TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/25 D14 427112-1/2012

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Veröffentlicht am 25.07.2012
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Norm

AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs3
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Spruch

D14 427112-1/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 07 00.077-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2012, FZ. 07 00.077-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 01.02.2007 vertreten durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am 01.02.2007 vertreten durch ihren Vater einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bereits zuvor - nämlich am 17.01.2007 - hat der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl. D14 427110-1/2012, über die österreichische Botschaft in XXXX beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gemäß § 35 Abs. 3 AsylG 2005 für die minderjährige Beschwerdeführerin sowie für ihre beiden minderjährigen Schwestern XXXX, AIS 07 00.076-BAW und XXXX, AIS 07 00.078-BAW Asylanträge gestellt, weshalb alle drei legal aus der Ukraine nach Österreich einreisen konnten.Bereits zuvor - nämlich am 17.01.2007 - hat der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Zl. D14 427110-1/2012, über die österreichische Botschaft in römisch 40 beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, gemäß Paragraph 35, Absatz 3, AsylG 2005 für die minderjährige Beschwerdeführerin sowie für ihre beiden minderjährigen Schwestern römisch 40 , AIS 07 00.076-BAW und römisch 40 , AIS 07 00.078-BAW Asylanträge gestellt, weshalb alle drei legal aus der Ukraine nach Österreich einreisen konnten.

Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 07.02.2007 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Beschwerdeführerin und ihren beiden Schwestern erstbefragt. Dabei erklärte der Vater, dass seine Kinder in Begleitung eines Freundes den Herkunftsstaat legal verlassen hätten und mit der Bahn in die Ukraine gereist seien. Sie seien mit einem Rotkreuzpass inklusive gültigem Visum ausgereist. Einen Reisepass würden die Kinder nicht besitzen. Der Vater sei in die Ukraine gereist und habe über die österreichische Botschaft die Einreise seiner Kinder in das Bundesgebiet organisiert.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, erklärte der Vater, dass seine Mutter bereits sehr alt sei und er daher seine Kinder zu sich geholt habe. Für die Kinder würden die gleichen Gründe gelten wie für ihn und übernehme der Vater die gesetzliche Vertretung seiner Kinder.

Der Vater der Beschwerdeführerin begründete seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Wesentlichen damit, dass er sich am ersten Tschetschenienkrieg aktiv beteiligt habe. Seine Frau - die Mutter der Beschwerdeführerin - sei im Zuge einer Säuberungsaktion ermordet worden.

Dem Asylantrag ihres Vaters wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 stattgegeben. Ihrem Vater wurde Asyl gewährt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Asylantrag ihres Vaters wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 stattgegeben. Ihrem Vater wurde Asyl gewährt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass diesem kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zl. 07 00.077-BAW, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zl. 07 00.077-BAW, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben. Der Beschwerdeführerin wurde der Status einer Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, weshalb der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Familienverfahrens ebenso der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen zu gewesen sei.

Im Oktober 2010 wurden gegen ihren Vater, dessen Lebensgefährtin und ihren Halbbruder XXXX strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Schwestern der Beschwerdeführerin (XXXX) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.Im Oktober 2010 wurden gegen ihren Vater, dessen Lebensgefährtin und ihren Halbbruder römisch 40 strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die Genannten sollen die beiden minderjährigen Schwestern der Beschwerdeführerin (römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.

I.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen ihres Vaters in dessen Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ihres Vaters und auch der Beschwerdeführerin einleitete.römisch eins.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen ihres Vaters in dessen Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ihres Vaters und auch der Beschwerdeführerin einleitete.

Die nach Angaben des Vaters verstorbene Frau bzw. Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Schwestern - XXXX, Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Die nach Angaben des Vaters verstorbene Frau bzw. Mutter der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Schwestern - römisch 40 , Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mangels eigener Ausführungen wird der Verfahrensgang des gesetzlichen Vertreters der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dessen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 427110-1/2012/3E auszugsweise wiedergegeben:

"Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seinen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (XXXX) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben."Im Oktober 2010 wurden gegen den Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und seinen erwachsenen Sohn strafrechtliche Ermittlungen wegen Körperverletzung und schwerer Nötigung geführt. Die genannten sollen die beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers (römisch 40 ) über einen längeren Zeitraum misshandelt haben.

I.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter von XXXX entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einleitete.römisch eins.3. Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen hat sich herausgestellt, dass die Mutter von römisch 40 entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren noch am Leben sein soll, weshalb das Bundesasylamt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens einleitete.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde der Jugendwohlfahrtsträger (Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX) vorläufig allein mit der Obsorge vom XXXX betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Jugendwohlfahrtsträger (Land Steiermark, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) vorläufig allein mit der Obsorge vom römisch 40 betraut.

Die nach Angaben des Beschwerdeführers verstorbene zweite Frau des Beschwerdeführers und Mutter der drei zuvor genannten Kinder - XXXX, Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reisten ihre beiden minderjährigen Kinder XXXX (Beschwerdeführer zu D14 426949-1/2012 und D14 426948-1/2012).Die nach Angaben des Beschwerdeführers verstorbene zweite Frau des Beschwerdeführers und Mutter der drei zuvor genannten Kinder - römisch 40 , Zl. D14 426947-1/2012 - reiste am 19.12.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemeinsam mit ihr reisten ihre beiden minderjährigen Kinder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 426949-1/2012 und D14 426948-1/2012).

Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2010 befragt, erklärte XXXX, dass sie wegen ihrer Kinder nach Österreich gereist sei. Im Februar 2007 habe ihr Ex-Mann (der Beschwerdeführer) ihre Kinder entführt. Sie habe unlängst vom Aufenthalt ihrer Kinder in Österreich erfahren und sei deshalb ins Bundesgebiet gereist.Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2010 befragt, erklärte römisch 40 , dass sie wegen ihrer Kinder nach Österreich gereist sei. Im Februar 2007 habe ihr Ex-Mann (der Beschwerdeführer) ihre Kinder entführt. Sie habe unlängst vom Aufenthalt ihrer Kinder in Österreich erfahren und sei deshalb ins Bundesgebiet gereist.

