TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/10 D18 251058-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2012
beobachten
merken

Spruch

D18 251058-2/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011, Zl. 11 03.638-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011, Zl. 11 03.638-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, XXXX, brachte am 15.04.2011 aus dem Stande der Strafhaft beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , brachte am 15.04.2011 aus dem Stande der Strafhaft beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.

Es ist dies sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben bereits am 06.01.2004 illegal nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf Asyl. Dabei gab er an, in Russland geboren worden, jedoch seit seinem 7. Lebensjahr bei seiner Mutter in Georgien aufgewachsen zu sein, weshalb er aufgrund seiner schlechten Russischkenntnisse auch um Bestellung eines Dolmetschers für die georgische Sprache bat.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer ist laut eigenen Angaben bereits am 06.01.2004 illegal nach Österreich eingereist und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt seinen ersten Antrag auf Asyl. Dabei gab er an, in Russland geboren worden, jedoch seit seinem 7. Lebensjahr bei seiner Mutter in Georgien aufgewachsen zu sein, weshalb er aufgrund seiner schlechten Russischkenntnisse auch um Bestellung eines Dolmetschers für die georgische Sprache bat.

Diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer in der Folge im Wesentlichen damit, dass seine Mutter 1993 in XXXX ermordet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge in Georgien bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt habe. An seinen Vater, der bereits 1988 verstorben sei, könne er sich nicht mehr erinnern. In Georgien habe er aber nicht mehr länger bleiben können, denn die Familie, welche ihm Unterkunft gegeben und ihn dort acht Jahre lang versteckt hätte, sei von den Verfolgern seines Vaters angegriffen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er verfolgt werde. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Man hätte ihm gesagt, dass sein Vater einen großen Geldbetrag einer kriminellen Vereinigung unterschlagen hätte und die Leute dieser Vereinigung würden ihn nun verfolgen.Diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer in der Folge im Wesentlichen damit, dass seine Mutter 1993 in römisch 40 ermordet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer in der Folge in Georgien bei einer Bekannten seiner Mutter gelebt habe. An seinen Vater, der bereits 1988 verstorben sei, könne er sich nicht mehr erinnern. In Georgien habe er aber nicht mehr länger bleiben können, denn die Familie, welche ihm Unterkunft gegeben und ihn dort acht Jahre lang versteckt hätte, sei von den Verfolgern seines Vaters angegriffen worden. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er verfolgt werde. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Man hätte ihm gesagt, dass sein Vater einen großen Geldbetrag einer kriminellen Vereinigung unterschlagen hätte und die Leute dieser Vereinigung würden ihn nun verfolgen.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen, gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zahl: 04 00.254-BAW, vom 17.06.2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer wurde gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, GZ. 251.058/0/16E-VIII/40/04, vom 28.05.2008 abgewiesen und dahingehend ergänzt wurde, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen wurde.

Der gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss vom 23.02.2011, Zl. 2008/23/1373-15, wurde die Behandlung der Beschwerde jedoch durch den Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Somit erwuchs der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates mit 02.06.2008 in Rechtskraft.

