Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D4 417453-2/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, FZ. 10 09.630-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, FZ. 10 09.630-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005, idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung nannte er am 15.10.2010 als Fluchtgrund mehrere Festnahmen durch tschetschenische Behörden und den Zwang, für diese zu arbeiten. Im XXXX hätte er geheiratet und nach drei Monaten sei er wieder festgenommen worden und hätte sich für ca. einen Monat in Haft befunden, wobei er auch gefoltert worden sei. Danach hätte er sich bei Verwandten versteckt und sei geflohen. Weiters legte er einen russischen Inlandspass sowie einen russischen Führerschein vor.Bei der Erstbefragung nannte er am 15.10.2010 als Fluchtgrund mehrere Festnahmen durch tschetschenische Behörden und den Zwang, für diese zu arbeiten. Im römisch 40 hätte er geheiratet und nach drei Monaten sei er wieder festgenommen worden und hätte sich für ca. einen Monat in Haft befunden, wobei er auch gefoltert worden sei. Danach hätte er sich bei Verwandten versteckt und sei geflohen. Weiters legte er einen russischen Inlandspass sowie einen russischen Führerschein vor.
Am 30.12.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in tschetschenischer Sprache. Dabei gab er an, dass seine Mutter, Frau und auch Schwestern sowie auch Tanten im Heimatland leben würden. Seit 2006 hätte er ausreisen wollen, es hätte jedoch keine Möglichkeit gegeben. Tatsächlich hätte er sein Heimatland glaublich im September 2010 schlepperunterstützt verlassen. Die dafür verlangten 3.000 Euro hätte seine Mutter von Verwandten gesammelt. Einige Nachbarn seien Rebellen gewesen, im Jahr 2007 sei einer davon zum Essen gekommen und sei danach wieder gegangen. Zuvor sei er einmal von den Sicherheitsbehörden im April 2006 um vier Uhr morgens mitgenommen worden. Mehrere Männer mit mehreren Autos seien gekommen, hätten an die Tür geklopft, seine Mutter hätte geöffnet und man hätte zu ihr gesagt, dass man ihn mitnehmen müsste. Sie hätten ihn aufgeweckt, ihn seinen Pass mitnehmen lassen und mitgenommen. Mit einem Kleinbus, in welchem er als einziger Festgenommener gewesen sei, seien sie weggefahren. Auf dem Weg zum Auto hätte man ihm die Jacke über den Kopf gezogen, sodass er nichts sehen hätte können. Als er in das Auto eingestiegen sei, seien ihm Handschellen angelegt worden, sei die Jacke über den Kopf gestreift und diese mit den Ärmeln an ihm festgebunden worden, sodass sie nicht hinunterfallen hätte können. Er sei zur Behörde XXXX gebracht und dort in einem Zimmer an die Heizung angekettet worden. Die Jacke hätte er noch immer über dem Kopf getragen. Er sei zwei Monate angehalten und geschlagen worden. Eine halbe Stunde nach der Festnahme seien sie gekommen, hätten ihn geschlagen und gefragt, ob er dieses oder jenes gesehen hätte. Er glaube, dass es fünf oder sechs Leute gewesen seien, da er nur Schuhe gesehen hätte. Auf den Vorhalt, dass es kaum möglich sei, mit einer lose umgebundenen Jacke geschlagen zu werden, ohne dass diese hinunterfalle und dass man mehr erkennen könne außer die von ihm angegebenen Füße, antwortete er, dass es gut geregelt gewesen sei, um ihm die Jacke zu halten. Er sei ca. eine Viertelstunde geschlagen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er dieses oder jenes gemacht hätte. Er hätte dies verneint. Am ersten Tag sei er in diesem Zimmer gewesen und sie seien öfters gekommen, um ihn zu schlagen, zeitweise sei er auch ohnmächtig gewesen. Einer davon sei immer im Zimmer gewesen. Er hätte die Jacke zwei Tage über seinem Kopf getragen - diese sei nicht entfernt worden. Am dritten Tag hätte er zu Essen bekommen, man hätte ihm die Jacke heruntergenommen und nach dem Essen wieder über den Kopf gezogen. Während der ersten drei Tage sei er durchgehend am Heizkörper mit Handschellen angebunden gewesen. Die Jacke sei dünn gewesen und hätte keine Kapuze gehabt. Auf Aufforderung des Einvernehmenden band der Beschwerdeführer die Jacke so um, wie er es zuvor angegeben hatte. Der Einvernahmeleiter hielt fest, dass er sich diese Jacke einfach auf den Kopf gelegt hätte, mit dem Kopf an einem Armloch gewesen sei und die Jacke sehr lose am Kopf gewesen sei, wodurch sie bei der geringsten Bewegung hinunterfallen würde.Am 30.12.2010 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, in tschetschenischer Sprache. Dabei gab er an, dass seine Mutter, Frau und auch Schwestern sowie auch Tanten im Heimatland leben würden. Seit 2006 hätte er ausreisen wollen, es hätte jedoch keine Möglichkeit gegeben. Tatsächlich hätte er sein Heimatland glaublich im September 2010 schlepperunterstützt verlassen. Die dafür verlangten 3.000 Euro hätte seine Mutter von Verwandten gesammelt. Einige Nachbarn seien Rebellen gewesen, im Jahr 2007 sei einer davon zum Essen gekommen und sei danach wieder gegangen. Zuvor sei er einmal von den Sicherheitsbehörden im April 2006 um vier Uhr morgens mitgenommen worden. Mehrere Männer mit mehreren Autos seien gekommen, hätten an die Tür geklopft, seine Mutter hätte geöffnet und man hätte zu ihr gesagt, dass man ihn mitnehmen müsste. Sie hätten ihn aufgeweckt, ihn seinen Pass mitnehmen lassen und mitgenommen. Mit einem Kleinbus, in welchem er als einziger Festgenommener gewesen sei, seien sie weggefahren. Auf dem Weg zum Auto hätte man ihm die Jacke über den Kopf gezogen, sodass er nichts sehen hätte können. Als er in das Auto eingestiegen sei, seien ihm Handschellen angelegt worden, sei die Jacke über den Kopf gestreift und diese mit den Ärmeln an ihm festgebunden worden, sodass sie nicht hinunterfallen hätte können. Er sei zur Behörde römisch 40 gebracht und dort in einem Zimmer an die Heizung angekettet worden. Die Jacke hätte er noch immer über dem Kopf getragen. Er sei zwei Monate angehalten und geschlagen worden. Eine halbe Stunde nach der Festnahme seien sie gekommen, hätten ihn geschlagen und gefragt, ob er dieses oder jenes gesehen hätte. Er glaube, dass es fünf oder sechs Leute gewesen seien, da er nur Schuhe gesehen hätte. Auf den Vorhalt, dass es kaum möglich sei, mit einer lose umgebundenen Jacke geschlagen zu werden, ohne dass diese hinunterfalle und dass man mehr erkennen könne außer die von ihm angegebenen Füße, antwortete er, dass es gut geregelt gewesen sei, um ihm die Jacke zu halten. Er sei ca. eine Viertelstunde geschlagen worden und es sei ihm gesagt worden, dass er dieses oder jenes gemacht hätte. Er hätte dies verneint. Am ersten Tag sei er in diesem Zimmer gewesen und sie seien öfters gekommen, um ihn zu schlagen, zeitweise sei er auch ohnmächtig gewesen. Einer davon sei immer im Zimmer gewesen. Er hätte die Jacke zwei Tage über seinem Kopf getragen - diese sei nicht entfernt worden. Am dritten Tag hätte er zu Essen bekommen, man hätte ihm die Jacke heruntergenommen und nach dem Essen wieder über den Kopf gezogen. Während der ersten drei Tage sei er durchgehend am Heizkörper mit Handschellen angebunden gewesen. Die Jacke sei dünn gewesen und hätte keine Kapuze gehabt. Auf Aufforderung des Einvernehmenden band der Beschwerdeführer die Jacke so um, wie er es zuvor angegeben hatte. Der Einvernahmeleiter hielt fest, dass er sich diese Jacke einfach auf den Kopf gelegt hätte, mit dem Kopf an einem Armloch gewesen sei und die Jacke sehr lose am Kopf gewesen sei, wodurch sie bei der geringsten Bewegung hinunterfallen würde.
Er gab dazu an, dass - wenn Leute hereingekommen seien - diese die Jacke festgebunden hätten, damit sie ihn schlagen könnten. Am dritten Tag hätte ihn ein junger Mann in den Keller gebracht, der ihm gesagt hätte, dass er die Jacke hinunter geben dürfte, wenn er im Keller sei. Wenn jedoch die Männer kommen sollten, solle er diese wieder aufsetzen. Die Handschellen seien ihm vor dem Körper angelegt worden und nach ca. fünf Tagen abgenommen worden. Im Keller hätte es ein Zimmer mit einem dünnen Fenster an der Oberkante gegeben. Darin hätten sich ein Holzbett, eine Holzpalette und ein Heizkörper sowie eine Decke und ein Kübel befunden. Ab und zu seien die Männer gekommen und hätten ihn geschlagen, da man von ihm gefordert hätte etwas zu gestehen: zum Beispiel, dass er im Jahr 2004 an einer Schießerei in Grosny teilgenommen hätte. Er sei täglich geschlagen worden, sie seien auch gekommen nur um mit ihm zu reden und hätten ihn zu Geständnissen aufgefordert. Er sei auch mit Strom gefoltert worden. Dazu sei er in einen normalen Raum mit einem Linoleumboden gebracht worden. An seinen Händen seien jeweils Leitungen an seinen kleinen Fingern fixiert worden, an einem Kabel sei eine Klemme gewesen, an dem anderen sei nichts angebracht worden. Mit dem anderen Ende sei ein Ring geformt worden, der ihm an den kleinen Finger gesteckt worden sei. Die Handschellen seien oben gewesen. Er sei gekniet, ein Mensch sei auf ihm gesessen. Zwischen ihnen sei nichts gewesen. Dieser Mann sei auf ihm gesessen und der andere hätte den Strom freigelassen. Auch der hinter ihm sei vom Strom erwischt worden.
