Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C6 428.395-1/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2012, FZ. 12 08.239-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.7.2012, FZ. 12 08.239-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte, stellte am 5.7.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando St. Pölten) am selben Tag an, er sei vom Gesundheitsamt der Stadt zu einer Strafzahlung von 10.000,-- Yen aufgefordert worden. Diese Strafe habe er bezahlt und der Meinung gewesen, dass die Angelegenheit damit erledigt gewesen sei. In weiterer Folge habe er jedoch einen weiteren Strafbescheid in der gleichen Höhe erhalten. Nachdem er die Strafe nicht bezahlt habe, sei ein Beamter am XXXX zu ihm nach Hause gekommen. Es sei zu einer Rauferei gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe er den Beamten mit einem Messer verletzt. Da dies in seiner Heimat eine schwere strafbare Handlung sei, sei er geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von dem Beamten "seiner" Stadt gefoltert und festgenommen zu werden.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stellte, stellte am 5.7.2012 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando St. Pölten) am selben Tag an, er sei vom Gesundheitsamt der Stadt zu einer Strafzahlung von 10.000,-- Yen aufgefordert worden. Diese Strafe habe er bezahlt und der Meinung gewesen, dass die Angelegenheit damit erledigt gewesen sei. In weiterer Folge habe er jedoch einen weiteren Strafbescheid in der gleichen Höhe erhalten. Nachdem er die Strafe nicht bezahlt habe, sei ein Beamter am römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen. Es sei zu einer Rauferei gekommen. Im Zuge dieser Auseinandersetzung habe er den Beamten mit einem Messer verletzt. Da dies in seiner Heimat eine schwere strafbare Handlung sei, sei er geflohen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er von dem Beamten "seiner" Stadt gefoltert und festgenommen zu werden.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in Thalham) am 11.7.2012 gab der Beschwerdeführer an, die Regierung habe herausgefunden, dass er zu viele Kinder habe. Deshalb habe er eine Strafe von 10.000,-- RMB (= Chinesischer Renminbi Yuan) bezahlt. Am XXXX seien Beamte ("sie") zu ihm gekommen und hätten weitere 5.000,-- RMB gefordert. Da er das Geld nicht gehabt habe, hätten sie Sachen von seinem Zuhause mitnehmen wollen. Daraufhin sei es zu einer Schlägerei gekommen. Dann sei er geflüchtet; er sei von den Beamten verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst inhaftiert, geschlagen und gefoltert zu werden sowie nichts zu Essen zu bekommen.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in Thalham) am 11.7.2012 gab der Beschwerdeführer an, die Regierung habe herausgefunden, dass er zu viele Kinder habe. Deshalb habe er eine Strafe von 10.000,-- RMB (= Chinesischer Renminbi Yuan) bezahlt. Am römisch 40 seien Beamte ("sie") zu ihm gekommen und hätten weitere 5.000,-- RMB gefordert. Da er das Geld nicht gehabt habe, hätten sie Sachen von seinem Zuhause mitnehmen wollen. Daraufhin sei es zu einer Schlägerei gekommen. Dann sei er geflüchtet; er sei von den Beamten verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst inhaftiert, geschlagen und gefoltert zu werden sowie nichts zu Essen zu bekommen.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West in Thalham) am 18.7.2012 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei aufgrund des Streites davongelaufen und ihm sei gesagt worden - sollte er zurükommen - würde er getötet.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt III); gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung imS des AsylG 2005 glaubwürdig vorgebracht. Er habe unglaubwürdige Probleme bzw. seiner Misshandlung durch Regierungsbeamte vorgebracht. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus: "Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an - Die Regierung hat herausgefunden dass ich zu viele Kinder habe. Sie wollten mich bestrafen. Ich habe die Strafe von 10.000,-- RMB bezahlt aber ein paar Tage später kamen sie wieder und sie wollten noch 5.000,-- RMB und ich hatte das Geld nicht da wollten sie Sachen meines Zuhause mitnehmen, und da habe sie angefangen uns zu schlagen. Dann bin ich geflüchtet, und sie haben mich verfolgt um mich festzunehmen, deswegen mußte ich ins Ausland. - Nicht nur dass sie ihr Vorbringen völlig emotionslos schildern, dies obwohl sie ihre Mißhandlung durch Regierungsbeamte schildern und es sich letztendlich um ein ihr gesamtes weiteres Leben bestimmendes und gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Insgesamt auch ist Ihr Vorbringen allgemein gehalten und unsubstantiiert und ungenau, in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Auf Nachfrage zum Datum des Vorfalles geben sie den XXXX an, eine Präzisierung etwa hinsichtlich Wochentag ist ihnen aber ebenfalls nicht möglich. Beweismittel oder Dokumente legen sie ebenfalls nicht vor. Dies obwohl Sie im Besitz eines Reisepasses reisten und verweisen - Mit einem Paß der mir gegeben wurde, die Person die ihn mir gab kenne ich nicht.Ich glaube dass mein Name im Paß stand, aber ich habe gar nicht geschaut. - Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht, sonstige Dokumente legen