Am 28.12.2010 wurde XXXX vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Die Zeugin wurde insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt und schilderte diese vom gemeinsamen Leben im Herkunftsstaat. Sie hätten lediglich nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer sechs Jahre lang in XXXX gelebt. Sie sei Ende 1999 Anfang 2000 nach der Trennung vom Beschwerdeführer von dort weggezogen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer, dessen Sohn XXXX und dessen Mutter in XXXX gelebt. Das Verhältnis zur Schwiegermutter habe sich verschlechtert, als sich der Beschwerdeführer der Widerstandsbewegung angeschlossen habe.Am 28.12.2010 wurde römisch 40 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, als Zeugin niederschriftlich einvernommen. Die Zeugin wurde insbesondere zu ihrem Verhältnis zum Beschwerdeführer befragt und schilderte diese vom gemeinsamen Leben im Herkunftsstaat. Sie hätten lediglich nach moslemischem Ritus die Ehe geschlossen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer sechs Jahre lang in römisch 40 gelebt. Sie sei Ende 1999 Anfang 2000 nach der Trennung vom Beschwerdeführer von dort weggezogen. Die Zeugin habe mit dem Beschwerdeführer, dessen Sohn römisch 40 und dessen Mutter in römisch 40 gelebt. Das Verhältnis zur Schwiegermutter habe sich verschlechtert, als sich der Beschwerdeführer der Widerstandsbewegung angeschlossen habe.

Mit dem Beschwerdeführer habe die Zeugin drei gemeinsame Kinder, wobei der Beschwerdeführer und dessen Mutter die Tochter XXXX genannt hätten.Mit dem Beschwerdeführer habe die Zeugin drei gemeinsame Kinder, wobei der Beschwerdeführer und dessen Mutter die Tochter römisch 40 genannt hätten.

Mit ihren drei Kindern habe die Zeugin nach der Scheidung bei ihrer Mutter gelebt. Später habe sie wieder geheiratet und die Kinder zu sich und ihren Mann genommen.

Bei der Scheidung habe sie die Kinder beim Beschwerdeführer zurückgelassen. Dann - zwei drei Monate später - habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er die Kinder nicht haben wolle und die Zeugin habe sie abgeholt, wobei das Problem gewesen sei, dass die Kinder nach der tschetschenischen Tradition bei einer Trennung beim Vater bleiben müssten.

Der Beschwerdeführer habe sich nicht um die Kinder kümmern können, da er damals nicht zuhause leben habe können, da er sich ständig verstecken habe müssen. Er habe keine Arbeit und kein Einkommen gehabt. Auch seine Mutter habe kein Einkommen und keine Pension gehabt.

Die Trennung sei insbesondere erfolgt, da die Zeugin nicht gewollt habe, dass der Beschwerdeführer kämpfe, sondern arbeite und für die Familie sorge. Der Beschwerdeführer habe den gesamten ersten Krieg gekämpft. Er sei immer wieder weg gewesen und habe bis zuletzt gekämpft.

Befragt, erklärte die Zeugin, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Kämpfer überall gefahndet worden sei. Am meisten sei er gesucht worden, nachdem er das erste Mal im Jahr 1996 für ein Monat in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe damals eine Verletzung gehabt, wobei er dahingehend im Jahr 1997 in XXXX behandelt worden sei. Er sei danach weiter als Kämpfer tätig gewesen.Befragt, erklärte die Zeugin, dass nach dem Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit als Kämpfer überall gefahndet worden sei. Am meisten sei er gesucht worden, nachdem er das erste Mal im Jahr 1996 für ein Monat in Untersuchungshaft gewesen sei. Er habe damals eine Verletzung gehabt, wobei er dahingehend im Jahr 1997 in römisch 40 behandelt worden sei. Er sei danach weiter als Kämpfer tätig gewesen.

Befragt, ob die Zeugin selbst von Säuberungen betroffen gewesen sei, meinte diese, dass sie eine solche einmal in XXXX miterlebt habe.Befragt, ob die Zeugin selbst von Säuberungen betroffen gewesen sei, meinte diese, dass sie eine solche einmal in römisch 40 miterlebt habe.

Sie wisse nicht, weshalb der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Zeugin im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei. Zum genannten Zeitpunkt, zu welchem sie ums Leben gekommen sein soll, seien sie noch nicht getrennt gewesen.

Erneut nach dem gemeinsamen Leben mit dem Beschwerdeführer befragt, meinte die Zeugin, Zusammenleben bedeute, dass der Beschwerdeführer am Tag zuhause gewesen sei. Er habe aber nicht zuhause nächtigen können.

In der Folge schilderte die Zeugin ausführlich die Aufenthalte ihrer drei Töchter in der Zeit nach der Trennung vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer die Kinder zu sich nach Österreich geholt habe.

Im Wesentlichen seien die Kinder bis Anfang Jänner 2007 bei der Zeugin aufhältig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt seien sie vom Bruder des Beschwerdeführers für die Winterferien bei der Großmutter abgeholt worden. Die Kinder seien auch zuvor zwischendurch immer wieder bei der Familie des Beschwerdeführers zu Besuch gewesen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe der Zeugin schließlich mitgeteilt, dass der Bruder des Beschwerdeführers einen Mann beauftragt habe, die Kinder nach Österreich zu bringen. Die Zeugin habe eine derartige Befürchtung bereits zuvor gehabt, da die Schwester des Beschwerdeführers ihr gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gemeint habe, in Österreich ohne die Kinder zu wenig Geld zu erhalten. Die Ausreise sei ohne die Zustimmung der Zeugin erfolgt.

Die Beschwerdeführerin habe in der Folge versucht, den Aufenthalt ihrer Kinder in Erfahrung zu bringen, was ihr letztlich gelungen sei. Sie habe über Landsleute in Österreich Kontakt mit ihren Kindern aufgenommen. Die Kinder hätten geglaubt, dass die Zeugin tot sei.

Sie habe nicht gewusst, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte. Das habe sie erst viel später erfahren.

An die Behörden im Heimatland habe sie sich zu keinem Zeitpunkt gewandt.

Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthalt nach der Scheidung ihrer Tochter XXXX meinte die Zeugin, dass ihre Tochter dies vermutlich verwechsle.Nach Vorhalt der widersprüchlichen Ausführungen zum Aufenthalt nach der Scheidung ihrer Tochter römisch 40 meinte die Zeugin, dass ihre Tochter dies vermutlich verwechsle.

Die Zeugin sei auch mehrmals vom Beschwerdeführer bedroht worden. Er habe ihr Vergeltung gedroht und gemeint, dass er sie umbringen lassen werde. Auch meinte der Beschwerdeführer, dass die Zeugin die Kinder nicht bekommen werde.

