Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D4 300097-7/2012/2E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Russische Föderation, hat der Asylgerichtshof durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.) Erstverfahren:
Der Betroffene führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.Der Betroffene führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 19.10.2005 illegal von der Slowakei kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Reisepasses einen (ersten) Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder XXXX sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.Als Fluchtgrund brachte er dazu im Wesentlichen zunächst vor, sein Vater sei 1999 getötet worden und sein Bruder römisch 40 sei im Dezember 2001 vor den Augen seiner Mutter von maskierten Männern nach Stürmung des Hauses erschossen worden und man habe auch ihn töten wollen. Er habe eine Schussverletzung am linken Unterschenkel erlitten und sei im Krankenhaus behandelt worden. 2002 sei er nach Brest gefahren, wo er zwei Jahre geblieben sei und auch angemeldet gewesen sei. Er sei nach Hause zurückgekehrt, um seine Mutter zu sehen, welche ihm gesagt habe, dass er nicht bleiben könne, weil er gesucht werde.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.11.2005 hätte er die Unterschenkelverletzung erlitten, als sein Bruder durch maskierte Russen erschossen worden sei.
Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in XXXX angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.Am 10.02.2006 brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, sein Vater sei 1999 als Zivilist in Grosny von einer Rakete getötet worden und sein Bruder sei am 30.12.2001 zu Hause von maskierten Russen erschossen worden. Dies habe er bei der Polizei in römisch 40 angezeigt. Sie seien gekommen und hätten ihn im Anschluss zum Revier mitgenommen. Aus Angst ermordet zu werden, sei er zu einem Freund nach Brest gereist. Er sei im Juni oder Juli 2001 weggefahren, habe in Dagestan und in anderen Städten gelebt. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er noch einmal nach Hause zurückgekehrt, sei aber wieder weggeschickt worden und Ende Juni 2005 weggefahren. Aus welchem Grund sein Bruder erschossen worden sei, wisse er nicht.
Der Antrag des Betroffenen vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.Der Antrag des Betroffenen vom 19.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.03.2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Infolge der dagegen erhobenen Berufung wurde diese Entscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2006, Zl. 300.097-C1/E1-XVIII/55/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen und die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten inkompletten PTSD bei einer Abschiebung in die Russische Föderation und deren Behandlungsnotwendigkeit unter Heranziehung aktueller themenbezogener Feststellungen und Wahrung des Parteiengehörs als notwendig erachtet.
Nach dem psychiatrischen Befund vom 01.08.2006 würde eine Abschiebung des Betroffenen eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken. Eine angezeigte Psychotherapie bei der Diagnose PTSD sei wegen der mangelnden Deutschkenntnisse nicht möglich.
In der ergänzenden Einvernahme am 03.10.2006 gab er an, es gebe viele Fotos, worauf er mit Dudaev und Maschadov abgebildet sei, damals sei er 13 Jahre alt gewesen, weshalb er verfolgt werde. Sein älterer Bruder sei ermordet worden, weil er ein Mujaheddin gewesen sei. Ein Bruder sei zu Hause geblieben und mitgenommen worden, seither sei er verschwunden. Seine Familie sei nicht zu Hause und er wisse nicht, ob er gesucht werde, vermute es aber, da sie Kassetten hätten. Auf den Vorhalt, dass er nun eine völlig andere Fluchtgeschichte präsentiere, führte er aus, seine Angaben, in früheren Einvernahmen darüber, dass er zur Polizei gebracht worden sei, seien unrichtig. Die Fotos habe er aus Angst nicht erwähnt. Er habe erfahren, dass die Russen zu Hause während einer Durchsuchung Fotos und Videos gefunden hätten, worauf er zu Hause, zusammen mit seinem Bruder und den Mujaheddin abgebildet sei. Damals sei er 14 Jahre alt gewesen. Deswegen werde er verfolgt und sein Bruder sei erschossen, er sei angeschossen worden. Sein Bruder sei Kommandeur der Mujaheddin gewesen. Er selbst habe keine Kontakte zu diesen gehabt. Sein Bruder sei ins Krankenhaus gekommen, er selbst sei geflüchtet. Eine Nachbarin habe ihm Verbände angelegt, nachdem er 20 Tage lang einen Gips getragen habe. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei er etwa zwei bis drei Monate nach Dagestan gezogen, danach nach Brest, wo er einen Monat illegal gelebt habe. Er habe mit den Russen wegen der Mitgliedschaft seines Bruders bei den Mujaheddin Probleme. Er könne in jeder russischen Stadt gefunden werden, sogar in Weißrussland. Auf den Vorhalt zur nun angegebenen Reiseroute brachte er vor, nicht direkt nach Brest sondern wieder nach Dagestan gereist zu sein und erst im Juni 2005 nach Brest und weiter nach Polen gereist zu sein. In Dagestan habe der sich illegal länger als drei Jahre aufgehalten.
Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid vom 11.08.2006 wurde der Antrag vom 19.10.2005 erneut gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Russland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig beschieden und der Betroffene gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen, weil sein Fluchtvorbringen entgegen der ursprünglichen Annahme als unglaubwürdig zu erachten gewesen sei; er sei arbeitsfähig und habe bezüglich der inkompletten PTSD bisher keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen und die Ausweisung stelle mangels Familienleben im Bundesgebiet keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
Infolge der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein weiteres psychiatrisches Gutachten vom 24.07.2008 eingeholt, wonach beim Betroffenen eine Anpassungsstörung nicht traumatischer Genese bei einem Zustand nach posttraumatischer Belastungsstörung im Remissionsstadium mit erhöhter psychischer Vulnerabilität vorlag, eine Suizidalität nicht akut gegeben war und ein unmittelbarer Behandlungsbedarf nicht vorlag, sodass eine Abschiebung mit begleitenden Maßnahmen (Beruhigungsmittel) durchzuführen sei.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er von 2002 bis 2005 in Brest gelebt habe, von wo er einmal nach Tschetschenien gefahren und wieder zurückgekehrt sei. In Dagestan habe er sich einige Zeit nach seiner Verletzung aufgehalten. Sein Vater sei politisch engagiert gewesen und legte Fotos vor. Von drei Brüdern sei einer als Kind gestorben, sein zweiter Bruder sei von den Russen getötet worden und sein dritter Bruder sei mitgenommen, misshandelt und dann freigekauft worden; dieser sei nach Österreich gekommen und wieder zurückgekehrt. Er vermute, dass er bei den Widerstandskämpfern sei. Über Aufforderung gab er an, dass am 20.12.2000 Maskierte ins Haus gekommen seien und sofort auf seinen Bruder mit Schalldämpfer geschossen und nach seinem anderen Bruder gesucht hätten. Danach seien sein Bruder und er von Verwandten ins Krankenhaus gebracht worden. Sein Bruder sei nach etwa zwei Stunden gestorben, er selbst sei operiert worden. Als Ursache des Vorfalls brachte er vor, sein Bruder sei als Kämpfer tätig gewesen und gerade an diesem Tag nach Hause gekommen. Der Grund sei vermutlich gewesen, dass sein Vater die Unabhängigkeit Tschetscheniens unterstützt habe. Auf die Fotos angesprochen, gab er letztlich an, dass er nicht wisse, ob diese veröffentlicht worden seien. Seine Mutter habe aus Angst fast alle vernichtet. Seine Verwandten hätten gesagt, dass sie sie gesehen hätte und dass seine Mutter ihn wegschicken solle. Seine Mutter und seine Schwester seien zu Hause.
Der Betroffene wurde wiederholt im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Betroffene seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMKR als zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Betroffenen als unglaubwürdig beurteilt werde, weil er die Gründe für seine Verfolgung variierte bzw. fortwährend steigerte und schließlich auch einräumte, teilweise unwahre Angaben gemacht zu haben. Auch hätten sich Widersprüche in seinen Angaben über den Zeitpunkt und der Orte seines Aufenthaltes seither ergeben. Auch auf die vom Betroffenen wiederholt angegeben Verständigungsschwierigkeiten auf Russisch wurde eingegangen und diese ausgeräumt. Der Antrag wurde in Bezug auf Asyl abgewiesen und betreffend Refoulementschutz ausgeführt, dass der Betroffene im Bundesgebiet keine medizinische Behandlung in Anspruch genommen habe und grundsätzlich arbeitsfähig sei und schon vor seiner Ausreise von seinen Verwandten unterstützt worden sei, sodass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorlägen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr zwangsweise in eine existenzbedrohende Lage gerate würde, welche in den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMRK fiele. Bezüglich der Ausweisung wurde davon ausgegangen, dass kein Familienleben in Österreich gegeben wäre und der mehrfach vorbestrafte Betroffene seinen bisherigen Aufenthalt nur auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag stützte, seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten hätte, nicht erwerbstätig gewesen sei und Ansätze einer Integration nicht erkennbar gewesen wären sowie Mutter und Geschwister noch im Herkunftsstaat lebten und damit Bindungen zum Herkunftsstaat nach wie vor vorhanden wären. Im Rahmen einer Gesamtabwägung wurde vom Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Betroffenen ausgegangen und seine Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMKR als zulässig erachtet.
Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 29.06.2011, Zl. U 1317/11-3, ebenfalls abgelehnt.
2.) Zweitverfahren:
Mit Schriftsatz vom 12.10.2011 legte der Betroffene durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Vorausbegründung zu seinem von diesem am 18.10.2011 gestellten Antrag auf internationalen Schutz vor.
Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Betroffene darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, XXXX, zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung XXXX vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.Als Begründung für seinen neuerlichen Antrag verwies der Betroffene darauf, dass ihm eine Bestätigung des Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, römisch 40 , zugekommen sei. Dieses Beweismittel bestätige die Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen zu seinen Fluchtgründen und seiner dortigen Gefährdungssituation. Im Fall einer Rückkehr wäre der Betroffene in der Russischen Föderation und Tschetschenien einem realen Risiko ausgesetzt, in so eingriffsintensiver Weise durch staatliche Organe verfolgt zu werden, dass daraus sogar der Tod des Betroffenen resultieren könne. Der Betroffene stamme aus einer dem ehemaligen tschetschenischen Präsidenten nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 habe unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teilgenommen. Der Betroffene sei ein lebendiger Zeuge der Ermordung römisch 40 vom 30.12.2000. Schlussendlich werde er von tschetschenischen Sicherheitskräften wegen des Generalverdachtes bewaffneten Widerstand geleistet zu haben oder der Kooperation mit bewaffneten Widerstandskämpfern der tschetschenischen Opposition verfolgt. Er hätte zumindest mit Festnahmen, Befragungen, Verhören, Folter zu rechnen, da man von ihm Sonderwissen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand vermute.
Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des XXXX, den auf die Bestätigung des XXXX sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom 08.07.2011, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am 13.07.2011 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des XXXX), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom 22.06.2011 und drei Eingaben an die BPD XXXX, Fremdenpolizei.Der Vertreter verwies auf die angeführte Bestätigung des römisch 40 , den auf die Bestätigung des römisch 40 sich gründenden Wiederaufnahmeantrag vom 08.07.2011, den Schriftsatz an das Bundesasylamt am 13.07.2011 (Vorlage einer Übersetzung der Bestätigung des römisch 40 ), einen Schriftsatz an den Asylgerichthof vom 22.06.2011 und drei Eingaben an die BPD römisch 40 , Fremdenpolizei.
Die vorgelegte Übersetzung der Bestätigung vom 07.07.2011 beinhaltete Folgendes:
"Ich, XXXX, Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, bestätige, dass für XXXX in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt XXXX einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder XXXX nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des XXXX, XXXX im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo XXXX selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin XXXX über den XXXX einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für XXXX tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie XXXX beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für XXXX seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt.""Ich, römisch 40 , Generalvertreters der tschetschenischen Republik Itschkeria in den Ländern des Nahen Ostens und im Ausland, bestätige, dass für römisch 40 in der Tat die Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit besteht, wenn er den Okkupanten und ihren Marionetten in die Hände fällt. Wie mir bekannt ist, entstammt römisch 40 einer unserem Präsidenten Dzhokhar Dudaev nahestehenden Familie und sein verstorbener Bruder römisch 40 nahm unmittelbar am Befreiungskampf gegen die zweite Aggression Russlands im Jahr 1999 teil. Wie auch Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, wurde der Bruder des römisch 40 , römisch 40 im Zuge einer kurzen Visite im Elternhaus am 30. Dezember 2000 getötet, wo römisch 40 selbst durch einen reinen Zufall am Leben blieb. Im Zuge dieser Kontrollaktion und der danach erfolgten Überprüfung gerieten den Okkupanten Listen für den Einkauf von Lebensmitteln für eine Gruppe des Widerstandes in die Hände, worin römisch 40 über den römisch 40 einkaufte. Heute werden die Situation in der Tschetschenischen Republik und die Handlungen der Besatzungstruppen im Hoheitsgebiet Tschetscheniens von den internationalen Menschenrechtsorganisationen als Verbrechen gegen die Menschheit qualifiziert. Von den russischen Sonderdiensten werden nicht nur die Teilnehmer am Widerstand, sondern auch ihre Familien vernichtet. Ich bin überzeugt, dass nach Beendigung des russisch-tschetschenischen Krieges die Rückkehr in die von Russland okkupierte Tschetschenische Republik sowie nach Russland selbst für römisch 40 tödlich gefährlich ist. Ausgehend vom Obenerwähnten ersuche ich Sie römisch 40 beim Erlangen von politischem Asyl in einem der Länder des demokratischen Europas Hilfe zu leisten, da er ein Opfer und ein Zeuge der Kriegsverbrechen Russlands in der tschetschenischen Republik ist. In diesem Zusammenhang wird die reale Gefahr für römisch 40 seiner physischen Vernichtung im Gebiet der Russischen Föderation bestätigt."
Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX brachte der Betroffene zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von Dudaev gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadyrow gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.Im Rahmen der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 brachte der Betroffene zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass sein Leben in Gefahr sei. Sein Vater und sein Bruder seien Anhänger von Dudaev gewesen. Deshalb hätte seine Familie große Probleme bekommen. Sein Bruder hätte im Jahr 2000 gegen Kadyrow gekämpft, sei von maskierten Männern umgebracht worden. Er selbst sei auch zu Hause gewesen und mit der Waffe verletzt worden. Er sei sich hundertprozentig sicher in Tschetschenien im Fall der Rückkehr getötet zu werden.
Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des XXXX. Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für Dudaev gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinen Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe abgeschoben zu werden.Vor ca. einem Jahr sei sein Haus teilweise vernichtet worden. Weiters verwies er auf die Bestätigung des römisch 40 . Im Fall einer Rückkehr würde er von den Kadyrovzi getötet werden. Keiner, der für Dudaev gekämpft hätte, wäre nunmehr am Leben. Er habe auch seinen Bruder viel geholfen- d.h. es sei auch er bedroht. Den neuen Asylantrag stelle er, weil er in ständiger Angst lebe abgeschoben zu werden.
Am 20.10.2011 wiederholte der Betroffene vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, Neffe und Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrow das Haus zerstört hätte und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten hätte sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen. Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein Bruder und sein Vater seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Weiters legte er einen Arztbrief der XXXX über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine Akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West führte sein Vertreter aus, dass der Betroffene suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung. Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des XXXX befragt, gab der Betroffene an, dass ein Bekannter aus XXXX ihm den Namen eines Mannes aus XXXX genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei XXXX. Er selbst habe mit XXXX nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach XXXX geschickt und der Mann aus XXXX hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in XXXX telefoniert, dann mit dem Mann aus XXXX. Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht, um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines Vaters genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen Vater kenne und mit XXXX in der Türkei reden werde. Der Mann aus XXXX sei zuvor der Vertreter der "The Chechen Republic General Representativ" in der Türkei gewesen. Sein Cousin mütterlicherseits aus XXXX hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.Am 20.10.2011 wiederholte der Betroffene vor dem Bundesasylamt sein Vorbringen. Seit der Rechtskraft des Vorverfahrens seien seine Mutter, Neffe und Schwester nicht mehr in Tschetschenien, da Kadyrow das Haus zerstört hätte und die Familie in die Ukraine geflohen sei - wohin genau wisse er ebenso wenig wie das Datum der Zerstörung des Hauses. Vor zwei Monaten hätte sein Cousin in Österreich davon im Internet gelesen. Er habe Informationen aus dem Internet mit dem Inhalt, dass in Tschetschenien genauso gemordet werde wie früher und Gesetze nicht eingehalten würden. Er kehre niemals nach Tschetschenien zurück, habe abgeschlossen und bleibe in Österreich. Er habe dort alles verloren, sein Bruder und sein Vater seien tot, seine restliche Familie in der Ukraine und er möchte sie nach Österreich holen. Er fürchte täglich abgeholt und abgeschoben zu werden. Weiters legte er einen Arztbrief der römisch 40 über seinen stationären Aufenthalt vor, in welchem eine Akute Belastungsreaktion diagnostiziert wurde. Im Rahmen der Einvernahme am 25.10.2011 vor dem Bundesasylamt, EAST-West führte sein Vertreter aus, dass der Betroffene suizidgefährdet sei, keinen Ausweg mehr sehe und auch seine Interessen nicht mehr zielgerecht und konsequent verfolgen könne. Er benötige dringend Unterstützung. Zur Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung des römisch 40 befragt, gab der Betroffene an, dass ein Bekannter aus römisch 40 ihm den Namen eines Mannes aus römisch 40 genannt hätte, der zuvor Vertreter des ausstellenden Vereines gewesen sei. Die Männer würden sich kennen und der Vertreter in der Türkei kenne seine Familie sehr gut - dies sei römisch 40 . Er selbst habe mit römisch 40 nicht gesprochen. Dieser habe die Bestätigung nach römisch 40 geschickt und der Mann aus römisch 40 hätte sie ihm übergeben. Zuerst habe er mit dem Mann in römisch 40 telefoniert, dann mit dem Mann aus römisch 40 . Er habe damals, als er das negative Erkenntnis erhalten hätte, nach irgendetwas gesucht, um nicht abgeschoben zu werden und nach einem Monat die Bestätigung bekommen. Er selbst hätte am Telefon gesagt, dass er ein Problem habe und schon gewisse Zeit hier lebe, hätte seinen Namen und den Namen seines Vaters genannt. Der Mann hätte ihm gesagt, dass er seinen Vater kenne und mit römisch 40 in der Türkei reden werde. Der Mann aus römisch 40 sei zuvor der Vertreter der "The Chechen Republic General Representativ" in der Türkei gewesen. Sein Cousin mütterlicherseits aus römisch 40 hätte Videoaufnahmen über das gesprengte Haus im Internet gefunden.
Seine Familie sei im ersten Krieg auf der Seite Dudaevs gewesen und auch Maschadov sei bei ihnen zu Hause gewesen. Sein Vater sei beiden nahegestanden. Er hätte Aufträge durchgeführt, sein Bruder hätte über ihn die Lebensmittelversorgung durchgeführt. Er glaube, dass das Haus deshalb gesprengt worden sei.
Sein Bruder XXXX sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.Sein Bruder römisch 40 sei 2009 hier in Österreich gewesen, sei nach Polen zurückgeschoben worden. Nach einer Woche sei er wieder zurückkehrt und ca. zwei oder drei Monate nirgends aufgenommen worden. Schließlich sei er freiwillig nach Russland zurückgekehrt. Jetzt gebe es keinen Kontakt mehr zu ihm.
