Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 421209-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 11 05.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 11 05.198-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.05.2011 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag. Sie gab hierzu an, russischer Staatsangehöriger zu sein und in Bujnaks, Dagestan, geboren zu sein. Sowohl bei der Ersteinvernahme, als auch bei der nachfolgenden Einvernahme durch das BAA EAST-West am 18.07.2011 gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben sondern nur aus wegen der Fluchtgründe des Ehemannes mitgeflohen zu sein. Auch gab sie dezidiert an, dass es niemals ein Strafverfahren in der Russischen Föderation gegen sie gab.Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 29.05.2011 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag. Sie gab hierzu an, russischer Staatsangehöriger zu sein und in Bujnaks, Dagestan, geboren zu sein. Sowohl bei der Ersteinvernahme, als auch bei der nachfolgenden Einvernahme durch das BAA EAST-West am 18.07.2011 gab die Beschwerdeführerin an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben sondern nur aus wegen der Fluchtgründe des Ehemannes mitgeflohen zu sein. Auch gab sie dezidiert an, dass es niemals ein Strafverfahren in der Russischen Föderation gegen sie gab.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 11 05.198-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 11 05.198-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gegen diesen am 23.08.2011 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2011, beim BAA eingelangt am 06.08.2011, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der für die gesamten Familie verfassten Beschwerde wird inhaltlich nur auf die Fluchtgründe des Ehemannes eingegangen, sowie für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Organwalter gem. § 7 Abs 1 Z3 AVG gestellt.Gegen diesen am 23.08.2011 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 01.09.2011, beim BAA eingelangt am 06.08.2011, fristgerecht Beschwerde erhoben. In der für die gesamten Familie verfassten Beschwerde wird inhaltlich nur auf die Fluchtgründe des Ehemannes eingegangen, sowie für den Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides an das Bundesasylamt ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Organwalter gem. Paragraph 7, Absatz eins, Z3 AVG gestellt.
Mit Schreiben vom 11.10.2011, eingelangt beim AGH am 07.11.2011 erstattete die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung, aus dieser geht folgendes hervor: Sie hätten im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität angegeben, weil sie sehr große Angst gehabt hätte, dass aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, sie nach Russland ausgeliefert werden könnte. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation, habe sie sich getraut ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben habe. Die Einvernahme des BAA sei nicht sehr vertrauenerweckend gewesen und habe sich vielmehr den Eindruck erhoben, dass ihnen ohnehin nicht geglaubt würde, weshalb sie sich nicht getraut hätten, die ganze Wahrheit zu erzählen. Die falsche Identitätsangabe gelte auch für den Ehemann.
Die richtige Identität laute: Ehemann (XXXX), Ehefrau (XXXX), Tochter (XXXX). Dazu wurden in russische Sprache eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes, eine Pensionsversicherungsbestätigung und ein Versicherungsschein des Kindes, sowie der Reisepass des Ehemannes vorgelegt.Die richtige Identität laute: Ehemann (römisch 40 ), Ehefrau (römisch 40 ), Tochter (römisch 40 ). Dazu wurden in russische Sprache eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Kindes, eine Pensionsversicherungsbestätigung und ein Versicherungsschein des Kindes, sowie der Reisepass des Ehemannes vorgelegt.
Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätten sie zu erpressen. Es sei gedroht worden dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin explodieren oder verbrennen werden, sowie dass man der Beschwerdeführerin vom FSB etwas anhängen werde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiert. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in Machatschkala im Oktober 2010 und eine in Moskau im Jänner 2011 gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer - die vom Chef des FSB geschickt worden seien - festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau sehr böse geworden und hätte der Beschwerdeführerin gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen.
Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, in dem ihr unschuldigerweise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei.
Ende April 2011 bekam der Rechtsanwalt eine Ladung für die Beschwerdeführerin zu Gericht für den 25.05.2011, daraufhin sei beschlossen worden zu fliehen.
Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege.
Am 27.12.2012 langte beim AGH eine Berufungsergänzung ein. Die Beschwerdeführerin übermittelte mehrere Internetausdrucke aus denen hervorgehen soll, das die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer Firma mit Namen und Passnummer genannt wird.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Aktuell hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)."Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...).
