TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/6 D14 422816-1/2011

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Veröffentlicht am 06.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

D14 422816-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 25.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, wird dieser gem. § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 25.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, wird dieser gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 05.07.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer zur Zahl D14 422817-1/011) illegal in das Bundesgebiet ein und stellte 07.07.2011 für sich und ihren Sohn einen Antrag auf internationalen Schutz.

Ihr Ehemann (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011), ebenfalls ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, war bereits am 20.01.2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

I.2. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 08.07.2011 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Grund für ihre Ausreise an, dass ihr Ehemann sie angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn XXXX zum Ehegatten nach Österreich kommen solle. Über den Stand seines Asylverfahrens sei sie von ihrem Ehemann nicht informiert worden. Weiters sei ihr von ihrem Schwager mitgeteilt worden, dass es in Tschetschenien zu gefährlich für sie werde und sie zu ihrem Ehemann reisen sollte. Das seien alle ihre Fluchtgründe, weitere habe sie nicht.römisch eins.2. Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST, am 08.07.2011 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Grund für ihre Ausreise an, dass ihr Ehemann sie angerufen und ihr mitgeteilt hätte, dass sie gemeinsam mit dem minderjährigen Sohn römisch 40 zum Ehegatten nach Österreich kommen solle. Über den Stand seines Asylverfahrens sei sie von ihrem Ehemann nicht informiert worden. Weiters sei ihr von ihrem Schwager mitgeteilt worden, dass es in Tschetschenien zu gefährlich für sie werde und sie zu ihrem Ehemann reisen sollte. Das seien alle ihre Fluchtgründe, weitere habe sie nicht.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 13.10.2011 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie im dritten Monat schwanger sei. Sie sei gemeinsam mit dem gemeinsamen Sohn ihrem Ehemann nachgereist.

Im Herkunftsstaat habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse in XXXX bei ihren Schwiegereltern gelebt. Zuvor habe sie mit ihrem Mann in Grosny gelebt. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie von Jänner bis Mai 2011 mit der Schwester ihres Ehemannes in XXXX, in der Wohnung eines Onkels, gelebt. Nachgefragt gab sie an, dass die Schwester ihre Ehegatten sie unterstützt habe und nun wieder zu Hause lebe. Sie könne keine identitätsbezeugenden Unterlagen vorlegen und ihre Heiratsurkunde sei im Zuge der Ausreise verloren gegangen.Im Herkunftsstaat habe sie bis kurz vor ihrer Ausreise ständig an ihrer Wohnadresse in römisch 40 bei ihren Schwiegereltern gelebt. Zuvor habe sie mit ihrem Mann in Grosny gelebt. Kurz vor ihrer Ausreise habe sie von Jänner bis Mai 2011 mit der Schwester ihres Ehemannes in römisch 40 , in der Wohnung eines Onkels, gelebt. Nachgefragt gab sie an, dass die Schwester ihre Ehegatten sie unterstützt habe und nun wieder zu Hause lebe. Sie könne keine identitätsbezeugenden Unterlagen vorlegen und ihre Heiratsurkunde sei im Zuge der Ausreise verloren gegangen.

Sie könne nicht angeben, wann sie offiziell geheiratet habe, es sei ungefähr 2009 gewesen.

Sie habe lediglich einen Inlandsreisepass, jedoch keinen Auslandsreisepass besessen oder beantragt.

Sie habe in ihrem Heimatland keine Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt.

Sie hätten ein Lebensmittelgeschäft und ein Café im Herkunftsstaat betrieben. Was ihr Schwiegervater gearbeitet hätte, wisse sie nicht genau, er habe jedoch sie und ihren Sohn versorgt und er habe auch die Kosten für die Ausreise bezahlt.

Sie habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihr Mann habe verlangt, dass sie ihm folge, außerdem sei die allgemeine Lage in Tschetschenien nicht sicher.

