TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/10 B2 427576-1/2012

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Veröffentlicht am 10.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B2 427.576-1/2012/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zl. 12 05.425 - EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012, Zl. 12 05.425 - EAST-West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 27.06.2012 wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.Die Beschwerde vom 27.06.2012 wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und 38 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab er an, mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern illegal nach Österreich gereist zu sein. Die Reisepässe hätten sie vom Schlepper nicht mehr zurückerhalten. In Mazedonien würden noch seine Eltern und sein jüngerer (erwachsener) Bruder leben. Er habe in seinem Heimatort XXXX von 1987 bis 1999 die Grundschule und eine Allgemein Höhere Schule besucht. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, stellte am 04.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am folgenden Tag gab er an, mit seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern illegal nach Österreich gereist zu sein. Die Reisepässe hätten sie vom Schlepper nicht mehr zurückerhalten. In Mazedonien würden noch seine Eltern und sein jüngerer (erwachsener) Bruder leben. Er habe in seinem Heimatort römisch 40 von 1987 bis 1999 die Grundschule und eine Allgemein Höhere Schule besucht. Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer wie folgt:

"Ich habe meine Heimat verlassen, weil die derzeitige Situation in Mazedonien sehr schlecht ist. Ich habe selbst schon einmal am Krieg teilgenommen. Jetzt scheint wieder, genau wie 2001, ein Krieg auszubrechen. Ich hatte Angst um meine Kinder und darum habe ich Mazedonien verlassen und suche hier um Asyl an. Weitere Gründe habe ich keine. Ich möchte noch anführen, dass Tag für Tag die mazedonische Situation schlechter und schlechter wird".

Seine Ehegattin, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2012 an, in ihrem Heimatort XXXX (Gemeinde XXXX) von 1988 bis 1996 die Grundschule besucht zu haben. In ihrem Heimatort würden nach wie vor ihre Eltern und ihre beiden (erwachsenen) Geschwister gemeinsam im Elternhaus leben. Ihren Antrag begründete sie - auch als gesetzliche Vertreterin der beiden gemeinsamen unmündigen minderjährigen Kinder - wie folgt:Seine Ehegattin, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der albanischen Volksgruppe, gab bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.05.2012 an, in ihrem Heimatort römisch 40 (Gemeinde römisch 40 ) von 1988 bis 1996 die Grundschule besucht zu haben. In ihrem Heimatort würden nach wie vor ihre Eltern und ihre beiden (erwachsenen) Geschwister gemeinsam im Elternhaus leben. Ihren Antrag begründete sie - auch als gesetzliche Vertreterin der beiden gemeinsamen unmündigen minderjährigen Kinder - wie folgt:

"In Mazedonien ist die Situation sehr schlecht. Mein Mann war früher bei der UCK, das ist die Befreiungsarmee. Sie mobilisiert sich wieder und mein Mann hatte Angst, dass er wieder Krieg erlebt. Wir hatten Angst um unsere Kinder, darum haben wir Mazedonien verlassen."

Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2012 bestätigte der Beschwerdeführer, der albanischen Volksgruppe in Mazedonien anzugehören. Er habe in seinem Herkunftsstaat keinerlei Problem mit staatlichen Behörden gehabt. Er sei in XXXX geboren worden, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Dort habe er ein "ganz normales Leben" geführt, sei aber zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise von "einigen Personen" bedroht worden, die "wieder einen Krieg in Mazedonien vorbereiten wollten". Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie geflüchtet. Er habe das nicht gleich bei der Erstbefragung angeben wollen und sei zudem "gestresst" gewesen.Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.05.2012 bestätigte der Beschwerdeführer, der albanischen Volksgruppe in Mazedonien anzugehören. Er habe in seinem Herkunftsstaat keinerlei Problem mit staatlichen Behörden gehabt. Er sei in römisch 40 geboren worden, aufgewachsen und bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Dort habe er ein "ganz normales Leben" geführt, sei aber zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise von "einigen Personen" bedroht worden, die "wieder einen Krieg in Mazedonien vorbereiten wollten". Aus diesem Grund sei er mit seiner Familie geflüchtet. Er habe das nicht gleich bei der Erstbefragung angeben wollen und sei zudem "gestresst" gewesen.

Man habe von ihm telefonisch verlangt, der Gruppe dieser Personen beizutreten, sonst würde man seine Familie liquidieren. Zur Polizei habe er nicht gehen können, weil die Polizisten wie auch seine Verfolger "bei der UCK" gewesen seien. Im Detail hätten diese Personen gesagt, sie bräuchten "wieder die Leute zwischen 20 und 30 Jahren und sie müssen üben, weil wir wieder einen Krieg in Mazedonien vorbereiten". Die Probleme hätten drei Wochen vor seiner Ausreise begonnen, die Namen seiner Verfolger seien ihm nicht bekannt. Er sei fast täglich mehrfach angerufen worden, schließlich habe er das Telefon abgeschalten. Die Nummer zu wechseln wäre kein Problem gewesen, aber da er als Taxifahrer gearbeitet habe, hätte er auch die neue Nummer weitergeben müssen. Während der Drohungen habe er auch mit dem Taxifahren aufgehört und zudem nicht mehr mit seiner Familie in die Stadt gehen können. Man habe das von ihm verlangt, weil er schon 2001 am Krieg teilgenommen habe; sein Bruder sei dafür noch zu jung. Bei derartigen Drohungen könne "alles passieren". Seine Eltern seien nicht gefährdet, weil sie "nur die jungen und starken Leute" ausgewählt hätten. Er sei sich nicht sicher, was ihn im Falle einer Rückkehr erwarten würde; würde es nur um ihn selbst gehen, wäre das auch "kein Problem", er habe aber nunmehr eine Familie gegründet.

