Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S1 428.350-1/2012/5E
S1 428.376-1/2012/3E
S1 428.377-1/2012/3E
S1 428.378-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.736 EAST-WEST,1.) des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.736 EAST-WEST,
2.) der XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.737 EAST-WEST,2.) der römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.737 EAST-WEST,
3.) der XXXX, vertreten durch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.738 EAST-WEST,3.) der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.738 EAST-WEST,
4.) XXXX, vertreten durch XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.739 EAST-WEST zu Recht erkannt:4.) römisch 40 , vertreten durch römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.07.2012, Zahl 12 07.739 EAST-WEST zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer sind allesamt afghanische Staatsbürger. Der Erstbeschwerdeführer ist Gatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin sind gemeinsame, minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stellten die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 25.06.2012. Am nächsten Tag erfolgten die polizeilichen Erstbefragungen. EURODAC-Treffern zu Folge waren die Beschwerdeführer am 03.06.2012 an einem näher genannten Ort in der Republik Italien im Zusammenhang mit illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden (EURODAC-Treffer der Kategorie 2).
Am 27.06.2012 richtete das Bundesasylamt Aufnahmeersuchen betreffend der Beschwerdeführer an die Republik Italien. Italien sei im Sinne des Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 der zuständige Mitgliedstaat; der Reiseweg habe von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Italien und Österreich geführt. In den Aufnahmeersuchen finden sich keine Hinweise auf familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich.Am 27.06.2012 richtete das Bundesasylamt Aufnahmeersuchen betreffend der Beschwerdeführer an die Republik Italien. Italien sei im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, der zuständige Mitgliedstaat; der Reiseweg habe von Afghanistan über den Iran und die Türkei nach Italien und Österreich geführt. In den Aufnahmeersuchen finden sich keine Hinweise auf familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich.
Mit Schreiben vom 03.07.2012 stimmte Italien der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 10 Abs. 1 VO 343/2003 zu. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben ist in der Referenznummer auch von zwei Minderjährigen die Rede; dass die Zustimmung auch diese betrifft, kann dem Schreiben nur indirekt erschlossen werden. Dasselbe gilt für die Zustimmung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Beiden Schreiben ist ein Ersuchen betreffend Dokumentation für Überstellungen betreffend Minderjährigen angeschlossen. Darin wird Österreich aufgefordert, im Falle, dass die begleitenden Minderjährigen in Drittstaaten geboren sind, eine Dokumentation zu übermitteln, dass es sich tatsächlich um die Kinder der betreffenden handelt. Diesbezüglich sind den Akten keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes zu entnehmen.Mit Schreiben vom 03.07.2012 stimmte Italien der Aufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, zu. In dem den Erstbeschwerdeführer betreffenden Schreiben ist in der Referenznummer auch von zwei Minderjährigen die Rede; dass die Zustimmung auch diese betrifft, kann dem Schreiben nur indirekt erschlossen werden. Dasselbe gilt für die Zustimmung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin. Beiden Schreiben ist ein Ersuchen betreffend Dokumentation für Überstellungen betreffend Minderjährigen angeschlossen. Darin wird Österreich aufgefordert, im Falle, dass die begleitenden Minderjährigen in Drittstaaten geboren sind, eine Dokumentation zu übermitteln, dass es sich tatsächlich um die Kinder der betreffenden handelt. Diesbezüglich sind den Akten keine weiteren Verfahrensschritte seitens des Bundesasylamtes zu entnehmen.
Am 09.07.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, wobei sich das entsprechende Einvernahmeprotokoll nur im Akt der Zweitbeschwerdeführerin befindet. Diesem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam einvernommen wurden. Es ist aus dem Protokoll nicht entnehmbar, welche Antworten jeweils der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin gegeben haben, beziehungsweise wurden dem Anschein nach alle Antworten gemeinsam abgegeben.