Der Vertreter des Betroffenen gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Betroffene zuerst mit dem Landsmann in XXXX gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Betroffenen darauf verwiesen direkt mit XXXX Kontakt aufzunehmen. Der Betroffene hätte XXXX am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom 07.07.2011 echt und authentisch sei.Der Vertreter des Betroffenen gab in einer Stellungnahme am 08.11.2011 die Art und Weise des Erhaltes der Bestätigung so wieder, dass der Betroffene zuerst mit dem Landsmann in römisch 40 gesprochen hätte, der jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten hätte wollen. Dieser hätte den Betroffenen darauf verwiesen direkt mit römisch 40 Kontakt aufzunehmen. Der Betroffene hätte römisch 40 am 07.11.2011 angerufen und dieser hätte ihm erklärt, dass die Bestätigung vom 07.07.2011 echt und authentisch sei.
Der Betroffene hätte im Erstverfahren nicht gewusst, dass XXXX als Zeuge zur Verfügung stehe. XXXX stamme aus der Heimatstadt des Betroffenen, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu Dudaev gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.Der Betroffene hätte im Erstverfahren nicht gewusst, dass römisch 40 als Zeuge zur Verfügung stehe. römisch 40 stamme aus der Heimatstadt des Betroffenen, kenne die Familie und insbesondere deren Naheverhältnis zu Dudaev gut sowie wisse über die Ermordung des Bruders.
Die Verfolgung gründe sich auf die Summe folgender Umstände:
Alle männlichen Personen, die aus Familien stammen würden, die zu Dudaev enge Verbindungen gehabt hätten, stünden im besonderen Verfolgungsfokus des Regimes von Ramzan Kadyrow. Der Betroffene sei Zeuge der Menschenrechtsverletzung am Bruder und wäre dem herrschenden Regime ein Dorn im Auge. Bei der am 30.12.2001 durchgeführten Hausdurchsuchung seien Unterlagen gefunden worden, die beweisen würden, dass der Betroffene seinen Bruder im Widerstand durch Nahrungsmittelkäufe unterstützt hätte. Das zerstörte Haus beweise die offensichtliche Verfolgungsaktivität. Der aus Österreich zurückgekehrte Bruder befinde sich wahrscheinlich im Widerstand und in Tschetschenien herrsche Sippenhaftung. Aus diesem Grund würde er verfolgt werden, damit die im Untergrund befindlichen Widerstandskämpfer zum Aufgeben gezwungen werden würden. Der Betroffene sei aus Sicht der tschetschenischen Behörden jahrelang unbekannten Aufenthaltes gewesen.
Aus all diesen Gründen würde der Betroffene zumindest sicherheitsbehördlich festgenommen und gesucht werden und es würde zu eingriffsintensiven Verhören, unmenschlichen Verhörmethoden und Anwendung von menschenrechtswidrigem Zwang zur Erlangung von Informationen und Geständnissen kommen, um Druck auf den Bruder des Betroffenen auszuüben.
Weiters sei der Betroffene aufgrund seiner traumatisch bedingten psychischen Erkrankung und Angstzuständen in besonderer Weise schutzbedürftig.
Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid vom 17.11.2011 wurde der Antrag vom 18.10.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und der Betroffene gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach dem Hinweis auf die Rechtskraft des Erstverfahrens und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Betroffenen fest sowie, dass sich keine Änderungen zur Person und dem Privat- und Familienleben seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes ergeben hätten. Ebensowenig wurde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt bzw. eine Änderung der allgemeinen maßgeblichen Lage in der Russischen Föderation festgestellt.
Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.Beweiswürdigend wurde zum Gesundheitszustand des Betroffenen ausgeführt, dass nach Judikatur des EGMR die Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstelle. Eine medizinische Weiterbehandlung einer - allenfalls auftretenden - Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes sei grundsätzlich möglich, wenn auch unter Umständen mit Kosten verbunden. Hinzu komme, dass die Erkrankung des Betroffenen zum Entscheidungszeitpunkt weder lebensbedrohlich noch akut sei (Eisenmangel sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung, behandelbar durch ambulante Psychotherapie). Aus den eingeholten Länderberichten zur Gesundheitsversorgung im Allgemeinen sowie zur Behandlungsmöglichkeit - insbesondere auch - von psychischen Erkrankungen sei zu entnehmen, dass in Grosny 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Kliniken vorhanden seien. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in der Russischen Föderation beziehbar. Es gebe jedoch nur wenige Spezialisten in der Stadt, wobei bei komplizierten Behandlungen eine spezialisierte Behandlung in Rostov, Sochi oder Moskau möglich sei. Darüber hinaus befände sich in Grosny ein Republiksambulatorium für Neuropsychologie, sowie weitere Einrichtungen in Zakan-Jurt/Bezirk Atschchoj-Martan, sowie Braguny/Bezirk Gudermes. Außerdem stehe MSF (Ärzte ohne Grenzen) seit Anfang 1990 in der Russischen Föderation im Einsatz. Diese unterstützten zusätzlich im Krankenhaus Nr. 9 in Grosny die neurochirurgische Abteilung sowie die Trauma- und Intensivstationen. Sämtliche handelsübliche Medikamente seien in Tschetschenien flächendeckend erhältlich. Die posttraumatische Belastungsstörung sei in Tschetschenien behandelbar.
Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."Im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). (VfGH vom 06.03.2008, ZI. B 2400/07-9)."
Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden."Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden."
Zu den Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass die sowie die damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526 gründen.
Der Betroffene hätte selbst ausgesagt "Die alten Gründe und es gibt auch einen neuen Grund, ich kann nicht zurück mein Problem dort ist groß und zur Bestätigung habe ich Dokumente aus der Türkei.- sowie im wesentlichen weiter - Es gibt für mich keine Rückkehrmöglichkeit, meinen russischen Pass habe ich bereits vernichtet. Ich fühle mich schuldig und habe anfänglich einiges falsch gemacht, ich verstehe das und habe seitdem nichts angestellt. (...)" Er hätte somit ausschließlich einen ihm bereits bekannten Sachverhalt vorgebracht bzw. hätte sich auf diesen gestützt, sodass daraus kein neuer Sachverhalt erkennbar sei und auch eindeutig keine Abänderung zum Vorverfahren bzw. dessen aktuelle Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben.
Aus der Beweiswürdigung wird Folgendes wiedergegeben:
"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben General Representative of ChRI in the Muslim Countries inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit XXXX nicht gesprochen, sondern XXXX in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an XXXX in XXXX und XXXX gab mir diese Bestätigung. -"Weiters ist anzuführen, dass Sie ein Schreiben General Representative of ChRI in the Muslim Countries inklusiver einer Übersetzung vorlegen und dazu ausführen - Ich persönlich habe mit römisch 40 nicht gesprochen, sondern römisch 40 in der Türkei kennt unsere gesamte Familie wie ich gesagt habe und auch mich. Er schickte diese nun vorgelebte Bestätigung an römisch 40 in römisch 40 und römisch 40 gab mir diese Bestätigung. -
Auch ihre gewillkürte Vertretung XXXX bezieht sich in der Vorausbegründung vom 12.10.2011 auf ihr Vorverfahren, welches ausführlich geprüft und für negativ entschieden wurde.Auch ihre gewillkürte Vertretung römisch 40 bezieht sich in der Vorausbegründung vom 12.10.2011 auf ihr Vorverfahren, welches ausführlich geprüft und für negativ entschieden wurde.
Ihre gewillkürte Vertretung verweist wiederum auf gegenständliche Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik -Itschkeria, XXXX.Ihre gewillkürte Vertretung verweist wiederum auf gegenständliche Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik -Itschkeria, römisch 40 .
Des Weiteren schildert ihre gewillkürte Vertretung Ereignisse und bezieht sich wiederum auf einen Vorfall vom 30.12.2000, sowie Vermutungen in Bezug auf den tschetschenischen Widerstand und attestiert dem Ast. ein Sonderwissen.
Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des XXXX vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann XXXX in XXXX gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. XXXX ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders XXXX, im Elternhaus in XXXX im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu § 69 - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie des Weiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."Ihre gewillkürte Vertretung führt in der Stellungnahme vom 8.11.2011 nach eingeräumter Frist in der Einvernahme vom 25.10.2011 im Beisein der gewillkürten Vertretung zur Bestätigung des römisch 40 vom 7.7.2011 aus, dass zunächst mit dem tschetschenischen Landsmann römisch 40 in römisch 40 gesprochen wurde, dieser jedoch nicht offiziell in Erscheinung treten möchte, wegen bereits früherer Probleme infolge exilpolitischer Aktivitäten. römisch 40 ist in der Türkei aufhältig. Er hat die Familie des Ast. gut gekannt und weiß insbesondere über das Naheverhältnis der Familie zum ehemaligen tschetschenischen Präsidenten Dudaev Bescheid und wird wiederum auf die Tötung des Bruders römisch 40 , im Elternhaus in römisch 40 im Dezember 2001 verwiesen. Im Anhang der Stellungnahme befindet sich eine Ablichtung zu Paragraph 69, - AVG. Insgesamt geht aus der Vorausbegründung vom 12.10.2011 und auch aus der Stellungnahme vom 8.11.2011 sowie des Weiteren auch aus der Fragestellung im Rahmen des Parteiengehöres vom 25.10.2011 im Beisein der Rechtsberatung und ihrer gewillkürten Vertretung klar der Bezug auf das bereits ausführlich geprüfte und für negativ beschiedene Vorverfahren hervor, sämtliches Vorbringen stützt sich auf dieses Vorverfahren zur Zahl 05 17.526 oder war ihnen auch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bzw. dessen Rechtskraft vom 9.5.2011 nach Erkenntnis des AGH D4 300097-2/2008/29E bekannt."
