Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C1 419614-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 30.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.467-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, vom 30.05.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2011, Zl. 10 11.467-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.12.2010 führte der damals minderjährige Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters zu seinem Fluchtgrund aus, in seiner Heimatgegend in Afghanistan gebe es viele Mujaheddin und versuche "jeder", der Macht besitze, "immer" mit jungen Burschen gleichgeschlechtlichen sexuellen Kontakt zu haben bzw. junge Burschen nach Beendigung des sexuellen Verhältnisses an andere Machthaber "weiterzugeben". Der Beschwerdeführer sei eines Abends bei der Hochzeitsfeier eines Bruders eines Schulkameraden eingeladen gewesen, als sich ein ebenfalls unter den Gästen befindlicher Kommandant sehr für ihn interessiert und nach ihm und seinem Wohnort erkundigt habe. Der Beschwerdeführer habe daraufhin die Feier verlassen und sei nach Hause gegangen. Drei Tage später sei er allerdings von zu Hause entführt, betäubt und an einen anderen Ort gebracht worden. Als er sein Bewusstsein wiedererlangt habe, habe er unter den anwesenden Personen den "Bodyguard" des Kommandanten wiedererkannt. Als er mit nur einem Bewacher alleine gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diesen von hinten angegriffen und sei auf diese Weise entkommen. Zu Hause angelangt habe ihm der Vater geraten, das Land zu verlassen. Im Falle seiner Rückkehr würde ihn der Kommandant finden und sexuell missbrauchen.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.03.2011 wiederholte der nunmehr volljährige Beschwerdeführer im Beisein einer Vertrauensperson im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen vom 05.12.2010 und führte dieses näher aus. Nach der Entführung des Beschwerdeführers sei dessen Familie nach Pakistan geflohen und sein Vater habe beschlossen, dass der Beschwerdeführer sich noch weiter entfernen müsse. Auf die Frage, ob der zuvor genannte Kommandant auch in Kabul Macht habe, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe ja Leute, die für ihn arbeiten würden. So gut sei es in Kabul auch wieder nicht. Die Leute, die in Kabul leben würden, hätten auch kein einfaches und gutes Leben.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere zu Spruchteil II. festgehalten, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder Mann, mit einem für Afghanistan relativ hohen Ausbildungsniveau. Er könnte demnach einer Arbeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Darüber hinaus habe der Antragsteller eigenen Angaben zufolge in Kabul Verwandte, die wirtschaftlich relativ abgesichert seien und eine Existenzgrundlage aufweisen würden. Dies erleichtere dem Antragsteller eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft.In der Begründung des Bescheides hat die belangte Behörde insbesondere zu Spruchteil römisch zwei. festgehalten, dass keine Umstände bekannt seien, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Afghanistan zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Der Antragsteller sei ein junger, gesunder Mann, mit einem für Afghanistan relativ hohen Ausbildungsniveau. Er könnte demnach einer Arbeit oder zumindest Gelegenheitsarbeiten nachgehen. Darüber hinaus habe der Antragsteller eigenen Angaben zufolge in Kabul Verwandte, die wirtschaftlich relativ abgesichert seien und eine Existenzgrundlage aufweisen würden. Dies erleichtere dem Antragsteller eine neuerliche Eingliederung in die Gesellschaft.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid zur Gänze angefochten. Der Beschwerdeführer monierte insbesondere, die Behörde habe den Sachverhalt unzureichend erforscht und den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs nicht ausreichend beachtet. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, sich ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und sich damit begnügt, ihm mit allgemeinen Ausführungen die Glaubwürdigkeit abzusprechen und lediglich "etwaige Widersprüche" ins Treffen zu führen. Der Beschwerdeführer nahm weiters Stellung zu den ihm vorgehaltenen Widersprüchen und führte unter Hinweis auf Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem Jahr 2010 und Human Rights Watch aus dem Jänner 2011 sowie auf die UNHCR Richtlinien vom 17.12.2010 und ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2010 die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan und die schwierige Situation von Rückkehrern ins Treffen.
Zu der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung führte der Beschwerdeführer aus, dass er "hier viele Freunde gefunden" habe und bei [dem Erlernen] der deutschen Sprache Fortschritte mache. Sein Aufenthalt in Österreich gefährde weder die öffentliche Ruhe und Ordnung noch die nationale Sicherheit und das wirtschaftliche Wohl des Landes.
Der Beschwerdeführer beantragte neben der Zuerkennung internationalen Schutzes und der Behebung der Ausweisung die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und verwies diesbezüglich auf Artikel 47 Grundrechtecharta.
Mit Schreiben vom 18.10.2011, hg. eingelangt am 19.10.2011, gaben die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zogen unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zurück.Mit Schreiben vom 18.10.2011, hg. eingelangt am 19.10.2011, gaben die rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers die Erteilung einer Vollmacht bekannt und zogen unter einem die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurück.
Die Beschwerdeführervertreter führten aus, die Entscheidung des Bundesasylamtes stehe "im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes". Es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Falls zur gänzlichen Ablehnung des "Asylantrages". Den Vertretern würden "zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des AGH" vorliegen, bei denen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als Sachverhalt festgestellt, d.h. als glaubhaft beurteilt hätten werden können, und der Antrag somit in Bezug auf Spruchpunkt I. abgewiesen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. zitierten die Beschwerdeführervertreter auszugsweise eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der offenbar subsidiärer Schutz gewährt wurde.Die Beschwerdeführervertreter führten aus, die Entscheidung des Bundesasylamtes stehe "im krassen Widerspruch zu den derzeit getroffenen Afghanistanentscheidungen des Asylgerichtshofes". Es komme in dieser Situation zu einer Ungleichbehandlung mit anderen Asylwerbern aus Afghanistan, da bei gleichen Länderfeststellungen diese unterschiedlich bewertet würden, was in einem Fall zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führe, in einem anderen Falls zur gänzlichen Ablehnung des "Asylantrages". Den Vertretern würden "zahlreiche in den letzten Wochen zugestellte Erkenntnisse des AGH" vorliegen, bei denen die Ausführungen zu den Gründen für die Asylantragstellung nicht als Sachverhalt festgestellt, d.h. als glaubhaft beurteilt hätten werden können, und der Antrag somit in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen worden sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. zitierten die Beschwerdeführervertreter auszugsweise eine nicht näher bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der offenbar subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Die Beschwerdeführervertreter gaben - ohne Anführung konkreter Länderberichte - an, es sei seit September 2011 in Kabul gehäuft zu Attentaten gekommen und sei eine "relevante Verschlechterung der Sicherheitslage" festzustellen. Die Sicherheitskräfte seien nicht in der Lage, die Bevölkerung zu schützen, und sei ausgehend davon mit Blick auf die aktuellen Ereignisse in Kabul zu erkennen, dass der Beschwerdeführer von der allgemeinen prekären Sicherheitslage in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell betroffen sei und es ihm nicht möglich wäre, sich ohne reale Gefährdung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Güter nach Afghanistan zu begeben.
