TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/24 S1 425041-2/2012

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Veröffentlicht am 24.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §4 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
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  3. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
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  5. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. AsylG 2005 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S1 425.041-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2012, Zl. 11 13.865-EAST Ost, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.05.2012, Zl. 11 13.865-EAST Ost, StA. Russische Föderation, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am selben Tag durch die Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Er gab dabei an, auf unbekanntem Weg von Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Er wisse nicht, ob er durch Slowenien gereist wäre, obwohl er nahe der slowenischen Grenze fremdenpolizeilich betreten worden war. Bei ihm wurde jedoch eine kroatische Rechnung gefunden.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er dazu am selben Tag durch die Polizeiinspektion römisch 40 einer Erstbefragung unterzogen. Er gab dabei an, auf unbekanntem Weg von Griechenland nach Österreich gelangt zu sein. Er wisse nicht, ob er durch Slowenien gereist wäre, obwohl er nahe der slowenischen Grenze fremdenpolizeilich betreten worden war. Bei ihm wurde jedoch eine kroatische Rechnung gefunden.

Am 11.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben und führte aus, nie in Kroatien gewesen zu sein. Auf Vorhalt, dass zwischenzeitig auch eine kroatische Asylkarte mit seinem Foto gefunden worden sei, gab der Beschwerdeführer schließlich zu, in Kroatien gewesen zu sein. Er hätte dort keinen Asylantrag gestellt, man hätte ihn in ein Lager gebracht, wo er zwei Tage aufhältig gewesen sei, bevor er und andere mit dem Schlepper weitergereist wären. Er wäre nur gefragt worden, warum er hergekommen sei. Niemand hätte ihm gesagt, dass er einen Asylantrag stellen könne. Das Lager sei "nicht gut" gewesen.

Einer Meldung der PI Traiskirchen vom 25.01.2012 zufolge war der Beschwerdeführer an diesem Tag in eine gewaltsame Auseinandersetzung mit einem anderen afghanischen Asylwerber verwickelt, den er gewürgt haben soll. Am 08.02.2012 war der Beschwerdeführer einer weiteren derartigen Meldung zufolge in einen ähnlichen Vorfall verwickelt, er wurde beschuldigt, einem anderen Asylbewerber einen Faustschlag ins Gesicht versetzt zu haben. Am 03.02.2012 ist der Beschwerdeführer in Kärnten, offenbar in einem Zug aus Italien kommend, fremdenpolizeilich betreten worden.

Im Akt befindet sich in der Folge ein Schreiben des kroatischen Innenministerium an den österreichischen Verbindungsbeamten; daraus geht hervor, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei, daher könne man momentan auch keine Daten übermitteln (As. 35-37 BAA). Einem E-Mail-Verkehr zwischen österreichischem Innenministerium und Bundesasylamt ist ferner zu entnehmen, dass der Verbindungsbeamte informell erfahren hätte, dass das gegenständliche Asylverfahren in etwa 14 Tagen negativ abgeschlossen würde. In einem weiteren E-Mail vom 17.01.2012 informierte der Verbindungsbeamte schließlich, dass nunmehr das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien rechtskräftig abgeschlossen sei, nun würde man eine Antwort einschließlich erkennungsdienstlichen Materials bekommen.

2. Im in der Folge erlassenen ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Kroatien ausgewiesen.2. Im in der Folge erlassenen ersten Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nach Kroatien ausgewiesen.

Unter den Feststellungen ist ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer in Kroatien Drittstaatsicherheit vorläge. Er hätte in Kroatien die Rechtstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention inne und sei zum Aufenthalt berechtigt. Als Konventionsflüchtling stünde ihm die Einrichtung der staatlichen kroatischen Asylversorgung offen. Zur Lage in Kroatien wurde festgestellt, dass dieser Staat die GFK ratifiziert hätte und ein Asylverfahren eingerichtet habe, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK erfülle.

An anderer Stelle des Aktes findet sich eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation über das Asylverfahren in Kroatien. Daraus geht zusammenfassend hervor, dass im kroatischen Asylbereich "erhebliche Fortschritte" gemeldet worden seien. Das 2010 in Kraft getretene neue Asylgesetz wäre an den gemeinschaftlichen Besitzstand vollständig angeglichen worden. Es gebe zwei Aufnahmezentren, eines für Asylwerber, eines für Fremde während des Abschiebeverfahrens. Die EU-Standards seien eingehalten. Auch UNHCR habe sich positiv geäußert. Seit 2004 wären 18 Personen der Flüchtlingsstatus gewährt worden, 12 Personen hätten subsidiären Schutz erhalten. Kroatien sei aber hauptsächlich ein Transitland.

Ausführungen über die Entscheidungspraxis in Bezug auf afghanische Staatsbürger fehlen in diesem Bescheid aber ebenso wie solche zu Möglichkeit der Stellung eines Folgeantrages nach rechtskräftig negativen Abschluss eines Verfahrens infolge Abwesenheit eines Beschwerdeführers.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich beweiswürdigend noch die Ausführung, dass die Feststellung, der Beschwerdeführer sei anerkannter Konventionsflüchtling, sich auf das in der Verfahrenserzählung zitierte Schreiben der kroatischen Behörde und auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers stütze. Zu Österreich hätte sich kein schützenswertes Familien- und Privatleben ergeben, weshalb die Ausweisung zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin wird darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zu Kroatien keine näheren konkreten Darstellungen der Rechtslage und der Praxis in Kroatien insbesondere Rechtslage nach Rücküberstellung enthielten. Der Beschwerdeführer hätte in Kroatien keine Versorgung bekommen und er wäre tagelang "hungrig geblieben". Hiezu wurde auch auf einen Bericht von Human Rights Watch aus 2012 verwiesen, der unter anderem ausführt, dass es weiterhin Probleme mit den Asylverfahren gebe. Eine insgesamt ausreichende Infrastruktur sei nicht gegeben. Die Anerkennungsquote wäre "extrem gering".

