Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S6 426.886-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX alias XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 12 02.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 12 02.015-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
2. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 17.02.2012 den Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren.
3. Der Beschwerdeführer hatte laut im Akt einliegenden EURODAC-Treffer bereits am 14.05.2011 in Italien einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Italien hat am 09.03.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO) erklärt. Im Wiederaufnahmeersuchen wies die Republik Österreich auf den EURODAC-Treffer sowie darauf hin, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, von seinem Heimatland über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt zu sein.3. Der Beschwerdeführer hatte laut im Akt einliegenden EURODAC-Treffer bereits am 14.05.2011 in Italien einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge irregulär nach Österreich weiter. Italien hat am 09.03.2012 (eingelangt am selben Tag) seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO) erklärt. Im Wiederaufnahmeersuchen wies die Republik Österreich auf den EURODAC-Treffer sowie darauf hin, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, von seinem Heimatland über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Italien gelangt zu sein.
4. Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der polizeilichen Erstbefragung am 17.02.2012 in Österreich, er habe ca. zwei Jahre zuvor sein Heimatland verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, von wo er wiederum mit einem Schnellboot nach Italien gereist wäre. Von Italien nach Österreich sei er mit einem Zug gelangt.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, von den Taliban entführt, monatelang gefangen gehalten und gefoltert worden zu sein.
5. Im Zuge seiner Einvernahme bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes in Gegenwart eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter für den mj. Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren am 16.02.2012 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner bisher getätigten Angaben. Er habe ca. neun Monate in Italien verbracht und bezüglich seines Asylverfahrens eine negative Entscheidung bekommen. Da er darüber so wütend gewesen wäre, habe er in seiner Unterkunft gegen die Wand und gegen die Schranktüre geschlagen und habe sich dadurch eine Wunde am linken Daumen zugefügt. Am Abend desselben Tages wäre er von seinen Freunden zum Arzt gebracht worden, wo seine Wunden versorgt und die Verletzungen verbunden worden wären.
Als er von seiner Heimat ausgereist wäre, habe er von Anfang an nach Österreich gewollt, da er in seinem Heimatland gehört habe, dass Österreich mit Asylwerbern sehr gut umgehe.
Er habe in Italien auch unter Zahnschmerzen gelitten, es wäre jedoch nichts gemacht worden, nur gesagt, dass er dies aushalten müsse, bis es sich bessere. Nunmehr habe er keine Zahnschmerzen mehr. Gelegentlich habe er auch Magenschmerzen und habe er deswegen im Flüchtlingslager in Italien lediglich eine Tablette bekommen. Auch habe er unter Hunger gelitten, da es zwei bis drei Mal in der Woche Fleisch gegeben habe, das er nicht esse. Es habe als Beilage zwar Salat und Brot gegeben, er sei jedoch dann immer nach draußen gegangen und habe um Essen gebettelt. Sollte er nach Italien zurückkehren müssen, würde es ihm schlecht ergehen, da er dort jetzt keine Unterkunft und keine Unterstützung mehr bekommen würde und auf der Straße leben müsste.
Außerdem wäre er auch von der Polizei geschlagen worden. Neben dem Flüchtlingslager habe sich das Abschiebezentrum befunden und hätte dort die Polizei, wenn einer von den Inhaftierten versucht habe, auszubrechen, begonnen, auf die Menschen einzuschlagen. Er hätte jedenfalls in Italien kein menschenwürdiges Leben.
Nachdem dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht worden waren, gab dieser an, dass es keine Schule gebe, sondern lediglich eine Stunde Unterricht. Außerdem gebe es keinerlei Respekt oder Unterstützung bei einer Ausweisung. Die Sicherheitsleute wären auch immer betrunken. Im Flüchtlingslager würden Außenstehende Drogen verkaufen und damit Jugendliche zerstören. Außerdem wären Vereine, die mit Asylwerbern sprechen hätten wollen, gar nicht vorgedrungen, da die Sicherheitsleute die Tore versperrt hätten. Viele hätten auch einen Juckreiz bekommen. Wenn es keinen Platz gegeben habe, hätten sie die Schlafsachen zusammenräumen und draußen schlafen müssen. Er wolle nicht nach Italien, da er sich dort kein Leben aufbauen könne.
Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. XXXX vom 29.03.2012 liege beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.Laut gutachterlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von Dr. römisch 40 vom 29.03.2012 liege beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vor.