Einleitend ist protokolliert, die ganze Familie wolle die Einvernahme gemeinsam machen. Auf die Frage, ob Familienmitglieder in Österreich lebten, wurde geantwortet, dass ein Bruder, beziehungsweise ein Schwager in Linz wäre. Dieser sei verheiratet und habe eine Tochter. Er habe den Beschwerdeführern bei einem Besuch Kleider mitgebracht, er sei seit zehn Jahren in Österreich und gestern hätte er die Beschwerdeführer erstmals wieder besucht. Weitere Fragen wurden vom einvernehmenden Organ diesbezüglich nicht gestellt. Der Rechtsberater stellte am Ende der Befragung die Frage, ob die Beschwerdeführer von dem Bruder, beziehungsweise Schwager Unterstützung erhalten würden und ist die Antwort protokolliert, dieser würde ihnen natürlich helfen, aber die finanzielle Lage sei ihnen konkret nicht bekannt. Er sei aber so "eine große Hilfe". Als sie in Österreich angekommen seien, hätte der Erstbeschwerdeführer angerufen und einmal hätte es diesen Besuch gegeben.
Zum Reiseweg befragt bestätigten die Beschwerdeführer von Afghanistan in den Iran und dann in die Türkei gegangen zu sein; danach wüssten sie es "nicht mehr genau".
Zu Italien wurde ausgeführt, dass sie dort keinen Asylantrag gestellt hätten, es gäbe keine Möglichkeit "für Asyl in Italien". Sie hätten mit zwei Kindern auf der Straße schlafen sollen. Weitere Kontakte zu Hilfsorganisationen hätten sie in Italien nicht gehabt. Sie wären dort drei Tage in einer Polizeistation gewesen und ungefähr zwei Wochen in der Wohnung des Schleppers. Auf die Frage, ob es in Italien Probleme oder Vorfälle gegeben hätte, ist protokolliert, dass die Situation bei der Polizeistation sehr unangenehm gewesen wäre. Sie wären mit zehn Männern in einen Raum gewesen und sei das für die Kinder keine "Möglichkeit" gewesen. In Italien gebe es auch keine Bezugspersonen. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob es weitere Probleme in Italien gegeben hätte, die noch nicht angesprochen worden seien, antworteten die Beschwerdeführer neuerlich, dass es in der Polizeistation sehr unangenehm gewesen wäre, sie wären in einem Container mit zwölf anderen Personen auf dem Boden gesessen. Auch später beim Schlepper hätten sie nur trockenes Brot erhalten.
Am 11.07.2012 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ein, in der auf die schlechten Zustände in Italien, freilich unter Bezugnahme auf Berichte von Hilfsorganisationen aus dem Jahre 2011, hingewiesen wurde. Konkret zu den Beschwerdeführern ist ausgeführt, dass diese drei Tage lang in einer Polizeistation im Container mit zehn bis zwölf Personen untergebracht worden wären. Sie hätten auf dem Boden ohne Unterlagen und ohne Decken schlafen müssen. Ihnen wäre nur Brot und Dosenfisch verabreicht worden. Die Zustände seien sehr schlecht gewesen. Es wäre schmutzig und unhygienisch gewesen, Fliegen und Ungeziefer wären zur Plage geworden. Der Container sei überfüllt gewesen, es hätte keinerlei Unterstützung gegeben. Ein Kind hätte nicht einmal Schuhe bekommen. Es sei auch keine medizinische Versorgung erfolgt. Ohne Unterstützung und Unterkunft könnten die Beschwerdeführer mit den kleinen Kindern nicht überleben. Diese Aussagen wurden von den Beschwerdeführern auch handschriftlich dargelegt. Sie wären in Italien erschöpft, müde und völlig fertig angekommen und seien dort in einem sehr schlechten psychischen und körperlichen Zustand gewesen. Die Behandlung sei unmenschlich und schlecht gewesen.
2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.2. Das Bundesasylamt hat mit nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.07.2012 die Anträge auf internationalen Schutz der (nunmehrigen) Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass Abschiebungen nach Italien zulässig seien.
Unter den Feststellungen zum Privat- und Familienleben findet sich lediglich die Ausführung, dass die Familie des Schwagers des Erstbeschwerdeführers, beziehungsweise der Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich sei. Zu Italien wurden umfangreiche Feststellungen, gestützt auf Informationen der Staatendokumentation getroffen, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird und den Antragsstellern vielfältige Unterstützung gewährleistet ist, insbesondere auch für vulnerable Personen. Schwerwiegende Missstände bei der Unterbringung von Asylwerbern oder Drittstaatsangehörigen sind diesen Feststellungen an keiner Stelle zu entnehmen.
