Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D12 421208-1/2011/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 1105.197-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2011, FZ. 1105.197-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 29.05.2011 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, XXXX zu heißen und am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er seinen PKW seinem Freund XXXX geborgt habe und auf diesen PKW im September 2010 von den Sicherheitsbehörden namens Amon geschossen und sein Freund dabei getötet worden sei. Er sei daraufhin von der Polizei immer wieder vernommen und auch geschlagen worden. Als dann die Polizeidienststelle im März mittels einer Bombe zerstört worden sei, haben ihn die Sicherheitsbehörden wieder abgeholt und befragt und da er keine Antworten geben konnte sei er gefoltert worden. Er sei für 5 Tage im Spital gewesen ehe ein Freund namens XXXX ihn abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen bei ihm zuhause seien die Inlandsreisepässe beschlagnahmt worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation stellte am 29.05.2011 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dazu wurde er von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab an, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, da er seinen PKW seinem Freund römisch 40 geborgt habe und auf diesen PKW im September 2010 von den Sicherheitsbehörden namens Amon geschossen und sein Freund dabei getötet worden sei. Er sei daraufhin von der Polizei immer wieder vernommen und auch geschlagen worden. Als dann die Polizeidienststelle im März mittels einer Bombe zerstört worden sei, haben ihn die Sicherheitsbehörden wieder abgeholt und befragt und da er keine Antworten geben konnte sei er gefoltert worden. Er sei für 5 Tage im Spital gewesen ehe ein Freund namens römisch 40 ihn abgeholt und bei sich zuhause versteckt habe. Bei wiederkehrenden Hausdurchsuchungen bei ihm zuhause seien die Inlandsreisepässe beschlagnahmt worden. Es sei von ihm verlangt worden, dass er die Schuld des Anschlages auf sich nehme, was er jedoch verweigert habe.
Es folgte eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 08.08.2011 durch die Außenstelle Linz wo der Beschwerdeführer ua folgendes angab: Er habe die Garage von seinem Vater übernommen, diese als Werkstätte betrieben und dort als selbständiger Schweißer gearbeitet und er habe Arbeiter gehabt, welche schwarz gearbeitet hätten. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten namens XXXX geliehen, dessen Nachnamen kenne er nicht, aber er kenne seine Familien. XXXX hätte einige Male den Kastenwagen bekommen, der Beschwerdeführer habe jedoch nie gefragt, was er transportiere. An einem Abend Anfang September 2010 gg. 23:00 Uhr habe es an die Tür geklopft, als er die Tür geöffnet habe seien Mitarbeiter vom FSB hereingekommen hätten ihn festgehalten und gefragt wie er heiße. Sie hätten ihn am Arm gepackt, sie hätten geschrien und hätten die Gattin des Beschwerdeführers geschubst. Es sei gesagt worden, weißt du nicht was los ist wo ist dein Auto, den Rest später. Der Beschwerdeführer habe sich einen Pullover angezogen, die Gattin wollte, dass er noch einen Pulli mitnehme, aber er sei nicht mehr dazu gekommen, da ihm Handschellen angelegt worden seien. Sie haben ihn nicht mehr ausgelassen und er wurde mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeistation gebracht. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er wissen müsse, was in seinem Transporter transportiert worden sei und wohin. Der Beschwerdeführer habe erst später erfahren, dass sein Freund Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Waffen versorge. Davon habe er keine Ahnung gehabt. Es wurde ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Es sei nicht so wie eine Kaution, die Summe würden die Beamten selbst einstecken. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe und er den Behörden zur Verfügung stehen müsse. Mitte des Monats September sei er wieder von zu Hause mitgenommen worden ohne dass ihm Handschellen angelegt worden seien. Es seien ihm Fotos vorgelegt worden und gefragt worden, ob er diese Personen kenne, was er verneinte und er sei am nächsten Tag entlassen worden. Wenn in der Stadt etwas passierte, sei er abgeholt worden und meist nach 2 Stunden freigelassen worden. Er hätte jedes Mal etwas bezahlen müssen. Er sei auch einige Male von der Firma oder auf dem Weg nach Hause abgeholt worden, von zu Hause sei er nicht mehr abgeholt worden. Als Mitte März 2011 die Staatsanwaltschaft in XXXX gesprengt worden sei, seien sie nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen, da er eine Woche vorher in Machatschkala eine Beschwerde gegen den Leiter des FSB wegen Amtsmissbrauchs einreichen habe wollen. Er habe die Anzeige zurückgezogen. Dem Bürgermeister hätte er monatlich Geld zahlen sollen, da dieser immer mehr verlangt habe, hätte er nicht mehr bezahlen können. Sie hätten ihn 5 Tage festgehalten, ihm viele Fragen gestellt, hätten ihn ausgelacht und beleidigt und in die Nieren geschlagen und hätten ihm eine universelle, nicht individuell angepasste, Gasmaske angelegt und den Verschluss zugehalten. Nach der Anhaltung sei er von den Beamten in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er Blankoformulare unterschrieben habe. Er habe Anschwellungen am Gesicht und Abschürfungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt, dass er später wiederkommen solle, er hätten ihnen Geld bringen sollen. Von einem Spitalzimmer aus habe er einen gut bekannten Taxifahrer namens XXXX - den Nachnamen kenne er nicht, die Telefonnummer wisse er auch nicht - angerufen. XXXX habe seine Frau und sein Kind zum Beschwerdeführer gebracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. XXXX habe alles organisiert, er habe 2 Monate in der Wohnung gelebt, die Gattin habe den Taxifahrer XXXX auch gekannt, deshalb habe die Gattin auch alles Geld und Gewand mitgenommen, das Geld reiche für die Ausreise. Die Tochter hätte er deshalb Zu Hause gelassen, da die Schwiegermutter gesagt hätte, dass er die Tochter nachholen könne, sobald er eine Bleibe habe.Es folgte eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 08.08.2011 durch die Außenstelle Linz wo der Beschwerdeführer ua folgendes angab: Er habe die Garage von seinem Vater übernommen, diese als Werkstätte betrieben und dort als selbständiger Schweißer gearbeitet und er habe Arbeiter gehabt, welche schwarz gearbeitet hätten. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten namens römisch 40 geliehen, dessen Nachnamen kenne er nicht, aber er kenne seine Familien. römisch 40 hätte einige Male den Kastenwagen bekommen, der Beschwerdeführer habe jedoch nie gefragt, was er transportiere. An einem Abend Anfang September 2010 gg. 23:00 Uhr habe es an die Tür geklopft, als er die Tür geöffnet habe seien Mitarbeiter vom FSB hereingekommen hätten ihn festgehalten und gefragt wie er heiße. Sie hätten ihn am Arm gepackt, sie hätten geschrien und hätten die Gattin des Beschwerdeführers geschubst. Es sei gesagt worden, weißt du nicht was los ist wo ist dein Auto, den Rest später. Der Beschwerdeführer habe sich einen Pullover angezogen, die Gattin wollte, dass er noch einen Pulli mitnehme, aber er sei nicht mehr dazu gekommen, da ihm Handschellen angelegt worden seien. Sie haben ihn nicht mehr ausgelassen und er wurde mit dem Dienstfahrzeug zur Polizeistation gebracht. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er wissen müsse, was in seinem Transporter transportiert worden sei und wohin. Der Beschwerdeführer habe erst später erfahren, dass sein Freund Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln und Waffen versorge. Davon habe er keine Ahnung gehabt. Es wurde ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Es sei nicht so wie eine Kaution, die Summe würden die Beamten selbst einstecken. Sie hätten ihm gesagt, dass er die Stadt nicht verlassen dürfe und er den Behörden zur Verfügung stehen müsse. Mitte des Monats September sei er wieder von zu Hause mitgenommen worden ohne dass ihm Handschellen angelegt worden seien. Es seien ihm Fotos vorgelegt worden und gefragt worden, ob er diese Personen kenne, was er verneinte und er sei am nächsten Tag entlassen worden. Wenn in der Stadt etwas passierte, sei er abgeholt worden und meist nach 2 Stunden freigelassen worden. Er hätte jedes Mal etwas bezahlen müssen. Er sei auch einige Male von der Firma oder auf dem Weg nach Hause abgeholt worden, von zu Hause sei er nicht mehr abgeholt worden. Als Mitte März 2011 die Staatsanwaltschaft in römisch 40 gesprengt worden sei, seien sie