Zu den vorläufigen Feststellungen zur Sicherheitslage in Mazedonien nehme er insofern Stellung, als diese richtig seien. Er habe aber die geschilderten Probleme gehabt und seinen Kindern "ein sicheres Leben bieten" wollen.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag erklärte die Gattin des Beschwerdeführers zunächst, dass ihre Angaben auch für die gemeinsamen Kinder gelten würden. Ihre bisherigen Angaben seien richtig, sie hätten keine Verwandten in Österreich. Ihr Mann habe vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet; wann er damit aufgehört habe, wisse sie nicht.

Sie habe keine eigenständigen Asylgründe, sondern sei wegen der Asylgründe ihres Mannes in Österreich. Dieser sei 2001 bei der UCK gewesen und diese Leute würden ihn nun auch wieder einziehen wollen. Es seien Kämpfer, die sich "vorbereiten für den Krieg" zwischen Albanern und Mazedoniern. Sie habe lediglich telefonische Kontakte zwischen diesen Personen und ihrem Mann mitbekommen; ob sie ihn auch direkt getroffen hätten, könne sie nicht sagen. Er habe ihr "nicht viel erzählt, um sie nicht zu ängstigen". Sie habe die Kinder nicht aus den Augen lassen können, weil diese Männer sehr gefährlich seien. Sie selbst sei aber nicht bedroht worden.

Die ihr vorgehaltenen Feststellungen zur Sicherheitslage in Mazedonien seien korrekt.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 04.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten. Die ihm unmittelbar zuvor vorgehaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Mazedonien seien "richtig". Er habe aber "nur private" Probleme gehabt, sei "bedroht und angegriffen" worden.

Seine Gattin bestätigte bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt ebenfalls die Richtigkeit ihrer bisherigen Angaben. Zu den ihr vorgehaltenen Feststellungen zur aktuellen Lage in Mazedonien könne sie nichts sagen, weil sie keine Nachrichten höre und mit der Betreuung der Kinder beschäftigt sei. Sie beabsichtige nicht, nach Mazedonien zurückzukehren und hoffe, zumindest "für einige Zeit" in Österreich bleiben zu können.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Auch bei Wahrunterstellung der Angaben liege keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor, da kein asylrelevantes Motiv ersichtlich sei und er zudem den effektiven Schutz der mazedonischen Behörden in Anspruch nehmen könnte. Im Übrigen sei auch keine Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe ersichtlich.

Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar.Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und stelle seine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar.

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

Die Anträge seiner Ehegattin und der beiden gemeinsamen Kinder wurden inhaltsgleich erledigt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde vom Beschwerdeführer - einheitlich für die gesamte Familie - fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass bezüglich des Vorbringens keine hinreichend umfassenden und fallbezogenen Erhebungen und Prüfungen stattgefunden hätten. Nach einer Entscheidung des EGMR würde zudem "die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus dem Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten". Eine "fundierte Prüfung der Verfolgungsgefahr" sei in seinem Verfahren nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang werde zudem auf die beigelegten handschriftlichen Ausführungen verwiesen.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2012 wurde vom Beschwerdeführer - einheitlich für die gesamte Familie - fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass bezüglich des Vorbringens keine hinreichend umfassenden und fallbezogenen Erhebungen und Prüfungen stattgefunden hätten. Nach einer Entscheidung des EGMR würde zudem "die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus dem Artikel 13, der Europäischen Menschenrechtskonvention bedeuten". Eine "fundierte Prüfung der Verfolgungsgefahr" sei in seinem Verfahren nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang werde zudem auf die beigelegten handschriftlichen Ausführungen verwiesen.

Zudem könnte er in Mazedonien aufgrund seiner Probleme auch in eine ausweglose Situation geraten, was eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Behörde sei aber auf diese Problematik nicht eingegangen.Zudem könnte er in Mazedonien aufgrund seiner Probleme auch in eine ausweglose Situation geraten, was eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Die Behörde sei aber auf diese Problematik nicht eingegangen.

Handschriftliche Ausführungen waren der Beschwerde nicht beigeschlossen und wurden auch bis zum heutigen Tage nicht nachgereicht.

4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.07.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 19.07.2012 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist.4. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.07.2012 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 19.07.2012 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt die Behörde nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde in XXXX geboren und besuchte dort 12 Jahre lang die Grundschule und eine Allgemein Höhere Schule. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 lebte er im Elternhaus in XXXX, gemeinsam mit seinen Eltern dem jüngeren Bruder und seiner eigenen Familie (Ehefrau und zwei Kinder). Der Beschwerdeführer konnte als Taxifahrer die Existenz seiner Familie sichern.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Er wurde in römisch 40 geboren und besuchte dort 12 Jahre lang die Grundschule und eine Allgemein Höhere Schule. Bis zu seiner Ausreise im Mai 2012 lebte er im Elternhaus in römisch 40 , gemeinsam mit seinen Eltern dem jüngeren Bruder und seiner eigenen Familie (Ehefrau und zwei Kinder). Der Beschwerdeführer konnte als Taxifahrer die Existenz seiner Familie sichern.

Im Elternhaus in Mazedonien leben nach wie vor seine Eltern und sein Bruder unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Ebenfalls in der Gemeinde XXXX leben die Eltern und Geschwister seiner Ehegattin. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könnte der Beschwerdeführer neuerlich im Elternhaus Unterkunft finden; seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, als gesichert anzusehen.Im Elternhaus in Mazedonien leben nach wie vor seine Eltern und sein Bruder unter gesicherten sozialen Verhältnissen und ohne erkennbare Probleme. Ebenfalls in der Gemeinde römisch 40 leben die Eltern und Geschwister seiner Ehegattin. Bei einer Rückkehr in den Kosovo könnte der Beschwerdeführer neuerlich im Elternhaus Unterkunft finden; seine Existenz wäre, wie schon vor der Ausreise, als gesichert anzusehen.

