TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/22 D20 423648-2/2012

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D20 423648-2/2012/4E

D20 423651-2/2012/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.613 - EAST Ost, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.613 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 aufzuschieben.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.614 - EAST Ost, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vom 26.06.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2012, Zl. 12 04.614 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX auch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 auch römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 aufzuschieben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, stammen aus Tschetschenien, gehören der tschetschenischen Volksgruppe an und sind moslemischen Glaubensbekenntnisses.

Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Töchtern XXXX illegal nach Österreich ein und alle Beschwerdeführer stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , reiste am 12.03.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen minderjährigen Töchtern römisch 40 illegal nach Österreich ein und alle Beschwerdeführer stellten am 20.03.2011 Anträge auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, ein Freund aus seiner Kindheit sei unschuldig inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2004 sei dieser Freund zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Um Aufmerksamkeit zu erlangen, habe sich sein Freund in der Haft "den Bauch aufgeschlitzt". Da er (der Erstbeschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt seine juristische Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, hätten sein Bruder und er einen Rechtsanwalt in Moskau aufgesucht, welcher die Verringerung der Strafe um ein Jahr bewirkt habe. Sie hätten zudem versucht, "über das Ausland" Hilfe zu organisieren. Aufgrund ihrer Schreiben an diverse Zeitungen habe die Journalistin XXXX Personen befragt und über die Sache berichtet. Sein Freund sei dann in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo es ihm besser gegangen sei. Nachdem sich die Mutter seines Freundes jedoch beim Bürgermeister der Heimatstadt bedankt habe, sei sein Freund neuerlich in jenes Gefängnis gebracht worden, in welchem er ursprünglich inhaftiert gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dann neuerlich einen Rechtsanwalt aufgesucht und diesem Kopien sowie Zeitungsausschnitte übergeben. Da der Anwalt jedoch die Originalunterlagen benötigt habe, sei er im Dezember 2010 am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Dort sei er von drei Männern in ein Auto gezerrt und brutal zusammengeschlagen worden. Dabei sei über die Journalistin XXXX gesprochen worden. Sein Kopf sei nach unten gedrückt worden, sodass er nicht wahrgenommen habe, wohin er gebracht worden sei. Im Keller eines Hauses sei er dann neuerlich zusammengeschlagen worden. Nach Zusammenbrüchen sei er "aufgestellt und weiter geschlagen" worden. Die "Angreifer" habe er jedoch nicht sehen können. Er sei über Dinge befragt worden, über welche er nichts sagen habe können und habe keine Ahnung, worum es gegangen sei. Er hätte für "diese Personen" als Informant arbeiten sollen. Darüber hinaus sei er einmal von zu Hause abgeholt worden, wobei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen und eine Waffe an den Rücken gedrückt worden sei. Überdies sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine bestimmte Familie ausspionieren solle. Im Falle der Weigerung hätten sie gedroht, "schlimme Sachen" mit ihm zu machen. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht verstecken könne, da sie ihn und seine Familie stets finden würden. Auch ein Bekannter in einer hohen Position habe Angst gehabt, ihm zu helfen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den genannten Personen gesucht, misshandelt und wahrscheinlich getötet werden, da er nicht für sie gearbeitet habe.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, ein Freund aus seiner Kindheit sei unschuldig inhaftiert und misshandelt worden. Im Jahr 2004 sei dieser Freund zu einer fünfzehnjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Um Aufmerksamkeit zu erlangen, habe sich sein Freund in der Haft "den Bauch aufgeschlitzt". Da er (der Erstbeschwerdeführer) zu diesem Zeitpunkt seine juristische Ausbildung noch nicht abgeschlossen habe, hätten sein Bruder und er einen Rechtsanwalt in Moskau aufgesucht, welcher die Verringerung der Strafe um ein Jahr bewirkt habe. Sie hätten zudem versucht, "über das Ausland" Hilfe zu organisieren. Aufgrund ihrer Schreiben an diverse Zeitungen habe die Journalistin römisch 40 Personen befragt und über die Sache berichtet. Sein Freund sei dann in ein anderes Gefängnis verlegt worden, wo es ihm besser gegangen sei. Nachdem sich die Mutter seines Freundes jedoch beim Bürgermeister der Heimatstadt bedankt habe, sei sein Freund neuerlich in jenes Gefängnis gebracht worden, in welchem er ursprünglich inhaftiert gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dann neuerlich einen Rechtsanwalt aufgesucht und diesem Kopien sowie Zeitungsausschnitte übergeben. Da der Anwalt jedoch die Originalunterlagen benötigt habe, sei er im Dezember 2010 am vereinbarten Treffpunkt erschienen. Dort sei er von drei Männern in ein Auto gezerrt und brutal zusammengeschlagen worden. Dabei sei über die Journalistin römisch 40 gesprochen worden. Sein Kopf sei nach unten gedrückt worden, sodass er nicht wahrgenommen habe, wohin er gebracht worden sei. Im Keller eines Hauses sei er dann neuerlich zusammengeschlagen worden. Nach Zusammenbrüchen sei er "aufgestellt und weiter geschlagen" worden. Die "Angreifer" habe er jedoch nicht sehen können. Er sei über Dinge befragt worden, über welche er nichts sagen habe können und habe keine Ahnung, worum es gegangen sei. Er hätte für "diese Personen" als Informant arbeiten sollen. Darüber hinaus sei er einmal von zu Hause abgeholt worden, wobei ihm sein Pullover über den Kopf gezogen und eine Waffe an den Rücken gedrückt worden sei. Überdies sei ihm mitgeteilt worden, dass er eine bestimmte Familie ausspionieren solle. Im Falle der Weigerung hätten sie gedroht, "schlimme Sachen" mit ihm zu machen. Zudem sei ihm gesagt worden, dass er sich nicht verstecken könne, da sie ihn und seine Familie stets finden würden. Auch ein Bekannter in einer hohen Position habe Angst gehabt, ihm zu helfen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er von den genannten Personen gesucht, misshandelt und wahrscheinlich getötet werden, da er nicht für sie gearbeitet habe.

In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen russischen Führerschein, zwei russische Geburtsurkunden sowie eine russische Heiratsurkunde vor.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 zu ihren Fluchtgründen befragt an, ihr Mann habe im Herkunftsstaat als Jurist gearbeitet und sich für einen unschuldig inhaftierten Freund eingesetzt. Im Zuge dessen sei ihr Mann mehrmals von unbekannten Personen entführt und geschlagen worden. Dabei sei zudem gedroht worden, dass auch ihr und den Kinder "etwas passieren würde". Im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde sie von den genannten Personen "auch verfolgt" werden. Ihr Mann sei überdies einmal von zu Hause vor ihren Augen entführt worden.

Konsultationen mit der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen ergaben keine Zuständigkeit der genannten Staaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO).Konsultationen mit der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik sowie der Republik Polen ergaben keine Zuständigkeit der genannten Staaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin II-VO).

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 1986 bis 1996 die Grundschule sowie von 1998 bis 2004 die Universität besucht zu haben. Im Jahr 2005 habe er als Rechtsanwaltsanwärter in einer Kanzlei in XXXX gearbeitet, von 2006 bis 2007 sei er in XXXX beschäftigt gewesen; im Anschluss daran habe er bis zum Jahr 2009 als Selbständiger Handel mit Parfümerieprodukten betrieben. Sodann verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen von Hinderungsgründen, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten, und gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Überdies verneinte er die Frage nach Problemen bei der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2008. Den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates habe er bereits in XXXX getroffen, jedoch gezögert, da sich der jüngste Sohn den Traditionen folgend um die Mutter kümmern solle.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, in den Jahren 1986 bis 1996 die Grundschule sowie von 1998 bis 2004 die Universität besucht zu haben. Im Jahr 2005 habe er als Rechtsanwaltsanwärter in einer Kanzlei in römisch 40 gearbeitet, von 2006 bis 2007 sei er in römisch 40 beschäftigt gewesen; im Anschluss daran habe er bis zum Jahr 2009 als Selbständiger Handel mit Parfümerieprodukten betrieben. Sodann verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage nach dem Bestehen von Hinderungsgründen, welche seine Aussagefähigkeit beeinträchtigen könnten, und gab an, er sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Überdies verneinte er die Frage nach Problemen bei der Ausstellung seines Reisepasses im Jahr 2008. Den Entschluss zum Verlassen des Herkunftsstaates habe er bereits in römisch 40 getroffen, jedoch gezögert, da sich der jüngste Sohn den Traditionen folgend um die Mutter kümmern solle.

Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Erstbeschwerdeführer, sein Freund XXXX sei nach seiner Inhaftierung in Tschetschenien in das Gefängnis XXXX im Gebiet XXXX, verlegt worden, wo schlimme Haftbedingungen vorherrschen würden. Er sei dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden und habe zwei Suizidversuche begangen. Auf die Frage, wo sein Freund nunmehr inhaftiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich nach wie vor im Gefängnis XXXX. Seit seiner Verlegung habe er keinen Kontrakt mehr mit ihm gehabt. Ende Dezember 2010 hätte er einem mit der Sache betrauten Rechtsanwalt in der XXXX Unterlagen übergeben sollen, die er von der Mutter seines Freundes erhalten habe. Am vereinbarten Treffpunkt seien jedoch drei Männer in Militäruniformen aus einem Auto gestiegen, hätten ihn ergriffen, in das Auto gesetzt und begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Während der Fahrt sei er zudem ständig beleidigt worden. Danach sei er in einen Keller gebracht und abermals geschlagen worden. Dann hätten sie ihn gefesselt in ein anderes Zimmer geführt, in welchem ihm Namen von in seiner Nachbarschaft wohnhaften Personen genannt worden seien. Nachdem er mitgeteilt habe, die genannten Namen nicht zu kennen, sei er neuerlich gefesselt und in den Keller zurückgebracht worden. Auch dort habe er darauf hingewiesen, dass er über die genannten Personen keine Angaben machen könne. Sodann sei er nach dem Aufenthaltsort der Brüder XXXX gefragt worden. Als er geantwortet habe, diesen nicht zu kennen, sei ihm aufgetragen worden, Nachforschungen über die Brüder anzustellen. Anschließend sei er mit dem Auto in die Nähe einer Konservenfabrik gebracht und dort zurückgelassen worden. Aus Angst sei er einen Monat lang nicht nach Hause gegangen, sondern habe bei Freunden und Verwandten genächtigt. In dieser Zeit habe er seinen Neffen getroffen, welcher mit den Brüdern XXXX Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder nach Frankreich gefahren seien. Er selbst kenne die Brüder lediglich vom Sehen, habe jedoch nichts mit ihnen zu tun gehabt.Zu seinen Fluchtgründen ergänzte der Erstbeschwerdeführer, sein Freund römisch 40 sei nach seiner Inhaftierung in Tschetschenien in das Gefängnis römisch 40 im Gebiet römisch 40 , verlegt worden, wo schlimme Haftbedingungen vorherrschen würden. Er sei dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert worden und habe zwei Suizidversuche begangen. Auf die Frage, wo sein Freund nunmehr inhaftiert sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, er befinde sich nach wie vor im Gefängnis römisch 40 . Seit seiner Verlegung habe er keinen Kontrakt mehr mit ihm gehabt. Ende Dezember 2010 hätte er einem mit der Sache betrauten Rechtsanwalt in der römisch 40 Unterlagen übergeben sollen, die er von der Mutter seines Freundes erhalten habe. Am vereinbarten Treffpunkt seien jedoch drei Männer in Militäruniformen aus einem Auto gestiegen, hätten ihn ergriffen, in das Auto gesetzt und begonnen, ihn zusammenzuschlagen. Während der Fahrt sei er zudem ständig beleidigt worden. Danach sei er in einen Keller gebracht und abermals geschlagen worden. Dann hätten sie ihn gefesselt in ein anderes Zimmer geführt, in welchem ihm Namen von in seiner Nachbarschaft wohnhaften Personen genannt worden seien. Nachdem er mitgeteilt habe, die genannten Namen nicht zu kennen, sei er neuerlich gefesselt und in den Keller zurückgebracht worden. Auch dort habe er darauf hingewiesen, dass er über die genannten Personen keine Angaben machen könne. Sodann sei er nach dem Aufenthaltsort der Brüder römisch 40 gefragt worden. Als er geantwortet habe, diesen nicht zu kennen, sei ihm aufgetragen worden, Nachforschungen über die Brüder anzustellen. Anschließend sei er mit dem Auto in die Nähe einer Konservenfabrik gebracht und dort zurückgelassen worden. Aus Angst sei er einen Monat lang nicht nach Hause gegangen, sondern habe bei Freunden und Verwandten genächtigt. In dieser Zeit habe er seinen Neffen getroffen, welcher mit den Brüdern römisch 40 Kontakt gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Brüder nach Frankreich gefahren seien. Er selbst kenne die Brüder lediglich vom Sehen, habe jedoch nichts mit ihnen zu tun gehabt.

Nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gefragt worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt. In der folgenden Nacht sei das Haus von Militärangehörigen gestürmt und durchsucht worden. Er selbst sei mitgenommen, in "eine Art Zelle" gebracht und gefragt worden, ob er "etwas in Erfahrung gebracht" habe. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass sich die Brüder XXXX in Frankreich befänden. Er denke jedoch, dass dieser Umstand bereits bekannt gewesen sei und die Frage lediglich der Überprüfung gedient habe, ob er "den Auftrag erledigen könne". Danach sei er zur Unterzeichnung von Schriftstücken genötigt worden. Sodann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nunmehr ein "Außenmitarbeiter" der Behörde sei und über alle Bürger bzw. Einwohner seiner Siedlung Informationen sammeln und an die Behörden weitergeben solle. Bei der Behörde habe es sich um eine Erdöldivision gehandelt. In weiterer Folge verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob dies eine staatliche Behörde gewesen sei, und gab an, es sei "schon ein staatliches Organ". Sein Cousin XXXX, welcher früher selbst dort gearbeitet habe, habe sich für seine Freilassung eingesetzt und ihm danach geraten, sofort wegzufahren.Nachdem ihm sein Bruder mitgeteilt habe, dass nicht mehr nach ihm gefragt worden sei, sei er nach Hause zurückgekehrt. In der folgenden Nacht sei das Haus von Militärangehörigen gestürmt und durchsucht worden. Er selbst sei mitgenommen, in "eine Art Zelle" gebracht und gefragt worden, ob er "etwas in Erfahrung gebracht" habe. Daraufhin habe er mitgeteilt, dass sich die Brüder römisch 40 in Frankreich befänden. Er denke jedoch, dass dieser Umstand bereits bekannt gewesen sei und die Frage lediglich der Überprüfung gedient habe, ob er "den Auftrag erledigen könne". Danach sei er zur Unterzeichnung von Schriftstücken genötigt worden. Sodann sei ihm mitgeteilt worden, dass er nunmehr ein "Außenmitarbeiter" der Behörde sei und über alle Bürger bzw. Einwohner seiner Siedlung Informationen sammeln und an die Behörden weitergeben solle. Bei der Behörde habe es sich um eine Erdöldivision gehandelt. In weiterer Folge verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob dies eine staatliche Behörde gewesen sei, und gab an, es sei "schon ein staatliches Organ". Sein Cousin römisch 40 , welcher früher selbst dort gearbeitet habe, habe sich für seine Freilassung eingesetzt und ihm danach geraten, sofort wegzufahren.