6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.04.2012 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass die Lage in Italien miserabel wäre, die Asylwerber keine Unterkunft hätten und die Ärzte die Asylwerber nicht so behandeln würden, wie sie es sollten. Er habe in Italien psychische Probleme gehabt, seit er in Österreich sei, gehe es ihm jedoch besser. Er wolle keine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX abgeben.6. Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.04.2012 bringt der Beschwerdeführer erneut vor, dass die Lage in Italien miserabel wäre, die Asylwerber keine Unterkunft hätten und die Ärzte die Asylwerber nicht so behandeln würden, wie sie es sollten. Er habe in Italien psychische Probleme gehabt, seit er in Österreich sei, gehe es ihm jedoch besser. Er wolle keine Stellungnahme zur gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 abgeben.
7. In einer Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 10.04.2012 legt diese den Bericht von Maria Bethke und Dominik Benda mit dem Titel "Zur Situation von Flüchtlingen in Italien" vor. In der Stellungnahme wird auch auf einen zehnminütigen Kurzdokumentarfilm der ARD über die Situation in Italien sowie auf den Bericht eines deutschen Rechtsanwaltes, welcher in Text und Bildern ein "ebenso unmenschliches und erniedrigendes Bild von der ausweglosen Lage von Flüchtlingen in Italien" zeichne.
In der Folge wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass "die deutsche Rechtsprechung" die Probleme in Italien bereits erkannt und richtig gedeutet habe, weshalb es zahlreiche Aussetzungen von Abschiebungen nach Italien gebe. In der Folge werden 13 Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, jeweils erste Instanz, im Zeitraum Juni 2010 bis Februar 2011 aufgezeigt. Hingewiesen wird auch darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte "bereits zahlreiche vorläufige Maßnahmen erlassen" hätte, die eine Abschiebung nach Italien für unzulässig erklärten, da eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Die beiden jüngsten vorläufigen Maßnahmen dieses Gerichtes beträfen Abschiebungen von Österreich nach Italien. Hiezu wird auf zwei Entscheidungen vom 09.12.2011 und 06.01.2012 verwiesen. Zusätzlich sind zwei Zuerkennungen aufschiebender Wirkungen aus 2009 und zwei aus 2010 angeführt.In der Folge wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass "die deutsche Rechtsprechung" die Probleme in Italien bereits erkannt und richtig gedeutet habe, weshalb es zahlreiche Aussetzungen von Abschiebungen nach Italien gebe. In der Folge werden 13 Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, jeweils erste Instanz, im Zeitraum Juni 2010 bis Februar 2011 aufgezeigt. Hingewiesen wird auch darauf, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte "bereits zahlreiche vorläufige Maßnahmen erlassen" hätte, die eine Abschiebung nach Italien für unzulässig erklärten, da eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Die beiden jüngsten vorläufigen Maßnahmen dieses Gerichtes beträfen Abschiebungen von Österreich nach Italien. Hiezu wird auf zwei Entscheidungen vom 09.12.2011 und 06.01.2012 verwiesen. Zusätzlich sind zwei Zuerkennungen aufschiebender Wirkungen aus 2009 und zwei aus 2010 angeführt.
Die Stellungnahme setzt fort, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Italien sich in einer ausweglosen Lage wiederfände. Mangels Unterbringungsmöglichkeiten, medizinischer Versorgung und mangelnder finanzieller Unterstützung wäre er "völlig auf sich alleine gestellt". Seine Grundbedürfnisse wären nicht befriedigt, er hätte kein Dach über dem Kopf, nichts zu essen und keinen Anspruch auf medizinische Versorgung. Die Aufnahmekapazitäten seien in Italien völlig überlastet und Asylsuchende erhielten größtenteils nicht die Unterkunft und Versorgung, die ihnen zustünde.