Seine Mutter hätte den Kommandeur kontaktiert, dieser hätte einen Befehl gegeben und er sei freigelassen worden. Dies sei nach zwei Monaten erfolgt. Im Rahmen seiner Freilassung hätte man ihm gesagt, dass er für sie arbeiten müsse. Er hätte über Rebellen Informationen liefern sollen, sie hätten seine Telefonnummer gehabt und mitgeteilt, dass sie ihn anrufen würden. Auf den Vorhalt, dass es wohl dumm von den russischen Behörden sei, wenn man eine Person zwei Monate foltere und dann verlange, von dieser Informationen zu erhalten, antwortete er, dass er Informationen liefern hätte müssen, sonst hätte er ausreisen müssen.
Anschließend hätte er zu Hause gelebt. 2007 und 2008 und auch zuletzt sei er von den Behörden befragt, aber nicht gefoltert worden. Geschlagen sei er schon geworden. Sein Telefon hätte er zwei Tage nach seiner Freilassung weggeworfen und hätte sich nach einiger Zeit ein Neues besorgt. An einem Nachmittag im Juni 2010 sei er von drei uniformierten Leuten vom ROWD aufgefordert worden, sich ins Auto zu setzen. Einer hätte gefragt, wer XXXX sei. Er hätte sich als dieser deklariert und hätte gefragt, warum sie danach fragen würden. Er sei mit ihnen im Auto in den XXXX Bezirk gefahren, sie seien in ein Gebäude gebracht worden und er sei befragt worden. Es hätte angeblich einen Akt gegeben, dass er in Grosny im Jahr 2004 an einer Schießerei zwischen Polizei und Rebellen teilgenommen hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass dieser Akt an das Gericht geschickt werden müsse. Er hätte ihnen gesagt, dass er beweisen könne nicht dort gewesen zu sein. Man hätte ihm jedoch erklärt, dass dies nicht möglich sei. Er sei dort drei Wochen angehalten worden und man hätte ihm gesagt, dass es für ihn leicht wäre sich den Rebellen anzuschließen und über diese der Polizei zu berichten, da er ohnehin schon Probleme hätte. Sein Akt würde vernichtet werden, wenn er dies machen würde. Zu Beginn hätte er dies verweigert, schlussendlich hätte er zugestimmt, da er sonst keine Chance auf Freilassung gesehen hätte. Man hätte gedroht ihn zu töten, wenn er den Auftrag nicht erfülle. Er sei dort mit Füßen getreten worden, sodass er Angst bekommen hätte. Er sei mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden, sein Sessel sei weggetreten worden und er mit den Füßen in den Bauch getreten worden, er sei beschimpft worden und sein Leben als wertlos dargestellt worden. Dann sei er freigelassen worden. Man hätte ihm Informationen über Rebellen gegeben und man hätte ihm eine Wohnung in Naur angeboten, sodass er besser zu den Rebellen finden würde. Er sei freigelassen worden, sei zur Cousine seiner Mutter im Bezirk von Grosny gegangen, diese hätte seine Mutter informiert und auch, dass er ausreisen wolle.Anschließend hätte er zu Hause gelebt. 2007 und 2008 und auch zuletzt sei er von den Behörden befragt, aber nicht gefoltert worden. Geschlagen sei er schon geworden. Sein Telefon hätte er zwei Tage nach seiner Freilassung weggeworfen und hätte sich nach einiger Zeit ein Neues besorgt. An einem Nachmittag im Juni 2010 sei er von drei uniformierten Leuten vom ROWD aufgefordert worden, sich ins Auto zu setzen. Einer hätte gefragt, wer römisch 40 sei. Er hätte sich als dieser deklariert und hätte gefragt, warum sie danach fragen würden. Er sei mit ihnen im Auto in den römisch 40 Bezirk gefahren, sie seien in ein Gebäude gebracht worden und er sei befragt worden. Es hätte angeblich einen Akt gegeben, dass er in Grosny im Jahr 2004 an einer Schießerei zwischen Polizei und Rebellen teilgenommen hätte. Sie hätten ihm gesagt, dass dieser Akt an das Gericht geschickt werden müsse. Er hätte ihnen gesagt, dass er beweisen könne nicht dort gewesen zu sein. Man hätte ihm jedoch erklärt, dass dies nicht möglich sei. Er sei dort drei Wochen angehalten worden und man hätte ihm gesagt, dass es für ihn leicht wäre sich den Rebellen anzuschließen und über diese der Polizei zu berichten, da er ohnehin schon Probleme hätte. Sein Akt würde vernichtet werden, wenn er dies machen würde. Zu Beginn hätte er dies verweigert, schlussendlich hätte er zugestimmt, da er sonst keine Chance auf Freilassung gesehen hätte. Man hätte gedroht ihn zu töten, wenn er den Auftrag nicht erfülle. Er sei dort mit Füßen getreten worden, sodass er Angst bekommen hätte. Er sei mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden, sein Sessel sei weggetreten worden und er mit den Füßen in den Bauch getreten worden, er sei beschimpft worden und sein Leben als wertlos dargestellt worden. Dann sei er freigelassen worden. Man hätte ihm Informationen über Rebellen gegeben und man hätte ihm eine Wohnung in Naur angeboten, sodass er besser zu den Rebellen finden würde. Er sei freigelassen worden, sei zur Cousine seiner Mutter im Bezirk von Grosny gegangen, diese hätte seine Mutter informiert und auch, dass er ausreisen wolle.
Zu seinem Lebenslauf führte er aus, dass er seine Frau im September 2008 kennen gelernt hätte, im XXXX geheiratet hätte und diese in nächster Zeit ein Kind erwarte.Zu seinem Lebenslauf führte er aus, dass er seine Frau im September 2008 kennen gelernt hätte, im römisch 40 geheiratet hätte und diese in nächster Zeit ein Kind erwarte.
Mit seiner Mutter sei er nur so in Kontakt, dass ein Bekannter in Österreich dessen Mutter anrufe, und diese seine Mutter informiere. Unter seinen Familienmitgliedern gäbe es keine Rebellen.
Es liege ein gegen ihn geführtes Verfahren vor, weshalb man ihn inhaftieren würde. Er werde gesucht, seine Verwandten würden befragt werden - das wisse er, da es vor seiner Ausreise so gewesen sei - damals seien seine Mutter und seine Frau befragt worden. In Tschetschenien hätte er von der Pension seiner Mutter und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Er hätte ca. 20 Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat, eine Landwirtschaft würde seine Familie nicht führen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass seine Schilderungen der Folter nicht mit dem Allgemeinwissen des entscheidenden Organs zu vereinbaren seien. Durch die ihm angelegten Handschellen sei die Leitfähigkeit durch den Körper nicht gegeben. Sollte der auf ihm kniende Mensch auch mit Strom erwischt worden sein, so müsste die Strommenge ein hohes Maß erreichen. Es sei absurd, dass sich die folternde Person selbst dem Strom aussetze.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern Folge gegeben, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, mit der Begründung, dass der Asylgerichtshof Zweifel an den physikalischen bzw. elektrotechnischen Kenntnissen des entscheidenden Referenten hatte, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer von einer Person auf und von einer Person hinter ihm im Zuge der Folterungen mit Strom gesprochen. Es bedürfe einer neuerlichen Einvernahme, um den genauen Sachverhalt zu eruieren, insbesondere, ob der Beschwerdeführer alleine oder gemeinsam mit anderen gefoltert wurde sowie auch die Art und Weise des Körperkontaktes zwischen den unterschiedlichen Personen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof insofern Folge gegeben, als der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, mit der Begründung, dass der Asylgerichtshof Zweifel an den physikalischen bzw. elektrotechnischen Kenntnissen des entscheidenden Referenten hatte, weshalb die Beiziehung eines Sachverständigen notwendig sei. Weiters hätte der Beschwerdeführer von einer Person auf und von einer Person hinter ihm im Zuge der Folterungen mit Strom gesprochen. Es bedürfe einer neuerlichen Einvernahme, um den genauen Sachverhalt zu eruieren, insbesondere, ob der Beschwerdeführer alleine oder gemeinsam mit anderen gefoltert wurde sowie auch die Art und Weise des Körperkontaktes zwischen den unterschiedlichen Personen.