In der Beilage brachte die beschwerdeführende Partei ein Konvolut von Kursbestätigungen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich zur Vorlage.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.04.2012, zu welcher das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandte, erklärte der Beschwerdeführer im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters nach Beantwortung der Fragen zu seinem Gesundheitszustand ("Ich war zuvor in ärztlicher Behandlung wegen meiner psychischen Probleme. Mittlerweile geht es mir aber gut. Zurzeit suche ich regelmäßig einen HNO-Arzt auf, weil ich mir möglicherweise die Nase gebrochen habe oder sie ist schief. [...]") und Angabe seiner persönlichen Daten, er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken und der sunnitischen Religionsgemeinschaft an und gab Folgendes zu Protokoll:
"VR: Wo halten sich Ihre Eltern und Ihre Geschwister derzeit auf?
BF: Sie leben in Pakistan, in XXXX. Wo sie sich genau aufhalten, kann ich nicht angeben. Wir sind zusammen aus Afghanistan ausgereist und kamen nach XXXX. Ich blieb eine Woche dort und verließ dann auch XXXX. Meine Familie ist dortgeblieben.BF: Sie leben in Pakistan, in römisch 40 . Wo sie sich genau aufhalten, kann ich nicht angeben. Wir sind zusammen aus Afghanistan ausgereist und kamen nach römisch 40 . Ich blieb eine Woche dort und verließ dann auch römisch 40 . Meine Familie ist dortgeblieben.
VR: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Vor ca. einem Monat habe ich über Skype Kontakt zu meiner Familie aufgenommen.
VR: Warum erst vor einem Monat?
BF: Am Anfang, als ich nach Österreich kam, habe ich einmal meine Eltern über den hier lebenden Bekannten telefonisch erreicht. Sie haben keine eigene Telefonnummer und haben mir auch gesagt, dass sie mich nicht regelmäßig anrufen können, da es die finanzielle Lage nicht erlaubt. Sie haben mir damals gesagt, dass sie jedoch die Möglichkeit haben, ab und zu im Internet online zu kommen und ich sollte versuchen, sie dort zu treffen. Das 1. Mal haben wir uns vor ca. einem Monat unterhalten, seither waren sie aber auch nicht mehr online.
VR: Haben Sie sonst noch Verwandte in Afghanistan?
BF: Als es zu diesem Vorfall kam, lebte meine Tante väterlicherseits mit uns in diesem Haus. Ich habe später dann erfahren, dass sie das Haus verlassen hat und von dort weggegangen ist. Wo sie sich zurzeit aufhält kann ich nicht sagen. In Kabul leben sowohl meine Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, zu denen ich aber keinen Kontakt habe. Ich hatte sie vorher nie gesehen gehabt, nur kurz vor der Ausreise habe ich meine beiden Onkel kurz getroffen.
VR: Laut Ihren Angaben vor dem BAA haben Sie mind. 5 Onkel in Kabul.
BF: Ja, ich habe jetzt nur die 2 erwähnt, weil ich sie gesehen habe. Von den anderen habe ich gehört und kenne ihre Namen, aber ich habe sie nie gesehen.
VR: Schreiben Sie bitte die Namen der Onkel in Kabul auf.
BF schreibt auf Anlage 1.
VR: Können Sie bitte soweit wie möglich chronologisch angeben, wann und wo Sie sich in Afghanistan aufgehalten haben.
BF: Seit ich mich erinnern kann, lebte ich an der genannten Adresse in XXXX, bis zur Ausreise.BF: Seit ich mich erinnern kann, lebte ich an der genannten Adresse in römisch 40 , bis zur Ausreise.
VR: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Vor etwas mehr als 1 1/2 Jahren.
VR: Aus welchem Grund haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Wie ich bereits sagte, war mein Leben dort in Gefahr.
VR: In wie fern war Ihr Leben in Gefahr?
BF: Ich wurde dort einmal angegriffen. Dort war ein Kommandant in diesem Gebiet, der mich entführen wollte. Es ist ihm auch einmal gelungen. Ich habe es aber geschafft, freizukommen, danach bin ich geflüchtet.
VR: Wann war das?
BF: Das war unmittelbar vor meiner Ausreise aus Afghanistan, also vor ca. 1 1/2 Jahren. Als ich wieder freikam, beschlossen wir schon am nächsten Tag, das Land zu verlassen. Damit meine ich meine Eltern, meine Geschwister und ich. Ich konnte damals nicht alleine ausreisen, deshalb hat mich meine Familie bis Pakistan begleitet, dort hat mein Vater einen Schlepper organisiert, die mich nach Europa brachte.
VR: Wieso konnten Sie alleine nicht ausreisen?
BF: Sie wissen das möglicherweise sowieso, dass in diesem Land große Unsicherheit herrscht. Es ist sehr schwer über die Grenze zu kommen, da das alles illegal geschieht. Außerdem hat sich meine Familie ebenfalls gefürchtet, dass nach diesem Vorfall ihnen etwas zustoßen könnte.
VR: Was hätte der Familie passieren können?
BF: Diese Person, die mich entführt hatte, war sehr einflussreich und kannte mich. Sie wusste, wo ich wohne, da sie mich verfolgt hatte, als ich von dort geflüchtet bin. Wenn ich alleine von dort weggegangen wäre, hätte sie meine Familie belästigt und nach meinem Aufenthaltsort gefragt und wenn meine Familie diese Information nicht weitergegeben hätte, hätte sie damit zu rechnen gehabt, dass ihr etwas passieren würde.
VR: Wer ist diese Person?