In Österreich leben weder Verwandte noch sonstige Personen, zu denen seitens des Beschwerdeführers ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung besteht. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle Bindungen des Beschwerdeführers zu (anderen) in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der mazedonischen Polizei oder anderen Behörden in seinem Heimatland.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch UCK-Mitglieder, die einen (neuerlichen) "Krieg" in Mazedonien planen würden und ihn dafür zwangsrekrutieren wollen, erweist sich als nicht glaubwürdig. Darüber hinaus wäre es aber - bei Wahrunterstellung - auch nicht asylrelevant.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er war (zumindest) bis kurz vor seiner Ausreise nach Österreich als Taxifahrer selbsterhaltungsfähig.

Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert; er spricht nicht Deutsch. Er ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und ging nie einer legalen Beschäftigung nach; vielmehr nimmt er seit seiner Einreise Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Auch seine Ehegattin ist weder selbsterhaltungsfähig noch integriert; die gemeinsamen Kinder sind nicht schulpflichtig und damit jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Familie am 19.07.2012 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt.

1.2. Zur Situation in Mazedonien wird Folgendes festgestellt:

Politik/Wahlen

Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an. Das neue Kabinett besteht aus 22 Ministern, 13 von der VMRO-DPMNE, sieben entsendet die DUI sowie mit vier Ministern ohne Geschäftsbereich, darunter ein Vertreter der Roma und einer der türkischen Minderheit.

Eine der wichtigsten Aufgaben des neuen Kabinetts, in der die DUI durch die Übernahme von wichtigen Ressorts wie Justiz, Wirtschaft und Verteidigung an Gewicht gewonnen hat, ist die Aufwertung der albanischen Minderheit im Land und die Umsetzung bereits bestehender Gesetze, bei denen es z. B. um den Gebrauch des Albanischen als zweite Amtssprache und der albanischen Flagge geht. Die Albaner stellen nach unterschiedlichen Angaben zwischen 20 und 25 Prozent der Bevölkerung von insgesamt zwei Millionen. Seit den bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen im Jahr 2001 regelt das durch Vermittlung der EU entstandene Abkommen von Ohrid das Zusammenleben der Ethnien im Land.

(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011)

Der langjährige Namensstreit mit Griechenland, der eine Blockade der Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die Verzögerung des Beginns der Beitrittsverhandlungen mit der Europäischen Union bedingt, ist nach wie vor nicht gelöst. Trotzdem bleibt für Mazedonien die Option eines Beitritts zu beiden Institutionen weiterhin ein großes außenpolitisches Ziel.

(derStandard.at: Mazedonien will endlich Mazedonien heißen. 8.9.2011)

Die Innenminister von Mazedonien und Bulgarien eröffneten am 21. Februar 2011 beim mazed./bulgarischen Grenzübergang Deve Bair / Gju¿evo ein gemeinsames Kontaktzentrum für die Polizei- und Zollkooperation. Bei dem Treffen wurden weiters eine Reihe von Memoranden und Vereinbarungen zur Verbesserung der bilateralen Zusammenarbeit unterzeichnet: so z.B. das Abkommen über gemeinsame Grenzpatrouillen und das Protokoll zum EU-Rückübernahmeabkommen und ein Memorandum über die Zusammenarbeit der Abteilungen für interne Kontrolle.

(Polizeiattaché an der ÖB Skopje: Information - MK, 11.3.2011)

Allgemeine Sicherheitslage

Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU hatten die politischen Parteien noch 2001 einen neuen, intensivierten, interethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen fand sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammen. Diese war von 2002 - 2006 und ist seit Juli 2008 wieder an der Regierung beteiligt. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt.

(Auswärtiges Amt: Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand März 2011,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_E368236D170BD2B5F6464C55B2079A35/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html Zugriff 11.10.2011)

Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrider Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. Die Vision eines vereinten, multi-nationalen Staatengebildes bleibt daher weiterhin eine ständige Herausforderung für die neue Regierungskoalition.

(International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011; http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 11.10.2011)

Die konsequente Umsetzung der Bestimmungen des Rahmenabkommens von Ohrid, bei dem es um die Erweiterung der Minderheitenrechte, verbunden mit einer Stärkung der lokalen Selbstverwaltung, geht, beherrscht stets die innenpolitischen Auseinandersetzungen, verliert auch noch zehn Jahre nach Abschluss des Abkommens nicht an Bedeutung und sorgt für Diskussionsstoff beim Zusammenleben der verschiedenen Ethnien im Land.

(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat demokratisch gewählt, Juni 2011)

Menschenrechte

Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.

(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik; Stand: März 2011)

Der gesetzliche und institutionelle Rahmen für den Schutz der Menschenrechte und von Minderheiten ist großteils abgesteckt. Es gab weitere Fortschritte bei der Ratifizierung von Menschenrechtsinstrumenten. Das Büro des Ombudsmanns erwies sich beim Schutz und der Umsetzung von Menschenrechten als verlässliche Konstante und als die zentrale Anlaufstelle.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Ein Anti-Diskriminierungsgesetz wurde nach monatelangen Diskussionen im April 2010 vom mazedonischen Parlament angenommen. Dabei ging es vor allem um Frage, ob ein gesonderter Passus über die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung in das Gesetz aufgenommen werden sollte, was von den Regierungsparteien abgelehnt wurde und heftigen Protest von Menschenrechtsorganisationen und auch seitens der EU hervorrief. Vertreter der Regierung behaupten jedoch, dass das neue Gesetz sehr wohl Schutz für Homosexuelle und andere sexuelle Randgruppen biete, obwohl dies im Gesetzestext nicht explizit erwähnt wird.

