Norm
AsylG 2005 §4Spruch
S3 421.270-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, GZ 10 05.951-BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2011, GZ 10 05.951-BAG, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 07.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. In seiner Heimat würden seine Eltern und vier Geschwister leben, eine Schwester lebe in Norwegen, der Beschwerdeführer kenne weder ihre Adresse noch ihre Telefonnummer, seine Schwester rufe ihn an. Der Beschwerdeführer habe in einem Flüchtlingslager namens XXXX nahe der Stadt XXXX gewohnt. Mitte Mai sei er zusammen mit drei Männern mit dem Taxi bis zur irakisch-türkischen Grenze und von dort mit einem Autobus in die Türkei gereist. Dann sei er mit einem Lkw und einem Schiff nach Italien und von dort weiter nach Deutschland gereist. Die Reise bis nach Deutschland habe circa 42 Tage gedauert. Von dort sei er nach Österreich gebracht worden. Sein Ziel sei Dänemark gewesen. Er sei mit gefälschten Dokumenten gereist. Ein von der UNO ausgestelltes Dokument befinde sich bei seinen Eltern. Seine Schwester lebe seit 22.02.1999 in Norwegen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Irak keine Rechte gehabt habe. Er sei nur ein Flüchtling gewesen und habe dort keine Zukunft gehabt. Die politische Lage im Irak sei nicht stabil und er befürchte, in den Iran abgeschoben zu werden. Auf die Frage, ob ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Befürchtung hinsichtlich des Iraks nicht habe.Bei seiner Erstbefragung am 07.07.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide. In seiner Heimat würden seine Eltern und vier Geschwister leben, eine Schwester lebe in Norwegen, der Beschwerdeführer kenne weder ihre Adresse noch ihre Telefonnummer, seine Schwester rufe ihn an. Der Beschwerdeführer habe in einem Flüchtlingslager namens römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 gewohnt. Mitte Mai sei er zusammen mit drei Männern mit dem Taxi bis zur irakisch-türkischen Grenze und von dort mit einem Autobus in die Türkei gereist. Dann sei er mit einem Lkw und einem Schiff nach Italien und von dort weiter nach Deutschland gereist. Die Reise bis nach Deutschland habe circa 42 Tage gedauert. Von dort sei er nach Österreich gebracht worden. Sein Ziel sei Dänemark gewesen. Er sei mit gefälschten Dokumenten gereist. Ein von der UNO ausgestelltes Dokument befinde sich bei seinen Eltern. Seine Schwester lebe seit 22.02.1999 in Norwegen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er im Irak keine Rechte gehabt habe. Er sei nur ein Flüchtling gewesen und habe dort keine Zukunft gehabt. Die politische Lage im Irak sei nicht stabil und er befürchte, in den Iran abgeschoben zu werden. Auf die Frage, ob ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Befürchtung hinsichtlich des Iraks nicht habe.
Am 09.07.2010 erklärte sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückreise bereit. Mit E-Mail des Vereins Menschenrechte Österreich vom 03.08.2010 wurde die freiwillige Rückkehr widerrufen, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war.
Mit Aktenvermerk vom 09.08.2010 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.Mit Aktenvermerk vom 09.08.2010 wurde das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
Mit Schreiben vom 04.10.2010 stimmte Österreich gemäß Art. 13 Dublin-Verordnung dem Wiederaufnahmeersuchen der dänischen Dublin-Behörde zu.Mit Schreiben vom 04.10.2010 stimmte Österreich gemäß Artikel 13, Dublin-Verordnung dem Wiederaufnahmeersuchen der dänischen Dublin-Behörde zu.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sein ganzes Leben als Flüchtling verbracht habe. Er sei im Irak beim UNHCR als Flüchtling registriert. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, weil er nicht gewusst habe, dass er im ersten EU-Land auf sein Verfahren warten müsse. Da er Verwandte in Dänemark habe, habe er sich dorthin begeben. Zuerst sei er im Flüchtlingslager XXXX und danach in XXXX gewesen. Beide befänden sich in Dänemark. Am 03.08.2010 sei er in Dänemark gewesen und am 25.02.2011 nach Österreich rücküberstellt worden. Seine Eltern seien Flüchtlinge im Irak und er sei auch dort geboren worden. Sie hätten im Irak nur das Dokument des UNHCR. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers seien sie am 12.05.2005 vom Flüchtlingslager XXXX nach XXXX, Flüchtlingslager XXXX, gebracht worden. Bis zu seiner Ausreise sei er dort gewesen. Sie hätten von einer geringen Unterstützung seitens des UNHCR gelebt. Im Iran sei er niemals gewesen. Seine Eltern und vier Geschwister würden nach wie vor im Irak leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich weder im Flüchtlingslager XXXX noch im Flüchtlingslager XXXX hätten frei bewegen können. Sie hätten sich maximal 30 Kilometer vom Lager entfernen dürfen. Er habe keine Probleme wegen seiner Religion gehabt, jedoch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Brüder und sein Vater seien politisch aktiv gewesen, der Beschwerdeführer selbst nicht. Jene seien Mitglieder der Kurdischen Demokratischen Partei des Irans gewesen. Sie würden zur iranischen Opposition gehören. Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Der Beschwerdeführer sei im Flüchtlingslager im Irak geboren worden und habe sein ganzes Leben in Flüchtlingslagern verbracht. Ihre Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt gewesen. An Krankheiten leide er nicht, aber er sei mit 20 Jahren dreimal am Blinddarm operiert worden und dies sei noch nicht ganz verheilt, er sei in Österreich schon bei einem Arzt gewesen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sein ganzes Leben als Flüchtling verbracht habe. Er sei im Irak beim UNHCR als Flüchtling registriert. Der Beschwerdeführer habe sich dem Asylverfahren entzogen, weil er nicht gewusst habe, dass er im ersten EU-Land auf sein Verfahren warten müsse. Da er Verwandte in Dänemark habe, habe er sich dorthin begeben. Zuerst sei er im Flüchtlingslager römisch 40 und danach in römisch 40 gewesen. Beide befänden sich in Dänemark. Am 03.08.2010 sei er in Dänemark gewesen und am 25.02.2011 nach Österreich rücküberstellt worden. Seine Eltern seien Flüchtlinge im Irak und er sei auch dort geboren worden. Sie hätten im Irak nur das Dokument des UNHCR. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers seien sie am 12.05.2005 vom Flüchtlingslager römisch 40 nach römisch 40 , Flüchtlingslager römisch 40 , gebracht worden. Bis zu seiner Ausreise sei er dort gewesen. Sie hätten von einer geringen Unterstützung seitens des UNHCR gelebt. Im Iran sei er niemals gewesen. Seine Eltern und vier Geschwister würden nach wie vor im Irak leben. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten. Auf die Frage, ob er jemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich weder im Flüchtlingslager römisch 40 noch im Flüchtlingslager römisch 40 hätten frei bewegen können. Sie hätten sich maximal 30 Kilometer vom Lager entfernen dürfen. Er habe keine Probleme wegen seiner Religion gehabt, jedoch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit. Seine Brüder und sein Vater seien politisch aktiv gewesen, der Beschwerdeführer selbst nicht. Jene seien Mitglieder der Kurdischen Demokratischen Partei des Irans gewesen. Sie würden zur iranischen Opposition gehören. Der Beschwerdeführer sei niemals in Haft gewesen und es habe kein Strafverfahren gegen ihn gegeben. Der Beschwerdeführer sei im Flüchtlingslager im Irak geboren worden und habe sein ganzes Leben in Flüchtlingslagern verbracht. Ihre Bewegungsfreiheit sei sehr eingeschränkt gewesen. An Krankheiten leide er nicht, aber er sei mit 20 Jahren dreimal am Blinddarm operiert worden und dies sei noch nicht ganz verheilt, er sei in Österreich schon bei einem Arzt gewesen.