Hingewiesen wirde in der Folge auf eine Aussage des bereits erwähnten deutschen Anwaltes, wonach die italienischen Behörden darauf abzielten, die Menschen durch eine "Verelendungsstrategie in andere Länder Europas zu drängen". Diese Passage findet sich im Zusammenhang jüngerer Flüchtlingsbewegungen aus Tunesien. Es gebe eine Reihe von (weiteren) Berichten, welche die Situation von Flüchtlingen in Italien als unmenschlich beschrieben. Zitiert wird etwa eine Passage einer Schweizer Beobachtungsstelle, aus der sich ergibt, dass die Mehrheit der Asylsuchenden in Italien ohne Unterstützung sei. Dies betreffe auch anerkannte Flüchtlinge. Neben den staatlichen Strukturen versuchten zwar kirchliche und andere Hilfsorganisationen Nahrung anzubieten, diese hätten aber ebenfalls nur beschränkte Möglichkeiten. In der Folge wird ein Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" aus 2010 zitiert, der die schlechten Verhältnisse in Haftzentren referiert. Die Stellungnahme setzt fort, dass Italien außerdem "laufend" das Refoulementverbot verletze. So wären bereits mehrmals Personen in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden, trotz verbindlicher Empfehlungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Hier wurde auf die Abschiebung von Bootsflüchtlingen 2009, ohne Prüfung der Fluchtgründe, hingewiesen, die auch vom Europarat kritisiert worden sei. Die Passage bezieht sich offenbar auf das seinerzeitige Abkommen zwischen Italien und Libyen, beziehungsweise zwischen Berlusconi und Gadhffi. Die Behörde hätte hier sich jedenfalls über die "aktuelle Rechtsprechung" informieren müssen und Länderberichte beachten, die sich mit der tatsächlichen Situation in Italien auseinandersetzten. Somit müsse die entscheidende Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 09.05.2012, Zahl 12 05.015-EAST Ost, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit.c. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.8. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde seitens der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 09.05.2012, Zahl 12 05.015-EAST Ost, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG für zulässig erklärt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG, insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden (unter anderem gibt es auch Hilfe bei Behördengängen und dergleichen); nach der Dublin II VO Rücküberstellte, deren Asylverfahren noch anhängig sind oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheide zu berufen, würden bei Ankunft von der Polizei eine Einladung erhalten, sich innerhalb von fünf Tagen beim für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden, wo das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen werde. Selbst wenn eine negative Entscheidung infolge einer versäumten Anhörung ergangen sei, könne eine neue Anhörung, respektive Fortsetzung des Verfahrens, verlangt werden. Tatsächliche Ausweisungsentscheidungen gebe es in Italien generell selten. Am Flughafen werde eine Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung gestellt. Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG, insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Feststellungen ergibt sich zentral, dass das italienische Asylverfahren keine wesentlichen menschenrechtlichen Mängel aufweist und Asylwerber psychologisch, sozial und wirtschaftlich versorgt werden (unter anderem gibt es auch Hilfe bei Behördengängen und dergleichen); nach der Dublin römisch zwei VO Rücküberstellte, deren Asylverfahren noch anhängig sind oder die noch die Möglichkeit haben, gegen Entscheide zu berufen, würden bei Ankunft von der Polizei eine Einladung erhalten, sich innerhalb von fünf Tagen beim für das Asylverfahren zuständigen Polizeipräsidium (Questura) zu melden, wo das noch laufende Asylverfahren neu aufgenommen werde. Selbst wenn eine negative Entscheidung infolge einer versäumten Anhörung ergangen sei, könne eine neue Anhörung, respektive Fortsetzung des Verfahrens, verlangt werden. Tatsächliche Ausweisungsentscheidungen gebe es in Italien generell selten. Am Flughafen werde eine Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung gestellt. Schutzberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte hätten Anspruch auf dieselben Sozialleistungen wie italienische Staatsbürger.
Bei Ablehnung eines Asylgesuchs besteht die Möglichkeit zur Erlangung eines humanitären Schutzstatus, falls eine Person nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren könne. Zwischen Jänner und September 2009 hätten die Territorialkommissionen etwa 1407 Menschen den Flüchtlingsstatus und 4228 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Zudem wären 1519 Personen für einen humanitären Schutz vorgeschlagen worden. Es bestehe die Möglichkeit, Berufung bei einem Gericht einzulegen, wobei die Berufungsfrist 15 oder 30 Tage betrage und das Gericht binnen drei Monaten entscheiden solle. In der Regel habe eine Berufung aufschiebende Wirkung. Gegen den Entscheid der zweiten Instanz könne beim Berufungsgericht innerhalb von zehn Tagen geklagt werden. Diesbezüglich besteht dann keine aufschiebende Wirkung mehr. Im Berufungsverfahren bestehe anwaltliche Vertretungspflicht, wobei mittellose Gesuchsteller Anrecht auf staatliche Rechtsbeihilfe hätten.
Explizit wurde darauf hingewiesen, dass Dublin-Rückkehrer am Flughafen von der Polizei empfangen würden. Es stehe aber Betreuung durch eine unabhängige Organisation zur Verfügung. In Rom sei das eine bestimmte, näher genannte, NGO, in Mailand die Caritas.