(BalkanInsight.com: Skopje; MP's Adopt Anti-Discrimination Law, April 2010;

http://www.balkaninsight.com/en/article/skopje-mps-adopt-anti-discrimination-law Zugriff 20.10.2011)

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009; Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 25.10.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet. Unabhängige Medien waren sehr aktiv und bieten eine große Bandbreite an Meinungen ohne jegliche Einschränkungen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Opposition

Wichtigste Kräfte der Opposition sind die Sozialdemokraten (SDSM) und die albanische DPA. Nach den letzten Wahlen 2011 kam die SDSM mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen 2008 darstellt. Die DPA kam auf 8 Sitze und die neue Albaner-Partei NDP von Rufi Osmani auf 2 Sitze. Kleinere Parteien, so z.B. auch Neugründungen und Absplitterungen von der VMRO-DMPNE konnten im neuen Parlament keine Sitze erlangen.

(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat demokratisch gewählt, Juni 2011)

Haftbedingungen

Zur Verbesserung der Situation in den Gefängnissen startete die Regierung 2010 einen Aktionsplan für deren weiteren Aus- und Umbau. Ein Darlehen der Entwicklungsbank des Europarates von ¿ 46 Millionen wurde für den Ausbau der Gefängnisse in Odrizovo, Kumanovo und Skopje sowie für die Justiz- und Erziehungsanstalt in Tetovo beschlossen. Ergänzungen zum Gesetz über die Umsetzung von Strafmaßnahmen sollen zu einer Verbesserung auf dem Gebiet der Verwaltung, der Menschenrechte, der Gesundheitsversorgung und bei Antikorruptionsmaßnahmen führen.

2009 wurden 49 Beschwerden gegen Gefängnispersonal seitens des Direktoriums für die Umsetzung von Sanktionen bearbeitet. Disziplinäre Maßnahmen wurden gegen 108 Mitarbeiter eingeleitet. Die Abläufe für die Abwicklung von Beschwerden über schlechte Behandlung wurden verbessert, insbesondere durch die Einführung eines Ombudsmann-Mailboxsystems und der Organisation von Trainingsaktivitäten.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Qualität der Strafverfolgung leidet unter der nur mäßig funktionierenden Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei. Seit Gründung einer eigenen Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft, welche sich nur um die Verfolgung organisierter Kriminalität kümmert, hat sich dieser Umstand verbessert. Die längste Freiheitsstrafe beträgt in der Regel nur 15 Jahre. Die Frist zwischen rechtskräftiger Verurteilung und Antritt des Strafvollzuges ist in vielen Fällen allzu lange, was Verurteilten die Flucht in das Ausland zwecks Verhinderung des Strafvollzugs erleichtert. Der Strafvollzug gilt als eher mild - auch verglichen mit Österreich.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Minderheitenrechte

Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Das Gesetz garantiert den Schutz und die Integration von Minderheiten in allen öffentlichen Bereichen. Für die Umsetzung dieses Abkommens wurde von der Regierung eigens ein Sekretariat eingerichtet, welches insbesondere die Strategie der verhältnismäßigen Vertretung der Minderheiten in den Institutionen überwachen soll. 2010 wurde etwa 800 neue öffentliche Posten geschaffen, wobei 360 davon für Minderheiten reserviert wurden. Derzeit macht der Anteil der Minderheiten im öffentlichen Bereich etwa 24 Prozent aus. Trotz beträchtlicher Fortschritte in diesem Bereich bleiben die Beziehungen zwischen ethnischen Mazedoniern uns Albanern weiterhin gespannt.

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.

(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht.

Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Art. 69 und Art. 114 der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.

Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten.

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Justiz

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt. Immerhin, trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, ist die Effizienz der Gerichte relativ hoch. Gerichte erster Instanz erledigten mehr als 50 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 68 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 58 Prozent im Jahr 2010.

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.

Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Sicherheitsbehörden

Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile und Grenzpolizei. Etwa 21 Prozent der Polizisten gehören Minderheiten an, wobei dabei etwa 17 Prozent der albanischen Bevölkerung zuzurechnen sind. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität insbesondere von organisierter Kriminalität. Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, dieses wird allerdings durch aggressive interne Untersuchungen und einen aktiven Ombudsmann zu verbessern versucht.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Die Reform der Polizei wurde durch die Umsetzung des Gesetzes über interne Angelegenheiten weiter fortgesetzt, welches darauf abzielt die Professionalität und die Entpolitisierung von Beamten im Innenministerium zu gewährleisten.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)

Polizeigewalt

Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, dieses wird allerdings durch aggressive interne Untersuchungen und einen aktiven Ombudsmann zu verbessern versucht. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Um die Arbeit dieser internen Einheit weiter zu verbessern und effizienter zu gestalten, wurde der Mitarbeiterstab auf 60 erhöht. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen. Seitens der Bürger wurden 2010 insgesamt 239 Beschwerden über Fehlverhalten der Polizei an den Ombudsmann herangebracht.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Das Polizeiverhalten hat sich in den letzten Jahren verbessert, insbesondere durch das neue Polizeigesetz von 2006. Weiters wurde ein sog. Action Plan entwickelt, der die Implementierung eines Polizeiethikkodes, der auch entsprechende Ausbildungs- und Finanzierungsmaßnahmen inkludiert, und damit die Berücksichtigung von Menschenrechtsstandards bei der Polizeiarbeit für die mazedonische Polizei zum Inhalt hat.

