Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C2 420293-1/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, FZ. 10 11.422-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.06.2011, FZ. 10 11.422-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 04.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst vorbrachte, er habe sein Heimatland in der Nacht von 13.11.2010 auf 14.11.2010 gemeinsam mit seinem Kollegen [im Akt des Bundesasylamtes findet sich folgende Anmerkung: (AIS: 10 11.423); hierbei handelt es sich um den Asylwerber XXXX, dessen Verfahren nunmehr ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist] verlassen und sei gemeinsam mit diesem schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zunächst vorbrachte, er habe sein Heimatland in der Nacht von 13.11.2010 auf 14.11.2010 gemeinsam mit seinem Kollegen [im Akt des Bundesasylamtes findet sich folgende Anmerkung: (AIS: 10 11.423); hierbei handelt es sich um den Asylwerber römisch 40 , dessen Verfahren nunmehr ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig ist] verlassen und sei gemeinsam mit diesem schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei Funktionär der politischen Partei Bangladesh Freedom Party (= BFP), die bereits im Jahr 1996 verboten worden sei. Ihr nunmehriger Hauptgegner sei die Awami League (= AL). 2001 bis 2006 sei die Bangladesh Nationalist Party (= BNP) an der Macht gewesen, die die BFP als verbotene Partei geduldet habe. Nachdem die AL im Jänner 2009 an die Macht gekommen sei, sei die BFP wieder systematisch verfolgt worden. Heuer seien fünf Mitglieder zum Tode verurteilt worden und das Urteil sei auch vollstreckt worden. Am 13.11.2010 seien der Beschwerdeführer und sein mitgereister Kollege, der als sein Leibwächter tätig gewesen sei, von der Geheimpolizei wegen "Staatsfeindlichkeit" angezeigt worden. Der Beschwerdeführer habe kein Vertrauen zum jetzigen Justizsystem und zum Sicherheitsapparat und befürchte, in Bangladesh kein faires Verfahren zu erhalten. Aufgrund des ihm vorgeworfenen Deliktes habe er Angst zu lebenslanger Haft verurteilt zu werden. Auch sei die Todesstrafe nicht auszuschließen. Daher habe er Bangladesh verlassen. Bei einer Rückkehr habe er juristische Sanktionen zu erwarten. Weiters habe er Angst, in Haft misshandelt zu werden.
Am 09.12.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 10.02.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. Weiters brachte er vor, dass er bei seiner Schwester in Österreich lebe, die österreichische Staatsbürgerin sei. In seinem Heimatland habe er in der Verwaltung der "XXXX", einer privaten Volksschule in Dhaka gearbeitet, die seinem Bruder gehören würde. In der Folge wurde vom Bundesasylamt mit dem Bruder des Beschwerdeführers telefonisch Kontakt aufgenommen; dieser bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers und brachte zu dessen Fluchtgrund befragt vor, der Beschwerdeführer sei bei der BFP und habe Probleme.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied der BFP. Nachdem die AL-Regierung im Jänner 2009 angelobt worden sei, habe diese mit einer Säuberungsaktion gegen die BFP begonnen, die zunächst sehr subtil gewesen sei. Am 28.01.2010 seien fünf BFP-Funktionäre, die bereits 1998 verurteilt worden seien, gehängt worden. Danach sei die AL systematisch gegen die BFP vorgegangen. Am 11.11.2010 sei dem Beschwerdeführer von einem Beamten des Militärgeheimdienstes mitgeteilt worden, dass er und sein Mitarbeiter von der Polizei festgenommen und angezeigt werden sollten, da "sie" herausgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter bei der BFP aktiv gewesen seien; daher sollten sie das Land verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter, XXXX, informiert und hätten sie sich an der Grenze zu Indien getroffen. Am 13.11.2010 sei er von seiner Gattin dahingehend informiert worden, dass Militär und Polizei ihre Wohnung umstellt bzw. durchsucht und seinem Bruder gesagt habe, dass gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sei. Sein Bruder sei dann in Begleitung eines Anwalts zur Polizei gegangen und habe eine Abschrift des Anzeigenprotokolls erhalten.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er sei seit dem Jahr 2001 Mitglied der BFP. Nachdem die AL-Regierung im Jänner 2009 angelobt worden sei, habe diese mit einer Säuberungsaktion gegen die BFP begonnen, die zunächst sehr subtil gewesen sei. Am 28.01.2010 seien fünf BFP-Funktionäre, die bereits 1998 verurteilt worden seien, gehängt worden. Danach sei die AL systematisch gegen die BFP vorgegangen. Am 11.11.2010 sei dem Beschwerdeführer von einem Beamten des Militärgeheimdienstes mitgeteilt worden, dass er und sein Mitarbeiter von der Polizei festgenommen und angezeigt werden sollten, da "sie" herausgefunden hätten, dass der Beschwerdeführer und sein Mitarbeiter bei der BFP aktiv gewesen seien; daher sollten sie das Land verlassen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer seinen Mitarbeiter, römisch 40 , informiert und hätten sie sich an der Grenze zu Indien getroffen. Am 13.11.2010 sei er von seiner Gattin dahingehend informiert worden, dass Militär und Polizei ihre Wohnung umstellt bzw. durchsucht und seinem Bruder gesagt habe, dass gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet worden sei. Sein Bruder sei dann in Begleitung eines Anwalts zur Polizei gegangen und habe eine Abschrift des Anzeigenprotokolls erhalten.