sie nicht vor und werden solche von ihnen auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht bzw. lassen Sie die entsprechende Frist ungenutzt verstreichen, obwohl sie auf ihre Heiratsurkunde zuhause verweisen. Die amtlichen Länderfeststellung bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Quellen der Berichte aus welchen sich das Amtswissen ableitet nehmen sie auch nicht in Anspruch, und erklären - Nein, weil in China werden die Gesetze nicht so befolgt und jeder macht das so wie er selbst glaubt. - Ihr geschildertes Problem zu viele Kinder zu haben, steht auch klar im Widerspruch zu den amtlichen, unbedenklichen Länderfeststellungen, sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße doch Frauen betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Ihre Frau und 3 Kinder leben aber nach wie vor in China. Ihr Vorbringen in Gesamtschau und Abwägung nicht geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Zu ihren Lebensverhältnissen in China führen sie zunächst aus - Ich bin Bauer und ich habe außerdem gearbeitet am Bau. Ich wohnte manchmal nur mit der Familie gemeinsam, in einem eigenen Haus. Im Haus wohnen noch meine Eltern und meine Frau und die 3 Kinder. Die Töchter gehen zur Schule und der Sohn ist noch sehr klein. Alle Kinder befinden sich bei der Mutter, meiner Ehefrau.- Im Parteiengehör mit Rechtsberatung steigern sie ihr Vorbringen und schildern, die Zerstörung ihres zuhauses bzw. begründen damit keinerlei Beweismittel oder Identitätsdokumente vorlegen oder nachreichen zu können. Ihr Vorbringen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt an Plausibilität und ist auf bereits vorangeführte Ausführungen wiederholt zu verweisen." Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat China ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 Bundesgesetzblatt römisch eins 38 (in der Folge: FrÄG 2011) wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China aus (Spruchpunkt römisch drei); gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung imS des AsylG 2005 glaubwürdig vorgebracht. Er habe unglaubwürdige Probleme bzw. seiner Misshandlung durch Regierungsbeamte vorgebracht. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in China. Beweiswürdigend führt das Bundesasylamt aus: "Im gegenständlichen Fall geben Sie - mit gutem körperlichen und geistigen Gesamteindruck und sich ausdrücklich für einvernahmefähig erklärend zur Begründung an - Die Regierung hat herausgefunden dass ich zu viele Kinder habe. Sie wollten mich bestrafen. Ich habe die Strafe von 10.000,-- RMB bezahlt aber ein paar Tage später kamen sie wieder und sie wollten noch 5.000,-- RMB und ich hatte das Geld nicht da wollten sie Sachen meines Zuhause mitnehmen, und da habe sie angefangen uns zu schlagen. Dann bin ich geflüchtet, und sie haben mich verfolgt um mich festzunehmen, deswegen mußte ich ins Ausland. - Nicht nur dass sie ihr Vorbringen völlig emotionslos schildern, dies obwohl sie ihre Mißhandlung durch Regierungsbeamte schildern und es sich letztendlich um ein ihr gesamtes weiteres Leben bestimmendes und gegenständliche Flucht auslösendes Ereignis gehandelt haben soll. Insgesamt auch ist Ihr Vorbringen allgemein gehalten und unsubstantiiert und ungenau, in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Auf Nachfrage zum Datum des Vorfalles geben sie den römisch 40 an, eine Präzisierung etwa hinsichtlich Wochentag ist ihnen aber ebenfalls nicht möglich. Beweismittel oder Dokumente legen sie ebenfalls nicht vor. Dies obwohl Sie im Besitz eines Reisepasses reisten und verweisen - Mit einem Paß der mir gegeben wurde, die Person die ihn mir gab kenne ich nicht.Ich glaube dass mein Name im Paß stand, aber ich habe gar nicht geschaut. - Insgesamt zur Glaubwürdigkeit ihrer Person an sich ist zu sehen dass ihre Identität in keinster Weise feststeht, sonstige Dokumente legen sie nicht vor und werden solche von ihnen auch trotz Aufforderung nicht nachgereicht bzw. lassen Sie die entsprechende Frist ungenutzt verstreichen, obwohl sie auf ihre Heiratsurkunde zuhause verweisen. Die amtlichen Länderfeststellung bzw. Möglichkeit der Einsichtnahme in die Quellen der Berichte aus welchen sich das Amtswissen ableitet nehmen sie auch nicht in Anspruch, und erklären - Nein, weil in China werden die Gesetze nicht so befolgt und jeder macht das so wie er selbst glaubt. - Ihr geschildertes Problem zu viele Kinder zu haben, steht auch klar im Widerspruch zu den amtlichen, unbedenklichen Länderfeststellungen, sind von der Durchsetzung der Familienplanungspolitik in besonderem Maße doch Frauen betroffen. Die Familienplanungspolitik sieht vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur ein Kind bekommen darf. Ihre Frau und 3 Kinder leben aber nach wie vor in China. Ihr Vorbringen in Gesamtschau und Abwägung nicht geeignet Basis und Grundlage einer Entscheidungsabänderung zu sein. Zu ihren Lebensverhältnissen in China führen sie zunächst aus - Ich bin Bauer und ich habe außerdem gearbeitet am Bau. Ich wohnte manchmal nur mit der Familie gemeinsam, in einem eigenen Haus. Im Haus wohnen noch meine Eltern und meine Frau und die 3 Kinder. Die Töchter gehen zur Schule und der Sohn ist noch sehr klein. Alle Kinder befinden sich bei der Mutter, meiner Ehefrau.- Im Parteiengehör mit Rechtsberatung steigern sie ihr Vorbringen und schildern, die Zerstörung ihres zuhauses bzw. begründen damit keinerlei Beweismittel oder Identitätsdokumente vorlegen oder nachreichen zu können. Ihr Vorbringen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und entbehrt an Plausibilität und ist auf bereits vorangeführte Ausführungen wiederholt zu verweisen." Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.7.2012 persönlich ausgehändigt.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 27.7.2012. Am 2.8.2012 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Den in chinesischer Sprache verfassten Teil der Beschwerde ließ das Bundesasylamt übersetzen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 ist § 10 Abs. 2 Z 2 AylG 2005 idF des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2011 am 1.7.2011 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.2. Der Beschwerdeführer hat behauptet, dass er aufgrund der "Ein-Kind-Politik" zu einer Strafzahlung von 10.000,-- und in weiterer Folge 5.000,-- RMB verpflichtet worden sei. Im Zuge der Einforderung der 5.000,-- sei es zu einer Schlägerei gekommen. Bei dieser habe der Beschwerdeführer einen Beamten verletzt.
Das Bundesasyamt hat es unterlassen, konkrete Feststellungen zu Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung der "Ein-Kind-Politik" und der daraus resultierenden Konsequenzen für Väter zu treffen. Auch hätte das Bundesasylamt Feststellungen zur Vorgehensweise der Polizei und der Gerichte in derartigen Fällen treffen müssen und mit welchen Sanktionen im Falle eines Widerstandes gegen die Behörden zu rechnen ist. Auch wären Feststellungen zu den Haftbedingen in Chinas Gefängnissen zu treffen gewesen.
2.3.1. Ohne solche Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer in China Verfolgung auf Grund eines der Gründe droht, die in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgezählt sind (vgl dazu VwGH 14.12.2004, 2001/20/0682; hier geht es auch um die Auseindersetzung mit der Frage, ob aus der Unverhältnismäßigkeit einer Strafe auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Anknüpfung an ein GFK-Merkmal geschlossen werden musss.)2.3.1. Ohne solche Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob dem Beschwerdeführer in China Verfolgung auf Grund eines der Gründe droht, die in der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention) aufgezählt sind vergleiche dazu VwGH 14.12.2004, 2001/20/0682; hier geht es auch um die Auseindersetzung mit der Frage, ob aus der Unverhältnismäßigkeit einer Strafe auf das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Anknüpfung an ein GFK-Merkmal geschlossen werden musss.)
Dasselbe gilt auch für die Frage, ob seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China ein Hindernis entgegensteht. Vor dem Hintergrund solcher Feststellungen wäre die Situation weiter mit ihm zu erörtern.
Damit liegt eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).Damit liegt eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079; 13.11.2008, 2006/01/0191).
2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.2.3.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0020, mwN) widersprach es dem Gesetz, wenn die Behörde erster Instanz sich in Bezug auf wesentliche Aspekte des Sachverhaltes mit unbegründeten, objektiv falschen Behauptungen begnügte und eine Prüfung der tatsächlichen Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers erst im Berufungsverfahren stattfand. Ein solches Vorgehen habe zur Folge, dass sich das Verfahren zum Nachteil des Asylwerbers einem eininstanzlichen Verfahren annähere und die Rechtsmittelbehörde den vom Gesetzgeber mit ihrer Einrichtung bezweckten Qualitätsgewinn für das Asylverfahren nur unter erschwerten Bedingungen gewährleisten könne.
Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28-BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28 -, B, römisch fünf G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.
2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse bei Nichteinhaltung der "Ein-Kind-Politik" von Vätern und zur Vorgangsweise der Behörden und Gerichte in China in Situationen wie jener des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen und erörtern. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG vorzugehen ist.2.3.3. Das Bundesasylamt hat es unterlassen, Ermittlungsergebnisse bei Nichteinhaltung der "Ein-Kind-Politik" von Vätern und zur Vorgangsweise der Behörden und Gerichte in China in Situationen wie jener des Beschwerdeführers, insoweit also "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135). Diese Ergebnisse lassen sich offenkundig nicht ohne neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gewinnen und erörtern. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG vorzugehen ist.
Von dieser Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind auch die Spruchpunkte II, III und IV des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes I die Grundlage für ihre Erlassung wegfällt.Von dieser Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind auch die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides betroffen, da mit dem Wegfall des Spruchpunktes römisch eins die Grundlage für ihre Erlassung wegfällt.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
02.10.2012