Eine individualisierte Auseinandersetzung mit dem Eingriff in das Familienleben durch die Trennung von den in Österreich lebenden Verwandten ist den Bescheiden nicht zu entnehmen. Die Kritik an Italien widerspräche den Länderfeststellungen
3. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde (gleichlautend für alle Beschwerdeführer) erhoben. In der Beschwerde wurde auf die unzumutbaren Umstände in Italien verwiesen. Es wurde neuerlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Italien selbst bereits sehr schlechte Erfahrungen gemacht hätten. Sie wären mit zehn Männern in einem kleinen Raum untergebracht gewesen und hätten keine Möglichkeit gehabt, die Kinder getrennt unterzubringen. Sie seien auf der Polizeistation nicht einmal mit den notwendigsten Dingen versorgt worden. Das ältere Kind, das keine Schuhe gehabt hätte, hätte nicht die Möglichkeit gehabt, diese zu bekommen. Es hätte keine Betten, beziehungsweise Hygieneartikel gegeben. Die Viertbeschwerdeführerin sei noch sehr klein. Im Übrigen wurde auf deutsche Rechtsprechung verwiesen, aus der sich zeige, dass Überstellungen nach Italien nicht zulässig seien. Im Übrigen bestünden relevante familiäre Beziehungen in Österreich.
4. Die Beschwerdevorlagen an den erkennenden Gerichtshof erfolgten am 07.08.2012.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses in den gegenständlichen Verfahren vollumfänglich anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren gemäß § 41 a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren gemäß Paragraph 41, a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. In den vorliegenden Verfahren liegt jeweils eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter jeweils als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.
2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.
2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Art 10 Abs 1 Dublin II VO. Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde angenommenen - und auf Aussagen der Beschwerdeführer beruhenden - Reiseweg (von der Türkei, zum Teil am Seeweg, irregulär nach Italien) als zutreffend.2.1. Dies ist in den vorliegenden Fällen Italien gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO. Auch der Asylgerichtshof erachtet den von der Verwaltungsbehörde angenommenen - und auf Aussagen der Beschwerdeführer beruhenden - Reiseweg (von der Türkei, zum Teil am Seeweg, irregulär nach Italien) als zutreffend.
Freilich liegt dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die italienische Zustimmung auch in Kenntnis dieses Sachverhaltes erfolgt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass das Konsultationsverfahren im Allgemeinen einer richterlichen Kontrolle entzogen ist, dass aber Ausnahmen bei Willkür, beziehungsweise bei Verletzungen des auch in der Grundrechtecharata garantierten Rechts auf gute Verwaltung (Art. 41) bestehen. Ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren setzt Informiertheit des anderen Mitgliedstaates über wesentliche Umstände voraus; insbesondere unter anderem über die möglicherweise zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003 im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK. Ein solcher Fall mangelnder Information liegt nun hier vor. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, erweist sich auch das Vorliegen von Zustimmungen bei den Dritt,- und Viertbeschwerdeführerinnen als zumindest formell zweifelhaft.Freilich liegt dem Anschein nach eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens vor, als Italien nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass familiäre Bezüge der Beschwerdeführer in Österreich vorliegen. Es kann nicht von vornherein angenommen werden, dass die italienische Zustimmung auch in Kenntnis dieses Sachverhaltes erfolgt wäre. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes, dass das Konsultationsverfahren im Allgemeinen einer richterlichen Kontrolle entzogen ist, dass aber Ausnahmen bei Willkür, beziehungsweise bei Verletzungen des auch in der Grundrechtecharata garantierten Rechts auf gute Verwaltung (Artikel 41,) bestehen. Ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren setzt Informiertheit des anderen Mitgliedstaates über wesentliche Umstände voraus; insbesondere unter anderem über die möglicherweise zwingende Anwendung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK. Ein solcher Fall mangelnder Information liegt nun hier vor. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, erweist sich auch das Vorliegen von Zustimmungen bei den Dritt,- und Viertbeschwerdeführerinnen als zumindest formell zweifelhaft.
