Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 423.482-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 11.923-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA, als Vorsitzende und den Richter Mag. ENGEL, als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2011, Zl. 11 11.923-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 10.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 9).
Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-OST fand am 10.10.2011 statt (AS 13 - 23).
Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 11.10.2011 (AS 27).
Am 06.12.2011 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen (AS 49 - 81)
Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine Dokumente vor.
Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.12.2011, Zl. 11 11.923-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 6 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 6 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (AS 85 - 105).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 14.12.2011, Zl. 11 11.923-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (AS 85 - 105).
Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 111 - 113).Mit Verfahrensanordnung vom 14.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 111 - 113).
Gegen diesen am 16.12.2011 zugestellten (AS 117) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 23.12.2011 (AS 119 - 127).
Verfahrensinhalt
Vorbringen
Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt in der Erstbefragung an, dass er in XXXX, Aserbaidschan geboren und armenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Er sei armenischer Staatsangehöriger und spreche armenisch und russisch (AS 13). In Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, Kind eines Armeniers und einer Aserbaidschanerin zu sein und über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen (AS 53).Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt in der Erstbefragung an, dass er in römisch 40 , Aserbaidschan geboren und armenischer Volksgruppenzugehörigkeit sei. Er sei armenischer Staatsangehöriger und spreche armenisch und russisch (AS 13). In Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, Kind eines Armeniers und einer Aserbaidschanerin zu sein und über keine Staatsangehörigkeit zu verfügen (AS 53).
Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund befragt in der Erstbefragung an, er sei bei seiner Stiefmutter in der Russischen Föderation aufgewachsen. Über seine Eltern sei ihm nichts bekannt. Eines Tages sei die Stiefmutter verschwunden und die Polizei habe begonnen nach dieser zu suchen. Er habe dabei Probleme mit der Polizei bekommen, da er sich eigentlich illegal in der Russischen Föderation aufgehalten habe (AS 19).
In der Einvernahme wiederholte der Beschwerdeführer die Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass er im Alter von zwei Jahren seine Eltern verloren habe und ihn seine Stiefmutter, eine damalige Nachbarin in Aserbaidschan, in die Russische Föderation mitgenommen habe, wo er die letzten 24 Jahre lang illegal gelebt habe (AS 53). Die Russische Föderation habe er verlassen, weil seine Stiefmutter eines Tages nicht mehr vom Markt zurückgekommen sei. Er habe sich an die Polizei gewandt und dort auch öfter nachgefragt. Er sei deswegen dann einige Tage in Polizeigewahrsam gewesen. Man habe ihn nach einer Intervention seines Freundes Hovhannes zwar freigelassen, ihm jedoch nahe gelegt die Stadt zu verlassen, da er ein Problem für die Polizei darstelle (AS 71).
Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein (AS 53).
In Österreich und der EU habe er keine Familienangehörige (AS 19).
Bescheid und Beschwerde
Das Bundesasylamt stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels, sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht feststehe (AS 96, 97 [BS 12, 13]).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien unglaubwürdig und mangels feststellbaren Herkunftsstaats habe keine Angst vor Verfolgung festgestellt werden können (AS 96 [BS 12]). Der Beschwerdeführer habe zu seinem Wohnort in Russland lediglich allgemein gültige oder nicht bzw. kaum nachvollziehbare Angaben zu örtlichen Gegebenheiten machen können. Wichtige Straßen seien trotz Kenntnis der russischen Sprache nur phonetisch wiedergegeben worden, obwohl bei einem Aufenthalt von 23 Jahren die Schreibweise anhand von Straßenschildern geläufig sein müssten. Auch habe der Beschwerdeführer die Stadt geographisch unrichtig verortet, da er diese im Süden von Moskau liegend beschrieb, allgemein zugänglichen Karten zufolge liege sie aber im Osten