(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009)

Die Effizienz der Verfolgung von Fällen von Polizeifolter und/oder -misshandlungen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit bedürfen nach wie vor einer umfassenden und stringenten Umsetzung in die Praxis. Einschüchterungs- und Übergriffsvorwürfe von Festgenommen durch die Polizei sind zahlreich. 2010 wurden 238 Beschwerden über den Ombudsmann betreffend negativem Polizeiverhalten abgegeben, wovon 23% Fälle von Misshandlungen waren. Insgesamt wurden 2010 gegen 29 Polizisten Strafverfahren wegen Fällen von Fehlverhalten angestrengt.

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten können bei der Staatsanwaltschaft, beim SICPS (Sector for Internal Control and Professional Standards) und bei der Ombudsmann-Institution eingebracht werden. Allerdings wird dieses derzeitige System immer wieder seitens verschiedener Akteure als zu passiv und beeinflussbar kritisiert. Es gäbe Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SICPS, was zu Verzögerungen und Mängeln bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führt. Die Regierung hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Maßnahmen zur Verstärkung der staatsanwaltlichen Kontrolle über die Exekutive und der Überwachungsfunktion des Ombudsmanns vorsehen bzw. die Errichtung einer unabhängigen Kommission zur Kontrolle des SICPS bringen sollen.

(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights XXXX on his visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" 25-29 February 2008, Sept. 2008;(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights römisch 40 on his visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" 25-29 February 2008, Sept. 2008;

https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1340115&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE , Zugriff 23.3.2011)

Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.

Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.

Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden.

(Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)

Seit der Etablierung eines Kontrollmechanismus betreffend polizeiliches Handelns in Form des "Sektors für interne Kontrolle und professionelle Standards" im Jahr 2007, kommen Übergriffe oder/und nicht gesetzeskonformes Amtshandeln (wie z. B. Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige und dgl.) nur noch in Einzelfällen und dann aber - sofern angezeigt, auch mit entsprechenden Sanktionen verbunden - vor. Wie in der Statistik ersichtlich, setzt der Sektor sehr wohl einschneidende Maßnahmen bis zur sofortigen Entlassung. Jeder einzelne der monatlich über 100 Beschwerdefälle wird geprüft und die Beamten, insofern begründet, zur Verantwortung gezogen. Beschwerden können persönlich, schriftlich, anonym oder auch über eine NGO eingebracht werden. Jeder Beschwerde wird ohne Ansehen der Ethnie des BF, und - da der Sektor außerhalb der polizeilichen Strukturen eingerichtet ist - ohne Einflussnahme durch Polizeikräfte, nachgegangen. Die Büros wurden außerhalb des Innenministeriums eingerichtet und können, zum Vorbringen einer Beschwerde, von jedermann während der Amtsstunden besucht werden.

Der Sektor für interne Kontrolle und professionelle Standards hatte seit 2007 eine kontinuierlich steigende Anzahl von Fällen zu bearbeiten. Von 974 Fällen in 2007 stiegen diese auf 1261 in 2010. Laut Jahresbericht von 2010 wurden dabei 29 Strafanzeigen, 219 Disziplinarverfahren, 161 schriftliche Mahnungen, 85 Fälle von Schadensersatz, 9 Suspendierungen und 14 Kündigungen ohne Disziplinarverfahren durchgeführt bzw. ausgesprochen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 9.2.2011)

Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Korruption

Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Diese Einheit hat sich in den letzten Monaten mehr und mehr etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Alle 14 Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) wurden im Rahmen einer zweiten Evaluierungsrunde weiter bearbeitet und sind mittlerweile anwendbar, wobei weitere 13 Empfehlungen über die Anschuldigung von Korruption bezogenen Vergehen und die Transparenz von Parteienfinanzierungen im September 2011 umgesetzt werden sollen. Ergänzungen zum Strafrecht betreffend Bestimmungen über erweiterte Konfiszierungen, illegale Bereicherung und die strafrechtliche Haftbarkeit von Rechtspersonen wegen Einflussnahme traten in Kraft. Die interministerielle Arbeitsgruppe zwecks Überwachung des staatlichen Antikorruptionsprogramms traf sich mittlerweile aufgrund regulärer Bedingungen.

(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010)

Die Abteilung für interne Kontrolle und professionelle Standards innerhalb des Innenministeriums erstatten 2010 gegen 29 Beamte Strafanzeigen wegen krimineller Vergehen, wobei in 16 Fällen Amtsmissbrauch der Inhalt war. Im Allgemeinen kam es aber aufgrund der Durchführung zahlreicher Antikorruptionsmaßnahmen, u.a. durch Erhöhung der Gehälter, verstärkter Kontrollen und Ausbildung, zu einer Abnahme von Korruptionsfällen. Die Zusammenarbeit unter den einzelnen Antikorruptionsagenturen bedarf allerdings einer weiteren Verbesserung. Insbesondere die Sammlung und Verarbeitung entsprechender Daten zwecks Bewertung des Ausmaßes und der Ursachen von Korruption als auch die Überprüfung der Effizienz von Antikorruptionsmaßnahmen blieben ungenügend.

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

NGOs

Eine Reihe von nationalen und internationalen Organisationen konnte ohne jegliche Einschränkungen auf ihren jeweiligen Gebieten operativ und publizistisch tätig sein. Dabei waren Regierungsstellen den Erkenntnissen und Ansichten dieser Gruppen durchaus offen eingestellt. Auch bestand eine Kooperation mit internationalen Regierungsstellen und die Behörden erlaubten Besuch seitens der UN und anderen Organisationen.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Ombudsmann

Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.