Das Bundesasylamt holte in weiterer Folge ein Gutachten eines Sachverständigen für Gerichtsmedizin ein. Dieser führte aus, dass - wenn es tatsächlich Stromfolter gegeben hätte, die eine oder andere Bedingung zur Entwicklung von Strommarken nicht erfüllt sei - das heißt, es dürfte eine eher geringe Stromstärke zur Anwendung gelangt sein und/oder die Einwirkungszeit eine eher kurze gewesen sein. Im Regelfall sei bei einer Stromwirkung im Bereich 1 und 2 keine nachhaltigen Schäden zu erwarten. Es dürfe somit nicht direkt Haushaltsstrom Verwendung gefunden haben. Der Beschwerdeführer hätte eine von ihm verspürte Stromwirkung beschrieben, wie sie mit der von ihm beschriebenen Anwendungssituation durchaus in Einklang zu bringen sei. Trotz der angelegten Handschellen sei der wesentliche Stromfluss nicht über die Handschellen von der rechten zu linken Hand oder umgekehrt erfolgt, da der Hautwiderstand relativ groß sei und nach Durchdringung des Hautwiderstands der wesentliche Stromfluss über das flüssige Milieu der Elektrolytflüssigkeit, Blut und der sonstigen Körpersäfte erfolgt. Dies erkläre eben gut die subjektive Darstellung des Untersuchten, dass er die wesentlichen Stromwirkungen im Bereich der Arme und des Oberkörpers wahrgenommen habe, wogegen die übrigen Körperregionen zwar auch eine gewisse Reaktion gezeigt hätten, nicht jedoch in diesem Ausmaß. Dies erkläre sich dadurch, dass ein Erdungsschluss wesentlichen Ausmaßes offensichtlich nicht stattgefunden hätte, zumal am Ort des Geschehens ein weitergehend isolierender Kunststoffboden vorgelegen sein sollte. Auch die persönliche Darstellung des Empfindens in Form von stechenden und krampfenden Schmerzen sei gut mit der Wirkung von Strom erklärlich. Ob im konkreten Fall tatsächlich neben der angeblichen körperlichen stumpfen Gewaltanwendung auch Elektrizität als Foltermethode zum Einsatz gebracht worden sei, könne letztlich aus forensisch - medizinischer Sicht nicht klar beantwortet werden, das heißt, es könne die Darstellung des Untersuchten zwar nicht bestätigt, aber auch nicht widerlegt werden. Es könne jedenfalls aufgrund des Fehlens von Strommarken nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es keine Stromfolter gegeben hätte. Der Beschwerdeführer hätte bei der Befragung, deutlicher als im ersten Vernehmungsprotokoll enthalten, die Anwendung und Wirkung beschrieben - diese Darstellung sei jedenfalls mit der Anwendung eines Stromfoltergerätes vereinbar.
Eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abermals bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Im gegenständlichen Bescheid wurde die Staatsangehörigkeit und Identität festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass er im Jahr 2006 nicht von Sicherheitsbehörden mitgenommen und gefoltert worden sei, von der Polizei nicht als Informant angeheuert worden sei und es wurde auch festgestellt, dass er keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen sei.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass aus gerichtsmedizinischer Sicht einer Verwendung mit Strom bei der dargelegten Konstellation nur mit sehr wenig Stromstärke und nur mit kurzer Einwirkung einhergehen würden. Im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen müsse davon ausgegangen werden, dass die angebliche Folterung mit Strom nicht stattgefunden hätte und nur der Phantasie entspringe. Das Ergebnis stehe mit dem Ergebnis des Gutachtens in Einklang. Die Ausführung, dass der angebliche Peiniger während der angeblichen Stromfolterung mit ihm in Berührung gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Dass sich die ihn folternden Personen selbst dem Strom aussetzen, sei absurd und entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Sollten solche Menschen solche Methoden regelmäßig einsetzen, würden sie den Umgang mit Strom sicher professioneller bewerkstelligen. Auch die Angaben bezüglich der Jacke seien nicht nachvollziehbar und eine reine Erfindung. Bei der Demonstration hätte er die Jacke nicht so umbinden können, dass dieser nur ansatzweise bei leichter Bewegung das Gesichtsfeld einschränken hätte können. Im Fall des Geschlagenwerdens bliebe eine Jacke auf keinen Fall auf seinem Kopf. Auch sei nicht erklärbar, warum die dortigen Personen so stümperhaft vorgehen würden.
Weiters hätte er angegeben im Juni 2010 neuerlich für drei Wochen festgenommen worden zu sein, bei der Ersteinvernahme hätte er von ca. einer Woche gesprochen. Die Argumentation, dass wegen seiner Verhaftung ein Naheverhältnis zu den Rebellen entstehen würde, sei nicht nachvollziehbar. Ihm sei zwar vorgehalten worden, dass er im Jahr 2004 in Grosny an einer Schießerei beteiligt gewesen sei, jedoch wüssten sowohl die Sicherheitsbehörden als auch die Rebellen, dass dies nicht stimme. Warum die Rebellen ihm vertrauen sollten, wisse niemand. Es gäbe auch keine Rebellen unter den Familienmitgliedern. Die Erzählungen seien nicht nachvollziehbar und unlogisch, es handle sich daher um eine erfundene Geschichte.
Im Zuge der dagegen erhobenen Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf das Gutachten wie folgt:
"Wenn nun die Situation so war, wie von Herrn XXXX beschrieben, so sind nach allgemeiner Betrachtungsweise UNTER UMSTÄNDEN Strommarken im Bereicht der Elektrodenkontakte an den Kleinfingergliedern rechts und links zu erwarten und EVENTUELL auch im Bereich der Handschellen bzw. der Handgelenke. Diese Vermutung von Strommarken ist allerdings EINE NUR ALLGEMEINE VERMUTUNG (...). Es ist KEINESWEGS DAVON AUSZUGEHEN, dass IN JEDEM FALL bei der beschriebenen Anordnung Strommarken ENTSTEHEN MÜSSEN." (S. 9 und 10 des Gutachtens)"Wenn nun die Situation so war, wie von Herrn römisch 40 beschrieben, so sind nach allgemeiner Betrachtungsweise UNTER UMSTÄNDEN Strommarken im Bereicht der Elektrodenkontakte an den Kleinfingergliedern rechts und links zu erwarten und EVENTUELL auch im Bereich der Handschellen bzw. der Handgelenke. Diese Vermutung von Strommarken ist allerdings EINE NUR ALLGEMEINE VERMUTUNG (...). Es ist KEINESWEGS DAVON AUSZUGEHEN, dass IN JEDEM FALL bei der beschriebenen Anordnung Strommarken ENTSTEHEN MÜSSEN." (S. 9 und 10 des Gutachtens)
"Jedenfalls kann auf Grund des Fehlens von Strommarken nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass es keine Stromfolter gegeben hat." (S. 14 des Gutachtens)
Es ergebe sich aus dem Gutachten somit in keiner Weise, dass bei einer Folter mit Elektroschocks Strommarken zu erwarten gewesen wären und dass das Fehlen von Strommarken bedeute, dass es keine Stromfolter gegeben hätte. Da die Behörde die Feststellung, dass es keine Stromfolter gegeben hätte, mit dem Nicht-Vorhandensein von Strommarken begründe, würdige sie das Gutachten falsch.
Weiters hieße es im Gutachten:
"Er beschreibt auch eine von ihm verspürte Stromwirkung wie sie mit der von ihm beschriebenen Anwendungssituation (...) durchaus in Einklang zu bringen ist (...) Dies erklärt eben gut die subjektive Darstellung des Untersuchten, dass er die wesentliche Stromwirkung im Bereich der Arme und des Oberkörpers wahrgenommen habe (...). Auch die persönliche Darstellung des Empfindens in Form von stechenden und krampfenden Schmerzen ist gut mit der Wirkung von Strom erklärlich" (S. 13 und 14 des Bescheides).
"Herr XXXX beschreibt bei der heutigen Befragung, deutlicher als es im ersten Vernehmungsprotokoll enthalten ist, die Anwendung und Wirkung, diese Darstellung ist jedenfalls mit der Anwendung eines Stromfoltergeräts durchaus vereinbar." (S. 14 des Bescheides)"Herr römisch 40 beschreibt bei der heutigen Befragung, deutlicher als es im ersten Vernehmungsprotokoll enthalten ist, die Anwendung und Wirkung, diese Darstellung ist jedenfalls mit der Anwendung eines Stromfoltergeräts durchaus vereinbar." (S. 14 des Bescheides)
Die Feststellung der Behörde, dass die angebliche Folter mit Strom nicht stattgefunden hat und nur meiner Fantasie entspringt, steht somit keineswegs, wie die Behörde meint (S. 50 des Bescheides), mit dem Ergebnis des Gutachtens in Einklang. Da die Behörde mir auf Basis des Gutachtens und der daraus erfolgten falschen Schlüsse die Glaubwürdigkeit versagt, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Nebenbei ist noch anzumerken, dass im Gutachten von Dr. XXXX ausgeführt wird, dass davon auszugehen ist, "dass trotz der angelegten Handschellen der wesentliche Stromfluss nicht über die Handschellen von der rechten zu linken Hand oder umgekehrt erfolgt ist, zumal der Hautwiderstand ein relativ großer ist und nach Durchdringung des Hautwiderstands (im Bereicht der Kleinfinger) der wesentliche Stromfluss über das flüssige Milieu der Elektrolytflüssigkeit Blut und der sonstigen Körpersäfte folgt, d.h. der wesentliche Stromfluss wird doch über die gesamten Extremität von rechts nach links oder umgekehrt erfolgen." (S. 13 des Gutachtens)Nebenbei ist noch anzumerken, dass im Gutachten von Dr. römisch 40 ausgeführt wird, dass davon auszugehen ist, "dass trotz der angelegten Handschellen der wesentliche Stromfluss nicht über die Handschellen von der rechten zu linken Hand oder umgekehrt erfolgt ist, zumal der Hautwiderstand ein relativ großer ist und nach Durchdringung des Hautwiderstands (im Bereicht der Kleinfinger) der wesentliche Stromfluss über das flüssige Milieu der Elektrolytflüssigkeit Blut und der sonstigen Körpersäfte folgt, d.h. der wesentliche Stromfluss wird doch über die gesamten Extremität von rechts nach links oder umgekehrt erfolgen." (S. 13 des Gutachtens)
Somit widerspricht das Gutachten eindeutig der im ersten Bescheid geäußerten Ansicht der Behörde, wonach der Strom über die Handschellen fließen und bei den Händen wieder austreten würde (vgl. Bescheid vom 3.1.2011, S.50)"Somit widerspricht das Gutachten eindeutig der im ersten Bescheid geäußerten Ansicht der Behörde, wonach der Strom über die Handschellen fließen und bei den Händen wieder austreten würde vergleiche Bescheid vom 3.1.2011, S.50)"
Der Asylgerichtshof beraumte für den 12.03.2012 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, im Rahmen derer der Beschwerdeführer Folgendes ausführte:
Er hätte acht Jahre die Mittelschule besucht und danach keine weitere Ausbildung mehr erhalten. Seine Mutter hätte in einer Bäckerei gearbeitet, im Anschluss hätten sie von ihrer Rente gelebt und auch er selbst hätte diverse private Arbeiten erledigt.