nach Mitternacht zu ihm nach Hause gekommen, hätten ihn festgenommen, da er eine Woche vorher in Machatschkala eine Beschwerde gegen den Leiter des FSB wegen Amtsmissbrauchs einreichen habe wollen. Er habe die Anzeige zurückgezogen. Dem Bürgermeister hätte er monatlich Geld zahlen sollen, da dieser immer mehr verlangt habe, hätte er nicht mehr bezahlen können. Sie hätten ihn 5 Tage festgehalten, ihm viele Fragen gestellt, hätten ihn ausgelacht und beleidigt und in die Nieren geschlagen und hätten ihm eine universelle, nicht individuell angepasste, Gasmaske angelegt und den Verschluss zugehalten. Nach der Anhaltung sei er von den Beamten in ein Krankenhaus gebracht worden, nachdem er Blankoformulare unterschrieben habe. Er habe Anschwellungen am Gesicht und Abschürfungen an der Nase gehabt. Die Beamten hätten gesagt, dass er später wiederkommen solle, er hätten ihnen Geld bringen sollen. Von einem Spitalzimmer aus habe er einen gut bekannten Taxifahrer namens römisch 40 - den Nachnamen kenne er nicht, die Telefonnummer wisse er auch nicht - angerufen. römisch 40 habe seine Frau und sein Kind zum Beschwerdeführer gebracht. Einen Reisepass habe er nie gehabt. römisch 40 habe alles organisiert, er habe 2 Monate in der Wohnung gelebt, die Gattin habe den Taxifahrer römisch 40 auch gekannt, deshalb habe die Gattin auch alles Geld und Gewand mitgenommen, das Geld reiche für die Ausreise. Die Tochter hätte er deshalb Zu Hause gelassen, da die Schwiegermutter gesagt hätte, dass er die Tochter nachholen könne, sobald er eine Bleibe habe.
Es folgte eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 18.11.2011 durch die EAST West wo der Beschwerdeführer ua angab, dass er seine Geburtsurkunde Zu Hause habe ebenso wie die Heiratsurkunde, auch den Führerschein habe man ihm entzogen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten geliehen, auf diesen Lieferwagen sei irgendwo geschossen worden und sein Bekannter sei dort tot aufgefunden worden. Am Abend desselben Tages sei er von der Polizei, maskierte Männer, abgeholt worden, ihm seien sofort Handschellen angelegt worden, seine Frau sei geschubst worden und er sei 3 Tage eingesperrt worden. Es seien Geheimdienstler und keine richtigen Polizisten gewesen. Es wurde ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Er sei daraufhin mindestens einmal im Monat von diesen Leuten abgeholt und bedroht worden auch sei er gezwungen worden, Blankoformulare zu unterschreiben. Er habe diese Leute beim Bürgermeister und der Polizeizentrale in Mahachkala angezeigt. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass sein Leben nichts mehr wert sei und er habe seine Anzeige zurückgezogen. Nachdem die Polizeizentrale in XXXX gesprengt wurde, sei er wieder geholt worden. Im März 2011 habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme sei ihm der Inlandspass entzogen worden.Es folgte eine neuerliche Einvernahme im Beisein eines geeigneten Dolmetschers am 18.11.2011 durch die EAST West wo der Beschwerdeführer ua angab, dass er seine Geburtsurkunde Zu Hause habe ebenso wie die Heiratsurkunde, auch den Führerschein habe man ihm entzogen. Einen Reisepass habe er niemals besessen. Im September 2010 habe er seinen Lieferwagen einem Bekannten geliehen, auf diesen Lieferwagen sei irgendwo geschossen worden und sein Bekannter sei dort tot aufgefunden worden. Am Abend desselben Tages sei er von der Polizei, maskierte Männer, abgeholt worden, ihm seien sofort Handschellen angelegt worden, seine Frau sei geschubst worden und er sei 3 Tage eingesperrt worden. Es seien Geheimdienstler und keine richtigen Polizisten gewesen. Es wurde ihm unterstellt, dass er Terroristen unterstütze. Die Verwandtschaft habe ihn für 100.000 Rubel freigekauft. Er sei daraufhin mindestens einmal im Monat von diesen Leuten abgeholt und bedroht worden auch sei er gezwungen worden, Blankoformulare zu unterschreiben. Er habe diese Leute beim Bürgermeister und der Polizeizentrale in Mahachkala angezeigt. Daraufhin habe man ihm gesagt, dass sein Leben nichts mehr wert sei und er habe seine Anzeige zurückgezogen. Nachdem die Polizeizentrale in römisch 40 gesprengt wurde, sei er wieder geholt worden. Im März 2011 habe er den Entschluss gefasst das Land zu verlassen. Im Zuge der polizeilichen Einvernahme sei ihm der Inlandspass entzogen worden.
