TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 E13 423788-3/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E13 423.788-2/2012-6E

E13 423.788-3/2012-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. 12 02.135-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2012, Zl. 12 02.135-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Beschluss

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.135-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2012, Zl. 12 02.135-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

1. Bisheriger Verfahrenshergang

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan, reiste am 17.12.2011 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag erstmals einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im Vorverfahren erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist in diesem Bescheid vollständig wiedergegeben.

1.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, 11 15.174-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Zif. 13 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ebenso wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2011, 11 15.174-BAT wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Zif. 13 AsylG 2005 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ebenso wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

1.1.2. Gegen diese abschlägige Entscheidung wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, welches mit ho. Erkenntnis vom 2.2.2012, Zl. E13 423.788-1/2012-5E als unbegründet abgewiesen wurde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 6.2.2012 zu eigenen Handen ausgefolgt und erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Am 21.2.2012 brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein und begründete diesen, am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung zu seinen neuen Fluchtgründen befragt dahingehend, nicht verstanden zu haben, weshalb er keinen positiven Bescheid bekommen habe, ein Recht darauf zu haben und er für ein positives Verfahren appelliere. Zudem möchte er in Österreich bleiben. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban ermordet zu werden und er habe aus einer Nachrichtenagentur entnommen, dass die Taliban hinter ihn her seien. Konkret könne der BF jedoch nicht angeben, wo er die Information entnommen habe (AS 13).

Am 1.3.2012 durch einen Organwalter neuerlich niederschriftlich einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, im Vorverfahren lediglich erwähnt zu haben, ein bisschen Urdu zu sprechen, diese jedoch nicht gut zu verstehen (AS 135).

Zudem seien seine Eltern, Schwestern und Brüder, welche früher auch in XXXX gewohnt haben, wegen der schlechten Lage nach XXXX gezogen.Zudem seien seine Eltern, Schwestern und Brüder, welche früher auch in römisch 40 gewohnt haben, wegen der schlechten Lage nach römisch 40 gezogen.

Zu den weiteren Fluchtgründen befragt, führte der BF an, sein Heimatdorf verlassen zu haben und nach XXXX gefahren zu sein. Da er jedoch auch dort von den Taliban belästigt worden sei, sei er nach Österreich gefahren. Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen könne er nicht in Vorlage bringen (AS 139).Zu den weiteren Fluchtgründen befragt, führte der BF an, sein Heimatdorf verlassen zu haben und nach römisch 40 gefahren zu sein. Da er jedoch auch dort von den Taliban belästigt worden sei, sei er nach Österreich gefahren. Bescheinigungsmittel für sein Vorbringen könne er nicht in Vorlage bringen (AS 139).

1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2012, 12 02.135-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.2.2012 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.1.2.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.3.2012, 12 02.135-EAST West wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 21.2.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Ebenso wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).Ebenso wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in dessen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Am 7.5.2012 erteilte der Beschwerdeführer der unabhängigen Rechtsberatung Innsbruck des Diakonie Flüchtlingsdienstes Vollmacht (AS 255).

1.2.2. Mit Schreiben vom 24.5.2012 brachte der Beschwerdeführer mit Hilfe der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG ein.1.2.2. Mit Schreiben vom 24.5.2012 brachte der Beschwerdeführer mit Hilfe der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol, Diakonie Flüchtlingsdienst, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG ein.

Begründend führte der Beschwerdeführer, nach Darlegung des maßgeblichen Verfahrensganges, aus, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 9.3.2012, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Heimatland ausgewiesen wurde, in Schubhaft angehalten worden zu sein, obwohl dieser im Rahmen seiner Einvernahme angab, nur in äußerste eingeschränktem Ausmaß des Lesens und Schreibens mächtig zu sein.Begründend führte der Beschwerdeführer, nach Darlegung des maßgeblichen Verfahrensganges, aus, zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 9.3.2012, mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Abs1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in das Heimatland ausgewiesen wurde, in Schubhaft angehalten worden zu sein, obwohl dieser im Rahmen seiner Einvernahme angab, nur in äußerste eingeschränktem Ausmaß des Lesens und Schreibens mächtig zu sein.