4. Die erste Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 06.03.2012. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 08.03.2012 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 41 Abs 3 3.4. Die erste Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof erfolgte am 06.03.2012. Mit hiergerichtlichem Erkenntnis vom 08.03.2012 wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3.

Satz behoben und dabei wie folgt erwogen:

"(....) liegt aber eine gewichtige Unschlüssigkeit dahingehend vor, dass, wie auch die Beschwerde richtig ausführt, in der Entscheidung davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer in Kroatien anerkannter Flüchtling sei. Wie sich schon aus der Verfahrenserzählung ergibt ist diese Darstellung völlig aktenwidrig. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich Konventionsflüchtling in Kroatien, wären die getroffenen Feststellungen auch ausreichend, es ist dies aber eben nicht der Fall.

Die getroffenen Feststellungen zu Kroatien wären voraussichtlich auch ausreichend, hätte der Beschwerdeführer dort ein offenes Asylverfahren oder würde ihm ein Erstverfahren offen stehen. Dies ist aber nach der Verfahrenserzählung jedenfalls für den Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes und den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig der Fall.

Soweit aus den im Akt befindlichen Mail-Verkehren ersichtlich war das Asylverfahren des Beschwerdeführers, als er Kroatien verlassen hat, noch offen und wurde dann offensichtlich im Laufe des österreichischen Asylverfahrens negativ abgeschlossen. Wenn es tatsächlich zutrifft, was der Beschwerdeführer ausgeführt hat, nämlich dass er jedenfalls keine Einvernahme zu den Fluchtgründen in Kroatien hatte (bestünden an diesen Einlassungen des Beschwerdeführers seitens der Verwaltungsbehörde Zweifel, hätte eine nähere Befragung und eine darauf gestützte Beweiswürdigung zu erfolgen) könnte eine Situation vorliegen, dass eine rechtskräftig negative Asylentscheidung ergangen ist, letztlich nur aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers. Ist das der Fall, wäre es wiederum notwendig zu wissen, ob in der Praxis dann eine Möglichkeit besteht einen Folgeantrag zu stellen, der nicht ohne weiters wegen entschiedener Sache zurückgewiesen würde und wie diesbezüglich der gerichtliche Rechtschutz in der Praxis aussieht.

Zusammenfassend liegt also hier der Aktenlage nach eine Sonderkonstellation vor, die es erforderlich macht, nähere Feststellungen, die sich mit der diesbezüglichen Praxis Kroatiens auseinandersetzen, zu treffen, um hinreichend wahrscheinlich ausschließen zu können, dass hier eine unzulässige rechtliche Sonderposition vertreten wird und dann die reale Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan in Verletzung des Art. 3 EMRK zu konstatieren wäre. Es trifft zwar zu, dass Kroatien in Österreich als sicherer Herkunftsstaat gilt, die Frage des sicheren Drittstaates ist aber eine damit nicht idente und bedürfen auch solche Entscheidungen, wie die gegenständliche, einer individuellen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fall, die das Bundesasylamt aus den eben gemachten Erwägungen aber nicht ausreichend unternommen hat, sodass auch dem Asylgerichtshof eine effektive Rechtskontrolle zur Zeit nicht möglich ist.Zusammenfassend liegt also hier der Aktenlage nach eine Sonderkonstellation vor, die es erforderlich macht, nähere Feststellungen, die sich mit der diesbezüglichen Praxis Kroatiens auseinandersetzen, zu treffen, um hinreichend wahrscheinlich ausschließen zu können, dass hier eine unzulässige rechtliche Sonderposition vertreten wird und dann die reale Gefahr einer ungeprüften Kettenabschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan in Verletzung des Artikel 3, EMRK zu konstatieren wäre. Es trifft zwar zu, dass Kroatien in Österreich als sicherer Herkunftsstaat gilt, die Frage des sicheren Drittstaates ist aber eine damit nicht idente und bedürfen auch solche Entscheidungen, wie die gegenständliche, einer individuellen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fall, die das Bundesasylamt aus den eben gemachten Erwägungen aber nicht ausreichend unternommen hat, sodass auch dem Asylgerichtshof eine effektive Rechtskontrolle zur Zeit nicht möglich ist.

Im fortgesetzten Verfahren wäre schon aus Effizienzgründen auch sicher zu stellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Kroatien rückübernommen werden wird. (...)".

5. Im fortgesetzten Verfahren brachte das Bundesasylamt zunächst über das Bundesministerium für Inneres in Erfahrung, dass eine Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Kroatien weiterhin möglich sei und die Zustimmung zur Rückübernahme durch das kroatische Innenministerium aufliege (As. 353 BAA).

6. Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes übermittelte dem verfahrensführenden Referenten auf dessen Ersuchen am 19.04.2012 eine Anfragebeantwortung über die Rechtslage und die Praxis in Kroatien nach Rücküberstellung (As. 371 bis 403 BAA).

Darin wird insbesondere, basierend auf einer Auskunft des kroatischen Innenministeriums, mitgeteilt, dass es im Jahr 2011 487 Asylanträge gegeben habe, bis Ende März 2012 37 Anträge. Im Zeitraum 2008 bis 2011 wäre afghanischen Asylwerbern insgesamt zehnmal Asyl und sechsmal subsidiärer Schutz gewährleistet worden. Im Zeitraum 2008 bis 2012 seien demgegenüber 35 Asylanträge abgelehnt worden. In 456 Fällen wäre es zu einer Einstellung des Verfahrens gekommen.

