TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/6 C2 423082-1/2011

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Veröffentlicht am 06.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 423082-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 07.169-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2011, FZ. 11 07.169-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben aus XXXX stammt, stellte am 13.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben aus römisch 40 stammt, stellte am 13.7.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.

In dieser gab er an, dass er seine Frau, eine pakistanische Staatsangehörige, etwa neun Monate vor der gegenständlichen Befragung ohne das Einverständnis ihrer Familie geheiratet habe; er sei in weiterer Folge von der Familie bedroht und aufgefordert worden, die Ehe zu annullieren. Dies sei der einzige Fluchtgrund des Beschwerdeführers, er sei in seiner Heimat weder politisch noch religiös verfolgt worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer von gedungenen Mördern, die von seinen Schwiegereltern bezahlt würden, getötet zu werden.

Offenbar am 20.7.2011 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 17.11.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.

Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im eigenen Haus gelebt, die Eltern, die Ehefrau, die beiden Schwestern und die Brüder des Beschwerdeführers würden "in der Heimat" unbehelligt in einem eigenen Haus leben, sie hätten mit den Feinden des Beschwerdeführers Frieden geschlossen, die nur mehr hinter dem Beschwerdeführer und seiner Frau her seien.Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise im eigenen Haus gelebt, die Eltern, die Ehefrau, die beiden Schwestern und die Brüder des Beschwerdeführers würden "in der Heimat" unbehelligt in einem eigenen Haus leben, sie hätten mit den Feinden des Beschwerdeführers Frieden geschlossen, die nur mehr hinter dem Beschwerdeführer und seiner Frau her seien.

Vor der Hochzeit mit seiner Frau habe der Beschwerdeführer mehrmals bei der Familie derselben um deren Hand anhalten lassen, was aber immer verweigert worden sei. Selbst habe der Beschwerdeführer keinen persönlichen Kontakt gehabt. Als die Frau des Beschwerdeführers wieder bei einem Verwandtenbesuch im Dorf des Beschwerdeführers gewesen sei, hätten er und diese Frau beschlossen, nach Jalalabad zu fahren und zu heiraten. Dann seien sie bei einem Freund in Jalalabad geblieben, da sie vermutet hätten, dass es wegen der Hochzeit zu Problemen kommen würde. Als die Frau nicht nach Pakistan zu ihrer Familie zurückgekommen sei, sei deren Familie in das Dorf gereist und man habe den Vater des Beschwerdeführers gefragt, wie dieser der Familie der Frau entgegenkommen würde. Der Vater habe eine Entschuldigung und Geld geboten und angekündigt, eine Strafe der Dorfältestenversammlung zu akzeptieren. Die Familie der Frau habe dies nicht akzeptiert und verlangt, dass der Vater den Beschwerdeführer und dessen Frau überreden solle, zurückzukommen um diese töten zu können. Dem habe der Vater nicht zugestimmt und dem Beschwerdeführer geraten, in Jalalabad zu bleiben. Im Rahmen der Dorfversammlung wurde beschlossen, dass die Familien nichts gegeneinander unternehmen sollten, die Familie der Frau sei nach Pakistan zurückgekehrt und habe jedem, der den Beschwerdeführer und seine Frau finden würde, Geld versprochen. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht.

Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Familie seiner Frau für ihre Tochter "etwas Besseres" als einen Afghanen gewollt habe. Es sei auch unter anderem deshalb zu keiner Einigung gekommen, da der Dorfälteste (dessen Familie hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers besucht) sehr wütend gewesen sei, weil der Beschwerdeführer seine Frau praktisch aus dessen Haus (mit deren Einverständnis) "entführt" habe. Über weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau derzeit bei seinen Eltern leben würde, sie bliebe im Zimmer und sei deshalb verborgen obwohl es sich um ein kleines Dorf handle.

Die Gegend aus der der Beschwerdeführer komme, sei sehr ruhig und sicher, der Beschwerdeführer fürchte lediglich von der Familie seiner Frau getötet zu werden.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.11.2011, erlassen am 28.11.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er an keinen relevanten Erkrankungen leide und keine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit festzustellen sei. Weiters sei der vorgebrachte Fluchtgrund nicht glaubhaft gemacht worden und es sei nicht feststellbar, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung relevanter Rechte drohe. Der Beschwerdeführer habe weder Verwandte oder Bekannte aus der Heimat noch Familienangehörige in Österreich, es seien keine sozialen Bindungen oder sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte noch ein schützenswertes Privatleben feststellbar.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

  • "-Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Was Ihre Identität betrifft, so kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass Sie tatsächlich die von Ihnen angeführte besitzen, zumal Sie kein, Ihre dazu getätigten Ausführungen bestätigendes Dokument in Vorlage bringen konnten. Soweit Sie im Asylverfahren namentlich genannt werden, dient dies lediglich der Individualisierung Ihrer Person als Verfahrenspartei, jedoch nicht als Feststellung der Identität.