Ausdrücklich wurde festgehalten, dass Italien in der Praxis das Non-Refoulementgebot achte.
Zur Versorgung der Asylwerber wurde auf ein staatlich finanziertes Versorgungssystem verwiesen, welches aber lokal und auf Projektbasis organisiert sei. Neben Unterkunft würden auch andere Fürsorgeleistungen wie medizinische Versorgung bereitgestellt. Wegen der privaten Hilfsstrukturen und lokalen Organisation könnten Unterbringung und Unterstützung eines Asylsuchenden von Ort zu Ort unterschiedlich aussehen. Es stünden 3000 solche Plätze für jeweils sechs Monate zur Verfügung. Fallweise gebe es auch kommunale Unterkünfte in den Gemeinden. Es gebe näher genannte Aufnahmezentren für Asylwerber, die sich zuvor illegal auf italienischem Territorium aufgehalten hätten. Hier gebe es ungefähr 2000 Plätze. Wenn eine Unterkunft in den Zentren nicht möglich sei, gebe es weitere Aufnahmestrukturen durch den italienischen Staat, Gemeinden oder private Akteure.
Die Quellen für diese Feststellungen der Staatendokumentation sind im Einzelnen angeführt. Es handelt sich etwa um Informationen des Bundesamtes für Migration, der schweizerischen Flüchtlingshilfe, des amerikanischen Außenministeriums, sowie des Polizeiattachés der österreichischen Botschaft in Rom.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer hätte weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Der Beschwerdeführer hätte weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
Darin wird erneut auf die schon im Verfahren vorgebrachten unterschiedlichen Missstände im italienischen Asylverfahren eingegangen, insbesondere habe es für den Beschwerdeführer vor Ort keinerlei Unterricht gegeben, bei Zahnschmerzen wäre er vom medizinischen Hilfspersonal weggeschickt worden, es habe eine Verköstigung gegeben, welche Muslime nicht zu sich nehmen dürften und es sei wiederholt zu Übergriffen von Sicherheitsleuten und Polizisten auf die Lagerinsassen gekommen. Die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 3 EMRK sei in Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers überschritten. Es werde nochmals auf die schon in der Stellungnahme vorgelegten Berichte verwiesen sowie auf weitere Quellen, die beweisen würden, dass die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen keinesfalls geeignet seien, die massiven Probleme, die im italienischen Asylsystem aufgezeigt würden, zu entkräften. Außerdem wäre die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 nicht in Hinblick auf den konkreten gegenständlichen Fall vorgenommen worden. Es würden die Anträge gestellt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die verhängte Ausweisung zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wird erneut auf die schon im Verfahren vorgebrachten unterschiedlichen Missstände im italienischen Asylverfahren eingegangen, insbesondere habe es für den Beschwerdeführer vor Ort keinerlei Unterricht gegeben, bei Zahnschmerzen wäre er vom medizinischen Hilfspersonal weggeschickt worden, es habe eine Verköstigung gegeben, welche Muslime nicht zu sich nehmen dürften und es sei wiederholt zu Übergriffen von Sicherheitsleuten und Polizisten auf die Lagerinsassen gekommen. Die Schwelle der Zumutbarkeit im Sinne von Artikel 3, EMRK sei in Anbetracht der Schilderungen des Beschwerdeführers überschritten. Es werde nochmals auf die schon in der Stellungnahme vorgelegten Berichte verwiesen sowie auf weitere Quellen, die beweisen würden, dass die vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungen keinesfalls geeignet seien, die massiven Probleme, die im italienischen Asylsystem aufgezeigt würden, zu entkräften. Außerdem wäre die Prüfung der Zulässigkeit einer Ausweisung gemäß Artikel 8, nicht in Hinblick auf den konkreten gegenständlichen Fall vorgenommen worden. Es würden die Anträge gestellt, den Bescheid zur Gänze zu beheben und das Asylverfahren in Österreich zuzulassen, in eventu das Verfahren an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, die verhängte Ausweisung zu beheben sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 21.06.2012 nach Italien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
1.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF (im Folgenden: ZustG), maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der
§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Art. 16 Abs. 1 lit.c. Dublin-II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin-II-VO.2.2. Im vorliegenden Fall gründet sich die Zuständigkeit Italiens auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-II-VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin-II-VO.