BF: Er ist ein Kommandant namens XXXX. Er ist sehr einflussreich. Auch die Regierung kann ihn nicht beeinflussen. Er war daran interessiert, junge Männer bei sich zu haben, diese zum Tanz zu zwingen und sie zu missbrauchen.BF: Er ist ein Kommandant namens römisch 40 . Er ist sehr einflussreich. Auch die Regierung kann ihn nicht beeinflussen. Er war daran interessiert, junge Männer bei sich zu haben, diese zum Tanz zu zwingen und sie zu missbrauchen.
VR: Warum ist Ihre Familie gleich nach Pakistan geflüchtet und nicht z. B. nach Kabul gegangen?
BF: Wie ich bereits sagte, er war ein sehr einflussreicher Mann und stand auch nicht unter dem Einfluss der Regierung. Er hatte sehr viele Anhänger, in Afghanistan und auch außerhalb. Es wäre sehr einfach gewesen, uns in Kabul zu finden. Deshalb sind wir nach Pakistan gegangen. Mein Vater hatte große Angst und sagte mir, dass ich auch die Umgebung Afghanistans verlassen müsste. Auch meine Familie wollte nach Europa kommen, da aber die finanziellen Mittel dafür nicht ausreichten, mussten sie dortbleiben.
VR: Warum sollte dieser Kommandant gerade an Ihnen ein so großes Interesse haben, dass er in ganz Afghanistan nach Ihnen sucht?
BF beginnt, den Vorfall auf der Hochzeitsfeier zu schildern.
BF wird unterbrochen und wird die obige Frage wiederholt.
BF: Wenn dort Burschen ausgesucht werden, dann werden sie manchmal sogar den Ehefrauen bevorzugt.
VR: Hat es irgendeinen Bezug zu Ihrer Familie oder Ihren Ahnen, dass dieser Kommandant Sie so sehr begehrte, dass er Sie sucht oder waren Sie einer von vielen, der zufällig gerade an diesem Tag bei dieser Feier war?
BF: Wie ich bereits zuvor angegeben habe, habe ich bei meiner Flucht einen Anhänger des Kommandanten geschlagen und verletzt. Ich weiß nicht, was mit ihm passiert ist, ob er es überlebt hat oder daran gestorben ist. Wenn der Kommandant nun so einflussreich war, wird er mich doch deshalb verfolgen wollen. Außerdem hat er in ganz Afghanistan Anhänger und wenn er wollte, könnte er mich überall finden. Deshalb hatte ich große Angst, auch mein Vater hat sich gefürchtet.
VR: Er bräuchte sich ja nur den nächsten jungen Mann nehmen und müsste Sie nicht in ganz Afghanistan suchen.
BF: Wenn sie sich eine Person aussuchen, sind sie zu allem bereit, um diese Person für sich zu gewinnen. Es ist sogar vorgekommen, dass andere Menschen, die einen Burschen nur angesehen haben, von dem Kommandanten getötet wurden. In unserer Gesellschaft sind diese Geschichten mit Burschen sehr weit verbreitet. Viele junge Männer haben so ihr Leben verloren, wenn ich dort geblieben wäre, wäre ich einer von denen.
VR: Wer war der Mann, den Sie verletzt haben und wie haben Sie ihn verletzt?
BF: In dem Zimmer, in dem ich aufwachte, waren 2 Personen. Ich habe mitbekommen, wie einer von ihnen mit dem Kommandanten telefonierte und bestätigte, dass sie mich festgenommen haben und nur darauf warten würden, dass ich aufwache und mich dann zu ihm bringen wollten. In dieser Zeit ging eine Person hinaus, um das Auto zu holen, während die 2. Person sich vor eine Sporttasche - BF berichtigt D dahingehend, dass er nicht Sporttasche, sondern Truhe gesagt habe; D gibt an, Truhe heißt Sandoq, für das Wort Sporttasche wird der englische Begriff bag benutzt - hockte und darin gewühlt hat. Er saß mit dem Rücken zu mir, ich war weiter hinten. Auf dem Tisch stand eine Wasserkanne, das wurde mit Vase übersetzt, aber das ist nicht richtig, es war eine Kanne für Wasser, die aus sehr festem Material hergestellt wurde. Sie war aus Ton. Ich nahm sie und habe damit auf den Kopf des Mannes eingeschlagen. Ich bestehe deshalb auf diesen Unterschied, weil diese Kanne sehr schwer war und aus Ton und man damit einen Menschen schwer verletzen kann. Mit einer Vase kann man das nicht.
VR: Aus welchem Material sind die Vasen?
BF: Ich glaube, dass sie aus Kunststoff oder Glas gemacht werden. Bei uns sind diese Sachen nicht verbreitet, es wird hauptsächlich Geschirr aus Ton verwendet.
VR: In welcher Stellung war nun dieser Mann?
BF: Er ist gehockt. Ich befand mich in einer Ecke, wo das Bett stand. Diese Person war beim Fenster und hockte vor der Truhe, mit dem Rücken zu mir, nachdem die andere Person das Zimmer verlassen hatte.
VR: Was geschah weiter?
BF: Diese Person ist zu Boden gefallen, ich habe ihn dann noch mit Händen geschlagen und mit Füßen getreten. Ich öffnete dann die Tür, ging in den Gang hinaus, dort kam ich dann in den Innenhof und so bin ich dann geflüchtet.
VR: Wo war die andere Person, die vorher das Zimmer verlassen hat?
BF: Die 2. Person wusste nicht, dass ich wieder aufgewacht bin. Ich weiß aber, dass er der anderen Person gesagt hat, dass er das Auto vorbereiten und holen wird, mit dem ich transportiert werde.
VR: Haben Sie das Auto im Innenhof gesehen?
BF: Nein, es war nicht im Innenhof. Er sagte, er geht um das Auto zu holen. Ich nehme an, dass er es von wo anders holen wollte.
VR: Wie haben Sie den Innenhof verlassen?
BF: Dort ist es nicht so, dass die Türen geschlossen werden. Als ich hinausging, zog ich einfach an einem Holztor und ging hinaus.
VR: Hatten Sie keine Angst, dass der andere dann auf einmal vor Ihnen stehen würde?
BF: Ich habe in diesem Moment nicht viel überlegt. Ich wusste, dass im Moment nur eine Person da war, die ich leichter überwinden konnte als 2 und habe meine Chance genützt und bin von dort geflüchtet. Die
2. Person war zufälligerweise nicht da. Ich nehme an, dass er von wo anders das Auto holen wollte.
VR: Wohin sind Sie geflüchtet?