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.4.2001, Zl. 99/20/0301, ausgeführt, dass zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig sei. Darüber hinaus erweise sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach § 8 AsylG 2005 als unentbehrlich, stelle sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.4.2001, Zl. 99/20/0301, ausgeführt, dass zur Abgrenzung einer konkreten, von einem Asylwerber vorgebrachten Fluchtgeschichte zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat eine - je nach Fall unterschiedlich detaillierte - Ermittlung der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat notwendig sei. Darüber hinaus erweise sich die Ermittlung dieser Situation auch im Bereich der Feststellung nach Paragraph 8, AsylG 2005 als unentbehrlich, stelle sie doch den Hintergrund für die Beurteilung der Zulässigkeit einer der dort genannten Rückbringungsmaßnahmen dar.
Die Beschwerdeführerin hat nunmehr im Beschwerdeverfahren Dokumente zum Nachweis ihrer wahren Identität vorgelegt, weiters hat diese nunmehr anders als im Verfahren vor dem BAA (keine eigenen Fluchtgründe) angegeben, doch eigene Fluchtgründe zu haben und zwar eine Verfolgung durch staatliche Organe (Mitarbeiter des FSB). Diese Angaben würden grundsätzlich dem Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 unterliegen.Die Beschwerdeführerin hat nunmehr im Beschwerdeverfahren Dokumente zum Nachweis ihrer wahren Identität vorgelegt, weiters hat diese nunmehr anders als im Verfahren vor dem BAA (keine eigenen Fluchtgründe) angegeben, doch eigene Fluchtgründe zu haben und zwar eine Verfolgung durch staatliche Organe (Mitarbeiter des FSB). Diese Angaben würden grundsätzlich dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 unterliegen.
Der Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 40. (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,Paragraph 40, (1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;
3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Zu prüfen ist ob eine der Ausnahmebestimmungen auf die Beschwerdeführerin zutrifft.
Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeergänzung an, sie hätten im bisherigen Verfahren nicht die wahre Identität angegeben, weil sie sehr große Angst gehabt hätte, dass sie aufgrund eines Strafverfahrens, welches gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden sei, nach Russland ausgeliefert werden könnte. Erst nach mehrmaliger Beratung durch die sie betreuende Organisation, habe sie sich getraut ihre Fluchtgründe zu sagen, sowie dass sie aus Angst eine falsche Identität angegeben habe.
Ihr wahrer Fluchtgrund sei, dass Leute vom FSB angefangen hätte sie zu erpressen. Es sei gedroht worden dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin explodieren oder verbrennen werden, sowie dass man der Beschwerdeführerin vom FSB etwas anhängen werde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie habe sich einen Rechtsanwalt genommen und sei ihr nach vier Monaten gesagt worden, sie müsste noch eine Million Rubel bezahlen, damit dem Geschäft nichts passiert. Es hätte auch eine Anzeige bei der Polizei in Machatschkala im Oktober 2010 und eine in Moskau im Jänner 2011 gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei und die Männer - die vom Chef des FSB geschickt worden seien - festgenommen hätte. Nach einer Intervention durch den FSB seien diese aber wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau sehr böse geworden und hätte der Beschwerdeführerin gedroht, diese einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen.
Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden, in dem ihr unschuldigerweise Betrug, Korruption und Dokumentenfälschung vorgeworfen worden sei.
Ende April 2011 bekam der Rechtsanwalt eine Ladung für die Beschwerdeführerin zu Gericht für den 25.05.2011, daraufhin sei beschlossen worden zu fliehen.
Da sie nicht zum Gericht gegangen sei, werde sie nun in der Heimat gesucht. Ihr Rechtsanwalt habe dazu massenhaft Beweismittel, welche sie in Kopie beilege.
Die Beschwerdeführerin beruft sich also auf § 40 Abs 1 Z 4 AsylG 2005, sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe - welche eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 40 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 darstellen - vorzubringen.Die Beschwerdeführerin beruft sich also auf Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe - welche eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 darstellen - vorzubringen.