Der Beschwerdeführer glaube, dass es bereits in der U-Haft zu Übergriffen kommen könne. Es gebe Beispiele, dass Leute der BFP in Haft getötet worden seien und man es als Selbstmord dargestellt habe.
In der Folge beschrieb der Beschwerdeführer das Parteiprogramm der BFP und nannte namentlich die fünf BFP-Angehörigen, die am 28.01.2010 gehängt worden seien. Weiters gab er an, dass Kontakte zwischen der BFP und dem Militär bestehen würden; hochrangige Funktionäre der BFP seien ehemalige Offiziere.
In der BFP habe der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 die Funktion eines "Areacouncellor" gehabt und sei beauftragt worden, in seinem Wahlkreis XXXX [in Dhaka] die Parteistruktur aufzubauen. Nach 1996 habe es kein Parteibüro mehr gegeben und seien auch Mitgliedschaften bewusst nicht registriert worden. Wie er als Mitglied identifiziert werden habe können, wisse er nicht. Im September 2006 sei er in seiner Funktion inaktiv geworden; daher habe er auch kein Problem gehabt, in der Schule zu arbeiten. Damals habe niemand gewusst, dass er zur BFP gehöre und es sei auch nichts geschehen.In der BFP habe der Beschwerdeführer seit Dezember 2002 die Funktion eines "Areacouncellor" gehabt und sei beauftragt worden, in seinem Wahlkreis römisch 40 [in Dhaka] die Parteistruktur aufzubauen. Nach 1996 habe es kein Parteibüro mehr gegeben und seien auch Mitgliedschaften bewusst nicht registriert worden. Wie er als Mitglied identifiziert werden habe können, wisse er nicht. Im September 2006 sei er in seiner Funktion inaktiv geworden; daher habe er auch kein Problem gehabt, in der Schule zu arbeiten. Damals habe niemand gewusst, dass er zur BFP gehöre und es sei auch nichts geschehen.
Bei einer Rückkehr nach Bangladesh befürchte der Beschwerdeführer bereits am Flughafen festgenommen zu werden und in der Folge kein faires Verfahren zu erhalten. Ob ein Haftbefehl gegen ihn vorliege, wisse er nicht; er gehe jedoch davon aus, dass dies geschehen werde. Da er behördlich gesucht werde, könne er auch nicht an einem anderen Ort in Bangladesh leben.
Zu seinem mitgereisten Mitarbeiter XXXX gab der Beschwerdeführer an, dieser sei im Jahr 1996 von der BFP nach Libyen geschickt worden und habe dort gelebt. Wann er zurückgekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Jahr 2002 sei ihm XXXX von der Partei als Mitarbeiter zugewiesen worden und sei dieser für seine Sicherheit zuständig gewesen. Die BFP Leute, die in Libyen gewesen seien, hätten eine paramilitärische Ausbildung.Zu seinem mitgereisten Mitarbeiter römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, dieser sei im Jahr 1996 von der BFP nach Libyen geschickt worden und habe dort gelebt. Wann er zurückgekommen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Im Jahr 2002 sei ihm römisch 40 von der Partei als Mitarbeiter zugewiesen worden und sei dieser für seine Sicherheit zuständig gewesen. Die BFP Leute, die in Libyen gewesen seien, hätten eine paramilitärische Ausbildung.
In der Folge richtete das Bundesasylamt am 14.02.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch betreffend seines mitgereisten Mitarbeiters bzw. Leibwächters XXXX.In der Folge richtete das Bundesasylamt am 14.02.2011 eine Anfrage an die Staatendokumentation, betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers als auch betreffend seines mitgereisten Mitarbeiters bzw. Leibwächters römisch 40 .
Der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die BFP von den verurteilten Mördern des ersten Präsidenten Bangladesh', Sheikh Rajibur Rahman, gegründet worden sei; nunmehr sei die Partei eine "erstarrte" Partei. Weiters wurde in der Anfragebeantwortung aus einem Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 06.03.2003 wörtlich zitiert, dem zu entnehmen ist, dass dem dortigen Kläger aufgrund seiner seit 1997 unternommenen politischen Aktivitäten für die BFP keine Verfolgung drohe, wobei sich dessen Schwierigkeiten mit Angehörigen der AL auf einen Vorfall vom 16.12.1999 bezogen hätten. Ferner nimmt die Anfragebeantwortung Bezug auf das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition, jedoch ohne die BFP zu erwähnen. In weiterer Folge wurde ausgeführt, dass einige Anführer und Aktivisten der BFP verhaftet worden seien, nachdem die AL nach den Wahlen im Jahr 2008 an die Macht gekommen sei. Es sei auch zu einer Verhaftung von manchen Familienmitgliedern von Anführern der BFP nach der Bombenattacke an MP Sheikh Fazle Noor Tapash (AL) am 22.10.2009 gekommen. Im Jahr 1998 habe ein Gericht 15 von 20 des Mordes an Sheikh Rajibur Rahman Angeklagte zum Tode verurteilt. Nach weiteren Berufungsverfahren seien am 28.01.2010 fünf namentlich genannte Offiziere, die der Ermordung von Sheikh Rajibur Rahman schuldig gesprochen worden seien, hingerichtet worden. Ein namentlich genanntes Führungsmitglied der BFP sei am 08.11.1998 zum Tode verurteilt worden. Dieses sei einer der engsten Helfer und Verteidigungsberater Gaddafis gewesen und habe das Kommando über ein spezielles Kontingent von Pro-Gaddafi Milizen gehabt. Während der frühen 1980er Jahre habe Gaddafi jenem Berater ein paar Millionen Dollar übergeben, um in Bangladesh eine militante Gruppe unter dem Deckmantel einer politischen Partei zu bilden. Die BFP habe bekannte Verbrecher und Mörder in Bangladesh mit dem Ziel der Machtübernahme durch Terrorismus rekrutiert.
Einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige um eine Fälschung handle; es sei keine Anzeige registriert. Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sei authentisch. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder seien politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise nicht verheiratet gewesen sei, sei nach Österreich gegangen, um dort zu arbeiten. Hierbei hätten ihm seine Schwester und sein Schwager, die in Wien leben würden, geholfen. Der mitgereiste Mitarbeiter des Beschwerdeführers, XXXX, habe vor seiner Ausreise als "Security Guard" für XXXX in Dhaka gearbeitet. Ob die BFP eine paramilitärische Ausbildung in Libyen organisiert habe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.Einer weiteren Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011, basierend auf der Antwort des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in New Delhi vom 31.05.2011, ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Anzeige um eine Fälschung handle; es sei keine Anzeige registriert. Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sei authentisch. Weder der Beschwerdeführer noch sein Bruder seien politisch aktiv gewesen. Der Beschwerdeführer, der vor seiner Ausreise nicht verheiratet gewesen sei, sei nach Österreich gegangen, um dort zu arbeiten. Hierbei hätten ihm seine Schwester und sein Schwager, die in Wien leben würden, geholfen. Der mitgereiste Mitarbeiter des Beschwerdeführers, römisch 40 , habe vor seiner Ausreise als "Security Guard" für römisch 40 in Dhaka gearbeitet. Ob die BFP eine paramilitärische Ausbildung in Libyen organisiert habe, habe nicht in Erfahrung gebracht werden können.
Dieser Anfragebeantwortung angeschlossen war ein von einem namentlich genannten Rechtsanwalt unterfertigter "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) in englischer Sprache.
Diesem "Investigation Report", der sich in seiner Überschrift auf "XXXX" und "XXXX" bezieht, waren diverse Personaldokumente (Kopien von Reisepässen, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von Familienmitgliedern des XXXX beigelegt, deren Namen und Daten sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. XXXX vor dem Bundesasylamt zu ihren jeweiligen persönlichen Daten decken.Diesem "Investigation Report", der sich in seiner Überschrift auf "XXXX" und "XXXX" bezieht, waren diverse Personaldokumente (Kopien von Reisepässen, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden etc.) von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von Familienmitgliedern des römisch 40 beigelegt, deren Namen und Daten sich im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers bzw. römisch 40 vor dem Bundesasylamt zu ihren jeweiligen persönlichen Daten decken.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 22.06.2011, erlassen am 28.06.2011, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Bangladesh ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen; unter anderem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Familienbezug zu Österreich habe.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels geeigneter Dokumente nicht habe festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Bangladesh eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hätte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesh dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Bangladesh eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es würden keine Umstände existieren, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Weiters wurden Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Bangladesh und zu seinem Privatleben bzw. seiner Integration in Österreich getroffen; unter anderem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Familienbezug zu Österreich habe.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend den Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus den von Ihnen vorgelegten Dokumenten und aus Ihren diesbezüglichen Angaben.
betreffend den Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Sie behaupteten, dass seit den Wahlen 2008 (29.12.2008) die Awami League (AL) mit landesweiten Säuberungen begonnen habe und gegen alle Mitglieder der Bangladesch Freedom Party (BFP) vorgehen würde. Angeblich wären Sie und Ihr Mitarbeiter vom Militärgeheimdienst angezeigt worden, weshalb Sie sich entschlossen hatten, das Land zu verlassen. Ihre Gattin will Sie, als Sie schon in der Grenzstadt XXXX gewesen waren, darüber informiert haben, dass die Polizei und das Militär die Wohnung umstellt haben sollten. Ihr Bruder sei zu einem Rechtsanwalt gegangen. In dessen Begleitung hätten Sie sich zur Polizeistation XXXX begeben, wo man ihrem Bruder und dem Anwalt die Anzeige gezeigt und gegeben hätte. Diese Anzeige legten Sie hier auch vor. Diesbezüglich wurde nunmehr eine Recherche - mit Ihrer Zustimmung - in Bangladesch veranlasst. Die Recherche ergab, dass die von Ihnen vorgelegte Anzeige nicht existiere und, dass weder gegen Sie persönlich noch gegen Ihren Mitarbeiter ein Haftbefehl vorgelegt oder ausgestellt wurde. Die gegenständliche von Ihnen vorgelegte Anzeige sei gefälscht worden und wäre nicht existent. Es existieren keinerlei Eintragungen, die Ihren Namen zum Inhalt haben. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Sie offensichtlich einen Fall konstruierten und versuchen über das Rechtsinstitut Asyl sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, noch dazu eine Schwester von Ihnen in Österreich wohnt. Wie die Sozialrecherche ergab, haben Sie Bangladesch verlassen, um im Ausland zu arbeiten.Sie behaupteten, dass seit den Wahlen 2008 (29.12.2008) die Awami League (AL) mit landesweiten Säuberungen begonnen habe und gegen alle Mitglieder der Bangladesch Freedom Party (BFP) vorgehen würde. Angeblich wären Sie und Ihr Mitarbeiter vom Militärgeheimdienst angezeigt worden, weshalb Sie sich entschlossen hatten, das Land zu verlassen. Ihre Gattin will Sie, als Sie schon in der Grenzstadt römisch 40 gewesen waren, darüber informiert haben, dass die Polizei und das Militär die Wohnung umstellt haben sollten. Ihr Bruder sei zu einem Rechtsanwalt gegangen. In dessen Begleitung hätten Sie sich zur Polizeistation römisch 40 begeben, wo man ihrem Bruder und dem Anwalt die Anzeige gezeigt und gegeben hätte. Diese Anzeige legten Sie hier auch vor. Diesbezüglich wurde nunmehr eine Recherche - mit Ihrer Zustimmung - in Bangladesch veranlasst. Die Recherche ergab, dass die von Ihnen vorgelegte Anzeige nicht existiere und, dass weder gegen Sie persönlich noch gegen Ihren Mitarbeiter ein Haftbefehl vorgelegt oder ausgestellt wurde. Die gegenständliche von Ihnen vorgelegte Anzeige sei gefälscht worden und wäre nicht existent. Es existieren keinerlei Eintragungen, die Ihren Namen zum Inhalt haben. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Sie offensichtlich einen Fall konstruierten und versuchen über das Rechtsinstitut Asyl sich einen Aufenthaltsstatus zu verschaffen, noch dazu eine Schwester von Ihnen in Österreich wohnt. Wie die Sozialrecherche ergab, haben Sie Bangladesch verlassen, um im Ausland zu arbeiten.
Für das Bundesasylamt war es nicht mehr notwendig mit Ihnen, nach dem Vorliegen der Recherche Kontakt aufzunehmen, da Sie offensichtlich wissentlich ein falsches Dokument vorlegt und daher sich der Konsequenzen bewusst sein dürften. Des weiteren ist hier noch anzufügen, dass Sie, aufgrund Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens tatsächlich wegen der Aufnahme einer Arbeit aus Bangladesch ausreisten, da Sie hier in Österreich auch zuerst Deutsch lernen wollen um danach auch arbeiten zu können.
Sie haben einen Vorfall - basierend auf Vorkommnissen in Bangladesch, die Sie jedoch nicht wirklich betreffen - erfunden, um hier sich einen Aufenthaltsstatus zu schaffen. Für das Bundesasylamt ist es daher nicht mehr erforderlich zur BFP und Ihrem Status näher einzugehen, außer, dass erhoben wurde, dass weder Sie noch Ihr Bruder jemals politisch tätig gewesen sind, da aufgrund der falschen Dokumente der von Ihnen geschilderte Fall nicht existent ist. Selbst wenn Sie ein einfaches Mitglied der BFP wären, würde Ihnen, nach den neuesten Erkenntnissen keine Gefahr drohen. Sie könnten zumindest unbehelligt in Bangladesch leben, solange Sie sich keines strafrechtlichen Vergehens schuldig machen.
Zum Thema Rückkehr und Ausweisung aus Österreich wurden Sie ebenfalls näher befragt. Es sind auch hier keinerlei Gründe hervorgekommen die dem entgegen stehen würden.
betreffend der Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Da Ihnen wie bereits erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Ihre Eltern und weitere Verwandte leben in Ihrem Herkunftsstaat weswegen Sie über Anknüpfungspunkte im Falle einer Rückkehr verfügen.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogenDie Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA und gründen sich auf die o.a. Quellen. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen, Einvernahmen und dem Akteninhalt. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von NGOs, von wissenschaftlichen Instituten auch anerkannte Berichte staatlicher Spezialbehörden herangezogen
Die Behörde schenkt dem Amtswissen grundsätzlich Glaubwürdigkeit weil dieses aus einschätzbaren, aktuellen Quellen mit klar ersichtlichem Urheber stammt, deren Inhalt schlüssig ist und welcher ein Spezialwissen vermittelt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Angaben bezüglich Ihres Privat und Familienlebens ergeben sich aufgrund Ihrer niederschriftlichen Einvernahmen."
Mit Schreiben vom 08.07.2011 übermittelte das Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung an die Bundespolizeidirektion Wien wegen der vom Bundesasylamt vermuteten Vorlage von gefälschten Beweismitteln durch den Beschwerdeführer.
Mit am 06.07.2012 bei der Behörde via Telefax eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers widerspruchsfrei die politisch motivierten Verfolgungshandlungen aufgrund der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben würden. Weiters gebe das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid unreflektiert Teile einer Länderdokumentation wieder, die mit dem tatsächlichen Geschehen nur marginal in Zusammenhang stünden, und verweise zur BFP auf Auskünfte aus dem Jahr 2001, wobei ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vorliege. Ebenfalls widerspreche die Feststellung zur fehlenden familiären Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich seinen Angaben in seiner Einvernahme, wo er angegeben habe, er lebe bei seiner Schwester, die österreichische Staatsangehörige sei. Ferner übergehe die Behörde jene Teile der Staatendokumentation, welche die Asylgründe des Beschwerdeführers stützen würden.
Der Beschwerdeführer beantrage die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur konkreten Rückkehrsituation sowie zum Beweis dafür, dass aufgrund der konkreten Situation eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland unter menschenwürdigen Bedingungen unmöglich sei. Weiters beantrage der Beschwerdeführer die ergänzende Einvernahme unter Vorhalt der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechercheergebnisse.
Ferner verweise der Beschwerdeführer auf die von der Erstbehörde selbst angeführte Länderdokumentation, wonach Korruption im Bereich der Gerichte bzw. auch der öffentlichen Ankläger ein weit verbreitetes Problem sei. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer jedenfalls Verhaftung und Untersuchungshaft, die aufgrund der Überlastung der Justiz in Bangladesh jahrelang dauern könnte.
Diesbezüglich stelle der Beschwerdeführer den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen zum Beweis dafür, dass unter den gegebenen Asylgründen sowie unter Zugrundelegung der politischen Situation und der strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers eine Existenzgründung unter menschenwürdigen Umständen für den Beschwerdeführer unmöglich sei.
Weiters enthält die Beschwerde Ausführungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und kritisiert die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, insbesondere die beiden Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation sowie, dass diese dem Beschwerdeführer weder zur Kenntnis gebracht wurden noch er zu den Ermittlungsergebnissen ergänzend einvernommen wurde. Diesbezüglich wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass erst durch ergänzende Befragung des Beschwerdeführers sowie ergänzende Vorort Recherche geklärt werden könne, ob die Recherchen tatsächlich den Beschwerdeführer betreffen würden. Ferner würden auch die Materialen der Länderdokumentation das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass am 28.01.2011 fünf Personen gehängt worden seien, dass die Politik in Bangladesh extrem korrupt sei und es zu willkürlichen Festnahmen komme, bestätigen.
Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu dahin abzuändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben werde, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sowie dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten zu ersetzen.
Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 22.07.2011, Zl. C2 420293-1/2011/2Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit Stellungnahme vom 08.08.2011 brachte der Beschwerdeführer vor, dass keine weiteren Beweismittel vorliegen würden, und verwies auf seine Ausführungen in der Beschwerde. Weiters gab er an, dass keine akuten psychischen oder physischen Erkrankungen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe sich gut in Österreich integriert und umfangreiche soziale Kontakte geknüpft. Er habe mehrere EDV- und Deutschkurse besucht; eine gerichtliche Verurteilung oder ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung würden nicht vorliegen. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Österreich. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die unten angeführten Zertifikate bzw. Zeugnisse vor.
Weiters holte der Asylgerichtshof eine Übersetzung des an die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 angeschlossenen Investigation Reports sowie der diesem beigefügten Personaldokumenten von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von XXXX ein.Weiters holte der Asylgerichtshof eine Übersetzung des an die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 angeschlossenen Investigation Reports sowie der diesem beigefügten Personaldokumenten von Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sowie von römisch 40 ein.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden die Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt. Diese sind:
AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Innenpolitik, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/
Innenpolitik.html, Zugriff 16.4.2010;
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration, Glossar Islamische Länder, Band 4, Bangladesch, Dezember 2009;
U.S. DOS - U.S. Department of State: Bangladesh, 2009 Country Reports on Human Rights Practices, March 11, 2010;
ÖB New Delhi: Asylländerbericht Bangladesh, März 2009;
AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, Stand:
April 2008, 01. Juli 2008;
BBC News: Bangladesh to change name of border guards who mutinied,
last updated 1 March 2010,
http://news.bbc.co.uk/2/hi/south_asia/8544160.stm,
Zugriff 19.4.2010;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Bangladesh, 11 August 2009;
AA - Auswärtiges Amt: Bangladesh, Wirtschaft, Stand März 2010, http://www.auswaertiges-amt/de/diplo/de/Laenderinformationen/Bangladesch/
Wirtschaft.html, Zugriff 19.4.2010;
NETZ Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V.:
Bangladesch - Selbsthilfe und Kleinkredite, Webseite undatiert,
http://www.netz-bangladesh.de/content.php?id=bangladesch&uid=selbsthilfe,
Zugriff 19.4.2010;
Beantwortung der Anfrage vom 07.03.2011 samt den dort genannten Quellen.
Darüber hinaus wurden im Verfahren folgende Beweismittel vorgelegt bzw. eingesehen:
Geburtsurkunde "Birth Certificate" des Beschwerdeführers in englischer Sprache, ausgestellt am 03.11.2010 (ins Deutsche übersetzt am 23.09.2011);
Anzeige gegen den Beschwerdeführer und XXXX wegen Beteiligung an staatsfeindlichen Aktivitäten als Mitglieder der BFP vom 13.11.2010 (in Bengali im Original vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 08.02.2011);Anzeige gegen den Beschwerdeführer und römisch 40 wegen Beteiligung an staatsfeindlichen Aktivitäten als Mitglieder der BFP vom 13.11.2010 (in Bengali im Original vorgelegt, ins Deutsche übersetzt am 08.02.2011);
Kursbesuchsbestätigung "Deutschkurs für AsylwerberInnen" Niveau A1 vom 31.01.2011;
Zertifikat "Deutschkurs für AsylwerberInnen auf dem Niveau A1 +" vom 29.06.2011;
Zertifikat "Deutschkurs für AsylwerberInnen auf dem Niveau A1 mit Vorkenntnissen" vom 23.03.2011;
Kurszeugnis "EDV intensiv und Sprache, Kurs 2" vom 24.03.2011;
Kurszeugnis "EDV intensiv und Sprache, Kurs 3" vom 28.04.2011;
Kurszeugnis "EDV intensiv und Sprache, Kurs 4" vom 26.05.2011;
Kurszeugnis "EDV intensiv und Sprache, Kurs 5" vom 30.06.2011;
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 09.12.2010.
Ferner wurde in den Akt des XXXX, Zl. C2 420.352, Einsicht genommen.Ferner wurde in den Akt des römisch 40 , Zl. C2 420.352, Einsicht genommen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Bangladesh.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 02.07.2012 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Bundesasylamt hat keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und zu seiner behaupteten Verfolgung getroffen.
Im angefochtenen Bescheid stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest: "Ihre Identität konnte mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden." Hierzu wurde im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aus den von ihm vorgelegten Dokumenten und aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Bundesasylamt insbesondere "aus den von ihm vorgelegten Dokumenten" die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren vor dem Bundesasylamt (unter anderem) auch seine Geburtsurkunde ("Birth Certificate") vor, die im Zuge des Rechercheauftrages des Bundesasylamtes vor Ort einer Überprüfung unterzogen wurde. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 ergibt sich diesbezüglich, dass die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers authentisch sei. Aus welchen Gründen das Bundesasylamt trotz Vorlage einer Geburtsurkunde, die nach den Ergebnissen der vom Bundesasylamt beauftragten Ermittlungen authentisch ist, die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen konnte, ist nicht ersichtlich. Daher liegt diesbezüglich ein Feststellungsmangel vor.
Ferner stellte das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers folgendes fest:
"Ihre Familie lebt in Bangladesch. Sie haben keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedsstaaten der EU."
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das Bundesasylamt darauf, dass sich die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus seinen niederschriftlichen Angaben ergeben hätten. Nicht nachvollziehbar ist allerdings wie das Bundesasylamt "aufgrund der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers" zu den obigen Feststellungen betreffend sein Privat- und Familienleben gelangen konnte. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt zu seinen Familienangehörigen befragt mehrfach angegeben, dass seine Schwester mit ihrer Familie in Österreich lebe, diese Schwester bereits österreichische Staatsbürgerin sei und der Beschwerdeführer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe. Sohin erweist sich die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Familienbezug zu Österreich habe, ebenfalls als aktenwidrig und liegt auch bezüglich das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein Feststellungsmangel vor.
Das Bundesasylamt hat sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund und den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen, insbesondere der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 sowie dem beigelegten "Investigation Report", auseinandergesetzt. Sohin hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend erhoben.
Vorauszuschicken ist, dass der Asylgerichtshof der Einfachheit halber und zur besseren Nachvollziehbarkeit eine deutsche Übersetzung des in englischer Sprache verfassten "Investigation Report"(= Ermittlungsbericht) eingeholt hat. Dieser "Investigation Report" des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft, auf dem die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 basiert, kann jedoch nicht zur Gänze nachvollzogen werden, was weder in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation noch im angefochtenen Bescheid Erwähnung fand.
Da sich das Bundesasylamt allerdings betreffend die Feststellung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ("Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Ihrem Heimatland Bangladesch eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung zu gewärtigen hatte.") ausschließlich auf die oben erwähnte Anfragebeantwortung stützt, deren zugrundeliegender "Investigation Report" nicht gänzlich nachvollziehbar ist, liegt sohin auch hinsichtlich der Feststellung des Fluchtgrundes des Beschwerdeführers ein Feststellungsmangel vor.
Dies aus folgenden Gründen:
Bereits aus der Überschrift des "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) ist ersichtlich, dass sich dieser auf "XXXX" und "XXXX" bezieht. Der Name des Beschwerdeführers lautet jedoch nicht "XXXX", sondern "XXXX". Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in New Delhi die Polizeistation XXXX in Dhaka aufgesucht worden sei und dieser in die Eintragungen des FIR vom 13.11.2011 Einsicht genommen habe. Ferner wurde ausgeführt, dass die Namen "XXXX" und "XXXX" dort nicht aufscheinen würden. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass der Haftbefehl (= "arrest order") als gefälscht eingestuft worden sei. Hierzu ist zunächst einmal anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Haftbefehl, sondern (lediglich) eine Anzeige vorgelegt hat (welche sich im Übrigen im Original im Akt des Bundesasylamtes befindet) und darüber hinaus in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2011 selbst angegeben hat, dass er nicht wisse, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Da der "Investigation Report" der Frage nachgegangen ist, ob gegen XXXX ein Haftbefehl vorliegt und nicht der für gegenständliches Verfahren relevanten Frage, ob gegen den Beschwerdeführer XXXX eine Anzeige vorliegt, kann sohin nicht mit hinreichender Sicherheit auf der Basis der Ermittlungsergebnisse dieses "Investigation Report" die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.Bereits aus der Überschrift des "Investigation Report" (= Ermittlungsbericht) ist ersichtlich, dass sich dieser auf "XXXX" und "XXXX" bezieht. Der Name des Beschwerdeführers lautet jedoch nicht "XXXX", sondern "XXXX". Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in New Delhi die Polizeistation römisch 40 in Dhaka aufgesucht worden sei und dieser in die Eintragungen des FIR vom 13.11.2011 Einsicht genommen habe. Ferner wurde ausgeführt, dass die Namen "XXXX" und "XXXX" dort nicht aufscheinen würden. Des Weiteren wurde darauf verwiesen, dass der Haftbefehl (= "arrest order") als gefälscht eingestuft worden sei. Hierzu ist zunächst einmal anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinen Haftbefehl, sondern (lediglich) eine Anzeige vorgelegt hat (welche sich im Übrigen im Original im Akt des Bundesasylamtes befindet) und darüber hinaus in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.02.2011 selbst angegeben hat, dass er nicht wisse, ob gegen ihn ein Haftbefehl vorliege. Da der "Investigation Report" der Frage nachgegangen ist, ob gegen römisch 40 ein Haftbefehl vorliegt und nicht der für gegenständliches Verfahren relevanten Frage, ob gegen den Beschwerdeführer römisch 40 eine Anzeige vorliegt, kann sohin nicht mit hinreichender Sicherheit auf der Basis der Ermittlungsergebnisse dieses "Investigation Report" die Feststellung getroffen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BFP durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bzw. durch den "Investigation Report" auch nicht widerlegt werden konnte. Wenn der Anfragebeantwortung entnommen werden kann, dass bei den Ermittlungen nicht hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer [hier wurde der korrekte Name des Beschwerdeführers genannt] politisch aktiv bzw. in die Aktivitäten der BFP involviert gewesen sei, ist dies in Zusammenhang mit seinem eigenen Vorbringen zu sehen, demgemäß er bereits seit September 2006 politisch inaktiv gewesen sei und auch nicht bekannt gegeben habe, dass er zu BFP gehöre. Mit der daraus resultierenden Frage, ob es unter den geschilderten Umständen (politisch inaktiv seit dem Jahr 2006, keine öffentliche Zurschaustellung der Mitgliedschaft) nicht durchaus nachvollziehbar ist, dass die vom Vertrauensanwalt befragten Personen - im Wesentlichen handelte es sich hierbei um Nachbarn des Beschwerdeführers - tatsächlich nichts von der früheren politischen Aktivität bzw. Mitgliedschaft bei der BFP wussten, hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist auch dem "Investigation Report" zu entnehmen, dass die Mitarbeiter der BFP, mit denen der Vertrauensanwalt ebenfalls gesprochen hat, nicht dazu bereit waren, ihre Namen zu nennen, was zumindest ein Indiz dafür ist, dass diese Mitarbeiter der BFP Nachteile fürchten, sollten ihre Namen in Zusammenhang mit einer Mitgliedschaft in der BFP bekannt werden. Auch mit diesem Umstand hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.
Weiters ist an dieser Stelle auch noch darauf zu verweisen, dass die Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt sehr wohl ergeben haben, dass der mit dem Beschwerdeführer mitgereiste XXXX vor seiner Ausreise aus Bangladesh als Leibwächter ("Security guard") für einen XXXX in Dhaka gearbeitet hat, was im angefochtenen Bescheid keine weitere Erwähnung fand, obwohl die Fluchtgründe des XXXX in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stehen.Weiters ist an dieser Stelle auch noch darauf zu verweisen, dass die Ermittlungen durch den Vertrauensanwalt sehr wohl ergeben haben, dass der mit dem Beschwerdeführer mitgereiste römisch 40 vor seiner Ausreise aus Bangladesh als Leibwächter ("Security guard") für einen römisch 40 in Dhaka gearbeitet hat, was im angefochtenen Bescheid keine weitere Erwähnung fand, obwohl die Fluchtgründe des römisch 40 in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stehen.
Da sich das Bundesasylamt betreffend die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 gestützt hat und aus den obigen Ausführungen eindeutig erkennbar ist, dass der der Anfragebeantwortung zugrundeliegende "Investigation Report" in wesentlichen Teilen Mängel aufweist sowie diejenigen Ermittlungsergebnisse, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützten bzw. zumindest nicht widerlegten, unberücksichtigt gelassen hat, wird wohl eine nochmalige Recherche zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers - diesmal unter Verwendung seines korrekten Namens - auch unter Berücksichtigung etwaiger Ermittlungsergebnisse betreffend den mitgereisten XXXX erforderlich sein; dieser wird auch als Zeuge einzuvernehmen sein.Da sich das Bundesasylamt betreffend die Feststellungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers ausschließlich auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.06.2011 gestützt hat und aus den obigen Ausführungen eindeutig erkennbar ist, dass der der Anfragebeantwortung zugrundeliegende "Investigation Report" in wesentlichen Teilen Mängel aufweist sowie diejenigen Ermittlungsergebnisse, die das Vorbringen des Beschwerdeführers stützten bzw. zumindest nicht widerlegten, unberücksichtigt gelassen hat, wird wohl eine nochmalige Recherche zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers - diesmal unter Verwendung seines korrekten Namens - auch unter Berücksichtigung etwaiger Ermittlungsergebnisse betreffend den mitgereisten römisch 40 erforderlich sein; dieser wird auch als Zeuge einzuvernehmen sein.
Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur BFP, die sich auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 stützen, veraltet sind. Die dieser Anfragebeantwortung zugrunde liegenden Quellen stammen aus dem Jahr 2001 und beziehen sich auf die Regierungsübernahme durch die AL im Jahr 1996; das Vorbringen des Beschwerdeführers hingegen bezieht sich auf Ereignisse nach der Regierungsübernahme durch die AL im Jahr 2009, sohin 13 Jahre später. Das zitierte Urteil des VGH Baden Württemberg, demzufolge dem dortigen Kläger keine Gefährdung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der BFP drohe, stammt vom 06.03.2003 und ist sohin nicht ohne weiters auf die derzeitigen politischen Gegebenheiten in Bangladesh umzulegen, da nunmehr seit 2008 die AL an der Macht ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang dem Bundesasylamt entgegenzuhalten, dass die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.03.2011 sehr wohl darauf verweist, dass einige Anführer und Aktivisten der BFP verhaftet worden seien, nachdem die AL nach den Wahlen im Jahr 2008 an die Macht gekommen sei. Nach der Bombenattacke an MP Sheikh Fazle Noor Tapash (AL) am 22.10.2009 sei es auch zu einer Verhaftung von manchen Familienmitgliedern von Anführern der BFP gekommen. Aus welchen Gründen dieser Teil der Anfragebeantwortung, deren Quelle aus dem Jahr 2010 stammt, nicht in die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde, hingegen jene Teile, deren Quellen aus den Jahren 2001 und 2003 stammen, in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes eingeflossen sind, ist nicht ersichtlich und kann auch aus der Sicht des Asylgerichtshofes nicht nachvollzogen werden. Unter diesen Umständen wird wohl die Einholung bzw. die Berücksichtigung von aktuellen Länderfeststellungen in Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft bei der BFP und allenfalls daraus resultierender Folgen erforderlich sein.
Zusammengefasst kann sohin gesagt werden, dass es das Bundesasylamt unterlassen hat, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zur Gänze und unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Tatsachen zu erheben und ist sohin eine Verfahrensergänzung dringend geboten.
Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht darum herumkommen, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch betreffend den mitgereisten XXXX. Auf den korrekten Namen des Beschwerdeführers, XXXX, (nicht: XXXX) und sein Vorbringen, es liege eine Anzeige (kein Haftbefehl) vor, wird an dieser Stelle nochmals verwiesen. Weiters sind im fortgesetzten Verfahren die in der Beschwerde gestellten Anträge zu berücksichtigen bzw. auszuführen, aus welchen Gründen von der Erledigung dieser Anträge Abstand genommen wird.Daher wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren nicht darum herumkommen, nochmalige bzw. ergänzende Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und zwar unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse auch betreffend den mitgereisten römisch 40 . Auf den korrekten Namen des Beschwerdeführers, römisch 40 , (nicht: römisch 40 ) und sein Vorbringen, es liege eine Anzeige (kein Haftbefehl) vor, wird an dieser Stelle nochmals verwiesen. Weiters sind im fortgesetzten Verfahren die in der Beschwerde gestellten Anträge zu berücksichtigen bzw. auszuführen, aus welchen Gründen von der Erledigung dieser Anträge Abstand genommen wird.
In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.In der Folge sind die Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Einvernahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.12.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 28.06.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 11.07.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen sowie betreffend die mangelhaft gebliebenen Erhebungen entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen zu veranlassen.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit wird laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht geschehen, da es das Bundesasylamt unterlassen hat - wie in Punkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses ausführlich erörtert - sich mit sämtlichen vorliegenden Ermittlungsergebnissen auseinanderzusetzen sowie betreffend die mangelhaft gebliebenen Erhebungen entsprechende Korrekturen bzw. Ergänzungen zu veranlassen.
Gemäß § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung (nunmehr: Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hierzu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden. Darunter ist nötigenfalls auch die Einholung/Ergänzung eines Sachverständigengutachtens zu verstehen.
Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den mitgereisten XXXX sowie eine Einholung und Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten zur Situation von Mitgliedern der BFP in Bangladesh, durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.Das Bundesasylamt wird die oben dargestellten Erhebungen, also jedenfalls eine Ergänzung der Ermittlungen im Heimatland des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher bisheriger Rechercheergebnisse und zwar auch betreffend den mitgereisten römisch 40 sowie eine Einholung und Berücksichtigung von aktuellen Länderberichten zur Situation von Mitgliedern der BFP in Bangladesh, durchzuführen, die dergestalt erlangten Erhebungsergebnisse dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme vorzuhalten und dann auf der Grundlage des so festgestellten Sachverhaltes erneut zu entscheiden haben.
Da der Bescheid des Bundesasylamtes behoben wurde, ist auf die in der Beschwerde gestellten Anträge vorläufig nicht näher einzugehen. Diese sind vielmehr im fortgesetzten Verfahren ebenfalls vom Bundesasylamt zu behandeln.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
25.09.2012