I.3. Bei der niederschriftlichen Befragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.04.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Einreise zweimal in Richtung Deutschland verlassen hätte. Erstmals sei er 2006 für vier Monate in Deutschland gewesen und hätte dort unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt. Dabei sei er von September 2006 bis Feber 2007 und von März 2007 bis Oktober 2007 in Deutschland in Schubhaft gewesen. Beim zweiten Mal sei er auch im Gefängnis gewesen. Er sei von Deutschland beide Male nach Österreich rücküberstellt worden. In Österreich sei er jetzt bereits das dritte Mal in Strafhaft, er sei 4 Mal wegen Diebstahls verurteilt worden. Damit habe er in Österreich ca. einen Monat in Schubhaft und ungefähr 30 Monate in Strafhaft verbracht. Seit Dezember 2007 würde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn wohnen. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass seine Frau Moslem und sein Sohn derzeit ohne Bekenntnis seien. Er selbst sei Christ. Mit seiner Familie werde er daher weder in einem christlichen noch in einem moslemischen Land leben können. Er sei mit seiner Frau nicht verheiratet, da er keine Dokumente habe. Er befinde sich seit sieben Jahren in Österreich und alles, was er sich aufgebaut habe, sei in Österreich. Er könne nicht woanders leben. Dies seien all seine Fluchtgründe. Er habe keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe. Zuhause habe er keine Probleme mehr, wegen seiner Familie sei es ruhig geworden.römisch eins.3. Bei der niederschriftlichen Befragung in der Polizeiinspektion Traiskirchen am 15.04.2011 gab der Beschwerdeführer vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen an, dass er Österreich seit der Einreise zweimal in Richtung Deutschland verlassen hätte. Erstmals sei er 2006 für vier Monate in Deutschland gewesen und hätte dort unter falschem Namen einen Asylantrag gestellt. Dabei sei er von September 2006 bis Feber 2007 und von März 2007 bis Oktober 2007 in Deutschland in Schubhaft gewesen. Beim zweiten Mal sei er auch im Gefängnis gewesen. Er sei von Deutschland beide Male nach Österreich rücküberstellt worden. In Österreich sei er jetzt bereits das dritte Mal in Strafhaft, er sei 4 Mal wegen Diebstahls verurteilt worden. Damit habe er in Österreich ca. einen Monat in Schubhaft und ungefähr 30 Monate in Strafhaft verbracht. Seit Dezember 2007 würde er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn wohnen. Als Begründung für die neuerliche Asylantragstellung gab er an, dass seine Frau Moslem und sein Sohn derzeit ohne Bekenntnis seien. Er selbst sei Christ. Mit seiner Familie werde er daher weder in einem christlichen noch in einem moslemischen Land leben können. Er sei mit seiner Frau nicht verheiratet, da er keine Dokumente habe. Er befinde sich seit sieben Jahren in Österreich und alles, was er sich aufgebaut habe, sei in Österreich. Er könne nicht woanders leben. Dies seien all seine Fluchtgründe. Er habe keine religiösen, politischen oder ethnischen Flucht - und Asylgründe. Zuhause habe er keine Probleme mehr, wegen seiner Familie sei es ruhig geworden.

I.4. Am 21.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wird, seinen am 15.04.2011 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.4. Am 21.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer mit einer schriftlichen Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass vom Bundesasylamt beabsichtigt wird, seinen am 15.04.2011 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

I.5. Am 29.04.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der entscheidenden Organwalterin des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers Folgendes an: er habe seine Lebensgefährtin im November 2007 in Wien kennengelernt und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er spreche Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Er wolle noch eine Chance bekommen, in Österreich zu bleiben. Er habe keine neuen Gründe, aber neu sei, dass er nun hier eine Familie habe. Die Gründung seiner Familie stehe auch seiner Ausweisung entgegen.römisch eins.5. Am 29.04.2011 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Zuge eines Rechtsberatungsgespräches volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor der entscheidenden Organwalterin des Bundesasylamtes gab er im Beisein eines Rechtsberaters und eines geeigneten Dolmetschers Folgendes an: er habe seine Lebensgefährtin im November 2007 in Wien kennengelernt und lebe mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er spreche Deutsch, habe jedoch keine Kurse besucht und sei in keinem Verein. Er habe in Österreich auch kein Eigentum erworben. Er wolle noch eine Chance bekommen, in Österreich zu bleiben. Er habe keine neuen Gründe, aber neu sei, dass er nun hier eine Familie habe. Die Gründung seiner Familie stehe auch seiner Ausweisung entgegen.

I.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Georgien Föderation" aus (Spruchpunkt II.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, als Nationalität wurde wie bereits im ersten Verfahren Georgien festgestellt. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist und an keiner krankheitswerten psychischen Störung leidet.römisch eins.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Georgien Föderation" aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, als Nationalität wurde wie bereits im ersten Verfahren Georgien festgestellt. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt ist und an keiner krankheitswerten psychischen Störung leidet.

Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne deshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Einer Ausweisung nach Georgien stünden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände entgegen.Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden. Von der erkennenden Behörde könne deshalb kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Einer Ausweisung nach Georgien stünden unter Berücksichtigung aller Tatsachen keine Umstände entgegen.