von Moskau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort zwar kurzfristig aufhältig oder wohnhaft war, einen dauernden Aufenthalt über 23 Jahre habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über seine Familie, außer die Vornamen der Eltern und dass es sich bei diesen um ordentliche, hart arbeitende Menschen gehandelt habe, keine Angaben machen können. Er habe in einer Stadt aufwachsen müssen, in der er Fremder und nach Zusammenbruch der Sowjetunion auch illegal aufhältig war, weshalb er mehr über seine Eltern wissen müsse. Selbst wenn die Stiefmutter keine genaueren Angaben habe machen können, hätte sie zumindest erklären müssen, warum dem so ist. Aber nachdem Sie selbst angaben, dass Ihre Eltern und spätere Stiefmutter Kontakt hatten und sich kannten, ist nicht nachvollziehbar, warum diese nicht mehr Informationen habe liefern können. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Grund angeben können, weshalb sie sich gerade in XXXX niedergelassen haben, obwohl es Gründe dafür geben müsse, warum sich eine Frau mit Kleinkind auf der Flucht ausgerechnet in einem Vorort von Moskau niederlässt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, warum er sich keine Dokumente habe ausstellen lassen können. Diesbezüglich habe er zunächst widersprüchliche Angaben gemacht, da er einerseits angab, von der Behörde keine zu bekommen und andererseits angab, auf eine Antwort dieser Behörde gewartet zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nie an eine Vertretung der möglichen Herkunftsländer gewandt habe. Die Stiefmutter sei Lehrerin gewesen, die Flucht sei noch zur Zeit der Sowjetunion erfolgt, und die Unabhängigkeit Aserbaidschans von der Sowjetunion erst 1991 erfolgt. Es sei daher unter diesen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer keine Dokumente habe beschaffen können. Aber auch zur Flucht aus Russland habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe darlegen können. Zunächst habe er zu seiner Reise und den dabei verwendeten Dokumenten keine näheren Angaben machen können, und sodann auch keine persönliche Dokumente vorweisen können, wie etwa Fotos und andere Erinnerungsstücke, Telefonnummern oder Adressen. Dabei müssten sich in 23 Jahren Aufenthalt persönliche Gegenstände angesammelt haben unter denen es welche von persönlichem Interesse gegeben haben muss. Allein schon die Tatsache, dass die Frau, die ihn gerettet hatte, plötzlich verschwunden war bedinge, dass er sich Kontaktmöglichkeiten nach XXXX für den Fall des Wiederauftauchens offen gehalten haben musste. Alles andere sei nicht glaubhaft, zumal die offenkundige Gefahr bestand, zum zweiten Mal eine Bezugsperson endgültig zu verlieren. Die Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie in der von ihm angegebenen Zeit und auf die angegebene Weise in Russland aufgehalten habe und das Vorbringen ausschließlich dazu diene, seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern, um auf diesem Weg einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen, da auf Grund der Sprache allein, bedingt durch das Siedlungsgebiet der armenischsprachigen Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion ein Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft realistischerweise nicht möglich sei. (AS 97 - 99 [BS 13 - 15]).Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund seien unglaubwürdig und mangels feststellbaren Herkunftsstaats habe keine Angst vor Verfolgung festgestellt werden können (AS 96 [BS 12]). Der Beschwerdeführer habe zu seinem Wohnort in Russland lediglich allgemein gültige oder nicht bzw. kaum nachvollziehbare Angaben zu örtlichen Gegebenheiten machen können. Wichtige Straßen seien trotz Kenntnis der russischen Sprache nur phonetisch wiedergegeben worden, obwohl bei einem Aufenthalt von 23 Jahren die Schreibweise anhand von Straßenschildern geläufig sein müssten. Auch habe der Beschwerdeführer die Stadt geographisch unrichtig verortet, da er diese im Süden von Moskau liegend beschrieb, allgemein zugänglichen Karten zufolge liege sie aber im Osten von Moskau. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort zwar kurzfristig aufhältig oder wohnhaft war, einen dauernden Aufenthalt über 23 Jahre habe er jedoch nicht glaubhaft machen können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer über seine Familie, außer die Vornamen der Eltern und dass es sich bei diesen um ordentliche, hart arbeitende Menschen gehandelt habe, keine Angaben machen können. Er habe in einer Stadt aufwachsen müssen, in der er Fremder und nach Zusammenbruch der Sowjetunion auch illegal aufhältig war, weshalb er mehr über seine Eltern wissen müsse. Selbst wenn die Stiefmutter keine genaueren Angaben habe machen können, hätte sie zumindest erklären müssen, warum dem so ist. Aber nachdem Sie selbst angaben, dass Ihre Eltern und spätere Stiefmutter Kontakt hatten und sich kannten, ist nicht nachvollziehbar, warum diese nicht mehr Informationen habe liefern können. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Grund angeben können, weshalb sie sich gerade in römisch 40 niedergelassen haben, obwohl es Gründe dafür geben müsse, warum sich eine Frau mit Kleinkind auf der Flucht ausgerechnet in einem Vorort von Moskau niederlässt. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären können, warum er sich keine Dokumente habe ausstellen lassen können. Diesbezüglich habe er zunächst widersprüchliche Angaben gemacht, da er einerseits angab, von der Behörde keine zu bekommen und andererseits angab, auf eine Antwort dieser Behörde gewartet zu haben. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nie an eine Vertretung der möglichen Herkunftsländer gewandt habe. Die Stiefmutter sei Lehrerin gewesen, die Flucht sei noch zur Zeit der Sowjetunion erfolgt, und die Unabhängigkeit Aserbaidschans von der Sowjetunion erst 1991 erfolgt. Es sei daher unter diesen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dass der Beschwerdeführer keine Dokumente habe beschaffen können. Aber auch zur Flucht aus Russland habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe darlegen können. Zunächst habe er zu seiner Reise und den dabei verwendeten Dokumenten keine näheren Angaben machen können, und sodann auch keine persönliche Dokumente vorweisen können, wie etwa Fotos und andere Erinnerungsstücke, Telefonnummern oder Adressen. Dabei müssten sich in 23 Jahren Aufenthalt persönliche Gegenstände angesammelt haben unter denen es welche von persönlichem Interesse gegeben haben muss. Allein schon die Tatsache, dass die Frau, die ihn gerettet hatte, plötzlich verschwunden war bedinge, dass er sich Kontaktmöglichkeiten nach römisch 40 für den Fall des Wiederauftauchens offen gehalten haben musste. Alles andere sei nicht glaubhaft, zumal die offenkundige Gefahr bestand, zum zweiten Mal eine Bezugsperson endgültig zu verlieren. Die Darstellung der Geschehnisse sei nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und mit der Lebenserfahrung nicht vereinbar. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nie in der von ihm angegebenen Zeit und auf die angegebene Weise in Russland aufgehalten habe und das Vorbringen ausschließlich dazu diene, seine tatsächliche Herkunft zu verschleiern, um auf diesem Weg einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen, da auf Grund der Sprache allein, bedingt durch das Siedlungsgebiet der armenischsprachigen Bevölkerung in der ehemaligen Sowjetunion ein Rückschluss auf die tatsächliche Herkunft realistischerweise nicht möglich sei. (AS 97 - 99 [BS 13 - 15]).
Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer seinen wahren Herkunftsstaat verschleiert habe. (AS 100 [BS 16]).
Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in Anbetracht des Verschleierns der Herkunft, sowie der wahren Identität auch keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Feststellungen in Bezug auf eine in Österreich bestehende (familiäre oder soziale) Bindung getroffen werden können, da es dazu zumindest einer gewissen persönlichen Glaubwürdigkeit bedürfte (AS 100 [BS 16]). Er habe in Österreich keine Verwandten, weswegen auch kein Eingriff in Art. 8 EMRK vorliege. Er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich leben keine Verwandten und er befinden sich erst seit wenigen Tagen in Österreich, weshalb auch kein schützenswertes Privatleben vorliege (AS 103 - 104 [BS 19 - 20]).Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in Anbetracht des Verschleierns der Herkunft, sowie der wahren Identität auch keinerlei für den Beschwerdeführer sprechende Feststellungen in Bezug auf eine in Österreich bestehende (familiäre oder soziale) Bindung getroffen werden können, da es dazu zumindest einer gewissen persönlichen Glaubwürdigkeit bedürfte (AS 100 [BS 16]). Er habe in Österreich keine Verwandten, weswegen auch kein Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliege. Er besuche keine Kurse, keine Schulen, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen Bindungen zu Österreich. In Österreich leben keine Verwandten und er befinden sich erst seit wenigen Tagen in Österreich, weshalb auch kein schützenswertes Privatleben vorliege (AS 103 - 104 [BS 19 - 20]).
Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten (AS 121).