Nach einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens könne ein erneuter Asylantrag gestellt werden, welcher im "Schnellverfahren" entschieden werde, wenn keine neuen Gründe vorgebracht würden. Es bestehe ein ausdrückliches Recht, wenn es zu einer Einstellung aufgrund des Verlassens der Republik Kroatien gekommen sei, einen neuerlichen Asylantrag zu stellen. Sofern ein Asylwerber die Republik Kroatien während des Verfahrens verlassen habe und wieder zurückkehre, werde eine Geldstrafe von 40 bis 400 Euro verhängt. Die Vollziehung der Strafe erfolge erst nach Beendigung des Asylverfahrens.

Nach Zustellung einer erstinstanzlichen Entscheidung hätten Asylwerber das Recht, den Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien mit aufschiebender Wirkung anzurufen.

Enthalten sind auch Ausführungen der Europäischen Kommission im letzten Fortschrittsbericht zu Kroatien, worin davon die Rede ist, dass mit der Implementierung des neuen, geänderten Asylgesetzes Fortschritte gemacht worden seien, insbesondere in Bezug auf kostenlosen Rechtsbeistand in Asylverfahren, die Unterbringung von Asylbewerbern und beim subsidiären Schutz. Ab Jänner 2012 würden Verwaltungsgerichte als Berufungsinstanz fungieren. Flüchtlinge und Personen mit subsidiären Schutzstatus hätten das Recht auf Wohnung, Krankenversicherung und allgemeine und berufliche Bildung. Die Umsetzung dieser Rechte in der Praxis sei freilich (noch) uneinheitlich. Die Änderungen wären auch von UNHCR ausdrücklich begrüßt worden.

In weiterer Folge wird ausgeführt, dass das neue Verwaltungsgesetz in Kroatien am 31.03.2012 in Kraft getreten sei und nun als zweite Instanz in Asylsachen das Verwaltungsgericht der Republik Kroatien fungiere, wodurch die Gesetzeslage an die europäischen Standard angeglichen worden sei.

Einer weiteren Auskunft von UNHCR zu Folge sei Kroatien nach wie vor ein Transitland, wobei mehr als 80 % der Asylbewerber innerhalb weniger Wochen das Land wieder verlassen würden.

Dem Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums über das Jahr 2010 zu Folge, würde Kroatien in der Praxis effektiven Schutz gegen die Abschiebung oder Rückführung von Flüchtlingen in Ländern, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit gefährdet seien, gewähren. Die Regierung kooperiere mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen.

Es wurden ferner (kroatische) Gesetzesbestimmungen zitiert, wonach Asylbewerber das Recht auf Aufenthalt in der Republik Kroatien bis zum Abschluss des Verfahrens hätten. Dazu zählen Unterkunft, Gesundheitsversorgung, kostenlose Rechtsberatung und Dolmetscher, humanitäre Hilfe, religiöse Freiheit, nach einem Jahr Arbeit, finanzielle Zuwendung und der Erhalt eines Lichtbildausweises.

Konkret zum gegenständlichen Verfahren führte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, wiederum basierend auf einer Auskunft des kroatischen Innenministeriums, die vom Polizeiattaché der ÖB Zagreb übermittelt worden ist, aus, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag in der Republik Kroatien gestellt und auch die Gründe, warum er sein Herkunftsland verlassen hätte, genannt habe. Zu einer detaillieren Einvernahme über die Fluchtgründe sei es nicht gekommen. Das Verfahren des Beschwerdeführers wäre am 28.11.2011 gemäß dem kroatischen Asylgesetz eingestellt worden, da der Beschwerdeführer eigenwillig das Aufnahmezentrum für Asylwerber verlassen habe, ohne das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Kroatien zu informieren (siehe As. 401 BAA).

Ausdrücklich führt der Polizeiattaché an der ÖB Zagreb in einem Mail vom 17.04.2012, das die Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung wiedergegeben hat, aus, dass ihm kein einziger Fall einer ungeprüften Kettenabschiebung (aus Kroatien) bekannt sei. Kroatien unterliege diesbezüglich auch einem EU-Monitoring. Die OSZE, das kroatische Helsinki Komitee, Amnesty International und andere Organisationen würden über die Einhaltung von Art. 3 EMRK wachen (siehe wiederum As. 401 BAA). Hier wurde auch noch auf eine ausdrückliche Bestimmung des kroatischen Asylgesetzes verwiesen, die das Non-Refoulement-Prinzip beinhaltet.Ausdrücklich führt der Polizeiattaché an der ÖB Zagreb in einem Mail vom 17.04.2012, das die Staatendokumentation in ihrer Anfragebeantwortung wiedergegeben hat, aus, dass ihm kein einziger Fall einer ungeprüften Kettenabschiebung (aus Kroatien) bekannt sei. Kroatien unterliege diesbezüglich auch einem EU-Monitoring. Die OSZE, das kroatische Helsinki Komitee, Amnesty International und andere Organisationen würden über die Einhaltung von Artikel 3, EMRK wachen (siehe wiederum As. 401 BAA). Hier wurde auch noch auf eine ausdrückliche Bestimmung des kroatischen Asylgesetzes verwiesen, die das Non-Refoulement-Prinzip beinhaltet.

Nachdem sich aufgrund dieser Anfragebeantwortung also ergeben hatte, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien nicht beendet, sondern eingestellt worden war, stellte der verfahrensführende Referent des Bundesasylamtes diesbezüglich eine ergänzende Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes über die mögliche Fortsetzung des Asylverfahrens im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers.