Zum Spruchpunkt II. stellte das Bundesasylamt fest, dass die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn in Österreich leben und hier zum vorläufigen Aufenthalt gem. § 8 Abs. 4 AsylG berechtigt sind. Aufgrund der geltenden Rechtslage (§ 21 NAG) sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an der Begründung der Familiengemeinschaft mit der Lebensgefährtin und seinem Sohn entgegenstehe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreiche, was schlussendlich auch dem angegebenen Fluchtgrund entspreche. Hinzu kämen die Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige die Gleichgültigkeit und die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Dies stehe seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entgegen.Zum Spruchpunkt römisch zwei. stellte das Bundesasylamt fest, dass die Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn in Österreich leben und hier zum vorläufigen Aufenthalt gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG berechtigt sind. Aufgrund der geltenden Rechtslage (Paragraph 21, NAG) sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, was dem Interesse des Beschwerdeführers an der Begründung der Familiengemeinschaft mit der Lebensgefährtin und seinem Sohn entgegenstehe. Wie sich aus der Aktenlage ergebe, erfolgte die Asylantragsstellung vordergründig um den Aufenthaltsstatus dahingehend zu legalisieren, dass er unter Umgehung des Fremdenrechts Familienzusammenführung erreiche, was schlussendlich auch dem angegebenen Fluchtgrund entspreche. Hinzu kämen die Verurteilungen durch ein österreichisches Gericht. Das der Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten zeige die Gleichgültigkeit und die vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefahr in Bezug auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten. Dies stehe seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet entgegen.

I.7. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 17.06.2011.römisch eins.7. Gegen den genannten Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerdevorlage durch das Bundesasylamt an den Asylgerichtshof erfolgte mit 17.06.2011.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, FZ. 11 03. 638 - EAST Ost, erfolgte eine Berichtigung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass die Ausweisung nach "Georgien" und nicht "Georgien Föderation" zu lauten habe.