Mit Bescheid vom 19.08.2011, Fz. 1105.197-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 19.08.2011, Fz. 1105.197-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde dies wie folgt: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Dass er den Nachnahmen des Freundes XXXX nicht kennen würde, sei nicht glaubhaft. Bezugnehmend auf die Einvernahmen beider Ehegatten wurden bezüglich der Abholung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht. So gab die Gattin nicht an, von Sicherheitskräften geschubst worden zu sein; auch sollen dem Beschwerdeführer laut der Gattin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Da ein Terrorist mit seinem Auto angehalten worden sei, ist die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei, könne auch in Österreich der Fall sein. Das im Zuge der Anschuldigungen in allen Ländern Nachforschungen stattfinden würden und die Steuerbehörde herausgefunden habe, dass er Arbeiter ohne Steuern zu zahlen arbeiten lasse, würde eine Verfolgung durch Steuerbehörden erklären. Die Angabe, dass es sich um Schutzgeldzahlungen an die Frau des Bürgermeisters, welche bei den Finanzbehörden arbeiten würde, handeln würde, entbehre jeder Grundlage. Die weitere Angabe, dass der Beschwerdeführer im selben Monat abgeholt worden sei, wo ihm Fotos gezeigt worden wären und eine ganze Nacht festgehalten worden zu seien, sei nicht glaubhaft, da in der Einvernahme vom 8.8.2011 angegeben wurde, dass er nicht mehr von zu Hause abgeholt worden sei. Kurz darauf gab er an, dass er im März 2011 von Zu Hause abgeholt worden sei. Es läge auch hier ein Indiz für eine erfundene Geschichte vor. Am 29.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2011 abgeholt, gefoltert und spitalsreif geschlagen worden sei und er für 5 Tage ins Spital gekommen sei. Bei der Einvernahme am 8.8.2011 hingegen gab der Beschwerdeführer in derselben Sache an, dass er von Zu Hause abgeholt worden sei und ihm viele Fragen gestellt worden seien. Es soll ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden seien um eine Erstickung zu simulieren. Es sei eine universell passende Maske gewesen, welche es jedoch nicht geben würde, da Schutzmasken individuell angepasst wären, da diese sonst nicht dicht seien, dies sei beim Militär und auch bei der Feuerwehr so, der entscheidende Referent war lange Zeit beim Militär und hat bei unzähligen Gasmasken die Dichtheitsprobe durchgeführt und weiß deshalb, wie lange so eine Anprobe dauert und welche genaue Arbeit dies darstellt. In einer weiteren Version sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbeamten zum Krankenhaus zur Aufnahme gebracht worden und in einer weiteren Version sei er nur bis vor das Krankenhaus gebracht worden. Die behaupteten Schwellungen im Gesicht konnte die Gattin nicht bestätigen. Auch die Geschichte mit dem Taxifahrer XXXX sei nicht plausibel, der Beschwerdeführer habe diesen aus dem Krankenhaus aus angerufen, dessen Telefonnummer kenne er aber nicht, dessen Nachnamen auch nicht. XXXX hätte für den Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden, in welche er auch dessen Gattin, nachdem er diese von zuhause samt den gesamten Ersparnissen abgeholt habe, gebracht habe. Auch die Angaben bezüglich der Dokumente seien widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 8.8.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen haben sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.Begründet wurde dies wie folgt: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Begründend wurde ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Einvernahmen nie den Eindruck erwecken können, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen und seien diese daher als unglaubwürdig und hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen. Dass er den Nachnahmen des Freundes römisch 40 nicht kennen würde, sei nicht glaubhaft. Bezugnehmend auf die Einvernahmen beider Ehegatten wurden bezüglich der Abholung durch die Sicherheitskräfte unterschiedliche Angaben gemacht. So gab die Gattin nicht an, von Sicherheitskräften geschubst worden zu sein; auch sollen dem Beschwerdeführer laut der Gattin nicht sofort Handschellen angelegt worden sein sondern er sei aufgefordert worden, mitzugehen. Da ein Terrorist mit seinem Auto angehalten worden sei, ist die Festnahme des Beschwerdeführers durch Sicherheitsbehörden nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer auf Kaution freigelassen worden sei, könne auch in Österreich der Fall sein. Das im Zuge der Anschuldigungen in allen Ländern Nachforschungen stattfinden würden und die Steuerbehörde herausgefunden habe, dass er Arbeiter ohne Steuern zu zahlen arbeiten lasse, würde eine Verfolgung durch Steuerbehörden erklären. Die Angabe, dass es sich um Schutzgeldzahlungen an die Frau des Bürgermeisters, welche bei den Finanzbehörden arbeiten würde, handeln würde, entbehre jeder Grundlage. Die weitere Angabe, dass der Beschwerdeführer im selben Monat abgeholt worden sei, wo ihm Fotos gezeigt worden wären und eine ganze Nacht festgehalten worden zu seien, sei nicht glaubhaft, da in der Einvernahme vom 8.8.2011 angegeben wurde, dass er nicht mehr von zu Hause abgeholt worden sei. Kurz darauf gab er an, dass er im März 2011 von Zu Hause abgeholt worden sei. Es läge auch hier ein Indiz für eine erfundene Geschichte vor. Am 29.5.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass er im März 2011 abgeholt, gefoltert und spitalsreif geschlagen worden sei und er für 5 Tage ins Spital gekommen sei. Bei der Einvernahme am 8.8.2011 hingegen gab der Beschwerdeführer in derselben Sache an, dass er von Zu Hause abgeholt worden sei und ihm viele Fragen gestellt worden seien. Es soll ihm eine Gasmaske aufgesetzt worden seien um eine Erstickung zu simulieren. Es sei eine universell passende Maske gewesen, welche es jedoch nicht geben würde, da Schutzmasken individuell angepasst wären, da diese sonst nicht dicht seien, dies sei beim Militär und auch bei der Feuerwehr so, der entscheidende Referent war lange Zeit beim Militär und hat bei unzähligen Gasmasken die Dichtheitsprobe durchgeführt und weiß deshalb, wie lange so eine Anprobe dauert und welche genaue Arbeit dies darstellt. In einer weiteren Version sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbeamten zum Krankenhaus zur Aufnahme gebracht worden und in einer weiteren Version sei er nur bis vor das Krankenhaus gebracht worden. Die behaupteten Schwellungen im Gesicht konnte die Gattin nicht bestätigen. Auch die Geschichte mit dem Taxifahrer römisch 40 sei nicht plausibel, der Beschwerdeführer habe diesen aus dem Krankenhaus aus angerufen, dessen Telefonnummer kenne er aber nicht, dessen Nachnamen auch nicht. römisch 40 hätte für den Beschwerdeführer eine Wohnung gefunden, in welche er auch dessen Gattin, nachdem er diese von zuhause samt den gesamten Ersparnissen abgeholt habe, gebracht habe. Auch die Angaben bezüglich der Dokumente seien widersprüchlich. So wurde am 29.05.2011 angegeben, dass die Inlandspässe beschlagnahmt worden seien, am 18.07.2011 gab der Beschwerdeführer jedoch an, die Geburts- und vermutlich auch die Heiratsurkunde seien zu Hause, den Führerschein und den Inlandspass habe man ihm entzogen und am 8.8.2011 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm die gesamten Dokumente entzogen worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen haben sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.09.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass eine Befangenheit des Organwalters gegeben sei, da der Anschein erweckt worden sei, dass ihm und seiner Gattin nicht geglaubt worden sei, sie hätten nicht alles detailliert vorbringen können, da sie immer wieder vom Einvernahmeleiter unterbrochen worden seien, sie haben sich nicht respektiert gefühlt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie XXXX mit Nachnamen heiße noch was dieser tatsächlich gemacht habe auch habe er nicht gewusst, dass XXXX die Rebellen unterstütze. Bezüglich der Feststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau geschubst worden wäre, es läge ein Verfahrensfehler aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs vor, da dies im Laufe der Einvernahme hätte vorgehalten werden müssen. Dass die Polizisten nur gekommen seien, wegen der angestellten Schwarzarbeiter sei nicht nachvollziehbar. Der Freikauf sei keine Kaution gewesen. Der Referent habe keine Kenntnisse über die Gasmasken in der Heimat des Beschwerdeführers, diese seien aus Gummi und daher nicht verstellbar. Der Beschwerdeführer habe erläutert, dass alles im September 2010 angefangen habe, als XXXX sich sein Auto geliehen habe. Das letzte Mal sei er im März 2011 mitgenommen und 5 Tage festgehalten worden und sei dann im Krankenhaus gewesen. Dazwischen sei er immer