TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/30 C2 419963-2/2012

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Spruch

C2 419963-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 02.295-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2012, FZ. 11 02.295-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Nach rechtmäßiger Einreise wurde von der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 9.3.2011 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Gleichzeitig wurden von dieser für ihre Kinder XXXX geboren, und XXXX geboren, gleichartige Anträge gestellt.Gleichzeitig wurden von dieser für ihre Kinder römisch 40 geboren, und römisch 40 geboren, gleichartige Anträge gestellt.

Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf ihren Gatten XXXX, stellen wolle.Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und einen Antrag im Familienverfahren in Bezug auf ihren Gatten römisch 40 , stellen wolle.

Von der Beschwerdeführerin wurde ein auf sie lautender, afghanischer Reisepass vorgelegt, in dem auch ihre Kinder miteingetragen sind und der die entsprechenden Einreisetitel für Österreich aufweist.

Dem Ehemann der Beschwerdeführerin war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.3.2009, FZ.. 08 06.966-BAE, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; die gegen die Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergriffene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.3.2011, C17 405.739-1/2009/7E, abgewiesen.

Am 9.3.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 6.6.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Im Rahmen dieser Einvernahme wurden ein afghanischer Personalausweis (im Verwaltungsakt als Geburtsurkunde bezeichnet) und eine afghanische Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin und ihres oben genannten Ehemannes vorgelegt.

In dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nach Österreich gekommen sei, um mit ihren Kindern bei ihrem Mann zu sein, mit dem sie seit acht Jahren verheiratet sei. Sie habe vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet in Pakistan gelebt, wo auch ihre Verwandten leben würden und habe von der Unterstützung ihrer Eltern gelebt. Die Beschwerdeführerin habe weder Probleme mit staatlichen Stellen gehabt noch eine andere Verfolgung erlitten bevor sie ausgereist sei. Eine Thematisierung allfälliger Probleme als Frau, wie etwa eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin, erfolgte nicht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8.6.2011, FZ.: 11 02.295-BAE, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Zuerkennung des Status "des" (richtig: der) Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde der Beschwerdeführerin der Status "des" (richtig: der) subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit am 21.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben. In dieser wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Gefahr einer Zwangsverheiratung oder einer Verfolgung wegen einer westlichen Orientierung drohe.Mit am 21.6.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt römisch eins des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben. In dieser wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan geschlechtsspezifische Verfolgung auf Grund der Gefahr einer Zwangsverheiratung oder einer Verfolgung wegen einer westlichen Orientierung drohe.

Auch würden sich in den Feststellungen der Behörde keinerlei Berichte über die Situation der Frauen in Afghanistan finden. Die Beschwerdeführerin mache von ihren Freiheiten, die sie seit ihrer Ankunft in Österreich genieße, im hohen Maße Gebrauch und führe ein für afghanische Verhältnisse selbständiges und emanzipiertes Leben. Sie plane auch einen Deutschkurs und eine Ausbildung zu absolvieren. Es läge daher eindeutig eine asylrelevante Gewöhnung an den westlichen Lebensstil vor.

Daher habe das Bundesasylamt grob gegen die amtswegigen Ermittlungspflichten verstoßen.

Es wurde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die "Behörde 1. Instanz" zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 11.10.2011, Zl.:

C2 419963-1/2011/3Z, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob diese mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde sie aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und diese darauf hingewiesen, dass sie während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei wurden die Kopie einer Heiratsurkunde bezüglich der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, Kopien österreichischer Meldezetteln der Kinder der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdeführerin und Kopien von "Census registration general predidency" bezüglich dieser Personen vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl. C2 419963-1/2011/5E, wurde der oben genannte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2011, Zl. C2 419963-1/2011/5E, wurde der oben genannte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neues Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Im Wesentlichen war das Erkenntnis mit der fehlenden Befassung mit der Situation der Beschwerdeführerin als Frau in Afghanistan begründet.

Am 28.2.2012 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen. Diese Einvernahme nahm folgenden Gang:

"Der Leiter der Amtshandlung weist darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmenbelehrt die Asylwerberin darüber, dass alle Dokumente und Beweismittel, welche zur Glaubhaftmachung des Antrages dienen, im Interesse der Partei vorgelegt werden sollenbelehrt die Asylwerberin, eine allfällige Änderung der Zustelladresse dem Bundesasylamt bekanntzugeben

Die Asylwerberin bestätigt das Informationsblatt betreffend des Asylverfahrens im Zuge der Asylantragstellung erhalten zu haben.

