TE AsylGH Erkenntnis 2012/7/30 A1 241706-0/2011

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Veröffentlicht am 30.07.2012
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A1 241.706-0/2011/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2003, FZ. 03 11.599-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Filzwieser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2003, FZ. 03 11.599-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.04.2003 einen Asylantrag. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch einen Organwalter des Bundesasylamtes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache. Der Beschwerdeführer gab an, Kurde zu sein und über ihm unbekannte Länder per Flugzeug in Österreich eingereist zu sein. Er stamme aus Syrien, sei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, und deshalb würde er nicht registriert sein und ihm keine Dokumente ausgestellt werden. Auch Besitz auf seinen Namen wäre nicht möglich.

Beim Beschwerdeführer wurde ein syrischer Reisepass, ausgestellt am 03.11.2002 in Hassake, sichergestellt.

Der Beschwerdeführer wurde am 26.06.2003 neuerlich niederschriftlich unter Zuziehung eines Dolmetschers für die kurdische Sprache von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Bei dieser Einvernahme gab er an, dass er staatenloser Kurde sei und in Syrien als Ausländer angesehen würde. Sein Vater und Onkel würden der Yekiti-Partei angehören. Ein oder zweimal sei er von syrischen Soldaten in die Kaserne mitgenommen worden und hätten sie ihn gefragt, wo sich der Vater und der Onkel aufhielten und was diese täten. Im Falle der Rückkehr befürchte er Folter, da man ihm die illegale Ausreise vorwerfen würde.

Der Reisepass, welcher keine Fälschungsmerkmale aufweise, sei nicht sein Reisepass, sondern ein vom Schlepper organisierter.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.599-BAT, vom 28.08.2003 wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 die Abschiebung nach Syrien für Zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 03 11.599-BAT, vom 28.08.2003 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 die Abschiebung nach Syrien für Zulässig erklärt.

Das Bundesasylamt ging im Zusammenhang mit den Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser staatenlos sei. Es schenkte seinen Angaben Glauben, wonach er Syrien verlassen habe, weil die Kurden ganz allgemein und er im Besonderen während der Schulzeit schlecht behandelt worden sei. Keinen Glauben schenkte es seinen Angaben bezüglich der behaupteten Verfolgung durch den syrischen Geheimdienst wegen Mitgliedschaft des Vaters und des Onkels zur Yekiti-Partei.

Zu Syrien traf das Bundesasylamt folgende Sachverhaltsfeststellungen:

"In Syrien gilt weiterhin der Ausnahmezustand, der offiziell mit dem

"Kriegszustand" mit Israel begründet wird. Die Allgegenwart der

Geheimdienste verhindert die Organisation einer politischen

Organisation, die ihre Aktivitäten vom Untergrund oder vom Ausland

her unternimmt. Willkürakte der Geheimdienste sind an der

Tagesordnung. Beim Vorgehen gegen Fundamentalisten und andere

Regimegegner finden Menschenrechtsstandards so gut wie keine

Beachtung und deren Verletzung mit der Notwendigkeit der Erhaltung

der öffentlichen Ordnung erklärt... Für die Vertreter von

Minderheiten ist jene Art von politischer Betätigung verboten,

welche die Ziele größerer Autonomie oder gar die Unabhängigkeit vom

syrischen Staatenverband anstreben... In erster Linie findet

politische Verfolgung von Kurden dann statt, wenn diese Mitglieder

oder Sympathisanten der kurdischen demokratischen Partei sind, weil

diese in Syrien verboten ist. Kurden sind nur dann gefährdet, wenn

sie wegen politischer Betätigung auffallen. ... Solange sich die von

kurdischen volkszugehörigen Vertreter in der Politik nicht direkt gegen die syrische Regierung wendet,..., ist nicht mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen."

Es fehlen gänzlich Feststellungen zur Anwendung von Folter, sowie zur Rückkehrsituation, insbesondere im Zusammenhang mit dem illegalen Verlassen Syriens.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) und bekräftigte, dass er staatenlos sei, sowie dass er festgenommen würde, weil der Vater und der Onkel Mitglieder der Yekiti-Partei wären.