Diesbezüglich übermittelte der polizeiliche Verbindungsbeamte des österreichischen Innenministeriums in der Republik Kroatien am 26.04.2012 nach schriftlicher Konsultation des kroatischen Innenministeriums an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes eine Anfragebeantwortung (siehe As. 425 BAA). Daraus ergibt sich, dass gemäß einer näher genannten Bestimmung des kroatischen Asylgesetzes die neuerliche Asylantragstellung bei einer Rückkehr ermöglicht wird. Diese muss ausdrücklich beantragt werden. Im Falle der neuerlichen Stellung eines Asylantrages habe ein entsprechender Asylwerber dieselben Rechte und dasselbe Verfahren, wie ein Asylwerber, der einen Erstantrag auf Asyl in Kroatien stellt. Im Fall der Verfahrenseinstellung und einem Antrag in der Folge würde die Anhörung nicht wegfallen und würde auch das beschleunigte Verfahren nicht angewandt. Es werde "ein ordentliches Verfahren mit allen Garantien im Asylverfahren durchgeführt". Diese Anfragebeantwortung wurde dann auch in einer formellen Auskunft der Staatendokumentation des Bundesasylamtes am 27.04.2012 in dieser Form wiedergegeben (As. 435 bis 439 BAA).

7. Der Beschwerdeführer wurde sodann in Gegenwart eines Rechtsberaters am 08.05.2012 vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich befragt (As. 471 bis 479 BAA). Der Beschwerdeführer erklärte eingangs, dass er in Österreich keine familiären Bezüge habe. In seinem bisherigen Verfahren sei alles wahrheitsgemäß übersetzt und protokolliert worden.

Dem Beschwerdeführer wurden sodann die Auskünfte der Staatendokumentation zu Kroatien, wie eben erwähnt auseinandergesetzt. Er führte hierzu aus, dass er in Kroatien nie einen Asylantrag gestellt hätte. Sie seien zu sechst von der Polizei aufgegriffen worden, zwei dieser Leute seien in Schweden, einer in Belgien, zwei andere seien mit ihm hier. Nur er müsse nach Kroatien gehen. Ihm seien in Kroatien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden, er hätte aber keinen Asylantrag gestellt. Ein Dolmetscher habe die Gruppe zwar gefragt, ob er einen Asylantrag stellen wolle, dies hätten sie aber verneint. Wie in Griechenland wären ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie hätten einen Landesverweis erhalten. Der Dolmetscher habe dann gemeint, wegen der Fingerabrücke gäbe es "kein Problem" und sie könnten alle weiter nach Europa reisen. Der erwähnte Landesverweis wäre bei einem Freund geblieben, der sich in Schweden aufhalte und könne er ihn nicht vorlegen. Die genannten Freunde in Österreich seien ihm nur mit Vornamen bekannt. Er könne keinen telefonischen Kontakt herstellen.

Der Beschwerdeführer ergänzte, als sie in Kroatien aufgegriffen worden wären, hätten sie gedacht, sie seien in Deutschland. Erst bei der Polizei hätten sie erfahren, in Kroatien zu sein. Der Dolmetscher habe ihnen dann versichert, wenn man ihnen die Fingerabdrücke abnehme, hätten sie "den gleichen Wert", wie jene in Griechenland und sie würden nirgendwo aufscheinen. Sie könnten problemlos weiterreisen. Sein Zielland wäre Österreich gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er ursprünglich gar nicht zugegeben hatte in Kroatien gewesen zu sein. Er teilte hiezu mit, er habe in der (ersten) Einvernahme gar nicht gelogen, er wäre über die Reiseroute nicht wirklich befragt worden. Beim zweiten Interview hätte er eh gesagt, dass er dort gewesen sei. Die beiden anderen in Österreich aufhältigen Personen könnten allenfalls bestätigen, dass sie alle keinen Asylantrag gestellt hätten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in den nächsten Tagen den Namen und den Aufenthaltsort der Personen bekannt zu geben, was er trotz Zusage nicht tat.

Sofern dem Beschwerdeführer in der Folge die Quellen der Berichte zu Kroatien mitgeteilt wurden, erwiderte er, er kenne in Kroatien einen anerkannten Flüchtling, der einen Reisepass hätte und jedoch miserabel behandelt würde; er hätte dort keine Unterkunft, könne dort nichts essen und auch nicht zum Arzt gehen. Er dürfte auch nicht in das Lager und habe mit den Sicherheitsleuten verbal gestritten und gesagt, es sei für ihn besser, ins Gefängnis zu kommen. Im Gefängnis sei er wahrscheinlich auch jetzt wieder. Das hätte er schon in Afghanistan gewusst, er wäre ja "dumm" in Kroatien einen Asylantrag zu stellen, wenn es ihm dort so schlecht gehe. Er kenne ihn bereits aus Afghanistan, beziehungsweise seinen Bruder. Er hätte keine Unterkunft und dürfe nicht arbeiten, das hätte ihm der Bruder erzählt. Wahrscheinlich hätte er mit ihm Kontakt. Er wolle nur in Österreich einen Asylantrag stellen und keine ergänzenden Eingaben tätigen.

Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er am XXXX zum Landesgericht XXXX müsse. Er erwiderte, es ginge um eine Streiterei im Lager. Er wäre alkoholisiert gewesen und hätte man ihm gesagt, er hätte gestritten. Den Alkohol hätten ihm aber andere Asylwerber gegeben. Er hätte schon alles gesagt.Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er am römisch 40 zum Landesgericht römisch 40 müsse. Er erwiderte, es ginge um eine Streiterei im Lager. Er wäre alkoholisiert gewesen und hätte man ihm gesagt, er hätte gestritten. Den Alkohol hätten ihm aber andere Asylwerber gegeben. Er hätte schon alles gesagt.

7.1. Mit am 15.05.2012 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 83, 84 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.7.1. Mit am 15.05.2012 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 83, 84, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt.

8. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der Behörde in der Folge mit Bescheid vom 17.05.2012, Zl. 11 13.865-EAST Ost gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.8. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der Behörde in der Folge mit Bescheid vom 17.05.2012, Zl. 11 13.865-EAST Ost gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise in das Bundesgebiet in Kroatien aufhältig gewesen sei und dort einen Asylantrag gestellt habe, wobei dieses Verfahren eingestellt worden wäre. Es bestünden keine familiären Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich.