Erklärung: Bei meiner Person handelt es sich um den Einvernahmeleiter und führe ich das Interview bzw. stelle ich Ihnen Fragen, die Sie aufgefordert sind, wahrheitsgemäß zu beantworten. Bei der Person zu meiner linken Seite handelt es sich um den Dolmetsch und fungiert dieser lediglich als Sprachvermittler zwischen uns beiden. Dieser hat weder Einfluss auf die Fragen, noch auf das Verfahren selbst und ist selbstverständlich auch zur Verschwiegenheit verpflichtet.

A: Ich habe die Erklärungen und die Aufforderung zur Wahrheit verstanden.

F: Wie geht es Ihnen? Sind Sie in der Lage, die heutige Einvernahme durchzuführen?

A: Ja. Ich bin in der Lage die Einvernahme durchzuführen.

F: Der anwesende Dolmetsch ist vom Einvernahmeleiter als Dolmetsch für die Sprache Paschtu bestellt und beeidet worden. Verstehen Sie diese Sprache und sind Sie damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird?

A: Ja.

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im laufenden Asylverfahren betraut und/oder eine Zustellvollmacht erteilt?

A: Nein.

V: Ihnen wird mitgeteilt, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I vom Asylgerichtshof behoben wurde. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Ihnen ordnungsgemäß zugestellt und muss Ihnen daher der Inhalt bekannt sein. Die in diesem Erkenntnis angeführten Verfahrensmängel werden während der heutigen Einvernahme behandelt. Was sagen Sie dazu?V: Ihnen wird mitgeteilt, dass der erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins vom Asylgerichtshof behoben wurde. Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde Ihnen ordnungsgemäß zugestellt und muss Ihnen daher der Inhalt bekannt sein. Die in diesem Erkenntnis angeführten Verfahrensmängel werden während der heutigen Einvernahme behandelt. Was sagen Sie dazu?

A: Ja.

F: Halten Sie sich seit Ihrer Einreise im Feber 2011 immer in Österreich auf?

A: Ja.

F: Halten Sie Ihre Angaben vom 06.06.2011 aufrecht?

A: Ja.

F: Haben Sie diesen Angaben vom 06.06.2011 von sich aus etwas hinzuzufügen?

A: Nein.

F: Welche Verwandten halten sich in Österreich auf?

A: In Österreich halten sich mein Mann und meine Kinder auf.

F: Mit wem wohnen Sie in Österreich im gemeinsamen Haushalt?

A: Mit meinem Mann und meinen Kindern.

F: Warum leisteten Sie der Ladung für 10.01.2012 keine Folge?

A: Ich war im Krankenhaus. Ich bekam ein Kind mit Kaiserschnitt.

F: Besuchten Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich eine Schule oder einen Kurs?

A: Nein.

F: Gingen Sie in Österreich jemals einer Beschäftigung nach?

A: Nein.

F: Wovon leben Sie in Österreich?

A: Wir leben von der Caritas.

F: Geht Ihr Mann einer Beschäftigung nach?

A: Er hat früher gearbeitet. Jetzt hat er Herzbeschwerden und arbeitet nicht.

F: Nehmen Sie derzeit Medikamente? Wenn ja, welche?

A: Ich nehme noch schmerzstillende Tabletten, weil ich einen Kaiserschnitt hatte.

F: Wann verließen Sie Afghanistan?

A: Vor sechs oder sieben Jahren mit meinen beiden Söhnen nach Pakistan.

F: Wovon lebten Sie in Pakistan?

A: Mein Vater sorgte für uns. Mein Vater reiste schon vor uns nach Pakistan.

F: Warum geht aus Ihrem Einreiseantrag hervor, dass Sie im Oktober 2009 Afghanistan verlassen haben?

A: Ich fuhr ab und zu auf Besuch nach Afghanistan.

F: Wen besuchten Sie in Afghanistan?

A: Die Tante mütterlicherseits.

F: Fuhren Sie alleine?

A: Ja.

V: Am 06.06.2011 gaben Sie auch an, dass Sie vor drei Jahren Afghanistan verlassen hätten und mit den Kindern nach Pakistan gereist wären!

A: Ich weiß es nicht mehr.

F: Was wissen Sie nicht mehr?

A: Dann habe ich mich heute vertan. Es stimmt 2009 für die Ausreise aus Afghanistan.

V: Sagen Sie die Monate der Reihe nach auf!

A: Anmerkung: Die AW sagte diese der Reihe nach auf, jedoch vergaß sie Saratan.