(U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report: Macedonia, April 2011)

Insgesamt wurden 2010 4 043 Beschwerden ans Büro des Ombudsmanns gerichtet, ein Anstieg von 11% im Vergleich zu 2009, wobei in 20% der behandelten Fälle (987 von 4 828) Gesetzesübertretungen festgestellt wurden. in 791 Fällen wurden die Empfehlungen des Ombudsmannes akzeptiert, eine Zunahme von 71% gegenüber 2009. Die meisten Fälle betrafen Eigentumsfragen (19%), Konsumentenrechte (12,4%) und gerichtliche Angelegenheiten (10%).

(European Commission: Commission Staff Working Paper, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)

AKSH/UCK Aktivitäten

Es gibt derzeit keine Hinweise auf eventuelle Vorfälle, Aktivitäten oder Zwangsrekrutierungen durch die UCK in Mazedonien.

(Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 25.10.2011)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115).

(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 23.3.2011)

Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Medizinische Versorgung

Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.

Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.

Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.

(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)

Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.

Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.

Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.

(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)

Mazedonien hat derzeit mit folgenden Landern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:

Osterreich, Kroatien, Turkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumanien, Luxemburg, Belgien, Großbritannien und Nordirland, Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, Russland, Albanien, Ungarn und Montenegro. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 3.11.2011)

Behandlung nach Rückkehr

Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen

haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.

(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)

Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.

(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom Oktober/November 2011

Aktuelle Lage in Mazedonien

Ein Wiederaufflammen eines bewaffneten Konflikts ist also nach zehn Jahren Ohrid-Abkommen sehr unwahrscheinlich geworden. Die erfolgreiche Integration der Minderheiten ins politische Leben wird international gewürdigt und anerkannt, trotzdem nehmen innerparteiliche und auch interethnische Spannungen seit einigen Jahren wieder zu. Die Erwartungshaltung der Bevölkerung an die Regierung, insbesondere der albanischen, bezüglich einer Integration in die Europäische Union, einer Lösung des Namenstreits mit Griechenland und einer damit erwarteten weiteren Stabilisierung des Landes, ist sehr hoch.

Auslöser einer Welle verschiedener, überwiegend als interethnisch beurteilter Gewalttaten war die Tötung von zwei Albanern durch einen zu diesem Zeitpunkt außer Dienst stehenden Grenzpolizisten am 28. Februar 2012 in Gostivar. Der Polizist hatte im Zuge eines eskalierenden Streits mit seiner Dienstpistole das Feuer auf eine Gruppe von vier Albanern, durch die er sich bedroht fühlte, eröffnet. Die Angaben des Schützen, es hätte sich um eine Notwehrsituation gehandelt, sind Gegenstand der laufenden Ermittlungen, erscheinen aber zumindest zweifelhaft (Aussagen zufolge habe er sich die Waffe erst "holen" müssen). Umso erstaunlicher, dass eine erste Stellungnahme des Sprechers des Innenministeriums unter Vorwegnahme allfälliger Untersuchungsergebnisse bereits von Notwehr sprach, was heftige nationale und internationale Kritik ausgelöst hat.

Ein Regierungssprecher hingegen erklärte, dass es sich bei den Zusammenstößen zwischen Mazedoniern und Albanern um isolierte Ereignisse handelte. Diese könnten die allgemeine Lage nicht beeinflussen und den Weg Mazedoniens in Richtung einer EU-Mitgliedschaft nicht verhindern. Es handele sich vielmehr um kleine radikale Gruppen, die sich gegen diese politischen Ziele stemmen, ein Phänomen, das überall am Balkan zu beobachten ist. Medien spielten solche kriminellen Vorfälle bewusst als interethnische auf, um so weitere Verwirrung zwischen den beiden Volksgruppen zu sorgen. Jedenfalls unternehme die Regierung alle notwendigen Maßnahmen, um keine "substantiellen Änderungen in den gegenseitigen Beziehungen der beiden Volksgruppen zuzulassen.

(Österreichische Botschaft Skopje: Interethnische Gewaltausbrüche in Mazedonien, 13.3.2012)