Das Bundesasylamt schloss daraus, dass der Betroffene mit der vorgelegten Bestätigung seine bereits in den früheren Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe untermauern hätte wollen. Da er sich auf ein bereits rechtskräftig als negativ qualifiziertes Vorbringen stütze bzw. sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbaue, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass - da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Betroffenen gelegen sei - noch im Hinblick auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, Zahl: D4 300097-2/2008-29E, dem neuerlichen Antrag entgegen stehe, weswegen die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei.
In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Betroffenen erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Betroffenen. Er brachte vor, dass der Betroffene bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Betroffenen.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wiederholte er, dass die gegenständliche Bestätigung dem Betroffenen erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens zugegangen sei und wiederholte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 zu seiner Stellungnahme vom 08.11.2011 und die Verfolgungsgründe des Betroffenen. Er brachte vor, dass der Betroffene bereits im Erstverfahren Fotos vorgelegt hätte, die das Naheverhältnis beweisen würden, und dass Personen mit einem derartigen Naheverhältnis verfolgungsexponiert und verfolgungsgefährdet seien. Die Fotos befänden sich nach wie vor in den Händen des Betroffenen.
Bei der Bestätigung des XXXX handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.Bei der Bestätigung des römisch 40 handle es sich um ein neues Beweismittel, das zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können.
Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von § 8 AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 aufgehoben werden.Die belangte Behörde hätte in rechtlicher Hinsicht zur Beurteilung gelangen müssen, dass bei Zugrundelegung der Richtigkeit der Erklärungen in der Bestätigung vom 07.07.2011 eine andere Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen oder seiner subsidiär-schutzrechtlichen Schutzwürdigkeit im Sinne von Paragraph 8, AsylG durchaus möglich sei und nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint - sie hätte sich mit der Glaubwürdigkeit des Beweismittels auseinandersetzen müssen und nicht auf die Zeugeneinvernahmen verzichten dürfen. Somit müsse der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 aufgehoben werden.
Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Betroffenen in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der XXXX vom 15.06.2011 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.Zur Ausweisungsentscheidung verwies er auf die starken privaten, höchstpersönlichen sozialen Lebensbedingungen, dass er sich seit 25.10.2005 im Bundesgebiet aufhalte. Insbesondere bestehe eine starke Verankerung des Privatlebens des Betroffenen in Österreich auf Grund seiner sportlichen Aktivitäten, die er als Freizeitathlet im Rahmen der Ausübung von Krafttraining und Kraftsportarten entwickelt habe. Auch sei die posttraumatische Belastungsstörung oder deren Folgen durch Vorlage des Arztbriefes der römisch 40 vom 15.06.2011 nachgewiesen werden konnte und allgemein bekannt sei, dass die allgemeine wirtschaftliche Lage und die allgemeine soziale und politische Lage so ungünstig sei, dass Personen, die sich als junge Menschen viele Jahre im Ausland aufgehalten hätten, beim Versuch einer Reintegration mit großen Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Betroffenen gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 21.12.2011 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 06.05.2011 unter der GZ. D4 300097-2/2008/29E, des Asylgerichtshofes rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des Betroffenen gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 04.01.2012 des Asylgerichtshofes wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 22.6.2011 gemäß Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF nicht stattgegeben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffenen Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffenen Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Er sei in Österreich fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Betroffene es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Vorverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden könnten, werde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohe, zumal der Betroffene es unterlassen hätte eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Es sei nicht zu erkennen, dass der Betroffene im Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren und er hätte eine nach Rechtskraft des das Erstverfahren abschließende Bestätigung darüber vorgelegt, dass er aufgrund des Naheverhältnisses seiner Familie zu Dudaev gefährdet sei.
Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Betroffenen im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Betroffene - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte hätte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Betroffene beim Bundesasylamt selbst ausgeführt hätte mit XXXX selbst nicht gesprochen zu haben.Die vorgelegte Bestätigung stelle klar einen Bezug zum bereits getätigten Vorbringen her. Sie sei nicht geeignet die Widersprüche der Aussagen des Betroffenen im Erstverfahren aufzuklären. Nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Betroffene - wie sein Vertreter ausführte - verzweifelt versuchte hätte nach Beendigung seines Asylverfahrens mit Hilfe eines Freundes die gegenständliche Bestätigung zu erhalten. Es werde in diesem Zusammenhang aber darauf hingewiesen, dass der Betroffene beim Bundesasylamt selbst ausgeführt hätte mit römisch 40 selbst nicht gesprochen zu haben.
Dem Betroffenen stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Eine Integration des Betroffenen in Österreich sei nicht zu erkennen. Er sei vorbestraft und mittellos.
3.) Drittverfahren:
Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Betroffenen in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am XXXX in Wien heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann - er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.Beim Asylgerichtshof langte ein Schreiben des Betroffenen in russischer Sprache ein, in welchem er ausführte sich derzeit in Untersuchungshaft zu befinden, da man ihn des Diebstahls von zwei Hosen beschuldige. Er rechtfertigte sich in diesem Schreiben zu den Vorwürfen, führte aus, das Delikt nicht begangen zu haben und gab unter anderem an, dass er am römisch 40 in Wien heiraten hätte wollen. Die Hochzeit sei bereits anberaumt gewesen, die Braut sei Tschetschenin, die in Belgien aufhältig sei, sein Bruder hätte bereits die Kosten für die Hochzeit beglichen gehabt, er selbst sei jedoch dann festgenommen worden. Nunmehr befürchte er, nicht mehr heiraten zu können. Er hätte schon ein paar Mal heiraten wollen, es hätte sich jedoch nie ergeben. Seine Mutter wünsche, dass er noch vor ihrem Tod heirate. Der Vater der Braut sei ein reicher Geschäftsmann - er schäme sich sehr vor den Eltern der Braut und vor der entscheidenden Richterin.
Der Betroffene rechtfertigte sich in weiterer Folge immer wieder dahingehend, dass er diejenigen Delikte, für die er verurteilt worden sei, nicht begangen hätte. Er achte Österreich, er liebe Österreich und ersuche um eine Chance, in Österreich bleiben zu dürfen. Sein Leben sei zu Hause wirklich in Gefahr, er sei Opfer und Zeuge der Kriegsverbrechen, man würde ihn im Territorium der Russischen Föderation physisch vernichten. Seine Mutter sei in der Ukraine und er würde sie gerne besuchen. Sein Problem sei während seines siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich nicht richtig beachtet worden und er sei bloß aus Zufall am Leben. Er verwies auf den Erhalt einer Bestätigung der Generalvertretung der Tschetschenischen Republik Itschkeria.
Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß § 6 AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria XXXX und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.Aufgrund des nunmehr an das Bundesasylamt gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleiteten Schreibens erfolgte durch dieses am 28.03.2012 eine Befragung, in welcher der Betroffene ausführte, dass der neue Präsident ihn "tot" machen werde. Er verwies auf die Bestätigung des Generalvertreters der Tschetschenischen Republik Itschkeria römisch 40 und führte aus, lieber in Österreich im Gefängnis, als zu Hause zu sein, wo er hundertprozentig getötet werde.
Ein Landsmann namens XXXX, den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, hätte den neuen Präsidenten, Umarov Dokka in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.Ein Landsmann namens römisch 40 , den er im Jahr 2005 in Österreich kennen gelernt habe, hätte den neuen Präsidenten, Umarov Dokka in Tschetschenien darüber informiert, welche Tschetschenen sich noch in Österreich aufhalten würden und vor allem die Präsidentschaftsgegner unterstützt hätten. Er sei in diesem Zusammenhang genannt worden, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde. Er kenne einige Personen, die nach ihrer Rückkehr getötet worden seien.
Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des nunmehr in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er hätte zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am 30.12.2000 eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm (unter dem Namen XXXX, den ihm Dudaev gegeben hätte) gefragt.Am 11.04.2012 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des nunmehr in Untersuchungshaft befindlichen Betroffenen, im Rahmen derer er angab, dass im Jahr 2005 nicht einmal, sondern beim selben Vorfall zwei Mal auf ihn geschossen worden sei. Zur Abänderung des Fluchtgrundes befragt, antwortete er nicht geflohen, sondern selber weggegangen zu sein. Er hätte zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und ihn umbringen würden, damals hätten sie seinem Bruder am 30.12.2000 eine Falle gestellt und ihn umgebracht. In seiner Abwesenheit seien russische Soldaten mit einem Schreiben seines Bruders, in welchem dieser ihn zur Unterstützung der Rebellen auffordere, nach Hause gekommen und hätten seine Mutter nach ihm (unter dem Namen römisch 40 , den ihm Dudaev gegeben hätte) gefragt.
In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am XXXX heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.In Österreich gebe es in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung. Tötungen würden in Tschetschenien niemals enden. Es sei besser, er bringe sich im Gefängnis um. Er möchte gerne seine Mutter in der Ukraine sehen. Sie hätte ihn gern vor ihrem Tod verheiratet gesehen. Er wiederholte, dass er am römisch 40 heiraten hätte wollen und zehn Tage zuvor festgenommen worden sei. Seine Braut sei aus Belgien.
Befragt, ob sich seit Rechtskraft seiner Vorverfahren irgendetwas ihn Betreffendes im Heimatland geändert hätte, antwortete er, er habe nur Stress, sei jetzt im Gefängnis und habe Angst, dass man ihn direkt nach Russland schicke. Er hätte ein Video heruntergeladen, in dem Kadyrow aussage, keinen Platz für diejenigen zu haben, die damals geholfen hätten. Der Clip stamme vom 08. oder 09.12.2011.