Im Hinblick auf den Straßennamen sei auszuführen, dass dieser falsch protokolliert worden sei, der Beschwerdeführer diesen aber phonetisch richtig ausgesprochen und zu Protokoll gegeben habe. Auch die geographische Einschätzung, dass die Stadt zwischen dem Flughafen und Moskau liege sei nachvollziehbar, da er dies aus einer Abfahrt von der Autobahn geschlossen habe. Dass jemand Bezugspunkte nicht mit richtiger Himmelsrichtung angeben könne, sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit. Er kenne den Grund nicht, warum sich seine Stiefmutter ausgerechnet dort niedergelassen hat, allerdings haben sich mehrere armenische Familien in XXXX niedergelassen, was ihre Entscheidung sicher beeinflusst hat. Im Moment lebten schätzungsweise 300 Familien armenischer Herkunft in dieser Stadt. (AS 121). Aus dem Umstand, dass ihm seine Stiefmutter nichts über seine Eltern und die Flucht erzählt habe, lasse sich nicht schließen dass das Vorbringen unglaubwürdig sei.Im Hinblick auf den Straßennamen sei auszuführen, dass dieser falsch protokolliert worden sei, der Beschwerdeführer diesen aber phonetisch richtig ausgesprochen und zu Protokoll gegeben habe. Auch die geographische Einschätzung, dass die Stadt zwischen dem Flughafen und Moskau liege sei nachvollziehbar, da er dies aus einer Abfahrt von der Autobahn geschlossen habe. Dass jemand Bezugspunkte nicht mit richtiger Himmelsrichtung angeben könne, sei kein Indiz für die Unglaubwürdigkeit. Er kenne den Grund nicht, warum sich seine Stiefmutter ausgerechnet dort niedergelassen hat, allerdings haben sich mehrere armenische Familien in römisch 40 niedergelassen, was ihre Entscheidung sicher beeinflusst hat. Im Moment lebten schätzungsweise 300 Familien armenischer Herkunft in dieser Stadt. (AS 121). Aus dem Umstand, dass ihm seine Stiefmutter nichts über seine Eltern und die Flucht erzählt habe, lasse sich nicht schließen dass das Vorbringen unglaubwürdig sei.
An die armenischen und aserbaidschanischen Behörden habe er sich wegen der Dokumente nicht wenden können, da er ein Kind aus einer Mischehe sei.
Beantragt wird die Einvernahme durch einen mit den Besonderheiten und Lokalitäten der Stadt vertrauten Sachverständigen (AS 121) sowie die nochmalige Einvernahme zum Verschwinden der Stiefmutter und den diesbezüglichen Hintergründen (AS 123).
Weitere Aktenbestandteile
Im Zuge der Niederschrift vom 23.07.2009 wurde festgehalten, dass Frau MMag. Kindler [Anm.: eingetragene Gerichtsdolmetscherin für Russisch] zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer sehr gut Russisch sprechen und es offenkundig auch schreiben könne (AS 47, 55, 63).
Ein Hinweis darauf, wann und in welchem Ausmaß Frau MMag. Kindler der Einvernahme beigezogen wurde, fehlt jedoch im Akt. Laut Einvernahmeprotokoll war sie jedenfalls nicht die für die Einvernahme bestellte Dolmetscherin (AS 49).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Rechtliche Grundlagen
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
§ 66 Abs. 2 AVGParagraph 66, Absatz 2, AVG
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.Zur grundsätzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung für die Berufungsbehörde möglich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zulässig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden könnten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist zu klären, welche Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer tatsächlich zukommt.
Die erste - im abgefragten Zusammenhang vermutlich auch reflexartige - Aussage des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit war, dass er armenischer Staatsangehöriger sei (AS 13). Erst zwei Monate später hat er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auf die Frage der Staatsangehörigkeit zunächst ausweichend geantwortet, dass er sich als christlicher Armenier fühle, und erst auf nochmaliges Nachfragen erklärt, dass er keine Staatsangehörigkeit besitze (AS 53). Damit deutet einiges in die Richtung, das der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sein könnte.
