TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/13 C2 420352-1/2011

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Veröffentlicht am 13.08.2012
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Spruch

C2 420352-1/2011/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, FZ. 10 11.423-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, FZ. 10 11.423-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst vorbrachte, er habe sein Heimatland in der Nacht von 13.11.2010 auf 14.11.2010 gemeinsam mit seinem Kollegen [im Akt des Bundesasylamtes findet sich folgende Anmerkung: (AIS: 10 11.422); hierbei handelt es sich um den Asylwerber XXXX, dessen Verfahren nunmehr ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist] verlassen und sei gemeinsam mit diesem schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst vorbrachte, er habe sein Heimatland in der Nacht von 13.11.2010 auf 14.11.2010 gemeinsam mit seinem Kollegen [im Akt des Bundesasylamtes findet sich folgende Anmerkung: (AIS: 10 11.422); hierbei handelt es sich um den Asylwerber römisch 40 , dessen Verfahren nunmehr ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist] verlassen und sei gemeinsam mit diesem schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1996 der Bangladesh Freedom Party (= BFP) beigetreten und im März 1996 von dieser Partei nach Libyen geschickt worden, wo er sich bis 2002 aufgehalten habe. Neben einer paramilitärischen Ausbildung einmal im Monat sei er in Libyen in einer Plastikfabrik tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er von der BFP nach Bangladesh zurückgeholt worden und von Zeit zu Zeit als Leibwächter von XXXX tätig gewesen. Am 13.11.2010 seien er und XXXX wegen "staatsfeindlicher Bewegung" angezeigt worden. Im Jänner 2009 seien die Gegner der Awami League (= AL) an die Macht gekommen und daraufhin seien sie als Mitglieder und Funktionäre der BFP landesweit verfolgt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, unschuldig wegen seiner politischen Gesinnung zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 1996 der Bangladesh Freedom Party (= BFP) beigetreten und im März 1996 von dieser Partei nach Libyen geschickt worden, wo er sich bis 2002 aufgehalten habe. Neben einer paramilitärischen Ausbildung einmal im Monat sei er in Libyen in einer Plastikfabrik tätig gewesen. Im Jahr 2002 sei er von der BFP nach Bangladesh zurückgeholt worden und von Zeit zu Zeit als Leibwächter von römisch 40 tätig gewesen. Am 13.11.2010 seien er und römisch 40 wegen "staatsfeindlicher Bewegung" angezeigt worden. Im Jänner 2009 seien die Gegner der Awami League (= AL) an die Macht gekommen und daraufhin seien sie als Mitglieder und Funktionäre der BFP landesweit verfolgt worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst, unschuldig wegen seiner politischen Gesinnung zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden.

Am 09.12.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte. Der Beschwerdeführer habe als Sicherheitsbeauftragter für XXXX [= XXXX, Zl. C2 420293] gearbeitet. Wenn ihn XXXX bei Veranstaltungen gebraucht habe, sei er hingegangen. Diesen Job habe er von 2002 bis September 2006 ausgeübt; danach habe er nicht mehr gearbeitet. Seit 2006 habe es keine offiziellen Treffen [der BFP] mehr gegeben, da sie von der AL verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei der BFP im Jänner 1996 beigetreten, weil man ihm Geld und die Möglichkeit, im Ausland Geld zu verdienen, geboten habe. Im März 1996 sei er nach Tripolis (Libyen) geschickt worden, wo er einmal im Monat in einem Trainingslager von einem Ex-Militärangehörigen aus Bangladesh trainiert worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass die BFP jederzeit eine militärische Revolution in Bangladesh starten könnte und dann hätte er in einer paramilitärischen Einheit marschieren müssen. Nur seine engste Familie habe gewusst, dass er in Libyen sei; alle anderen hätten gedacht, er würde in Saudi-Arabien arbeiten.Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung gemachten Angaben wiederholte. Der Beschwerdeführer habe als Sicherheitsbeauftragter für römisch 40 [= römisch 40 , Zl. C2 420293] gearbeitet. Wenn ihn römisch 40 bei Veranstaltungen gebraucht habe, sei er hingegangen. Diesen Job habe er von 2002 bis September 2006 ausgeübt; danach habe er nicht mehr gearbeitet. Seit 2006 habe es keine offiziellen Treffen [der BFP] mehr gegeben, da sie von der AL verfolgt worden seien. Der Beschwerdeführer sei der BFP im Jänner 1996 beigetreten, weil man ihm Geld und die Möglichkeit, im Ausland Geld zu verdienen, geboten habe. Im März 1996 sei er nach Tripolis (Libyen) geschickt worden, wo er einmal im Monat in einem Trainingslager von einem Ex-Militärangehörigen aus Bangladesh trainiert worden sei. Ihm sei gesagt worden, dass die BFP jederzeit eine militärische Revolution in Bangladesh starten könnte und dann hätte er in einer paramilitärischen Einheit marschieren müssen. Nur seine engste Familie habe gewusst, dass er in Libyen sei; alle anderen hätten gedacht, er würde in Saudi-Arabien arbeiten.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er und sein Vorgesetzter seien am 13.11.2010 strafrechtlich angezeigt worden. Zwei Tage vorher habe ihn sein Chef informiert, dass es "eng" würde und er sich in die Grenzstadt XXXX begeben solle. Die Situation in Bangladesh sei seit 2009 für die Mitglieder der BFP sehr schlecht; er könne jederzeit inhaftiert werden. XXXX habe Kontakt zu einer Person im Militär; diese habe sie vorgewarnt. Die BFP-Anhänger würden von der AL als Staatsfeinde eingestuft und systematisch verfolgt. Er könne in Bangladesh auch keinen fairen Prozess erwarten.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er und sein Vorgesetzter seien am 13.11.2010 strafrechtlich angezeigt worden. Zwei Tage vorher habe ihn sein Chef informiert, dass es "eng" würde und er sich in die Grenzstadt römisch 40 begeben solle. Die Situation in Bangladesh sei seit 2009 für die Mitglieder der BFP sehr schlecht; er könne jederzeit inhaftiert werden. römisch 40 habe Kontakt zu einer Person im Militär; diese habe sie vorgewarnt. Die BFP-Anhänger würden von der AL als Staatsfeinde eingestuft und systematisch verfolgt. Er könne in Bangladesh auch keinen fairen Prozess erwarten.

In der Folge tätigte der Beschwerdeführer Angaben zum Organisationsaufbau der BFP und zu den internen Sicherheitsmaßnahmen.

Dem Beschwerdeführer selbst sei das Geld wichtig gewesen; die politischen Dinge seien ihm egal gewesen; die Organisation habe ihm genug Geld gegeben und daher sei er loyal gegenüber seinem Arbeitgeber. XXXX sei der Organisator von XXXX in Dhaka gewesen; wer welche Funktion habe, sei ihm egal; das interessiere ihn nicht.Dem Beschwerdeführer selbst sei das Geld wichtig gewesen; die politischen Dinge seien ihm egal gewesen; die Organisation habe ihm genug Geld gegeben und daher sei er loyal gegenüber seinem Arbeitgeber. römisch 40 sei der Organisator von römisch 40 in Dhaka gewesen; wer welche Funktion habe, sei ihm egal; das interessiere ihn nicht.

In Libyen sei der Beschwerdeführer sechs Jahre lang gewesen. Im Trainingslager seien nur bengalische Militärangehörige gewesen; er gehe aber davon aus, dass die libysche Regierung dies geduldet habe.

Als der Beschwerdeführer der BFP beigetreten sei, habe es keine offene Aktivität gegeben; auch nicht als er [aus Libyen] zurückgekommen sei. Daher habe es keine Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Versammlungen gegeben. XXXX habe sich mit Leuten getroffen und der Beschwerdeführer habe den Raum kontrolliert und dann vor dem Gebäude gewartet.Als der Beschwerdeführer der BFP beigetreten sei, habe es keine offene Aktivität gegeben; auch nicht als er [aus Libyen] zurückgekommen sei. Daher habe es keine Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Versammlungen gegeben. römisch 40 habe sich mit Leuten getroffen und der Beschwerdeführer habe den Raum kontrolliert und dann vor dem Gebäude gewartet.

Der Beschwerdeführer habe vom Bruder des XXXX gehört, dass die Polizei und das Militär bei XXXX gewesen seien; daher gehe er davon aus, dass es mittlerweile einen Haftbefehl gebe.Der Beschwerdeführer habe vom Bruder des römisch 40 gehört, dass die Polizei und das Militär bei römisch 40 gewesen seien; daher gehe er davon aus, dass es mittlerweile einen Haftbefehl gebe.

Zu seinem mitgereisten Vorgesetzten XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass dieser in einer Schule gearbeitet habe.Zu seinem mitgereisten Vorgesetzten römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dass dieser in einer Schule gearbeitet habe.

Der Beschwerdeführer könne nicht zurückkehren, da er am Flughafen kontrolliert und festgenommen werden würde. Er könne auch nicht in einem anderen Ort in Bangladesh leben und arbeiten, weil er früher oder später aufgespürt werden würde.

In der Folge richtete das Bundesasylamt am 14.02.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation und zwar sowohl betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch das Vorbringen betreffend seinen mitgereisten Vorgesetzten XXXX.In der Folge richtete das Bundesasylamt am 14.02.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation und zwar sowohl betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch das Vorbringen betreffend seinen mitgereisten Vorgesetzten römisch 40 .

Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BFP von den verurteilten Mördern des ersten Präsidenten Bangladesh', Sheikh Rajibur Rahman, gegründet worden sei; nunmehr sei die Partei eine "erstarrte" Partei. Weiters wurde in der Anfragebeantwortung aus einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2003 wörtlich zitiert, dem zu entnehmen ist, dass dem dortigen Kläger aufgrund seiner seit 1997 unternommenen politischen Aktivitäten für die BFP keine Verfolgung drohe, wobei sich dessen Schwierigkeiten mit Angehörigen der AL auf einen Vorfall vom 16.12.1999 bezogen hätten. Ferner nimmt die Anfragebeantwortung Bezug auf das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition, jedoch ohne die BFP zu erwähnen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass einige Anführer und Aktivisten der BFP verhaftet worden seien, nachdem die AL nach den Wahlen im Jahr 2008 an die Macht gekommen sei. Es sei auch zu einer Verhaftung von manchen Familienmitgliedern von Anführern der BFP nach der Bombenattacke an MP Sheikh Fazle Noor Tapash (AL) am 22.10.2009 gekommen. Im Jahr 1998 habe ein Gericht 15 von 20 des Mordes an Sheikh Rajibur Rahman Angeklagte zum Tode verurteilt. Nach weiteren Berufungsverfahren seien am 28.01.2010 fünf - namentlich genannte - Offiziere, die der Ermordung von Sheikh Rajibur Rahman schuldig gesprochen worden seien, hingerichtet worden. Ein namentlich genanntes Führungsmitglied der BFP sei am 08.11.1998 zum Tode verurteilt worden. Dieses sei einer der engsten Helfer und Verteidigungsberater Gaddafis gewesen und habe das Kommando über ein spezielles Kontingent von Pro-Gaddafi Milizen gehabt. Während der frühen 1980er Jahre habe Gaddafi jenem Berater ein paar Millionen Dollar übergeben, um in Bangladesh eine militante Gruppe unter dem Deckmantel einer politischen Partei zu bilden. Die BFP habe bekannte Verbrecher und Mörder in Bangladesh mit dem Ziel der Machtübernahme durch Terrorismus rekrutiert.

Einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei einer von XXXX in dessen Verfahren vorgelegten Anzeige um eine Fälschung handle; es sei keine Anzeige registriert. Die Geburtsurkunde des XXXX sei authentisch. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise als "Security Guard" für XXXX in Dhaka gearbeitet. Ein Aufenthalt in Libyen sei weder seiner Gattin noch seinen Eltern bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ins Ausland gegangen, um zu arbeiten. Gegen ihn existiere weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl. Ob die BFP eine paramilitärische Ausbildung in Libyen organisiert habe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.Einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei einer von römisch 40 in dessen Verfahren vorgelegten Anzeige um eine Fälschung handle; es sei keine Anzeige registriert. Die Geburtsurkunde des römisch 40 sei authentisch. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Ausreise als "Security Guard" für römisch 40 in Dhaka gearbeitet. Ein Aufenthalt in Libyen sei weder seiner Gattin noch seinen Eltern bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer sei ins Ausland gegangen, um zu arbeiten. Gegen ihn existiere weder eine Anzeige noch ein Haftbefehl. Ob die BFP eine paramilitärische Ausbildung in Libyen organisiert habe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.

Dieser Anfragebeantwortung angeschlossen war ein von einem namentlich genannten Rechtsanwalt unterfertigter "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) in englischer Sprache.

Diesem "Investigation Report", der sich in seiner Überschrift auf "XXXX" und "XXXX" bezieht, waren diverse Personaldokumente (Kopien von Reisepässen, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von Familienmitgliedern des XXXX beigelegt, deren Namen und Daten sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. XXXX vor dem Bundesasylamt zu ihren jeweiligen persönlichen Daten decken.Diesem "Investigation Report", der sich in seiner Überschrift auf "XXXX" und "XXXX" bezieht, waren diverse Personaldokumente (Kopien von Reisepässen, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von Familienmitgliedern des römisch 40 beigelegt, deren Namen und Daten sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. römisch 40 vor dem Bundesasylamt zu ihren jeweiligen persönlichen Daten decken.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.06.2011, erlassen am 05.07.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen habe. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen.

Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

betreffend den Feststellungen zu Ihrer Person:

Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.

betreffend den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Sie behaupteten bereits bei der Befragung durch Sicherheitspolizei, dass Sie im Jahre 1996 der Bangladesch Freedom Party (BFP) beigetreten wären. Außerdem sprachen Sie von einem angeblichen Trainingslager in Tripolis. Sie hätten dort gearbeitet und gleichzeitig einmal im Monat eine paramilitärische Ausbildung absolviert. Angeblich wären Sie und Ihr Vorgesetzter, Herr XXXX, der ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, am 13.11.2010 strafrechtlich angezeigt. Man hätte Ihnen beiden staatsfeindliche Handlungen vorgeworfen. Angeblich würde man die BFP seit 2009, als die Awami League (AL) an die Macht kam, landesweit verfolgen. Sie behaupteten bei Ihrer Befragung in Wien behaupteten Sie, dass Sie aufgrund der Mitteilung Ihres Vorgesetzten Bangladesch verlassen hätten, weil nun die Gefahr bestehe, dass man Sie und Ihren Vorgesetzten inhaftieren würde. Sie erklärten auch, dass Sie einzig und allein am Geld interessiert gewesen wären. Die BFP hätte Sie bezahlt, auch die letzten Jahre hindurch. Sie hätten auch immer wieder Arbeit erhalten, in verschiedenen Stellen. Aber wenn Ihr Vorgesetzter etwas unternommen hatte, hätten Sie mir ihm als "Leibwächter" und "Diener" fahren müssen. Sie behaupteten während der weiteren Befragung, dass Sie zwar immer bei der BFP als Mitglied gewesen wären, aber dass es niemals offene Aktivitäten gegeben habe. Auf den Einwurf, dass die Treffen mit Herrn XXXX bzw. dessen Besuche bei Veranstaltungen Aktivitäten gewesen wären, erklärten Sie, dass dies keine Veranstaltungen, wie z.B. eine Demonstration oder Versammlung gewesen sei, sondern sie hätten Herrn XXXX begleitet, den Raum des Treffens kontrolliert und dann vor der Türe oder vor dem Gebäude gewartet. Sie behaupteten auch, dass Sie Angst hätten, im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch umgebracht zu werden. Bemerkt muss hier werden, dass Sie hier die Vorfälle ausgesprochen allgemein schildern und keinerlei Einzelheiten, trotz mehrmaliger Nachfragen, vorbrachten. Da keine konkreten, nachvollziehbaren und glaubhaften Details im Rahmen der Befragung herausgearbeitet werden konnten, wurde eine Recherche in Bangladesch über die österreichische Botschaft in Neu-Delhi in Auftrag gegeben. Das Ergebnis hat, wie in der Folge dargestellt wird, Ihr Vorbringen konterkariert und widerlegt.Sie behaupteten bereits bei der Befragung durch Sicherheitspolizei, dass Sie im Jahre 1996 der Bangladesch Freedom Party (BFP) beigetreten wären. Außerdem sprachen Sie von einem angeblichen Trainingslager in Tripolis. Sie hätten dort gearbeitet und gleichzeitig einmal im Monat eine paramilitärische Ausbildung absolviert. Angeblich wären Sie und Ihr Vorgesetzter, Herr römisch 40 , der ebenfalls einen Asylantrag gestellt habe, am 13.11.2010 strafrechtlich angezeigt. Man hätte Ihnen beiden staatsfeindliche Handlungen vorgeworfen. Angeblich würde man die BFP seit 2009, als die Awami League (AL) an die Macht kam, landesweit verfolgen. Sie behaupteten bei Ihrer Befragung in Wien behaupteten Sie, dass Sie aufgrund der Mitteilung Ihres Vorgesetzten Bangladesch verlassen hätten, weil nun die Gefahr bestehe, dass man Sie und Ihren Vorgesetzten inhaftieren würde. Sie erklärten auch, dass Sie einzig und allein am Geld interessiert gewesen wären. Die BFP hätte Sie bezahlt, auch die letzten Jahre hindurch. Sie hätten auch immer wieder Arbeit erhalten, in verschiedenen Stellen. Aber wenn Ihr Vorgesetzter etwas unternommen hatte, hätten Sie mir ihm als "Leibwächter" und "Diener" fahren müssen. Sie behaupteten während der weiteren Befragung, dass Sie zwar immer bei der BFP als Mitglied gewesen wären, aber dass es niemals offene Aktivitäten gegeben habe. Auf den Einwurf, dass die Treffen mit Herrn römisch 40 bzw. dessen Besuche bei Veranstaltungen Aktivitäten gewesen wären, erklärten Sie, dass dies keine Veranstaltungen, wie z.B. eine Demonstration oder Versammlung gewesen sei, sondern sie hätten Herrn römisch 40 begleitet, den Raum des Treffens kontrolliert und dann vor der Türe oder vor dem Gebäude gewartet. Sie behaupteten auch, dass Sie Angst hätten, im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch umgebracht zu werden. Bemerkt muss hier werden, dass Sie hier die Vorfälle ausgesprochen allgemein schildern und keinerlei Einzelheiten, trotz mehrmaliger Nachfragen, vorbrachten. Da keine konkreten, nachvollziehbaren und glaubhaften Details im Rahmen der Befragung herausgearbeitet werden konnten, wurde eine Recherche in Bangladesch über die österreichische Botschaft in Neu-Delhi in Auftrag gegeben. Das Ergebnis hat, wie in der Folge dargestellt wird, Ihr Vorbringen konterkariert und widerlegt.

Es wurde die von Ihnen vorgelegte Anzeige - unter Wahrung Ihrer Anonymität - in Bangladesch überprüft. Es stellte sich heraus, dass die von Ihnen vorgelegte Anzeige gefälscht ist. Es existiert weder ein FIR mit der Nummer des von Ihnen vorgelegten noch konnte gegen eine Person Ihres Namens bei der Einschau ein Eintrag gefunden werden. Außerdem konnte auch kein Warrant of Arrest gegen Ihre Person gefunden werden. Der von Ihnen vorgelegte Haftbefehl wurde letztendlich als Fälschung (fake) klassifiziert. Weiters konnte die von Ihnen behauptete politische Tätigkeit als falsch erhoben werden. Es konnte vielmehr in Erfahrung gebracht werden, dass Ihnen Ihr Schwager und Ihre Schwester, die beide in Wien leben, bei der Ausreise aus Bangladesch geholfen hatten. Es konnte auch in Erfahrung gebracht werden, dass Sie in das Ausland gegangen waren, um eine Arbeit zu finden, was offensichtlich auch gelungen ist. Über Ihr angebliches Training in Lybien konnte nichts Konkretes eruiert werden. Für das Bundesasylamt steht fest, dass Ihr Vorbringen falsch ist - Sie versuchten mittels gefälschter Dokumente hier quasi die Basis für das Vorbringen zu schaffen - und dass der Eindruck, den Sie vermittelten, nämlich hier ein falsches Vorbringen darzulegen, bestätigt wurde. Es war für das Bundesasylamt auch nicht mehr notwendig Sie nochmals zu diesem Thema zu befragen, da Sie wussten, dass Sie hier falsche Dokumente vorlegen, weshalb hier ganz offensichtlich auch eine Lüge erzählt wurde. Aufgrund des vorliegenden Rechercheergebnisses war auch nicht weiter auf die Bangladesch Freedom Party (BFP) einzugehen, da die von Ihnen vorgelegten Dokumenten offensichtlich nicht den Tatsachen entsprachen. Es wurde aber trotzdem auch zur BFP in Bangladesch nachgeforscht. Dazu ist festzuhalten, dass einfache Mitglieder nicht wirklich verfolgt werden, die vor Gericht gestellten Gründer und Führer jedoch wegen Mordes tatsächlich verurteilt wurden. Die langwierigen Verfahren haben deren entweder Teilnahme oder Planung des Ihnen zur Last gelegten Verbrechens zu tage gebracht. Ansonsten konnten keine offensichtlichen Verfolgungshandlungen von Seiten des Staaten gegen "normale" Mitglieder erhoben werden.

Zu den Möglichkeiten und Problemen im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch befragt waren Sie ebenfalls nicht in der Lage konkrete oder glaubhafte Inhalte darzulegen. Die allgemeinen Hinweise auf die angeblichen Verfolgungshandlungen gegen die BFP Mitglieder sind ebenso wenig geeignet einen asylrelevanten Fluchtgrund darzustellen, wie auch die Behauptung, dass man Sie aufgrund der vorliegenden Anzeige verfolgen würde, da diese ja nicht existent ist und daher die Verfolgungshandlungen, die Sie befürchten gar nicht geschehen könnten. Es sind keinerlei weitere Ergebnisse hervorgekommen, die einer Ausweisung aus Österreich entgegen stehen würden.

betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.

betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogenDie Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen

Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.

betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."

Mit Schreiben vom 08.07.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung an die Bundespolizeidirektion Wien wegen der vom Bundesasylamt vermuteten Vorlage von gefälschten Beweismitteln durch den Beschwerdeführer.

Mit am 15.07.2012 bei der Behörde via Telefax eingebrachtem Schriftsatz vom 07.07.2011 wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seines Vorbringens sowie der aktuellen Situation in Bangladesh unterblieben sei. Trotz vorgelegter Dokumente habe die belangte Behörde die Identität des Beschwerdeführers ohne Begründung als nicht gesichert angesehen. Weiters seien die Bedenken der Behörde, dass die Dokumente gefälscht sein sollten, dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgehalten worden, sodass er auf die Anschuldigung keine Stellungnahme habe abgeben können. Die von der Behörde beauftrage "Vertrauensperson", ein namentlich genannter Inder, sei bei der Familie des Beschwerdeführers gewesen und habe von dieser Geld erpressen wollen. Er habe gemeint, wenn sie ihm kein Geld geben würden, würde er das Dokument nicht als richtig klassifizieren und dem Beschwerdeführer damit Schaden zufügen. Die Familie des Beschwerdeführers sei auf die Erpressungsversuche nicht eingegangen.