Der Beschwerdeführer habe auch gemeint, dass er bei der Wache Kadyrows Kontakte habe, da er früher mit dem nunmehrigen Wachpersonal gekämpft habe.

Die Zeugin sei davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tschetschenien sofort umgebracht werde.

XXXX wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando XXXX einvernommen, wo sie die Entführung ihrer minderjährigen Tochterrömisch 40 wurde am 19.01.2011 vor dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 einvernommen, wo sie die Entführung ihrer minderjährigen Tochter

XXXX durch den Beschwerdeführer in die Russische Föderation bekanntgab. Der Beschwerdeführer soll mit seiner Lebensgefährtin und XXXX im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.römisch 40 durch den Beschwerdeführer in die Russische Föderation bekanntgab. Der Beschwerdeführer soll mit seiner Lebensgefährtin und römisch 40 im Jänner 2011 nach Tschetschenien zurückgekehrt sein.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, wurde für den Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator bestellt, nachdem das Bundesasylamt dies mit Schreiben vom 30.03.2011 beantragt hat.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde für den Beschwerdeführer ein Abwesenheitskurator bestellt, nachdem das Bundesasylamt dies mit Schreiben vom 30.03.2011 beantragt hat.

Mit Bericht vom 28.04.2011 teilte das Stadtpolizeikommando XXXX mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Polen festgenommen und am 27.04.2011 auf dem Luftweg von Polen nach Österreich verbracht worden sei.Mit Bericht vom 28.04.2011 teilte das Stadtpolizeikommando römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines internationalen Haftbefehles in Polen festgenommen und am 27.04.2011 auf dem Luftweg von Polen nach Österreich verbracht worden sei.

In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben.In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , der bestellte Abwesenheitskurator seines Amtes enthoben.

Am 07.06.2011 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer könne der Einvernahme folgen, sei jedoch nicht gesund. Er leide an Rheuma. Er werde wegen rheumatischer Polyathritis behandelt. Auch seine Niere funktioniere nicht ohne Medikamenteneinnahme. Auch seine Gelenke würden schmerzen. Der Beschwerdeführer nehme eine Tablette pro Tag für seine Gelenke und eine täglich für die Nieren. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Haft behandelt worden und erhalte seine Medikamente nunmehr vom Gefängnisarzt. Der Beschwerdeführer benötige seit fünf Jahren eine Gehhilfe.

Der Beschwerdeführer stimmte in der Folge der Einholung der in Österreich zu seinem Gesundheitszustand aufliegenden Befunde zu.

Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, dass er bisher nicht erwähnt habe, dass er an Kampfhandlungen in Tschetschenien teilgenommen habe. Er sei ein Held des russisch-tschetschenischen Krieges.

Danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2011 mit seiner Familie - seiner Frau XXXX und seiner Tochter XXXX - Österreich verlassen habe und in Tschetschenien gewesen sei. Er habe sich dort einen Monat lang im Spital behandeln lassen. Am 01.04.2011 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Frau Elza und seine Tochter XXXX würden in Tschetschenien bleiben. Wo sich die Kinder seiner Frau Elza aufhalten würden, wisse er nicht.Danach befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er im Jänner 2011 mit seiner Familie - seiner Frau römisch 40 und seiner Tochter römisch 40 - Österreich verlassen habe und in Tschetschenien gewesen sei. Er habe sich dort einen Monat lang im Spital behandeln lassen. Am 01.04.2011 sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Frau Elza und seine Tochter römisch 40 würden in Tschetschenien bleiben. Wo sich die Kinder seiner Frau Elza aufhalten würden, wisse er nicht.

Er sei wieder zurück nach Österreich gereist, da es in Tschetschenien nicht sicher gewesen sei. Er sei im XXXX in der rheumatologischen Abteilung für genau 31 Tage behandelt worden.Er sei wieder zurück nach Österreich gereist, da es in Tschetschenien nicht sicher gewesen sei. Er sei im römisch 40 in der rheumatologischen Abteilung für genau 31 Tage behandelt worden.

Nach dem Grund für die Rückkehr nach Tschetschenien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang nicht erwähnt habe, dass seine Frau - XXXX - weggegangen sei, was als Schande für den Mann gelte. Die aus dieser Verbindung stammenden Töchter XXXX hätten mit XXXX Kontakt aufgenommen und dieser eine Geschichte erzählt, wonach der Beschwerdeführer seine Töchter geschlagen habe.Nach dem Grund für die Rückkehr nach Tschetschenien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er bislang nicht erwähnt habe, dass seine Frau - römisch 40 - weggegangen sei, was als Schande für den Mann gelte. Die aus dieser Verbindung stammenden Töchter römisch 40 hätten mit römisch 40 Kontakt aufgenommen und dieser eine Geschichte erzählt, wonach der Beschwerdeführer seine Töchter geschlagen habe.

Der Beschwerdeführer schilderte von einer Frau aus Inguschetien, die die beiden Töchter XXXX vereinnahmt und gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgebracht habe. Es sei zu polizeilichen Ermittlungen gekommen und habe der Beschwerdeführer seine Töchter nicht mehr sehen dürfen. Er habe in der Folge beim Jugendamt versucht, seinen Sohn XXXX als Vormund für seine beiden Töchter vorzuschlagen. Insbesondere habe er sich gegen einen Kontakt der Frau aus Inguschetien mit seinen beiden minderjährigen Töchtern ausgesprochen.Der Beschwerdeführer schilderte von einer Frau aus Inguschetien, die die beiden Töchter römisch 40 vereinnahmt und gegen den Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin aufgebracht habe. Es sei zu polizeilichen Ermittlungen gekommen und habe der Beschwerdeführer seine Töchter nicht mehr sehen dürfen. Er habe in der Folge beim Jugendamt versucht, seinen Sohn römisch 40 als Vormund für seine beiden Töchter vorzuschlagen. Insbesondere habe er sich gegen einen Kontakt der Frau aus Inguschetien mit seinen beiden minderjährigen Töchtern ausgesprochen.