Ein Rechtsberater sei dem BF wegen des Vorliegens eines Folgeantrages nicht zur Seite gestellt worden.

Da der BF seit dem 11.2.2012 in Schubhaft angehalten wurde, rechtsunkundig und keine Kenntnis der relevanten Rechtsvorschriften hat, des Lesens und Schreibens selbst in seiner Muttersprache Pashtu nur unzureichend mächtig ist, seien ihm die Folgen der Entscheidungsfindung und den durch die persönliche Aushändigung ausgelösten Fristenlauf nicht bewusst und stand ihm überdies, während der Anhaltung in Schubhaft kein Rechtsberater zur Verfügung bzw. war ihm, auch unter Bedachtnahme seiner finanziellen Situation die Zuziehung eines Rechtsanwaltes innerhalb der einwöchigen Rechtmittelfrist nicht möglich.

Mit selben Schriftsatz wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an den Asylgerichtshof ergriffen, welches der Akte beiliegt und auf welches verwiesen wird (AS 273ff).

1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2012, 12 02.135-EAST West wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.5.2012 gemäß § 71 Abs. 1 Zif. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF abgewiesen.1.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.6.2012, 12 02.135-EAST West wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.5.2012 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Zif. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF abgewiesen.

Mit selben Bescheid wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. § 71 Abs. 6 AVG abgewiesen.Mit selben Bescheid wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

Würdigend führte die belangte Behörde aus, dass am 1.3.2012 die Einvernahme durch das BAA im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ein Rechtsberatungsgespräch im Zulassungsverfahren in der Zeit von 11.50 Uhr bis 12.15 Uhr stattgefunden hat, weshalb zweifellos feststeht, dass der BF über die Sach- und Rechtslage bereits zu diesem Zeitpunkt umfassend beraten wurde. Im Zuge des Rechtsberatungsgespräches hat der BF Gelegenheit, sich ausführlich über seine Recht und Pflichten sowie seine Verfahrensperspektiven zu informieren. Über die Zeitspanne und den Ablauf der Rechtsmittelfrist wurde der BF davon abgesehen, darüber hinaus in der Rechtsmittelbelehrung des dem BF am 9.3.2012 zugestellten Bescheides des BAA in seiner Sprache belehrt. Angesichts dieser Ausführungen geht das Vorbringen, erst am 14.5.2012 mit dem Rechtsberater der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe Kontakt gehabt zu haben und damit nicht in die Lage versetzt worden zu sein, eine Beschwerde zu erheben bzw. den Ablauf der Rechtsmittelfrist zu erkennen, ins Leere. Auch bestand für dem BF während seiner Anhaltung in Schubhaft die Möglichkeit, sich über die Schubhaftbetreuung bzw. die Sozialarbeiter rechtzeitig an eine Rechtsberatungsorganisation zu wenden. Darüber hinaus brachte der BF nicht vor, in der Zeit der Schubhaft den Wunsch geäußert zu haben, nach Erhalt des Bescheides mit einem Sozialarbeiter oder der Schubhaftbetreuung in Kontakt zu treten bzw. eine Beschwerde einbringen zu wollen bzw. bei der Selbstverfassung einer Beschwerde um Hilfe bitten.

So wäre es dem BF unbenommen gewesen, die Beschwerde jederzeit in seiner Landessprache und handschriftlich selbständig zu verfassen bzw. sich beim Verfassen einer Beschwerde helfen zu lassen. In Ansehung des Amtswissens der Behörde ist dies auch in der Schubhaft möglich.

Letzten Endes vermochte die belangte Behörde angesichts der oben dargelegten Ausführungen von einem nur minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG im konkreten Fall nicht ausgehen.Letzten Endes vermochte die belangte Behörde angesichts der oben dargelegten Ausführungen von einem nur minderen Grad des Versehens oder einem plausiblen Grund für die Nichteinhaltung der Frist iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG im konkreten Fall nicht ausgehen.