Quelle: Bericht der BMI-BAA Grundsatz- und Dublinabteilung, vom 30.03.2012

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner Ausbildung und zu seiner familiären Situation in Mazedonien und in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Es gibt keinen Hinweis, dass seine in Mazedonien lebenden Verwandten einer existenziellen Notlage ausgesetzt sind oder dies vor seiner Ausreise waren. Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer nicht wieder in sein Elternhaus zurückkehren könnte. Seine Existenz wäre wie vor der Ausreise durch erneute Aufnahme der Tätigkeit als Taxifahrer als gesichert anzusehen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau haben in Österreich lebende Verwandte benannt. Eine besonders enge Beziehung zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat Probleme mit den staatlichen Behörden in Mazedonien ausdrücklich verneint. Zudem verfügte er nach eigenen Angaben über einen mazedonischen Reisepass (der ihm jedoch vom Schlepper abgenommen worden sei).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich mangels objektiv nachvollziehbaren Grundsubstrats und jeglicher Plausibilität als nicht glaubwürdig. Konkret behauptete der Beschwerdeführer, ein von ehemaligen Kämpfern der UCK ausgelöster Krieg in Mazedonien würde unmittelbar bevorstehen. Da er 2001 gekämpft habe und im richtigen Alter sei, wolle man ihn auch für diesen Krieg zwangsrekrutieren - mit der Drohung, sonst seine Frau und seine Kinder umzubringen. Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den gänzlich unwidersprochenen (vom Beschwerdeführer vielmehr in ihrer Richtigkeit ausdrücklich bestätigten) Länderfeststellungen kein Hinweis auf eine auch nur ansatzweise realistische Kriegsgefahr in Mazedonien ergibt. Vielmehr sind albanische Parteien seit dem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen 2001 (also seit mehr als 10 Jahren) durchwegs in der mazedonischen Regierung vertreten. Schon diese Tatsache spricht klar gegen eine Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer konnte aber auch nicht glaubhaft darlegen, wieso ausschließlich er, nicht aber etwa sein drei Jahre jüngerer Bruder, zwangsrekrutiert werden sollte. Die Argumentation mit seiner Beteiligung an den Kämpfen 2001 als entscheidendes "Qualifikationskriterium" ist diesbezüglich nicht plausibel - schon allein, weil diese mehr als zehn Jahre zurückliegen. Zudem sollen die Verfolger dem Beschwerdeführer - nach seinen eigenen Angaben vom 30.05.2012 - gesagt haben, sie würden die Leute brauchen um mit ihnen zu "üben", weil sie wieder einen Krieg "vorbereiten". Angesichts der auch für Teilnehmer der Kämpfe 2001 offenkundig als erforderlich angesehenen Übungen ist aber nicht nachvollziehbar, wieso man auf junge und kampffähige Männer wie den 28-jährigen Bruder des Beschwerdeführers verzichten sollte, obwohl man diese problemlos in ein entsprechendes Training miteinbeziehen könnte. Überdies nennt der Beschwerdeführer ein von seinen Verfolgern gewünschtes Alter der zukünftigen Kämpfer von 20 bis 30 Jahren ("nur die jungen und starken"), was aber in Zusammenhang mit der behaupteten Forderung nach Kampferfahrung von 2001 praktisch unmöglich ist. Tatsächlich würden lediglich die Jahrgänge 1983 und 1982 beide Forderungen erfüllen können - außer, jüngere hätten bereits als Minderjährige gekämpft. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso eine Organisation ein derartiges Potenzial brach liegen lassen sollte, wenn auch die "Erfahrenen" ohnehin neuerlich eingeschult und trainiert werden müssen. Überdies steht der Beschwerdeführer schon im 32. Lebensjahr - wäre daher gleichfalls von der genannten Zielgruppe nicht mehr erfasst - und der Großteil der Kämpfer von 2001 ist mittlerweile sogar deutlich älter.

Insgesamt ergibt sich daraus das Fehlen jeder plausiblen Antwort auf die Frage, warum der Beschwerdeführer unter schwersten Drohungen zwangsrekrutiert werden sollte, während sein lediglich geringfügig jüngerer (gleichfalls erwachsener) Bruder völlig unbehelligt im Herkunftsstaat verbleiben konnte. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, wieso Personen, die die Frau und die Kinder eines Mannes, den sie zwangsrekrutieren wollen, mit dem Tod bedrohen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern und den Bruder in dieses Drohungsszenario aber nicht einbeziehen. Die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bereits wieder freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist, ohne den Ausgang seines Asylverfahrens abzuwarten.

Unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit ist das Vorbringen aber auch nicht asylrelevant. Die behauptete Verfolgung geht ausschließlich von (kriminellen) Privatpersonen aus. Zudem hat der Beschwerdeführer sich mit seinen Problemen nie an die mazedonischen Sicherheitsbehörden gewandt. Seine diesbezügliche Begründung, auch die Polizisten seien Mitglieder der UCK, ist angesichts der demographischen (ethnischen) Zusammensetzung Mazedoniens - und insbesondere auch seiner Sicherheitskräfte - jedoch vollständig unglaubwürdig. Es ist auszuschließen, dass die slawisch-mazedonisch dominierte Polizei Zwangsrekrutierungen seitens albanischer Untergrundkämpfer zur Eröffnung eines Bürgerkrieges tolerieren würde. Zudem ergibt sich aus den unwidersprochenen Feststellungen zur Situation in Mazedonien auch, dass sie zu deren Verhinderung auch effektiv in der Lage wäre.

Dies alles hat auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bereits (zumindest grundlegend) ausgeführt.

Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet. Vielmehr hat er angegeben in Mazedonien bis kurz vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben. Somit besteht auch kein Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit. In Österreich ist der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer (und seine Familie) Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Grundversorgungssystem.

Es gibt zudem keinen Hinweis auf substanzielle Deutschkenntnisse oder nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren nichts dergleichen behauptet. Verwandte oder andere Personen, zu denen eine besonders intensive Verbindung bestehen würde und die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht namhaft gemacht. Gleiches gilt im Übrigen auch für seine Ehegattin, deren Eltern und zwei Geschwister gleichfalls in XXXX leben.Es gibt zudem keinen Hinweis auf substanzielle Deutschkenntnisse oder nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich. Auch der Beschwerdeführer selbst hat im Verfahren nichts dergleichen behauptet. Verwandte oder andere Personen, zu denen eine besonders intensive Verbindung bestehen würde und die in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt sind, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht namhaft gemacht. Gleiches gilt im Übrigen auch für seine Ehegattin, deren Eltern und zwei Geschwister gleichfalls in römisch 40 leben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im Strafregister.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 19.07.2012 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.07.2012.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie am 19.07.2012 freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 27.07.2012.

2.2. Die Feststellungen zur allgemeinen, politischen und wirtschaftlichen Lage in Mazedonien sind dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes entnommen. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht einmal versuchsweise entgegengetreten und hat sie zuvor in den Einvernahmen ausdrücklich als richtig bestätigt.

3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:

3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers - von Morddrohungen gegen seine Familie begleitete Versuche der Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch ehemalige UCK-Kämpfer zwecks Aufbau einer Kampftruppe zur Initiierung eines Bürgerkriegs in Mazedonien - erwies sich aufgrund von Widersprüchen und des Fehlens jeglicher Plausibilität - als gänzlich unglaubwürdig und überdies auch nicht als asylrelevant.