2.2. Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch auch in anderer Hinsicht ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:
2.2.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343/2003 grundsätzlich zulässig sind. Sofern die Beschwerdeführervertreterin auf deutsche Rechtsprechung verweist, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Art. 3 EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vgl. zu alldem Asylgerichtshof 14.06.2012, GZ S1 427.051-1/2012/2E. Im eben genannten Erkenntnis wurde freilich auch darauf hingewiesen, dass es relevante Kritik am italienischen Asylsystem gebe, und dass der für den Asylgerichtshof wesentlichste Aspekt dieser Kritik Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber betrifft.2.2.1. Zunächst ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass aus Sicht des Asylgerichtshofes Überstellungen nach Italien im Sinne der VO 343 aus 2003, grundsätzlich zulässig sind. Sofern die Beschwerdeführervertreterin auf deutsche Rechtsprechung verweist, genügt es auszuführen, dass die entsprechenden Entscheidungen solche erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte sind, die zudem zumeist im Provisionalverfahren ergangen sind und denen daher für den Asylgerichtshof keine besondere Bindungswirkung oder dergleichen zukommen kann. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gibt nach den aktuell auf seiner Webseite verfügbaren Statistiken keinesfalls in allen Italien betreffenden Fällen einstweiligen Rechtsschutz. Auch sonst ist keine Rechtsprechung europäischer Obergerichte bekannt, wonach Italien regelmäßig Artikel 3, EMRK in Bezug auf Asylwerber oder Fremde verletze; vergleiche zu alldem Asylgerichtshof 14.06.2012, GZ S1 427.051-1/2012/2E. Im eben genannten Erkenntnis wurde freilich auch darauf hingewiesen, dass es relevante Kritik am italienischen Asylsystem gebe, und dass der für den Asylgerichtshof wesentlichste Aspekt dieser Kritik Mängel des italienischen Unterbringungssystems für Asylbewerber betrifft.
Dazu wurde dort wörtlich wie folgt ausgeführt:
"Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Asylgerichtshofes folgt also, dass es Mängel in der Versorgung von Asylbewerbern gibt, die im Einzelfall die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung Italiens zur Unterbringung nach sich ziehen können, die aber sonst nicht das pauschale Urteil erlauben, dass im Allgemeinen ein erhebliches Risiko einer unmenschlichen Behandlung bestünde."
Daraus wird aber klar, dass eine besondere Sorgfalt in der Prüfung angebracht ist, wenn Unterbringungsprobleme vorgebracht werden. Im konkreten Fall haben die Asylbewerber eine ihnen widerfahrene sehr schlechte Behandlung geschildert und ist nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbehörde die Glaubwürdigkeit dieses Vortrages, obwohl es spät im Verfahren erstattet worden ist, in Zweifel gezogen hätte.
Daher ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Einlassungen zutreffend sind, wonach die Beschwerdeführer, darunter die Viertbeschwerdeführerin, die sich im zweiten Lebensjahr befindet, drei Tage in einem Polizeicontainer mit zehn anderen Männern angehalten worden sind, dass sie am Boden schlafen mussten, und keine Hygieneartikeln oder medizinische Versorgung erhielten. Dies ist zweifellos eine Situation, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein kann, insbesondere, wenn sie potentiell besonders schutzbedürftige Asylbewerber betrifft. Diese Geschehnisse können auch nicht als irrelevant deshalb angesehen werden, weil die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Asylbewerber in Italien waren. Betrachtet man nämlich die Feststellungen der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Bescheiden in einer Gesamtschau, so ist ersichtlich, dass derartiges in Bezug auf die Behandlung von Fremden in Italien generell nicht vorkommen dürfte. Wenn dies aber doch der Fall ist, so könnten Zweifel an der Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes angebracht sein.Daher ist im jetzigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Einlassungen zutreffend sind, wonach die Beschwerdeführer, darunter die Viertbeschwerdeführerin, die sich im zweiten Lebensjahr befindet, drei Tage in einem Polizeicontainer mit zehn anderen Männern angehalten worden sind, dass sie am Boden schlafen mussten, und keine Hygieneartikeln oder medizinische Versorgung erhielten. Dies ist zweifellos eine Situation, die unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann, insbesondere, wenn sie potentiell besonders schutzbedürftige Asylbewerber betrifft. Diese Geschehnisse können auch nicht als irrelevant deshalb angesehen werden, weil die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt keine Asylbewerber in Italien waren. Betrachtet man nämlich die Feststellungen der Verwaltungsbehörde in den vorliegenden Bescheiden in einer Gesamtschau, so ist ersichtlich, dass derartiges in Bezug auf die Behandlung von Fremden in Italien generell nicht vorkommen dürfte. Wenn dies aber doch der Fall ist, so könnten Zweifel an der Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen des Bundesasylamtes angebracht sein.