wieder, mindestens einmal im Monat mitgenommen und befragt worden. Im März, vor seiner Festnahme, habe es eine Explosion bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei gegeben und auch einen Anschlag auf einen General des FSB. Bei seiner Festnahme habe er eine Blankounterschrift leisten müssen und es sei ihm gesagt worden, dass ihm etwas angehängt werden würde, falls er gegen sie klagen würde. Die Polizisten haben ihn natürlich nicht direkt zur Aufnahme des Krankenhauses gebracht, sie haben ihm gedroht, er möge im Krankenhaus eine Geschichte erfinden woher er die Verletzungen habe und haben ihm vor dem Krankenhaus ausgesetzt. XXXX, den Taxifahrer, würden er und seine Frau kennen, da sie schon öfter mit dem Taxi mitgefahren sind. Der Beschwerdeführer habe XXXX nicht auf dessen privaten Handy angerufen sondern in der Firma, ein Taxiunternehmen, die Nummer sei, wenn man sie im Dorf wähle, XXXX und er habe dann nach XXXX gefragt. Als XXXX zur Gattin kam und sagte, dass sie alles mitnehmen solle, hat XXXX nicht wissen können, dass die Frau das Geld mitnehmen solle. Die Dokumente seien den Gatten im März 2011 von der Polizei abgenommen worden. Es gäbe keine Kopien der Dokumente. Die Mutter sei zum Standesamt gekommen um dort zumindest eine Kopie der Heiratsurkunde zu besorgen, sie würde sie jedoch nicht bekommen.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.09.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass eine Befangenheit des Organwalters gegeben sei, da der Anschein erweckt worden sei, dass ihm und seiner Gattin nicht geglaubt worden sei, sie hätten nicht alles detailliert vorbringen können, da sie immer wieder vom Einvernahmeleiter unterbrochen worden seien, sie haben sich nicht respektiert gefühlt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wie römisch 40 mit Nachnamen heiße noch was dieser tatsächlich gemacht habe auch habe er nicht gewusst, dass römisch 40 die Rebellen unterstütze. Bezüglich der Feststellungen des Bundesasylamtes gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau geschubst worden wäre, es läge ein Verfahrensfehler aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs vor, da dies im Laufe der Einvernahme hätte vorgehalten werden müssen. Dass die Polizisten nur gekommen seien, wegen der angestellten Schwarzarbeiter sei nicht nachvollziehbar. Der Freikauf sei keine Kaution gewesen. Der Referent habe keine Kenntnisse über die Gasmasken in der Heimat des Beschwerdeführers, diese seien aus Gummi und daher nicht verstellbar. Der Beschwerdeführer habe erläutert, dass alles im September 2010 angefangen habe, als römisch 40 sich sein Auto geliehen habe. Das letzte Mal sei er im März 2011 mitgenommen und 5 Tage festgehalten worden und sei dann im Krankenhaus gewesen. Dazwischen sei er immer wieder, mindestens einmal im Monat mitgenommen und befragt worden. Im März, vor seiner Festnahme, habe es eine Explosion bei der Staatsanwaltschaft und bei der Polizei gegeben und auch einen Anschlag auf einen General des FSB. Bei seiner Festnahme habe er eine Blankounterschrift leisten müssen und es sei ihm gesagt worden, dass ihm etwas angehängt werden würde, falls er gegen sie klagen würde. Die Polizisten haben ihn natürlich nicht direkt zur Aufnahme des Krankenhauses gebracht, sie haben ihm gedroht, er möge im Krankenhaus eine Geschichte erfinden woher er die Verletzungen habe und haben ihm vor dem Krankenhaus ausgesetzt. römisch 40 , den Taxifahrer, würden er und seine Frau kennen, da sie schon öfter mit dem Taxi mitgefahren sind. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 nicht auf dessen privaten Handy angerufen sondern in der Firma, ein Taxiunternehmen, die Nummer sei, wenn man sie im Dorf wähle, römisch 40 und er habe dann nach römisch 40 gefragt. Als römisch 40 zur Gattin kam und sagte, dass sie alles mitnehmen solle, hat römisch 40 nicht wissen können, dass die Frau das Geld mitnehmen solle. Die Dokumente seien den Gatten im März 2011 von der Polizei abgenommen worden. Es gäbe keine Kopien der Dokumente. Die Mutter sei zum Standesamt gekommen um dort zumindest eine Kopie der Heiratsurkunde zu besorgen, sie würde sie jedoch nicht bekommen.
Mit Schreiben vom 10.10.2011 wurde die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt und mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2011 wurde der Verein Menschenrechte Österreich zum Rechtsberater bestellt.
