung des VwGH, Wiedereinsetzung, zumutbare Sorgfalt

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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