Es genügt demnach nicht, wie es das Bundesasylamt gemacht hat, die entsprechenden Einlassungen der Beschwerdeführer unter Pauschalverweis auf die eigenen Feststellungen als unbeachtlich zu erachten. Diesbezüglich wäre zum einen eine nähre Befragung der Beschwerdeführer durch das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes erforderlich gewesen; zudem wären ergänzende Erhebungen, allenfalls im Wege der Staatendokumentation, anzustellen, ob es sich hier um einen Einzelfall oder nicht handelt, und ob jedenfalls eine Wiederholung derartiger Geschehnisse im Falle offener Asylverfahrens mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. All dies steht natürlich unter der Voraussetzung, dass die Angaben der Beschwerdeführer wahr sind; eine entsprechende fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung kann aber auch erst dann erfolgen, wenn eine nähere Befragung stattgefunden hat.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat zudem hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.2.2.2. Das Bundesasylamt hat zudem hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die gegenständliche Unzuständigkeitsentscheidung ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt. Zur Klarstellung ist gleichwohl zunächst festzuhalten, dass kein allgemeines Recht auf Familienzusammenführung von volljährigen Geschwistern besteht.
2.2.2.1. Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es aber erstens Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Art. 3 und Art. 8 EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vgl nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ob derartiges auch umgekehrt zutreffen kann (die hilfsbedürftige Person ist der anerkannte Flüchtling) ist derzeit - neben anderen Fragen - Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Gerichtshofes an den EuGH (vgl hg. Vorlagebeschluss vom 20.05.2011 zu S13 400.904-1/2008/15E).2.2.2.1. Im Falle psychisch belasteter Beschwerdeführer gibt es aber erstens Konstellationen, in denen ein Zusammenleben mit in Österreich als anerkannte Flüchtlinge lebenden Familienangehörigen medizinisch/psychologisch indiziert wäre, dies im Lichte einer gesamthaften Betrachtung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK (entspricht der ständigen Rechtsprechung des AsylGH; vergleiche nur AsylGH 26.02.2010, S3 401.089-2/2009/4E). Ob derartiges auch umgekehrt zutreffen kann (die hilfsbedürftige Person ist der anerkannte Flüchtling) ist derzeit - neben anderen Fragen - Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des erkennenden Gerichtshofes an den EuGH vergleiche hg. Vorlagebeschluss vom 20.05.2011 zu S13 400.904-1/2008/15E).
