TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 S2 427782-1/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 427.782-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zahl 12 06.759 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zahl 12 06.759 EAST-West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Tunesiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Tunesiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 02.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen EURODAC-Treffer für die Schweiz (09.02.2012, ALTSTAETTEN, Asylantragstellung) und Italien (19.08.2011, LAMPEDUSA E LINOSA, erkennungsdienstliche Behandlung, AS 5) auf.

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.06.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In seiner Heimat würden seine Eltern sowie sechs Geschwister und in Österreich zwei Schwestern leben, die einen Aufenthaltstitel hätten. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er im September 2011 gemeinsam mit seinem Cousin Tunesien verlassen habe. Sie seien mit einem Boot nach Italien gefahren und sein Cousin sei auf dem Weg verstorben. Der Beschwerdeführer habe sich circa fünf Monate in Mailand aufgehalten, aber keinen Asylantrag gestellt, weil er zu seinen Schwestern nach Österreich habe kommen wollen. Dann sei er mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo er festgenommen worden sei und dann einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem er sich circa ein bis zwei Monate in der Schweiz aufgehalten habe, sei er über Italien nach Österreich gereist. Seinen Asylantrag in der Schweiz habe er zurückgezogen. In Italien habe er sich illegal aufgehalten und in der Schweiz habe er in einer Flüchtlingsunterkunft in Winterthur gewohnt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er für einen Verwandten des Präsidenten gearbeitet und deswegen nach Ausbruch der Revolution viele Feinde gehabt habe. Er sei festgenommen und geschlagen worden, weshalb er dann geflüchtet sei (AS 15ff).

Das Bundesasylamt richtete am 04.06.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien (AS 31ff).Das Bundesasylamt richtete am 04.06.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Italien (AS 31ff).

Weiters richtete das Bundesasylamt am 04.06.2012 ein auf Art. 21 Dublin II-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz (AS 47).Weiters richtete das Bundesasylamt am 04.06.2012 ein auf Artikel 21, Dublin II-Verordnung gestütztes Informationsersuchen an die Schweiz (AS 47).

Am 04.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.06.2012 Konsultationen mit Italien und der Schweiz geführt würden (AS 53ff).Am 04.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 04.06.2012 Konsultationen mit Italien und der Schweiz geführt würden (AS 53ff).

Mit Schreiben vom 11.06.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87).Mit Schreiben vom 11.06.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu (AS 87).

Mit Schreiben vom 13.06.2012, eingelangt am selben Tag, teilte die Schweiz mit, dass die schweizerischen Behörden die italienischen Asylbehörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ersucht hätten, weil der Beschwerdeführer am 19.08.2011 in Italien eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen mit Schreiben vom 26.04.2012 ausdrücklich zugestimmt. Da der Beschwerdeführer vor der Überstellung untergetaucht sei, sei eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden(AS 111ff).Mit Schreiben vom 13.06.2012, eingelangt am selben Tag, teilte die Schweiz mit, dass die schweizerischen Behörden die italienischen Asylbehörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ersucht hätten, weil der Beschwerdeführer am 19.08.2011 in Italien eingereist sei. Die italienischen Behörden hätten dem Ersuchen mit Schreiben vom 26.04.2012 ausdrücklich zugestimmt. Da der Beschwerdeführer vor der Überstellung untergetaucht sei, sei eine Verlängerung der Überstellungsfrist beantragt worden(AS 111ff).