Vorgelegt wurde eine Kopie des "UNHCR Refugee Certificate" des Beschwerdeführers und seiner Familie.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.05.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Sein Bruder habe ihm das Originaldokument des UNHCR geschickt und er lege dieses nun vor. Er sei schon als Flüchtling auf die Welt gekommen. In Österreich oder in anderen Staaten habe er früher noch nicht um Asyl angesucht. Für die Ausreise habe er 13.000 USD bezahlt. Dieses Geld habe er sich von seiner Familie ausgeliehen. Er habe viele Schulden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um seine Zukunft gehabt habe und kein Flüchtling mehr sein wolle. Seine Familie habe dieses Geld aus dem Irak, sie befänden sich im Camp. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer politischen Partei, aber seine Familie habe politische Probleme gehabt. Aufgrund der Demokratischen Partei Kurdistans im Iran habe er Angst, in den Iran zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei in XXXX, Irak, geboren worden, und zwar in XXXX, und das Camp, in welchem er gelebt habe, heiße XXXX. Im Irak habe er bis zur elften Klasse die Schule besucht. Die Hälfte der Schulklassen habe er im arabischen Gebiet besucht und die anderen acht Klassen in XXXX im Camp XXXX. In der Nacht habe er arbeiten und am Tag lernen müssen. Er sei ein einfacher Hilfsarbeiter gewesen. Seit 02.09.2005 habe er im Camp XXXX gelebt und seine Familie lebe noch immer dort. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden im Irak leben und entferntere Verwandte kenne er nicht. Ein Onkel väterlicherseits lebe im Iran, aber diesen kenne er nicht. Seine Eltern seien im Jahr 1979 aufgrund der politischen Situation und des Krieges aus dem Iran ausgereist. Auf die Frage, welche Städte sich im Umkreis seines Camps im Irak befinden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dort nur XXXX sei. Diese Bestätigung des UNHCR habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2005 erhalten. Im vorigen Camp habe er eine Karte gehabt, die wie eine Geburtsurkunde aussehe. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemals eine Zukunft haben würde. Er habe nicht einmal die Schule besuchen können, sondern hart arbeiten müssen. Sein Bruder habe die Universität abgeschlossen und sei Mathematiklehrer, jedoch könne er als Flüchtling keiner Arbeit nachgehen. Zwei seiner Brüder hätten einen Abschluss an der Universität XXXX in XXXX. Aber diese könnten mit ihrem Titel nichts anfangen, weil sie Flüchtlinge seien. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab dieser an, dass dies möglich sei. Er habe nichts Positives im Iran gesehen. Er habe Angst, in den Iran zurückzukehren. Besondere Bindungen zu Österreich habe er nicht und er lebe von der Grundversorgung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er besuche einen Sprachkurs. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden war, besserte dieser aus, dass er am 12.09.2005 in das Camp gekommen sei.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 06.05.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Sein Bruder habe ihm das Originaldokument des UNHCR geschickt und er lege dieses nun vor. Er sei schon als Flüchtling auf die Welt gekommen. In Österreich oder in anderen Staaten habe er früher noch nicht um Asyl angesucht. Für die Ausreise habe er 13.000 USD bezahlt. Dieses Geld habe er sich von seiner Familie ausgeliehen. Er habe viele Schulden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um seine Zukunft gehabt habe und kein Flüchtling mehr sein wolle. Seine Familie habe dieses Geld aus dem Irak, sie befänden sich im Camp. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer politischen Partei, aber seine Familie habe politische Probleme gehabt. Aufgrund der Demokratischen Partei Kurdistans im Iran habe er Angst, in den Iran zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 , Irak, geboren worden, und zwar in römisch 40 , und das Camp, in welchem er gelebt habe, heiße römisch 40 . Im Irak habe er bis zur elften Klasse die Schule besucht. Die Hälfte der Schulklassen habe er im arabischen Gebiet besucht und die anderen acht Klassen in römisch 40 im Camp römisch 40 . In der Nacht habe er arbeiten und am Tag lernen müssen. Er sei ein einfacher Hilfsarbeiter gewesen. Seit 02.09.2005 habe er im Camp römisch 40 gelebt und seine Familie lebe noch immer dort. Alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers würden im Irak leben und entferntere Verwandte kenne er nicht. Ein Onkel väterlicherseits lebe im Iran, aber diesen kenne er nicht. Seine Eltern seien im Jahr 1979 aufgrund der politischen Situation und des Krieges aus dem Iran ausgereist. Auf die Frage, welche Städte sich im Umkreis seines Camps im Irak befinden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass dort nur römisch 40 sei. Diese Bestätigung des UNHCR habe der Beschwerdeführer erst im Jahr 2005 erhalten. Im vorigen Camp habe er eine Karte gehabt, die wie eine Geburtsurkunde aussehe. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er dort niemals eine Zukunft haben würde. Er habe nicht einmal die Schule besuchen können, sondern hart arbeiten müssen. Sein Bruder habe die Universität abgeschlossen und sei Mathematiklehrer, jedoch könne er als Flüchtling keiner Arbeit nachgehen. Zwei seiner Brüder hätten einen Abschluss an der Universität römisch 40 in römisch 40 . Aber diese könnten mit ihrem Titel nichts anfangen, weil sie Flüchtlinge seien. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab dieser an, dass dies möglich sei. Er habe nichts Positives im Iran gesehen. Er habe Angst, in den Iran zurückzukehren. Besondere Bindungen zu Österreich habe er nicht und er lebe von der Grundversorgung. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe. Er besuche einen Sprachkurs. Nachdem dem Beschwerdeführer die Niederschrift rückübersetzt worden war, besserte dieser aus, dass er am 12.09.2005 in das Camp gekommen sei.
Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.06.2011 habe das UNHCR die Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten UNHCR-Dokuments bestätigt. Der Beschwerdeführer sei im XXXX Flüchtlingslager in der Provinz XXXX im Irak geboren worden, wo die Familie von 1982 bis 2005 untergebracht gewesen sei. Zuvor habe die Familie in XXXX in der irakischen Provinz XXXX gelebt, sei dann aber von der irakischen Regierung in das erwähnte Lager umgesiedelt worden. Nach Anschlägen auf das XXXX Flüchtlingslager nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten die Bewohner im September 2005 aus Sicherheitsgründen durch das UNHCR umgesiedelt werden müssen. Ein Teil von ihnen, darunter die Familie des Beschwerdeführers, sei in das XXXX Flüchtlingslager in der Provinz XXXX gekommen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Jahr 1980 während des Iran-Irak-Krieges aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit den Iran verlassen. Alle Familienangehörigen seien vom UNHCR ohne Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auf prima-facie-Basis als Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden. Da kein umfassendes Prüfverfahren durchgeführt worden sei, lägen keine näheren Informationen über die geltend gemachten Fluchtgründe vor. Zur Lage im Iran wurde ausgeführt, dass die Situation am Arbeitsmarkt schwierig sei. Die Arbeitslosenquote liege nach Angaben des Arbeitsministeriums im August 2010 bei 14,6 %. Einige größere Unternehmen seien mit den Lohnzahlungen teilweise mehrere Monate im Rückstand. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Insbesondere jungen Akademikern biete der Arbeitsmarkt oftmals keine berufliche Perspektive. Eine Arbeitslosenversicherung bestehe nur in einigen Regionen und Berufsfeldern. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei gewährleistet. Rückkehrer würden keine staatlichen Leistungen erhalten, aber es würden wohltätige Organisationen existieren, die eine Grundversorgung bereitstellen würden. Zur Behandlung von Rückkehrern wurde angegeben, allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, löse keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus. In Einzelfällen könne es zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörde kommen, insbesondere zu den Kontakten während der Zeit des Auslandsaufenthaltes. Diese Befragung gehe mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Es sei bisher keiner westlichen Botschaft ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Auch sei nicht bekannt, dass Zurückgeführte bei der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und keine weiteren Straftaten begangen hätten, würden von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und damit in den Iran zurückkehren. Personen, die während des Krieges das Land verlassen hätten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen seien. Deutschland, die Niederlande, Österreich, Kanada, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, die Schweiz, Frankreich und Belgien würden Rückführungen in den Iran in eingeschränktem Umfang vornehmen. Weiters wurde zur Lage von iranisch-kurdischen Flüchtlingen in der Region Kurdistan im Irak angeführt, dass in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt einige Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager XXXX ihre eigenen Geschäfte führen würden. Außerdem würden Flüchtlinge gelegentlich und kurzfristig auch im öffentlichen Bereich beschäftigt werden. Das Camp XXXX liege in der Nähe der Stadt XXXX. Dort würden 1.351 Menschen leben, darunter circa 700 Kinder. Es gebe zwei Grundschulen und einen Allgemeinmediziner sowie einen Labortechniker vor Ort. Fachärzte seien nicht in allen Bereichen vertreten.Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.06.2011 habe das UNHCR die Authentizität des vom Beschwerdeführer vorgelegten UNHCR-Dokuments bestätigt. Der Beschwerdeführer sei im römisch 40 Flüchtlingslager in der Provinz römisch 40 im Irak geboren worden, wo die Familie von 1982 bis 2005 untergebracht gewesen sei. Zuvor habe die Familie in römisch 40 in der irakischen Provinz römisch 40 gelebt, sei dann aber von der irakischen Regierung in das erwähnte Lager umgesiedelt worden. Nach Anschlägen auf das römisch 40 Flüchtlingslager nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein hätten die Bewohner im September 2005 aus Sicherheitsgründen durch das UNHCR umgesiedelt werden müssen. Ein Teil von ihnen, darunter die Familie des Beschwerdeführers, sei in das römisch 40 Flüchtlingslager in der Provinz römisch 40 gekommen. Die Familie des Beschwerdeführers habe im Jahr 1980 während des Iran-Irak-Krieges aus Furcht vor Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit den Iran verlassen. Alle Familienangehörigen seien vom UNHCR ohne Durchführung eines umfassenden Prüfverfahrens auf prima-facie-Basis als Flüchtlinge im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden. Da kein umfassendes Prüfverfahren durchgeführt worden sei, lägen keine näheren Informationen über die geltend gemachten Fluchtgründe vor. Zur Lage im Iran wurde ausgeführt, dass die Situation am Arbeitsmarkt schwierig sei. Die Arbeitslosenquote liege nach Angaben des Arbeitsministeriums im August 2010 bei 14,6 %. Einige größere Unternehmen seien mit den Lohnzahlungen teilweise mehrere Monate im Rückstand. Die Jugendarbeitslosigkeit sei hoch. Insbesondere jungen Akademikern biete der Arbeitsmarkt oftmals keine berufliche Perspektive. Eine Arbeitslosenversicherung bestehe nur in einigen Regionen und Berufsfeldern. Die Grundversorgung der Bevölkerung sei gewährleistet. Rückkehrer würden keine staatlichen Leistungen erhalten, aber es würden wohltätige Organisationen existieren, die eine Grundversorgung bereitstellen würden. Zur Behandlung von Rückkehrern wurde angegeben, allein der Umstand, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, löse keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus. In Einzelfällen könne es zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörde kommen, insbesondere zu den Kontakten während der Zeit des Auslandsaufenthaltes. Diese Befragung gehe mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Es sei bisher keiner westlichen Botschaft ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt gewesen seien. Auch sei nicht bekannt, dass Zurückgeführte bei der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und keine weiteren Straftaten begangen hätten, würden von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier bekommen und damit in den Iran zurückkehren. Personen, die während des Krieges das Land verlassen hätten, könnten mit Passersatzpapieren zurückkehren, wenn sie im Ausland nicht gegen den Iran aktiv gewesen seien. Deutschland, die Niederlande, Österreich, Kanada, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Dänemark, die Schweiz, Frankreich und Belgien würden Rückführungen in den Iran in eingeschränktem Umfang vornehmen. Weiters wurde zur Lage von iranisch-kurdischen Flüchtlingen in der Region Kurdistan im Irak angeführt, dass in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt einige Flüchtlinge aus dem Flüchtlingslager römisch 40 ihre eigenen Geschäfte führen würden. Außerdem würden Flüchtlinge gelegentlich und kurzfristig auch im öffentlichen Bereich beschäftigt werden. Das Camp römisch 40 liege in der Nähe der Stadt römisch 40 . Dort würden 1.351 Menschen leben, darunter circa 700 Kinder. Es gebe zwei Grundschulen und einen Allgemeinmediziner sowie einen Labortechniker vor Ort. Fachärzte seien nicht in allen Bereichen vertreten.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 30.08.2011 gab der Beschwerdeführe im Wesentlichen an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch seiner Familie gehe es gut. Vom Staat erhalte seine Familie keine Unterstützung, weil sie unter dem Schutz des UNHCR stehen würden. Sein Vater gehe einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer wolle nicht in den Irak zurückkehren. Er habe sich befreien und seine Freiheit erlangen wollen. Dem Beschwerdeführer wurden die Erhebungen der Staatendokumentation vorgehalten, woraufhin dieser angab, dass dies alles stimme. Im Irak habe der Beschwerdeführer keine Freiheiten und keine Rechte gehabt. Auf die Frage, ob ihm bei einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab der Beschwerdeführer an, im Iran bestehe diese Möglichkeit, aber im Irak nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und römisch zwei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig ist.