2.2.2.2. Zweitens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin II VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin (allenfalls die in der Erstbefragung erwähnten familiären Streitigkeiten) zu jenen (offenbar als glaubwürdig erkannten) ihrer Verwandten in Österreich bestehen. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Art 8 EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.2.2.2.2. Zweitens wird auf das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955 verwiesen. Der Asylgerichtshof hat hiezu etwa in seinem Erkenntnis vom 09.02.2010, zu S1 400.735-2/2010/2E, S1 318.219-4/2010/2E, S1 318.221-4/2010/2E und S1 318.220-4/2010/2E ausgeführt: "Der Aktenlage nach begründet die 2.-Beschwerdeführerin ihren Asylantrag mit Ereignissen im Zusammenhang mit der Verhaftung/Verschleppung ihres Gatten, des 1.-Beschwerdeführers, sohin mit rezenten Geschehnissen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang zu den seinerzeitigen Asylgründen des als Flüchtling anerkannten Bruders (Wehrdienstverweigerung) der 2.-Beschwerdeführerin als primäre Bezugsperson stehen. Eine unmittelbare Ableitung der Fluchtgründe von jenen ihres in Österreich anerkannten Bruders ist somit nicht zu erwarten, zumal die Asylgründe der Beschwerdeführer bereits in Polen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden. Unter dem Hintergrund des unter 2.1.2.2.2. dargestellten Aspekts des Umgehungsversuchs anderer Rechtsvorschriften des Fremden- und Migrationsrechts, welcher den gegenständlichen Antrag (jedenfalls als ein Faktor, auch) charakterisiert, vermag somit der vom VwGH im rezenten Erkenntnis vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0532 (S.5) erwähnte Umstand des möglichen Vorteils einer gemeinsamen inhaltlichen Erledigung von Asylanträgen von Familienangehörigen (der - gemeinschaftsrechtlich gesehen - jedenfalls in Beziehung zum Interesse der Effektuierung des gemeinschaftsrechtlichen Zuständigkeitssystems nach den Kompetenzkriterien der Dublin römisch zwei VO zu setzen ist) im individuellen Fall nicht entscheidend zu Gunsten der Beschwerdeführer zu wiegen, auch, da - wie erwähnt - in Polen bereits eine mehrfache inhaltliche Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführer erfolgt ist." Im gegenständlichen Fall könnte nun eine individuelle Beziehung der Fluchtgründe des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin (allenfalls die in der Erstbefragung erwähnten familiären Streitigkeiten) zu jenen (offenbar als glaubwürdig erkannten) ihrer Verwandten in Österreich bestehen. Der vom VwGH in dem zitierten Erkenntnis herausgearbeitete Aspekt des Vorteils einer gemeinsamen Erledigung verwandter Vorgänge in einem Land ist also in die Abwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen und kann im vorliegenden Fall (im Unterschied zu anderen Konstellationen, entsprechend der Judikatur des erkennenden Gerichtshofes) nicht ohne weiteres von fehlender Entscheidungsmaßgeblichkeit dieses Umstandes ausgegangen werden, wie dies das Bundesasylamt implizit getan hat.
2.2.2.3. Um die beiden eben genannten Punkte beurteilen zu können, bedürfte es aber der Beischaffung des Asylaktes der Verwandten der 2.-Beschwerdeführerin und einer ergänzenden Befragung des 1.-Beschwerdeführers und der 2.-Beschwerdeführerin zu möglichen Zusammenhängen der Fluchtgründe und allenfalls zu der Art und Weise der wechselseitig leistbaren Unterstützung in Österreich und ihrer behaupteten existentiellen Notwendigkeit. Erst danach kann beurteilt werden, ob es einer zeugenschaftlichen Befragung der Verwandten (gegebenenfalls ebenfalls von der Verwaltungsbehörde zu leisten) bedarf.
2.2.2.4. Erst nach den unter 2.2.2.2. bis 2.2.2.3. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen. Hinzu kommt zunächst die notwendige Ergänzung des Konsultationsverfahrens mit Italien.2.2.2.4. Erst nach den unter 2.2.2.2. bis 2.2.2.3. beschriebenen Ergänzungen des Beweisverfahrens lässt sich abschließend beurteilen, ob das Bundesasylamt, vor allem unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK, im gegenständlichen Fall von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung Gebrauch machen hätten müssen. Hinzu kommt zunächst die notwendige Ergänzung des Konsultationsverfahrens mit Italien.
2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach § 41 Abs 3 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.2.3. Es war in einer Gesamtschau der unter 2.2. dargestellten Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.
3. Der Vollständigkeit halber ist auf einen möglichen Verfahrensfehler hinzuweisen. Der Aktenlage nach wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam einvernommen, was bei deren Einverständnis zwar möglich erscheint; bedenklich ist aber, dass nicht ersichtlich ist, wer von den Beschwerdeführern nun die Antworten abgegeben hat. Grundsätzlich sind getrennte Einvernahmen auch in einem Zulassungsverfahren der gesetzlich vorgesehene Weg.
4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des § 37 Abs 1 AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.4. Gegenständliches Erkenntnis wird innerhalb der 7-Tagesfrist des Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genehmigt und ebenfalls innert dieser Frist (jedenfalls) der Verwaltungsbehörde zugestellt. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher entbehrlich.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.09.2012