Die verhängte Schubhaft ist - ebenso wie die mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum - für sich allein kein Grund, der es zuließe die Unterlassung einer rechtzeitigen Beschwerdeeinbringung als unverschuldet oder als ein über den minderen Grad des Versehens nicht hinausgehendes Verschulden zu werten. Auch unzureichende Sprachkenntnisse vermögen daran nichts zu ändern.

Die Verhängung der Schubhaft über einen Fremden stellt für sich somit keine taugliche Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag dar. Nach der Rechtsprechung des VwGH fehlt nämlich einem in Schubhaft befindlichen Fremden die Dispositionsfähigkeit nicht soweit, dass er allein deswegen zur Wahrung der Rechtmittelfrist außerstande wäre (VwGH vom 23.6.1998, Zl. 97/21/0770). Versuche mit geeigneten Personen Kontakt aufzunehmen, sind grundsätzlich auch in Schubhaft zu unternehmen. Dass der BF sich erst im Mai an seinen gewillkürten Vertreter gewandt hat, mithin Monate nach Zustellung des Bescheides, stell ganz offensichtlich eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die Weiterverfolgung des Asylverfahrens dar, zumal der BF durch die Rechtsmittelbelehrung und die erfolgte Rechtsberatung über die bestehenden Fristen zur Einbringung eines Rechtsmittels informiert war.

Mit Schreiben vom 26.6.2012 brachte der BF gegen diesen Bescheid des BAA Beschwerde ein und begründete diese im Wesentlichen entsprechend seiner Ausführungen zur Begründung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. So sei er des Lesens und Schreibens nur in äußerst eingeschränktem Ausmaß mächtig, verweigerte bei der Folgeantragstellung seine Einvernahme in der Sprache Urdu aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse der Sprache, sei ihm der Bescheid am 9.3.2012 durch Sicherheitsbeamte in der Schubhaft übergeben worden, erwuchs der Bescheid des BAA am 16.3.2012 in Rechtskraft und habe er erst am 7.5.2012 den MitarbeiterInnen der Unabhängigen Rechtsberatung Tirol des Diakonie Flüchtlingsdienstes die Vollmacht zur Einsichtnahme in seinen Asylakt erteilt.

Am 10.5.2012 sei Einsicht in die Akte genommen und am 14.5.2012 ein Rechtsberatungsgespräch geführt worden.

Am 24.5.2012 wurde durch die Rechtsberatung ein Antrag auf Wiedereinsetzung iSd § 71 Abs. 3 AVG eingebracht.Am 24.5.2012 wurde durch die Rechtsberatung ein Antrag auf Wiedereinsetzung iSd Paragraph 71, Absatz 3, AVG eingebracht.

Die belangte Behörde habe den eingebrachten schriftlichen Antrag auf Wiedereinsetzung völlig unzureichend gewürdigt und traf ihre abweisende Entscheidung auf Grundlage falscher Feststellungen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

Entgegen der im Bescheid getroffenen Feststellung erfolgte das am 1.3.2012 geführte Rechtsberatungsgespräch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und musste sich diese angesichts des knappen Zeitplans (Beratungsdauer ca. 25 Minuten) auf die unmittelbar anstehenden Verfahrensschritte - insbesondere der Einvernahme durch das BAA - konzentrieren. Eine tiefergehende Beratung konnte hier nachvollziehbarerweise nicht erfolgen.

Gleiches gilt für die Feststellung, der BF sei bereits durch die in seiner Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des ihm am 9.3.2012 zugestellten Bescheides hinreichend informiert worden.

Da der BF nur unzureichend des Lesens und Schreibens in seiner Muttersprache Paschtu mächtig ist und ihm daher die Folgen der Entscheidung und der durch die persönliche Aushändigung ausgelöste Fristenlauf nicht bewusst sein konnte, gehen die weiteren Ausführungen der belangten Behörde, auch in der Schubhaft die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit Sozialarbeitern oder Rechtsberatungsorganisationen oder gar zu einer selbständigen Beschwerdeerhebung, ins Leere.

Nach neuerlicher Darlegung der Rechtlichen Voraussetzungen des § 71 AVG vermeint der BF, kein Verschulden an der Fristversäumnis zu haben und war dies für ihn unabwendbar, da er sich seit dem 11.2.2012 in Schubhaft befunden habe. Die Fristversäumnis ist angesichts der dargelegten Umstände nicht der Sphäre des BF zuzurechnen.Nach neuerlicher Darlegung der Rechtlichen Voraussetzungen des Paragraph 71, AVG vermeint der BF, kein Verschulden an der Fristversäumnis zu haben und war dies für ihn unabwendbar, da er sich seit dem 11.2.2012 in Schubhaft befunden habe. Die Fristversäumnis ist angesichts der dargelegten Umstände nicht der Sphäre des BF zuzurechnen.

Auch eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die Weiterverfolgung seines Asylverfahrens kann dem BF nicht angelastet werden, da der BF nach Entlassung aus der Schubhaft auf der Straße und überdies in einer ihm völlig unbekannten Umgebung lebte.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 23. (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Paragraph 23, (1) Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

(2) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Verweise

Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen vergleiche z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.

Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

3. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu Paragraph 71, AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig vergleiche VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des Paragraph 71, Absatz 2, AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).

Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).Als Ereignis ist jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen, auch ein Irrtum kann ein Ereignis sein. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann (VwSlg 9024 A). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Eine Erkrankung kann für sich allein niemals einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sondern nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit der Partei ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung vorgesorgt werden kann (z.B. VwGH 27.01.1994, 93/15/0219). Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen (VwGH 16.02.1994, 90/13/0004; auch VwGH 10.10.1996, 95/20/0659).

Der belangten Behörde ist angesichts der im Zulassungsverfahren eingeräumten Rechtsberatung, der in einer dem BF verständlichen Sprache erfolgten Rechtsmittelbelehrung sowie der Information in der Verfahrensanordnung nicht entgegenzutreten, wenn diese zu dem Ergebnis gelangt, dass das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bzw. die nicht rechtzeitige Beschwerdeeinbringung als auffällige Sorglosigkeit zu betrachten ist.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass er nur unzureichend des Lesens und Schreibens in seiner Muttersprache Paschtu mächtig ist und sohin die Folgen der Entscheidung und der durch die persönliche Aushändigung ausgelöste Fristenlauf nicht bewusst sein konnte, so erwies sich dieses Vorbringen als nicht zielführend. Bereits am 17.12.2011 gab der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Personaldaten erstbefragt vor, dass Urdu seine Muttersprache und Paschtu eine gesprochene Sprache ist und er diese gut beherrsche. Zur Schulausbildung befragt führte der BF ins Treffen, dass er in seiner Heimat Pakistan 6 Jahre die Schule besucht habe (AS 21). Im Zuge dieser niederschriftlichen Einvernahme verneinte der BF abschließend Verständigungsprobleme und ergaben sich aus dem Protokoll keinerlei Anhaltspunkte, dass es Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe bzw. der BF nachfragen hätte müssen.

Am 21.12.2011 durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen, führte der BF zum für die Sprache Urdu bestellten Dolmetscher aus, dass seine Muttersprache Paschtu und Urdu ist, dass er damit einverstanden ist, dass die Einvernahme in Urdu durchgeführt wird und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass er Lesen und Schreiben nur in Urdu könne (AS 67). Zudem wurde im ggst. Protokoll vermerkt, dass der BF auf den Vorhalt bzw. die Frage, ob er sein Vorbringen mit dem Mitreisenden XXXX abgesprochen habe, in perfektem Urdu wörtlich angab:" Die Afghanen kommen auch alle mit Talibangeschichten. Denen glaubt ihr und uns aus Pakistan nicht" (AS 87).Am 21.12.2011 durch einen Organwalter des BAA neuerlich niederschriftlich einvernommen, führte der BF zum für die Sprache Urdu bestellten Dolmetscher aus, dass seine Muttersprache Paschtu und Urdu ist, dass er damit einverstanden ist, dass die Einvernahme in Urdu durchgeführt wird und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass er Lesen und Schreiben nur in Urdu könne (AS 67). Zudem wurde im ggst. Protokoll vermerkt, dass der BF auf den Vorhalt bzw. die Frage, ob er sein Vorbringen mit dem Mitreisenden römisch 40 abgesprochen habe, in perfektem Urdu wörtlich angab:" Die Afghanen kommen auch alle mit Talibangeschichten. Denen glaubt ihr und uns aus Pakistan nicht" (AS 87).