Das Bundesasylamt hat aber auch mit Hilfe einer Russischdolmetscherin - wenngleich nicht dokumentiert wurde, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß diese dem Verfahren beigezogen wurde - festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr gut russisch spricht und es auch in Handschrift schreiben kann (AS 47, 55, 63). Dies lässt es möglich erscheinen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Russland aufgewachsen, der Wahrheit entspricht. In dieser Konstellation besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. In der Russischen Föderation wurde Anfang der 90er Jahre, somit einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer angibt, bereits dort gelebt zu haben, die originäre Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft durch Art. 13 Abs. 1 des StAG der Russischen Föderation vom 28. November 1991 geregelt der lautet:Das Bundesasylamt hat aber auch mit Hilfe einer Russischdolmetscherin - wenngleich nicht dokumentiert wurde, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß diese dem Verfahren beigezogen wurde - festgestellt, dass der Beschwerdeführer sehr gut russisch spricht und es auch in Handschrift schreiben kann (AS 47, 55, 63). Dies lässt es möglich erscheinen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Russland aufgewachsen, der Wahrheit entspricht. In dieser Konstellation besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Russischen Föderation ist. In der Russischen Föderation wurde Anfang der 90er Jahre, somit einem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer angibt, bereits dort gelebt zu haben, die originäre Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft durch Artikel 13, Absatz eins, des StAG der Russischen Föderation vom 28. November 1991 geregelt der lautet:
"Art. 1. Abs. 1 Als Staatsbürger der RSFSR werden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR leben sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen." (zitiert nach: Lammich, Rechtsauskunft über das Staatsangehörigkeitsrecht Armeniens, Aserbaidschans, der Ukraine und Russlands [Anfang der 90er Jahre], 07.01.2010).""Art". 1. Absatz eins, Als Staatsbürger der RSFSR werden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR anerkannt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR leben sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären der Staatsbürgerschaft der RSFSR nicht angehören zu wollen." (zitiert nach: Lammich, Rechtsauskunft über das Staatsangehörigkeitsrecht Armeniens, Aserbaidschans, der Ukraine und Russlands [Anfang der 90er Jahre], 07.01.2010).
Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Wege einer geeigneten Länderrecherche das (Nicht)Vorliegen der armenischen Staatsangehörigkeit etwa im Wege einer Nachschau im Zentralregister der Republik Armenien zu überprüfen haben (siehe dazu AsylGH 22.12.2011, E11 227.015-0/2008; 24.11.2011, E13 303.293-1/2008), sowie ein Sprachgutachten zu den Russisch- und Armenischkenntnissen des Beschwerdeführers zu veranlassen haben, da dies einen Hinweis auf die vermutliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers geben wird können (vgl. AsylGH 30.11.2011, E14 422.666-1/2011; 13.01.2011, E13 416.587-1/2010). Sollte das Sprachgutachten zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nahezu sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht hat, werden - je nach festgestellter Staatsbürgerschaft - entsprechende Länderfeststellungen zu treffen sein.Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren im Wege einer geeigneten Länderrecherche das (Nicht)Vorliegen der armenischen Staatsangehörigkeit etwa im Wege einer Nachschau im Zentralregister der Republik Armenien zu überprüfen haben (siehe dazu AsylGH 22.12.2011, E11 227.015-0/2008; 24.11.2011, E13 303.293-1/2008), sowie ein Sprachgutachten zu den Russisch- und Armenischkenntnissen des Beschwerdeführers zu veranlassen haben, da dies einen Hinweis auf die vermutliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers geben wird können vergleiche AsylGH 30.11.2011, E14 422.666-1/2011; 13.01.2011, E13 416.587-1/2010). Sollte das Sprachgutachten zum Ergebnis kommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nahezu sein gesamtes Leben in der Russischen Föderation verbracht hat, werden - je nach festgestellter Staatsbürgerschaft - entsprechende Länderfeststellungen zu treffen sein.
Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG verbietet.Gerade bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit bzw. des Herkunftsstaates handelt es sich zweifellos um eine zentrale Frage im Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grundsätzlich von der Behörde erster Instanz zu tätigen ist, da ansonsten im Fall der Klärung des Herkunftsstaates durch den Asylgerichtshof das gesamte sich an die Feststellung knüpfende Ermittlungsverfahren zum Herkunftsstaat vor den Asylgerichtshof verlagert wäre. Dies würde jedoch zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen, weshalb sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG verbietet.
Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.Von diesen Überlegungen ausgehend ist im gegenständlichen Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zurückzuverweisen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, StaatsbürgerschaftZuletzt aktualisiert am
25.09.2012