F: Was ist mit Saratan?

A: Anmerkung: Die AW sagte die Monate jetzt der Reihe nach richtig auf.

F: Warum reiste Ihr Mann alleine nach Österreich?

A: Er ist geflüchtet und reiste illegal aus.

F: Warum reisten Sie nicht mit ihm illegal aus?

A: Eine illegale Reise wäre zu gefährlich für meine Kinder gewesen.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Im Jahre 2003.

F: Mit wem lebten Sie nach der Heirat im gemeinsamen Haushalt?

A: Mit meinem Mann und seinem Bruder, der in weiterer Folge getötet wurde.

F: Wann wurde dieser Schwager getötet?

A: Etwa ein Jahr nach meiner Eheschließung.

F: Mit wem lebten Sie in Afghanistan im gemeinsamen Haushalt nach der Flucht Ihres Ehegatten?

A: Am Anfang lebte ich alleine mit den Kindern bis mein Vater kam und mich nach Pakistan mitnahm.

F: Wovon lebten Sie in Afghanistan als Sie alleine mit den Kindern dort wohnhaft waren?

A: Mein Vater hatte Grundstücke in Jalalabad, die von Arbeitern bewirtschaftet wurden. Ich bekam etwas vom Ertrag dieser Grundstücke bzw. unterstützte mich mein Vater von Pakistan aus.

F: Wie lange lebten Sie alleine in Afghanistan mit den Kindern?

A: Zwei bis drei Monate. Die Schwester von meinem Mann schaute auch ab und zu auf uns.

F: Haben Sie den Dolmetsch bisher einwandfrei verstehen können und haben Sie das Gefühl, dass dieser Ihre Angaben richtig und vollständig wiedergibt?

Wenn dies der Fall ist, dann bestätigen Sie dies mit Ihrer Unterschrift!

F: Wer ging in Afghanistan einkaufen?

A: Ich selbst bzw. bat ich manchmal auch die Nachbarn, dass sie mir etwas mitnehmen. Wenn ich zum Arzt ging, nahm ich auch die Kinder mit.

F: Gingen Sie alleine einkaufen?

A: Nein, mit meinen zwei Kindern.

F: Hatten Sie dabei Probleme?

A: Nein.

F: Wer geht in Österreich einkaufen?

A: Meistens ich. Mein Mann geht aber auch manchmal einkaufen.

F: Wie war das Verhältnis zur Familie Ihres Ehegatten?

A: Das Verhältnis war gut.

F: War es bei Ihnen im Jahre 2003 eine Zwangsheirat?

A: Nein. Meine Eltern suchten zwar meinen Mann für mich aus, jedoch war ich auch mit ihm einverstanden.

F: Wer schrieb die Beschwerde vom 21.06.2011?

A: Mein Mann veranlasste alles. Ich weiß nicht was in der Beschwerde steht.

F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrem Ehemann?

A: Gut.

F: Haben Sie die Absicht oder den Wunsch sich von ihm zu trennen?

A: Nein.

F: Gab es in Afghanistan jemals Übergriffe gegen Ihre Person?

A: Nein.

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?

A: Ich werde von den Feinden meines Mannes nicht in Ruhe gelassen.

F: Sind Sie im Falle der Rückkehr von Zwangsheirat bedroht?

A: Nein.

F: Warum geht dies dann aus der Beschwerde hervor?

A: Ich weiß es nicht.

F: Wer sagt Ihnen was Sie einkaufen müssen?

A: Ich entscheide es.

F: Wer entschied es in Afghanistan?

A: Mein Mann und ich.

F: Haben Sie Kontakte zu Personen in Österreich außerhalb des Familienverbandes?

A: Nein.

F: Inwieweit unterscheidet sich Ihr Leben in Österreich zu jenem in Afghanistan?

A: Hier kann ich in Ruhe leben und muss keine Angst vor den Feinden meines Mannes haben.

F: Wer sind die Feinde Ihres Mannes?

A: Das weiß ich nicht.

F: Welche Verwandten halten sich noch in Afghanistan auf?

A: Die Schwestern meines Mannes und die Familie meiner Mutter.

F: Welche Ausbildung genossen Sie in Afghanistan?

A: Ich ging acht Jahre in die Schule ohne Hauptschulabschluss.

F: Warum beendeten Sie nicht die Hauptschule?

A: Es begann der Krieg bzw. habe ich geheiratet.

F: Warum schlossen Sie nicht die Hauptschule ab nachdem Sie geheiratet haben?