In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte XXXX angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. XXXX sei der Vertreter von Umarov Dokka gewesen. Der Sohn von XXXX hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. XXXX sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. XXXX hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen - er hätte ihm aber abgesagt.In seinem Heimatland würden Kadyrow-Soldaten grausam töten, selbst auf Video aufnehmen, dass sie Fingernägel ziehen würden. Kadyrow hätte römisch 40 angerufen, damit dieser zurückkomme und ihm alles erzähle. römisch 40 sei der Vertreter von Umarov Dokka gewesen. Der Sohn von römisch 40 hätte ihm erzählt, wie der mit Kadyrow im Jahr 2010 telefoniert hätte. Er selbst hätte das damals nicht erzählt, weil er geglaubt hatte, es nicht zu brauchen. römisch 40 sei ein bekannter Mensch und auf "youtube" könne man alles sehen. Er hätte hier Geld gesammelt und über die Türkei nach Hause geschickt. römisch 40 hätte den Widerstandskämpfern geholfen, ihm selbst hätte er auch empfohlen zu helfen - er hätte ihm aber abgesagt.
Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in Wien. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in XXXX.Drei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben, zwei Cousins und eine Cousine lebten in Wien. Er lebe mit niemandem in Lebensgemeinschaft, besuche öfters seinen Bruder in römisch 40 .
Als ihn sein Bruder vor einem Monat besucht hätte, hätte ihm dieser erzählt, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien vor einer Woche nach ihm gefragt hätten. Seit 15 Jahren hätte er mit Tschetschenien keinen Kontakt mehr. Seit er damals mit 14 Jahren angeschossen worden sei, sei er überall - in Dagestan, in Brest und immer - unterwegs gewesen.
Nach Rückübersetzung führte er aus, dass er am Vortag Besuch erhalten hätte und seinem Besucher einen USB-Stick übergeben hätte, den er nach XXXX bringen hätte sollen. Der Besucher hätte das auch getan.Nach Rückübersetzung führte er aus, dass er am Vortag Besuch erhalten hätte und seinem Besucher einen USB-Stick übergeben hätte, den er nach römisch 40 bringen hätte sollen. Der Besucher hätte das auch getan.
Am 18.04.2012 führte der Betroffene in der Einvernahme aus, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen hätte lassen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er im Fall von Verständigungsschwierigkeiten ausdrücklich rückfragen könne.
Nach einer kurzen Darstellung des Ablaufs des Verfahrens führte er aus, aufgrund seiner Probleme nicht zurückkehren zu können. Er hätte dies am 11.04.2012 alles richtig beschrieben, den Fluchtgrund erklärt und die Probleme alle angegeben. Sein Vater und sein Bruder seien umgebracht worden, auch ihn hätte man umbringen wollen und man hätte am Anfang gedacht, dass er tot sei. Sie hätten auf ihn geschossen und ihn geschlagen. Als sie herausgefunden hätten, dass er noch am Leben sei, hätten sie ihn weiter gesucht. Er könne nicht zurück nach Tschetschenien und habe dafür auch Beweise.
Befragt, wann er die Beweise erhalten hätte, antwortete er, dass er in Wien bei der Asylverhandlung alle Beweismittel vorgelegt hätte - die Zeitschriften, in denen sein Vater und Dudaev ersichtlich gewesen seien. Die Beweismittel besitze er immer noch und sie würden beweisen, dass sein Vater tatsächlich in der Politik tätig gewesen sei und umgebracht worden sei. Vor kurzem hätte er im Internet auch Bilder gefunden, auf denen der zweite Präsident MASHADOV und sein Bruder und er abgebildet seien. Er sei auf dem Foto ca. elf oder zwölf Jahre alt und das reiche für Kadyrow, wenn ein Mensch auf so einem Foto ersichtlich ist. Er besitze eine Speicherkarte, wo ersichtlich ist, dass Kadyrow eine Rede hält und Personen bedrohe, die Dudaev und Maschadov unterstützt hätten. Er selbst hätte gesehen, wie diese Speicherkarte bei der Polizei am 11.04.2012 abgegeben worden sei. Er nannte namentlich zwei Personen, die diese abgegeben hätte. Seine Schwester und die Mutter sowie die Cousins seien in der Ukraine, sein Bruder, der nach Tschetschenien überstellt worden sei, sei unbekannten Aufenthaltes.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Betroffenen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle des Folgeverfahrens stellte das Bundesasylamt die Staatsangehörigkeit, Volljährigkeit und Handlungsfähigkeit des Betroffenen fest sowie, dass er gesund sei. Abänderungen zur Person hätten sich seit Rechtskraft vom 09.05.2011 und 10.01.2012 nicht ergeben.
Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2005 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zahl: 05 17.526 - BAS, vom 09.03.2006, gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und er gem. § 8 Abs. 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 09.05.2011, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.Der erste Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2005 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, Zahl: 05 17.526 - BAS, vom 09.03.2006, gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und er gem. Paragraph 8, Absatz 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011, rechtskräftig seit 09.05.2011, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden.
Am 18.10.2011 hätte er beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt West, vom 24.11.2011, Zahl: 11 12.392, gem. § 68 AVG zurückgewiesen worden sei und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, rechtskräftig am 10.01.2012, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Am 18.10.2011 hätte er beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, EASt West, vom 24.11.2011, Zahl: 11 12.392, gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen worden sei und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012, rechtskräftig am 10.01.2012, sei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Er hätte im neuerlichen Asylverfahren nicht weiter asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. hätte sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Er hätte auf die bereits geprüften und für negativ befundenen Vorverfahren verwiesen.
Zu Abänderungen an den Fluchtgründen befragt, hätte er erklärt "Als ich 2005 hier angekommen bin, habe ich nicht meine wahre Identität und einen falschen Namen angegeben. Damals habe ich nicht angegeben, dass ich am 30.12.2000 abends um 6 Uhr maskierte Menschen rein kamen, geschossen haben und ich fiel auf den Kopf. Sie schlugen dann mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und schossen in die Füße. Ich habe damals erzählt, man hat einmal auf mich geschossen, wahr ist, zweimal hat man damals auf mich geschossen. Ich habe das nicht erzählt, dass man mir auf den Kopf stieß, damit niemand denkt, dass ich psychisch krank bin." sowie des Weiteren "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin selber weggegangen. Ich habe zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und mich umbringen, damals hatten sie meinem Bruder eine Falle gestellt und den Bruder umgebracht, am 30.12.2000. Dann kamen andere, damals war ich aber nicht zuhause, weil ich beim Onkel war. Damals hatten die russischen Soldaten so ein Schreiben vom Bruder an mich und er schrieb mir, dass ich den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte. Wie sie zum Schreiben kamen, weiß ich aber nicht. Dann haben sie meine Mutter auch gefragt, wo ist XXXX. Das ist mein zweiter Name. Dudaev hat mir den Namen gegeben."Zu Abänderungen an den Fluchtgründen befragt, hätte er erklärt "Als ich 2005 hier angekommen bin, habe ich nicht meine wahre Identität und einen falschen Namen angegeben. Damals habe ich nicht angegeben, dass ich am 30.12.2000 abends um 6 Uhr maskierte Menschen rein kamen, geschossen haben und ich fiel auf den Kopf. Sie schlugen dann mit dem Gewehrkolben auf den Kopf und schossen in die Füße. Ich habe damals erzählt, man hat einmal auf mich geschossen, wahr ist, zweimal hat man damals auf mich geschossen. Ich habe das nicht erzählt, dass man mir auf den Kopf stieß, damit niemand denkt, dass ich psychisch krank bin." sowie des Weiteren "Ich bin nicht geflüchtet, ich bin selber weggegangen. Ich habe zwar Angst gehabt, dass sie wieder kommen und mich umbringen, damals hatten sie meinem Bruder eine Falle gestellt und den Bruder umgebracht, am 30.12.2000. Dann kamen andere, damals war ich aber nicht zuhause, weil ich beim Onkel war. Damals hatten die russischen Soldaten so ein Schreiben vom Bruder an mich und er schrieb mir, dass ich den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte. Wie sie zum Schreiben kamen, weiß ich aber nicht. Dann haben sie meine Mutter auch gefragt, wo ist römisch 40 . Das ist mein zweiter Name. Dudaev hat mir den Namen gegeben."
Ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt sei nicht gegeben und hätte solcher auch amtswegig nicht festgestellt werden können. Sämtliche nunmehr vorgebrachten Begründungen seien bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren bzw. deren Rechtskraft vom 09.05.2011 gegeben und ihm auch bekannt gewesen. Auch hätte er keine neuen Beweismittel vorgelegt und wiederum auf ein Schreiben der "The General Representative of ChRI in the Muslim Countries vom 7.7.2011" verwiesen. Er hätte sein Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, somit könne kein neuer Sachverhalt vorliegen.
Verfolgungsgründe, welche eine neuerliche inhaltliche Prüfung rechtfertigen würden, seien keine vorgebracht worden. Bei keiner Änderung des maßgeblichen Sachverhalts sei die Behörde zu seiner Zurückweisung berechtigt. (VwGH v. 21.09.2000, Zl. 98/20/00564; VwGH
v. 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).
Laut Judikatur des VwGH sei davon auszugehen, dass - wenn jemand einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die er jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht habe - aus diesem Grund schon nach ihrem Vorbringen keine Sachverhaltsänderung vorliege und sei der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431).
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liege somit
gleichfalls nicht vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sein Privat - und Familienleben habe sich seit der Rechtskraft der Vorverfahren nicht maßgeblich geändert, sonstige Privatinteressen und Integrationsmerkmale in Österreich hätten seit Rechtskraft der Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht festgestellt werden können.