Mit Schreiben der bevollmächtigten Vertreterin, Mag. Susanne Singer, vom 14.06.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr angeschlagen sei und sein psychischer Zustand einer Überstellung entgegenstehe. Beantragt wurde die Einholung eines psychischen Gutachtens zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers (AS 117).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2012 (AS 129ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seiner Schwester, XXXX, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihm psychisch nicht gut und er leide an stressbedingtem Haarausfall. Er bekomme auch Anfälle, verliere die Nerven und weine sehr oft. Seit circa zwei Jahren leide er an dieser Krankheit, stehe aber nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Schwestern XXXX würden in Österreich leben. Sie hätten Aufenthaltstitel, weil sie mit Österreichern verheiratet seien. XXXX sei seit dem Jahr 2005 und XXXX seit dem Jahr 2007 in Österreich. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Schwestern Kontakt zu diesen gehabt habe, gab dieser an, dass sie sehr aneinander hängen würden. Sie hätten den Beschwerdeführer regelmäßig angerufen. Als er in Italien gewesen sei, hätten sie ihn unterstützt, ihm regelmäßig Geld geschickt und mit ihm telefoniert. Derzeit wohne er bei seiner Schwester XXXX. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche an wie bei seiner Ersteinvernahme. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, weil er dort gesucht werde. Diese Leute hätten ihn bereits in Tunesien gesucht. Es gehe um Stammesprobleme. In Italien habe er in einem verlassenen Haus gelebt und dort hätten sie ihn mit Molotowcocktails angegriffen und die Unterkunft in Flammen gesetzt. Seine Verfolger hätten bereits einen Cousin in Tunesien getötet und ein zweiter Cousin sei ertrunken. Bei der italienischen Polizei habe der Beschwerdeführer nicht um Hilfe ersucht, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. In Italien sei er auch mit Steinen beworfen worden. Dort gebe es keinen Schutz und die Polizei mische sich nicht ein. In nächster Zeit werde ein Termin bei einem Psychologen ausgemacht, weil der Beschwerdeführer wieder gesund werden wolle. Sein Geist und sein Kopf seien durcheinander. Von seinen Schwestern würde er unterstützt werden, sie hätten ja nur ihn und deswegen sei er da.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2012 (AS 129ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung im Beisein seiner Schwester, römisch 40 , ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihm psychisch nicht gut und er leide an stressbedingtem Haarausfall. Er bekomme auch Anfälle, verliere die Nerven und weine sehr oft. Seit circa zwei Jahren leide er an dieser Krankheit, stehe aber nicht in ärztlicher Behandlung. Seine Schwestern römisch 40 würden in Österreich leben. Sie hätten Aufenthaltstitel, weil sie mit Österreichern verheiratet seien. römisch 40 sei seit dem Jahr 2005 und römisch 40 seit dem Jahr 2007 in Österreich. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer seit der Ausreise seiner Schwestern Kontakt zu diesen gehabt habe, gab dieser an, dass sie sehr aneinander hängen würden. Sie hätten den Beschwerdeführer regelmäßig angerufen. Als er in Italien gewesen sei, hätten sie ihn unterstützt, ihm regelmäßig Geld geschickt und mit ihm telefoniert. Derzeit wohne er bei seiner Schwester römisch 40 . Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen das gleiche an wie bei seiner Ersteinvernahme. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, weil er dort gesucht werde. Diese Leute hätten ihn bereits in Tunesien gesucht. Es gehe um Stammesprobleme. In Italien habe er in einem verlassenen Haus gelebt und dort hätten sie ihn mit Molotowcocktails angegriffen und die Unterkunft in Flammen gesetzt. Seine Verfolger hätten bereits einen Cousin in Tunesien getötet und ein zweiter Cousin sei ertrunken. Bei der italienischen Polizei habe der Beschwerdeführer nicht um Hilfe ersucht, weil er dort illegal aufhältig gewesen sei. In Italien sei er auch mit Steinen beworfen worden. Dort gebe es keinen Schutz und die Polizei mische sich nicht ein. In nächster Zeit werde ein Termin bei einem Psychologen ausgemacht, weil der Beschwerdeführer wieder gesund werden wolle. Sein Geist und sein Kopf seien durcheinander. Von seinen Schwestern würde er unterstützt werden, sie hätten ja nur ihn und deswegen sei er da.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, er könne nicht nachweisen, dass er überhaupt an irgendwelchen Krankheiten leide. Auch die medizinische Grundversorgung in Italien sei ausreichend gegeben. Zum Familienleben wurde angeführt, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, jedoch handle es sich um keine qualifizierte Bindung, etwa durch ein dauerhaftes Pflegebedürfnis. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 155ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, er könne nicht nachweisen, dass er überhaupt an irgendwelchen Krankheiten leide. Auch die medizinische Grundversorgung in Italien sei ausreichend gegeben. Zum Familienleben wurde angeführt, dass zwei Schwestern des Beschwerdeführers in Österreich leben würden, jedoch handle es sich um keine qualifizierte Bindung, etwa durch ein dauerhaftes Pflegebedürfnis. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 155ff).