A: Ich wollte nicht mehr. Es war mir nicht wichtig.

F: Hatte Ihr Mann etwas dagegen, dass Sie die Hauptschule nicht abschließen?

A: Nein. Mein Mann wäre eher dafür gewesen, dass ich die Schule abschließe. Ich wollte aber nicht. Es genügt mir Hausfrau zu sein.

F: Meldeten Sie sich in Österreich mittlerweile für eine Schule oder einen Kurs an?

A: Nein.

F: Möchten Sie überhaupt eine Schule oder einen Kurs besuchen?

A: Ich möchte eigentlich nur die Sprache lernen.

F: Warum tragen Sie noch immer ein Kopftuch? Anmerkung: Die AW trägt ein großes langes Kopftuch und sind keine Haare zu sehen und ist auch der Hals verdeckt.

A: Ich trage dies wegen meiner Religion. Ich kann mir nicht vorstellen kein Kopftuch zu tragen.

F: Tragen Sie dieses Kopftuch nur in der Öffentlichkeit oder auch zu Hause?

A: Ich trage es auch zu Hause.

F: Habe Ihre Kinder eigene Flucht- bzw. Asylgründe?

A: Nein.

F: Nehmen Ihre Kinder Medikamente bzw. leiden diese an einer Krankheit?

A: Nein. Sie sind gesund.

F: Wollen Sie Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Herkunftsstaat nehmen (Anmerkung: Der AW wird kurz erklärt, um was es sich handelt und welchen Inhalt die Feststellungen haben)?

A: Nein.

F: Ich beende jetzt die Einvernahme. Haben Sie alle Gründe vorgebracht, die Sie bewogen haben, Ihr Heimatland zu verlassen?

A: Ja.

Erklärung: Ihnen wird nun die Niederschrift rückübersetzt. Nach der Rückübersetzung haben Sie noch Gelegenheit, Ergänzungen und/oder Korrekturen vorzunehmen, falls dies erforderlich sein sollte.

Anm.: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

F: Ihnen wurde nun die Niederschrift rückübersetzt. Wollen bzw. haben Sie etwas zu berichtigen und/oder zu ergänzen, wobei Sie nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren hingewiesen werden?

A: Nein.

F: Haben Sie noch Fragen zu Ihrem Asylverfahren?

A: Nein.

F: Wünschen Sie eine Kopie der Niederschrift?

A: Ja.

Sie werden darüber informiert, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine telefonischen Auskünfte zu Ihrem Verfahren erteilt werden. Sie haben die Möglichkeit, im Rahmen des Parteienverkehrs (Mo - Fr von 08.00 - 12.00 Uhr) Akteneinsicht zu nehmen, sich schriftlich nach Ihrem Verfahren zu erkundigen oder über einen Vertreter Informationen einzuholen.

Sie werden auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und § 23 ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).Sie werden auf die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 23, ZustellG hingewiesen und darauf, dass die Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgt, sollte Ihre Abgabestelle nicht bekannt sein (Anmerkung: Inhalt wird erklärt).

F: Wenn der Inhalt gegenständlicher Niederschrift richtig und mit Ihren Angaben ident ist, welche Sie während Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gemacht haben, Sie weiters den beigezogenen Dolmetsch verstanden und dieser Ihre Angaben lückenlos übersetzt hat, bestätigen Sie die Richtigkeit dieser Angaben nachfolgend schriftlich in der Sprache Pashtu!

Die Niederschrift wird den Anwesenden vorgelesen. Der Inhalt der Niederschrift wird wiedergegeben durch die anwesende Dolmetscherin."

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012 wurde der Antrag in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei, auch zur Lage der Frauen in Afghanistan, führte der Bescheid begründend aus, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Die Beschwerdeführerin sei nach Österreich gereist, um bei ihrem Mann zu sein; es sei keine Verfolgungsgefahr feststellbar, insbesondere sei die Beschwerdeführerin weder eine westlich orientierte Frau noch von Zwangsheirat bedroht. Auch wolle sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Ehemann trennen und es genüge ihr, Hausfrau zu sein. Sie habe die Schulbildung in Afghanistan abgebrochen und halte sich auch ihr Interesse an Kursen in Österreich in Grenzen. Auch habe sie nicht dargelegt, wie sich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Frau sei, auf ihr Leben in Afghanistan auswirke; eine deshalb drohende persönliche Verfolgungsgefahr habe die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Das traditionelle afghanische Frauenbild stelle für die Beschwerdeführerin kein Problem dar; daher sei eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden. Aus diesem Grund sei der Antrag abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 8.5.2012 zugestellt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, FZ.: 11 02.295-BAE, wurde der Beschwerdeführerin ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In der Zwischenzeit war die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, FZ.: 11 02.295/2-BAE, bis zum 24.3.2013 verlängert worden.In der Zwischenzeit war die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.5.2012, FZ.: 11 02.295/2-BAE, bis zum 24.3.2013 verlängert worden.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2012, am 22.5.2012 beim Bundesasylamt eingebracht, wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Ausdrücklich wurde angeführt, dass die Kinder der Beschwerdeführerin nur vom Vater vertreten werden würden.