Plötzlich sei die Mutter der beiden Töchter - XXXX - nach Österreich gekommen und habe der Beschwerdeführer erfahren, dass deren Mann beim FSB arbeite. Einmal sei er in der Nacht angerufen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Frau angekommen sei. In der Folge sei er jede Nacht angerufen worden. Es habe aber niemand gesprochen. Unter Verweis auf die "langen Arme" des FSB meinte er, erschrocken zu sein und nach Tschetschenien gefahren zu sein, wo er sich im Krankenhaus behandeln habe lassen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Mann von XXXX - ein Dagestaner - sich in Dagestan und nicht in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer befürchtete daraufhin Probleme mit diesem Mann zu bekommen, weshalb er nach Österreich zurückkehrte.Plötzlich sei die Mutter der beiden Töchter - römisch 40 - nach Österreich gekommen und habe der Beschwerdeführer erfahren, dass deren Mann beim FSB arbeite. Einmal sei er in der Nacht angerufen worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass seine Frau angekommen sei. In der Folge sei er jede Nacht angerufen worden. Es habe aber niemand gesprochen. Unter Verweis auf die "langen Arme" des FSB meinte er, erschrocken zu sein und nach Tschetschenien gefahren zu sein, wo er sich im Krankenhaus behandeln habe lassen. Dann habe der Beschwerdeführer erfahren, dass der Mann von römisch 40 - ein Dagestaner - sich in Dagestan und nicht in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer befürchtete daraufhin Probleme mit diesem Mann zu bekommen, weshalb er nach Österreich zurückkehrte.

Der Beschwerdeführer habe alles schnell erledigt, da er nur ein begrenztes Visum für die Ukraine gehabt habe. Da seine Lebensgefährtin keinen russischen Auslandspass gehabt habe, sei er allein losgefahren. Schließlich habe er sie in Weißrussland abholen wollen und sei auf dem Weg dorthin in Polen festgenommen worden.

Im März dieses Jahres habe der Beschwerdeführer einen neuen Auslandspass in XXXX erhalten.Im März dieses Jahres habe der Beschwerdeführer einen neuen Auslandspass in römisch 40 erhalten.

Auf Vorhalt, wonach er in seinem Asylverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, dass XXXX im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies bedaure. Es stelle eine Schande dar, wenn eine Frau den Mann verlasse, weshalb er sich dies ausgedacht habe.Auf Vorhalt, wonach er in seinem Asylverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, dass römisch 40 im Zuge einer Säuberung erschossen worden sei, meinte der Beschwerdeführer, dass er dies bedaure. Es stelle eine Schande dar, wenn eine Frau den Mann verlasse, weshalb er sich dies ausgedacht habe.

XXXX habe sich im Jahr 2000 vom Beschwerdeführer getrennt, wobei die Kinder des Beschwerdeführers bei seiner Mutter (XXXX) und seiner Schwester (XXXX) ausgewachsen seien, wobei die Schwester im Jahr 2007 an Krebs verstorben sei. XXXX sei erst nach fünf Jahren bei der Mutter aufgetaucht und habe mit dem FSB gedroht, falls sie die Kinder (XXXX) nicht herausgebe. Sie habe die beiden Kinder mitgenommen. XXXX sei auch bei seiner Schwester gewesen, doch habe diese trotz Drohungen XXXX nicht herausgegeben. Die Schwester habe schließlich im Jahr 2007 alle Töchter in die Ukraine gebracht und sei über die österreichische Botschaft die Familienzusammenführung erfolgt. Die beiden Töchter seien ca. zwei Jahre bei der leiblichen Mutter gewesen. Er habe schließlich seinen Bruder kontaktiert, welcher die beiden Kinder bei der leiblichen Mutter abgeholt habe.römisch 40 habe sich im Jahr 2000 vom Beschwerdeführer getrennt, wobei die Kinder des Beschwerdeführers bei seiner Mutter (römisch 40 ) und seiner Schwester (römisch 40 ) ausgewachsen seien, wobei die Schwester im Jahr 2007 an Krebs verstorben sei. römisch 40 sei erst nach fünf Jahren bei der Mutter aufgetaucht und habe mit dem FSB gedroht, falls sie die Kinder (römisch 40 ) nicht herausgebe. Sie habe die beiden Kinder mitgenommen. römisch 40 sei auch bei seiner Schwester gewesen, doch habe diese trotz Drohungen römisch 40 nicht herausgegeben. Die Schwester habe schließlich im Jahr 2007 alle Töchter in die Ukraine gebracht und sei über die österreichische Botschaft die Familienzusammenführung erfolgt. Die beiden Töchter seien ca. zwei Jahre bei der leiblichen Mutter gewesen. Er habe schließlich seinen Bruder kontaktiert, welcher die beiden Kinder bei der leiblichen Mutter abgeholt habe.

Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, weshalb betreffend seine Tochter XXXX zwei Geburtsurkunden bestehen würden. Er stellte die Vermutung auf, dass die leibliche Mutter eine solche in Dagestan gegen Geld anfertigen habe lassen, vermutlich zum Erhalt von Kindergeld oder Zuteilung einer Wohnung.Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, weshalb betreffend seine Tochter römisch 40 zwei Geburtsurkunden bestehen würden. Er stellte die Vermutung auf, dass die leibliche Mutter eine solche in Dagestan gegen Geld anfertigen habe lassen, vermutlich zum Erhalt von Kindergeld oder Zuteilung einer Wohnung.

In der Folge schilderte der Beschwerdeführer über den ersten Tschetschenienkrieg, wo er von General Dudaev persönlich zum Helden und Hauptmann der tschetschenischen Armee ernannt worden sei. Maschadov habe ihn zum Major ernannt. Er sei im Februar 1996 oder 1997 verletzt worden und für einen Monat in Gefangenschaft geraten und im Zuge eines Gefangenenaustausches freigekommen. Nach Heilung seiner Verletzungen sei er wieder in den Krieg gezogen, bis die Friedensgespräche begonnen hätten.

Er habe nach dem ersten Krieg bei der Naturwacht im Wald gearbeitet.

Nach drei Jahren habe erneut der Krieg begonnen und habe der Beschwerdeführer von Oktober 1999 bis Februar in XXXX gekämpft. Nach seiner Rückkehr nachhause habe er sich bei Freunden und in den Wäldern versteckt gehalten und sei schließlich nach Österreich gekommen.Nach drei Jahren habe erneut der Krieg begonnen und habe der Beschwerdeführer von Oktober 1999 bis Februar in römisch 40 gekämpft. Nach seiner Rückkehr nachhause habe er sich bei Freunden und in den Wäldern versteckt gehalten und sei schließlich nach Österreich gekommen.

Seine Teilnahme am zweiten Tschetschenienkrieg habe er im ersten Asylverfahren nicht angegeben, da der zweite Krieg von Russland und der ganzen Welt als Antiterroraktion gesehen worden sei. Er habe damals nur für die Freiheit seiner Heimat gekämpft und sei kein Terrorist gewesen.