In seiner ausführlichen, nicht formularartig verfassten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre. Sein erstes Asylverfahren sei am 02.06.2008 in Rechtskraft erwachsen, am XXXX sei sein Sohn XXXX geboren worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte erst seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit 23.02.2011 jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 25.04.2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr zurückgewiesen worden sei. Er habe ausgeführt, dass er seit 2007 mit der Mutter seines Sohnes in Lebensgemeinschaft lebe. Sie sei Moslemin und in Österreich wie sein Sohn subsidiär schutzberechtigt. Ein Familienleben sei ihnen ausschließlich in Österreich möglich. Er habe neue Gründe. Er habe Familie hier. Das sei neu. Er habe hier eine Familie gegründet. Es sei dem Bescheid zu entnehmen, dass er in Österreich ein Privatleben habe, tatsächlich handle es sich aber auch um ein Familienleben. Dem neuen Tatsachenvorbringen sei jedenfalls eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis im erstinstanzlichen Verfahren hätte führen müssen. Die Behörde hätte sich bei der Zulässigkeit des neuerlichen Asylverfahrens mit dem Vorbringen im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen müssen. Im konkreten Fall sei eine Sachverhaltsänderung vorgebracht worden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das neue Vorbringen weise auch einen glaubwürdigen Kern auf, dem Asylrelevanz zukomme und an diesen könne auch eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen. Dabei verwies und zitierte er die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema, wonach keine entschiedene Sache vorliegen könne, da das Vorbringen nie Verfahrensgegenstand war, Relevanz gegeben sei und das Vorbringen unzweifelhaft einen wahren Kern aufweise. Die Geburt des Sohnes sei nach Rechtskraft erfolgt. Der Vorhalt der Behörde, er würde mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sei verfehlt. Bis zur Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammengewohnt. Auch im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin sei das Familienleben explizit festgestellt worden. Art. 8 EMRK schütze das Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Beziehung zur Mutter des Sohnes zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sein Asylverfahren bereits in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden war. Die Behörde verkenne, dass Art. 8 nicht "nur" sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin schütze, sondern und ganz besonders zu seinem Sohn, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und dass auch das Recht seines Sohnes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater verfassungsrechtlich geschützt sei. Somit könne eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung durch die neu entstandene Sachverhaltslage nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sein Antrag meritorisch erledigt werden müsste.In seiner ausführlichen, nicht formularartig verfassten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den Bescheid des Bundesasylamtes seinem Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen, seinem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre. Sein erstes Asylverfahren sei am 02.06.2008 in Rechtskraft erwachsen, am römisch 40 sei sein Sohn römisch 40 geboren worden. Der Verwaltungsgerichtshof hätte erst seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt, mit 23.02.2011 jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Am 25.04.2011 habe er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nunmehr zurückgewiesen worden sei. Er habe ausgeführt, dass er seit 2007 mit der Mutter seines Sohnes in Lebensgemeinschaft lebe. Sie sei Moslemin und in Österreich wie sein Sohn subsidiär schutzberechtigt. Ein Familienleben sei ihnen ausschließlich in Österreich möglich. Er habe neue Gründe. Er habe Familie hier. Das sei neu. Er habe hier eine Familie gegründet. Es sei dem Bescheid zu entnehmen, dass er in Österreich ein Privatleben habe, tatsächlich handle es sich aber auch um ein Familienleben. Dem neuen Tatsachenvorbringen sei jedenfalls eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen, die zu einem anderen Ergebnis im erstinstanzlichen Verfahren hätte führen müssen. Die Behörde hätte sich bei der Zulässigkeit des neuerlichen Asylverfahrens mit dem Vorbringen im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen müssen. Im konkreten Fall sei eine Sachverhaltsänderung vorgebracht worden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen den Schluss zulasse, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das neue Vorbringen weise auch einen glaubwürdigen Kern auf, dem Asylrelevanz zukomme und an diesen könne auch eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen. Dabei verwies und zitierte er die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Thema, wonach keine entschiedene Sache vorliegen könne, da das Vorbringen nie Verfahrensgegenstand war, Relevanz gegeben sei und das Vorbringen unzweifelhaft einen wahren Kern aufweise. Die Geburt des Sohnes sei nach Rechtskraft erfolgt. Der Vorhalt der Behörde, er würde mit seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sei verfehlt. Bis zur Inhaftierung habe er mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammengewohnt. Auch im Asylverfahren seiner Lebensgefährtin sei das Familienleben explizit festgestellt worden. Artikel 8, EMRK schütze das Recht auf Achtung des Familienlebens. Im Bescheid werde ausgeführt, dass seine Beziehung zur Mutter des Sohnes zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sein Asylverfahren bereits in 1. Instanz rechtskräftig negativ entschieden war. Die Behörde verkenne, dass Artikel 8, nicht "nur" sein Familienleben mit seiner Lebensgefährtin schütze, sondern und ganz besonders zu seinem Sohn, der in Österreich subsidiär schutzberechtigt sei und dass auch das Recht seines Sohnes auf ein Zusammenleben mit seinem Vater verfassungsrechtlich geschützt sei. Somit könne eine andere Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung durch die neu entstandene Sachverhaltslage nicht von vornherein ausgeschlossen werden, weshalb sein Antrag meritorisch erledigt werden müsste.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren sei in wesentlichen Punkten grob mangelhaft und die rechtliche Beurteilung falsch.

Da er gegenwärtig in Haft sei, sei es ihm nicht möglich, zum Verfassen einer Beschwerde Rechtsberatung aufzusuchen, weshalb er die Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art 15f VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Einbringung einer Stellungnahme und näheren Ausführung der Beschwerde sowie für die mündliche Verhandlung beantrage. Diesbezüglich wird durch den Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VfGH zitiert. Im Übrigen wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er diesen Antrag nicht auf Basis individueller Beratung, sondern mittels eines Standardformulars verfasst habe.Da er gegenwärtig in Haft sei, sei es ihm nicht möglich, zum Verfassen einer Beschwerde Rechtsberatung aufzusuchen, weshalb er die Beigabe eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG) zur Beratung und Vertretung im weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Einbringung einer Stellungnahme und näheren Ausführung der Beschwerde sowie für die mündliche Verhandlung beantrage. Diesbezüglich wird durch den Beschwerdeführer die Rechtsprechung des VfGH zitiert. Im Übrigen wolle er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er diesen Antrag nicht auf Basis individueller Beratung, sondern mittels eines Standardformulars verfasst habe.