Bei einer Überstellung nach Russland sei er keiner dem Art. 8 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.Bei einer Überstellung nach Russland sei er keiner dem Artikel 8, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt.
Die den Betroffenen treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht geändert.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass dem Betroffenen hinsichtlich der behaupteten Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt wurde. Weiters hätte er angegeben körperlich und geistig dazu in der Lage zu sein, den Einvernahmen Folge zu leisten.
Letztendlich sei auch anzuführen, dass er vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Letztendlich sei auch anzuführen, dass er vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei. Da die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.
Die Feststellungen betreffend den Ausgang der Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz gründeten sich auf den Akteninhalt zur Zahl AIS 05 17.526, 1107100 und 11 12.392.
Die von Amtswegen berücksichtigte Ländersituation beruht auf folgenden Quellen: Staatendokumentation BAA: Amnesty International:
Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011; - Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-odes_Uebersichtsseiten/RussischeFoeder ation_node.html, Zugriff 5.3.2012; - Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2011, http://www.auswaertigesamt.de/DE/ Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 5.3.2012; - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011; - BBC News: Country Profiles - Russia, Stand 26.1.2012; http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/1102275.stm, Zugriff 5.3.2012; - Freedom House: Freedom in the World 2011 - Russia, Mai 2011; - Human Rights Watch: World Report 2011 - Russia, 22.01.2012; - U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011; - The Moscow Times: Tearful Putin Declares Victory at Rally, 5.3.2012, http://www.themoscowtimes.com/news/article/tearful-putin-declares-victory-at-rally/454107.html, Zugriff 5.3.2012; - Zeit.de: Medwedjew nennt Verluste "Demokratie in Aktion", 5.12.2011,
http://www.zeit.de/politik/ausland/2011-12/russland-wahlen-verluste, Zugriff 5.3.2012
Rechtlich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, auszugehen sei, dass die im zweiten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den §§ 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Er hätte zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 D4 300097-2/2008-29E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten.Rechtlich wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der eigenen Angaben, ohne dass auf deren Glaubwürdigkeit einzugehen sei, auszugehen sei, dass die im zweiten, gegenständlichen Asylantrag vorgebrachten Gründe, die er nunmehr als fluchtauslösend, bzw. als für die Entscheidung nach den Paragraphen 3 und 8 AsylG relevant erachte, schon zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates bestanden hätten und er diese auch gekannt habe. Er hätte zur Begründung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zufolge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 D4 300097-2/2008-29E, im ersten Asylverfahren bestanden hätten.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in
seiner Sphäre gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes D4 300097-2/2008-29E, seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Abänderungen des Privat- und Familienlebens hätten sich seit den Vorverfahren 05 17.526 bzw. 11 07.100 und 11 12.392 nicht gegeben. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würde. Somit stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Abänderungen des Privat- und Familienlebens hätten sich seit den Vorverfahren 05 17.526 bzw. 11 07.100 und 11 12.392 nicht gegeben. Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens lägen auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würde. Somit stelle seine Ausweisung auch keinen Eingriff im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
In seiner Beschwerde ergänzte der Betroffene zu seinen Angaben der Einvernahme, dass er von seinem Cousin XXXX aufgesucht worden sei. Dieser hätte mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt hätte, dass er selbst nicht nach Hause fahren solle, weil ihm dann Gefahr drohe. Er solle niemandem sagen, wo er wohne, wo er sich aufhalte und wie seine Telefonnummer laute. Sie hätte über seinen Bruder XXXX, der von Österreich nach Hause gefahren sei, gesprochen. Er denke, dass sein Bruder in die Hände von Okkupanten geraten sei. Sein Bruder nehme wie Dokka Umarov, Präsident der Tschetschenischen Republik, der gegen die Russische Föderation seine Heimat in einem Befreiungskampf in Tschetschenien verteidigt hätte, an einem Befreiungskampf gegen die russischen Okkupanten und ihre Marionetten teil.In seiner Beschwerde ergänzte der Betroffene zu seinen Angaben der Einvernahme, dass er von seinem Cousin römisch 40 aufgesucht worden sei. Dieser hätte mit seiner Mutter gesprochen, die ihm gesagt hätte, dass er selbst nicht nach Hause fahren solle, weil ihm dann Gefahr drohe. Er solle niemandem sagen, wo er wohne, wo er sich aufhalte und wie seine Telefonnummer laute. Sie hätte über seinen Bruder römisch 40 , der von Österreich nach Hause gefahren sei, gesprochen. Er denke, dass sein Bruder in die Hände von Okkupanten geraten sei. Sein Bruder nehme wie Dokka Umarov, Präsident der Tschetschenischen Republik, der gegen die Russische Föderation seine Heimat in einem Befreiungskampf in Tschetschenien verteidigt hätte, an einem Befreiungskampf gegen die russischen Okkupanten und ihre Marionetten teil.
Laut seiner Mutter solle er nicht nach Tschetschenien fahren und seine Mutter selbst hätte Tschetschenien verlassen müssen. Das Haus sei gesprengt worden, man suche nach ihnen. Er mache sich Gedanken, warum drei Personen wissen hätten wollen, wann er nach Hause fahre und wie seine Telefonnummer laute. Nun habe er jetzt alles verstanden und hätte seinem Bruder gesagt, dass dieser seiner Mutter weiter sagen solle, dass er niemanden seinen Aufenthaltsort und Telefonnummer sage. Seine Mutter hätte ihn schon seit zehn Jahren nicht gesehen hat und möchte ihn vor ihrem Tod noch sehen - er solle in die Ukraine kommen. Als er die Wörter seiner Mutter gehört hätte, hätte ihm das sehr wehgetan, weil er aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes die letzten Worte seiner Mutter nicht befolgen könne. Er werde am 25. Juli 2012 aus dem Gefängnis entlassen. Danach habe er keine Dokumente, um in der Ukraine seine Mutter vor ihrem Tod zu sehen. In Russland und Tschetschenien erwarte ihn der Tod. Im Fall einer tatsächlichen Abschiebung ersuchte er, nach Polen verbracht zu werden. Er fahre nicht nach Hause, er werde im Gefängnis Selbstmord begehen. Er schwöre, dass er das mache, wenn er vor seiner Entlassung hier keinen politischen Schutz bekomme. Das verspreche er. Hier gebe es keinen einzigen Tschetschenen. Er gebe sein Wort, dass er hier keine Probleme mache und die österreichischen Gesetze befolgen werde.
In einer Beschwerdeergänzung gab er an, dass sein früherer Rechtsanwalt die weitere Vertretung abgelehnt hätte. XXXX hätte ihn vertreten wollen, hätte ihn jedoch nicht aufgesucht. Am Montag, 07.05.12 um 09.00 Uhr, werde der Anwalt kommen, sie werde seinen Bescheid beeinspruchen. Er habe noch neue Informationen. Er hätte gedacht, dass sein Bruder in den Händen Russlands sei; sein Bruder XXXX kämpfe aber in den Bergen, verteidige ihr Gebiet in Tschetschenien; jetzt sei es sehr gefährlich für ihn nach Hause zurückzukehren. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, könne er erzählen, wie es sei. Sein Bruder sei wirklich mit Dokka Umarov zusammen. Er wisse, da es im Internet auf kavkazcenter.com/dan/russki geschrieben stehe. Es hätten sich vor zwei Monaten drei Leute in Tschetschenien dafür interessiert, wann er nach Hause zurückkomme. Er schwöre, dass er überhaupt nichts wisse; seit dem Vorfall am 30.12.2000 sei er auf der Flucht:In einer Beschwerdeergänzung gab er an, dass sein früherer Rechtsanwalt die weitere Vertretung abgelehnt hätte. römisch 40 hätte ihn vertreten wollen, hätte ihn jedoch nicht aufgesucht. Am Montag, 07.05.12 um 09.00 Uhr, werde der Anwalt kommen, sie werde seinen Bescheid beeinspruchen. Er habe noch neue Informationen. Er hätte gedacht, dass sein Bruder in den Händen Russlands sei; sein Bruder römisch 40 kämpfe aber in den Bergen, verteidige ihr Gebiet in Tschetschenien; jetzt sei es sehr gefährlich für ihn nach Hause zurückzukehren. Wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde, könne er erzählen, wie es sei. Sein Bruder sei wirklich mit Dokka Umarov zusammen. Er wisse, da es im Internet auf kavkazcenter.com/dan/russki geschrieben stehe. Es hätten sich vor zwei Monaten drei Leute in Tschetschenien dafür interessiert, wann er nach Hause zurückkomme. Er schwöre, dass er überhaupt nichts wisse; seit dem Vorfall am 30.12.2000 sei er auf der Flucht:
Dagestan und Brest, dann Polen, seit 2005 Österreich. Er verlasse das Gefängnis am 07.07.2012. Er glaube beweisen zu können, dass der Bruder gegen die Russen und Kadyrow(leute) eingestellt sei.