Abschließend wurde dem BF die Einvernahme rückübersetzt und bestätigte dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und der Rückübersetzung mittels Unterschrift.

Am 21.2.2012 im Folgeverfahren abermals durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, bezeichnete der BF wiederum Urdu und Paschtu als Muttersprache, verneinte neuerlich Verständigungsprobleme und bestätigte per Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben (AS 169).

Am 1.3.2012 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters XXXX durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich befragt, führte der BF erstmals behaupteter maßen an, lediglich Paschtu zu sprechen, er jedoch kein Urdu könne (AS 135). Über Vorhalt vermeinte der BF erwähnt zu haben, dass er ein bisschen Urdu sprechen könne, die Sprache zwar verstehe, aber nicht gut. Zudem bestätigte der BF, dass er Urdu als Muttersprache bezeichnete (AS 135).Am 1.3.2012 nach erfolgter Rechtsberatung und im Beisein des Rechtsberaters römisch 40 durch einen Organwalter des BAA niederschriftlich befragt, führte der BF erstmals behaupteter maßen an, lediglich Paschtu zu sprechen, er jedoch kein Urdu könne (AS 135). Über Vorhalt vermeinte der BF erwähnt zu haben, dass er ein bisschen Urdu sprechen könne, die Sprache zwar verstehe, aber nicht gut. Zudem bestätigte der BF, dass er Urdu als Muttersprache bezeichnete (AS 135).

Angesichts der oben dargelegten Ausführungen sowie des Umstandes, dass sich auch anlässlich seiner zurückliegenden niederschriftlichen Einvernahmen in der Sprache Urdu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten ergaben bzw. seitens BF zu diesem Zeitpunkt - etwa bei der Rückübersetzung - keine Probleme behauptet wurden, war das Vorbringen insoweit als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere kein plausibler Grund ersehen werden kann, weshalb der BF - bei hypothetischer Wahrunterstellung von Verständigungsschwierigkeiten - diese nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht hat bzw. Verständigungsschwierigkeiten stets verneinte. Zudem gab der BF - wie bereits oben dargelegt - an, Lesen und Schreiben nur Urdu zu können (AS 67). Diese, einander widerstreitenden und nicht in Einklang zu bringende Angaben des BF erschüttern dessen Glaubwürdigkeit erheblich und lässt ausschließlich den Schluss zu, dass der BF seinen lediglich auf dem Asylgesetz basierenden Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern sucht. Jedenfalls war davon auszugehen, dass dem BF - selbst bei absoluter Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen - angesichts der Rechtsmittelbelehrung geläufig war, dass dieser binnen einer Woche nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde an das BAA zu richten hat (AS 225).

Ebenso zutreffend führte die belangte Behörde aus, dass dem BF unmittelbar vor seiner niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2012 ein Rechtberatungsgespräch zuteil wurde (AS 165). Dies wurde seitens des Beschwerdeführers dem Grunde nach bestätigt, wenn dieser in der Beschwerdeschrift anführt, dass sich die besagte Beratung auf die unmittelbar anstehenden Verfahrensschritte, insbesondere die Einvernahme durch das BAA, konzentriert habe (AS 339). Angesichts der auch vom BF bestätigten 25 Minuten währenden Rechtsberatung erweist sich die Darlegung der belangten Behörde, ausreichend Gelegenheit zu haben, sich ausführlich über die Rechte und Pflichten sowie der Verfahrensperspektiven zu informieren, als plausibel. Das Vorbringen, dass die Zeit zu knapp war und das Beratungsgespräch lediglich für die der Beratung unmittelbar folgenden Verfahrensschritte, wie etwa die bevorstehende Einvernahme, herangezogen wurde, vermag mangels substantiierter Darlegung nicht zu überzeugen. Insbesondere legte der BF nicht dar, dass eine Besprechung, im Anschluss auf die Einvernahme (Ende: 13.36 Uhr), bei welcher der Rechtsberater anwesend war, nicht möglich gewesen wäre.

