TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/22 S7 426846-1/2012

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S7 426.846-1/2012/3E

S7 426.847-1/2012/3E

S7 426.848-1/2012/3E

S7 426.849-1/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden

1.) des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.963-EAST Ost,1.) des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.963-EAST Ost,

2.) der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.964-EAST Ost,2.) der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.964-EAST Ost,

3.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.965-EAST Ost,3.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 11 13.965-EAST Ost,

4.) des mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 12 04.415-EAST Ost,4.) des mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2012, Zahl 12 04.415-EAST Ost,

alle StA Syrien, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Mekis, Rechtsanwalt, 1060 Wien, zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr 100/2005 stattgebeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr 100 aus 2005, stattgebeben und die bekämpften Bescheide behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.: Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakten.römisch eins.: Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Bescheiderlassung ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakten.

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin reisten nach eigenen Angaben am 27.08.2011 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Drittbeschwerdeführer, legal mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten sie am 18.11.2011 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX als weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX geboren und stellte dieser am 06.04.2012 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.Der minderjährige Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 als weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in römisch 40 geboren und stellte dieser am 06.04.2012 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers fand am 18.11.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST statt und gab dieser hiebei an, er sei am 27.08.2011 mit seiner Frau und seinem Sohn von Damaskus direkt nach Wien-Schwechat geflogen. In der slowakischen Botschaft in Damaskus wäre für ihn, seine Frau und seinen Sohn von einem Familienmitglied ein Visum beantragt worden. Ein Monat nach der Ankunft in Österreich hätten sie sich entschieden, einen Asylantrag zustellen, da sein Haus und das Haus seiner Eltern zerstört und verwüstet worden wäre und der Erstbeschwerdeführer erfahren hätte, in Syrien namentlich gesucht zu werden.

Am 18.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost und bestätigte dieser hiebei seine bisherigen Angaben im Verfahren. Er gab ergänzend an, seine Eltern würden seit Juli 2011 auch in Österreich leben und hätten einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt. Einer seiner Brüder habe Asyl und glaube er, der zweite Bruder habe einen Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Gattin und seinem Kind derzeit bei seinem Bruder in XXXX. Er sei noch nie in der Slowakei gewesen und verweise auf den Schriftsatz und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters hiezu.Am 18.01.2012 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost und bestätigte dieser hiebei seine bisherigen Angaben im Verfahren. Er gab ergänzend an, seine Eltern würden seit Juli 2011 auch in Österreich leben und hätten einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt. Einer seiner Brüder habe Asyl und glaube er, der zweite Bruder habe einen Aufenthaltstitel. Er lebe mit seiner Gattin und seinem Kind derzeit bei seinem Bruder in römisch 40 . Er sei noch nie in der Slowakei gewesen und verweise auf den Schriftsatz und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters hiezu.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST am 18.11.2011 an, sie sei im sechsten Monat schwanger. Sie sei mit ihrem Mann und ihrem Sohn am 27.08.2011 von Damaskus weggeflogen und noch am gleichen Tag in Wien-Schwechat gelandet. Sie habe ihr Land verlassen wegen der Lage in Syrien und der Probleme ihres Mannes. Ihr minderjähriger Sohn (Drittbeschwerdeführer) habe keine eigenen Fluchtgründe.

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt EAST-Ost am 18.01.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt zu haben. Ihre Schwiegereltern würden seit Juli 2011 auch in Österreich leben. Hinsichtlich einer Ausweisung ihrer Person in die Slowakei verweise sie auf den Schriftsatz und die Stellungnahme ihres Rechtsvertreters, sie sei noch nie in der Slowakei gewesen.

Am 22.11.2011 richtete das Bundesasylamt an die Slowakei ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr.343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO).Am 22.11.2011 richtete das Bundesasylamt an die Slowakei ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 der Verordnung Nr.343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin römisch zwei VO).

Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG wurde den Beschwerdeführern am 24.11.2011, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.Die Mitteilung über die Führung von Konsultationen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern am 24.11.2011, sohin innerhalb der 20-Tages-Frist nach der Antragseinbringung, übermittelt.

Mit Erklärung vom 10.01.2012 erklärte sich die Slowakei gemäß Art. 9 Abs. 2 oder 3 Dublin II VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig.Mit Erklärung vom 10.01.2012 erklärte sich die Slowakei gemäß Artikel 9, Absatz 2, oder 3 Dublin römisch zwei VO zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer für zuständig.

Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 09.05.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei für zuständig, weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgesprochen und die Abschiebung in die Slowakei als zulässig erklärt.Das Bundesasylamt wies die Asylanträge mit Bescheiden vom 09.05.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz die Slowakei für zuständig, weiters wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Z1 AsylG die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgesprochen und die Abschiebung in die Slowakei als zulässig erklärt.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Beweisverfahren im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung zu ergänzen, die Abfassung einer Anfrage an den Europäischen Gerichtshof betreffend der Erfüllung der Asylwerbermindeststandards als Grundlage für die Abschiebungen in die Slowakei auf Grundlage der Dublin-VO, die Prüfung, ob gegebenenfalls eine Grundsatzentscheidung des Asylgerichtshofes in Frage komme, sowie die Behebung der angefochtenen Entscheidung in allen Punkten und die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung und Abwicklung eines inhaltlichen Asylverfahrens.

Die gegenständlichen Beschwerden samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langten am 24.05.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Ergänzend ist anzumerken, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist durch den seit 25.06.2012 aktenkundigen unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der Dublin-II-VO verlängert hat.Ergänzend ist anzumerken, dass sich die sechsmonatige Überstellungsfrist durch den seit 25.06.2012 aktenkundigen unbekannten Aufenthalt der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 20, Absatz 2, der Dublin-II-VO verlängert hat.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, dasDer Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das

§ 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung desParagraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des

§ 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

Im vorliegenden Fall hat weist der angefochtene Bescheid gravierende Mängel auf.

Aus den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich, dass die Eltern des Erstbeschwerdeführers und zwei Brüder von ihm teilweise bereits seit längerer Zeit in Österreich leben und teilweise auch Asylstatus zuerkannt erhielten. Im vorliegenden Fall wäre die erstinstanzliche Behörde doch verhalten gewesen, genaue Angaben über die in Österreich lebenden Verwandten der Beschwerdeführer und deren Aufenthaltstitel zu treffen und zu prüfen, ob es zwischen den einzelnen Familienmitgliedern finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten gibt, dies insbesondere in Hinblick darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin erst vor kurzem nach einer Problemschwangerschaft ihr zweites Kind entbunden hat und sich aus dem Akteninhalt jedenfalls gesundheitliche Störungen bei ihr ergeben.

In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom rechtlichen Vertreter ein eingeholtes Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt, welches ihr massive psychische Störungen attestiert. Das Bundesasylamt hat sich in der Folge damit begnügt, lediglich eine gutachterliche Kurzstellungnahme Dris. XXXX einzuholen, welches der Zweitbeschwerdeführerin immerhin auch eine milde Anpassungsstörung attestiert und ausdrücklich mehrfach darauf verweist, dass die Untersuchung und unter Umständen auch die Ergebnisse derselben dadurch beeinträchtigt worden wären, dass die gesamte Untersuchung und das gesamte Gespräch mit der untersuchenden Ärztin in Anwesenheit des Schwagers der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt worden wäre, der sich geweigert hätte, die Zweitbeschwerdeführerin alleine zu lassen. Im vorliegenden Fall wäre die erstinstanzliche Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu verhalten gewesen, in der Folge ein weiteres ausführliches Sachverständigengutachten einzuholen, um verlässlich feststellen zu können, in welchem gesundheitlichen Zustand sich die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere so kurz nach der Geburt ihres Kindes tatsächlich befindet, ob sie aufgrund ihrer derzeitigen Situation besonderer Unterstützung bedarf und ob ihr eine Verbringung ins Ausland derzeit möglich und zumutbar ist.In Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin wurde vom rechtlichen Vertreter ein eingeholtes Privatgutachten eines Facharztes für Psychiatrie vorgelegt, welches ihr massive psychische Störungen attestiert. Das Bundesasylamt hat sich in der Folge damit begnügt, lediglich eine gutachterliche Kurzstellungnahme Dris. römisch 40 einzuholen, welches der Zweitbeschwerdeführerin immerhin auch eine milde Anpassungsstörung attestiert und ausdrücklich mehrfach darauf verweist, dass die Untersuchung und unter Umständen auch die Ergebnisse derselben dadurch beeinträchtigt worden wären, dass die gesamte Untersuchung und das gesamte Gespräch mit der untersuchenden Ärztin in Anwesenheit des Schwagers der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt worden wäre, der sich geweigert hätte, die Zweitbeschwerdeführerin alleine zu lassen. Im vorliegenden Fall wäre die erstinstanzliche Behörde nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dazu verhalten gewesen, in der Folge ein weiteres ausführliches Sachverständigengutachten einzuholen, um verlässlich feststellen zu können, in welchem gesundheitlichen Zustand sich die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere so kurz nach der Geburt ihres Kindes tatsächlich befindet, ob sie aufgrund ihrer derzeitigen Situation besonderer Unterstützung bedarf und ob ihr eine Verbringung ins Ausland derzeit möglich und zumutbar ist.

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine grobe Aktenwidrigkeit hinzuweisen. Obwohl sich aus der gutachterlichen Stellungnahme Dris. XXXX (As. 187ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) eindeutig ergibt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, wird in dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid aktenwidrig festgestellt, dass sich aus diesem Gutachten ergebe, dass die Zweitbeschwerdeführern weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide.In diesem Zusammenhang ist auch auf eine grobe Aktenwidrigkeit hinzuweisen. Obwohl sich aus der gutachterlichen Stellungnahme Dris. römisch 40 (As. 187ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes der Zweitbeschwerdeführerin) eindeutig ergibt, dass bei der Zweitbeschwerdeführerin aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, wird in dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid aktenwidrig festgestellt, dass sich aus diesem Gutachten ergebe, dass die Zweitbeschwerdeführern weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder an einer krankheitswertigen psychischen Störung leide.

Im Übrigen ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass die am 02.05.2012 beim Bundesasylamt eingelangte gutachterliche Stellungnahme Dris. XXXX der Zweitbeschwerdeführerin, bzw. ihrem Vertreter zugestellt worden wäre und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, worin ebenfalls ein grober Verfahrensfehler zu erblicken ist.Im Übrigen ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen, dass die am 02.05.2012 beim Bundesasylamt eingelangte gutachterliche Stellungnahme Dris. römisch 40 der Zweitbeschwerdeführerin, bzw. ihrem Vertreter zugestellt worden wäre und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden wäre, worin ebenfalls ein grober Verfahrensfehler zu erblicken ist.

Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.Die von der erkennenden Behörde in der Bescheidbegründung aufgenommenen Ausführungen alleine reichen somit nicht aus, um eine allenfalls drohende Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im gegenständlichen Fall von vornherein auszuschließen.

Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.Da die Erstbehörde in dieser Hinsicht ein mangelhaftes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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