Zu den allgemeinen Amnestien für die Kämpfer befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er ja durch den Gefangenenaustausch amnestiert worden sei.

Nach konkreten Verfolgungshandlungen bis zum Jahr 2003 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass sie in der Nacht gekommen und ins Haus eingedrungen seien. Seine Mutter und die Kinder seien erschrocken gewesen und habe er daraufhin nicht mehr zuhause wohnen können. Er habe sich im Wald und bei Bekannten versteckt gehalten. Er sei überall gesucht worden und schließlich ausgereist. Auch sein Bruder sei zwei Mal mitgenommen worden, halte sich jedoch nach wie vor in Tschetschenien auf. Abgesehen von diesem seien keine weiteren Angehörigen des Beschwerdeführers verfolgt worden.

Der Beschwerdeführer erklärte, dass er laufend medizinische Behandlung benötige, die er im Gefängnis nicht erhalte. Im Übrigen habe er seine Kinder nicht geschlagen. Seine Ex-Frau habe seine Kinder gegen ihn aufgehetzt.

Zu seinem Sohn XXXX befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von Kadyrowleuten mitgenommen und im Heimatdorf von Kadyrow zwei Wochen festgehalten worden sei. Bekannte des Beschwerdeführers, die mit Kadyrow zusammengearbeitet hätten, hätten geholfen XXXX freizubekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er im Zuge einer nochmaligen Mitnahme verschwinden könnte. Deshalb sei er sofort weggefahren.Zu seinem Sohn römisch 40 befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser nach der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich von Kadyrowleuten mitgenommen und im Heimatdorf von Kadyrow zwei Wochen festgehalten worden sei. Bekannte des Beschwerdeführers, die mit Kadyrow zusammengearbeitet hätten, hätten geholfen römisch 40 freizubekommen. Ihm sei gesagt worden, dass er im Zuge einer nochmaligen Mitnahme verschwinden könnte. Deshalb sei er sofort weggefahren.

Zu seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jänner 2011 befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Spital gelegen sei. Der Revierinspektor sei gekommen und habe gesagt, dass es für den Beschwerdeführer nicht sicher sei. Er solle wieder wegfahren. Mit Kadyrow selbst habe der Beschwerdeführer kein Problem aber mit dem FSB. Dieser würde nie seine Fälle beenden. Im Fall einer Mitnahme würde er getötet werden. Viele unschuldige Tschetschenen seien ins Gefängnis gebracht worden. Nach dem Beschwerdeführer werde weder offiziell gesucht, noch sei er zur Fahndung ausgeschrieben.

Nach Befürchtungen im Fall einer Rückkehr befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nicht offiziell gesucht werde. Sein Erscheinen in Tschetschenien sei jedoch nicht erwünscht.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zur Stellungnahme ausgefolgt.

Im Bundesgebiet lebe er von Sozialhilfe und habe er noch keine Arbeit gehabt oder gefunden.

Die Verfolgung des Beschwerdeführers liege darin begründet, dass er an Kriegshandlungen teilgenommen habe und weil er Tschetschene sei.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 107b Abs. 1, § 107b Abs. 3 Z 1 (1. Fall) und § 107b Abs. 4 (2. Satz) (2. Fall) StGB, § 107b Abs. 1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 107 b, Absatz eins,, Paragraph 107 b, Absatz 3, Ziffer eins, (1. Fall) und Paragraph 107 b, Absatz 4, (2. Satz) (2. Fall) StGB, Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechseinhalb Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern XXXX fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Durch die Gewaltanwendung hat der Beschwerdeführer versucht, seine beiden Töchter nach seinen Vorstellungen zu erzielen und ihnen Gehorsam beizubringen.Der Beschwerdeführer hat gegenüber seinen beiden minderjährigen Töchtern römisch 40 fortgesetzt Gewalt ausgeübt. Durch die Gewaltanwendung hat der Beschwerdeführer versucht, seine beiden Töchter nach seinen Vorstellungen zu erzielen und ihnen Gehorsam beizubringen.

Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers (Schläge mit Stock, Hausschuhen und Kabel) gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Übergriff vom Oktober 2010 einräumte, wurde ihm nicht als mildernd zu Gute gehalten, weil diese Angaben weder reumütig gewesen seien noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten. Darüber hinaus sei darin kein Schuldeingeständnis zum Vergehen/Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB zu erblicken gewesen.Bei der konkreten Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen sowie die brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers (Schläge mit Stock, Hausschuhen und Kabel) gewertet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Übergriff vom Oktober 2010 einräumte, wurde ihm nicht als mildernd zu Gute gehalten, weil diese Angaben weder reumütig gewesen seien noch wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten. Darüber hinaus sei darin kein Schuldeingeständnis zum Vergehen/Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB zu erblicken gewesen.

Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2011 durch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung befragt, wo er angab, dass er im Jänner 2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei seiner Kinder (XXXX) nach Tschetschenien gereist sei und sich dort insgesamt drei Monate aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leide an starkem Rheumatismus und ließ sich seinen Angaben zufolge im Krankenhaus XXXX 14 Tage lang behandeln. Auf die Frage, wie eine derartige Behandlung als Flüchtling möglich wäre, führte er an, dass ein Verwandter von ihm der XXXX von Tschetschenien sei. Dieser habe die Behandlung ermöglicht. Außerdem sei die Behandlung wesentlich besser, als dies in Österreich der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus seiner verstorbenen Mutter in XXXX aufgehalten.Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2011 durch Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung befragt, wo er angab, dass er im Jänner 2001 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und drei seiner Kinder (römisch 40 ) nach Tschetschenien gereist sei und sich dort insgesamt drei Monate aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer leide an starkem Rheumatismus und ließ sich seinen Angaben zufolge im Krankenhaus römisch 40 14 Tage lang behandeln. Auf die Frage, wie eine derartige Behandlung als Flüchtling möglich wäre, führte er an, dass ein Verwandter von ihm der römisch 40 von Tschetschenien sei. Dieser habe die Behandlung ermöglicht. Außerdem sei die Behandlung wesentlich besser, als dies in Österreich der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe sich im Haus seiner verstorbenen Mutter in römisch 40 aufgehalten.

In Tschetschenien würden sich insgesamt fünf Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Bei drei Brüdern handle es sich um Brüder aus der ersten Ehe seiner Mutter zu welchen er keinen Kontakt habe. Die beiden weiteren Brüder würden problemlos XXXX leben.In Tschetschenien würden sich insgesamt fünf Brüder des Beschwerdeführers aufhalten. Bei drei Brüdern handle es sich um Brüder aus der ersten Ehe seiner Mutter zu welchen er keinen Kontakt habe. Die beiden weiteren Brüder würden problemlos römisch 40 leben.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 288 Abs. 1 StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB zur einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 03 23.359-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 14.05.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 03 23.359-BAW, wurde das zur Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 14.05.2005 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, zugleich gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.Gleichzeitig wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die belangte Behörde bewertete das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig.

Die Wiederaufnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner geschiedenen Frau XXXX, sowie eine ihn drohende Verfolgung in der Russischen Föderation in der Absicht vorgetäuscht habe, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Er habe sich diesen somit erschlichen. XXXX hat am 19.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Wiederaufnahme begründete die belangte Behörde damit, dass der Beschwerdeführer durch wissentlich falsche Angaben dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einen für die Asylgewährung maßgeblichen Sachverhalt, nämlich den Tod seiner geschiedenen Frau römisch 40 , sowie eine ihn drohende Verfolgung in der Russischen Föderation in der Absicht vorgetäuscht habe, den Flüchtlingsstatus zu erlangen. Er habe sich diesen somit erschlichen. römisch 40 hat am 19.12.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat habe vom Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht glaubhaft dargelegt werden können.

Sein Gesundheitszustand stehe einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen.

Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK dringend geboten gewesen. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner beiden Töchter XXXX gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten hätten. Seine Tochter XXXX halte sich in Tschetschenien auf. Zu den beiden Töchtern XXXX bestehe kein Kontakt und werde ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden noch durch die Töchter selbst erwünscht. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen die Obsorge über seine beiden Töchter entzogen worden. Auch ist der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltausübung gegenüber seinen Töchtern zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen illegal eingereist, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.Die verfügte Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK dringend geboten gewesen. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde aus, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner beiden Töchter römisch 40 gleichlautende Entscheidungen wie der Beschwerdeführer erhalten hätten. Seine Tochter römisch 40 halte sich in Tschetschenien auf. Zu den beiden Töchtern römisch 40 bestehe kein Kontakt und werde ein solcher weder durch die Jugendwohlfahrtsbehörden noch durch die Töchter selbst erwünscht. Dem Beschwerdeführer sei im Übrigen die Obsorge über seine beiden Töchter entzogen worden. Auch ist der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltausübung gegenüber seinen Töchtern zu einer sechseinhalbjährigen Haftstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Ein schützenswertes Familienleben in Österreich liege demnach nicht vor. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen illegal eingereist, sei trotz Flüchtlingsstatus in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und sei eine fortgeschrittene Integration in Österreich nicht erkennbar.

I.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - mit Faxeingabe vom 23.05.2012 - Beschwerde erhoben in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht - mit Faxeingabe vom 23.05.2012 - Beschwerde erhoben in der dieser in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurde.

Die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens sei zu Unrecht erfolgt, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe zwar zum Tod seiner geschiedenen Frau unwahre Angaben gemacht, doch habe er diese deshalb gemacht, da er sich geschämt habe und es als Schande gelte, wenn die Frau den Mann verlasse. Bezüglich der ihm drohenden Verfolgung in Tschetschenien aufgrund seiner Teilnahme am Widerstand habe er jedoch stets die Wahrheit gesagt. Bedeutend sei in diesem Zusammenhang, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, da er aufgrund seiner Tätigkeit im Widerstand verfolgt worden sei. Auch die geschiedene zweite Frau des Beschwerdeführers habe in ihren Ausführungen die Angaben des Beschwerdeführers zu der ihm drohenden Verfolgung bestätigt.

Der Beschwerdeführer habe auch nicht in Irreführungsabsicht gehandelt.

Zur Abweisung seines Asylantrages meinte der Beschwerdeführer, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid unvollständig seien. Insbesondere habe sich die Behörde nur ungenau mit der Verfolgung von Rebellen auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer zitierte in diesem Zusammenhang einen Bericht von Amensty International aus Februar 2012.

Unabhängig von seiner Falschaussage im Zusammenhang mit seiner geschiedenen Frau werde er im Herkunftsstaat verfolgt. Er habe aufgrund seiner Rebellentätigkeit Probleme mit den russischen Behörden bekommen.

Es sei richtig, dass er in XXXX wegen seines Rheumatismus behandelt worden sei und keine Probleme mit Kadyrow selbst gehabt habe. Er habe jedoch Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB. So sei während seines Aufenthaltes ein Revierinspektor zu ihm nachhause gekommen und habe ihm gesagt, der es für ihn nicht sicher sei und er wieder ausreisen solle. Ferner habe er angegeben, dass er zwar offiziell nicht gesucht werde, aber sein Erscheinen nicht erwünscht sei. Seine Gefährdung sei auch von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt worden.Es sei richtig, dass er in römisch 40 wegen seines Rheumatismus behandelt worden sei und keine Probleme mit Kadyrow selbst gehabt habe. Er habe jedoch Probleme mit dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB. So sei während seines Aufenthaltes ein Revierinspektor zu ihm nachhause gekommen und habe ihm gesagt, der es für ihn nicht sicher sei und er wieder ausreisen solle. Ferner habe er angegeben, dass er zwar offiziell nicht gesucht werde, aber sein Erscheinen nicht erwünscht sei. Seine Gefährdung sei auch von seiner geschiedenen Ehefrau bestätigt worden.

Für seine drohende Verfolgung spreche im Übrigen, dass er andernfalls Tschetschenien nicht nochmals verlassen hätte.

Zur verfügten Ausweisung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet um Integration bemüht sei. Er spreche sehr gut Deutsch und sei seit fast neun Jahre lang in Österreich aufhältig. Dass er seinen Lebensunterhalt großteils durch Sozialhilfe bestritten habe, sei auf seine Erkrankung zurückzuführen."

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 07 00.077-BAW, wurde das zur Zl. 07 00.077-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 30.03.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.römisch eins.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 27.04.2012, Zl. 07 00.077-BAW, wurde das zur Zl. 07 00.077-BAW geführte Asylverfahren hinsichtlich der mit 30.03.2007 rechtskräftig entschiedenen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG als in 1. Instanz anhängiges Verfahren wieder aufgenommen.

Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde gemäß § 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II und III). In Spruchpunkt IV wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Gleichzeitig wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz durch die belangte Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei). In Spruchpunkt römisch vier wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

I.5. Gegen diesen Bescheid hat der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, nachdem für sie eine Rechtsberaterin bestellt worden ist, wobei dahingehend auf die inhaltsgleiche und zuvor wiedergegebene Beschwerde ihres Vaters zu verweisen ist.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid hat der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben, nachdem für sie eine Rechtsberaterin bestellt worden ist, wobei dahingehend auf die inhaltsgleiche und zuvor wiedergegebene Beschwerde ihres Vaters zu verweisen ist.

I.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.6. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die minderjährige Beschwerdeführerin zu Zl. 07 00.077-BAW sowie Einsicht in den Verwaltungsakt ihres Vaters Zl. 03 23.359-BAW.

I.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.7. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und trägt den im Spruch angeführten Namen. Die Identität steht durch Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.

Die Beschwerdeführerin ist im Jänner 2011 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich seitdem dort im Kreise ihrer Angehörigen auf.

Der Vater der Beschwerdeführerin XXXX, (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.Der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , (Beschwerdeführer zu D14 427110-1/2012) hält sich im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren ihres Vaters gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D14 427110-1/2012/3E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 seinem gesamten Inhalt nach - also auch betreffend die amtswegige Wiederaufnahme - bestätigt.Mit Bescheid vom 27.04.2012 wurde das zu Zl. 03 23.359-BAW geführte Asylverfahren ihres Vaters gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Zl. D14 427110-1/2012/3E) wurde der Bescheid vom 27.04.2012 seinem gesamten Inhalt nach - also auch betreffend die amtswegige Wiederaufnahme - bestätigt.

Betreffend die Beschwerdeführerin selbst wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 07 00.077-BAW geführte Asylverfahren gemäß § 69 AVG wieder aufgenommen.Betreffend die Beschwerdeführerin selbst wurde mit Bescheid vom 27.04.2012 das zu Zl. 07 00.077-BAW geführte Asylverfahren gemäß Paragraph 69, AVG wieder aufgenommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Abs. 1 Z 1 AVGrömisch zwei.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG

II.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zl. 07 00.077-BAW, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, diesem gem. § 3 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.1.1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2007, Zl. 07 00.077-BAW, wurde dem Asylantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben, diesem gem. Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).Ein "Erschleichen" eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Zusammengefasst müssen daher drei Voraussetzungen vorliegen: Objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung, ein Kausalitätszusammenhang zwischen der unrichtigen Angabe der Partei und dem Entscheidungswillen der Behörde und Irreführungsabsicht der Partei, nämlich eine Behauptung wider besseres Wissen in der Absicht, daraus einen Vorteil zu erlangen (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470, VwGH 13.12.2005, Zl. 2003/01/0184, VwGH 10.09.2003, Zl. 2003/18/0062, VwGH 26.05.2003, Zl. 2001/12/0115, VwGH 06.09.2001, Zl. 98/03/0327; siehe auch die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 12ff. zitierte Rechtsprechung).

Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vgl. auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).Der Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat nach herrschender Ansicht absoluten Charakter; es kommt nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre (VwGH 08.06.2006, Zl. 2004/01/0470; vergleiche auch VwGH 25.09.1990, Zl. 86/07/0071, VwGH 06.11.1972, Zl. 1915/70; siehe weiters Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 27). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts hat die Bewilligung bzw. Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht allein die Zulässigkeit einer neuerlichen Entscheidung der schon einmal entschiedenen Sache zur Folge, sondern darüber hinaus auch die Aufhebung der seinerzeitigen Entscheidung (VwGH 21.11.2002, Zl. 2001/07/0027). Der das vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid tritt bereits im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) der Bewilligung (Verfügung) der Wiederaufnahme des Verfahrens außer Kraft (VwGH 23.03.1977, Zl. 1341/75 [verstärkter Senat], VwGH 13.11.1986, Zl. 86/08/0163, VwGH 17.11.1995, Zl. 93/08/0114).

II.1.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Verfahren durch ihren Vater gesetzlich vertreten und hat dieser in seiner Eigenschaft als Vertreter für die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Ausführungen getätigt, um die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Schwestern sich bis zum Jahr 2007 im Herkunftsstaat - die beiden Schwestern bei der Mutter - aufgehalten haben. Dementsprechend war auch der Beschwerdeführerin, die mit ihren beiden Schwestern ausgereist ist - zum Zeitpunkt der Ausreise bewusst, dass die Mutter zum Ausreisezeitpunkt im Jahr 2007 noch am Leben gewesen ist und insbesondere nicht - wie von ihrem Vater wahrheitswidrig behauptet - ermordet worden ist.römisch zwei.1.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde im Verfahren durch ihren Vater gesetzlich vertreten und hat dieser in seiner Eigenschaft als Vertreter für die Beschwerdeführerin wahrheitswidrige Ausführungen getätigt, um die Einreise der minderjährigen Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet zu ermöglichen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Schwestern sich bis zum Jahr 2007 im Herkunftsstaat - die beiden Schwestern bei der Mutter - aufgehalten haben. Dementsprechend war auch der Beschwerdeführerin, die mit ihren beiden Schwestern ausgereist ist - zum Zeitpunkt der Ausreise bewusst, dass die Mutter zum Ausreisezeitpunkt im Jahr 2007 noch am Leben gewesen ist und insbesondere nicht - wie von ihrem Vater wahrheitswidrig behauptet - ermordet worden ist.

Im Übrigen war auf die Ausführungen im Erkenntnis ihres Vaters vom heutigen Tag, Zl. D14 427110-1/2012/3E, zu verweisen, die mangels eigener Angaben sowie dem Umstand, dass der minderjährigen Beschwerdeführerin bewusst war, dass der Vater infolge wahrheitswidriger Angaben die Beschwerdeführerin und ihre Schwester nach Österreich geholt hat, wo sie alle drei aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben Asyl erhalten haben.

"Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 12 AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. § 58 Abs. 2 AVG. (...)"Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 03 23.359-BAW, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers stattgegeben, diesem gem. Paragraph 7, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Das Bundesasylamt sei zur Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen für die Asylgewährung gegeben seien. Die nähere Begründung dieses Bescheides entfiel gem. Paragraph 58, Absatz 2, AVG. (...)

Im gegenständlichen Fall ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes evident, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt objektiv unrichtige Angaben zu seiner individuellen Verfolgung wider besseres Wissens in der Absicht tätigte, daraus einen Vorteil zu ziehen. Diese Angaben waren von wesentlicher Bedeutung, da der Beschwerdeführer durch diese eine über die schlechte allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien hinausreichende individuelle Verfolgung seiner Person konstruierte, und stehen in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, da die Gewährung von Asyl insbesondere aufgrund dieser individuellen Verfolgungsbehauptung erfolgte. Das objektiv unrichtige Vorbringen indiziert die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau XXXX im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesasylamt am 02.11.2004, dass seine Frau römisch 40 im Zuge einer Säuberungsaktion am 21.02.2000 erschossen worden sei, obwohl diese tatsächlich am Leben ist und sich mittlerweile im Bundesgebiet aufhält.

In diesem Zusammenhang wurde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliger Kämpfer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, für wahr erachtet und dem Beschwerdeführer, seinem im Jahr 2004 nachgereisten erwachsenen Sohn XXXX und seinen drei im Jahr 2007 nachgereisten minderjährigen Töchtern gleichfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.In diesem Zusammenhang wurde das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, als ehemaliger Kämpfer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein, für wahr erachtet und dem Beschwerdeführer, seinem im Jahr 2004 nachgereisten erwachsenen Sohn römisch 40 und seinen drei im Jahr 2007 nachgereisten minderjährigen Töchtern gleichfalls der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Soweit der Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und ebenso in der Beschwerde beteuert, dass er die unwahren Angaben getätigt habe, da er sich geschämt hätte, da es als eine Schande gelte, wenn die Frau von ihrem Mann weggehe, war dieser Rechtfertigungsversuch als bloße Schutzbehauptung zu werten.

So war der Beschwerdeführer bereits vor der Beziehung mit XXXX mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der älteste Sohn XXXX stammt. Diese erste Frau hat sich vom Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61). Sein Sohn XXXX hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59 im Akt des Sohnes, Zl. 04 06.523-BAW): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen XXXX und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."So war der Beschwerdeführer bereits vor der Beziehung mit römisch 40 mit einer anderen Frau liiert, wobei aus dieser Beziehung der älteste Sohn römisch 40 stammt. Diese erste Frau hat sich vom Beschwerdeführer getrennt. Der Beschwerdeführer hat betreffend die erste Frau, die nicht mit seiner Verfolgungsgeschichte in Zusammenhang steht, am 02.11.2004 ohne zu zögern erklärt, dass diese wieder verheiratet sei (AS 61). Sein Sohn römisch 40 hat in diesem Zusammenhang am 06.07.2004 vor dem Bundesasylamt wie folgt ausgeführt (AS 59 im Akt des Sohnes, Zl. 04 06.523-BAW): "F: Wo befindet sich ihre Mutter? A: Die hat den Namen römisch 40 und ist mit einem anderen Mann verheiratet. Meine Mutter hat mich und meinen Vater verlassen, als ich ca. 6 Monate alt war."

Würde der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm behauptete Schande im Zusammenhang mit dem Verlassen und Wiederheiraten einer Frau empfinden, hätte er wohl nicht ohne zu zögern von der Wiederverheiratung seiner ersten Frau geschildert. Vielmehr wird aus diesem Verhalten deutlich, dass der Beschwerdeführer das Element der Ermordung seiner Frau - die im Zuge einer Säuberungsaktion auf der Suche nach dem Beschwerdeführer von russischen Sonderdiensten getötet worden sein soll - bewusst in seine Fluchtgeschichte einbaute, um daraus eine Verfolgung zu konstruieren. Im Jahr 2000 - nach der Ermordung seiner Frau - soll eine intensive Suche nach dem Beschwerdeführer eingesetzt haben, die in seiner Festnahme gemündet haben soll. Bereits aus diesen Ausführungen wird offensichtlich, dass die objektiv unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Verfolgungsbehauptung stehen und die Asylentscheidung des Bundesasylamtes zum Vorteil des Beschwerdeführers beeinflusst haben, die infolge seiner unwahren Behauptung über das dramatische Ableben seiner zweiten Frau seinem Fluchtvorbringen gefolgt sind. Die Irreführungsabsicht des Beschwerdeführers ist demnach entgegen seinen Beteuerungen in der Beschwerde evident und wird deutlich, wenn er seine unwahren Angaben selbst nach der Einreise seiner drei minderjährigen Töchter sowie nach Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen vor den Strafbehörden aufrecht hält.

Der Beschwerdeführer wurde am 02.11.2004 im Übrigen zur Möglichkeit befragt, in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu leben, wobei der Beschwerdeführer und seine Flüchtlingsberaterin eine derartige Möglichkeit verneinten. Auch in diesem Zusammenhang wird offensichtlich, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil Einfluss auf die Asylentscheidung des Bundesasylamtes genommen hat, hätte sich die Situation doch in völlig anderem Licht dargestellt, wenn das Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Entscheidung gewusst hätte, dass die zweite Frau des Beschwerdeführers problemlos nach Dagestan reisen hat können. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesasylamt somit offensichtlich die Möglichkeit genommen im Detail zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzmöglichkeit in einem anderen Teil des Herkunftsstaates - außerhalb von Tschetschenien - möglich ist.

Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (29.04.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. § 69 Abs. 1 Z 1 AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. § 69 Abs 3 AVG wiederaufgenommen hat."Da das Bundesasylamt in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände insbesondere auf die Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation bei der Beurteilung der Frage der Asylrelevanz angewiesen und da eine nähere Überprüfung der Angaben zum Zeitpunkt der positiven Bescheiderlassung (29.04.2005) nicht möglich war, liegt somit eine "Erschleichung" iSd. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG vor, sodass die belangte Behörde das Beschwerdeverfahren zu Recht von Amts wegen gem. Paragraph 69, Absatz 3, AVG wiederaufgenommen hat."

Da demnach auch der Flüchtlingsstatus der minderjährigen Beschwerdeführerin durch bewusst unwahre Angaben ihres Vaters in Irreführungsabsicht erschlichen wurde, insbesonders den Aufenthalt der doch nicht ermordeten und in Dagestan lebenden eigenen Mutter betreffend, war auch im Fall der minderjährigen Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme von Amts wegen zu verfügen.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II bis IV des angefochtenen Bescheides bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei bis römisch vier des angefochtenen Bescheides bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Schlagworte

Amtswegigkeit, Erschleichen, Wiederaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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