Am 7.11.2011 langte eine Stellungnahme ein, wo angegeben wird, dass die angegebenen Identitäten nicht stimmen. Aus Angst sei nicht die wahre Identität angeführt worden, die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Die Namen der Familie seien XXXX,XXXX und XXXX. 2006 haben sie eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie 2 Wohnungen gekauft und ein neues Auto für die Frau. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produzierten, dafür sei von Moskau importiert worden, die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Die Probleme haben im Jänner 2010 begonnen, als Leute vom FSB angefangen haben, sie zu erpressen Geld zu zahlen, zuerst seien es 3500 Euro im Monat gewesen. Sie seien bedroht worden, wenn sie das nicht machen würden, dann würde ihr Geschäft explodieren oder verbrennen. Da die Geschäfte alle auf die Gattin registriert waren, habe der FSB gedroht, dass er ihr etwas anhängen würde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie hätten sich einen Rechtsanwalt genommen, nach 4 Monaten habe man ihnen gesagt, dass sie noch eine Million Rubel dazu zahlen sollen, damit ihnen und dem Geschäft nichts passiere. Es habe eine Anzeige bei der Polizei in Machatschkala im Oktober 2010 und eine in Moskau gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei, und die Männer, die das Geld wollten, Männer die vom Chef des FSB geschickt worden waren, festgenommen wurden. Diese seien aber nach Intervention durch den FSB wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau böse gewesen und hätte gedroht, die Frau einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess eingeleitet worden, in dem der Frau Dinge vorgeworfen wurden, die sie nicht gemacht habe, so sei ihr ua Betrug, Korruption, Dokumentenfälschung vorgeworfen worden. Die Frau sei nicht zu Gericht gegangen, sie würde nunmehr in der Heimat gesucht. Der Rechtsanwalt in Moskau namens XXXX habe dazu massenhaft Beweismittel, diese seien in Kopie beigefügt. Der Rechtsanwalt in Machatschkala sei bedroht worden und habe sie nicht mehr unterstützt. Die Anzeige in Moskau wäre im Jänner 2011 gemacht worden. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für die Frau zu Gericht für den 25.5.2011 bekommen, daraufhin sei beschlossen worden, zu fliehen.Am 7.11.2011 langte eine Stellungnahme ein, wo angegeben wird, dass die angegebenen Identitäten nicht stimmen. Aus Angst sei nicht die wahre Identität angeführt worden, die Fluchtgründe würden jedoch der Wahrheit entsprechen. Die Namen der Familie seien römisch 40 ,römisch 40 und römisch 40 . 2006 haben sie eigene Geschäfte in verschiedenen Städten gehabt, 2008 haben sie 2 Wohnungen gekauft und ein neues Auto für die Frau. Das seien Geschäfte gewesen, die Türen produzierten, dafür sei von Moskau importiert worden, die Geschäfte seien registriert gewesen, sie seien wohlhabend gewesen. Die Probleme haben im Jänner 2010 begonnen, als Leute vom FSB angefangen haben, sie zu erpressen Geld zu zahlen, zuerst seien es 3500 Euro im Monat gewesen. Sie seien bedroht worden, wenn sie das nicht machen würden, dann würde ihr Geschäft explodieren oder verbrennen. Da die Geschäfte alle auf die Gattin registriert waren, habe der FSB gedroht, dass er ihr etwas anhängen würde, dass sie Dokumente gefälscht habe. Sie hätten sich einen Rechtsanwalt genommen, nach 4 Monaten habe man ihnen gesagt, dass sie noch eine Million Rubel dazu zahlen sollen, damit ihnen und dem Geschäft nichts passiere. Es habe eine Anzeige bei der Polizei in Machatschkala im Oktober 2010 und eine in Moskau gegeben. Es sei dann so gewesen, dass bei einer Geldübergabe die Polizei gekommen sei, und die Männer, die das Geld wollten, Männer die vom Chef des FSB geschickt worden waren, festgenommen wurden. Diese seien aber nach Intervention durch den FSB wieder freigekommen. Der Chef des FSB sei durch die Anzeige in Moskau böse gewesen und hätte gedroht, die Frau einzusperren und ihr die Kinder wegzunehmen. Es sei dann tatsächlich ein Gerichtsprozess eingeleitet worden, in dem der Frau Dinge vorgeworfen wurden, die sie nicht gemacht habe, so sei ihr ua Betrug, Korruption, Dokumentenfälschung vorgeworfen worden. Die Frau sei nicht zu Gericht gegangen, sie würde nunmehr in der Heimat gesucht. Der Rechtsanwalt in Moskau namens römisch 40 habe dazu massenhaft Beweismittel, diese seien in Kopie beigefügt. Der Rechtsanwalt in Machatschkala sei bedroht worden und habe sie nicht mehr unterstützt. Die Anzeige in Moskau wäre im Jänner 2011 gemacht worden. Ende April 2011 habe der Rechtsanwalt eine Ladung für die Frau zu Gericht für den 25.5.2011 bekommen, daraufhin sei beschlossen worden, zu fliehen.