Er stelle daher die Anträge

ihm einen Rechtsberater beizugeben und mit Beschluss zu bestellen

die angefochtenen Bescheide zu beheben

das Verfahren zuzulassen

ihm internationalen Schutz zu gewähren in eventu

den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. § 8den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein befristetes Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 8

Abs. 4 AsylG 2005 erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nachAbsatz 4, AsylG 2005 erteilt sowie eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte nach

§ 52 AsylG 2005 ausgestellt werde; in eventuParagraph 52, AsylG 2005 ausgestellt werde; in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid in Ansehung der Ausweisung ersatzlos behoben und festgestellt werde, dass seine Abschiebung in seinen Heimatstaat unzulässig sei und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

I.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.06.2011, Zl. D18 251058-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß § 66 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. zusammengefasst dahingehend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorgebracht habe. Sein Privat- und Familienleben sei zudem nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und die refoulementrelevante Situation habe sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens nicht verändert. Zu Spruchpunkt II., mit dem der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters abgewiesen wurde, führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerde zwar nicht den Namen eines Rechtsanwaltes nenne, diese aber ganz offensichtlich durch einen "Asylexperten" verfasst worden sei. Die Bestellung eines Rechtsberaters sei daher weder erforderlich noch zweckdienlich.römisch eins.8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 28.06.2011, Zl. D18 251058-2/2011/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.06.2011, Zl. 11 03. 638 - EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der in der Beschwerde enthaltene Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wurde gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zusammengefasst dahingehend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Asylgründe vorgebracht habe. Sein Privat- und Familienleben sei zudem nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und die refoulementrelevante Situation habe sich seit der Rechtskraft des Erstverfahrens nicht verändert. Zu Spruchpunkt römisch zwei., mit dem der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters abgewiesen wurde, führte der Asylgerichtshof aus, dass die Beschwerde zwar nicht den Namen eines Rechtsanwaltes nenne, diese aber ganz offensichtlich durch einen "Asylexperten" verfasst worden sei. Die Bestellung eines Rechtsberaters sei daher weder erforderlich noch zweckdienlich.

I.9. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der im Wesentlichen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK und des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wurde.römisch eins.9. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der im Wesentlichen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK und des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt wurde.

I.10. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, Zl. U 1518/11-15, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes 28.06.2011, Zl. D18 251058-2/2011/2E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit seiner Entscheidung die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011 (in der Fassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2011) verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien bestätigt habe. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens sei, finde sich in der Entscheidung des Asylgerichtshofes jedoch nicht. Stattdessen habe der Asylgerichtshof "in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt" zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er aus Georgien stamme und Staatsangehöriger "von Georgien alias Russische Föderation" sei. Auch dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011 (in der Fassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2011) sei nicht eindeutig zu entnehmen, welches Land als das Herkunftsland des Beschwerdeführers angesehen werde. So führe das Bundesasylamt im Rahmen der Refoulementprüfung im Bescheid einerseits zusammengefasst aus, dass sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde, während ebenfalls festgehalten werde, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Georgien keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien sei jedoch durch unterlassene Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt worden. Zudem seien laut Erkenntnis vom 29.06.2011, U1533/10 ua., hinsichtlich eines Folgeantrages Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 würden sich keine aktuellen Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat befinden. Hinsichtlich der Ausführung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs, dass sich "unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine maßgeblich geänderte asylrelevante Lage ergeben habe, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die behauptete Aktualisierung der Länderberichte weder belegt noch näher begründet wäre und daher nicht nachvollziehbar sei. Somit stütze sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes auf die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2008 enthaltenen Länderberichte, die zu einem Großteil aus dem Jahr 2006 stammen und seien daher Ermittlungstätigkeiten in einem wesentlichen Punkt unterlassen worden, was eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander darstelle.römisch eins.10. In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2012, Zl. U 1518/11-15, das Erkenntnis des Asylgerichtshofes 28.06.2011, Zl. D18 251058-2/2011/2E, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylgerichtshof mit seiner Entscheidung die im Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011 (in der Fassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2011) verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien bestätigt habe. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Georgiens sei, finde sich in der Entscheidung des Asylgerichtshofes jedoch nicht. Stattdessen habe der Asylgerichtshof "in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt" zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er aus Georgien stamme und Staatsangehöriger "von Georgien alias Russische Föderation" sei. Auch dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 2011 (in der Fassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 20. Juni 2011) sei nicht eindeutig zu entnehmen, welches Land als das Herkunftsland des Beschwerdeführers angesehen werde. So führe das Bundesasylamt im Rahmen der Refoulementprüfung im Bescheid einerseits zusammengefasst aus, dass sich hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde, während ebenfalls festgehalten werde, dass die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Georgien keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien sei jedoch durch unterlassene Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht geklärt worden. Zudem seien laut Erkenntnis vom 29.06.2011, U1533/10 ua., hinsichtlich eines Folgeantrages Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 28.06.2011 würden sich keine aktuellen Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat befinden. Hinsichtlich der Ausführung im Erkenntnis des Asylgerichtshofs, dass sich "unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials" seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens keine maßgeblich geänderte asylrelevante Lage ergeben habe, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die behauptete Aktualisierung der Länderberichte weder belegt noch näher begründet wäre und daher nicht nachvollziehbar sei. Somit stütze sich die Entscheidung des Asylgerichtshofes auf die im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Mai 2008 enthaltenen Länderberichte, die zu einem Großteil aus dem Jahr 2006 stammen und seien daher Ermittlungstätigkeiten in einem wesentlichen Punkt unterlassen worden, was eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander darstelle.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:

II.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.römisch zwei.2.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

II.2.2. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15. April 2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.römisch zwei.2.2. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 15. April 2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

II.2.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.römisch zwei.2.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die - außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG - die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16.07.2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 12 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Dies ist aus nachstehenden Gründen nicht der Fall:

Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2012, Zl. U 1518/11-15, ergibt sich Folgendes:

Im Hinblick auf die verfügte Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien sei durch unterlassene Ermittlungstätigkeiten in einem entscheidenden Punkt die Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen Herkunftsstaat nicht geklärt worden und hätte im gegenständlichen auch eine Überprüfung, ob Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, erfolgen müssen. Überdies seien der gegenständlichen Entscheidung aktuelle Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat zugrunde zu legen und stelle die in diesem Zusammenhang unterlassenen Ermittlungstätigkeiten in derart wesentlichen Punkten eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander dar.

II.2.3.a. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 folgend insbesondere geeignete Erhebungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und die Staatsangehörigkeit sowie den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen haben.römisch zwei.2.3.a. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2012 folgend insbesondere geeignete Erhebungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und die Staatsangehörigkeit sowie den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festzustellen haben.

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung im fortgesetzten Verfahren zudem aktuelle Feststellungen zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde zu legen. Weiters hat sich das Bundesasylamt im weiteren Verfahren auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Durch eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers sowie durch Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat wird die belangte Behörde schlüssig zu begründen haben, ob Sachverhaltsänderungen, insbesondere auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt oder nicht. Hinsichtlich des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters wird sich das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren vor dem Hintergrund weiterer notwendiger Ermittlungstätigkeiten und Einvernahmen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben.

In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Art. 129c Z 1 B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, BGBl. I 1/1930 in der Fassung BGBl. 2/2008, neu eingefügten Art. 144a B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes). Zudem ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Der Asylgerichtshof könnte folglich die umfangreichen notwendigen Ermittlungsschritte nicht selbst vornehmen, weshalb die Sache an das Bundesasylamt zu verweisen war.In Asylsachen ist ein zweiinstanzliches Verfahren eingerichtet. Gemäß Artikel 129 c, Ziffer eins, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln muss und eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der - im Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt 2 aus 2008,, neu eingefügten Artikel 144 a, B-VG vorgesehenen - Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes). Zudem ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die Frage, ob das Bundesasylamt den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat. Der Asylgerichtshof könnte folglich die umfangreichen notwendigen Ermittlungsschritte nicht selbst vornehmen, weshalb die Sache an das Bundesasylamt zu verweisen war.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Gleichbehandlung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten