Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 424.638-1/2012/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, Zahl 11 15.594-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2012, Zahl 11 15.594-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer brachte am 26.12.2011 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung am 28.12.2011 vor Organwaltern des Polizeianhaltezentrums Leoben gab der Beschwerdeführer an, sein Heimatland im Jahr 2005 verlassen zu haben und über Griechenland nach Belgien gelangt zu sein, von wo er nach Griechenland rücküberstellt worden wäre. Er habe sich von März 2006 bis November 2011 in Griechenland aufgehalten, und wäre schließlich nach Italien und hierauf nach Österreich gelangt.
Sein Heimatland habe er verlassen, da er fürchte, wegen Blutrache getötet zu werden.
Der Beschwerdeführer stellte laut EURODAC-Treffer am 25.11.2005 in Brüssel/Belgien, am 03.03.2006 in Athen Flughafen/Griechenland sowie am 12.12.2011 in Caltanissetta/Italien jeweils einen Asylantrag (XXXX). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 06.12.2011 in Roccella Ionica/Italien erkennungsdienstlich behandelt (XXXX).Der Beschwerdeführer stellte laut EURODAC-Treffer am 25.11.2005 in Brüssel/Belgien, am 03.03.2006 in Athen Flughafen/Griechenland sowie am 12.12.2011 in Caltanissetta/Italien jeweils einen Asylantrag (römisch 40 ). Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer am 06.12.2011 in Roccella Ionica/Italien erkennungsdienstlich behandelt (römisch 40 ).
Am 30.12.2011 stellte das Bundesasylamt unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden.Am 30.12.2011 stellte das Bundesasylamt unter Anfügung des genauen Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) an die italienischen Behörden.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 23.01.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben und legte ein Schreiben der italienischen Immigrationsbehörde vom 15.12.2011 vor, welches vorsieht, dass der Beschwerdeführer während des Tages das Flüchtlingslager verlassen dürfe. Der Beschwerdeführer gab auf konkretes Befragen weiterhin an, dass er im Flüchtlingslager in einem Container ein Bett gehabt habe, er sich dort waschen habe können und auch Essen und Getränke erhalten habe. Italien habe er wieder verlassen, da er von anderen Afghanen in Italien gehört habe, dass es ihnen schlecht ergehe und er dies nicht erleben habe wollen.
Er leide an Rückenschmerzen und wären Röntgenaufnahmen gemacht worden.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 03.02.2012, Zahl 11 15.594-EAST West, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 03.02.2012, Zahl 11 15.594-EAST West, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer hätte weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer hätte weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Darin wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt mit Italien willkürlich Konsultationen geführt habe, indem der italienischen Partnerbehörde wesentliche Sachverhaltsteile, deren Kenntnis für diese zur Beurteilung der Zuständigkeit erforderlich gewesen wäre, insbesondere dass sich der Beschwerdeführer vor Antragstellung in Italien unter anderem für lange Zeit in Griechenland aufgehalten hätte, nicht mitgeteilt worden wären.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Zuständigkeit Griechenlands weiter vorläge und aufgrund der unmenschlichen Lebensbedingungen und der Verletzung des Rechts auf einen gesetzlichen Richter im Falle einer Überstellung nach Griechenland vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
Es werde auf den Bericht "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" von Maria Bethke und Dominik Bender vom 28.02.2011 sowie auf einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht verwiesen, wonach die große Mehrheit der Asylsuchenden in Italien ungeschützt, ohne Obdach und weitgehend sich selbst überlassen würde.
Überdies leide der Beschwerdeführer unter starken Rückenschmerzen und könne diese ohne Zugang zu medizinischer Versorgung nicht behandeln lassen.
Es würden die Anträge auf Zulassung des Asylverfahrens sowie der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, gestellt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. S6 424.638-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. S6 424.638-1/2012/2E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 5 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass den italienischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt worden wären und das Konsultationsverfahren mängelfrei erfolgt wäre. Eine Zustimmung durch Verfristung sei in der Dublin-II-VO gesetzlich geregelt und würden fehlende Antworten von Asylbehörden nichts Außergewöhnliches darstellen. Es würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben, noch lägen sonst Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Letztlich habe der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen würden, glaubhaft machen bzw. dartun können.Begründend wurde ausgeführt, dass den italienischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt worden wären und das Konsultationsverfahren mängelfrei erfolgt wäre. Eine Zustimmung durch Verfristung sei in der Dublin-II-VO gesetzlich geregelt und würden fehlende Antworten von Asylbehörden nichts Außergewöhnliches darstellen. Es würden keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben, noch lägen sonst Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Letztlich habe der Beschwerdeführer keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen würden, glaubhaft machen bzw. dartun können.