Die Würdigung der belangten Behörde, dass der BF selbst bei Anhaltung in Schubhaft die Möglichkeit gehabt hat, gegebenenfalls über die Schubhaftbetreuung bzw. die Sozialarbeiter rechtzeitig mit einer Rechtsberatungsorganisation Kontakt aufzunehmen bzw. im Falle von offenen Fragen jederzeit um Informationen ersuchen zu können, ist nicht zu beanstanden, weshalb von einer in Ansehung der st. Judikatur des VwGH geforderten Dispositionsunfähigkeit nicht gesprochen werden kann. Vor der notorisch bekannten Schubhaftbetreuung im PAZ Innsbruck, sowie des Berufsbildes des Schubhaftbetreuers erscheint das Vorbringen des BF hinsichtlich des gänzlichen Fehlens von Beratung in Information als nicht nachvollziehbar.

Im Hinblick dieser Ausführungen erwies sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht zielführend und stellte auch der Umstand, dass sich der BF erst im Mai an seinen gewillkürten Vertreter gewandt hat - nach Monate der Zustellung des Bescheides -, als eine auffällige Sorglosigkeit in Bezug auf die Weiterverfolgung des Asylverfahrens dar.

Ergänzend sei angemerkt, dass auch die Einsichtnahme in die Aufenthaltsinformation der PKD Innsbruck, PAZ Innsbruck, vom 5.5.20120 die oben dargelegten Ausführungen und Schlussfolgerungen stützt, zumal daraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer mehrmals während seiner Schubhaft Besuche von der Schubhaftbetreuung (innsgesamt 10 Mal) und der Rechtsberatung der ARGE und durch den VMÖ erhalten hat.

Insoweit der Beschwerdeführer einer ihn anzulastende auffälligen Sorglosigkeit in Bezug auf die Weiterverfolgung seines Asylverfahrens entgegentritt, da dieser nach der Entlassung aus der Schubhaft sich nicht eher an eine Rechtsberatungseinrichtung zu wenden vermochte, da er auf der Straße und überdies in einer ihm völlig unbekannten Umgebung war, sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass auch diese Rechtfertigung nicht zu überzeugen vermag, zumal sich dieser jederzeit an jede Sicherheitsdienststelle bzw. Polizeiinspektion hätte wenden können. So hätte sich der Beschwerdeführer etwa nach Entlassung aus dem PAZ Innsbruck, Kaiserjägerstr. 8 unverzüglich an Organe der im selben Gebäude etablierten Polizeidirektion bzw. Polizeiinspektion wenden können.

4. Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Beschwerde binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Beschwerdefrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG ist eine Beschwerde binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, wobei die Beschwerdefrist mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung, mit dieser beginnt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d. h. dass die Berufung der Post zur Beförderung an die richtige Stelle übergeben wird.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des BAA vom 9.3.2012, Zl. 12 02.135-EAST West mit welchem der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.2.2012 gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde, am 9.3.2012 zu eigenen Handen zugestellt und hätte dieser bis spätestens 19.3.2012 die Beschwerdeschrift zur Post geben oder direkt bei der belangten Behörde einbringen müssen. Da der BF die Beschwerdeschrift jedoch erst am 24.5.2012 - also (ca. 2 Monate) verspätet - per Fax an die EAST West übermittelte, war spruchgemäß zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid des BAA vom 9.3.2012, Zl. 12 02.135-EAST West mit welchem der Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 21.2.2012 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen wurde, am 9.3.2012 zu eigenen Handen zugestellt und hätte dieser bis spätestens 19.3.2012 die Beschwerdeschrift zur Post geben oder direkt bei der belangten Behörde einbringen müssen. Da der BF die Beschwerdeschrift jedoch erst am 24.5.2012 - also (ca. 2 Monate) verspätet - per Fax an die EAST West übermittelte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsbelehrung, Rechtsberater, Schubhaft, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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