Der Beschwerdeführer gab zwar an, über Griechenland nach Italien eingereist zu sein, doch hat Italien von der Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit Griechenland Abstand genommen und hat stattdessen das materielle Asylverfahren des Beschwerdeführers eingeleitet, was letztlich auch im Hinblick auf die Lage für Asylwerber in Griechenland ergangene Urteil des EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, geboten war. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren auch nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Dass auch die Zuständigkeitsbegründung Italiens selbst nicht zu beanstanden war, wurde bereits ausgeführt.Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Dass auch die Zuständigkeitsbegründung Italiens selbst nicht zu beanstanden war, wurde bereits ausgeführt.
Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.Es leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11). Derartige Umstände wurden auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet.
2.2.2.2. Kritik am italienischen Asylwesen/der Situation in Italien:
2.2.2.3. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen niederschriftlichen Befragungen nicht näher angegeben hat, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Dafür, dass die Rechtsstaatlichkeit des italienischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, bestehen aufgrund der im angefochtenen Bescheid getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung weiterhin Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird (vgl. AS 87: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung weiterhin Zugang zum normalen Asylverfahren haben wird vergleiche AS 87: "Italy accepts the transfer of the above named person/s for determination of his/her/their international protection application/s.").
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Italien auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Auch gehen aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern hervor, was belegt, dass sich das Bundesasylamt einer ausgewogenen Quellenauswahl bediente. Diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - führen aber im konkreten Fall des Beschwerdeführers als einer gesunden 17 1/2-jährigen Person nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen geht hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben, sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. die Möglichkeit von "temporärem Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO systematisch qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Dass in Italien aber eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen schon in Italien registrierten Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "irregulären Migranten", also etwa Personen, die versuchen, von Griechenland erstmalig in Italien einzureisen.
Überdies war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des Bundesasylamtes nur pauschal entgegen getreten ist. Die Beschwerde unternimmt nicht den Versuch sich mit den einzelnen Informationen der Verwaltungsbehörde auseinanderzusetzen, sondern unterstellt der selbigen von vorneherein und pauschal eine unsachliche und willkürliche Vorgangsweise. Diese dramatische Form der Kritik wird aber dem Inhalt dieser verwaltungsbehördlichen Feststellungen hier nicht gerecht. Was sich jedenfalls daraus ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Sofern die Verletzung des Non-Refoulementgebotes kritisiert wird, bezieht sich dieser Kritikpunkt offensichtlich auf Fälle sogenannter Bootsflüchtlinge im Zusammenhang mit dem erwähnten nicht mehr gültigen Abkommen zwischen Libyen und Italien. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin II VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.Überdies war zu erwägen, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des Bundesasylamtes nur pauschal entgegen getreten ist. Die Beschwerde unternimmt nicht den Versuch sich mit den einzelnen Informationen der Verwaltungsbehörde auseinanderzusetzen, sondern unterstellt der selbigen von vorneherein und pauschal eine unsachliche und willkürliche Vorgangsweise. Diese dramatische Form der Kritik wird aber dem Inhalt dieser verwaltungsbehördlichen Feststellungen hier nicht gerecht. Was sich jedenfalls daraus ergibt, ist, dass in Italien ein Asylverfahren existiert und dass es in einer Vielzahl von Fällen zu einer positiven Entscheidung kommt. Sofern die Verletzung des Non-Refoulementgebotes kritisiert wird, bezieht sich dieser Kritikpunkt offensichtlich auf Fälle sogenannter Bootsflüchtlinge im Zusammenhang mit dem erwähnten nicht mehr gültigen Abkommen zwischen Libyen und Italien. Es gibt keine einzige Information dahingehend, dass ein Asylwerber, der im Rahmen der Dublin römisch zwei VO von Österreich nach Italien überstellt worden ist, ohne Prüfung seines Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wäre, wo ihm die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK gedroht hätte.
Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus lassen sich keine allgemeinen Gefahren einer Verletzung des Art. 3 EMRK in diesem Zusammenhang erkennen.Entsprechend den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes haben Personen nach einer Rücküberstellung nach der Dublin II-VO in Italien einen Anspruch auf Unterkunft und Versorgung in Italien sowie sechs Monate nach Asylansuchen Zugang zum Arbeitsmarkt. Daraus lassen sich keine allgemeinen Gefahren einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in diesem Zusammenhang erkennen.
Der Beschwerdeführer selbst hat vor dem Bundesasylamt nicht näher angegeben, warum ihm in Italien kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt werden sollte. Konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Asylinstanzen wurden seitens des Beschwerdeführers ebenso nicht dargetan.