Zur Entscheidungsfindung des Bundesaslyamtes wurde unter anderem ein Bericht des dänischen Immigration Service über die iranischen kurdischen Flüchtlinge in der Kurdistanregion des Irak vom März 2011 sowie ein Bericht des dänischen Immigration Service über die Einreisemodalitäten in der Kurdistanregion des Irak vom März 2011 herangezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass iranische Flüchtlinge nicht die Möglichkeit hätten, die irakische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Danish Immigration Service spreche davon, dass iranische Flüchtlinge in der autonomen Region Kurdistan keine irakischen Aufenthaltsberechtigungskarten erhalten würden. Bestenfalls würden sie Identitätskarten ausgestellt bekommen, welche sie aber nicht dazu berechtigen würden, frei im Staatsgebiet des Irak zu reisen und aus dem Irak auszureisen. Eine Ausreise sei nur auf illegalem Weg möglich. Das UNHCR-Papier des Beschwerdeführers ermögliche Reisen innerhalb des Iraks, aber nicht eine Aus- bzw. Einreise. Das UNHCR-Papier des Beschwerdeführers sei bereits abgelaufen und laut Bericht des Danish Immigration Service seien den Flüchtlingen im Jahr 2011 noch keine neuen Papiere ausgestellt worden. Dies bedeute, dass die iranischen Flüchtlinge derzeit nicht einmal innerhalb des Iraks frei reisen könnten. Weiters gehe das Bundesasylamt fälschlicherweise von der Möglichkeit einer Wiedereinreise iranischer Flüchtlinge in den Irak aus und stütze sich dabei auf Informationen der beiden Berichte des dänischen Immigration Service. Der erste Bericht "Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government (KRG) Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI)" beschäftige sich aber ausschließlich mit irakischen Staatsangehörigen, weshalb dieser Bericht keine Auskunft über die Einreisemodalitäten iranischer Flüchtlinge geben könne. Im zweiten Bericht "Iranian Kurdish Refugees in the Kurdistan Region of Iraq (KRI)" habe die Aussage, dass eine Wiedereinreise in den Irak für iranische Flüchtlinge möglich sei, nicht gefunden werden können. Bezüglich der faktisch bestehenden Drittstaatsicherheit im Irak seien vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen unternommen worden. Es sei lapidar festgestellt worden, dass keine Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen in den Iran stattfinden würden. Diese Behauptung werde aber nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht belegt. Der Bericht des Danish Immigration Service führe aber sehr wohl an, dass es seltene Fälle gebe, in denen es zu Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen in den Iran gekommen sei. Der Irak erfülle die Kriterien des § 4 Abs. 2 AsylG 2005 nicht, weil die iranischen Flüchtlinge nicht zum Aufenthalt berechtigt seien und somit ein Schutz vor Abschiebung keinesfalls gewährleistet werden könne. Außerdem sei die Sicherheit des Beschwerdeführers im Irak auch aufgrund der aktuell angespannten Sicherheitslage zwischen dem Iran und dem Irak keineswegs gewährleistet. Weiters werde im Bescheid in der rechtlichen Beurteilung textbausteinartig die Drittsaatsicherheit von Polen ausgeführt, jedoch sei der Beschwerdeführer nie in Polen gewesen und somit werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Textbaustein handle, der auf den vorliegenden Fall nicht angepasst worden sei. Hinzu komme, dass diese rechtliche Beurteilung, wenn man sie auf den Irak umlege, schlichtweg falsch sei. Der Irak habe weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet, geschweige denn ratifiziert. Im Irak bestehe kein nationales Asylsystem. Auch das UNHCR stufe den Irak generell nicht als sicheren Drittstaat ein. Weiters wurden noch folgende Dokumente vorgelegt: eine Vollmacht vom 07.09.2011, eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingszertifikates sowie eine Anfragebeantwortung des UNHCR-Büros Österreich vom 07.09.2011 betreffend den Irak als sicheren Drittstaat. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Irak weder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet habe noch über ein nationales Asylsystem verfüge. Dies bedeute, dass es weder ein nationales Asylverfahren noch dafür zuständige staatliche Institutionen gebe. Die Entscheidung über Anträge auf Feststellung des Flüchtlingsstatus obliege weiterhin dem UNHCR. Vor diesem Hintergrund könne der Irak nach Ansicht von UNHCR nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass iranische Flüchtlinge nicht die Möglichkeit hätten, die irakische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Der vom Bundesasylamt herangezogene Bericht des Danish Immigration Service spreche davon, dass iranische Flüchtlinge in der autonomen Region Kurdistan keine irakischen Aufenthaltsberechtigungskarten erhalten würden. Bestenfalls würden sie Identitätskarten ausgestellt bekommen, welche sie aber nicht dazu berechtigen würden, frei im Staatsgebiet des Irak zu reisen und aus dem Irak auszureisen. Eine Ausreise sei nur auf illegalem Weg möglich. Das UNHCR-Papier des Beschwerdeführers ermögliche Reisen innerhalb des Iraks, aber nicht eine Aus- bzw. Einreise. Das UNHCR-Papier des Beschwerdeführers sei bereits abgelaufen und laut Bericht des Danish Immigration Service seien den Flüchtlingen