Die konkreten Probleme ihres Ehemannes im Herkunftsstaat wären dergestalt gewesen, dass sein Cousin Widerstandskämpfer gewesen wäre und alle wären der Meinung gewesen, dieser sei umgekommen. 2010 sei er jedoch Anfang Sommer zu ihrem Ehemann gekommen. Sie könne sich nicht erinnern, wie oft er zu ihrem Ehemann gekommen sei, auch seinen Namen könne sie nicht nennen. Ihr Mann habe ihr dazu nichts erzählt. Es seien Kämpfer gewesen, die Beschwerdeführerin habe diese jedoch nie gesehen. Ihr Ehemann sei Ende September mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen worden. Diesen Vorfall habe sie nicht miterlebt.

Sie habe ihr Heimatland genau im Mai 2011 verlassen, weil ihr Kind davor zu klein gewesen wäre.

Ihre Eltern, zwei Brüder, zwei Großmütter sowie einige Onkel und Tanten würden noch im Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in XXXX gelebt, wo sie keine Probleme gehabt hätte, Tschetschenen würden jedoch überall verfolgt werden.Ihre Eltern, zwei Brüder, zwei Großmütter sowie einige Onkel und Tanten würden noch im Herkunftsstaat leben. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt in römisch 40 gelebt, wo sie keine Probleme gehabt hätte, Tschetschenen würden jedoch überall verfolgt werden.

Mit der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zu Tschetschenien gemeinsam erörtert und ihr von der Dolmetscherin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass diese Berichte nur "Reklame" wären. Sie hätten alle Angst und keine Rechte. Die Leute hätten sogar Angst zu Hause miteinander zu sprechen. Auch die wirtschaftliche Lage habe sich nicht verbessert. Alle würden am Bau arbeiten, Lohn gebe es keinen.

Bei ihrer Rückkehr könnte immer etwas passieren, ihr Mann habe Probleme gehabt.

Gegen ihre Ausweisung spreche, dass sie zu Hause ständig Angst gehabt hätten, hier könne man normal leben.

In Österreich hätte sie nur ihren Mann. Laut ihrer Mutter hätten sie noch Verwandte in Österreich, diese habe sie jedoch bisher nicht getroffen.

Sie lebe in der Grundversorgung und werde von niemandem finanziell unterstützt. Ihr Ehemann besuche einen Deutschkurs und arbeite nicht.

Die Beschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn XXXX, an, dass er keine eigenen Gründe habe.Die Beschwerdeführerin gab als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn römisch 40 , an, dass er keine eigenen Gründe habe.

Ihm würde im Falle der Rückkehr keine Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen. Gegen die Ausweisung ihres Sohnes spreche, dass sie eine Familie wären. Ihre Angaben würden auch für ihren Sohn gelten.

Hinsichtlich ihres Ehemannes wolle sie noch einen Arztbrief vorlegen. Als er zu Hause verprügelt worden wäre, hätte er ins Krankenhaus gemusst. Weiters wurde eine Ladung betreffend ihren Ehemann vorgelegt.

Befragt, ob es die Bestätigung wäre, wonach ihr Ehemann Ende September 2010 mitgenommen wurde, gab die Beschwerdeführerin an, es sei vermutlich dieses Dokument, sie wisse es jedoch nicht genau.

Auf Vorhalt, dass der Arztbrief bereits am 10.02.2010 ausgestellt wurde, gab die Beschwerdeführerin lediglich an, sie wisse dazu nichts.

Befragt, ob die Beschwerdeführerin keine Kenntnis darüber hätte, wann ihr Ehemann misshandelt wurde, gab sie an, dieser sei 2007 und im September 2010 verprügelt worden. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, sie solle den Arztbrief vorlegen, weitere Einzelheiten seien ihr nicht bekannt.

Ihr Schwiegervater habe die Unterlagen irgendjemandem nach Berlin mitgegeben, der es ihnen geschickt hätte. Sie wisse nicht, wann sie diese Ladung erhalten hätten.

I.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2011, FZ. 11 06.891-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Die belangte Behörde stellte die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage eines Personenstandsdokumentes nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen hinsichtlich ihres Herkunftsstaates, ihrer familiären Verhältnisse und ihres Gesundheitszustandes stellte die belangte Behörde aufgrund ihrer Angaben und der Angaben ihres Ehegatten fest. Dem angefochtenen Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zur Lage in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Antragsstellung mit der Flucht ihres Mannes begründet habe, dessen Angaben zur Fluchtbegründung hätten jedoch nicht als wahr festgestellt werden können. Da das Vorbringen ihres Gatten schon nicht geeignet gewesen wäre den Status des Asylberechtigten zu erlangen, weil man diesem keinen Glauben schenke, hätte auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das auf die Fluchtgründe ihres Gatten Bezug nehme, kein Glaube geschenkt werden können.

Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat keinen Verfolgungen oder Bedrohungen ausgesetzt sei.

Es würden auch Angehörige der Beschwerdeführerin ohne relevante Probleme in der Russischen Föderation leben und bestünde gegen die Beschwerdeführerin kein Abschiebehindernis in die Russische Föderation.

Ein Eingriff in ihr Familienleben sei zu verneinen und seien keine weiteren Umstände ersichtlich, die gegen eine Ausweisung sprechen würden.

I.4. Gegen diesen Bescheid (sowie gegen den Bescheid betreffend ihren minderjährigen Sohn) wurde am 25.11.2011 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid (sowie gegen den Bescheid betreffend ihren minderjährigen Sohn) wurde am 25.11.2011 durch die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben.

Es wurde in der Beschwerde darauf verwiesen, dass die Gründe, die eine Flucht und in weiterer Folge die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich für ihren Ehemann unabdingbar gemacht hätten, bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch die Beschwerdeführerin und ihren Sohn tangieren und betreffen würden und verwies die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf das Vorbringen ihres Ehemannes (Zahl 11 00.563).

Auszugsweise wurden im Folgenden Länderinformationen betreffend die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat von ECRE, Home Office, UK Border Agency, USDOS - US Department of State, Human Rights Watch, Amnesty International, Internal Displacement Monitoring Centre wiedergegeben.

Am 27.03.2012 wurde die Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu D14 427459-1/2012) in Österreich geboren. Die Eltern stellten für sie als gesetzliche Vertreter am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wurden im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch die Bescheide betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (Beschwerdeführer zu den Zahlen D14 422817-1/2011 und D14 427459-1/2012) gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wurden im Rahmen des Familienverfahrens mit Erkenntnissen vom heutigen Tag auch die Bescheide betreffend die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes (Beschwerdeführer zu den Zahlen D14 422817-1/2011 und D14 427459-1/2012) gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

I.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 419531-1/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 422817-1/2011 und D14 427459-1/2012 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.römisch eins.6. Als maßgebender Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Ehefrau des Beschwerdeführers zur Zl. D14 419531-1/2011 sowie Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu den Zlen. D14 422817-1/2011 und D14 427459-1/2012 ist, über deren Asylanträge aufgrund der Zurückverweisung an die belangte Behörde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag noch nicht verfahrensbeendend entschieden worden ist und dass im Rahmen eines Familienverfahrens alle Familienangehörigen einen Bescheid mit demselben Inhalt zu erhalten haben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegenParagraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen

a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG,a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG,

b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG,b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG,

c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG,c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

sowie gem. Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Asylantrag am 07.07.2011 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält gemäß leg. cit. einen gesonderten Bescheid (hier: ein gesondertes Erkenntnis).

Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.Entsprechend den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sollen alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid (hier: ein eigenes Erkenntnis) - aber mit gleichem Inhalt - zugesprochen bekommen. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden.

II.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß § 66 Abs. 2 AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.3. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag behob der zuständige Senat des Asylgerichtshofes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den (den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden) Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2011 (Beschwerdeführer zu D14 419531-1/2011) und verwies diese Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Gleichlautende Entscheidungen ergingen auch hinsichtlich ihrer minderjährigen Kinder.

Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben wurde und in der Folge gleichlautende Entscheidungen auch hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder ergingen, konnte im Lichte des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 09.11.2011 keinen Bestand haben.Im Hinblick darauf, dass der über den Asylantrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben wurde und in der Folge gleichlautende Entscheidungen auch hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder ergingen, konnte im Lichte des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF, wonach die Verfahren unter einem zu führen sind, auch der den Asylantrag der Beschwerdeführerin abweisende (angefochtene) Bescheid vom 09.11.2011 keinen Bestand haben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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