BF: Als ich hinausging war es bereits dunkel und ich kannte mich in diesem Ort nicht aus. Ich bin nur gelaufen und wollte mich in Sicherheit bringen. Nach ca. einer halben Stunde kam ich einer Brotbäckerei vorbei, wo nachts gearbeitet wurde. Ich habe dieser Person meine Adresse genannt und habe ihn gefragt, wo ich mich befinde. Er hat mir geholfen und zeigte mir den Weg. So ging ich dann nach Hause.
VR: Wie weit war das von zu Hause entfernt?
BF: Ich bin eine halbe Stunde gelaufen, dann fragte ich den Mann, der mir den Weg nach Hause zeigte, 4 oder 5 Straßen weiter war bereits unser Haus. Bei uns gibt es keine Straßen wie hier, sondern es sind Wege, die von einem Ort zum anderen führen. Er zeigte mir den Weg, ich folgte diesem und kam nach Hause.
VR: Um wie viel Uhr ca. sind Sie nach Hause gekommen?
BF: Sie haben mich am späten Nachmittag festgenommen. Als ich aufwachte und von dort weglief, war es schon dunkel. Man sah bereits Mond und Sterne. Als ich nach Hause kam, war es sehr spät in der Nacht. Alle haben geschlafen, bis auf meine Familie, die sich um mich Sorgen gemacht hat. Ich habe aber nicht auf die Uhr gesehen.
VR: Wann hat die Familie Ihr Wohnhaus verlassen?
BF: Als ich nach Hause kam, erzählte ich meinem Vater von diesem Vorfall. Ich selbst kannte diese Person nicht. Mein Vater erzählte mir, dass er ein einflussreicher Mann sei und dass ich von dort weggegangen bin, wird dazu führen, dass er bereits am nächsten Tag zu uns kommen wird. Deshalb haben wir noch in der Nacht Vorbereitungen getroffen, um am nächsten Tag in der Früh das Haus verlassen zu können.
[...]
VR: Der erkennende Senat geht von einer Glaubhaftmachung Ihres Fluchtvorbringens hinsichtlich des namentlich genannten Kommandanten in der Provinz Baghlan in groben Zügen aus. Der erkennende Senat geht jedoch auch davon aus, dass in Ihrem Fall eine inländische Fluchtalternative gegeben ist, zumal Sie nicht glaubhaft machen konnten, dass der Kommandant Sie in ganz Afghanistan suchen und auch finden wird und Sie in Kabul mehrere Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits haben, von denen Sie zumindest in der Anfangszeit Unterstützung erfahren können, zumal Sie diesen bereits im angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Möglichkeiten, in Kabul unterzukommen, in Ihrer schriftlichen Beschwerde auch nicht entgegengetreten sind.
BF: Zu meinen Verwandten möchte ich angeben, dass ihre finanzielle Lage sehr schlecht ist, sie große Familien haben und 1 bis 2 Zimmer zum leben. Des Weiteren fürchten sie sich vor mir, weil sie Angst haben, dass sie durch mich Probleme bekommen könnten. Zu dem Kommandanten möchte ich sagen, dass er sehr einflussreich ist. Es ist einmal vorgekommen, dass sich ein Kommandant einen Burschen ausgesucht hat und ein 2. Kommandant über ihn gesprochen hat, weshalb ihn der andere getötet hat.
VR: Woher wissen Sie das von Ihren Verwandten, wenn Sie sagten, Sie kennen diese kaum?
BF: Die anderen habe ich nicht gesehen, dazu kann ich auch nichts sagen, aber die 2, die kurz in Kabul getroffen habe, haben sich über ihre finanzielle Lage beschwert und meinten zu meinem Vater, dass sie zu 6. oder 7 in 2 Zimmer leben und deshalb meinem Vater nicht helfen können. Ich habe zwar die anderen nicht gesehen, sie haben aber gemeint, dass die Lage der anderen genauso schlecht sei. Sie verdienen sogar zu wenig, um ihr tägliches Leben damit führen zu können."
Der Beschwerdeführervertreter beantragte die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zum Beweis dafür, dass der zuvor genannte Kommandant so einflussreich sei, dass er den Beschwerdeführer überall in Afghanistan finden und für seinen Widerstand gegen ihn und die Verletzung seines Mitarbeiters sanktionieren würde.
Der Antrag wurde wegen Entscheidungsreife abgewiesen und hinsichtlich der genauen Begründung auf das vorliegende Erkenntnis verwiesen.
Der Beschwerdeführer verneinte die Fragen, ob er in Österreich verheiratet sei oder in einer Lebensgemeinschaft lebe und ob er in Österreich lebende Kinder oder andere nahe Verwandte oder Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei, habe. Er spreche bereits Deutsch und brachte eine aktuelle Kursbesuchsbestätigung betreffend einen Deutschkurs im Ausmaß von vier Wochenstunden zur Vorlage. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach, da er über keine Arbeitsgenehmigung verfüge, sei aber Mitglied des Afghanischen Jugendvereins, besuche einen Deutschkurs, spiele Fußball bei einer Mannschaft, die auch an Wettkämpfen teilnehme und gehe nebenbei in einen Fitnessclub. Er habe sich überdies an einer "externen Hauptschule" angemeldet, müsse vor Schulbeginn aber noch eine Prüfung absolvieren. Der Beschwerdeführer gab an, er habe hier sehr gute Freunde gefunden und habe auch in der Klasse viele Menschen unterschiedlicher Nationalitäten kennen gelernt. Auch im Fitnesscenter und in der Fußballmannschaft habe er Freunde gefunden. Eine andere, besondere Bindung an Österreich verneinte der Beschwerdeführer, er sei aber sehr glücklich hier und bemüht, die Sprache sehr schnell zu lernen und sich schnell zu integrieren. Anfangs, als er nach Österreich gekommen sei, habe er "sehr viele psychische Probleme" gehabt. Mittlerweile gehe es ihm besser. Es gefalle ihm sehr, dass die Menschen hier sehr respektvoll mit anderen Menschen umgehen würden. In seinem Land herrsche Krieg; es gebe sehr viel Hass und Trauer. Ein schönes Leben habe er erst hier kennengelernt. Der Beschwerdeführer gab überdies an, nicht legal in das Bundesgebiet eingereist zu sein und niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt zu haben. Er sei in Österreich niemals von einem Gericht verurteilt oder mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab der Beschwerdeführer bezüglich des Grundes seiner gemeinsam mit seiner Familie erfolgten Ausreise nach Pakistan an: "Zu Blatt 4 möchte ich ergänzen, dass ich nicht alleine von Afghanistan nach Pakistan reisen konnte, weil da die Gefahr bestanden hätte, dass ich von den Taliban festgenommen und in den Krieg geschickt worden wäre."
