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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S alias AM in L, geboren 1986, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juli 2007, Zl. 241.706/0/19E-VII/20/03, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Blaschek und Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des S alias AM in L, geboren 1986, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Juli 2007, Zl. 241.706/0/19E-VII/20/03, betreffend Paragraphen 7,, 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein aus Syrien stammender Staatenloser kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 18. April 2003 Asyl. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen an, in Syrien auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit schlecht behandelt worden zu sein. Sein Vater und sein Onkel seien für die Yeketi-Partei politisch tätig und des öfteren von syrischen Soldaten mitgenommen und geschlagen worden. Auch der Beschwerdeführer sei ein oder zwei Mal von den Soldaten festgenommen, in die Kaserne gebracht und von ihnen nach seinem Vater und seinem Onkel befragt worden. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden sofort festgenommen und zu Tode gefoltert zu werden, da er illegal ausgereist sei.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. August 2003 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß § 8 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003 fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 28. August 2003 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und stellte gemäß Paragraph 8, AsylG in der Fassung , vor der AsylG-Novelle 2003 fest, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. In der Berufungsergänzung vom 12. Jänner 2004 brachte er unter anderem unter Hinweis auf eine Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichts vor, dass staatenlosen Kurden die Wiedereinreise in Syrien verweigert und diese Verweigerung politische Verfolgung darstellen würde, weil damit das Ziel "Staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen" verfolgt werde. Insbesondere am Beispiel der staatenlosen Palästinenser, die nach einer (illegalen) Ausreise ohne weitere Probleme wieder einreisen könnten, zeige sich, dass die kurdische Volkszugehörigkeit offenbar das auslösende Element der Maßnahme sei. Durch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien und dessen Asylantragstellung im Ausland sei somit ein Nachfluchtgrund entstanden. Der Beschwerdeführer werde aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse und sozialen Gruppe, nämlich der Kurden ohne syrische Staatsbürgerschaft, an der Wiedereinreise in Syrien gehindert, was politische Verfolgung bedeute.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß §§ 7 und 8 AsylG" ab.Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid "gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG" ab.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde macht unter anderem geltend, dass sich sowohl aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers als auch aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen ergebe, dass staatenlose Kurden keinen Pass erhielten und Syrien nicht verlassen dürften. Falls es ihnen dennoch gelinge, das Land zu verlassen, würden sie automatisch die Aufenthaltserlaubnis verlieren und eine Wiedereinreise werde ihnen verweigert. Dennoch sei die belangte Behörde auf die sich speziell für die Gruppe der unerlaubt aus Syrien ausgereisten staatenlosen Kurden aus einer Wiedereinreise/Abschiebung ergebende Problematik nicht eingegangen. Die Wiederaufnahme in Syrien und somit ein Aufenthaltsrecht werde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner ethnischen Zugehörigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit verweigert werden. Die belangte Behörde habe keine Ermittlungen dazu angestellt, ob und unter welchen Bedingungen die Rückkehr eines staatenlosen Kurden nach Syrien möglich sei und welche Folgen dies speziell für diesen Personenkreis habe.
Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides traf die belangte Behörde unter anderem folgende Feststellungen:
"In Syrien leben etwa 1,5 bis 2 Millionen Kurden und Kurdinnen, was einem Anteil von etwa 10 Prozent der syrischen Gesamtbevölkerung entspricht. 1962 begann die syrische Gebiete. Dabei wurden etwa 100.000 KurdInnen aus 300 Dörfern in den kurdischen Gebieten entlang der syrischen Grenze im Norden und Osten vertrieben, und arabische Nomaden aus den syrischen Wüstengebieten wurden angesiedelt. Ziel war es, einen Keil zwischen die Kurdengebiete Syriens und die Nachbarländer Türkei und Irak zu treiben, um den Kontakt mit den dort lebenden Kurden zu verunmöglichen. Zwischen 200.000 und 360.000 in Syrien lebende KurdInnen gelten als staatenlos und wichtige staatsbürgerliche Rechte bleiben ihnen verwehrt. Seit 1962 werden die staatenlosen KurdInnen in zwei Gruppen unterteilt: die ajanib ('Ausländer') und die maktoumeen ('Unregistrierte'), welche noch weniger Rechte haben als die ajanib. Staatenlose KurdInnen erhalten keinen Pass oder andere Reisedokumente und dürfen das Land nicht verlassen. Falls es ihnen trotzdem gelingt, Syrien zu verlassen, verlieren sie automatisch die Aufenthaltserlaubnis, und eine Wiederaufnahme wird ihnen verweigert.
…
Abgeschobene Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und Grund der Abschiebung befragt; …
Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für ein Einschreiten der Geheimdienste. … Abgeschobene syrische Staatsangehörige werden grundsätzlich wie andere Rückkehrer behandelt, solange sie sich im Ausland nicht bekanntermaßen politisch engagiert haben."
In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe bei seiner Rückkehr zwar mit einer Befragung über seinen Auslandsaufenthalt zu rechnen, weitere Konsequenzen habe er aber, wie sich aus den Feststellungen zur Situation in Syrien ergebe, nicht zu befürchten. Erwägungen speziell zur Rückkehrsituation staatenloser Kurden lassen sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur (bloßen) Befragung "abgeschobener Personen" schon nicht mit der erforderlichen Klarheit entnehmen lässt, ob sich diese auch auf aus Syrien illegal ausgereiste staatenlose Kurden beziehen, zumal dies den zuvor getroffenen Feststellungen über die Verweigerung der Wiedereinreise widersprechen würde. Die belangte Behörde hat damit die von ihr verneinte Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers nicht ausreichend begründet.
Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Syrien illegal ausgereisten staatenlosen Kurden die Wiedereinreise aus ethnischen Gründen verweigern würde, nicht auseinander gesetzt. Im Hinblick auf dieses Vorbringen und die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation staatenloser Kurden in Syrien hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Gründen des Wiedereinreiseverbots für staatenlose Kurden aus Syrien treffen und überprüfen müssen, ob dieses tatsächlich an die Ethnie anknüpfe. Somit lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz zukommt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 21. April 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011010126.X00Im RIS seit
27.05.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011