Zu Kroatien wurden umfassende Feststellungen unter Nennung der jeweiligen Quellen getroffen. Einleitend wurde ausgeführt, dass der Staat Kroatien GFK ratifiziert habe und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hätte, welches die Grundsätze der GFK und der EMRK, sowie verschiedener Protokolle zur EMRK erfülle.

Zur Justiz wurde ausgeführt, dass hier beträchtliche Fortschritte erzielt worden seien und der Zugang zum Recht verbessert worden wäre. Die Justiz sei unabhängig.

Die Sicherheitsbehörden unterlägen der Kontrolle ziviler Behörden. Auch die Korruptionsbekämpfung habe sich verbessert. In Kroatien sei eine Vielzahl internationaler und inländischer Nichtregierungsorganisationen ungehindert tätig und hätten auch Berichte über Menschenrechtsangelegenheiten publiziert. Die kroatische Regierung beachte allgemein internationale Menschenrechtsabkommen.

Erwähnt wurde auch, dass zahlreiche NGOs soziale und humanitäre Leistungen erbrächten. Es gebe eine kostenlose medizinische Versorgung.

Zum Thema Asylverfahren und Migration ist ausgeführt, dass das im Jänner 2008 in Kraft getretene neue Asylgesetz an den unionsrechtlichen Besitzstand angeglichen worden sei. In einer Novelle 2010 wäre für anerkannte Flüchtlinge der Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigung ausgeweitet worden.

In der Praxis gewähre Kroatien effektiven Schutz gegen Refoulementverletzungen. Der Asylantrag könne in einem Asylaufnahmezentrum beim Grenzübertritt oder bei einer Polizeistation gestellt werden. Die Entscheidung werde in Anwesenheit eines Dolmetschers dem Asylwerber übermittelt. Es gebe eine Beschwerdemöglichkeit bis hin zum Verwaltungsgerichtshof der Republik Kroatien.

Dem Erkenntnis sind in diesem Zusammenhang auch die in der Verfahrenserzählung schon referierten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation angeschlossen. Darin wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass das Asylverfahren den EU-Standards vollständig entspreche.

Bei der Asylantragstellung werde der Beschwerdeführer über den Ablauf des Asylverfahrens und über verfügbare medizinische und psychosoziale Betreuungsmöglichkeiten informiert. Wie bereits erwähnt bestehe nach einer Verfahrenseinstellung die Möglichkeit der Fortsetzung des Asylverfahrens und werde dann ein entsprechender Asylbewerber genauso behandelt wie ein Erstantragsteller.

Der Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 25.05.2012 zugestellt worden.

Im zeitlichen Zusammenhang damit befindet sich eine polizeiliche Berichterstattung vom 16.05.2012 im Akt, wonach der Beschwerdeführer in eine Rauferei verwickelt gewesen sei. Im Zuge dieser Rauferei war ein anderer Asylbewerber schwer verletzt worden.

9. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die am 01.06.2012 mit Unterstützung der Rechtsberatung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Kroatien keinen Asylantrag gestellt hätte; die dortige Dolmetscherin könne dies auch bestätigen. Der Beschwerdeführer hätte zudem konkret vorgebracht, dass das kroatische Asylsystem "diverse Mängel, insbesondere im Versorgungssystem" aufweise. Selbst für anerkannte Flüchtlinge gebe es Probleme. Der Beschwerdeführer befürchte nach wie vor, dass er aus Kroatien nach Afghanistan abgeschoben würde. Die Kontaktaufnahme zu dem von ihm genannten anderen Beschwerdeführern wäre für ihn nicht möglich gewesen, er sei in einer in Kärnten befindlichen Betreuungsstelle untergebracht und gebe es dort keine öffentlichen Verkehrsverbindungen. Auch wolle der Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass er aufgrund einer Verletzung in ärztlicher Behandlung wäre. Auch sei er deswegen im Krankenhaus gewesen. Nähere Einlassungen finden sich in dieser Beschwerde nicht.

10. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 11.06.2012.

Einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem vom 23.07.2012 wurde der Beschwerdeführer am 30.01.2012 aus der Grundversorgung der Erstaufnahmestelle Ost, Traiskirchen wegen unbekannten Aufenthaltes kurzfristig abgemeldet. Am 08.02.2012 wurde gegen ihn aus disziplinärem Grund ein (kurzzeitiges) Betretungsverbot erlassen. Am 21.03.2012 wurde er in den Bereich der Grundversorgungsstelle Kärnten überstellt. Aus dem GVS-Auszug ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen etwaigen stationären Krankenhausaufenthalt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

Hervorzuheben ist dabei Folgendes:

1.1. Für den Asylgerichtshof steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer unter Angabe eines falschen Namens und eines falschen Geburtsdatums in Kroatien einen Asylantrag gestellt hat. Dies ist objektiviert durch die auf den falschen Namen ausgestellte aufgefundene kroatische Asylkarte (As. 31 BAA), wobei der Beschwerdeführer ja in seiner Einvernahme vom 11.01.2012 ausdrücklich zugegeben hat, den dort genannten falschen Namen angegeben zu haben. Ferner wird dies bestätigt durch die im fortgesetzten Verfahren hervorgekommene ausdrückliche Auskunft der kroatischen Behörden über den Beginn des Asylverfahrens und die zwischenzeitige Einstellung Ende November 2011 aufgrund Abwesenheit des Beschwerdeführers. Da diese Asylkarte vom 30.09.2011 datiert und der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich am 16.11.2011 gestellt hat, ist zumindest von einem Aufenthalt im Zeitraum September bis November 2011 in Kroatien auszugehen.

1.2. Wie sich aus der Verfahrenserzählung eindeutig ergibt, ist Kroatien bereit den Asylbewerber von Österreich zurückzunehmen.