Dieser sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig; der Beschwerdeführerin wäre "Asyl gemäß § 3 AsylG" zu gewähren gewesen.Dieser sei wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig; der Beschwerdeführerin wäre "Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG" zu gewähren gewesen.

Zum vorgehaltenen mangelhaften Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die allgemeinen Grundsätze des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, der in § 18 AsylG weiter konkretisiert werde sowie eine besondere Manuduktionspflicht für die Behörde gelten würden; diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt - so die Beschwerde ohne nähere Begründung - nicht genügt.Zum vorgehaltenen mangelhaften Ermittlungsverfahren wurde ausgeführt, dass auch im Asylverfahren die allgemeinen Grundsätze des AVG bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts, der in Paragraph 18, AsylG weiter konkretisiert werde sowie eine besondere Manuduktionspflicht für die Behörde gelten würden; diesen Anforderungen habe das Bundesasylamt - so die Beschwerde ohne nähere Begründung - nicht genügt.

Zur mangelhaften Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass das Bundesasylamt einen rechtswidrigen Maßstab angelegt habe, da im Asylverfahren Glaubhaftmachung genüge. Daher hätte das Bundesasylamt - so die Beschwerde abermals ohne nähere Begründung - vom Bestehen einer Verfolgungsgefahr ausgehen müssen.

"Der Beschwerdeführer" habe "in den Einvernahmen" im gegenständlichen Verfahren ausführlich dargelegt, dass "ihm" im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe; sie hätte in Afghanistan als alleinstehende Frau mit erheblich erschwerten Lebensumständen zu kämpfen; Frauen mit Kleinkindern würden in Afghanistan zu einer vulnerablen Gruppe gehören und sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin in Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe.

Abschließend wurde angekündigt, dass die Beschwerde noch in allen Punkten ergänzt werden würde und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin "Asyl gewährt" werde, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 24.5.2012, beim Asylgerichtshof am 8.6.2012 eingelangt, ergänzte die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde und führte aus, dass sie in Afghanistan drei Monate alleine gelebt habe, der Ehemann sei zu diesem Zeitpunkt bereits nach Österreich geflüchtet gewesen. Als alleinstehende Frau habe sie in ständiger Unsicherheit und Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder gelebt. Mehr als 10 Mal seien Leute gekommen, die hätten wissen wollen, wo sich die Männer der Familie aufhalten würden. Ohne männliche Begleitung habe die Beschwerdeführerin nicht das Haus verlassen und sich frei bewegen können, sie habe weder zum Arzt gehen noch ihre Einkäufe erledigen können; dies hätten andere Leute für sie gemacht. Die ganze Familie der Beschwerdeführerin sei aus Afghanistan geflüchtet, da sie politisch aktiv und verfolgt gewesen wären, sodass die Beschwerdeführerin keinen Schutz durch ihre Familie erhalten habe. Daher mache die Beschwerdeführerin eine Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, "nämlich eine geschlechterspezifische Verfolgung" geltend und sei ihr Asyl zu gewähren.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Jänner 2012;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011;

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011;

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf,

Zugriff: 16.02.2012;

BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20.-29.Oktober 2010, Dezember 2010 und

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

United Nations Security Council, Februar 2011 und März 2011;

United Nations General Assembly Security Council, Juni 2011 und September 2011;

APA Basisdienst, Berichte, März 2011;

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Afghanistan, 11.10. 2011;

UNAMA Afghanistan Midyear Report, Juli 2011;

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011;

The Guardian, September 2011;

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Sicherheitslage, Dezember 2011;

Voice of America, Afghan Insurgents Recruit Child Suicide Bombers Report, Dezember 2011;

ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, Jänner 2012;

Afghanistan, allgemeiner Vorhalt, Länderdokumentation Asylgerichtshof;

CRS Report for Congress, April 2011;

U.S. Department of State, 2011 Human Rights Report: Afghanistan, Mai 2012;

Freedom House, Freedom in the World, Afghanistan 2011;

Human Rights Watch World Report 2012 (Zugriff am 24. Januar 2012) und

Amnesty International, Annual Report 2012.