In einem weiteren Schreiben ersuchte er das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof Kavkazcenter.com anzusehen. Man würde dort ein bekanntes Gesicht sehen. Er habe vor kurzem erfahren, dass sein Bruder XXXX in den Bergen kämpfe. Dieser verteidigt mit Dokka Umarov sein Land Tschetschenien. Er kenne seinen Bruder, weil er hier in Österreich gewesen sei. XXXX sei kein Terrorist, sondern in den Krieg gezogen, um sein Land zu verteidigen. Seine Mutter hätte es ihm über jemanden mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder, nachdem er von Österreich nach Russland geschickt worden sei, sich in den Händen der Okkupanten befände. Tatsächlich nehme er an einem Befreiungskrieg gegen Russland und Kadyrow teil. Seine Mutter hätte Tschetschenien verlassen müssen und sei in die Ukraine gefahren. Sie hätte gesagt, dass man ihm ausrichten solle, dass er nicht nach Tschetschenien fahren solle, es erwarte ihn ein qualvoller Tod. Er fahre nicht nach Hause. Er sei sehr müde - von 2005 bis 2012 - bis heute denke er über seine Probleme, über das was mit ihm passiert sei, nach. Es gehe nicht aus seinem Kopf. Er leide jeden Tag, niemand wolle die Probleme verstehen. Er wolle sich erstechen.In einem weiteren Schreiben ersuchte er das Bundesasylamt bzw. den Asylgerichtshof Kavkazcenter.com anzusehen. Man würde dort ein bekanntes Gesicht sehen. Er habe vor kurzem erfahren, dass sein Bruder römisch 40 in den Bergen kämpfe. Dieser verteidigt mit Dokka Umarov sein Land Tschetschenien. Er kenne seinen Bruder, weil er hier in Österreich gewesen sei. römisch 40 sei kein Terrorist, sondern in den Krieg gezogen, um sein Land zu verteidigen. Seine Mutter hätte es ihm über jemanden mitgeteilt. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bruder, nachdem er von Österreich nach Russland geschickt worden sei, sich in den Händen der Okkupanten befände. Tatsächlich nehme er an einem Befreiungskrieg gegen Russland und Kadyrow teil. Seine Mutter hätte Tschetschenien verlassen müssen und sei in die Ukraine gefahren. Sie hätte gesagt, dass man ihm ausrichten solle, dass er nicht nach Tschetschenien fahren solle, es erwarte ihn ein qualvoller Tod. Er fahre nicht nach Hause. Er sei sehr müde - von 2005 bis 2012 - bis heute denke er über seine Probleme, über das was mit ihm passiert sei, nach. Es gehe nicht aus seinem Kopf. Er leide jeden Tag, niemand wolle die Probleme verstehen. Er wolle sich erstechen.
Er habe jetzt große Angst, nach Russland oder nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Er bitte um eine Zustimmung in Österreich bleiben zu können. Er verspreche keine Probleme zu machen und das Gesetz zu beachten. Er wolle in Österreich heiraten und hier wie ein österreichischer Staatsbürger leben. Er werde in zwei bis drei Monaten aus dem Gefängnis entlassen. Er bereue es sehr und entschuldige sich vor Organisationen, die sein Verfahren bearbeiten und auch vor Österreich. Er gebe sein Wort, keine Fehler mehr zu machen. Er übergebe die Aufnahmen von Ramzan Kadyrow. Dieser foltere in seinem Keller selbst. Er wisse, wo die Aufnahmen seien. Er morde selbst. Solange Tschetschenien in seinen Händen sei, fahre er nicht in seine Heimat zurück. Er schwöre die Wahrheit zu sagen.
Der Betroffene ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Aktuell befindet er sich in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft.Der Betroffene ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, geht in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügt er über Eigentum, lebt in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er litt zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" und befand sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung. Aktuell befindet er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Aktuell befinde er sich in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und darin begründend ausgeführt, dass der Betroffene Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei, gehe in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfüge er über Eigentum, lebe in keiner unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich. Er hätte zumindest im Juni 2011 an einer "Akuten Belastungsreaktion, F 43.0" gelitten und sich von 14.06.2011 bis 15.06.2011 in stationärer Pflege in einer psychiatrischen Abteilung befundenen. Aktuell befinde er sich in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft, spreche nicht Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Seinen bisherigen Lebensunterhalt in Österreich hätte er aus Zuwendungen der Caritas bestritten.
Er sei in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden:
mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX gemäß § 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 ¿ (80 ¿) als junger Erwachsener,mit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 gemäß Paragraph 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagsätzen zu je 2,00 ¿ (80 ¿) als junger Erwachsener,
mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX wegen § 15/1, 142/1 § 15/1, 127 und § 15/1, 130(1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom XXXX auf 5 Jahre verlängert wurde,mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 wegen Paragraph 15 /, eins, 142 /, eins, Paragraph 15 /, eins, 127 und Paragraph 15 /, eins, 130 (, eins Punkt F, a, l, l,) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom römisch 40 auf 5 Jahre verlängert wurde,
mit rechtskräftigem Urteil des LG XXXX vom XXXX wegen § 127 und § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom 03.04.2009 auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde,mit rechtskräftigem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 127 und Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, welche mit Urteil vom 03.04.2009 auf insgesamt 5 Jahre verlängert wurde,
mit rechtskräftigem Urteil des BG XXXX vom XXXX wegen § 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, undmit rechtskräftigem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, und
Im Erst- und Zweitverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Betroffene es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.Im Erst- und Zweitverfahren sei rechtskräftig festgestellt worden, dass dem Betroffenen in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK drohe und sein Vorbringen nicht glaubhaft gewesen sei sowie, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Betroffenen in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeute. Laut den Länderfeststellungen im Zweitverfahren, wonach psychische Erkrankungen in der Russischen Föderation behandelt werden können, wurde nicht davon ausgegangen, dass im Fall der Rückkehr "außergewöhnliche Umstände" wie etwa unzureichende medizinische Versorgung drohen würden, zumal der Betroffene es unterlassen hat, eine Behandlung in Österreich in Anspruch zu nehmen.
Im Hinblick auf die im Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe sei der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid vom 24.04.2012 zu folgen, dass ein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt nicht gegeben sei und auch amtswegig nicht festgestellt werden könne.
Zur Abänderungen des Vorbringens, dass nach dem Vorfall am 30.12.2000 in seiner Abwesenheit andere russischen Soldaten mit einem von seinem Bruder an ihn gerichteten Schreiben mit dem Inhalt, dass er den Aufständischen mit Einkaufen helfen sollte, zu seiner Mutter gekommen seien und nach ihm ("XXXX") gefragt hätten, sowie, dass am 30.12.2000 zweimal auf ihn geschossen worden sei, sei auszuführen, dass diese Begründungen bereits zum Zeitpunkt der Vorverfahren gegeben und ihm auch bekannt gewesen seien. Auch der neuerliche Verweis auf das Schreiben der "The General Representative of ChRI in the Muslim Countries vom 7.7.2011" vermöge daran nichts zu ändern, da dieses bereits im Zweitverfahren geltend gemacht und in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 verwertet worden sei. Der Betroffene hätte insofern sein Vorbringen im Drittverfahren auf bereits rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren gestützt, weshalb - wie auch vom Bundesasylamt korrekt beurteilt - kein neuer Sachverhalt vorliege.
Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 XXXX, den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringe.Sein neues Vorbringen, dass Kadyrow im Jahr 2010 römisch 40 , den Vertreter von Umarov Dokka, angerufen hätte, damit dieser zurückkehre und ihm alles erzähle, und er als Gegner des Präsidenten genannt worden sei, weshalb er im Falle einer Rückkehr beseitigt werden würde, sei - unabhängig davon, dass es bereits noch im Erstverfahren geltend gemacht werden hätte müssen - alleine schon deshalb unglaubwürdig, da - hätte es den Tatsachen entsprochen - im Fall einer tatsächlichen Verfolgung zu erwarten wäre, dass der tatsächlich Verfolgte dies unverzüglich der entscheidenden Behörde zur Kenntnis bringe.
Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und XXXX bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.Das weitere Vorbringen, dass drei Männer im Militäranzug in Tschetschenien Anfang März nach ihm gefragt hätten, gründe sich auf den bereits im Erst- und Zweitverfahren als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt, weshalb dies wiederum nicht zu einer aktuellen Sachverhaltsänderung führen könne. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum nach ihm gefragt werden solle, wenn die Behörden doch im Rahmen des Telefonates zwischen Kadyrow und römisch 40 bekannt sei, dass er sich in Österreich aufhalte und er sich auch bekanntermaßen seit Jahren nicht mehr zu Hause aufhalte.
Die Behauptung während der Einvernahme am 18.04.2012, dass bei der letzten Einvernahme der Dolmetscher sehr schlecht gewesen sei und er dies erst erfahren hätte, als er sich die Niederschrift nochmals rückübersetzen habe lassen, könne deshalb unberücksichtigt bleiben, da die in der Einvernahme am 18.04.2012 gemachten Aussagen inhaltlich gleichlautend der am 11.04.2012 getätigten Aussagen seien.
Das erst im Stadium der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, dass sich der Bruder des Betroffenen doch nicht in den Händen der "Okkupanten" befinde, sondern als Kämpfer aktiv sei, sei ausschließlich als verzweifelter Versuch, nach Beendigung seines Asylverfahrens einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erhalten, zu sehen.
Der von ihm als Beweismittel geltend gemachte USB-Stick sei bis dato nicht eingelangt, darüber hinaus beinhaltet er ausschließlich Videoaufzeichnungen, die sich nicht auf seinen konkreten Fall beziehen, sondern ausschließlich allgemeiner Natur seien.
Dies alles ergebe sich aus den Verwaltungsakten.
Dem Betroffenen stehe in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. Der Betroffene hätte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Eine Integration des Betroffenen in Österreich sei nicht zu erkennen. Das schriftliche Vorbringen, dass seine in der Ukraine aufhältige Mutter ihn vor ihrem Ableben unbedingt noch verheiratet wissen wolle, und seine eigenen Heiratsabsichten seien ohne Belang.
Er sei vorbestraft und mittellos und derzeit in Untersuchungshaft. Gesundheitliche Probleme hätte er aktuell nicht vorgebracht.
Eine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhalts liege somit
nicht vor und sei auch hier von entschiedener Sache auszugehen. Es bestünden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände bestehen, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen.
Dies ergebe sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof.
Die Lage in der Russischen Föderation hätte sich seit Rechtskraft des Zweitverfahrens - 10.01.2012 - nicht geändert.