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer insbesondere folgende Länderberichte zur Kenntnis gebracht:
UK Home Office, Country of Origin Information Report, Afghanistan, 11.10.2011;
US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011;
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012;
AsylGH Länderdokumentation, Afghanistan - Allgemeiner Vorhalt, Jänner 2012;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 23.08.2011;
ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand 12.01.2012.
Der Beschwerdeführervertreter ersuchte um Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 09.05.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes. Unter Bezugnahme auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 wurden Ausführungen zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage im Jahre 2011 gemacht und ausgeführt, es sei nicht bekannt, dass sich die Situation in den ersten Monaten des Jahres 2012 gebessert hätte.
Auch die Menschenrechtssituation habe sich nicht zum Positiven verändert und gehe die größte Bedrohung von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Diese seien meist Anführer von Milizen und habe die Zentralregierung auf viele dieser "Menschenrechtsverletzer" praktisch keinen Einfluss. Die beschwerdeführende Partei relevierte das Ausmaß der Korruption sowie die schlechten Haftbedingungen in Afghanistan und erstattete allgemeines Vorbringen zur Rückkehrsituation afghanischer Fluchtlinge.
Der Beschwerdeführer verwies hinsichtlich der im Jahre 2011 in Kabul erfolgten Anschläge neuerlich auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und führte aus, an einem Bericht vom 22.03.2012 über Proteste wütender Afghanen in Kabul und Parwan wegen einer unbestätigten Meldung über Koranverbennungen durch US-Soldaten zeige sich, wie brüchig die Sicherheitslage in Kabul sei, wobei am 14.02.2012 in Parwan 13 Afghanen und am 21.02.2012 in Kabul 8 Afghanen von Sicherheitskräften erschossen worden seien. Afghanische Sicherheitskräfte könnten die Bevölkerung nicht schützen und sogar gut geschützte Personen des öffentlichen Lebens hätten nicht vor Anschlägen bewahrt werden können. Sowohl von der Afghan Local Police (ALP) als auch der Afghan National Police seien zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und verwies die beschwerdeführende Partei diesbezüglich auf einen Bericht von Human Rights Watch vom 12.09.2011 sowie UNAMA vom Oktober 2011. Das Vertrauen in Polizei und Justiz sei in Afghanistan sehr gering und würden diese als korrupteste Institutionen des Landes wahrgenommen. Mit dem Abzug der internationalen Truppen würde sich die Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit weiter verschlechtern und sei dem Beschwerdeführer daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
Die Beschwerdeführervertreter führten des Weiteren aus, dass laut beigelegtem Schreiben des Innenministeriums vom 03.04.2012 lediglich freiwillige Rückkehren nach Afghanistan möglich seien. Aus den angeführten Gründen sei dem Beschwerdeführer allerdings eine freiwillige Rückkehr nicht möglich.
Im Zuge des Asylverfahrens des Beschwerdeführers wurden folgende Unterlagen (teilweise in Kopie) vorgelegt:
Konvolut von Bestätigungen betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Deutschkursen;
Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.04.2012 betreffend die Erlassung von Rückkehrentscheidungen und Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen mit Hinweis auf die aktuelle Unmöglichkeit von Abschiebungen nach Afghanistan mangels Ausstellung von Heimreisezertifikaten durch die Vertretungsbehörde der Islamischen Republik Afghanistan im Falle zwangsweiser Rückführungen.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der tadschikischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.12.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine nahen Verwandten oder sonstige familiäre Bindungen. Der Beschwerdeführer besucht bzw. besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, spricht bereits Deutsch und hat sich für den Besuch einer "externen Hauptschule" angemeldet. Er ist Mitglied in einem afghanischen Jugendverein, spielt in einer Fußballmannschaft und hat eigenen Angaben zufolge einen Freundeskreis in Österreich, geht aber keiner geregelten Beschäftigung nach und hat auch keine sonstigen, besonderen Bindungen an Österreich. Der Beschwerdeführer ist volljährig, nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes, erwerbsfähig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Zum Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der Einvernahme vom 27.12.2010 nachvollziehbar erklärt hat, dass sein bei Antragstellung festgehaltenes Geburtsdatum (XXXX) lediglich durch einen Umrechnungsfehler zustande gekommen und er richtigerweise am XXXX geboren ist.Zum Alter des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dieser in der Einvernahme vom 27.12.2010 nachvollziehbar erklärt hat, dass sein bei Antragstellung festgehaltenes Geburtsdatum (römisch 40 ) lediglich durch einen Umrechnungsfehler zustande gekommen und er richtigerweise am römisch 40 geboren ist.
Unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu der Bedrohung durch einen lokalen Machthaber ("Kommandanten") in Baghlan ist nicht nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargetan, warum dieser den Beschwerdeführer bis nach Kabul (bzw. sogar nach Pakistan) verfolgen sollte. Der Beschwerdeführer ist dem diesbezüglichen Vorhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2012 nicht substantiiert entgegengetreten und hat sich auch in der Stellungnahme vom 09.05.2012 nicht hiezu geäußert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Interesse des Kommandanten am Beschwerdeführer nach dessen Angaben allgemein auf den sexuellen Missbrauch junger bzw. minderjähriger Männer und nicht ausschließlich auf den Beschwerdeführer persönlich gerichtet war. Auch eine mögliche Verletzung eines der Bewacher des Beschwerdeführers bei seiner Flucht kann eine jahrelange, überregionale, allenfalls landesweite oder sogar internationale Suche nach dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründen, zumal der Beschwerdeführer auch keinerlei Anhaltpunkte vorgebracht hat, dass der Kommandant bzw. dessen Leute tatsächlich - insbesondere auch außerhalb von Baghlan - nach dem Beschwerdeführer suchen würden und sich dessen dahingehende Befürchtung sohin lediglich auf Mutmaßungen stützt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die vor allem in Nordafghanistan anzutreffende Praxis des "bacha bazi" Länderberichten zufolge insbesondere auf sexuellen Missbrauch männlicher Kinder bzw. Minderjähriger bezieht und der Beschwerdeführer nunmehr bereits volljährig ist (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011: "Sexueller Missbrauch von Kindern und gegen sie verübte Gewalt, auch seitens Familienangehöriger, ist Berichten zufolge alltäglich in Afghanistan. Auch hat die Praxis des ¿bacha bazi' (¿Kinderspiel'), bei dem Jungen vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen, einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, insbesondere im Norden des Landes. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit und ein Mangel an Rechtstaatlichkeit hat sich nachteilig auf die strafrechtliche Verfolgung der Täter ausgewirkt. Davon betroffen ist auch die Anzeigebereitschaft gegenüber Behörden in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern und gegen sie gerichtete Gewalt."; US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011:Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die vor allem in Nordafghanistan anzutreffende Praxis des "bacha bazi" Länderberichten zufolge insbesondere auf sexuellen Missbrauch männlicher Kinder bzw. Minderjähriger bezieht und der Beschwerdeführer nunmehr bereits volljährig ist vergleiche UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011: "Sexueller Missbrauch von Kindern und gegen sie verübte Gewalt, auch seitens Familienangehöriger, ist Berichten zufolge alltäglich in Afghanistan. Auch hat die Praxis des ¿bacha bazi' (¿Kinderspiel'), bei dem Jungen vorwiegend älteren und mächtigen Männern zur sexuellen und sozialen Unterhaltung dienen, einen gewissen Grad an sozialer Akzeptanz, insbesondere im Norden des Landes. Das allgemeine Klima der Straflosigkeit und ein Mangel an Rechtstaatlichkeit hat sich nachteilig auf die strafrechtliche Verfolgung der Täter ausgewirkt. Davon betroffen ist auch die Anzeigebereitschaft gegenüber Behörden in Bezug auf sexuellen Missbrauch von Kindern und gegen sie gerichtete Gewalt."; US Department of State, Human Rights Report Afghanistan, 08.04.2011:
"On May 10, two defendants in Kunar province were sentenced to 15 years in prison for the kidnapping and rape of a 13-year-old boy. Most child sexual abusers were not arrested, however, and there were reports that security officials and those connected to the ANP raped children with impunity. Media outlets continued to report that harems of young boys were cloistered for ¿bacha bazi', a practice in which young boys are sold to powerful local figures and businessmen and trained to dance in female clothes for male audiences and then used and traded for sex; however, credible statistics were difficult to acquire as the subject was a source of shame.").
Wie bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid - dem diesbezüglich ebenfalls nicht entgegengetreten wurde - festgehalten hat, ist der Beschwerdeführer ein junger, gesunder bzw. jedenfalls erwerbsfähiger Mann, mit einem für Afghanistan relativ hohen Ausbildungsniveau (der Beschwerdeführer hat gleichbleibend angegeben, von 1999 bzw. 2000 bis 2010 die Schule besucht zu haben). Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mehrere in Kabul ansässige Onkel und ist des Weiteren davon auszugehen, dass es ihm - allenfalls über die genannten Verwandten - möglich ist, mit seinen (angeblich in Pakistan aufhältigen) Eltern und Geschwistern Verbindung aufzunehmen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland ist der Beschwerdeführer daher nicht auf sich alleine gestellt und kann unter Berücksichtigung afghanischer Traditionen jedenfalls in der Anfangszeit mit Unterstützung durch seine Angehörigen rechnen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet wird und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe vergleiche Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche hiezu EGMR ¿ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben (vgl. etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten (vgl. Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken bzw. zur sunnitischen Religionsgemeinschaft hat weder der Beschwerdeführer vorgebracht noch haben sich hiefür Hinweise aus den Länderberichten ergeben vergleiche etwa UK Home Office, Country of Origin Information Report, 11.10.2011, S. 124 f und 134 f; Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 10.01.2012, S. 16 f). Auch hat sich weder aus den Länderberichten vergleiche Auswärtiges Amt vom 10.01.2012, S. 27 ff) noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben, dass eine Asylantragstellung im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Es sind im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen bzw. seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und/oder seines Lebens ausgesetzt wäre und besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
Von einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch den genannten Kommandanten in Baghlan ist aus den oben dargelegten Gründen im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht ausgeführt, aus welchem Grunde ihm persönlich durch die in der Stellungnahme vom 09.05.2012 beschriebenen Übergriffe seitens afghanischer Sicherheitskräfte Gefahr drohen sollte und welche Relevanz die schlechten Haftbedingungen in Afghanistan für seine individuelle Situation haben.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem erwerbsfähigen Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre, zumal im gesamten Verfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul nicht möglich und zumutbar sein sollte.
Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch als zumutbar. Die Lage im Raum Kabul bleibt zwar weiterhin äußerst fragil, ist aber im regionalen Vergleich dennoch als zufriedenstellend zu bezeichnen:
Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012). Insgesamt lässt sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollieren. Den verschiedenen aufständischen Gruppen gelingt es jedoch immer wieder spektakuläre Anschläge zu verüben. Die Ziele dieser Anschläge sind neben Regierungsgebäuden und -vertretern internationale militärische und zivile Organisationen. Da diese aber immer besser vor diesen Anschlägen geschützt werden, sind die meisten Opfer unter der afghanischen Zivilbevölkerung zu beklagen. Ist die Stadt weitgehend unter Kontrolle der afghanischen Regierung, so ist der Einfluss der aufständischen Gruppen außerhalb der Stadt Kabul ungleich größer.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen - zu denen auch die von der beschwerdeführenden Partei mit gegenständlicher Rechtsmittelschrift sowie mit Schreiben vom 18.10.2011 und vom 09.05.2012 ins Treffen geführten Informationen bzw. Länderberichte nicht im Widerspruch stehen (wenngleich die in der Beschwerde sowie Stellungnahme zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stärker auf die negativen Aspekte der afghanischen Sicherheitsentwicklung im Jahre 2011 fokussieren - vgl. demgegenüber etwa: Auswärtiges Amt vom 10.01.2012: "Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen."; ecoi.net-Themendossier vom 12.01.2012: "Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15).") - und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten wurde, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.Angesichts der Seriosität der genannten Quellen - zu denen auch die von der beschwerdeführenden Partei mit gegenständlicher Rechtsmittelschrift sowie mit Schreiben vom 18.10.2011 und vom 09.05.2012 ins Treffen geführten Informationen bzw. Länderberichte nicht im Widerspruch stehen (wenngleich die in der Beschwerde sowie Stellungnahme zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe stärker auf die negativen Aspekte der afghanischen Sicherheitsentwicklung im Jahre 2011 fokussieren - vergleiche demgegenüber etwa: Auswärtiges Amt vom 10.01.2012: "Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen."; ecoi.net-Themendossier vom 12.01.2012: "Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15).") - und der Plausibilität ihrer Aussagen, der weder mündlich noch schriftlich entgegengetreten wurde, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des US Department of State und der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes (beide zuletzt Mai 2012) sowie die aktuelle Medienberichterstattung (vgl. APA-Meldung vom 08.07.2012: lt. UN-Generalsekretär Ban Ki-moon sei die Situation in Afghanistan ist trotz "realer Fortschritte" im Bereich Sicherheit und Entwicklung weiterhin "fragil"; APA-Meldung vom 03.06.2012 betreffend Nordafghanistan: "Der Regionalkommandant der internationalen Schutztruppe ISAF, Erich Pfeffer, sieht eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage: ¿Ich denke, wir können hier von einem Trend sprechen', sagte er der Nachrichtenagentur dpa.") versichert hat.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass sich die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit mündlichen Verhandlung am 24.04.2012 nicht in einer Weise verändert hat, die für die Person des Beschwerdeführers konkret asylrechtlich von Bedeutung ist, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beobachtung der aktuellen Quellen, ua. durch Einschau in die Folgeberichte des US Department of State und der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes (beide zuletzt Mai 2012) sowie die aktuelle Medienberichterstattung vergleiche APA-Meldung vom 08.07.2012: lt. UN-Generalsekretär Ban Ki-moon sei die Situation in Afghanistan ist trotz "realer Fortschritte" im Bereich Sicherheit und Entwicklung weiterhin "fragil"; APA-Meldung vom 03.06.2012 betreffend Nordafghanistan: "Der Regionalkommandant der internationalen Schutztruppe ISAF, Erich Pfeffer, sieht eine nachhaltige Verbesserung der Sicherheitslage: ¿Ich denke, wir können hier von einem Trend sprechen', sagte er der Nachrichtenagentur dpa.") versichert hat.
Entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 09.05.2012, es sei nicht bekannt, dass sich die Situation in ersten Monaten des Jahres 2012 gebessert hätte, ist festzuhalten, dass es aktuellen Informationen zufolge im ersten Quartal 2012 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu einer deutlichen Verringerung von Angriffen bewaffneter oppositioneller Gruppen sowie zu einem Rückgang der kriminellen Aktivitäten gekommen ist (vgl. Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2012, März 2012: "AOG attack volumes have decreased by 43% in comparison to Q1 2011 providing the first reliable indicator that the conflict may be entering a period of regression after years of sustained, and compounded, growth by all actors in the field. [...] For the first time in 6 years the AOG attack growth rate marked a period of regression, for a considerable 74% decrease this quarter. This breaks the established trend in which opposition groups built on their gains, in both geography and capacity, year on year. With the last year marking a watershed for the conflict as all actors had their most active on record, it may be the case that efforts applied by security forces are now having an effect on AOG tactical capacity. [...] However, this 15% reduction in criminal activity could be explained by the relative stability in such places as Kabul, where security forces have been afforded the space to conduct traditional policing activities as a result of the limited conflict imprint there.").Entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 09.05.2012, es sei nicht bekannt, dass sich die Situation in ersten Monaten des Jahres 2012 gebessert hätte, ist festzuhalten, dass es aktuellen Informationen zufolge im ersten Quartal 2012 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres zu einer deutlichen Verringerung von Angriffen bewaffneter oppositioneller Gruppen sowie zu einem Rückgang der kriminellen Aktivitäten gekommen ist vergleiche Afghanistan NGO Safety Office, ANSO Quarterly Data Report Q.1 2012, März 2012: "AOG attack volumes have decreased by 43% in comparison to Q1 2011 providing the first reliable indicator that the conflict may be entering a period of regression after years of sustained, and compounded, growth by all actors in the field. [...] For the first time in 6 years the AOG attack growth rate marked a period of regression, for a considerable 74% decrease this quarter. This breaks the established trend in which opposition groups built on their gains, in both geography and capacity, year on year. With the last year marking a watershed for the conflict as all actors had their most active on record, it may be the case that efforts applied by security forces are now having an effect on AOG tactical capacity. [...] However, this 15% reduction in criminal activity could be explained by the relative stability in such places as Kabul, where security forces have been afforded the space to conduct traditional policing activities as a result of the limited conflict imprint there.").
Der Beschwerdeführer gehört überdies - auch unter Berücksichtigung seiner bereits eingetretenen Volljährigkeit - keiner der im Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 23.08.2011 genannten Risikogruppen an und ist demnach - im Gegensatz zu den in der Stellungnahme relevierten "gut geschützten Personen des öffentlichen Lebens" - kein potentielles Opfer eines zielgerichteten Angriffs bewaffneter regierungsfeindlicher Kräfte, wie solchen, denen die ins Treffen geführten Anschläge in Kabul zuzuschreiben sind.
Soweit der Beschwerdeführer mit einem - nicht im Gesamtzusammenhang dargestellten - Zitat einer Entscheidungen des Asylgerichtshofes und Verweis auf die hg. Judikatur zu Afghanistan auf anderslautende Entscheidungen über Rechtsmittel afghanischer Beschwerdeführer Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass bei der hier zu erstellenden Gefährdungsprognose neben der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auch die individuelle Situation des jeweiligen Asylwerbers vor dem Hintergrund seines allfälligen familiären und sonstigen sozialen Umfeldes zu berücksichtigen ist.
Auch in der aktuellen Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde müsse der Gerichtshof unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Er habe dazu die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK begründen würde). Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung zu Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55).
Im gegenständlichen Fall sind hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Afghanistan auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, wonach es dem jungen, gesunden Beschwerdeführer nicht möglich oder zumutbar wäre, nach Afghanistan zurückzukehren, sich in Kabul niederzulassen und dort erwerbstätig zu werden, zumal der Beschwerdeführer neben seiner vergleichsweise guten Schulbildung mittlerweile sogar über Fremdsprachenkenntnisse verfügt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer neben Hilfeleistung durch seine in Kabul ansässigen Verwandten - im Rahmen der diesen zur Verfügung stehenden, allenfalls beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten - auch von seinen angeblich im Ausland (Pakistan) aufhältigen Familienangehörigen finanzielle Unterstützung erhalten würde.