Über die im Verfahrensgang erwähnten Beweismittel hinaus wurden solche im Verfahren weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.

Schließlich wurde noch durch Einschau in den Gerichtsakt bezüglich des Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX, Zl.: C17 405.739, Beweis aufgenommen.Schließlich wurde noch durch Einschau in den Gerichtsakt bezüglich des Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , Zl.: C17 405.739, Beweis aufgenommen.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, zur Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 9.3.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 8.5.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 22.5.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Schon das Bundesasylamt hat festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete afghanische Frau handelt.

Zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen ist allgemein auszuführen, dass gemäß § 3 AsylG 2005 Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen ist allgemein auszuführen, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, ist es nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, ist es nicht ausreichend, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichtshofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofes afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofes in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichtshofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben; eine gefestigte Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofes afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofes in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Allerdings ist auch festzustellen, dass in Afghanistan nicht alle Frauen - unabhängig davon, ob sie dem traditionellen Frauenbild entsprechen oder nicht - verfolgt werden. Hierfür finden sich keine Hinweise in den Länderberichten und hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall N. gegen Schweden (Urteil vom 20.07.2010, Beschwerde Nr. 23505/09) in der Sache und individuell geprüft, ob die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten hätte.Allerdings ist auch festzustellen, dass in Afghanistan nicht alle Frauen - unabhängig davon, ob sie dem traditionellen Frauenbild entsprechen oder nicht - verfolgt werden. Hierfür finden sich keine Hinweise in den Länderberichten und hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall N. gegen Schweden (Urteil vom 20.07.2010, Beschwerde Nr. 23505/09) in der Sache und individuell geprüft, ob die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten hätte.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt im Rahmen der Einvernahme vom 28.2.2012 zweifelsfrei und unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt, dass diese in einer intakten Familie lebt, ihr keine Zwangsverheiratung droht, sie keine Schwierigkeiten mit ihrem Haushaltsvorstand in Afghanistan gehabt hat, diese offensichtlich - von der Sprache abgesehen - keinen Wunsch nach Erlangung einer Ausbildung oder Beginn einer beruflichen Tätigkeit hegt und auch nicht westlich orientiert ist. Die Beschwerdeführerin entspricht im Wesentlichen dem traditionellen afghanischen Frauenbild und würde daher in Afghanistan nicht darauf verzichten müssen, verinnerlichte Werte zu leben bzw. würde wegen des Auslebens dieser Werte keine Verfolgung zu befürchten haben.

Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin keine Verfolgung vorgebracht, die allenfalls angedeutete sich auf den Gatten der Beschwerdeführerin beziehende Verfolgung wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert vorgebracht und im Verfahren des Gatten (rechtskräftig) als nicht glaubhaft gemacht gewertet.

In der Beschwerdeergänzung vom 24.5.2012 wurden zwar verschiedene Probleme der Beschwerdeführerin vorgebracht - etwa dass diese nicht selbständig habe einkaufen oder zum Arzt gehen können - sowie eine Verfolgung angedeutet - es hätten mehrere Male fremde Personen nach den Männern der Familie gefragt - jedoch widersprechen diese Ausführungen den Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, da diese dort angegeben hat, sehr wohl selbständig einkaufen oder zum Arzt gegangen zu sein. Dass man sie aufgesucht und nach den Männern der Familie befragt habe, hat die Beschwerdeführerin - trotz geeigneter Fragestellung durch das Bundesasylamt - nicht einmal angedeutet.

Es ist daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden; auch ist die Beschwerde der Kindern der beschwerdeführenden Partei (XXXX), die keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen (siehe die Erkenntnisse vom heutigen Tag Zl.: C2 419964-2/2012/4E, C2 419965-2/2012/4E und C2 426885-1/2012/4E). Daher ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.Es ist daher eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden; auch ist die Beschwerde der Kindern der beschwerdeführenden Partei (römisch 40 ), die keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht haben gegen die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen (siehe die Erkenntnisse vom heutigen Tag Zl.: C2 419964-2/2012/4E, C2 419965-2/2012/4E und C2 426885-1/2012/4E). Daher ist die Beschwerde abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Entscheidung unterstellt wurde, ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Entscheidung unterstellt wurde, ist der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Ehe, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Zwangsehe

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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