Was demzufolge als relevante Frage verbleibt und was in der Stellungnahme und der Beschwerde im Zentrum der Aufmerksamkeit steht, sind erhebliche Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber. Selbst die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte gestehen freilich zunächst - zumindest an einigen Stellen - ein, dass Anstrengungen, sowohl seitens des italienischen Staates als auch auf lokaler Ebene als auch von Nichtregierungssituationen unternommen werden, entsprechende Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, wenn auch diese Anstrengungen bei der insgesamt großen Zahl von Asylbewerbern unzureichend sein können. Es kann aber in einer Gesamtschau des gesamten Akteninhaltes nun nicht davon ausgegangen werden, dass eine generelle Verweigerung der Unterkunftsgewährung erfolgt.
Offenkundig - und auch diesbezüglich wurde ja den Feststellungen des Bundesasylamtes nicht im Detail entgegengetreten - gibt es eine Reihe von Unterbringungsplätzen. Dass der Beschwerdeführer, dessen Identität ja schon durch seine Asylantragsstellung in Italien fest steht, im Übrigen nach seiner Überstellung in Haft genommen würde, lässt sich mit der Aktenlage ebenfalls nicht in Übereinstimmung bringen.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes folgt also, dass es Mängel in der Versorgung von Asylbewerbern gibt, die im Einzelfall, etwa bei schwer kranken Personen, die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung Italiens zur Unterbringung nach sich ziehen können, die aber sonst nicht das pauschale Urteil erlauben, dass in anderen Fällen ein erhebliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung bestünde. Diese Erkenntnis lässt sich aus einer Zusammenschau der Feststellungen des Bundesasylamtes und der Ausführungen des Beschwerdeführers ziehen und steht diese wie eben erwähnt im Einklang mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes dazu. Diese Rechtsprechung ist im Übrigen nicht wie jene in Deutschland in einem Provisionalverfahren ergangen, sondern jeweils in abschließenden Entscheidungen nach Durchführung des jeweiligen meritorischen Verfahrens, weshalb schon unter diesen Gesichtspunkten eine direkte Vergleichbarkeit ausscheidet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Probleme im Zusammenhang mit Drogenhandel im Flüchtlingslager könnte sich der Beschwerdeführer an die italienischen Behörden, an deren Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit im gesamten Verfahren keine substantiierten Zweifel geltend gemacht worden sind, wenden. Den in der Verfahrenserzählung referierten Feststellungen nach ist ja unter anderem auch zu entnehmen, dass auch in Bezug auf Behördengänge Unterstützung für Asylbewerber besteht.
Wesentlich erscheint auch, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Asylwerber in Italien mangels Versorgung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würden, auch wenn eine subjektive Unzufriedenheit mit der Speisenauswahl seitens des Beschwerdeführers gegeben sein mag. Schließlich ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach neun Monate in einem Flüchtlingslager versorgt worden ist, ihm für eine akute Verletzung medizinische Versorgung zuteil wurde und auch keine systematische Verletzung seiner Rechte im Sinne des Art. 3 EMRK darin gesehen werden kann, dass einzelnes Fehlverhalten von Sicherheitsorganen oder Polizisten zutage getreten ist.Wesentlich erscheint auch, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass Asylwerber in Italien mangels Versorgung einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würden, auch wenn eine subjektive Unzufriedenheit mit der Speisenauswahl seitens des Beschwerdeführers gegeben sein mag. Schließlich ist auch noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach neun Monate in einem Flüchtlingslager versorgt worden ist, ihm für eine akute Verletzung medizinische Versorgung zuteil wurde und auch keine systematische Verletzung seiner Rechte im Sinne des Artikel 3, EMRK darin gesehen werden kann, dass einzelnes Fehlverhalten von Sicherheitsorganen oder Polizisten zutage getreten ist.
Es handelt sich beim Beschwerdeführer somit zum Entscheidungszeitpunkt um einen
17 1/2-jährigen Mann und sind keine Hinweise auf irgendwelche schwerwiegende Erkrankungen, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes, ersichtlich.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.Spruchpunkt römisch eins der Entscheidung des Bundesasylamtes war sohin in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bekräftigen.
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach § 41 Abs. 6 AsylG zu erfolgen.Da der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt bereits tatsächlich ausgewiesen ist, hatte im Spruch eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz 6, AsylG zu erfolgen.
3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, welche Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätte tätigen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
21.08.2012