Aufgrund Ihrer Sprach- und Ortskenntnisse geht die Behörde davon aus, dass Sie Staatsangehöriger von Afghanistan sind.

Glaubhaft sind auch Ihre Angaben, dass Sie weder an einer physischen noch psychischen Krankheit leiden. Ihre diesbezüglichen Angaben werden auch durch Ihr Verhalten während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle Innsbruck, wo Sie zeitlich und örtlich orientiert waren, einen völlig normalen Eindruck machten, auf die Fragen klar und spontan antworteten und sich keinerlei Anzeichen ergaben, dass Sie psychisch beeinträchtigt wären, bestätigt.

Aus diesem Grunde hatten die vorangeführten Feststellungen zu Ihrer Erwerbfähigkeit zu erfolgen.

betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen. Da im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen Ihre Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass Sie - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang Ihres Asylverfahrens haben, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.

Mit den von Ihnen behaupteten Angaben zu den Gründen Ihrer Ausreise vermochten Sie jedoch aus den nachstehenden Ausführungen eine Verfolgungsgefahr in Ihrer Heimat nicht glaubwürdig darzulegen. Die Behauptung einer konkreten Verfolgung in Ihrer Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb eine bloß vage und widersprüchliche Schilderung entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz Ihrer Erlebnisse nicht ausreicht. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Mit Ihren Erklärungen vermochten Sie jedoch vor dem Bundesasylamt nicht zu bestehen und Ihren diesbezüglichen Aussagen kann daher kein Glauben geschenkt werden, da Sie mehrmals darauf aufmerksam gemacht wurden, dass Ihre Angaben Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind. Außerdem wurde Ihnen erklärt, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen, sodass Ihre Erklärungen nicht nachvollziehbar sind.

Sie vermochten mit Ihren Aussagen diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden.

In Ihrem Falle ist es somit offensichtlich, dass Sie mit Ihrem Vorbringen asylzweckbezogen agierten.

Laut Ihren eigenen Angaben haben Sie ca. im Oktober 2010 Ihre Frau in Jalalabad vor einem Mullah geheiratet.

Zuvor hatten Sie mehrmals durch Ihre Eltern und auch Mitglieder der Dorfältesten um die Zustimmung zur Hochzeit bei der Familie Ihrer Frau in Pakistan nachgefragt, jedoch wurde diese nicht erteilt.

Weiters gaben Sie an, dass Ihre Frau ca. im Oktober 2010 wieder einmal in Ihrem Dorf beim Dorfchef XXXX, dessen Frau eine Tante Ihrer Frau ist, zu Besuch war und sie sich entschlossen nach Jalalabad zu fahren, um dort zu heiraten.Weiters gaben Sie an, dass Ihre Frau ca. im Oktober 2010 wieder einmal in Ihrem Dorf beim Dorfchef römisch 40 , dessen Frau eine Tante Ihrer Frau ist, zu Besuch war und sie sich entschlossen nach Jalalabad zu fahren, um dort zu heiraten.

Vor diesem Hintergrund ist es absolut unglaubwürdig, da nicht nachvollziehbar und plausibel, dass bei einer Dorfältestenversammlung, bei der natürlich der Dorfchef involviert ist, beschlossen worden sein soll, dass sich die Familien zwar nichts gegeneinander unternehmen, jedoch die Familie Ihrer Frau das Recht hat, wenn sie gefunden werden, dass sie getötet werden können. Zudem sollte sich Ihr Vater noch entschuldigen.

Sofern man davon ausgehen würde, dass Ihre Angaben der Wahrheit entsprechen und der Dorfchef diesem Urteil zustimmte, da er wütend war, weil Sie die Frau aus seinem Haus entführt hatten, dann würde wohl kein vernunftbedachter Mensch seine derart gefährdete Frau, gerade in dem Dorf zurücklassen, wo eben dieser Dorfchef wohnt, zumal in diesem Dorf, laut Ihren eigenen Angaben, lediglich ca. 25 Familien leben und es somit unmöglich ist, sich über längere Zeit unbemerkt aufzuhalten.

Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Geschichte zeigt die Tatsache, dass sie, obwohl sie die Risiken einer Heirat wussten, trotzdem heimlich, aus Liebe, geheiratet haben, jedoch ohne Ihre Frau ausreisten.