Befragt, wie er den Lebensunterhalt für sich und seine Frau finanzieren hätte können, antwortete er, keine Möglichkeit gehabt zu haben, sie zu versorgen. Nach seiner Eheschließung sei er nach vier Monaten ausgereist. Sie stünden derzeit nicht mehr in Kontakt, seien aber noch verheiratet. Sie sei damals nämlich noch minderjährig gewesen. Seine Tochter lebe bei ihrer Mutter.
Befragt, ob er Kämpfer unterstützt hätte, gab er an, einen Nachbarn, der gekämpft hätte, mit Lebensmitteln unterstützt zu haben.
Befragt, wie viele Vorfälle sich ereignet hätten bzw. wie oft er mitgenommen worden sei, antwortete er im Jahr 2006 zum ersten Mal, dann 2007 und 2008 mitgenommen worden zu sein. Er sei mehrmals zum Verhör vorgeladen worden - das letzte Mal im Jahr 2010. Nach der Anzahl der Vorladungen befragt, antwortete er dies nicht genau zu wissen. Es sei jedoch ziemlich oft gewesen. Konkret befragt, was er damit meine, antwortete er, dass er cirka zehn bis 20 Mal geladen worden sei. Er könne sich nicht daran erinnern, da er nicht geschlagen worden sei. Er habe sich nicht gemerkt, wie oft er vorgeladen worden sei.
Auf den Vorhalt, dass er im erstinstanzlichen Verfahren nie von einer Vorladung gesprochen hätte, antwortete er, dies jedoch gesagt zu haben. Vielleicht hätte man ihn missverstanden, dass er oft mitgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, dass in sämtlichen Einvernahmen von keiner einzigen Vorladung die Rede sei, stellte er die Gegenfrage, ob herauszulesen sei, dass er gesagt hätte, dass mehrmals ein Auto auf der Straße angehalten hätte und er direkt auf der Straße befragt worden sei. Nachdem dies von der Verhandlungsleiterin bejaht wurde und auf die Frage, wie oft es längere Anhaltungen gegeben hätte, antwortete er im Jahr 2006 cirka zwei Monate oder noch mehr in Haft gewesen zu sein. 2010 sei er für zwei Wochen in Haft gewesen und jeweils ein paar Tage im Jahr 2007 und 2008.
Auf den Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung ausgeführt hätte, im Jahr 2010 ein Monat lang in Haft gewesen zu sein, beim Bundesasylamt angegeben hätte, dass es drei Wochen gewesen seien und nunmehr ausführe, dass es sich nur um zwei Wochen handle, antwortete er, dass er dies vielleicht gesagt hätte, er könne sich jedoch nicht genau erinnern.
Den ersten Vorfall schilderte er dahingehend, dass er im April 2006 gegen vier oder fünf Uhr in der Früh von maskierten und uniformierten Leuten von zu Hause mitgenommen worden sei. Zuerst hätte man ihm gesagt, dass es eine Passkontrolle sei, dann sei er in ein Auto gezerrt worden und zum XXXX gebracht worden.Den ersten Vorfall schilderte er dahingehend, dass er im April 2006 gegen vier oder fünf Uhr in der Früh von maskierten und uniformierten Leuten von zu Hause mitgenommen worden sei. Zuerst hätte man ihm gesagt, dass es eine Passkontrolle sei, dann sei er in ein Auto gezerrt worden und zum römisch 40 gebracht worden.
Befragt, wie sich der Vorfall gestaltet hätte, schilderte er ihn dahingehend, dass die Männer an der Tür geklopft hätten und seine Mutter die Tür geöffnet hätte. Sie hätten gesagt, dass er gleich freigelassen werden würde und man ihm nur ein paar Fragen stelle. Sie hätten ihn dann dort hingebracht, mehrere Männer aus dem Dorf seien auch dort gewesen - noch ein weiterer jüngerer Mann sei mitgenommen und gleich freigelassen worden.
Befragt, um wie viele Männer es sich gehandelt hätte, die ihn geholt hätten, antwortete er, es nicht genau zu wissen.
Nach dem zweiten Mann befragt antwortete er, dass es sich dabei um einen jungen Mann aus dem Dorf gehandelt hätte, der nach cirka vier oder fünf Monaten im Dorf ermordet worden sei. Man hätte ihn mit seinem Bruder verwechselt.
Befragt, warum er bei der Einvernahme am 30.12.2010 ausgesagt hätte, dass er der einzige Festgenommene gewesen sei, antwortete er auch heute gesagt zu haben, dass er gleich freigelassen worden sei. So wie am heutigen Tag.
Auf den Vorhalt, dass er wörtlich gesagt hätte: "Wir fuhren mit einem Kleinbus, ich war als einziger Festgenommener drinnen."
verwies der Beschwerdeführer auch darauf, dass er ebenso ausgesagt hätte, dass auch ein anderer Mann mitgenommen worden sei.
Befragt, wie er transportiert worden sei, antwortete er, dass er aus dem Haus gezerrt worden sei, weitere maskierte Russen mit Helmen im Fahrzeug gesessen seien und er sich auf der hinteren Sitzbank befunden hätte. Die Hände seien mit Handschellen an den Sitz gefesselt gewesen. Er hätte nichts sehen können, da die Jacke über seinen Kopf gezogen gewesen sei. Er hätte die Jacke vier oder fünf Tage tragen müssen und auch Angst gehabt, diese selbst auszuziehen, da er sonst geschlagen worden wäre.
Auf den Vorhalt, dass er gesagt hätte, mit den Händen an den Heizkörper gefesselt gewesen zu sein und befragt, wie er die Jacke selbst herunternehmen hätte sollen, antwortete er, dass er ausgesagt hätte, dass er nur mit einer Hand an den Heizkörper gekettet gewesen sei. Auf Aufforderung demonstrierte der Beschwerdeführer die Art und Weise der Platzierung seiner Jacke auf seinem Kopf und führte dazu aus, dass er sich nicht genau erinnern könne, wie es gewesen sei. Jedes Mal, wenn man ihn geschlagen hätte, seien die Ärmel verknotet worden, da die Jacke sonst heruntergefallen sei. Es hätte sich dabei um eine dünne Jacke - ähnlich einer Jeansjacke - gehandelt.
Befragt, was man beabsichtigt hätte, antwortete er, dass im Rahmen eines Anschlags im Jahr 2004 in Grosny mehrere RUBOB-Mitarbeiter getötet worden seien. Die Attentäter seien bereits im Wald gewesen, die Strafverfahren bereits eingeleitet gewesen. Um alles zu erledigen hätte man jedoch jemanden gebraucht, dem man die Tat unterstellen könne. Wie man genau auf ihn gekommen sei, wisse er nicht. Auf den Vorhalt, dass es in seiner Familie ja offensichtlich niemanden gäbe, der im engeren Kontakt zu den Rebellen stehe, der Nachbar erst ein Jahr später gekommen sei und befragt, ob es eigentlich nur Zufall gewesen sei, antwortete er, dass es mehrere gegeben hätte, die mitgenommen und auch getötet worden seien. Er sei einer von denjenigen gewesen, die freigekommen seien.
Wie lange die ersten gegen ihn gesetzten Maßnahmen am ersten Tag gedauert hätten, könne er nur ungefähr sagen - er habe Probleme mit dem Gedächtnis. Er habe die Teilnahme am Anschlag verneint. Auf Aufforderung, den Vorfall von sich aus zu schildern, führte er aus, dass sie am zweiten Tag jederzeit zu ihm in den Raum gegangen seien und ihn geschlagen hätten. Am dritten oder vierten Tag hätten sie ihn in den Keller gebracht und er sei auch dort geschlagen worden. Als man ihn mit Strom gefoltert hätte, hätten sie ihn wieder hinaufgebracht und einer der Mitarbeiter hätte gesagt, dass er im Keller die Jacke vom Kopf ziehen könne, wenn jedoch wieder jemand zu ihm hineinkomme, solle er die Jacke wieder aufsetzen, damit er nicht so stark geschlagen werde.
Den Kellerraum schilderte er dahingehend, dass sich darin ein Holzbett und ein kleines Fenster und auch eine Holzpalette befunden hätten. Im Keller sei er nirgendwo angekettet gewesen und hätte sich frei bewegen können.
Auf Vorhalt, beim Bundesasylamt ausgesagt zu haben, dass ihm Handschellen vor dem Körper angelegt worden seien und erst nach cirka fünf Tagen abgenommen worden seien, antwortete er damit zu meinen, nirgends angebunden gewesen zu sein. Handschellen hätte er doch schon angelegt gehabt. Im Keller sei er jedes Mal geschlagen und befragt worden, nicht jedoch so stark wie zu Beginn. Man hätte ihn aufgefordert den Anschlag zu gestehen. Er wisse nicht mehr wie oft es gewesen sei, da dies im Jahr 2006 stattgefundne hätte. Man sei jeden Tag oder jeden zweiten Tag zu ihm gekommen.
Die Stromfolterungen schilderte er derart, dass er am Boden gekniet sei und seine Hände vorne mit den Handschellen gefesselt gewesen seien. Auch sein Kopf sei am Boden gewesen. Die Kabel hätte man an den Fingern befestigt. Ein Mann sei auf seinem Rücken gesessen und hätte ihn hinuntergedrückt. Auch ein paar andere Männer seien noch anwesend gewesen. Als er mit Strom gefoltert worden sei, hätte derjenige, der auf seinem Rücken gesessen sei, das Kabel auf seinem Finger gehalten, um zu kontrollieren, ob es noch fixiert sei. Dann hätte ihn der Strom getroffen und er hätte dann den anderen Mann beschimpft. Hinter ihm sei niemand gewesen.