im Jahr 2011 noch keine neuen Papiere ausgestellt worden. Dies bedeute, dass die iranischen Flüchtlinge derzeit nicht einmal innerhalb des Iraks frei reisen könnten. Weiters gehe das Bundesasylamt fälschlicherweise von der Möglichkeit einer Wiedereinreise iranischer Flüchtlinge in den Irak aus und stütze sich dabei auf Informationen der beiden Berichte des dänischen Immigration Service. Der erste Bericht "Update on Entry Procedures at Kurdistan Regional Government (KRG) Checkpoints and Residence in Kurdistan Region of Iraq (KRI)" beschäftige sich aber ausschließlich mit irakischen Staatsangehörigen, weshalb dieser Bericht keine Auskunft über die Einreisemodalitäten iranischer Flüchtlinge geben könne. Im zweiten Bericht "Iranian Kurdish Refugees in the Kurdistan Region of Iraq (KRI)" habe die Aussage, dass eine Wiedereinreise in den Irak für iranische Flüchtlinge möglich sei, nicht gefunden werden können. Bezüglich der faktisch bestehenden Drittstaatsicherheit im Irak seien vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen unternommen worden. Es sei lapidar festgestellt worden, dass keine Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen in den Iran stattfinden würden. Diese Behauptung werde aber nicht nachvollziehbar begründet und auch nicht belegt. Der Bericht des Danish Immigration Service führe aber sehr wohl an, dass es seltene Fälle gebe, in denen es zu Abschiebungen von iranischen Flüchtlingen in den Iran gekommen sei. Der Irak erfülle die Kriterien des Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 nicht, weil die iranischen Flüchtlinge nicht zum Aufenthalt berechtigt seien und somit ein Schutz vor Abschiebung keinesfalls gewährleistet werden könne. Außerdem sei die Sicherheit des Beschwerdeführers im Irak auch aufgrund der aktuell angespannten Sicherheitslage zwischen dem Iran und dem Irak keineswegs gewährleistet. Weiters werde im Bescheid in der rechtlichen Beurteilung textbausteinartig die Drittsaatsicherheit von Polen ausgeführt, jedoch sei der Beschwerdeführer nie in Polen gewesen und somit werde davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Textbaustein handle, der auf den vorliegenden Fall nicht angepasst worden sei. Hinzu komme, dass diese rechtliche Beurteilung, wenn man sie auf den Irak umlege, schlichtweg falsch sei. Der Irak habe weder die Genfer Flüchtlingskonvention noch ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet, geschweige denn ratifiziert. Im Irak bestehe kein nationales Asylsystem. Auch das UNHCR stufe den Irak generell nicht als sicheren Drittstaat ein. Weiters wurden noch folgende Dokumente vorgelegt: eine Vollmacht vom 07.09.2011, eine Kopie des UNHCR-Flüchtlingszertifikates sowie eine Anfragebeantwortung des UNHCR-Büros Österreich vom 07.09.2011 betreffend den Irak als sicheren Drittstaat. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass der Irak weder die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 oder ihr Protokoll von 1967 unterzeichnet habe noch über ein nationales Asylsystem verfüge. Dies bedeute, dass es weder ein nationales Asylverfahren noch dafür zuständige staatliche Institutionen gebe. Die Entscheidung über Anträge auf Feststellung des Flüchtlingsstatus obliege weiterhin dem UNHCR. Vor diesem Hintergrund könne der Irak nach Ansicht von UNHCR nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden.
Der vorliegenden Beschwerde wurde vorerst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der vorliegenden Beschwerde wurde vorerst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 16.09.2011 gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 25.04.2012 wurde ein Bericht der Finnisch-Schweizerischen Kommission zur Lage von Flüchtlingen im Nordirak vom Februar 2012 eingebracht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irans, verbrachte sein ganzes Leben in der Autonomen Region Kurdistan im Nordirak und erhielt dort seitens des UNHCR den Flüchtlingsstatus. Er reiste vom Irak kommend über Italien nach Österreich ein und brachte am 07.07.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Fremde in einem Staat, zu dem ein Vertrag über die Bestimmungen der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz oder die Dublin-Verordnung nicht anwendbar ist, Schutz vor Verfolgung finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat).
Gemäß § 4 Abs. 2 AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß § 8 Abs. 1 bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG 2005 besteht Schutz im sicheren Drittstaat, wenn einem Fremden in einem Staat, in dem er nicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist, ein Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention offen steht oder im Wege über andere Staaten gesichert ist (Asylverfahren), er während dieses Verfahrens in diesem Staat zum Aufenthalt berechtigt ist und er dort Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat - auch im Wege über andere Staaten - hat, sofern er in diesem gemäß Paragraph 8, Absatz eins, bedroht ist. Dasselbe gilt bei gleichem Schutz vor Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für Staaten, die in einem Verfahren zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention bereits eine Entscheidung getroffen haben.
Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Abs. 2 in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AsylG 2005 sind die Voraussetzungen des Absatz 2, in einem Staat widerlegbar dann gegeben, wenn er die Genfer Flüchtlinskonvention ratifiziert und gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet hat, das die Grundsätze dieser Konvention, der EMRK und des Protokolls Nr. 6, Nr. 11 und Nr. 13 zur Konvention umgesetzt hat.
Gemäß § 4 Abs. 4 AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wennGemäß Paragraph 4, Absatz 4, AsylG 2005 ist trotz Schutz in einem sicheren Drittstaat der Antrag auf internationalen Schutz nicht als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine mit der Zurückweisung verbundene Ausweisung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Die Zurückweisung wegen Schutzes in einem sicheren Drittstaat hat insbesondere zu unterbleiben, wenn
1. der Asylwerber EWR-Bürger ist;
2. einem Elternteil eines minderjährigen, ledigen Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde oder
3. dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner oder einem minderjährigen ledigen Kind des Asylwerbers in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG lauten:
"Art. 26 Konzept des ersten Asylstaats""Art". 26 Konzept des ersten Asylstaats
Ein Staat kann als erster Asylstaat eines Asylbewerbers angesehen werden, wenn
a) der Asylbewerber in dem betreffenden Staat als Flüchtling anerkannt wurde und er diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen kann oder
b) ihm in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz, einschließlich der Anwendung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung, gewährt wird,
vorausgesetzt, dass er von diesem Staat wieder aufgenommen wird.
Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Art. 27 Abs. 1 berücksichtigen.Bei der Anwendung des Konzepts des ersten Asylstaats auf die besonderen Umstände eines Asylbewerbers können die Mitgliedstaaten Artikel 27, Absatz eins, berücksichtigen.
Art. 27 Konzept des sicheren DrittstaatsArtikel 27, Konzept des sicheren Drittstaats
(1) Die Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
a) keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung,
b) Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention,
c) Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt, und
d) es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.
(2) Die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats unterliegt den Regeln, die im nationalen Recht festgelegt sind; dazu gehören
a) Regeln, die eine Verbindung zwischen dem Asylbewerber und dem betreffenden Drittstaat verlangen, so dass es aufgrund dieser Verbindung vernünftig erscheint, dass diese Person sich in diesen Staat begibt;
b) Regeln betreffend die Methodik, mit der sich die zuständigen Behörden davon überzeugen, dass das Konzept des sicheren Drittstaats auf einen bestimmten Staat oder einen bestimmten Asylbewerber angewandt werden kann. Diese Methodik umfasst die Prüfung der Sicherheit des Staates im Einzelfall für einen bestimmten Asylbewerber und/oder die nationale Bestimmung von Staaten, die als im Allgemeinen sicher angesehen werden;
c) mit dem Völkerrecht vereinbare Regeln, die es ermöglichen, in Form einer Einzelprüfung festzustellen, ob der betreffende Drittstaat für einen bestimmten Asylbewerber sicher ist, und die dem Asylbewerber zumindest die Möglichkeit bieten, die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats mit der Begründung anzufechten, dass er der Folter oder einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen würde. ..."
Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass der Beschwerde stattzugeben ist:
Zwar ist dem Bundesasylamt insofern recht zu geben, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bereits seit seiner Geburt, also rund 20 Jahre lang, im Nordirak de facto Schutz vor Verfolgung fand, dort in einem Flüchtlingslager des UNHCR betreut wurde und auch ein Flüchtlings-Zertifikat des UNHCR erhielt, bevor er aus dem Irak auswanderte und über Italien nach Österreich einreiste.
Wenn man jedoch die in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides beschriebene Lage in der Republik Irak, insbesondere auch in der Autonomen Region Kurdistan, betrachtet, so kann weder beim Gesamtstaat noch bei dieser Region von einem Erstasylstaat bzw. sicheren Drittstaat im Sinn des § 4 Abs. 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 26 bzw. Art. 27 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG gesprochen werden, weil es im Irak weder ein staatliches Asylsystem noch ein funktionierendes Rechtsschutzsystem gibt.Wenn man jedoch die in den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides beschriebene Lage in der Republik Irak, insbesondere auch in der Autonomen Region Kurdistan, betrachtet, so kann weder beim Gesamtstaat noch bei dieser Region von einem Erstasylstaat bzw. sicheren Drittstaat im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 26, bzw. Artikel 27, Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG gesprochen werden, weil es im Irak weder ein staatliches Asylsystem noch ein funktionierendes Rechtsschutzsystem gibt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 zu entfallen.
Schlagworte
Bescheidbehebung, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
25.09.2012