TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/26 D9 421965-1/2011

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Veröffentlicht am 26.07.2012
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Spruch

D9 421965-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. September 2011, Zl. 10 06.358-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. September 2011, Zl. 10 06.358-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 20. Juli 2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 20. Juli 2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, nachdem sie zuvor illegal in das Bundesgebiet gelangt war.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem Reiseweg an, sie habe ihren Herkunftsstaat von XXXX aus im Oktober 2009 gemeinsam mit Verwandten ihres Mannes, welchen sie, nachdem er sie nach muslimischer Tradition zuvor gestohlen hätte, am XXXX gegen ihren Willen nach muslimischem Ritus geheiratet habe, mit dem Zug Richtung Moskau und von dort über Weißrussland nach Polen verlassen. Dort seien sie von Grenzbeamten aufgegriffen worden, seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden und habe sie einen Asylantrag gestellt. Nach drei Tagen sei sie mit einem Bus über Italien nach Frankreich zu ihrem Mann gelangt, habe dort mit ihm gelebt und im Februar 2010 einen Asylantrag gestellt. Dann sei sie mit Verwandten ihres Mannes in einem PKW nach Österreich gereist, um hier ihren Vater zu treffen; bis Ende Juni 2010 habe sie bei ihrem Vater in XXXX gewohnt und sei dann wiederum mit einem PKW zurück nach Frankreich gelangt. Ihr Lebensgefährte habe sie geschlagen, beleidigt, ihr gesagt, dass er sie nicht mehr brauche und ihr gedroht, sie auf die Straße zu werfen. Die Familie ihres Lebensgefährten habe sie vertrieben und ihr gesagt, sie solle zu ihrem Vater gehen, weshalb sie sich entschlossen habe, nach Österreich zu reisen. Vor drei Tagen sei ihre "Ehe" nach muslimischem Ritus geschieden worden und sei sie am heutigen Tag in Österreich eingereist.Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin befragt nach ihrem Reiseweg an, sie habe ihren Herkunftsstaat von römisch 40 aus im Oktober 2009 gemeinsam mit Verwandten ihres Mannes, welchen sie, nachdem er sie nach muslimischer Tradition zuvor gestohlen hätte, am römisch 40 gegen ihren Willen nach muslimischem Ritus geheiratet habe, mit dem Zug Richtung Moskau und von dort über Weißrussland nach Polen verlassen. Dort seien sie von Grenzbeamten aufgegriffen worden, seien ihr Fingerabdrücke abgenommen worden und habe sie einen Asylantrag gestellt. Nach drei Tagen sei sie mit einem Bus über Italien nach Frankreich zu ihrem Mann gelangt, habe dort mit ihm gelebt und im Februar 2010 einen Asylantrag gestellt. Dann sei sie mit Verwandten ihres Mannes in einem PKW nach Österreich gereist, um hier ihren Vater zu treffen; bis Ende Juni 2010 habe sie bei ihrem Vater in römisch 40 gewohnt und sei dann wiederum mit einem PKW zurück nach Frankreich gelangt. Ihr Lebensgefährte habe sie geschlagen, beleidigt, ihr gesagt, dass er sie nicht mehr brauche und ihr gedroht, sie auf die Straße zu werfen. Die Familie ihres Lebensgefährten habe sie vertrieben und ihr gesagt, sie solle zu ihrem Vater gehen, weshalb sie sich entschlossen habe, nach Österreich zu reisen. Vor drei Tagen sei ihre "Ehe" nach muslimischem Ritus geschieden worden und sei sie am heutigen Tag in Österreich eingereist.

Als Grund für die Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihrem Lebensgefährten nach Frankreich folgen müssen, da er sie entführt und zwangsweise geheiratet habe. Aus diesem Grunde würde ihr Verbleib in ihrer Heimat eine große Schande bedeuten und sie könnte keinen anderen Mann heiraten. Im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat drohe ihr große Schande, sie würde dort kein normales Leben führen können.