Da die Vertrauensperson der Behörde anscheinend korruptes Verhalten an den Tag lege, ergehe der Antrag auf Bekanntgabe dieser Person und mit welchem Argument diese Person den vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl als "fake" klassifiziert habe sowie auf Darlegung wie die Behörde unter Wahrung der Anonymität des Beschwerdeführers die von ihm vorgelegte Anzeige überprüft habe.

Weiters habe die Behörde weder Informationen zur Situation von Anhängern der BFP noch über die Haftbedingungen in Bangladesh eingeholt, womit sie die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens bewirkt habe.

Neben der Einvernahme des Beschwerdeführers diene zum Beweis ein einzuholendes Sachverständigengutachten zur aktuellen Situation von Oppositionellen in Bangladesh.

Daher wurde beantragt, a) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, b) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu c) ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, d) die Ausweisung aufzuheben sowie e) dem Beschwerdeführer einen Rechtsberater beizugeben.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2011, Zl. C2 420352-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. C2 420352-1/2011/3Z, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben und dem Beschwerdeführer Mag. Katharina Amman, Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH, gemäß § 66 Abs. 2 AsylG als Rechtsberaterin beigegeben.Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. C2 420352-1/2011/3Z, wurde dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters stattgegeben und dem Beschwerdeführer Mag. Katharina Amman, Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG als Rechtsberaterin beigegeben.

Mit Schriftsatz vom 31.08.2011 nahm der Beschwerdeführer zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.07.2011 Stellung. Er brachte vor, dass es seit seiner Beschwerde keine neuen Beweismittel oder Fluchtgründe geben würde. Der Beschwerdeführer sei nicht krank und es würden sich keine Familienangehörigen im Bundesgebiet befinden. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, sei nicht legal eingereist, sei in Österreich von keinem Gericht verurteilt worden und gegen ihn bestehe kein Aufenthaltsverbot.

Aufgrund einer Bekanntgabe der beigegebenen Rechtsberaterin, sie werde eine Berufspause von 01.01.2012 bis 30.06.2012 nehmen, hat der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2012, Zl. C2 420352-1/2011/10Z, die "Arge-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater beigegeben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zl. C2 420352-1/2011/11Z, wurde die Beigebung der Rechtsberaterin Mag. Katharina Amman, erfolgt durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.08.2011, Zl. C2 420352-1/2011/3Z, aufgehoben.

Weiters holte der Asylgerichtshof eine Übersetzung des an die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 angeschlossenen Investigation Reports sowie von Auszügen aus den zitierten Quellen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 ein.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:

AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/

Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2010;

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;

U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2010;

ÖB New Delhi: Asylländerbericht Bangladesh, März 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand:

April 2008, 01. Juli 2008;

BBC News: Bangladesh to change name of border guards who mutinied,

last updated 1 March 2010,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/8544160.stm,

Zugriff 19.4.2010;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 11 August 2009;

AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Wirtschaft, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/

Wirtschaft.html, Zugriff 19.4.2010;

NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:

Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,

http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,

Zugriff 19.4.2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel vorgelegt bzw. eingesehen:

Staatsbürgerschaftsnachweis "Nationality Certificate" vom 18.08.2002 (in Bengali vorgelegt; ins Deutsche übersetzt am 22.02.2011);

Geburtsurkunde "Birth Certificate" des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am 05.01.2011.

Ferner wurde in den Akt des XXXX, Zl. C2 420.293, Einsicht genommen.Ferner wurde in den Akt des römisch 40 , Zl. C2 420.293, Einsicht genommen.

II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh.

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.

Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.

Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 02.07.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.

Das Bundesasylamt hat keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und zu seiner behaupteten Verfolgung getroffen.

Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest: "Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden." Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus den von ihm vorgelegten Dokumenten und aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt insbesondere "aus den von ihm vorgelegten Dokumenten" die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt seine Geburtsurkunde ("Birth Certificate") und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis ("Nationality Certificate") vor und findet sich im gesamten Akt kein Hinweis darauf, dass das Bundesasylamt von einer Fälschung oder Verfälschung dieser Dokumente ausgeht, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt trotz Vorlage zweier Identitätsdokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, zumal diese auch durch die Vorort Recherchen im "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) bestätigt wurde, und liegt sohin diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor.

Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 07.03.2011 und vom 01.06.2011 sowie dem letzterer beigelegten "Investigation Report" auseinandergesetzt. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.

Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof der Einfachheit halber und zur besseren Nachvollziehbarkeit eine deutsche Übersetzung des in englischer Sprache verfassten "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) eingeholt hat. Dieser "Investigation Report" des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft, auf dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 basiert, kann jedoch nicht zur Gänze nachvollzogen werden, was weder in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch im angefochtenen Bescheid Erwähnung fand. Darüber hinaus hat das Bundesasylamt nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse des "Investigation Report" bzw. der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 01.06.2011 und vom 07.03.2011 im angefochtenen Bescheid berücksichtigt, sodass auch betreffend die Feststellung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ("Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.") ein Feststellungsmangel vorliegt. Dies aus folgenden Gründen:

Betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass sich sowohl aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 als auch aus dem dieser zugrundeliegenden "Investigation Report" eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Bangladesh als "Security Guard" für einen XXXX in Dhaka gearbeitet habe. Dieser Teil des Ermittlungsergebnisses, welcher sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch jenes des mitgereisten XXXX bestätigt, wurde vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen.Betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst einmal darauf zu verweisen, dass sich sowohl aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 als auch aus dem dieser zugrundeliegenden "Investigation Report" eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Bangladesh als "Security Guard" für einen römisch 40 in Dhaka gearbeitet habe. Dieser Teil des Ermittlungsergebnisses, welcher sowohl das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch jenes des mitgereisten römisch 40 bestätigt, wurde vom Bundesasylamt gänzlich unberücksichtigt gelassen.

Weiters hat es das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch unterlassen, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Libyen und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen. Der Anfrage des Bundesasylamtes an die Staatendokumentation ist die Frage zu entnehmen, ob in Erfahrung gebracht werden könne, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Libyen aufhältig gewesen sei; er behaupte, ab 1996 in Tripolis gearbeitet und ein paramilitärisches Training absolviert zu haben. Diesbezüglich ist jedoch sowohl der Anfragebeantwortung als auch dem "Investigation Report" lediglich zu entnehmen, dass weder der Ehefrau noch den Eltern des Beschwerdeführers bekannt war, ob der Beschwerdeführer in Libyen gearbeitet bzw. dort eine Ausbildung erhalten hat. Allerdings hat es das Bundesasylamt unterlassen, dieses Ermittlungsergebnis mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang zu setzen, demgemäß sich der Beschwerdeführer von 1996 bis 2002 in Libyen aufgehalten habe (und sohin bereits vor ca. zehn Jahren wieder nach Bangladesh zurückgekehrt sei), wobei jedoch weder der Anfragebeantwortung noch dem "Investigation Report" eine Zeitangabe betreffend den Aufenthalt in Libyen zu entnehmen ist. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass lediglich seine engste Familie gewusst habe, dass er in Libyen sei (die anderen seien davon ausgegangen, dass er in Saudi-Arabien arbeite) sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Libyen noch nicht verheiratet war (seine Ehegattin ist erst 1988 geboren), ist es durchaus nicht auszuschließen, dass die genannten Familienangehörigen tatsächlich nichts vom damaligen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Libyen wussten bzw. darüber keine Auskunft geben wollten bzw. den zehn Jahre zurückliegenden Aufenthalt nicht mit der Fragestellung des Vertrauensanwaltes in Verbindung gebracht haben.

Des Weiteren ist der Anfragebeantwortung bzw. dem "Investigation Report" zu entnehmen, dass der Vertrauensanwalt offensichtlich Anrainer bzw. Nachbarn des Beschwerdeführers danach befragt hat, ob die BFP paramilitärische Trainings in Libyen organisiert. Dass die Befragung von "Zivilpersonen" über die Abhaltung von derartigen Trainings durch eine in Bangladesh nicht erlaubte Partei keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse liefert, ist wohl offensichtlich und bedarf keiner näheren Erläuterung. Hingegen ist aus der sich im Akt befindlichen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 sehr wohl ersichtlich, dass ein Führungsmitglied der BFP einer der engsten Helfer und Verteidigungsberater Gaddafis gewesen sei und das Kommando über ein spezielles Kontingent von Pro-Gaddafi Milizen gehabt habe. Ferner habe Gaddafi während der frühen 1980er Jahre jenem Berater ein paar Millionen Dollar übergeben, um in Bangladesh eine militante Gruppe unter dem Deckmantel einer politischen Partei zu bilden. Die BFP habe bekannte Verbrecher und Mörder in Bangladesh mit dem Ziel der Machtübernahme durch Terrorismus rekrutiert. Dieser Teil der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wurde vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt, obwohl die Angaben des Beschwerdeführers hierdurch zumindest nicht widerlegt wurden.

Betreffend den "Investigation Report" ist noch darauf zu verweisen, dass sich dieser - wie sich aus dessen Überschrift ergibt - auf "XXXX" und "XXXX" bezieht. Allerdings lautet der Name des mitgereisten Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht "XXXX", sondern "XXXX", sodass - sofern sich die Recherche auf den Beschwerdeführer und XXXX bezieht - nicht ohne Zweifel von der Richtigkeit der derart erlangten Ermittlungsergebnissen ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der "Investigation Report" Erkundigungen betreffend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und XXXX enthält, gemäß den Angaben des Beschwerdeführers jedoch eine Anzeige (und kein Haftbefehl) vorliegt, die im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - vorgelegt wurde, sondern von XXXX in dessen eigenem Verfahren.Betreffend den "Investigation Report" ist noch darauf zu verweisen, dass sich dieser - wie sich aus dessen Überschrift ergibt - auf "XXXX" und "XXXX" bezieht. Allerdings lautet der Name des mitgereisten Vorgesetzten des Beschwerdeführers nicht "XXXX", sondern "XXXX", sodass - sofern sich die Recherche auf den Beschwerdeführer und römisch 40 bezieht - nicht ohne Zweifel von der Richtigkeit der derart erlangten Ermittlungsergebnissen ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der "Investigation Report" Erkundigungen betreffend einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer und römisch 40 enthält, gemäß den Angaben des Beschwerdeführers jedoch eine Anzeige (und kein Haftbefehl) vorliegt, die im Übrigen auch nicht vom Beschwerdeführer - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - vorgelegt wurde, sondern von römisch 40 in dessen eigenem Verfahren.

Da aus den obigen Ausführungen eindeutig erkennbar ist, dass das Bundesasylamt nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse des "Investigation Report" bzw. der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 01.06.2011 und vom 07.03.2011 im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat sowie darüber hinaus der "Investigation Report" Mängel aufweist, wird wohl eine nochmalige Recherche zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung etwaiger Ermittlungsergebnisse betreffend den mitgereisten XXXX sowie allenfalls dessen zeugenschaftliche Einvernahme - erforderlich sein.Da aus den obigen Ausführungen eindeutig erkennbar ist, dass das Bundesasylamt nicht sämtliche Ermittlungsergebnisse des "Investigation Report" bzw. der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 01.06.2011 und vom 07.03.2011 im angefochtenen Bescheid berücksichtigt hat sowie darüber hinaus der "Investigation Report" Mängel aufweist, wird wohl eine nochmalige Recherche zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung etwaiger Ermittlungsergebnisse betreffend den mitgereisten römisch 40 sowie allenfalls dessen zeugenschaftliche Einvernahme - erforderlich sein.

Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen zur BFP sowie zur Situation der Mitglieder der BFP getroffen hat, obwohl der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 derartige Berichte zu entnehmen sind; unter anderem verweist die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 darauf, dass einige Anführer und Aktivisten der BFP verhaftet worden seien, nachdem die AL nach den Wahlen im Jahr 2008 an die Macht gekommen sei. Nach der Bombenattacke an MP Sheikh Fazle Noor Tapash (AL) am 22.10.2009 sei es auch zu einer Verhaftung von manchen Familienmitgliedern von Anführern der BFP gekommen. Aus welchen Gründen es das Bundesasylamt unterlassen hat, Feststellungen zur BFP bzw. zur Situation der Mitglieder der BFP in Bangladesh zu treffen, obwohl diesbezügliche Ermittlungen veranlasst wurden und die Ergebnisse im Akt ersichtlich sind, ist nicht erkennbar und kann auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden. Unter diesen Umständen wird wohl die Einholung bzw. die Berücksichtigung von aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der BFP und allenfalls daraus resultierender Folgen erforderlich sein.

Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Tatsachen zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.

Daher wird seitens des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch betreffend den mitgereisten XXXX. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Erpressung seiner Familie von Seiten der von der Behörde beauftragten namentlich genannten "Vertrauensperson" wird an dieser Stelle verwiesen; diesen Angaben, die der Beschwerdeführer bei Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs bereits vor dem Bundesasylamt hätte machen können, wird in geeigneter Weise nachzugehen sein. In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.Daher wird seitens des Bundesasylamtes im fortgesetzten Verfahren erforderlich sein, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch betreffend den mitgereisten römisch 40 . Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Erpressung seiner Familie von Seiten der von der Behörde beauftragten namentlich genannten "Vertrauensperson" wird an dieser Stelle verwiesen; diesen Angaben, die der Beschwerdeführer bei Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Parteiengehörs bereits vor dem Bundesasylamt hätte machen können, wird in geeigneter Weise nachzugehen sein. In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.

III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2010 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 05.07.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 15.07.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert, - sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen sowie betreffend die mangelhaft gebliebenen Erhebungen entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen zu veranlassen.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert, - sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen sowie betreffend die mangelhaft gebliebenen Erhebungen entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen zu veranlassen.

Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.

Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den mitgereisten XXXX sowie eine Einholung und Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten zur Situation von Mitgliedern der BFP in Bangladesh, durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den mitgereisten römisch 40 sowie eine Einholung und Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten zur Situation von Mitgliedern der BFP in Bangladesh, durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.

Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde, ist auf die in der Beschwerde gestellten Anträge vorläufig nicht näher einzugehen. Diese sind vielmehr im fortgesetzten Verfahren ebenfalls vom Bundesasylamt zu behandeln.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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