1.3. Sofern der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erklärt, er hätte in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, so widerspricht das nicht nur der unter 1.1. erörterten Aktenlage, sondern wurde dieses Vorbringen auch in einer in sich unglaubwürdigen Art und Weise getätigt. Der Beschwerdeführer hat ja zunächst einen Aufenthalt in Kroatien überhaupt abgestritten und erst nach entsprechendem Vorhalt der bei ihm gefundenen kroatischen Asylkarte diesen eingestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht von einem wenige Tage langen Aufenthalt in Kroatien spricht, lässt sich das kaum mit der Ausstellung einer Asylkarte Ende September und der Ankunft in Österreich Mitte November 2011 in Übereinstimmung bringen. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal behauptet hat, er hätte einen Landesverweis in Kroatien erhalten, was sich mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen lässt, dann diesen aber diesen nicht vorzulegen vermag, zeigt sich, dass ihm im Kontext seines Weges nach Österreich keine Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Wenn er schließlich zum Beweis, dass er keinen Asylantrag in Kroatien gestellt hätte, die Vornamen anderer Asylwerber nennt, ohne in der Lage zu sein, ein taugliches Beweisanbot zu tätigen, so ist festzuhalten, dass es durchaus möglich sein kann, dass diese Asylbewerber keinen Asylantrag gestellt haben, der Beschwerdeführer jedoch sehr wohl. Selbst wenn es schließlich zu Missverständnissen bei der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers in Kroatien gekommen wäre (wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht), so kann den kroatischen Behörden doch nicht vorgeworfen werden, dass in einer allfälligen Zweifelsituation für einen potentiell schutzbedürftigen afghanischen Staatsbürger ein Asylverfahren eröffnet wird. Würde man dem Wunsch des Beschwerdeführers folgend die Asylantragstellung in jedem Land ermöglichen, auch nachdem bereits ein erster "sicherer Staat" erreicht war, wären die Bestimmungen des §§ 4, 5 AsylG 2005 wirkungslos, was dem Gesetzgeber nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.1.3. Sofern der Beschwerdeführer im nunmehrigen Verfahren erklärt, er hätte in Kroatien keinen Asylantrag gestellt, so widerspricht das nicht nur der unter 1.1. erörterten Aktenlage, sondern wurde dieses Vorbringen auch in einer in sich unglaubwürdigen Art und Weise getätigt. Der Beschwerdeführer hat ja zunächst einen Aufenthalt in Kroatien überhaupt abgestritten und erst nach entsprechendem Vorhalt der bei ihm gefundenen kroatischen Asylkarte diesen eingestanden. Auch wenn der Beschwerdeführer in zeitlicher Hinsicht von einem wenige Tage langen Aufenthalt in Kroatien spricht, lässt sich das kaum mit der Ausstellung einer Asylkarte Ende September und der Ankunft in Österreich Mitte November 2011 in Übereinstimmung bringen. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal behauptet hat, er hätte einen Landesverweis in Kroatien erhalten, was sich mit der Aktenlage nicht in Übereinstimmung bringen lässt, dann diesen aber diesen nicht vorzulegen vermag, zeigt sich, dass ihm im Kontext seines Weges nach Österreich keine Glaubwürdigkeit zuzumessen ist. Wenn er schließlich zum Beweis, dass er keinen Asylantrag in Kroatien gestellt hätte, die Vornamen anderer Asylwerber nennt, ohne in der Lage zu sein, ein taugliches Beweisanbot zu tätigen, so ist festzuhalten, dass es durchaus möglich sein kann, dass diese Asylbewerber keinen Asylantrag gestellt haben, der Beschwerdeführer jedoch sehr wohl. Selbst wenn es schließlich zu Missverständnissen bei der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers in Kroatien gekommen wäre (wovon der Asylgerichtshof nicht ausgeht), so kann den kroatischen Behörden doch nicht vorgeworfen werden, dass in einer allfälligen Zweifelsituation für einen potentiell schutzbedürftigen afghanischen Staatsbürger ein Asylverfahren eröffnet wird. Würde man dem Wunsch des Beschwerdeführers folgend die Asylantragstellung in jedem Land ermöglichen, auch nachdem bereits ein erster "sicherer Staat" erreicht war, wären die Bestimmungen des Paragraphen 4, 5, AsylG 2005 wirkungslos, was dem Gesetzgeber nicht ohne weiteres unterstellt werden kann.

Weitere Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers von seiner Heimat bis nach Österreich konnten mangels entsprechender objektivierbarer Sachverhaltsgrundlagen und in Folge der erwähnten Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, welche seine Angaben nicht durch Beweisanbote objektivieren konnte, nicht getroffen werden. Dies ist aber in concreto aufgrund der Asylantragstellung in Kroatien und der vom Bundesasylamt herausgearbeiteten Möglichkeit, dort ein faires Asylverfahren zu erhalten, nicht entscheidungsrelevant.

1.4. Für den Asylgerichtshof steht ferner entscheidungsrelevant fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Kroatien wegen dessen Abwesenheit eingestellt worden ist. Im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hat er die Möglichkeit, das Asylverfahren wieder zu beginnen und wird er dann dieselben Rechte haben, wie ein Erstantragsteller. Eine allfällige Problematik hinsichtlich des Vorliegen eines Folgeantrages oder, wie im Erstverfahren noch anzunehmen, in Folge rechtskräftig negativen Abschluss seines Verfahrens liegt also gegenständlich nicht vor. Den zuletzt genannten Erwägungen, also der Fortsetzungsmöglichkeit bei eingestelltem Asylverfahren, ohne verfahrensrelevante Nachteile für solche Antragstelle,r ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht einmal ansatzweise substantiiert entgegen getreten.