Anlässlich der Befunderhebung im Rahmen einer ärztlichen gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren am 28. Juli 2007 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der untersuchenden Ärztin an, ihr "Mann" habe sie in ihrer Heimat "geklaut" und nach Frankreich mitgenommen, wo er bereits seit zehn Jahren aufhältig gewesen sei. Sie habe ihn in ihrer Heimat kennengelernt, sich für den nächsten Tag mit ihm verabredet und habe er sie gleich gegen ihren Willen mitgenommen. Nach einen halben Jahr in Frankreich habe ihr "Mann" genug von ihr gehabt, sei ohne Grund eifersüchtig gewesen und habe sie geschlagen. Nun sei sie nach Österreich gekommen, da hier ihr Vater aufhältig sei, bei dem sie gerne bleiben wolle. Die begutachtende Ärztin gelangte abschließend zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin bis auf die teils parathyme Mimik keine anderen Symptome einer Trauerfolgestörung explorierbar oder beobachtbar seien. Es würden sich auch keine wesentlichen Affektregulationsstörungen und keine traumatypischen Symptome wie dissoziative oder intrusive Symptome finden.

Am 13. Oktober 2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in Beisein eines Rechtsberaters. In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich seien ihr Vater, ihre minderjährigen drei Brüder und drei Schwestern aufhältig, weiters eine Tante sowie Cousins und Cousinen. Ihr Vater und ihre Tante würden sie finanziell unterstützen. Ihr Vater sei krank und sei er auf ihre Pflege angewiesen, wobei sie ihn lediglich am Wochenende treffen würde, wenn sie aus XXXX gelassen werde. Unter der Woche werde er wahrscheinlich von Ärzten gepflegt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Danach hätte sie eine Zeit lang mit ihrem Vater bei dessen Mutter gelebt, ehe dieser bedroht und mitgenommen worden sei. Ihr Vater sei seit 12 Jahren auf der Flucht und seit sechs Jahren in Österreich. Ihre Mutter habe die Tschetschenische Republik verlassen und lebe nun in "Russland".Am 13. Oktober 2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in Beisein eines Rechtsberaters. In der Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich seien ihr Vater, ihre minderjährigen drei Brüder und drei Schwestern aufhältig, weiters eine Tante sowie Cousins und Cousinen. Ihr Vater und ihre Tante würden sie finanziell unterstützen. Ihr Vater sei krank und sei er auf ihre Pflege angewiesen, wobei sie ihn lediglich am Wochenende treffen würde, wenn sie aus römisch 40 gelassen werde. Unter der Woche werde er wahrscheinlich von Ärzten gepflegt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, als sie sechs Jahre alt gewesen sei. Danach hätte sie eine Zeit lang mit ihrem Vater bei dessen Mutter gelebt, ehe dieser bedroht und mitgenommen worden sei. Ihr Vater sei seit 12 Jahren auf der Flucht und seit sechs Jahren in Österreich. Ihre Mutter habe die Tschetschenische Republik verlassen und lebe nun in "Russland".

Befragt nach dem Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe in Tschetschenien ihren "Mann" nach muslimischem Ritus geehelicht und habe sie dieser nach Frankreich mitgenommen. Dort würde er bereits seit zehn Jahren leben. Aus Eifersucht habe er sie dann geschlagen und schikaniert, weshalb sie nach Österreich gereist sei. Befragt, welche Gründe gegen eine Ausweisung nach Polen sprechen würden, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe dort niemanden und sei es nicht üblich, als Mädchen alleine zu wohnen. Sie könne dort nicht alleine leben. Nach Kenntnisnahme der gutachterlichen Stellungnahme zu ihrem Gesundheitszustand im Zulassungsverfahren führte die Beschwerdeführerin an, bei ihrer Ankunft in Österreich Stress gehabt zu haben, da sie ihr Mann geschlagen habe; sie denke, dass sie deshalb zum Psychologen geschickt worden sei.

In der - in der niederschriftlichen Einvernahme angekündigten - Stellungnahme des Rechtsberaters vom 13 Oktober 2010 wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin und deren Vater bis zu dessen Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein intaktes, gemeinsames Familienleben geführt hätten.

Zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 17. März 2011, gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr schwanger zu sein und in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX zu stehen; diesen habe sie im Oktober 2010 kennengelernt und am XXXX nach muslimischem Ritus geehelicht. Geboren und aufgewachsen sei sie in XXXX, wo sie bis zu ihrem sechsten Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt hätte. Danach sei sie zu ihrer Großmutter in das Dorf XXXX gezogen und habe dort die Grundschule besucht und im Anschluss einen zweimonatigen Computerkurs absolviert. Im Alter von 18 Jahren sei sie entführt worden, habe geheiratet und sei mit ihrem "Mann" im Jahre 2009 nach Frankreich gereist. Dieser sei von Frankreich nach Tschetschenien gekommen, um für sich eine Frau zu suchen. Sie könne nun nicht mehr nach Tschetschenien zurück, da es eine Schande sei, geschieden zu sein. Im Gegensatz zu ihrer Mutter - ihre Eltern seien ebenfalls geschieden - sei ihre Mutter zum Zeitpunkt der Scheidung bereits erwachsen gewesen und habe Kinder gehabt; sie hingegen sei eine junge Frau und sei es nicht leicht als alleinstehende Geschiedene. Aufgefordert die Entführung zu schildern, gab sie an, dass sie ihr "Ex-Mann" bei einem Rendezvous gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle. Weil sie dies verneint habe, hätten ihr "Mann" und zwei seiner Brüder sie in der Nähe ihres Hauses eines Tages einfach ins Auto gestoßen und weggeführt. Sie sei in das Haus ihres "Mannes" gebracht worden, Verwandte der Beschwerdeführerin seien dorthin gekommen und hätten sie gefragt, ob sie mit der Heirat einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Frage bejaht, da ein Nein eine Schande gewesen wäre. Außer dieser Brautentführung habe sie keine weiteren Gründe geltend zu machen. Sie könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da sie schwanger sei und dort keinerlei Verwandte mehr habe, ihre Großmutter sei im September 2010 verstorben, über den Aufenthalt ihrer wiederverheirateten Mutter wisse sie nichts, allein, dass sie Tschetschenien verlassen haben soll.Zu Beginn einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 17. März 2011, gab die Beschwerdeführerin an, nunmehr schwanger zu sein und in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 zu stehen; diesen habe sie im Oktober 2010 kennengelernt und am römisch 40 nach muslimischem Ritus geehelicht. Geboren und aufgewachsen sei sie in römisch 40 , wo sie bis zu ihrem sechsten Lebensjahr bei ihrer Mutter gelebt hätte. Danach sei sie zu ihrer Großmutter in das Dorf römisch 40 gezogen und habe dort die Grundschule besucht und im Anschluss einen zweimonatigen Computerkurs absolviert. Im Alter von 18 Jahren sei sie entführt worden, habe geheiratet und sei mit ihrem "Mann" im Jahre 2009 nach Frankreich gereist. Dieser sei von Frankreich nach Tschetschenien gekommen, um für sich eine Frau zu suchen. Sie könne nun nicht mehr nach Tschetschenien zurück, da es eine Schande sei, geschieden zu sein. Im Gegensatz zu ihrer Mutter - ihre Eltern seien ebenfalls geschieden - sei ihre Mutter zum Zeitpunkt der Scheidung bereits erwachsen gewesen und habe Kinder gehabt; sie hingegen sei eine junge Frau und sei es nicht leicht als alleinstehende Geschiedene. Aufgefordert die Entführung zu schildern, gab sie an, dass sie ihr "Ex-Mann" bei einem Rendezvous gefragt habe, ob sie ihn heiraten wolle. Weil sie dies verneint habe, hätten ihr "Mann" und zwei seiner Brüder sie in der Nähe ihres Hauses eines Tages einfach ins Auto gestoßen und weggeführt. Sie sei in das Haus ihres "Mannes" gebracht worden, Verwandte der Beschwerdeführerin seien dorthin gekommen und hätten sie gefragt, ob sie mit der Heirat einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe diese Frage bejaht, da ein Nein eine Schande gewesen wäre. Außer dieser Brautentführung habe sie keine weiteren Gründe geltend zu machen. Sie könne nicht in die Russische Föderation zurückkehren, da sie schwanger sei und dort keinerlei Verwandte mehr habe, ihre Großmutter sei im September 2010 verstorben, über den Aufenthalt ihrer wiederverheirateten Mutter wisse sie nichts, allein, dass sie Tschetschenien verlassen haben soll.