Mit Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 01.03.2012 stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO nachträglich ausdrücklich zu.Mit Schreiben der italienischen Dublin-Behörde vom 01.03.2012 stimmte Italien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO nachträglich ausdrücklich zu.
Der Beschwerdeführer wurde am 08.03.2012 nach Italien überstellt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U 462/12-12 wurde die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012 aufgehoben, da der Beschwerdeführer in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden wäre. Der Bund wurde schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ¿ 2.400,-- bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 zu U 462/12-12 wurde die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 22.02.2012 aufgehoben, da der Beschwerdeführer in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden wäre. Der Bund wurde schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit ¿ 2.400,-- bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof mit der Frage, nach welchem der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Kriterien Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sein solle, nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem würde auf den langjährigen Aufenthalt in Griechenland in der rechtlichen Beurteilung nicht eingegangen worden sein.In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich der Asylgerichtshof mit der Frage, nach welchem der in Kapitel römisch drei der Dublin-II-VO genannten Kriterien Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sein solle, nicht auseinandergesetzt habe. Außerdem würde auf den langjährigen Aufenthalt in Griechenland in der rechtlichen Beurteilung nicht eingegangen worden sein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer glaubhaft vor, im Jahr 2005 nach Griechenland gelangt, nach Aufforderung, das Land zu verlassen, im selben Jahr noch nach Belgien gereist zu sein, von wo er im Jahr 2006 nach Griechenland rücküberstellt worden wäre. In Griechenland habe er sich sodann von März 2006 bis November 2011 aufgehalten, als sich die Lage für Asylwerber in Griechenland verschlechtert habe, sei er von Griechenland am Seeweg direkt nach Italien weitergereist und sodann nach Österreich. Die vorgebrachte Reiseroute steht in Einklang mit den erlangten EURODAC-Treffern, wonach er am 25.11.2005 in Belgien, am 03.03.2006 in Griechenland, am 12.12.2011 in Italien sowie am 26.12.2011 in Österreich jeweils Asylanträge stellte. Dieser Sachverhalt wird auch vom Asylgerichtshof dem Verfahren zugrunde gelegt und ist vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten worden.
Vor dem Hintergrund der geschilderten Reisebewegungen und der Regelungen der Dublin-II-VO war zunächst Griechenland der für das Führen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständige Staat, welche Zuständigkeit auch im Verfahren zwischen Belgien und Griechenland im Jahr 2006 entsprechend vollzogen wurde.
Als sich der Beschwerdeführer dann nach Italien begeben hat, hat Italien aber von einer Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland Abstand genommen und selbst ein Asylverfahren eingeleitet. Dies wird jedenfalls durch die nunmehr ausdrückliche Zustimmung nach Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO offenkundig. Unter "Prüfung seines Antrags" im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des Art. 2 lit e Dublin II VO nicht mehr das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zu verstehen; es ist also nicht zu erwarten, dass Italien noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.Als sich der Beschwerdeführer dann nach Italien begeben hat, hat Italien aber von einer Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland Abstand genommen und selbst ein Asylverfahren eingeleitet. Dies wird jedenfalls durch die nunmehr ausdrückliche Zustimmung nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO offenkundig. Unter "Prüfung seines Antrags" im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Legaldefinition des Artikel 2, Litera e, Dublin römisch zwei VO nicht mehr das Zuständigkeitsprüfungsverfahren zu verstehen; es ist also nicht zu erwarten, dass Italien noch zu einem späteren Zeitpunkt ein Konsultationsverfahren mit Griechenland einleiten wird.
Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs 2 Dublin II VO war Italien nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Art. 3 EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Italiens war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.Zu dieser Durchführung des materiellen Asylverfahrens im Fall des Beschwerdeführers in Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO war Italien nun zum einen menschenrechtlich verpflichtet, da der EGMR ja bereits im Urteil vom 21.01.2012, Rs 30696/09, auf die systemischen Mängel des griechischen Asylwesens, die regelmäßig Artikel 3, EMRK verletzten, hingewiesen hatte. Die Vorgangsweise Italiens war also nicht willkürlich und nicht ex post vom Asylgerichtshof als rechtswidrig zu erkennen.
Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.Auch das in Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, legt dar, dass im Falle der Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylantragstellers an einen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei. der Dublin-II-VO zuständig wäre, jener Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste - vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen habe, um festzustellen, ob anhand eines der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden könne.
Da sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Griechenland keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben haben (Belgien hatte eine Zuständigkeit im Jahre 2006 nie anerkannt), war Italien also auch unter diesem Aspekt gehalten, sich als zuständig zu erachten und gilt somit nunmehr formell als das Land der ersten Asylantragstellung iSd Art. 13 Dublin II VO.Da sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung in Griechenland keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates ergeben haben (Belgien hatte eine Zuständigkeit im Jahre 2006 nie anerkannt), war Italien also auch unter diesem Aspekt gehalten, sich als zuständig zu erachten und gilt somit nunmehr formell als das Land der ersten Asylantragstellung iSd Artikel 13, Dublin römisch zwei VO.
Wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt stützte sich Österreich im konkreten Wiederaufnahmeverfahren gegenüber Italien dann, auf diese Zuständigkeitsbegründung aufbauend, auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-II-VO (siehe Anhang III der DVO zur Dublin II VO).Wie vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt stützte sich Österreich im konkreten Wiederaufnahmeverfahren gegenüber Italien dann, auf diese Zuständigkeitsbegründung aufbauend, auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO (siehe Anhang römisch drei der DVO zur Dublin römisch zwei VO).
2.2.1. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren in Italien nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und hat Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorerst durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Art. 20 Abs. 1 lit.c. sowie nachträglich durch (nunmehr hervorgekommene) ausdrückliche Zustimmung akzeptiert.2.2.1. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Asylverfahren in Italien nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und hat Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vorerst durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, sowie nachträglich durch (nunmehr hervorgekommene) ausdrückliche Zustimmung akzeptiert.
Art. 20 Abs. 1 lit.b. und lit.c. lauten:Artikel 20, Absatz eins, Litera b, und Litera c, lauten:
(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c),
d) und e) wird ein Asylwerber nach folgenden Modalitäten wieder aufgenommen:
b) der Mitgliedstaat, der um Wiederaufnahme des Asylwerbers ersucht wird, muss die erforderlichen Überprüfungen vornehmen und den Antrag so rasch wie möglich und unter keinen Umstände später als einen Monat, nachdem er damit befasst wurde, beantworten. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen;
c) erteilt der ersuchte Mitgliedstaat innerhalb der Frist von einem Monat bzw. der Frist von zwei Wochen gemäß Buchstabe b) keine Antwort, so wird davon ausgegangen, dass er die Wiederaufnahme des Asylwerbers akzeptiert.
Es ist den Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen Bescheid zu folgen, dass - wie eben zitiert - die Zustimmung durch Verfristung in der Dublin-II-VO gesetzlich geregelt ist und fehlende Antworten von Asylbehörden nichts Außergewöhnliches darstellen. Die Überstellungsmodalitäten nach Italien sind die gleichen wie bei Vorliegen einer expliziten Zustimmung und sind daher keine wie immer gearteten Nachteile für den Beschwerdeführer zu erwarten. Im vorliegenden Fall hat Italien überdies mit Schreiben vom 01.03.2012 nachträglich ausdrücklich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Zum Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt habe mit Italien willkürlich Konsultationen geführt, indem den italienischen Behörden nicht mitgeteilt worden wäre, dass der Beschwerdeführer sich vor Antragstellung in Italien unter anderem für lange Zeit in Griechenland aufgehalten habe, ist auszuführen, dass den italienischen Behörden im Wiederaufnahmeersuchen alle entscheidungswesentlichen Umstände umfassend mitgeteilt wurden:
"... The eurodac-result proves four eurodac-hits in sum. Please have
a look at the attachment.
In his first hearing the applicant stated credibly that he left his homecountry and entered the territory of the European Union via Greece first time in 2005. After a short stay in Greece the applicant moved to Belgium, applied for asylum and was transferred back to Greece, after a rejection at Belgium. He further said, that he lived in Greece until November 2011 illegally. Afterwards he moved from Greece to Italy by ship, after his arriving in Italy the a. m. person applied for asylum in Italy on 12.12.2011. Finally the a. m. person travelled to Austria and applied for asylum once again.