Zu den Ausführungen des Betroffenen, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe, sei wiederum auf die Begründung des Bundesasylamtes zu verweisen, dass der Betroffene vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden könne.Zu den Ausführungen des Betroffenen, dass er im Fall einer eventuellen Abschiebung Selbstmord begehe, sei wiederum auf die Begründung des Bundesasylamtes zu verweisen, dass der Betroffene vor seiner Überstellung einer medizinischen Untersuchung bezüglich Transportfähigkeit unterzogen werde, die in der Richtlinie für die Organisation und Durchführung von Abschiebungen auf dem Luftwege angeführt sei, sowie, dass die medizinische Grundversorgung in Russland - wie in der Länderfeststellung und Beweiswürdigung bereits ausführlich erörtert - gegeben sei, weshalb im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden könne.
4.) Viertverfahren
Am 11.06.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Betroffenen ein, in welchem er sein Vorbringen wiederholte: Sein Vater sei Berater Dudaevs gewesen, seine Brüder hätten an der Befreiung Tschetscheniens teilgenommen, ein Bruder sei am 30.12.2000 getötet worden. Er sei durch Zufall nicht getötet worden. Sein Leben sei jetzt bei einer Rückkehr in Gefahr, er habe Angst, jeder Mensch müssen seine Taten verantworten. Kadyrow lasse ihn vergraben, seine Familie beseitigen. Sein Leben sei bei einer Rückkehr in Gefahr. Seine Erklärung sei ausreichend. Er hätte große Probleme bei einer Rückkehr, es scheine, dass ihn niemand verstehe, er ertrage tapfer Hunger und Kälte und sitze bis 18.10.2012 eine Strafe ab. Er wolle seine Fehler hier korrigieren und heiraten.
Am 28.06.2012 erging ein Bericht der BPD XXXX, dass für den Betroffenen bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.Am 28.06.2012 erging ein Bericht der BPD römisch 40 , dass für den Betroffenen bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei.
Der Betroffene gab in der Erstbefragung am 27.06.2012 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, er habe ernste Gründe. Er habe seine Eltern verloren, sei selbst fast getötet worden und die früheren Verfahren seien nicht richtig entschieden worden. Er könne nicht zurückkehren, weil er um sein Leben fürchte. Er sei gegen die russische Macht und gegen Kadyrow, habe die Freiheitskämpfer unterstützt (durch Lebensmittel). Aus diesem Grund sei die russische Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte seinen Vater umgebracht. Ein Jahr später hätten sie seinen Bruder vor den Augen seiner Mutter erschossen und auch auf ihn geschossen - er hätte aber überlebt. Bei einer Rückkehr würde er umgebracht oder in ein Gefängnis gebracht.
Ein Cousin hätte ihn besucht und Fotos von zu Hause von ihm und seinen Daten, die von der ihn suchenden russischen Polizei verwendet würden, gezeigt. Sie hätten bei den Nachbarn mit den Fotos nach ihm gefragt. Es erwarte ihn der Tod oder eine 25-jährige Gefängnisstrafe.
In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.07.2012 gab der Betroffene an, dass seine Angaben der Erstbefragung den Tatsachen entsprächen. Er fürchte in der Russischen Föderation um sein Leben. Seine bisherige Aussage entspreche der Wahrheit. Er möchte noch ergänzen, dass sein Onkel ihn vor einer Rückkehr gewarnt hätte, weil Kadyrow ihn sonst vernichte.
Seit seiner Ankunft in Österreich habe dreimal Kontakt mit dem Onkel gehabt - dieser hätte gesagt, dass es Probleme gebe, weil er abgehört werde. Die drei Söhne seines Onkels würden auch in Gefahr geraten und alle würden vernichtet werden. Er sei an den Kriegen beteiligt gewesen - er und sein Bruder hätten im zweiten Krieg Lebensmittel eingekauft und so geholfen. Kadyrow würde alle vernichten wollen, die sich an solchen Kriegshandlungen irgendwie beteiligt hätten - so auch ihn. Sein Vater sei Berater von Dudaev gewesen.
Die alten Fluchtgründe würden noch gelten - sein Cousin hätte ihm erzählt, dass zu Hause Fotos von ihm als gesuchte Person herumgereicht würden. Sein Bruder hätte Verbindungen in die Heimat und bei jedem Besuch im Gefängnis sage er ihm, dass er nicht zurückkehren solle. Er stehe mit der Heimat in Kontakt und habe Angst.
Seine kranke Mutter sei in der Ukraine und ein anderer Bruder werde noch gesucht. Er sei auch früher in Österreich gewesen und kämpfe zurzeit in den tschetschenischen Bergen und sei in den Händen der Russen - so hätte es der Onkel geschrieben. Sein zwölfjähriger Neffe werde angeblich auch gesucht.
Er sei krank, es sei aber nichts diagnostiziert. Angeblich sei Hepatitis festgestellt worden.
Befragt, ob es seit der Rechtskraft im Vorverfahren irgendwelche ihn betreffende Vorfälle im Heimatland gäbe, gab er an, dass eine Rückkehr für ihn gefährlich sei. Er sei bereit zurückzukehren und als Kämpfer zu sterben, aber als ihn sein Onkel gebeten hätte nicht zurückzukehren, hätte er seinen Pass zerrissen.
Er hätte bereits am XXXX heiraten sollen, sei aber am 18.12 ins Gefängnis überstellt worden.Er hätte bereits am römisch 40 heiraten sollen, sei aber am 18.12 ins Gefängnis überstellt worden.
Am 06.07.2012 langte beim Bundesasylamt ein handschriftliches Schreiben in (schwer verständlicher) deutscher Sprache des Betroffenen ein, in welchem er richtig stellte, nicht an Hepatitis, sondern an einer anderen Krankheit zu leiden und an einer Krankheit der Prostata. Er leide auch an einer Allergie gegen Wasser.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zl. 12 07.840-EAST West, erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
Die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten langten am 20.07.2012 beim Asylgerichtshof ein, mit Mitteilung vom selben Tag wurde das Bundesasylamt vom Einlangen verständigt.
Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.Am 24.07.2012 hielt der Asylgerichtshof in einem Aktenvermerk fest, dass eine Überprüfung unter Zugrundelegung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchgeführt wurde, die ergab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesasylamt vorlägen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, kann, sofern der/die Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des/der Fremden aufheben, wenn
Z 1. gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,Ziffer eins, gegen ihn/sie eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
Z. 2 der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, undZiffer 2, der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
Z. 3 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Ziffer 3, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn/sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2006 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen (vgl. Erstverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.05.2011 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2006 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen in Folge der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens als unbegründet abgewiesen vergleiche Erstverfahren).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da der Betroffene im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war (vgl. Zweitverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.01.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.11.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da der Betroffene im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war vergleiche Zweitverfahren).
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da der Betroffene wiederum im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war (vgl. Drittverfahren).Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.05.2012 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.04.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, da der Betroffene wiederum im Verfahren vor dem Bundesasylamt nichts vorgebracht hatte, das nicht von der Rechtskraft des - das Vorverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst worden war vergleiche Drittverfahren).
Die Frist von 18 Monaten (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) ist somit nicht abgelaufen.Die Frist von 18 Monaten (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) ist somit nicht abgelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, 93/01/1219, VwGH 23. 3. 1994, 93/01/1186).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
Der Asylgerichtshof schließt sich nach Einsicht in die von Amts wegen übermittelten Verwaltungsakten den Ausführungen des Bundesasylamtes an, wonach sich aus dem nunmehrigen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergibt.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden. Der Betroffene leidet nicht - wie ursprünglich ausgeführt - an Hepatitis C, führt jedoch Prostatabeschwerden und eine Allergie ins Treffen.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK wurde seitens des Betroffenen vor der belangten Behörde nicht vorgebracht und konnte auch von Amts wegen nicht eruiert werden. Der Betroffene leidet nicht - wie ursprünglich ausgeführt - an Hepatitis C, führt jedoch Prostatabeschwerden und eine Allergie ins Treffen.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Unter Berücksichtigung der im Zuge des rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass das Gesundheitssystem im Herkunftsstaat des Betroffenen grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund )Versorgung flächendeckend verfügbar ist. Auch wenn die medizinische Versorgung in mancherlei Hinsicht mitteleuropäischen/österreichischen Standards vielfach nicht entsprechen mag und die Kosten weitergehender Therapien von den Patienten teilweise selbst zu tragen sind, vermag somit jedenfalls keine unmenschliche Behandlung im Falle der Rückkehr des Betroffenen in seinen Herkunftsstaat erkannt werden.
Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.Da auch von Amts wegen keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes ersichtlich ist, wird der Folgeantrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung in den oben angeführten drei Erkenntnissen des Asylgerichthofes zu verweisen. Eine allfällige Intensivierung des Privat- und Familienlebens ist wohl schon deshalb nicht entstanden, da der Betroffene sich bereits seit mehr als sieben Monaten in Haft befindet.Der Betroffene verfügt weder über ein psychisches noch ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person in Österreich, noch liegen sonstige Indizien für eine besonders berücksichtigungswürdige Beziehungsintensität und damit ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Diesbezüglich ist auf die umfassende Interessenabwägung in den oben angeführten drei Erkenntnissen des Asylgerichthofes zu verweisen. Eine allfällige Intensivierung des Privat- und Familienlebens ist wohl schon deshalb nicht entstanden, da der Betroffene sich bereits seit mehr als sieben Monaten in Haft befindet.
Gemäß § 41a Abs. 2 2. Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 20.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 2, 2. Satz AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes zuzuwarten. Gegenständlicher Verwaltungsakt langte am 20.07.2012 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
Gemäß § 41a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung binnen acht Wochen mit Beschluss entschieden.
Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012 rechtmäßig und war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Haft, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
10.09.2012