1.5. Zur Situation in Kroatien im Allgemeinen und zum kroatischen Asylverfahren im Besonderen geht der Asylgerichtshof von dem in Verfahren hervorgekommen und im Wesentlichen in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen aus. Diese wurden mit dem Beschwerdeführer im Verfahren auch hinreichend erörtert und ist er ihnen nicht substantiiert entgegen getreten. Sofern er behauptet hat, einen anerkannten Flüchtling in Kroatien zu kennen, der dort schlecht behandelt werde, so lässt sich diese Behauptung weder verifizieren, noch könnte aus einem solchen Einzelfall bei der hier vorhandenen Erkenntnislage ein Schluss auf etwa eine systematische Versorgungsverweigerung gezogen werden.

Wesentlich hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass in Kroatien keine Bürgerkriegssituation, oder eine allgemein unsichere Situation vorliegt, die es einem afghanischen Staatsbürger wie dem Beschwerdeführer generell unzumutbar erscheinen ließe, in diesem Land aufhältig zu sein.

Hinzu kommt, dass das kroatische Asylverfahren offenbar dem EU-Asylrecht entspricht. Wie das Bundesasylamt nun im fortgesetzten Verfahren herausgearbeitet hat, erfolgen Schutzgewährungen an afghanische Staatsbürger. Angesichts der hohen Zahlen von Verfahrenseinstellungen scheinen auch Schutzgewährungen und negative Entscheidungen nicht in einem unverhältnismäßigen Ungleichgewicht zu stehen. Wesentlich ist zudem die eindeutige Erkenntnislage dahingehend, dass es nicht zu Non-Refoulementverletzungen kommt, wodurch der Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde von Kroatien nach Afghanistan ohne faires Verfahren abgeschoben, jede Grundlage entzogen ist. Hervorzuheben sind auch die jüngsten gesetzlichen Änderungen, wonach eine Berufungsmöglichkeit an ein unabhängiges Gericht besteht. Auch an der Möglichkeit entsprechende Versorgungsleistungen zu erhalten lässt sich aus der Erkenntnislage nicht zweifeln. Die hiergerichtliche Erwägung auf Seite 5, dritte Absatz von Punkt 2.2. des Erkenntnisses vom 08.03.2012, wonach die Feststellungen zu Kroatien voraussichtlich auch ausreichend gewesen wären, hätte der Beschwerdeführer dort ein offenes Asylverfahren oder würde ihm ein Erstverfahren offen stehen, haben sich nun, da hervorgekommen ist, dass genau so eine Konstellation vorliegt, also nur bestätigt. Es lag daher Entscheidungsreife vor, der Beschwerdeführer hat zudem keine zusätzlichen spezifischen Beweisanträge mehr gestellt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit, nunmehr in der Fassung BGBl. 38/2011 auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit, nunmehr in der Fassung Bundesgesetzblatt 38 aus 2011, auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.

Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Absatz 3, dieser Bestimmung sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.

Absatz 4 dieser Bestimmung normiert:

"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn"Trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat ist der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn

1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;

2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder

3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde."

Gemäß Abs 5 leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, ausGemäß Absatz 5, leg. cit. tritt eine derartige Entscheidung außer Kraft wenn ein Fremder, aus

faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten liegen, binnen drei Monaten nicht zurück,-

oder abgeschoben werden kann.

2.1. In dem Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens nun im Sinne des § 4 AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß § 8 Abs. 1 gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (§ 1 Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung nach § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG, BGBL II Nr. 177/2009 idF Nr. 428/2010). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Abs. 2 des § 4 AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Hiezu ist auf die Verfahrenerzählung und auf Punkt 1 der begründenden Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.2.1. In dem Beschwerdefall hat das Bundesasylamt das Vorliegen der Drittstaatsicherheit Kroatiens nun im Sinne des Paragraph 4, AsylG unter detaillierter Darstellung der Lage in Kroatien bejaht und ausführliche Feststellungen getroffen. Dem Bundesasylamt ist dahingehend zuzustimmen, dass in Kroatien Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten -, sofern eine Bedrohung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gegeben ist, besteht. Es ist zudem nicht erkennbar, dass Kroatien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Aus den festgestellten Länderberichten geht des Weiteren eindeutig hervor, dass die Sicherheit in Kroatien im Allgemeinen gewährleistet wird und eine unabhängige Justiz vorliegt. Des Weiteren gilt Kroatien in Österreich als "sicherer Herkunftsstaat" (Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung nach Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG, BGBL römisch zwei Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Nr. 428 aus 2010,). Konkrete Einwände, die das Vorliegen der in Absatz 2, des Paragraph 4, AsylG normierten Voraussetzungen substantiiert in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht erhoben. Hiezu ist auf die Verfahrenerzählung und auf Punkt 1 der begründenden Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

2.2. Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK offensichtlich nicht vor. Wie ebenso aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer keine schützenswerten familiären Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze seines bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.2.2. Durch die Effektuierung der gegenständlichen Entscheidung liegt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK offensichtlich nicht vor. Wie ebenso aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, hat der Beschwerdeführer keine schützenswerten familiären Bezüge in Österreich vorgebracht; aufgrund der Kürze seines bisherigen Aufenthaltes kann auch ein schützenswertes Privatleben nicht erkannt werden.