Am 06.06.2007 wurde vor dem damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche durchgeführt. In dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes an:

Er sei ein staatenloser Kurde aus Syrien und habe Syrien verlassen, weil der syrische Geheimdienst ihn nicht in Ruhe gelassen hätte. Jeden Monat, bzw. jeden zweiten Monat hätte es eine Hausdurchsuchung gegeben und sei er des Öfteren wie der Vater und der Onkel mitgenommen worden. Er sei Sympathisant einer kurdischen Partei. Er habe am 16./17.03.2006 in Österreich an Demonstrationen teilgenommen.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27.07.2007, Zl. 241.706/0/19E-VII/20/03 wurde die Berufung abgewiesen. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer aus Syrien stammt und kurdischer Nationalität ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welcher dieser mit Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0126-7, Folge gab. Der Verwaltungsgerichtshof schloss sich den Beschwerdeausführungen, wonach der Unabhängige Bundesasylsenates "auf die sich speziell für die Gruppe unerlaubt aus Syrien ausgereister staatenloser Kurden im Falle der Wiedereinreise/Abschiebung ergebende Problematik nicht eingegangen" sei, an. Dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ließe sich - so der Verwaltungsgerichtshof - "Erwägungen speziell zur Rückkehrsituation staatenloser Kurden nicht entnehmen".

Mit Schriftsatz vom 15.02.2012 erstattete der Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und führte im Besonderen aus, dass er sich hier in Österreich mehrfach an Demonstrationen beteiligt habe. Im Übrigen wies der Beschwerdeführer auf seine bereits erfolgte Integration in Österreich hin.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2012 gab der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis zu seinem rechtsfreundlichen Vertreter bekannt und führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich die allgemeine politische Lage in Syrien dramatisch verschärft habe.

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach § 61 Abs 1 AsylG 2005 gegeben, da keiner der in § 61 Abs 3 und 3a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus § 42 Abs 1 AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus § 11 Abs 4 AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist Senatszuständigkeit nach Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 gegeben, da keiner der in Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a) AsylG 2005 angeführten Ausnahmetatbestände, bezogen auf Einzelrichtertätigkeit und keine sich aus Paragraph 42, Absatz eins, AsylG 2005 (Grundsatzentscheidung) bzw. aus Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG (Senatsuneinigkeit) ergebende Kammerzuständigkeit vorliegt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Ebenso wie der Unabhängige Bundesasylsenat hatte sich bereits das Bundesasylamt nicht mit dem Problemkreis der Rückkehrgefährdung illegal ausgereister staatenloser Kurden auseinandergesetzt und trifft der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates aufgezeigte Mangel, welcher zur Behebung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates führte, bereits auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes zu.

Diese Mangelhaftigkeit ist derartig gravierend, dass die Wiederholung/Durchführung einer Einvernahme/Verhandlung unabdingbar ist.

Als weiterer wesentlicher Verfahrensmangel ist zu konstatieren, dass der Aktenlage keinerlei Ermittlung zur allgemeinen Menschenrechtssituation zu entnehmen ist; gänzlich fehlen Sachverhaltsfeststellungen im gegenständlich angefochtenen Bescheid zur Anwendung von Folter, etc.

Das Bundesasylamt hat daher im zweiten Rechtsgang umfassend die allgemeine Menschenrechtssituation zu ermitteln und darauf aufbauend Sachverhaltsfeststellungen zu treffen;

im Besonderen die Rückkehrgefährdung illegal ausgereister staatenloser Kurden zu ermitteln und ebenso schlüssige Feststellungen zu treffen.

Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten in Österreich unter dem Aspekt des allfälligen Vorliegens von Nachfluchtgründen in seine Erwägungen miteinzubeziehen.

Schlagworte

allgemeine Menschenrechtssituation, Ermittlungspflicht, illegale Ausreise, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, staatenlos, Volksgruppenzugehörigkeit, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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