TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/20 B1 415268-2/2012

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Veröffentlicht am 20.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 415.268-2/2012/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 09 10.412-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2012, Zl. 09 10.412-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz XXXX stammender afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz römisch 40 stammender afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.8.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er angab, Afghanistan verlassen zu haben, da sein Vater Angst gehabt habe, dass man ihn zwecks Erpressung eines Lösegeldes entführen werde.

Am 10.9.2009 gab der Beschwerdeführer bei einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes an, in Afghanistan mit einem Mädchen vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, weshalb er nunmehr fürchte, von der Familie des Mädchens getötet zu werden.

Am 7.7.2010 wiederholte der Beschwerdeführer vor einem Organ des Bundesasylamtes im Wesentlichen seine in der Einvernahme am 10.9.2009 angegebenen Fluchtgründe. Befragt, warum er nicht nach Kabul gegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dort über keine Familie zu verfügen.

1.1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 27.8.2010, erlassen am 2.9.2010, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.1.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 27.8.2010, erlassen am 2.9.2010, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei, aber seine Identität nicht feststehe. Er habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht und ihn würde auch im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohungssituation in Afghanistan treffen. Die Ausweisung sei im Lichte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers zulässig.

Im Bescheid fanden sich Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage im Raum Kabul, im Süden und Osten des Landes sowie zur Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes.

Die Begründung zur Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ging weder auf die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ein noch auf die Frage, ob dieses für ihn erreichbar ist.

1.1.3. Mit am 7.9.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden einleitend die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführer so instabil sei, dass diesen dort ein reales Risiko einer Verletzung relevanter Rechte treffen würde.

Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen oder zumindest die Ausweisung ersatzlos zu beheben.

Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 zog der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 27.08.2010 zurück und führte näher begründet aus, warum ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Mit Schriftsatz vom 8.11.2011 zog der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 27.08.2010 zurück und führte näher begründet aus, warum ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.

2.1. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2012 wurden die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung enthält folgende Darstellung ihrer tragenden Gründe:2.1. Mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.02.2012 wurden die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.08.2010 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Diese Entscheidung enthält folgende Darstellung ihrer tragenden Gründe:

"Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK droht."Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK droht.

Das Bundesasylamt hat nicht hinreichend festgestellt, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr droht, als Zivilperson Opfer in einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt zu werden.

Einleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Z. 52 [ausEinleitend ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten eineinhalb Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09] Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010 (Nr. 23505/09) Ziffer 52, [aus

dem Urteil: "... 52. Whilst being aware of the reports of serious

human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."].

Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft, da insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt aber nicht so schlecht ist, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe.

Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Situation in Afghanistan einerseits sehr unterschiedlich und andererseits in manchen Provinzen bzw. in machen Distrikten so schlecht ist, dass eine Rückkehr unzumutbar ist.

Wenn der jeweilige Beschwerdeführer - der nicht ausdrücklich nach seiner Volksgruppenzugehörigkeit gefragt wurde - nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - alleine Widersprüche zu den Fluchtgründen können diese Unglaubwürdigkeit in Bezug auf seine Herkunft nur ausnahmsweise rechtfertigen, vielmehr wird die Schilderung der Situation im Herkunftsgebiet und die der Reise entscheidend sein - hat das Bundesasylamt entweder unter Heranziehung von spezifischen Länderberichten oder eines Sachverständigen zu klären, ob folgende Voraussetzungen zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Wenn der Beschwerdeführer nicht als Person absolut unglaubwürdig ist - dies hat das Bundesasylamt nicht festgestellt, wobei allerdings anzumerken ist, dass das Fluchtvorbringen sich mit den realen Gegebenheiten in Afghanistan nur schwerlich vereinbaren lässt und der Beschwerdeführer darüber hinaus in der Erstbefragung andere Fluchtgründe vorgebracht hat, was ihm aber bisher nicht vorgehalten wurde - und somit diese Ermittlungen, die ohne seine Mitwirkung nicht zielführend erfolgen können, aus seinem Verschulden nicht möglich sind, ist also festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Alleine die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens begründet nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsort und zu seiner Familie unglaubwürdig sind. Im vorliegenden Fall wäre etwa zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, näheres zur politischen und militärischen Situation, zu größeren Bauprojekten oder besonderen Ereignissen in seinem Herkunftsgebiet bekannt zu geben, bevor er dieses verlassen hat und dies mit dem Amtswissen oder einem allenfalls eingeholtem Gutachten abzugleichen.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage im Distrikt XXXX unterschiedlich ist; im Stadtgebiet ist eher von einer hinreichenden Sicherheitslage auszugehen, im ländlichen Bereich wird mangels hinreichender, aktueller Berichte - so das Bundesasylamt solche nicht beischaffen kann - die Konsultation eines Sachverständigen notwendig sein.Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die allgemeine Sicherheitslage, die Sicherheitslage im Raum Kabul und im Süden und Südosten, im Osten, im Norden und Westen Afghanistans ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer entsprechend den obigen Ausführungen leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat alleine erreichen könnte. Hier ist insbesondere festzustellen, dass die Sicherheitslage im Distrikt römisch 40 unterschiedlich ist; im Stadtgebiet ist eher von einer hinreichenden Sicherheitslage auszugehen, im ländlichen Bereich wird mangels hinreichender, aktueller Berichte - so das Bundesasylamt solche nicht beischaffen kann - die Konsultation eines Sachverständigen notwendig sein.