The statement looks like credibly and plausibly in connection with the eurodac-result of the a. m. person. ..."
Es ist somit offensichtlich, dass den italienischen Behörden sowohl die vier EURODAC-Treffer (somit inklusive der in Griechenland registrierten Asylantragstellung) als auch der behauptete Aufenthalt in Griechenland mitgeteilt wurde.
Es sind somit aus der Aktenlage - auch vor dem Hintergrund des oben erwähnten vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens der italienischen Asylbehörde - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Dass auch die Zuständigkeitsbegründung Italiens selbst nicht zu beanstanden war, wurde bereits ausgeführt.Es sind somit aus der Aktenlage - auch vor dem Hintergrund des oben erwähnten vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens der italienischen Asylbehörde - keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Dass auch die Zuständigkeitsbegründung Italiens selbst nicht zu beanstanden war, wurde bereits ausgeführt.
Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen daher ins Leere.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen der Beschwerdeführer in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.2.2.2. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Auch wenn eine subjektiv erwartete Unzufriedenheit des Beschwerdeführers mit dem italienischen Asylverfahren gegeben sein mag, so ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass er in Italien von anderen Afghanen gehört habe, dass es keine Versorgung und Unterbringung für Asylwerber gäbe, so gab der Beschwerdeführer einerseits auf konkretes Befragen an, während seines Aufenthaltes in Italien sowohl Unterbringung, Waschmöglichkeit als auch Essen erhalten zu haben, andererseits handelt es sich hier um bloße Behauptungen, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend sind. Dies auch unter Beachtung dessen, dass die diesbezüglichen Aussagen vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht bescheinigt wurden, sondern viel mehr im Widerspruch zum Amtswissen und den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden stehen, denen der Asylgerichtshof im Ergebnis mehr Glauben schenkt als den Behauptungen des Beschwerdeführers, der lediglich daran interessiert sind, seine Überstellung nach Italien zu verhindern, um in Österreich sein Asylverfahren zu führen.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;
18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;
15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/2011). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Auch der englische Royal Courts of Justice kann in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesem Beschwerdeführer sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.
Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen hätten.Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Aufgrund dieser Gegebenheiten besteht keine reale Gefahr, dass Asylwerber, die aufgrund der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, im Hinblick auf die Versorgungssituation in Italien allgemein eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen hätten.
Weiters geht aus den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen
34-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegebenen Rückenschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass er eine Medikamenteneinnahme verneint hat und auch bis dato kein Arztbrief oder Ähnliches vorgelegt wurde. Es ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).34-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegebenen Rückenschmerzen ist darauf hinzuweisen, dass er eine Medikamenteneinnahme verneint hat und auch bis dato kein Arztbrief oder Ähnliches vorgelegt wurde. Es ist auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07 bis 9) zu verweisen, worin unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ausgeführt wird, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens von Rückenschmerzen - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und gemäß erstinstanzlicher Länderfeststellungen in Italien, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, die medizinische Versorgung zu 100 % gewährleistet ist, jeder Asylwerber gesetzlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, unabhängig von einem festen Wohnsitz, hat und der Zugang zum Gesundheitssystem dem der italienischen Bürger entspricht.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des Vorliegens von Rückenschmerzen - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und gemäß erstinstanzlicher Länderfeststellungen in Italien, einem Mitgliedstaat der EU, alle Krankheiten behandelbar sind, die medizinische Versorgung zu 100 % gewährleistet ist, jeder Asylwerber gesetzlichen Anspruch auf Gesundheitsversorgung, unabhängig von einem festen Wohnsitz, hat und der Zugang zum Gesundheitssystem dem der italienischen Bürger entspricht.
Auch in der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine Untersuchung seines körperlichen und geistigen Zustandes für notwendig erscheinen ließe.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs. 6 AsylG zu verfolgen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu verfolgen.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Angesichts des Spruchinhaltes war die Notwendigkeit weiterer Recherchen nicht gegeben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Konsultationsverfahren, medizinische Versorgung, Mitgliedstaat, real risk, Reiseroute, Zuständigkeit, ZustimmungserklärungZuletzt aktualisiert am
21.08.2012