2.3. Auch eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kroatien nicht zu erwarten. Wie bereits erwähnt ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen zum kroatischen Asylwesen nicht, dass Asylbewerber etwa durch eine überlange Verfahrensdauer in Verbindung mit sehr schlechten und fehlerhaften Aufnahmekapazitäten in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Insoweit er in seiner Beschwerde erstmalig vorbringt, bei einem Raufhandel verletzt und im Krankenhaus behandelt worden zu sein, beziehungsweise behandelt zu werden, lässt sich dies aus der Aktenlage (einschließlich der polizeilichen Berichte über den Beschwerdeführer treffenden Vorfälle siehe Verfahrenserzählung) nicht nachvollziehen. Wie ausgeführt zeigt auch der Auszug aus dem Grundversorgungssystem keinen längeren Krankenhausaufenthalt oder dergleichen. Es bestehen also keinerlei Hinweise, die etwa die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen geeignet wären. Hinzu kommt, dass sich aus den Feststellungen ja klar ergibt, dass in Kroatien eine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.2.3. Auch eine Verletzung des Artikel 3, EMRK ist durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Republik Kroatien nicht zu erwarten. Wie bereits erwähnt ergibt eine Zusammenschau der dem Verfahren zugrunde gelegten Informationen zum kroatischen Asylwesen nicht, dass Asylbewerber etwa durch eine überlange Verfahrensdauer in Verbindung mit sehr schlechten und fehlerhaften Aufnahmekapazitäten in eine Situation gedrängt würden, die einer unmenschlichen Behandlung gleich zu halten wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände dargelegt. Insoweit er in seiner Beschwerde erstmalig vorbringt, bei einem Raufhandel verletzt und im Krankenhaus behandelt worden zu sein, beziehungsweise behandelt zu werden, lässt sich dies aus der Aktenlage (einschließlich der polizeilichen Berichte über den Beschwerdeführer treffenden Vorfälle siehe Verfahrenserzählung) nicht nachvollziehen. Wie ausgeführt zeigt auch der Auszug aus dem Grundversorgungssystem keinen längeren Krankenhausaufenthalt oder dergleichen. Es bestehen also keinerlei Hinweise, die etwa die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen geeignet wären. Hinzu kommt, dass sich aus den Feststellungen ja klar ergibt, dass in Kroatien eine hinreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht.

2.4. Die verwaltungsbehördliche Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit einer Abschiebung nach Kroatien ist mit Ablauf des 18.06.2012 durchsetzbar geworden. Die in § 4 Abs. 5 AsylG genannte dreimonatige Frist ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes noch nicht abgelaufen. Die faktische Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der Abschiebung nach Kroatien wurde durch das Bundesministerium für Inneres, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in einer unbedenklichen Art und Weise bestätigt.2.4. Die verwaltungsbehördliche Entscheidung hinsichtlich der Zuständigkeit einer Abschiebung nach Kroatien ist mit Ablauf des 18.06.2012 durchsetzbar geworden. Die in Paragraph 4, Absatz 5, AsylG genannte dreimonatige Frist ist daher zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt des Asylgerichtshofes noch nicht abgelaufen. Die faktische Möglichkeit der Durchsetzbarkeit der Abschiebung nach Kroatien wurde durch das Bundesministerium für Inneres, wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich in einer unbedenklichen Art und Weise bestätigt.

2.5. Dem Beschwerdeführer ist es sohin zusammenfassend nicht gelungen, darzulegen, dass in seinem Fall Kroatien kein sicherer Drittstaat sei.

3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. eine Verletzung von Art. 8 EMRK (aus näher genannten Gründen) darstellen würden.2. eine Verletzung von Artikel 8, EMRK (aus näher genannten Gründen) darstellen würden.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

3.1. Das Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Gesetzeslage und Rechtsprechung vorgenommen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt I, die inhaltlich auch einer Würdigung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 entspricht, folgte jedenfalls die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigen Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für den Aufschub nach § 10 Abs. 3 sind nicht erkennbar. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Kroatien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Abschiebung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von der Fremdenpolizei in geeigneter Weise wahrzunehmen.3.1. Das Bundesasylamt hat eine korrekte Überprüfung im Sinne der Gesetzeslage und Rechtsprechung vorgenommen. Aus der Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins, die inhaltlich auch einer Würdigung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 entspricht, folgte jedenfalls die Zulässigkeit der Ausweisung, deren sofortigen Vollzug der EMRK nicht widerstreitet. Gründe für den Aufschub nach Paragraph 10, Absatz 3, sind nicht erkennbar. Wie erwähnt hat der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme erkennen lassen, die Anlass wären, an der Überstellungsfähigkeit nach Kroatien zu zweifeln, beziehungsweise - im gegenständlichen Zusammenhang - die Überstellung für eine bestimmte Zeit aufzuschieben. Etwaige anlässlich einer allfälligen Abschiebung neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen werden von der Fremdenpolizei in geeigneter Weise wahrzunehmen.

Ebenfalls schon unter Punkt 2 dieses Erkenntnisses ausgeführt, bestehen keine familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich. Auch ein schützenswertes Privatleben ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als ein halbes Jahr nicht anzunehmen. Es sind auch keine außergewöhnlichen Umstände hervorgekommen, die für eine besondere Integration des Beschwerdeführers sprechen. Es musste ihm von Anfang an klar sein, dass sein Aufenthaltsstatus in Österreich ein unsicherer ist. Auch aus der ersten behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes konnte er nicht schließen, dass sein Asylverfahren jedenfalls in Österreich geführt würde. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, war der Beschwerdeführer auch einmal unbekannten Aufenthaltes. Ein anderes Mal hat sich der Beschwerdeführer offenbar während seines Asylverfahrens in Österreich in Italien aufgehalten. Auch seine Verwicklungen in Raufhändel und die in diesem Zusammenhang erfolgte strafgerichtliche Verurteilung zeigen kein Bild einer schützenswerten Integration des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet auf.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen würde, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Es ist auch kein Rechtsschutzdefizit hinsichtlich des Beschwerdeführers erkennbar, der von einer Rechtsberatung unterstützt wurde, die auch die Beschwerde für ihn verfasst hat.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargelegt, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung tätigen würde, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken könnten. Es ist auch kein Rechtsschutzdefizit hinsichtlich des Beschwerdeführers erkennbar, der von einer Rechtsberatung unterstützt wurde, die auch die Beschwerde für ihn verfasst hat.

5. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der (ohne nähere Begründung beantragten) aufschiebenden Wirkung (die nicht gerechtfertigt gewesen wäre) konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Ausweisung, Drittstaatsicherheit, Glaubwürdigkeit, sicherer Herkunftsstaat, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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