Am selben Tag wurde der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin einen Monat vor der muslimischen Eheschließung am XXXX über einen Cousin kennengelernt zu haben. Sie hätten gemeinsame Interessen sowie Gefallen an einander gefunden und sodann geheiratet. Beide würden aus dem gleichen Dorf stammen. Seit XXXX würden sie gemeinsam an der gleichen Adresse wohnhaft sein, jedoch sei seine "Frau" noch nicht bei ihm gemeldet. Über die frühere Ehe nach muslimischem Ritus und den ehemaligen "Mann" der Beschwerdeführerin habe diese ihm lediglich erzählt, dass sie verheiratet gewesen sei und in Frankreich gelebt habe. Er habe verstanden, dass sie geschlagen und schlecht behandelt worden sei. Er kenne die Familie des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht, wisse lediglich, dass dieser aus der gleichen Siedlung stamme wie er selbst.Am selben Tag wurde der damalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen und gab an, die Beschwerdeführerin einen Monat vor der muslimischen Eheschließung am römisch 40 über einen Cousin kennengelernt zu haben. Sie hätten gemeinsame Interessen sowie Gefallen an einander gefunden und sodann geheiratet. Beide würden aus dem gleichen Dorf stammen. Seit römisch 40 würden sie gemeinsam an der gleichen Adresse wohnhaft sein, jedoch sei seine "Frau" noch nicht bei ihm gemeldet. Über die frühere Ehe nach muslimischem Ritus und den ehemaligen "Mann" der Beschwerdeführerin habe diese ihm lediglich erzählt, dass sie verheiratet gewesen sei und in Frankreich gelebt habe. Er habe verstanden, dass sie geschlagen und schlecht behandelt worden sei. Er kenne die Familie des ehemaligen Lebensgefährten der Beschwerdeführerin nicht, wisse lediglich, dass dieser aus der gleichen Siedlung stamme wie er selbst.

Am 9. Mai 2011 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme, wonach sie seit 5. April 2011 im Frauenhaus aufhältig sei, nachdem sie tags zuvor aus der gemeinsamen Wohnung geflohen sei, da sie von ihrem Lebensgefährten geschlagen und getreten worden sei. Sie sei ohne Schuhe auf die Straße gelaufen, sei von einem Passanten aufgefunden und zu einer Polizeistation gebracht worden, von wo aus sie in eine Krankenanstalt zur stationären Behandlung eingeliefert worden sei.

Mit Schreiben vom 26. August 2011 übermittelte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme.

Mit Schriftsatz vom 9. September 2011 teilte die Beschwerdeführerin neuerlich im Wege ihrer damaligen Vertretung mit, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung stehe, der Geburtstermin des Kindes sei um den XXXX. Dem beigeschlossenen psychosozialen Befund der XXXX vom 8. September 2011 zufolge sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei ihrem Einzug in das Frauenhaus sehr instabil gewesen. Sie sei weinerlich gewesen und habe eine starke Tendenz zu depressiven Stimmungen gehabt. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in der Spezialambulanz für perinatale Psychiatrie im XXXX. Aufgrund ihrer unsicheren Lage könne jedoch eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbildes nicht ausgeschlossen werden. Mit ihrem Lebensgefährten habe sie keinen Kontakt mehr, dessen neue Frau habe sie zwei- bis dreimal angerufen und von ihr verlangt, sie solle aus Österreich verschwinden. In ihrer Heimat hätte sie niemanden mehr. Ihre Großmutter sei Ende 2008 verstorben, ihre Aussage wonach diese Ende 2010 verstorben sei, sei ein Irrtum gewesen. Gleichzeitig wurde zu den vom Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2011 übermittelten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Lage von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Tschetschenien Stellung genommen.Mit Schriftsatz vom 9. September 2011 teilte die Beschwerdeführerin neuerlich im Wege ihrer damaligen Vertretung mit, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung stehe, der Geburtstermin des Kindes sei um den römisch 40 . Dem beigeschlossenen psychosozialen Befund der römisch 40 vom 8. September 2011 zufolge sei der psychische Zustand der Beschwerdeführerin bei ihrem Einzug in das Frauenhaus sehr instabil gewesen. Sie sei weinerlich gewesen und habe eine starke Tendenz zu depressiven Stimmungen gehabt. Die Beschwerdeführerin stehe derzeit in der Spezialambulanz für perinatale Psychiatrie im römisch 40 . Aufgrund ihrer unsicheren Lage könne jedoch eine Verschlechterung ihres psychischen Zustandsbildes nicht ausgeschlossen werden. Mit ihrem Lebensgefährten habe sie keinen Kontakt mehr, dessen neue Frau habe sie zwei- bis dreimal angerufen und von ihr verlangt, sie solle aus Österreich verschwinden. In ihrer Heimat hätte sie niemanden mehr. Ihre Großmutter sei Ende 2008 verstorben, ihre Aussage wonach diese Ende 2010 verstorben sei, sei ein Irrtum gewesen. Gleichzeitig wurde zu den vom Bundesasylamt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. August 2011 übermittelten Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Lage von alleinstehenden Frauen mit Kindern in Tschetschenien Stellung genommen.