Am 15.11.2011 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. XXXX dem Asylgerichtshof samt weiteren Dokumenten übermittelt.Am 15.11.2011 wurde der Reisepass des Beschwerdeführers mit der Nr. römisch 40 dem Asylgerichtshof samt weiteren Dokumenten übermittelt.
II. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat dazu erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen abweisenden Bescheid. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, da der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Bezüglich der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Bezüglich der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens) hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zum Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, ausgeführt, dass der Spielraum dafür - im Vergleich zu sonstigen Berufungsverfahren nach dem AVG - bei einem unabhängigen Verwaltungssenat eher geringer und jedenfalls nicht größer sei. Eine generelle Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Weiters wird darin ausgeführt, dass die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhalts, sondern nur dann treffen darf, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bezüglich der Gesetzmäßigkeit der Ermessensausübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG hat der VwGH ausgeführt, dass der Gesetzgeber in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet hat, wobei dem Unabhängigen Bundesasylsenat die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre "umfassende" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 12.12.2002, Zl. 2000/20/0236 sowie VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche VwGH vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd § 66 Abs. 2 AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind (vgl. zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt: "Einem zurückweisenden Bescheid iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG muss (demnach) auch entnommen werden können, welche Mängel bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Verfahren vor der Unterbehörde unterlaufen und im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beheben sind vergleiche zum Ganzen zuletzt das Erkenntnis vom 20.4.2006, Zl. 2003/01/0285)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.3.2009, Zl. 2008/19/0042, zur Ermessensübung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erneut auf das Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, verwiesen und dazu ausgeführt:
"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von § 66 Abs. 2 AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß § 66 Abs. 2 iVm Abs. 3 AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)"Hat die Rechtsmittelbehörde festgestellt, dass die von Paragraph 66, Absatz 2, AVG geforderten Voraussetzungen zutreffen, so liegt es gemäß Paragraph 66, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AVG in ihrem Ermessen, entweder von der Ermächtigung zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen und eine kassatorische Entscheidung zu treffen oder die mündliche Verhandlung selbst durchzuführen und in der Sache zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 19 mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). (...)
Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Art. 130 II.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."Die Ermessungsentscheidung unterliegt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. So liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Aufl., Artikel 130, römisch zwei.1.). Dabei obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis des verstärkten Senates vom 25.3.1980, 3273/78, VwSlg. 10.077A/1980)."
Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.Der Verfassungsgesetzgeber hat nunmehr den Unabhängigen Bundesasylsenat durch den Asylgerichtshof als nachprüfendes gerichtsförmiges Kontrollorgan mit umfassender Kontrollbefugnis ersetzt. Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen des B-VG und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof die Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates vollständig übernimmt. Die oben genannten Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren aufgestellt hat, müssen sohin auch für das vor dem Asylgerichtshof zu führende Verfahren gelten, welcher als Nachfolger des Unabhängigen Bundesasylsenat über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion wahrnimmt. Auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof bleibt sohin festzuhalten, dass die Funktion des Asylgerichtshofes als Kontrollorgan ausgehöhlt würde und die Einrichtung des nunmehr vorgesehenen Verfahrenszuges an den Asylgerichtshof zur Formsache würde, wenn das notwendige Ermittlungsverfahren vollständig vor den Asylgerichthof verlagert würde, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen.
Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 421209-1/2011/6E, insofern stattgegeben, dass die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Es war daher im Sinne des § 34 AsylG 2005 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von § 34 Abs. 4 AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG (iVm § 34 Abs. 4 AsylG) zu beheben.Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D12 421209-1/2011/6E, insofern stattgegeben, dass die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde. Es war daher im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 (Familienverfahren) dem gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Um die von Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geforderte einheitliche Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Familienangehöriger sicherzustellen, war daher auch der vorliegende Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG) zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, KassationZuletzt aktualisiert am
11.09.2012