Das vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Schreibens vom 09.05.2012 erstattete Vorbringen betreffend Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland nach Afghanistan zurückkehren und nicht über das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk verfügen, geht im Falle des Beschwerdeführers aufgrund seiner in Kabul lebenden Familienangehörigen offenkundig ins Leere.
Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a iVm 9 Abs. 2 AsylG idF FrÄG 2009.Aufgrund der dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit 9 Absatz 2, AsylG in der Fassung FrÄG 2009.
Soweit vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vom 24.04.2012 die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich des Einflussbereiches des vom Beschwerdeführer genannten Kommandanten beantragt wurde, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187), zumal im Laufe des gesamten Asylverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass dieser lokale Machthaber den Beschwerdeführer auch außerhalb seines regionalen Machtbereiches in Kabul suchen sollte.Soweit vom Beschwerdeführervertreter in der Verhandlung vom 24.04.2012 die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme hinsichtlich des Einflussbereiches des vom Beschwerdeführer genannten Kommandanten beantragt wurde, ist festzuhalten, dass es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass weitere Beweisaufnahmen dann unterbleiben können, wenn sich der Gerichtshof auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte vergleiche VwGH vom 18.01.1990, Zl. 89/09/0114; 19.03.1992, Zl. 91/09/0187), zumal im Laufe des gesamten Asylverfahrens keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass dieser lokale Machthaber den Beschwerdeführer auch außerhalb seines regionalen Machtbereiches in Kabul suchen sollte.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; d) der Grad der Integration; e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG idF FrÄG 2011).Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG in der Fassung FrÄG 2011).
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8 Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers sind weiterhin in seiner Heimat bzw. in Pakistan aufhältig und kann sohin nicht angenommen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein durch Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen würde. Vielmehr ermöglicht gerade eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan die Wiederaufnahme des Familienlebens mit seinen im Herkunftsstaat zurückgebliebenen Angehörigen.
Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 05.12.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat bzw. besucht und bereits etwas Deutsch spricht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitgliedschaften in einem afghanischen Jugendverein und einem Fitnessclub sind für sich betrachtet nicht geeignet, einen hohen Grad der Integration in Österreich darzutun. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen freundschaftlichen Kontakte und des geplanten Besuches eines Vorbereitungslehrganges für die Ablegung einer Externistenprüfung hat sich mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels sonstiger Hinweise auf eine besondere Bindung an Österreich kein weiterer Anhaltspunkt für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers ergeben.Der Beschwerdeführer ist eigenem Vorbringen zufolge seit 05.12.2010 in Österreich aufhältig. Bei der Bewertung des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). In Anbetracht der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist ein Eingriff in das Privatleben im Sinne des Artikels 8 EMRK jedenfalls als gerechtfertigt anzusehen, zumal das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt. Denn der illegal vergleiche dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) in Österreich eingereiste Beschwerdeführer vermochte sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufzuhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche hiezu auch VfGH 17.3.2005, G 78/04, sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein von Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des Artikels 8 EMRK auch dann nicht anzunehmen, wenn andere maßgeblichen Aspekte zu Gunsten des Beschwerdeführers etwa dadurch in die Güterabwägung einfließen, dass der unbescholtene Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht hat bzw. besucht und bereits etwas Deutsch spricht. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Mitgliedschaften in einem afghanischen Jugendverein und einem Fitnessclub sind für sich betrachtet nicht geeignet, einen hohen Grad der Integration in Österreich darzutun. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angegebenen freundschaftlichen Kontakte und des geplanten Besuches eines Vorbereitungslehrganges für die Ablegung einer Externistenprüfung hat sich mangels einer geregelten Beschäftigung und mangels sonstiger Hinweise auf eine besondere Bindung an Österreich kein weiterer Anhaltspunkt für eine besonders intensive Integration des Beschwerdeführers ergeben.
Sohin stellt sich im Ergebnis die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat als verhältnismäßig dar.
Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3 EMRK verletzen könnte.
Soweit die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.05.2012 vorgebracht hat, es seien derzeit lediglich freiwillige Rückkehren nach Afghanistan möglich und könne der Beschwerdeführer aus den im Schreiben genannten Gründen (d.h. im Wesentlichen aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) nicht freiwillig zurückkehren ("Der A kann jedoch, wie unten dargestellt, nicht freiwillig zurückkehren und eine Abschiebung ist laut BMI undurchführbar."), ist auf die oben getroffenen Länderfeststellungen hinzuweisen und festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer damit dargetan hat noch sonst erkennbar ist, warum es ihm nicht möglich sein sollte, freiwillig nach Afghanistan heimzukehren. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung binnen einer Frist von vierzehn Tagen freiwillig auszureisen (§ 10 Abs. 7 AsylG) und kann diese Ausreiseverpflichtung erst im Anschluss daran allenfalls mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung gemäß § 46 FPG) zwangsweise durchgesetzt werden (falls eine Abschiebung zu diesem Zeitpunkt faktisch durchführbar ist). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise - etwa aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.Soweit die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 09.05.2012 vorgebracht hat, es seien derzeit lediglich freiwillige Rückkehren nach Afghanistan möglich und könne der Beschwerdeführer aus den im Schreiben genannten Gründen (d.h. im Wesentlichen aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan) nicht freiwillig zurückkehren ("Der A kann jedoch, wie unten dargestellt, nicht freiwillig zurückkehren und eine Abschiebung ist laut BMI undurchführbar."), ist auf die oben getroffenen Länderfeststellungen hinzuweisen und festzuhalten, dass weder der Beschwerdeführer damit dargetan hat noch sonst erkennbar ist, warum es ihm nicht möglich sein sollte, freiwillig nach Afghanistan heimzukehren. Vielmehr hat der Beschwerdeführer ab Durchsetzbarkeit der Ausweisung binnen einer Frist von vierzehn Tagen freiwillig auszureisen (Paragraph 10, Absatz 7, AsylG) und kann diese Ausreiseverpflichtung erst im Anschluss daran allenfalls mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen (Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG) zwangsweise durchgesetzt werden (falls eine Abschiebung zu diesem Zeitpunkt faktisch durchführbar ist). Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise - etwa aus gesundheitlichen Gründen - nicht möglich wäre, sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
21.08.2012