Befragt, warum er bis zum heutigen Tag nicht davon gesprochen hätte, dass der auf ihm befindliche Mann irrtümlich in den Stromkreis geraten sei, antwortete er, es jedoch so gesagt zu haben. Vielleicht hätte er es auf Russisch nicht gut erklären können. Auf den Vorhalt, dass die Einvernahme in tschetschenischer Sprache durchgeführt worden sei, antwortete er, dass bei der ersten Einvernahme eine Tschetschenischdolmetscherin und bei der zweiten Einvernahme eine Russischdolmetscherin anwesend gewesen sei. Beim Arzt sei ebenfalls eine Russischdolmetscherin gewesen.
Befragt, wie oft er mit Strom gefoltert worden sei - täglich oder jeden zweiten Tag - antwortete er, dass dies nicht täglich erfolgt sei. Zu Beginn hätte man ihn mit Strom gefoltert. Beim Arzt hätte er darüber gesprochen. Die Freilassung sei deshalb erfolgt, da seine Mutter mit XXXX aus Moskau Kontakt aufgenommen hätte, der seine Freilassung veranlasst hätte. Er kenne ihn nicht persönlich. Einen sonstigen Grund für die Freilassung gebe es nicht.Befragt, wie oft er mit Strom gefoltert worden sei - täglich oder jeden zweiten Tag - antwortete er, dass dies nicht täglich erfolgt sei. Zu Beginn hätte man ihn mit Strom gefoltert. Beim Arzt hätte er darüber gesprochen. Die Freilassung sei deshalb erfolgt, da seine Mutter mit römisch 40 aus Moskau Kontakt aufgenommen hätte, der seine Freilassung veranlasst hätte. Er kenne ihn nicht persönlich. Einen sonstigen Grund für die Freilassung gebe es nicht.
Auf die Frage der Beschwerdeführervertreterin, was der Beschwerdeführer unter dem Wort "Ladung" verstehe, antwortete er nicht zu wissen, wie er es erklären solle. Befragt, ob es für ihn auch eine Ladung sei, wenn er z.B. auf der Straße befragt werde, antwortete er, es allgemein zu meinen - aber auch auf der Straße.
Darauf hingewiesen, dass auf der Straße es sich jedoch um keine Ladung, sondern um eine Befragung gehandelt hätte, verwies die Beschwerdeführervertreterin darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unter Ladung auch eine Befragung verstehe und deshalb auch in den früheren Einvernahmen das Wort "Ladung" fehle.
Vom beisitzenden Richter darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Verhandlung angegeben hätte vier Monate vor seiner Ausreise geheiratet zu haben und befragt, ob er mit seiner nach muslimischen Ritus angetrauten Ehefrau im gemeinsamen Haushalt gelebt hätte, bejahte er dies und führte aus, dass sie ein Haus gemietet hätten. Für die Hochzeit hätte er 20.000 Rubel ausgegeben, die Miete hätte
4.500 Rubel im Monat betragen. Zurzeit würden seine Mutter und seine Ehefrau mit dem Kind im Haus der Verwandten leben. Befragt, woher er dies denn wisse, wenn er nicht in Kontakt stehe, antwortete er, dass er mit einem Freund Kontakt habe, dessen Mutter sich mit seiner Mutter treffe. Seien Tochter heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Sie trage den Namen der Mutter. Befragt, welcher Vater in der Geburtsurkunde aufscheine, gab er an, dies nicht zu wissen. Unterhalt zahle er nicht, da er kein Geld habe.4.500 Rubel im Monat betragen. Zurzeit würden seine Mutter und seine Ehefrau mit dem Kind im Haus der Verwandten leben. Befragt, woher er dies denn wisse, wenn er nicht in Kontakt stehe, antwortete er, dass er mit einem Freund Kontakt habe, dessen Mutter sich mit seiner Mutter treffe. Seien Tochter heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Sie trage den Namen der Mutter. Befragt, welcher Vater in der Geburtsurkunde aufscheine, gab er an, dies nicht zu wissen. Unterhalt zahle er nicht, da er kein Geld habe.
Auf den Vorhalt, dass er zuvor ausgesagt habe, dass er praktisch vom Geld seiner Mutter gelebt hätte und auch nicht in der Lage gewesen sei für seine Ehegattin aufzukommen und befragt, woher er dann die Mittel für die Ehe und die monatliche Miete der gemeinsamen ehelichen Wohnung gehabt hätte, antwortete er, dass sie das Haus zuvor gemietet gehabt hätten, danach hätten sie im Haus seiner Verwandten gelebt.
Befragt, von wann bis wann er in Miete gelebt hätte, antwortete er, sich nicht mehr genau zu erinnern - cirka zwei Jahre vor seiner Ausreise hätten sie im Haus der Verwandten gelebt.
Konkret befragt, ob er tatsächlich zwei Jahre vor seiner Ausreise im Haus der Verwandten gelebt hätte antwortete er mit seiner Ehefrau nur cirka drei Monate gemeinsam gelebt zu haben.
Auf Vorhalt, jedoch danach gefragt worden zu sein, wo er mit seiner Ehefrau lebe und er ausgeführt hätte, dass sie ein eigenes Haus gemietet hätten, antwortete er, dass er dies wohl falsch verstanden hätte. Auf Vorhalt, dass die Fragen eindeutig und klar gewesen seien, antwortete er, dass er gesagt hätte, dass er in einem Haus, das sie gemietet hätten, gelebt habe. Sie hätten 4.500 bis 5.000 Rubel Miete bezahlt und in letzter Zeit im Haus der Verwandten gelebt. Seine Frau lebe derzeit im Haus ihrer Eltern mit seiner Mutter.
Von der Beschwerdeführervertreterin befragt, wann und mit wem er in diesem Haus gewohnt hätte, antwortete er, dass er in diesem Haus mit seiner Mutter und seiner Schwester gelebt hätte - er wisse nicht, wann das gewesen sei.
Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob er mit dem Wort "wir" seine Mutter und Schwestern gemeint hätte, antwortete er, dass seine Schwestern geheiratet hätten - wann wisse er nicht mehr genau.
Der Beschwerdeführer wurde abermals darauf hingewiesen, dass er zu Beginn der Verhandlung ausgesagt hätte, vier Monate vor seiner Ausreise geheiratet zu haben und dass er dann mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt in einem gemeinsam gemieteten Haus gelebt hätte und er bejahte dies.
Darauf hingewiesen, dass die Aussagen nicht übereinstimmen würden, führte er aus, es vielleicht verwechselt zu haben. Er wisse es nicht. Er sei deshalb nicht gleich ausgereist, da er davon ausgegangen sei, dass sie ihn in Ruhe lassen würden. Er hätte seine Familie nicht zurücklassen wollen. Er hätte nie Informationen geliefert.
Im Jahr 2007 sei sein Nachbar zu ihm gekommen und hätte ihn um Unterstützung gebeten. Er hätte ihn mit Lebensmitteln unterstützt. Er sei dann mitgenommen worden - wie oft wisse er nicht. Er sei nicht geschlagen worden, jedoch befragt worden, ob er Informationen habe, ob er sie kenne.
Im Jahr 2010 sei ein Auto vorbeigefahren und hätte angehalten. Die Männer hätten gefragt, wer XXXX sei. Er hätte sich als derjenige deklariert und sei mitgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien junge Männer, seine Bekannten auf der Straße gewesen. Er sei zum ROWD in den XXXX Bezirk gebracht worden und man hätte ihm eine Mappe mit Unterlagen gezeigt und ihm gesagt, dass wegen der Teilnahme an einer Schießerei ein Verfahren gegen ihn geführt werde. Man hätte gemeint, dass er nicht beweisen könne, dass er nicht daran teilgenommen hätte und gesagt, dass, wenn er es nicht gestehen würde, er für sie Informationen herausfinden solle und sie ihnen geben müsse. Er hätte die Teilnahme verneint und sich bereit erklärt, Informationen herzugeben, sonst würde er immer gefoltert werden. Nach seiner Freilassung sei er gleich zur Cousine seiner Mutter gebracht worden, diese hätte von seiner Mutter das Geld für die Ausreise gesammelt.Im Jahr 2010 sei ein Auto vorbeigefahren und hätte angehalten. Die Männer hätten gefragt, wer römisch 40 sei. Er hätte sich als derjenige deklariert und sei mitgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien junge Männer, seine Bekannten auf der Straße gewesen. Er sei zum ROWD in den römisch 40 Bezirk gebracht worden und man hätte ihm eine Mappe mit Unterlagen gezeigt und ihm gesagt, dass wegen der Teilnahme an einer Schießerei ein Verfahren gegen ihn geführt werde. Man hätte gemeint, dass er nicht beweisen könne, dass er nicht daran teilgenommen hätte und gesagt, dass, wenn er es nicht gestehen würde, er für sie Informationen herausfinden solle und sie ihnen geben müsse. Er hätte die Teilnahme verneint und sich bereit erklärt, Informationen herzugeben, sonst würde er immer gefoltert werden. Nach seiner Freilassung sei er gleich zur Cousine seiner Mutter gebracht worden, diese hätte von seiner Mutter das Geld für die Ausreise gesammelt.
Befragt, in welchem Monat er festgenommen worden sei, führte er aus, sich nicht erinnern zu können, es sei heiß gewesen, den Monat wisse er nicht. Es sei zu Mittag gewesen. Genaueres wisse er auch nicht. Befragt, ob er misshandelt worden sei, antwortete er leicht geschlagen worden zu sein.
Auf die Frage, ob man ihm etwas versprochen hätte, antwortete er, dass die Behörde im anderen Dorf gewesen sei. Man hätte ihm gesagt, dass er eine Wohnung erhalten würde und das Verfahren eingestellt werde. Er sei zwei bis drei Wochen angehalten worden. Genaueres könne er nicht erzählen. Er wisse es nur ungefähr.