Aufgrund Ihrer äußerst vagen, pauschalen und in sich nicht stimmigen Angaben kann es auch nicht Aufgabe der Behörde sein, Ihre vagen Andeutungen insoweit durch Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der oa. Länderfeststellungen zu ergänzen, um zu einem konkreten, schlüssigen asylrelevanten Sachverhalt zu gelangen.

Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (Erk. des VwGH vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

Die Behörde gelangt in einer Gesamtbetrachtung Ihres Fluchtvorbringens zum Schluss, dass dieses zwar asylzweckbezogen, jedoch absolut nicht nachvollziehbar und daher auch absolut nicht glaubwürdig war.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Glaubhaft ist, dass Sie aufgrund der Feststellungen in der o.a. Länderfeststellung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in keine ausweglose Lage geraten würden.

Zudem leben Ihre Familienangehörigen in der Heimat.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation in Ihrem Herkunftsland ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen - ohne besondere Fachkenntnisse - hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Letztlich waren Sie durch Ihre in den Raum gestellten Behauptungen auch nicht im Stande die vom Bundesasylamt zu Ihrem Heimatland getroffenen Feststellungen zu entkräften, weil diese auf verschiedene, internationale, objektive Quellen beruhen und diesen daher aus objektiver Sicht mehr Glaubwürdigkeit beizumessen war, als Ihren Behauptungen.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Ihre Angaben zum Familien- bzw. Privatleben sind glaubwürdig."

Mit am 5.12.2011 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurden einleitend die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass sich die Frau des Beschwerdeführers bei dessen Schwester verstecke; zwar trage sie die Burka, lebe aber in ständiger Gefahr, entdeckt zu werden. Die geplante gemeinsame Flucht habe der Schlepper abgelehnt. Wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan geblieben, wäre er mit Sicherheit verfolgt und vielleicht sogar getötet worden, es habe keinen staatlichen Schutz gegeben. Auch die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei nach der Judikatur des VwGH asylrelevant.

Weiters sei die derzeitige Situation in der Heimat des Beschwerdeführers derart, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei. Das Bundesasylamt habe kein ordentliches Ermittlungsverfahren geführt und sei nicht ausreichend auf das Vorbringen eingegangen.

Daher wurde beantragt, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und zu erklären, dass die Ausweisung rechtswidrig sei.

Mit Schriftsatz vom 19.3.2012 wurden vom Bundesasylamt diverse vom Beschwerdeführer dort vorgelegte Originaldokumente an den Asylgerichtshof weitergeleitet. Es handelt sich hierbei um die Kopie eines Ausweises und verschiedener Zeugnisse sowie einer Meldebestätigung einer XXXX sowie ein handschriftlich beschriebenes Dokument.Mit Schriftsatz vom 19.3.2012 wurden vom Bundesasylamt diverse vom Beschwerdeführer dort vorgelegte Originaldokumente an den Asylgerichtshof weitergeleitet. Es handelt sich hierbei um die Kopie eines Ausweises und verschiedener Zeugnisse sowie einer Meldebestätigung einer römisch 40 sowie ein handschriftlich beschriebenes Dokument.

Das Dokument wurde einer Übersetzung zugeführt, der zu entnehmen ist, dass die Vorsitzenden einer Jirga entschieden hätten, dass das Problem zwischen XXXX und XXXX oder XXXX (offenbar der Beschwerdeführer) aufgrund eines Mädchens entstanden und durch die Dorfältesten gelöst worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich bei XXXX entschuldigt und dieser habe ihm verziehen, der Beschwerdeführer dürfe aber nicht in das Dorf des XXXX gehen, dies werde mit dem Tod bestraft. Ein Verstoß gegen dieses Urteil sei mit 500.000 Afghani Strafe (zahlbar an die Dorfältesten) zu ahnden.Das Dokument wurde einer Übersetzung zugeführt, der zu entnehmen ist, dass die Vorsitzenden einer Jirga entschieden hätten, dass das Problem zwischen römisch 40 und römisch 40 oder römisch 40 (offenbar der Beschwerdeführer) aufgrund eines Mädchens entstanden und durch die Dorfältesten gelöst worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich bei römisch 40 entschuldigt und dieser habe ihm verziehen, der Beschwerdeführer dürfe aber nicht in das Dorf des römisch 40 gehen, dies werde mit dem Tod bestraft. Ein Verstoß gegen dieses Urteil sei mit 500.000 Afghani Strafe (zahlbar an die Dorfältesten) zu ahnden.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Afghanistan - Innenpolitik, Stand: März 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 8.8.2011;

BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan,

Stand: Februar 2011;

CIA World Factbook, Afghanistan, last update 14.7.2011, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 5.8.2011;

US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 8.4.2011;

BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010;

UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2010;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.3.2011;

D-A-CH-Bericht: Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich zweier afghanischer Provinzen (Ghazni und Nangarhar) und den pakistanischen Stammesgebieten, März 2011;

Martin Schmidt, Thomas Schrott: Extremistische Gruppierungen im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet, In: AfPak. Afghanistan, Pakistan und die Migration nach Österreich, 2011, S 83;

Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1/2011;Martin Schmidt: Ausbildung der Afghanischen Nationalen Polizei (ANP), In: SIAK-Journal 1 aus 2011,;

Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In:

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 27.7.2011;

Glatzer, Bernt: E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In:

ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14.8.2007;

SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar):

Afghanistan Update, 11.8.2009 und

IOM - International Organization for Migration:

Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:

(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Jänner 2012), 10.01.2012;

Human Rights Watch: World Report 2012; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2011, 22. Januar 2012;

Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 2 2012, Juli 2012;

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 11.10.2011 und

United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, 20.2.2012.

Über die im Verfahrensgang genannten Urkunden und Dokumente hinaus wurden keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört. Auch wird festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.

Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit, die Volksgruppenzugehörigkeit und die konfessionelle Zugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben nicht richtig sind, werden diese der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage.

Die Feststellung zur fehlenden Anwesenheit von Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergibt sich auf Grund seiner Aussage vor dem Bundesasylamt.

II.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht hat wegen der von den Eltern seiner nunmehrigen Ehefrau abgelehnten Hochzeit von der Familie seiner Ehefrau bzw. von dieser gedungenen Mördern verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder eine Verfolgung durch staatliche Stellen noch einen fehlenden Schutzwillen staatlicher Behörden, der auf einen asylrelevanten Grund baut, vorgebracht hat.

Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine andere Verfolgung nicht einmal angedeutet hat.

Diese Feststellungen ergeben sich auf Grund der im Verfahrensgang zusammengefassten Befragung und Einvernahme. Weiters ist ausdrücklich festzuhalten, dass das Bundesasylamt nachgefragt hat, ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen verfolgt werde und der Beschwerdeführer bei der Befragung nach seiner Rückkehrbefürchtung lediglich auf die Probleme mit der Familie seiner Frau hingewiesen hat.

II.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.3. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.

Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - die die bevölkerungsreichste in Afghanistan ist - oder Religionsgemeinschaft - der 80 % aller Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

II.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:römisch zwei.4. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:

II.4.1. Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend ermittelt, ob die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.römisch zwei.4.1. Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend ermittelt, ob die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen waren im Wesentlichen ohne gravierende Widersprüche. So ist auch die Beweiswürdigung nicht in der Lage, die Feststellungen zu tragen, da sie sich einerseits lediglich auf den Umstand stützt, dass der Beschwerdeführer seine Frau, so sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde, nicht im Haus seiner Eltern zurückgelassen hätte, da sich diese dort nicht längere Zeit unbemerkt aufhalten könne und andererseits, dass der Umstand dass der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Risikos geheiratet haben wolle, die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zeigen würde.

Diese Beweiswürdigung ist aber nicht hinreichend das denkmögliche, mit den Gegebenheiten in Afghanistan zumindest abstrakt in Einklang zu bringende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu bewerten; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage keiner Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zuschulden kommen hat lassen. Dies ist aber gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beachten.Diese Beweiswürdigung ist aber nicht hinreichend das denkmögliche, mit den Gegebenheiten in Afghanistan zumindest abstrakt in Einklang zu bringende und im Wesentlichen widerspruchsfreie Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht zu bewerten; dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage keiner Verletzung seiner Mitwirkungspflichten zuschulden kommen hat lassen. Dies ist aber gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu beachten.

Daher wird im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme zu unterziehen sein und - unter Bedachtnahme der beim Asylgerichtshof vorgelegten Beweismittel und seiner Mitwirkung am Verfahren - die Aussage neu zu bewerten sein; nötigenfalls ist das Vorbringen durch Erhebungen im Herkunftsstaat - sind diese wegen der allgemeinen Lage nicht möglich, ist dies bei der Entscheidung über § 8 AsylG zu bedenken - zu verifizieren.Daher wird im fortgesetzten Verfahren der Beschwerdeführer einer weiteren Einvernahme zu unterziehen sein und - unter Bedachtnahme der beim Asylgerichtshof vorgelegten Beweismittel und seiner Mitwirkung am Verfahren - die Aussage neu zu bewerten sein; nötigenfalls ist das Vorbringen durch Erhebungen im Herkunftsstaat - sind diese wegen der allgemeinen Lage nicht möglich, ist dies bei der Entscheidung über Paragraph 8, AsylG zu bedenken - zu verifizieren.

