TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/6 D14 427459-1/2012

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Veröffentlicht am 06.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 427459-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 19.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 19.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am XXXX in Österreich als Tochter der Asylwerber XXXX und XXXX (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 geboren. Die Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd § 34 Abs. 1 AsylG 2005. Es wurde beantragt, ihr (zumindest) denselben Schutz wie ihrer Mutter in deren Verfahren zu gewähren.römisch eins.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, wurde am römisch 40 in Österreich als Tochter der Asylwerber römisch 40 und römisch 40 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 geboren. Die Mutter stellte für sie als gesetzliche Vertreterin am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens iSd Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005. Es wurde beantragt, ihr (zumindest) denselben Schutz wie ihrer Mutter in deren Verfahren zu gewähren.

Zusammen mit dem Antrag wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX vom Standesamtsverband XXXX, sowie ein ZMR-Auszug vom 24.04.2012 übermitteltZusammen mit dem Antrag wurde die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 vom Standesamtsverband römisch 40 , sowie ein ZMR-Auszug vom 24.04.2012 übermittelt

Der Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Mutter, ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin XXXX (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Vater der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ihre Mutter, ebenfalls eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit dem minderjährigen Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 01.06.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihr für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2011 ( korrekt: 04.05.2012 ) gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2012, FZ. 12 05.418-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.12.2011 ( korrekt: 04.05.2012 ) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität und die Angehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Kernfamilie aufgrund der Geburtsurkunde und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens fest.

Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zu Grunde gelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat zu gewärtigen gehabt habe. Die Fluchtgründe ihrer Eltern, auf die sich auch die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Antrages bezogen habe, hätten von ihren Eltern nicht glaubhaft dargelegt werden können. Eigene Ausreisegründe für die Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht. Asyl und subsidiärer Schutz seien nicht begründbar. Die Beschwerdeführerin sei gesund und es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen, zumal ihre Angehörigen in Österreich selbst Asylwerber ohne Berechtigung zum dauernden Aufenthalt seien.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.06.2012 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 19.06.2012 durch die Mutter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Es wurde in der Beschwerde im Sinne des § 36 Abs. 3 AsylG auf die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin (Zahl 11 00.653-BAG) verwiesen und bezüglich des Eventualantrages auf subsidiären Schutz wurde auf auszugsweise zitierte Länder- und Medienberichte von Amnesty International und der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es in den letzten Jahren in Tschetschenien kaum zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gekommen sei. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof werde beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal vor einem unabhängigen Richter persönlich und unmittelbar schildern zu können.Es wurde in der Beschwerde im Sinne des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG auf die Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin (Zahl 11 00.653-BAG) verwiesen und bezüglich des Eventualantrages auf subsidiären Schutz wurde auf auszugsweise zitierte Länder- und Medienberichte von Amnesty International und der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es in den letzten Jahren in Tschetschenien kaum zu einer Verbesserung der Sicherheits- und Menschenrechtslage gekommen sei. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof werde beantragt, um die Fluchtgründe noch einmal vor einem unabhängigen Richter persönlich und unmittelbar schildern zu können.

I.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.4. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.5. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die minderjährige Beschwerdeführerin Tochter der Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 419531-1/2011 und D14 422816-1/2011 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

Die minderjährige Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen

a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,

b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,

c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 04.05.2012 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Vater der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.05.2012 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der minderjährigen Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 31.05.2012 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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