Befragt, wie er sein Familienleben weiter gestalten möchte, antwortete er, gerne seine Familie hier her holen zu wollen. Seine Mutter, Schwestern, Ehefrau, Tochter und Verwandte mütterlicher- und väterlicherseits würden noch in Tschetschenien leben. Er hätte aber keine Chance sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation zu verstecken, da er Angst um sein Leben hätte, weil er nie sein Versprechen eingehalten und die Behörden auch angelogen hätte.
Befragt, ob es gegen ihn einen föderationsweiten Haftbefehl gebe, verneinte er dies. In Tschetschenien sei es jedoch so, für jeden getöteten oder verhafteten Menschen erhalte man 1.200.000 Rubel. Sie nehmen einen mit, halten einen ein paar Monate an, bis ihm der Bart wächst, unterstellen ihm, dass er ein Kämpfer sei und würden dann 1.200.000 Rubel bekommen.
Auf die Frage des beisitzenden Richters, warum er nicht nach Stawropol oder St. Petersburg gehe, antwortete er, dass es dort zu unsicher sei. Jeder könne in Russland herumfahren und leicht diejenigen finden, die er suche.
Er habe gehört, dass seine Familie noch immer keine Ruhe habe. Vor ein oder zwei Monaten sei seine Mutter vorgeladen worden und man habe ihr Blut für eine DNA-Analyse abgenommen. Auch Mütter von Kämpfern und Widerstandskämpfern wären dabei gewesen.
Er sei gesund, habe jedoch Probleme mit dem Gedächtnis. Deshalb könne er auch die Sprache nicht lernen. Er spreche nicht Deutsch. Er arbeite nicht, hätte jedoch Freunde in der Pension. Hätte er zu Hause keine ernsten Probleme, hätte er seine Familie nicht zurückgelassen. Es gehe um sein Leben.
Die Beschwerdeführervertreterin brachte Folgendes vor: "Dem BF ist Asyl zu gewähren, da ihm in seinem Herkunftsland aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandsbewegung Verfolgung im Sinne der GFK droht. Die Verhaftung und Folterung im Jahr 2006 ist glaubwürdig aufgrund der detailreichen Erzählung des BF in früheren wie auch in der heutigen Einvernahme; auch der SV Dr. XXXX kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Darstellung der Anwendung und Wirkung des Stromes jedenfalls mit der Anwendung eines Stromfoltergerätes durchaus vereinbar ist. Es ist dem gegenüber unwahrscheinlich, dass der BF mit einer nur achtjährigen Grundschulbildung über derartiges physikalisches Wissen verfügt, das ihm ermöglichen würde, die durch Stromfolterung hervorgerufenen Wirkungen derart detailliert wiederzugeben. Dass der BF vor dem Bundesasylamt nicht gesagt hat, dass der auf ihm sitzende Mann versehentlich in den Stromkreis geraten ist, tut der Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, da der BF diesen Umstand vor dem SV exakt auf dieselbe Weise wie in der heutigen Verhandlung geschildert hat. Auch wenn der BF selbst nicht gekämpft hat und auch keine Verwandten in der Familie hat, die Kämpfer waren oder sind, ist er seit 2006 im Fadenkreuz der Sicherheitskräfte und wird ihm mangels der Einhaltung seines Versprechens (Lieferung von Informationen), die Unterstützung des Widerstands unterstellt. Willkürliche Verhaftungen sind wie aus dem am Ende zitierten Länderberichten hervorgeht, durchaus an der Tagesordnung in Tschetschenien. Für die Aktualität der Verfolgung des BF spricht, dass er zwischen 2006 und 2010 durchgehend von den Behörden befragt, 2010 auch erneut geschlagen und verhaftet wurde. Weiters spricht auch für die Aktualität, dass die Mutter des BF erst kürzlich zu einer Blutabnahme aufgefordert wurde und zum Verbleib des BF befragt wurde.Die Beschwerdeführervertreterin brachte Folgendes vor: "Dem BF ist Asyl zu gewähren, da ihm in seinem Herkunftsland aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung der Unterstützung der tschetschenischen Widerstandsbewegung Verfolgung im Sinne der GFK droht. Die Verhaftung und Folterung im Jahr 2006 ist glaubwürdig aufgrund der detailreichen Erzählung des BF in früheren wie auch in der heutigen Einvernahme; auch der SV Dr. römisch 40 kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Darstellung der Anwendung und Wirkung des Stromes jedenfalls mit der Anwendung eines Stromfoltergerätes durchaus vereinbar ist. Es ist dem gegenüber unwahrscheinlich, dass der BF mit einer nur achtjährigen Grundschulbildung über derartiges physikalisches Wissen verfügt, das ihm ermöglichen würde, die durch Stromfolterung hervorgerufenen Wirkungen derart detailliert wiederzugeben. Dass der BF vor dem Bundesasylamt nicht gesagt hat, dass der auf ihm sitzende Mann versehentlich in den Stromkreis geraten ist, tut der Glaubwürdigkeit keinen Abbruch, da der BF diesen Umstand vor dem SV exakt auf dieselbe Weise wie in der heutigen Verhandlung geschildert hat. Auch wenn der BF selbst nicht gekämpft hat und auch keine Verwandten in der Familie hat, die Kämpfer waren oder sind, ist er seit 2006 im Fadenkreuz der Sicherheitskräfte und wird ihm mangels der Einhaltung seines Versprechens (Lieferung von Informationen), die Unterstützung des Widerstands unterstellt. Willkürliche Verhaftungen sind wie aus dem am Ende zitierten Länderberichten hervorgeht, durchaus an der Tagesordnung in Tschetschenien. Für die Aktualität der Verfolgung des BF spricht, dass er zwischen 2006 und 2010 durchgehend von den Behörden befragt, 2010 auch erneut geschlagen und verhaftet wurde. Weiters spricht auch für die Aktualität, dass die Mutter des BF erst kürzlich zu einer Blutabnahme aufgefordert wurde und zum Verbleib des BF befragt wurde.
Dem BF steht keine interne Fluchtalternative zur Verfügung, denn selbst wenn die Registrierung für Tschetschenen in der Russischen Föderation mittlerweile einfacher sein sollte, brauchen sie dennoch die Unterschrift des Vermieters um eine Registrierung zu erlangen. Diese wird aufgrund der antikaukasischen Stimmung häufig verweigert. Dazu wird verwiesen auf Seite 17 des Berichts des Danish Immigration Service vom Oktober 2011, wo hervorgeht, dass der Besitzer eines Mietobjekts das Recht hat die Registrierung einer Person zu verweigern. Wie auf Seite 16, 1. Absatz, der LF des AsylGH hervorgeht, haben Kaukasier größere Probleme überhaupt einen Vermieter zu finden. Auf die weiteren am Ende vorgelegten Länderberichte wird verwiesen. Darüber hinaus haben kadyrowsche Sicherheitskräfte überall in Russland Zugriff auf Tschetschenen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen von Dr. XXXX (Mitarbeiter der Forschungsgruppe Russland/GUS der Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin) im Zuge des COI - Workshop "Frauen in Tschetschenien", beim ÖRK am 17.02.2012 verwiesen, wo er von Hinweisen spricht, dass Ramzan KADYROW seine Leute sowohl in Moskau als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation zum Einsatz bringt. Auf diesem Workshop sprach XXXX auch von wachsenden Antikaukasischen Ressentiments. Auf demselben Workshop war XXXX anwesend. Sie sprach sich generell gegen Rückführungen von Tschetschenen in die Russische Föderation aus, berichtet von einer wachsenden Xenophobie gegen Kaukasier, und berichtete davon, dass Tschetschenen ihre Herkunft verheimlichen um überhaupt eine Registrierung ihres Wohnsitzes erlangen zu können, ferner werden Wohnungsangebote häufig "Nur für Slawen" gestellt.Dem BF steht keine interne Fluchtalternative zur Verfügung, denn selbst wenn die Registrierung für Tschetschenen in der Russischen Föderation mittlerweile einfacher sein sollte, brauchen sie dennoch die Unterschrift des Vermieters um eine Registrierung zu erlangen. Diese wird aufgrund der antikaukasischen Stimmung häufig verweigert. Dazu wird verwiesen auf Seite 17 des Berichts des Danish Immigration Service vom Oktober 2011, wo hervorgeht, dass der Besitzer eines Mietobjekts das Recht hat die Registrierung einer Person zu verweigern. Wie auf Seite 16, 1. Absatz, der LF des AsylGH hervorgeht, haben Kaukasier größere Probleme überhaupt einen Vermieter zu finden. Auf die weiteren am Ende vorgelegten Länderberichte wird verwiesen. Darüber hinaus haben kadyrowsche Sicherheitskräfte überall in Russland Zugriff auf Tschetschenen. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen von Dr. römisch 40 (Mitarbeiter der Forschungsgruppe Russland/GUS der Stiftung Wissenschaft und Politik, Berlin) im Zuge des COI - Workshop "Frauen in Tschetschenien", beim ÖRK am 17.02.2012 verwiesen, wo er von Hinweisen spricht, dass Ramzan KADYROW seine Leute sowohl in Moskau als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation zum Einsatz bringt. Auf diesem Workshop sprach römisch 40 auch von wachsenden Antikaukasischen Ressentiments. Auf demselben Workshop war römisch 40 anwesend. Sie sprach sich generell gegen Rückführungen von Tschetschenen in die Russische Föderation aus, berichtet von einer wachsenden Xenophobie gegen Kaukasier, und berichtete davon, dass Tschetschenen ihre Herkunft verheimlichen um überhaupt eine Registrierung ihres Wohnsitzes erlangen zu können, ferner werden Wohnungsangebote häufig "Nur für Slawen" gestellt.
Vorgelegt wird die ACCORD Anfragebeantwortung A 7756 vom 08.09.2011 zum Beweis dafür, dass konstruierte Anklagen gegen Tschetschenen häufig sind (Seite 4).
Zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative wird auf den ECRE Bericht vom März 2011 insbesondere auf Seiten 7, 36, 37, 51 (gelb markierte Passagen) verwiesen. Aus demselben Bericht ergibt sich auch die katastrophale Menschenrechtslage in Tschetschenien und dass keinesfalls von einer Befriedung Tschetscheniens gesprochen werden kann, auch wenn offizielle russische Vertreter einen anderen Eindruck vermitteln wollen. Zu der Häufigkeit willkürlicher Festnahmen wird auf den Bericht der SFH vom 12.09.2011 verwiesen (Seite 10, 4.1 Willkürliche Haft). Aus demselben Bericht ergibt sich auch die besondere Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, 5.9).
Zur wachsenden Fremdenfeindlichkeit insbesondere gegenüber Tschetschenen in der Russischen Föderation wird ein Artikel von XXXX vom Februar 2012, mit dem Titel "Russisch oder Russländisch?" vorgelegt.Zur wachsenden Fremdenfeindlichkeit insbesondere gegenüber Tschetschenen in der Russischen Föderation wird ein Artikel von römisch 40 vom Februar 2012, mit dem Titel "Russisch oder Russländisch?" vorgelegt.
Anmerkung: BFV legt die eben zitierten Länderberichte vor und verweist ausdrücklich auf die gelb markierten Passagen in den vorgelegten Länderberichten."
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Zur Person:
Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, war im Heimatland zuletzt in Naur wohnhaft, reiste am 14.10.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat Russische Föderation asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich seit seiner Einreise am 14.10.2010 als Asylwerber in Österreich auf. Er ist unbescholten, nicht erwerbstätig und spricht nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Mutter, seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind sowie seine verheirateten Schwestern. Es besteht in Österreich im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK und der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel.Der Beschwerdeführer ist gesund und hält sich seit seiner Einreise am 14.10.2010 als Asylwerber in Österreich auf. Er ist unbescholten, nicht erwerbstätig und spricht nicht Deutsch. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Mutter, seine Ehefrau und sein minderjähriges Kind sowie seine verheirateten Schwestern. Es besteht in Österreich im Falle des Beschwerdeführers kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und der Beschwerdeführer verfügt über keinen sonstigen gültigen Aufenthaltstitel.
Zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Februar 2012):
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich. (Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow,
http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)
1. Allgemeine Sicherheitssituation
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue. (Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9)
2. Verfolgungsgefahr
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten. (Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)
Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europäische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willkürliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten Fällen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus alltäglich. Das Ziel ist meistens, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche später in einem Gerichtsverfahren verwendet werden können. Willkürliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.
Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbevölkerung befürchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zurückkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen gehört wie Folter und Tötungen zum Alltag im Nordkaukasus.
Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar für jeden getöteten und 50.000 Dollar für jeden lebend gefangen genommenen "Aufständischen". Diese Strategie wird auch von Moskau öffentlich unterstützt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann. (BAA/Staatendokumentation:
Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2.1. Zivilbevölkerung
Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können. (Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung. (ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus:
ICRC maintains aid effort, 1.3.2011, http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
2.2. Die Rebellen
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Verfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden führende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow übergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert. (Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14, COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Schwächung der Rebellenbewegung
Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.
Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)
Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)
Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren." (Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011,
http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)
2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind. (Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
3. Versorgungslage
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)
3.1. Wohnsituation
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut. (BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
3.2. Nahrungsversorgung
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
23)
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft. (Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011, http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime). (Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,
-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar. (Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorganisation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 48)
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen. (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)
Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden. (UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt. (UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen 17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
3.5. Rückkehrer
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen. (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. (Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.
Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück. (Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)
4. Innerstaatliche Fluchtalternative
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierig-keiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien. (Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen auf dem vorgelegten Inlandsreisepass bzw. Führerschein, die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit auf seinen Sprachkenntnissen und glaubwürdigen Angaben dazu.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bereits vom Bundesasylamt als nicht glaubwürdig erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck ist, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0435 bzw. VwGH 20.5.1999, Zl. 98/20/0505).
Der Beschwerdeführer hinterließ in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung einen persönlich nicht glaubwürdigen Eindruck, zumal er die Gründe für seine Verfolgung und Ausreise nicht gleichbleibend bzw. widersprüchlich schilderte, dazu kommen auch eklatante Widersprüche zum Zusammenleben mit seiner Ehefrau und deren Unterhalt, sodass letztlich auch der Asylgerichthof nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht.
Dass eventuelle Unterschiede in den Aussagen - wie vom Beschwerdeführer behauptet - darauf zurückzuführen seien, dass bei der ersten Einvernahme eine Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache und bei der zweiten Einvernahme und beim Arzt eine Dolmetscherin für Russisch anwesend gewesen sei, entspricht deshalb nicht den Tatsachen, da in den jeweiligen Niederschriften die Namen der jeweiligen Dolmetscher und die Sprache, in der die Einvernahme durchgeführt werden, vermerkt sind. Seine Behauptung findet in den Verwaltungsakten keine Deckung, da demnach die Einvernahme am 30.12.2010 vor dem Bundesasylamt in tschetschenischer Sprache durchgeführt wurde, weshalb die behaupteten Sprachschwierigkeiten nicht zutreffen.
Der Beschwerdeführer brachte am 30.12.2010 vor, dass es ein gegen ihn geführtes Verfahren vorliege, weshalb man ihn inhaftieren würde. Er werde gesucht, seine Verwandten würden befragt werden. Beim Asylgerichtshof gab er zum Vorfall im Jahr 2006 an, man hätte jemanden gebraucht, um ihm die Tötung mehrerer RUBOB-Mitarbeiter im Rahmen eines Anschlages im Jahr 2004 in Grosny zu unterstellen. Später brachte er vor, dass er mehrmals zum Verhör vorgeladen worden sei - letztmalig im Jahr 2010. Es sei ziemlich oft gewesen - cirka zehn bis 20 Mal. Er könne sich nicht erinnern, da er nicht geschlagen worden sei. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt überhaupt eine Ladung erwähnt. Wäre er tatsächlich zu den Behörden vorgeladen worden, so ist davon auszugehen, dass er dies bei einer Einvernahme bzw. beim Arzt zumindest ansatzweise angedeutet hätte.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass gerade von tschetschenischen Asylwerbern regelmäßig vorgebracht wird, dass sie zu Behörden geladen worden seien. Bei Ladungen handelt sich somit nicht um für einen tschetschenischen Asylwerber nebensächliche Beweismittel.
Die spätere Frage, ob es einen föderationsweiten Haftbefehl gegen ihn gebe, verneinte er, antwortete jedoch auf die Frage, warum er nicht nach Stawropol oder St. Petersburg gehe, dass es dort zu unsicher sei, jeder könne in Russland herumfahren und leicht diejenigen finden, welche er suche. Diese Angaben sind in sich widersprüchlich, einerseits bringt er vor, gesucht zu werden, andererseits, dass kein föderationsweiter Haftbefehl aufrecht und auch dass er trotz vielfacher Vorladungen immer wieder freigelassen worden sei, weshalb sein diesbezügliches Vorbringen (auch unter Bedachtnahme auf seine behauptete Verhaftung im Jahr 2010) als nicht glaubwürdig erachtet wird.
Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Antragstellung vor, ua. im Juni 2010 für einen Monat in Haft gewesen und dabei gefoltert worden zu sein. Im Widerspruch dazu brachte er am 30.12.2010 vor, dabei aber nicht gefoltert, sehr wohl aber geschlagen worden zu sein und führte im Gegensatz dazu später aus, beim ROWD im XXXX-Bezirk mit Füßen getreten, mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Sein Sessel sei weggetreten, er sei mit Füßen in den Bauch getreten und beschimpft und sein Leben sei als wertlos dargestellt worden. Außerdem gab er an, drei Wochen angehalten worden zu sein, während er vor dem Asylgerichtshof zu diesem Vorfall befragt ausführte, im Jahr 2010 zwei Wochen in Haft gewesen zu sein. Den Vorhalt über die unterschiedlichen Angaben zur Dauer der Inhaftierung versuchte er dahingehend zu entkräften, dass er sich nicht genau erinnere. Auch die Frage, in welchem Monat er festgenommen worden sei, beantwortete er damit, sich nicht mehr erinnern zu können - es sei heiß gewesen - den Monat wisse er nicht. Es sei zu Mittag gewesen - Genaueres wisse er auch nicht. Auf die Frage, ob er misshandelt worden sei, antwortete er, dass er leicht geschlagen worden sei. Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr genauer an einen derartigen Vorfall kurz vor seiner Ausreise erinnern kann, ist keinesfalls nachvollziehbar. Sein Vorbringen, er hätte Probleme mit dem Gedächtnis, hat er nicht näher erläutert oder durch die Vorlage eines ärztliches Attestes belegt - insofern ist nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer an seine letzte Verhaftung nicht mehr genau erinnern kann.
Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sein Vorbringen gleichbleibend zu schildern, wird sein diesbezügliches Vorbringen seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls als nicht glaubwürdig erachtet.
Zuletzt verwickelte sich der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof in beträchtliche Widersprüche hinsichtlich des Unterhalts für seine Ehefrau, des Ortes des Zusammenlebens und einer monatlichen Miete von 4.500 Rubel für ein gemietetes Haus, nachdem er zuvor angegeben hatte, praktisch vom Geld seiner Mutter gelebt zu haben und dass er nicht für den Unterhalt seiner Ehefrau hätte aufkommen können. Auf entsprechende Vorhalte war er nicht in der Lage zu beantworten, wann und wo er mit seiner Ehefrau zusammengelebt hatte. Unpräzise waren auch seine Angaben darüber, wo seine Frau derzeit lebe. Zunächst gab er an, diese würde mit dem Kind und seiner Mutter im Haus der Verwandten leben, und zuletzt gab er an, seine Frau lebe derzeit im Haus ihrer Eltern mit seiner Mutter.