Wesentlich ist dabei auch, dass - selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens - die zuständigen Behörden in Mazedonien dem Beschwerdeführer weder den Schutz verweigert hätten, noch zur Gewährung desselben nicht in der Lage wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden den Verfolgern des Beschwerdeführers - deren angebliche Pläne gegen die territoriale Integrität des Herkunftsstaates gerichtet sind - mit Entschiedenheit und besonderem Engagement entgegentreten würden. Es aber nicht einmal ein Versuch unternommen worden, behördliche Hilfe zu erlangen.

Überdies würde es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können (vgl. etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Er kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden in Mazedonien hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.Überdies würde es sich bei den vom Beschwerdeführer behaupteten Vorfällen lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.09.2000, Zl. 98/20/0557), handeln. Er kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan, noch ist dies aufgrund der umfassenden Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Probleme mit den Behörden in Mazedonien hat der Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich verneint.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.

Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Volksgruppe alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus (vgl. VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Albaner in Mazedonien - wie aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert. Seit 2001 ist zumindest eine albanische Partei in der amtierenden Regierungskoalition vertreten. Überdies leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte - gleichfalls Angehörige der albanischen Volksgruppe - nach wie vor ohne jegliche Probleme in Mazedonien.Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur albanischen Volksgruppe alleine reicht laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für eine Asylgewährung nicht aus vergleiche VwGH 29.10.1993, 92/01/1105; 07.11.1995, 94/20/0889). Darüber hinaus hat sich die Situation der Albaner in Mazedonien - wie aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien hervorgeht - in den letzten Jahren verbessert. Seit 2001 ist zumindest eine albanische Partei in der amtierenden Regierungskoalition vertreten. Überdies leben die Eltern und Schwiegereltern des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte - gleichfalls Angehörige der albanischen Volksgruppe - nach wie vor ohne jegliche Probleme in Mazedonien.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben, und konnte vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Unterkunft im Elternhaus, die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Überdies gibt es keinen stichhaltigen Hinweis auf substanzielle wirtschaftliche Probleme des Beschwerdeführers und seiner Familie in den Jahren vor seiner Ausreise. Vielmehr wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass er vor seiner Ausreise berufstätig gewesen sei.

3.5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er Gefahr liefe, im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seine Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; es wurde auch nicht vorgebracht, dass er von der Todesstrafe bedroht wäre.

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Der Beschwerdeführer ist ein knapp 31-jähriger Mann, der im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien wie vor seiner Ausreise im Mai 2012 in seinem Elternhaus Unterkunft finden könnte. Damit wäre er aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation in Mazedonien gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, von humanitärer Hilfe und Unterstützung durch seine Familie - jedenfalls in der Lage, seine Grundbedürfnisse zu decken. Überdies hat er bis kurz vor der Ausreise als Taxifahrer gearbeitet und es ist kein Grund ersichtlich, warum er dies im Falle einer Rückkehr nicht neuerlich tun könnte.

Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei seinen Eltern im XXXX zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.Durch die Möglichkeit, wieder Unterkunft bei seinen Eltern im römisch 40 zu finden, stellt sich die Unterkunftssituation jedenfalls als deutlich besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des VwGH vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von 9 Quadratmetern.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

3.6. Gemäß § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.3.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof, wenn gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.Hinsichtlich der bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung von deren Zulässigkeit im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten und ist seitens des Asylgerichtshofes im konkreten Fall auch kein im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung bestehender Mangel ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

3.7. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.

Gemäß § 1 Z 4 Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben.

3.8. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird die Verletzung von Art. 13 EMRK durch "die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren" thematisiert. Dabei wird offenbar von der irrigen Annahme ausgegangen, ein solches hätte im gegenständlichen Fall stattgefunden. Bereits aus der Aktenlage (Erstbefragung, zwei niederschriftliche Einvernahmen) ist aber zweifelsfrei ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung nach den Verfahrensbestimmungen des regulären meritorischen Asylverfahrens erfolgt ist. Für die Anwendung eines - in der zitierten Entscheidung explizit angesprochenen - Schnellverfahrens, also eines mit eigenen Verfahrensbestimmungen, ("fast-track procedure") gibt es keinen Hinweis. Ein - wie im gegenständlichen Fall - zeitnah zur Antragstellung (also "schnell") erledigtes inhaltliches Verfahren fällt jedenfalls nicht darunter.In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird die Verletzung von Artikel 13, EMRK durch "die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren" thematisiert. Dabei wird offenbar von der irrigen Annahme ausgegangen, ein solches hätte im gegenständlichen Fall stattgefunden. Bereits aus der Aktenlage (Erstbefragung, zwei niederschriftliche Einvernahmen) ist aber zweifelsfrei ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung nach den Verfahrensbestimmungen des regulären meritorischen Asylverfahrens erfolgt ist. Für die Anwendung eines - in der zitierten Entscheidung explizit angesprochenen - Schnellverfahrens, also eines mit eigenen Verfahrensbestimmungen, ("fast-track procedure") gibt es keinen Hinweis. Ein - wie im gegenständlichen Fall - zeitnah zur Antragstellung (also "schnell") erledigtes inhaltliches Verfahren fällt jedenfalls nicht darunter.

Soweit das Fehlen einer fundierten Prüfung der Verfolgungsgefahr behauptet wird, ist festzuhalten, dass im angefochtenen Bescheid ausführlich und schlüssig die mangelnde Glaubwürdigkeit des Vorbringens dargelegt worden ist. In der Beschwerde findet sich hingegen kein Versuch, die Widersprüche und die fehlende Plausibilität des Vorbringens aufzulösen. Wieso staatliche Behörden darüber hinaus nicht bereit sein sollten, dem Beschwerdeführer gegen Extremisten, die einen Bürgerkrieg entfachen wollen, zu helfen, konnte der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise schlüssig darlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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