Wie sich aus der 5., überarbeiteten Auflage von Frank/Anerinhof/Filzwieser zum AsylG 2005, Seite 749, Rz. K8 ergibt, ist das auslösende Moment für die Unfähigkeit der Tatsachen- bzw. Beweismittelvorbringung irrelevant, sofern dies dem Asylwerber nicht schuldhaft vorzuwerfen ist, er also rechtsmissbräuchlich gehandelt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03 klargestellt, dass vom Neuerungsverbot - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - ein solches Vorbringen erfasst wird, mit dem der Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. Dafür gibt es aber im gegenständlichen Fall bisher keine Anhaltspunkte.
Aus der angeforderten Übersetzung der in russischer Sprache übermittelten Dokumente ergibt sich, dass tatsachlich ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß Art 172 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eingeleitet und Anklage erhoben wurde. Aus den Internetauszügen ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin einer Firma war.Aus der angeforderten Übersetzung der in russischer Sprache übermittelten Dokumente ergibt sich, dass tatsachlich ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß Artikel 172, des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation eingeleitet und Anklage erhoben wurde. Aus den Internetauszügen ergibt sich ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin Geschäftsführerin einer Firma war.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin (sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe vorzubringen) kann daher "ad hoc" nicht als falsch bezeichnet werden und ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmungen zum Neuerungsverbot des § 40 AsylG 2005 vorliegen.Die Argumentation der Beschwerdeführerin (sie sei aus Angst vor Verfolgung nicht in der Lage gewesen ihre wahren Fluchtgründe vorzubringen) kann daher "ad hoc" nicht als falsch bezeichnet werden und ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahmebestimmungen zum Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG 2005 vorliegen.
Es konnten daher die neu vorgebrachten "Tatsachen und Beweismittel" nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, weshalb wie oben aufgezeigt der Bescheid des Bundesasylamtes zu beheben war.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt daher die Beschwerdeführerin erneut zu ihren Fluchtgründen sowie zu allfälligen Rückführungshindernissen in Hinblick auf den Herkunftsstaat die Russische Föderation befragen und die von ihr vorgelegten Beweismittel zu prüfen und zu würdigen haben. Es wird Feststellungen zu treffen haben, ob sich die Beschwerdeführerin nur der Strafverfolgung in ihrem Heimatland entziehen will, oder ob diese tatsächlich wie angegeben von FSB Beamten erpresst wurde und gegen sie ein Scheinverfahren eingeleitet wurde da sie auf die Erpressungsforderungen (Zahlungen) nicht eingegangen ist.
Zudem wird das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Korruption und Erpressung durch Staatsorgane) zu treffen haben. Anschließend sind diese Feststellungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. In weitere Folge wird das BAA seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.Zudem wird das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat sowie in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin (Korruption und Erpressung durch Staatsorgane) zu treffen haben. Anschließend sind diese Feststellungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ihr die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. In weitere Folge wird das BAA seine Ermittlungsergebnisse einem neuerlichen Bescheid zugrunde legen müssen.
Da im konkreten Fall sohin zunächst der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt vom Bundesasylamt im Zeitpunkt der Entscheidung - wenn auch ohne Verschulden des Bundesasylamtes - nicht ermittelt wurde, von der Beschwerdeführerin Dokumente zur Bestätigung ihrer wahren Identität, sowie neue Beweismittel vorgelegt wurden, sodass eine weitere Vernehmung der Beschwerdeführerin notwendig ist, im Rahmen derer das Ermittlungsergebnis - wie im obigen Absatz angeführt - vorzuhalten ist, war der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.
Die neuen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und zu ihren Fluchtgründen sind zwar erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass dem Bundesasylamt diesbezüglich freilich keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können, sie erfordern jedoch eine umfassende Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes. Wenn diese Sachverhaltsergänzungen nicht vom Bundesasylamt vorgenommen werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).Die neuen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und zu ihren Fluchtgründen sind zwar erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hervorgekommen, sodass dem Bundesasylamt diesbezüglich freilich keine Versäumnisse zur Last gelegt werden können, sie erfordern jedoch eine umfassende Ergänzung des maßgeblichen Sachverhaltes. Wenn diese Sachverhaltsergänzungen nicht vom Bundesasylamt vorgenommen werden, so würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Mit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der Asylgerichtshof jedoch im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dem Abbau einer echten Zweitinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung seiner Funktion als Kontrollinstanz entgegenzuwirken vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084 sowie Zl. 2002/20/0315).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, VerfahrensführungZuletzt aktualisiert am
11.09.2012