Das Bundesasylamt wird daher zu ermitteln haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist oder nicht, und wenn das nicht der Fall ist, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob er dort seine Grundbedürfnisse befriedigen kann (was in seinem Heimatgebiet nach seinen Ausführungen der Fall ist) und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist.

...

Das Bundesasylamt wird daher festzustellen haben, ob der Beschwerdeführer als Person absolut unglaubwürdig ist und - so dies nicht der Fall ist - an welchem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat dieser sicher leben könnte, ob der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - dort die Möglichkeit hat, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen (auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr) und ob dieser Ort für den Beschwerdeführer erreichbar ist.

Mangels genauer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort - insbesondere, ob dieser innerhalb oder außerhalb der Stadt XXXX liegt - und mangels dem Parteiengehör unterzogenen Feststellungen zum Heimatort ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof unter Umständen gar zwei Verhandlungen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes benötigt hätte, da die zielortbezogenen Erhebungen erst nach einer genauen Befragung hätten durchgeführt werden können. Daher wird das vorliegende Verfahren vom entscheidenden Senat entgegen dem Usus dieses Senates auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes kassatorisch und nicht meritorisch entschieden."Mangels genauer Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort - insbesondere, ob dieser innerhalb oder außerhalb der Stadt römisch 40 liegt - und mangels dem Parteiengehör unterzogenen Feststellungen zum Heimatort ist davon auszugehen, dass der Asylgerichtshof unter Umständen gar zwei Verhandlungen zur Ermittlung des relevanten Sachverhaltes benötigt hätte, da die zielortbezogenen Erhebungen erst nach einer genauen Befragung hätten durchgeführt werden können. Daher wird das vorliegende Verfahren vom entscheidenden Senat entgegen dem Usus dieses Senates auch nach Ablauf der Entscheidungsfrist des Asylgerichtshofes kassatorisch und nicht meritorisch entschieden."

2.2. Diese Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde dem Bundesasylamt am 21.02.2012 durch Übermittlung als Telefax und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28.02.2012 zugestellt. Durch das Bundesasylamt wurden laut dem vorliegenden Verwaltungsakt in weiterer Folge keine Ermittlungshandlungen gesetzt und insbesondere auch keine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt.

2.3. Am 27.07.2012 wurde - nach zuvor erfolgter Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsvertreter - der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.07.2012, durch den der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt I) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde (Spruchpunkt II), durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen.2.3. Am 27.07.2012 wurde - nach zuvor erfolgter Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zum Rechtsvertreter - der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.07.2012, durch den der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei), durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen.

2.4. Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und darin als Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften unter anderem geltend gemacht, dass die Behörde keine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Darüber hinaus enthält die Beschwerde Ausführungen über weitere Feststellungsmängel sowie über fehlende Aktualität von in der Entscheidung herangezogenen Länderberichten.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

1.3. Es sind die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Berufungsbehörde nach § 66 Abs. 2 AVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinne gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (VwGH 4.10.2001, 97/08/0078).1.3. Es sind die Verwaltungsbehörden an einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG im weiteren Verfahren - neben der Bindung an die geäußerte Rechtsansicht - auch in dem Sinne gebunden, dass die am bisherigen Verfahren Beteiligten und Parteien - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - einen subjektiven Rechtsanspruch auf die Einhaltung der erteilten Verfahrensaufträge haben (VwGH 4.10.2001, 97/08/0078).

Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094 mit Hinweis auf E 12. Oktober 1993, 93/07/0062; E 14. März 1995, 94/07/0105; E 10. Juli 1997, 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den VwGH (VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094 mit Hinweis auf E 9. März 2000, 99/07/0118; E 16. September 1999, 96/07/0215).Die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, ist, so lange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend (VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094 mit Hinweis auf E 12. Oktober 1993, 93/07/0062; E 14. März 1995, 94/07/0105; E 10. Juli 1997, 97/07/0015). Diese Bindungswirkung trifft auch den VwGH (VwGH 15.09.2005, 2002/07/0094 mit Hinweis auf E 9. März 2000, 99/07/0118; E 16. September 1999, 96/07/0215).

2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid zu erlassen, ohne den sich aus der Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 17.02.2012 ergebenden Verfahrensaufträgen zu entsprechen. Insbesondere hat das Bundesasylamt keinerlei Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt und hat Feststellungen getroffen, zu denen dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden ist. Angesichts der Bindung des Asylgerichtshofs an seine Entscheidung vom 17.02.2012 hat neuerlich die Kassation des angefochtenen Bescheids zu erfolgen.

Schlagworte

Befragung, Ermittlungspflicht, Kassation, Parteiengehör

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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