II.4.2. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.römisch zwei.4.2. Festgestellt wird, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht. Weiters wird festgestellt, dass das Bundesasylamt nicht hinreichend festgestellt hat, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu etwa EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil:Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden. (siehe hiezu etwa EGMR, Urteil Husseini gegen. Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil:

"...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z.

52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of

serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, viel mehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Dies scheint im vorliegenden Fall bei der Ausreise des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Heimatortes gegeben gewesen zu sein ("Die Gegend aus der ich komme ist eigentlich sehr ruhig und sicher.") allerdings wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers XXXX laut dem Anso Quarterly Data Report Q.1 2012 als die Provinz mit den meisten AOG-Angriffen geführt. Diesbezüglich bedürfte es daher einer aktuellen Abklärung des Konfliktgrades im näheren Umfeld des Heimatdorfes des Beschwerdeführers. Auch wäre daher zu überprüfen, wie er den allenfalls sicheren Ort erreichen könnte.Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Dies scheint im vorliegenden Fall bei der Ausreise des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Heimatortes gegeben gewesen zu sein ("Die Gegend aus der ich komme ist eigentlich sehr ruhig und sicher.") allerdings wird die Heimatprovinz des Beschwerdeführers römisch 40 laut dem Anso Quarterly Data Report Q.1 2012 als die Provinz mit den meisten AOG-Angriffen geführt. Diesbezüglich bedürfte es daher einer aktuellen Abklärung des Konfliktgrades im näheren Umfeld des Heimatdorfes des Beschwerdeführers. Auch wäre daher zu überprüfen, wie er den allenfalls sicheren Ort erreichen könnte.

Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in der Provinz XXXX prekär ist. Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist; dies könnte allenfalls auch in Jalalabad der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer über Befragung nicht dartun kann, warum ihn sein Freund in Jalalabad nicht wieder aufnehmen werde.Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 prekär ist. Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist; dies könnte allenfalls auch in Jalalabad der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer über Befragung nicht dartun kann, warum ihn sein Freund in Jalalabad nicht wieder aufnehmen werde.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

III.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.7.2011 gestellt.römisch drei.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 13.7.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.11.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.12.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

III.2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.römisch drei.2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant; er wird von der Familie seiner Ehefrau nur verfolgt, weil er diese gegen den Willen der Familie geheiratet hat. Dies hat aber weder mit seiner politischen Einstellung noch mit seiner ethnischen (rassischen), religiösen oder nationalen Zugehörigkeit zu tun noch gründet die Verfolgung auf der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.

Selbst wenn die Familie der Ehefrau den Beschwerdeführer als Ehemann abgelehnt hat, weil dieser "Afghane" ist, gründet die Verfolgung nicht auf diesem Umstand, da einerseits die Hochzeit gegen den Willen der Familie der Ehefrau nicht weggedacht werden kann, ohne dass die Verfolgung wegfiele und andererseits wohl jedermann, der die nunmehrige Ehefrau gegen den Willen der Familie geheiratet hätte, von dieser verfolgt werden würde. Daher ist nicht die Nationalität für die Verfolgung kausal, sondern die Hochzeit gegen den Willen der Familie.

Auch die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Beschwerdeführers ist nicht kausal für die Verfolgung sondern eine Handlung des Beschwerdeführers - das Eingehen der Ehe - die die soziale Gruppe erst begründet hat.

Daher liegt selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keine Asylrelevanz vor.

Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

III.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.römisch drei.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.

Mangels genauer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort und mangels dem Parteiengehör unterzogenen Feststellungen zum Heimatort ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof unter Umständen gar zwei Verhandlungen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes benötigen würde, da die zielortbezogenen Erhebungen erst nach einer genauen Befragung durchgeführt werden könnten.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

III.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.römisch drei.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Da Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt III des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.Da Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides aufzuheben war, war Spruchpunkt römisch drei des im Spruch bezeichneten Bescheides pro forma ebenfalls zu beheben.

III.5. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchteil I des im Spruch bezeichneten Bescheides selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und diesbezüglich somit der relevante Sachverhalt feststand und der gegenständliche Bescheid ansonsten aufzuheben ist, kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.römisch drei.5. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchteil römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und diesbezüglich somit der relevante Sachverhalt feststand und der gegenständliche Bescheid ansonsten aufzuheben ist, kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß entschieden werden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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