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 11.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, welche nicht dem Gebiet der Europäischen Union angehöre, aufhältig gewesen sei und das Gebiet der EU nachweislich mehr als drei Monate verlassen habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Schwester XXXX mit deren Ehemann und ihren Kindern in XXXX wohne. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Der Beschwerdeführer wohne bei diesen und sie würden für seinen Unterhalt aufkommen. Außerdem sei er aufgrund der Erlebnisse in Tunesien psychisch sehr angeschlagen und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme nach wie vor ärztliche Versorgung in Anspruch. Sein Schwager komme für die Krankenversicherung auf. Im Zuge des Verfahrens sei die Einholung eines Gutachtens angeregt, jedoch unterlassen worden (AS 273ff).3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 11.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, welche nicht dem Gebiet der Europäischen Union angehöre, aufhältig gewesen sei und das Gebiet der EU nachweislich mehr als drei Monate verlassen habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass seine Schwester römisch 40 mit deren Ehemann und ihren Kindern in römisch 40 wohne. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Der Beschwerdeführer wohne bei diesen und sie würden für seinen Unterhalt aufkommen. Außerdem sei er aufgrund der Erlebnisse in Tunesien psychisch sehr angeschlagen und leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei deshalb in psychiatrischer Behandlung gewesen und nehme nach wie vor ärztliche Versorgung in Anspruch. Sein Schwager komme für die Krankenversicherung auf. Im Zuge des Verfahrens sei die Einholung eines Gutachtens angeregt, jedoch unterlassen worden (AS 273ff).

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, GZ S2 427.782-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.07.2012, GZ S2 427.782-1/2012/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer reiste von Tunesien kommend in Italien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 19.08.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach stellte er am 09.08.2012 einen Asylantrag in der Schweiz und reiste dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 02.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 04.06.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien richtete und Italien dem österreichischen Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 11.06.2012 gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.1. Der Beschwerdeführer reiste von Tunesien kommend in Italien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo er am 19.08.2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Danach stellte er am 09.08.2012 einen Asylantrag in der Schweiz und reiste dann illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo er am 02.06.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 04.06.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien richtete und Italien dem österreichischen Aufnahmeersuchen mit Schreiben vom 11.06.2012 gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zustimmte.

Es kann nicht festgestellt werden, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschwerdeführer befindet. Trotz entsprechenden Vorbringens im Verwaltungsverfahren hat das Bundesasylamtes nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung leidet, gegebenenfalls welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Italien fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Ebensowenig kann derzeit für den Fall des Zutreffens des Beschwerdevorbringens ohne weitere Ermittlungen festgestellt werden, ob seitens des Beschwerdeführers aktuell - allenfalls vorübergehend - ein besonderer Unterstützungsbedarf durch seine in Österreich lebenden (erwachsenen) Schwestern besteht.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Der aktuelle Gesundheitszustand steht aus folgenden Gründen nicht fest: Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, er an stressbedingtem Haarausfall leide, Anfälle bekomme und oft weine. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass er psychisch sehr angeschlagen sei und unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ärztliche Berichte, die über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befinden, sind nicht aktenkundig, auch das Bundesasylamt hat - trotz konkreten Vorbringens - keine ärztliche Untersuchung zur Abklärung der behaupteten Beschwerden durchführen lassen.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten

Bestimmungen Folgendes vor:

Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Italien eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 (iVm Art. 18 Abs. 7) für die Aufnahme in Betracht. Italien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Italien eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7,) für die Aufnahme in Betracht. Italien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;

Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;

Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;

Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie eine Überstellung nach Italien zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vor der Bescheiderlassung trotz entsprechender Hinweise nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage auch keine hinreichende Auseinandersetzung. Das Bundesasylamt stützt seine Entscheidung, dass es eine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht habe feststellen können, obwohl der Beschwerdeführer bei der Befragung durch das Bundesasylamt angab, dass es ihm psychisch nicht gut gehe, lediglich auf eine medizinisch laienhafte Einschätzung. Außerdem wurde mit Schreiben vom 14.06.2012 sogar die Einholung eines psychischen Gutachtens beantragt. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt auch keine medizinische Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in Italien nicht ausreichend ermittelt. Im Beschwerdefall wäre zudem ein allfälliger Betreuungsbedarf durch die in Österreich lebenden Schwestern des Beschwerdeführers in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, ein allfälliger Betreuungsbedarf durch seine nahem Angehörigen, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, ein allfälliger Betreuungsbedarf durch seine nahem Angehörigen, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Italien sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung eines ärztlichen Gutachtens nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.

3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Italien nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung bzw. Betreuung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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