Zusammengefasst beinhaltet sein Vorbringen Unstimmigkeiten und Widersprüche sowie Unplausibilitäten, weshalb auch der Asylgerichtshof letztlich von der Unglaubwürdigkeit seiner Fluchtgründe ausgeht.
Die Länderfeststellungen gründen sich auf die in der Verhandlung vorgehaltenen Berichte. Soweit von der Beschwerdeführervertreterin weitere Berichte zitiert bzw. vorgelegt wurden ist dazu auszuführen, dass sich diese nicht unmittelbar auf den Beschwerdeführer selbst beziehen und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der vorstehenden Beweiswürdigung als nicht als den Tatsachen entsprechend erachtet wurde.
Der Vollständigkeit halber wird jedoch ausgeführt, dass - wenn auch auf Seite 17 des Berichtes des Danish Immigration Service vom Oktober 2011 ausgeführt wird, dass Besitzer von Mietobjekten das Recht haben, die Registrierung einer Person zu verweigern - nicht allgemein daraus geschlossen werden kann, dass dies von Vermietern generell in dieser Art und Weise gehandhabt wird. Nicht in Zweifel gezogen wird - wie in den Länderfeststellungen des Asylgerichtshofes Seite 16 erster Absatz beschrieben - dass Kaukasier größere Probleme haben, einen Vermieter zu finden. Eine Unmöglichkeit eine Unterkunft zu finden kann daraus aber nicht geschlossen werden.
Hinsichtlich des Verweises der Vertreterin auf die ACCORD Anfragebeantwortung a-7756 vom 08.09.2011, wonach konstruierte Anklagen gegen Tschetschenen häufig seien, ist auszuführen, dass es sich dabei um einen aus dem Zusammenhang gerissenen Satz gehandelt hat. Die Vertreterin hat unterlassen aus dem Bericht zu zitieren, dass davon vor allem Personen betroffen sind, die einer nicht traditionellen Richtung des Islam anhängen. Gegen diese würden Antiterrorprozesse geführt werden, in deren Verlauf die Anklagen auf illegalen Waffen- oder Drogenbesitz abgemildert werden würden. Selbst bei Wahrunterstellung des behaupteten Sachverhaltes kann dies nicht mit dem Beschwerdeführer in Zusammenhang gebracht werden.
Zu der dem Bericht der SFH vom 12.09.2011 entnommenen Häufigkeit willkürlicher Festnahmen (Seite 10 Pkt 4.1) und der sich daraus ergebenden Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, Pkt. 5.9) wird angemerkt, dass diese Festnahmen - wie dem Bericht zu entnehmen ist - vor allem dazu dienen, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie Beschuldigungen anderer Personen zu erhalten bzw. um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen. Keiner dieser Punkte ist auf den Beschwerdeführer anwendbar. Da weder einer ihrer Angehörigen Widerstandkämpfer war bzw. ist, noch der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, kann daraus keine Gefährdung für den Beschwerdeführer resultieren. Dass die Rückkehrer generell verhaftet, befragt und gefoltert werden - dies wird auch im Bericht des DIS behauptet-, ist mit den Erfahrungen des Asylgerichtshofes, nämlich einer doch einigermaßen hohen Anzahl von freiwilligen Rückkehrern in die Russische Föderation, und den vom Asylgerichtshof erstellten Feststellungen (vgl. II.) nicht in Einklang zu bringen.Zu der dem Bericht der SFH vom 12.09.2011 entnommenen Häufigkeit willkürlicher Festnahmen (Seite 10 Pkt 4.1) und der sich daraus ergebenden Gefährdung von Rückkehrern (Seite 19, Pkt. 5.9) wird angemerkt, dass diese Festnahmen - wie dem Bericht zu entnehmen ist - vor allem dazu dienen, Informationen über mutmaßliche Widerstandskämpfer oder Geständnisse sowie Beschuldigungen anderer Personen zu erhalten bzw. um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen. Keiner dieser Punkte ist auf den Beschwerdeführer anwendbar. Da weder einer ihrer Angehörigen Widerstandkämpfer war bzw. ist, noch der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zuerkannt wird, kann daraus keine Gefährdung für den Beschwerdeführer resultieren. Dass die Rückkehrer generell verhaftet, befragt und gefoltert werden - dies wird auch im Bericht des DIS behauptet-, ist mit den Erfahrungen des Asylgerichtshofes, nämlich einer doch einigermaßen hohen Anzahl von freiwilligen Rückkehrern in die Russische Föderation, und den vom Asylgerichtshof erstellten Feststellungen vergleiche römisch zwei.) nicht in Einklang zu bringen.
Nicht in Zweifel gezogen wird die in der Russischen Föderation bestehende Fremdenfeindlichkeit, insbesondere gegenüber Tschetschenen. Wenn auch eine Diskriminierung nicht ausgeschlossen werden kann, entspricht nicht den Tatsachen, dass jeder Kaukasier einer Verfolgung alleine aufgrund seiner Herkunft unterliegt. Von einer von der Vertreterin mehr oder weniger geltend gemachten Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) von Tschetschenen in der Russischen Föderation kann nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichthofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesprochen werden.
Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
IV. Rechtliches:römisch vier. Rechtliches:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Nach ständiger Rechtsprechung des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichthofes, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugehörigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u. v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, AsylGH D4 426861-1/2012/4E vom 29.05.2012, AsylGH D3 417252-1/2011/9E vom 31.04.2012)
Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen, somit eine konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Da der Beschwerdeführer durch seine im Verfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen, somit eine konkret seiner Person mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität, welche ihre Ursache in einem taxativ in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund finden würde, im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht glaubhaft zu machen vermochte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Er ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie zu bestreiten.Es ist - wie zuvor schon beweiswürdigend ausgeführt - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Er ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger Mann, dem jedenfalls zugemutet werden kann, durch Arbeit seinen Lebensunterhalt und auch den seiner Familie zu bestreiten.
Das Vorliegen einer Erkrankung wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht explitzit angegeben; er sprach lediglich davon, an Gedächtnisproblemen zu leiden, hat jedoch kein ärztliches Attest mit einer bestimmten Diagnose beigebracht und auch nicht behauptet, in medizinischer Behandlung zu stehen.
Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Aufgrund der oben angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall somit keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr im betreffenden Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i.S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen im betreffenden Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt II war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch zwei war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag und Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) unzulässig wäre.
Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben gemäß § 10 Abs. 6 AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. (vgl. EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben. vergleiche EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass sich sämtliche Familienmitglieder - Kind, Ehefrau seine Mutter und seine Schwestern - in Tschetschenien aufhalten. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben liegt im Fall einer Ausweisung somit nicht vor.
Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach § 37 FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden (vgl. VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kein Eingriff in das Privatleben erfolgt. Ergibt sich nämlich, dass keine privaten oder familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet oder nur solche von ganz geringem Gewicht vorliegen, kann eine Prüfung der Frage, ob die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen dringend geboten ist, unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die vergleichbare Frage, ob ein Aufenthaltsverbot mit einem Eingriff in das Privat- und Familienleben verbunden und daher eine Abwägung nach Paragraph 37, FrG durchzuführen ist, etwa bei einem nur sechs Monate dauernden Inlandsaufenthalt, der fast zur Gänze in Straf- bzw. Untersuchungshaft verbracht wurde (Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/18/0058) oder bei einem achtmonatigen Inlandsaufenthalt, der nur vier Monate auf Grund eines sich als unbegründet erweisenden Asylantrages berechtigt war (Erkenntnis vom 4. April 2001, Zl. 2000/18/0182), verneint, wobei in beiden Fällen weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet bestanden vergleiche VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2006/18/0387)
Der Beschwerdeführer lebt seit ihrer Einreise im Oktober 2010 ununterbrochen im Bundesgebiet. Er ist nicht berufstätig und spricht nicht die deutsche Sprache.
Entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet letztlich ausschließlich aufgrund des Stellens seines im Ergebnis unbegründeten Asylantrages faktisch möglich wurde. Der Beschwerdeführer musste sich somit seit seiner Einreise über den unsicheren Aufenthaltsstatus und seinen bloß mit dem Status als Asylwerber in Österreich verbundenen vorübergehenden Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz bewusst sein. Zudem konnte er seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr auf eine positive Entscheidung im gegenständlichen Verfahren vertrauen.
Es ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).
Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des bislang unbescholtenen und sich nach illegaler Einreise erst seit rund zwanzig Monaten im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführers, der darüber hinaus auch nicht selbsterhaltungsfähig ist und ausschließlich aus Mitteln der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich unterstützt wird, zu Österreich sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet weder berufstätig noch verfügt er über ein soziales Beziehungsnetzwerk. Auch in der Beschwerde wurden bislang erfolgte integrative Maßnahmen in die österreichische Gesellschaft oder sonstige berücksichtigenswürdige private Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet nicht vorgebracht.
Eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung ergibt Folgendes:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner illegalen Einreise seit einem Jahr und neun Monaten in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch seinen - letztlich unbegründeten - Antrag auf Gewährung von Asyl möglich und musste ihm bekannt sein, dass diese sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und pflegt keine besonderen sozialen Kontakte.
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17. 12. 2007, Zl. 2006/01/0216;
siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479;
16.01.2007, Zl. 2006/18/0453; jeweils vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0336 bzw. Zl. 2006/18/0316; 22.06.2006, Zl. 2006/21/0109;
20.09.2006, Zl. 2005/01/0699).
Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen wiegen insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nach Auffassung des Asylgerichtshofes zulässig und war zusammengefasst somit auch Spruchpunkt römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Haft, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, WiderstandskämpferZuletzt aktualisiert am
21.08.2012