Mit Bescheid vom 26. September 2011, Zl. 10 06.358-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. September 2012 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 26. September 2011, Zl. 10 06.358-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihr jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26. September 2012 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Zu ihren Fluchtgründen wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass sich aus ihrer Heirat in Österreich und jener ihrer Mutter ergebe, dass eine Wiederverheiratung für geschiedene tschetschenische Frauen durchaus möglich sei und keinesfalls, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, mit einer außerordentlichen Schande verbunden sei, wodurch sich die von der Beschwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe als unplausibel und somit unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Beschwerdeführerin habe asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können und habe daher auch nicht festgestellt werden können, dass dieser in der Russischen Föderation eine wie immer geartete Gefährdung drohe. Aufgrund ihrer derzeitigen persönlichen und gesundheitlichen Situation, verbunden mit der Tatsache, dass sie in der Russischen Föderation über keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte verfüge, hätten die Beschwerdeführerin betreffende Hinderungsgründe für eine Rückkehr in die Russische Föderation festgestellt werden können.

In ihrer rechtlichen Beurteilungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gelangte die belangte Behörde nach Ausführungen über die Rechtsnatur der "sozialen Gruppe" unter Verweis auf ihre beweiswürdigenden Ausführungen sowie auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu dem Ergebnis, dass alleinstehende Frauen in der gesamten Russischen Föderation oder in Tschetschenien nicht völlig auf sich alleine gestellt wären und keine Unterstützung erhalten könnten, sodass im Beschwerdefall auch keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliegen würde. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass psychisch erkrankte Männer oder Frauen in Tschetschenien als deutlich abgegrenzte Identität und von der umgebenden Gesellschaft als andersartig angesehen würden.In ihrer rechtlichen Beurteilungen zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gelangte die belangte Behörde nach Ausführungen über die Rechtsnatur der "sozialen Gruppe" unter Verweis auf ihre beweiswürdigenden Ausführungen sowie auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zu dem Ergebnis, dass alleinstehende Frauen in der gesamten Russischen Föderation oder in Tschetschenien nicht völlig auf sich alleine gestellt wären und keine Unterstützung erhalten könnten, sodass im Beschwerdefall auch keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliegen würde. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass psychisch erkrankte Männer oder Frauen in Tschetschenien als deutlich abgegrenzte Identität und von der umgebenden Gesellschaft als andersartig angesehen würden.

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts, ausdrücklich lediglich bezogen auf dessen Spruchpunkt I., erhoben.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts, ausdrücklich lediglich bezogen auf dessen Spruchpunkt römisch eins., erhoben.

Die Beschwerdevorlage vom 13. Oktober 2011 langte am 19. Oktober 2011 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:

"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).

Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."

Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:

"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."

2. In der Sache:

2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).

2.2. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechung getragen, da der bekämpfte Bescheid vom 26. September 2011 schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen aufweist.

Die Beschwerdeführerin brachte im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals vor, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich insbesondere zu ihrem Vater und weiteren Verwandten zu verfügen. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch dazu keine Feststellungen. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang in sämtlichen niederschriftlichen Einvernahmen aus im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlichen Überlegungen unterlassen, die Beschwerdeführerin zu den Gründen für deren Ausreise sowie deren aufenthaltsrechtlichen Stellung in Österreich zu befragen. Dies obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 13. Oktober 2010 ausdrücklich ausführte, dass ihr Vater in Tschetschenien bedroht und mitgenommen worden sei bzw. sich seit 12 Jahren auf der Flucht und seit sechs Jahren in Österreich befinden würde. Auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vor allem diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass zahlreichen Verwandten der Beschwerdeführerin in Österreich der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesasylamt hätte daher von Amts Erhebungen anzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführerin schon alleine aus diesem Zusammenhang (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat asylrelevante Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren der Beschwerdeführerin völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen der Beschwerdeführerin fälschlicherweise unbeachtet gelassen und in seine umfangreichen rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, offenkundig nicht miteinfließen lassen. Stattdessen gelangte die belangte Behörde lediglich zu dem Schluss, dass alleinstehende Frauen und psychisch Kranke in der Russischen Föderation keine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe zu gewärtigen hätten. Wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grunde insgesamt wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe in ihrem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei, ohne das Vorbringen der Angehörigen der Beschwerdeführerin ins Verfahren einzubeziehen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle daher nicht stand.

2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.

Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft der in Österreich aufhältigen Angehörigen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und die Beschwerdeführerin und allenfalls auch ihre Angehörigen ergänzend einzuvernehmen, anschließend im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen zu treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Asylgerichtshof gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, soziale Gruppe

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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