Befragt, ob seine eigentliche Fluchtgeschichte nichts mit der Unterstützung seines Freundes zu tun habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das eine habe zum anderen geführt. Im Rahmen seiner Anstellung bei der Regierung habe er aber kein Problem gehabt. Während seiner Studienzeit in XXXX sei ihm jedoch "mit einer Pistole in den Kopf geschossen" worden. Befragt, ob er jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, während seiner Betätigung als Parfümhändler hätten uniformierte Personen ständig Geld von ihm verlangt, sodass er diese Tätigkeit letztendlich aufgegeben habe. Zudem hätten russische Soldaten versucht, ihn im Jahr 1995 zu töten. Darüber hinaus würden die Gesetze in der Russischen Föderation nicht eingehalten.Befragt, ob seine eigentliche Fluchtgeschichte nichts mit der Unterstützung seines Freundes zu tun habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, das eine habe zum anderen geführt. Im Rahmen seiner Anstellung bei der Regierung habe er aber kein Problem gehabt. Während seiner Studienzeit in römisch 40 sei ihm jedoch "mit einer Pistole in den Kopf geschossen" worden. Befragt, ob er jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, während seiner Betätigung als Parfümhändler hätten uniformierte Personen ständig Geld von ihm verlangt, sodass er diese Tätigkeit letztendlich aufgegeben habe. Zudem hätten russische Soldaten versucht, ihn im Jahr 1995 zu töten. Darüber hinaus würden die Gesetze in der Russischen Föderation nicht eingehalten.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme eine russische Geburtsurkunde, ein Arbeitsbuch sowie ein Diplom vor.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.05.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 1998 bis 2007 die Grundschule und von XXXX die Universität besucht. In den Jahren 2003 bis 2006 sei sie zudem als XXXX beschäftigt gewesen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Im Jahr 2010 habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe in den Jahren XXXX in einem Department der Regierung gearbeitet und in weiterer Folge bis 2009 ein Parfümeriegeschäft betrieben. Danach seien sie von "Allah versorgt" worden. Zudem habe ihre Schwiegermutter eine Rente erhalten. Ihr Mann habe ihr erst in Österreich erzählt, dass er sein Geschäft geschlossen habe, da ständig Geld von ihm verlangt worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, ihr Mann habe sich im Herkunftsstaat in Gefahr befunden und sei mitgenommen worden. Sie selbst habe nicht ohne ihren Mann zu Hause bleiben können. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Töchter bestünden keine eigenen Fluchtgründe.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 11.05.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe in den Jahren 1998 bis 2007 die Grundschule und von römisch 40 die Universität besucht. In den Jahren 2003 bis 2006 sei sie zudem als römisch 40 beschäftigt gewesen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Im Jahr 2010 habe sie sich einen neuen Reisepass ausstellen lassen und dabei keine Probleme gehabt. Befragt, wie sie ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihr Mann habe in den Jahren römisch 40 in einem Department der Regierung gearbeitet und in weiterer Folge bis 2009 ein Parfümeriegeschäft betrieben. Danach seien sie von "Allah versorgt" worden. Zudem habe ihre Schwiegermutter eine Rente erhalten. Ihr Mann habe ihr erst in Österreich erzählt, dass er sein Geschäft geschlossen habe, da ständig Geld von ihm verlangt worden sei. Zu ihren Fluchtgründen führte die Zweitbeschwerdeführerin insbesondere aus, ihr Mann habe sich im Herkunftsstaat in Gefahr befunden und sei mitgenommen worden. Sie selbst habe nicht ohne ihren Mann zu Hause bleiben können. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Töchter bestünden keine eigenen Fluchtgründe.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich bei der vorhergehenden Einvernahme wie "bei einem Verhör in Grosny" gefühlt. Nachdem der Text vorgelesen worden sei, habe er viele Fehler bemerkt; er könne sich aber "gar nicht genau erinnern". Befragt, weshalb er diesfalls das Protokoll unterfertigt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Referent habe "eine bedrohliche Mimik" gehabt. Neuerlich gefragt, weshalb er unterschrieben habe, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, er habe um Korrektur des Wichtigsten gebeten; "das andere" sei "nicht so wichtig" gewesen. Nach der Kündigung seiner Stelle als Jurist bei der Regierung habe er am XXXX ein Geschäft gegründet und mit XXXX gehandelt. Nachdem Militärangehörige im Jahr 2009 versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen, habe er das Geschäft jedoch wieder geschlossen. Danach habe er bis zum Jahr 2010 "verdeckt" als Großhändler weitergearbeitet, jedoch lediglich kleine Geschäfte abgewickelt. Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer an, bereits bei seiner vorhergehenden Einvernahme "alles schon detailliert erzählt" zu haben. Er habe sich für einen Freund eingesetzt, dem man vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer zu sein.Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sich bei der vorhergehenden Einvernahme wie "bei einem Verhör in Grosny" gefühlt. Nachdem der Text vorgelesen worden sei, habe er viele Fehler bemerkt; er könne sich aber "gar nicht genau erinnern". Befragt, weshalb er diesfalls das Protokoll unterfertigt habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, der Referent habe "eine bedrohliche Mimik" gehabt. Neuerlich gefragt, weshalb er unterschrieben habe, wies der Erstbeschwerdeführer darauf hin, er habe um Korrektur des Wichtigsten gebeten; "das andere" sei "nicht so wichtig" gewesen. Nach der Kündigung seiner Stelle als Jurist bei der Regierung habe er am römisch 40 ein Geschäft gegründet und mit römisch 40 gehandelt. Nachdem Militärangehörige im Jahr 2009 versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen, habe er das Geschäft jedoch wieder geschlossen. Danach habe er bis zum Jahr 2010 "verdeckt" als Großhändler weitergearbeitet, jedoch lediglich kleine Geschäfte abgewickelt. Zur Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert, gab der Erstbeschwerdeführer an, bereits bei seiner vorhergehenden Einvernahme "alles schon detailliert erzählt" zu haben. Er habe sich für einen Freund eingesetzt, dem man vorgeworfen habe, Widerstandskämpfer zu sein.

In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen Beschluss des XXXX vor, in welchem auch die Mutter seines Freundes als Zeugin genannt werde. Im Allgemeinen sei darin festgestellt worden, dass seine erste Frau sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und seine nunmehrige Frau beabsichtige, die Tochter zu adoptieren. Er wolle damit beweisen, dass er die Mutter seines Freundes kenne.In weiterer Folge legte der Erstbeschwerdeführer einen Beschluss des römisch 40 vor, in welchem auch die Mutter seines Freundes als Zeugin genannt werde. Im Allgemeinen sei darin festgestellt worden, dass seine erste Frau sich nicht um die gemeinsame Tochter kümmere und seine nunmehrige Frau beabsichtige, die Tochter zu adoptieren. Er wolle damit beweisen, dass er die Mutter seines Freundes kenne.

Aufgefordert, seine zweite Festnahme zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, der Vorfall habe sich in der Nacht zugetragen. Er sei durch ein lautes Geräusch aufgeweckt worden und habe Militärangehörige im Haus wahrgenommen. Nachdem er Kleidung "gepackt" habe, sei er unter Schock stehend in den Hof geführt worden. Auch seine Frau und das Kind seien danach hinausgebracht worden. In weiterer Folge hätten sie das Haus durchsucht und ihn dann in einen Kleinbus gesetzt. Dort sei ihm die Jacke über den Kopf gezogen und "eine Pistole an den Kopf gesetzt" worden. Während seiner Anhaltung sei er verprügelt und dabei auch in den Bauch geschlagen worden. Er habe Blutergüsse am Oberkörper sowie Abschürfungen auf dem Arm und dem Körper davongetragen. Letztere seien nicht behandelt worden. Seine Frau und seine Mutter hätten dann auf dem Land "etwas mit den Abschürfungen gemacht" und ihn gepflegt. Seine Freilassung sei möglich gewesen, da sein Cousin "in diesen Strukturen gearbeitet" und vereinbart habe, dass er (der Erstbeschwerdeführer) für sie Informationen sammeln werde.

Zu den Fluchtgründen der Töchter befragt, führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass auch Angehörige als Geisel genommen würden. Er habe "um alle Angst", am meisten aber um seine Kinder.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 vor, aus welchem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entnommen werden kann. Überdies wurde das Medikament Trittico 150mg ret empfohlen. Weiters legte er einen Arbeitsvertrag, den bereits erwähnten Beschluss des XXXX, die Kopie eines russischen Inlandspasses sowie ein Schreiben des XXXX mit den Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" vor.Der Erstbeschwerdeführer legte im Rahmen dieser Einvernahme einen psychiatrischen Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 vor, aus welchem die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" entnommen werden kann. Überdies wurde das Medikament Trittico 150mg ret empfohlen. Weiters legte er einen Arbeitsvertrag, den bereits erwähnten Beschluss des römisch 40 , die Kopie eines russischen Inlandspasses sowie ein Schreiben des römisch 40 mit den Diagnosen "Vegetativvaskuläre Dystonie" und "Asthenoneurotisches Syndrom" vor.

Zudem wurde ein psychiatrischer Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 20.07.2011 betreffend die Drittbeschwerdeführerin vorgelegt, aus welchem die Diagnose "Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung; Nichtorganische Enuresis" entnommen werden kann.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am staatlichen Erdölinstitut studiert, das Studium aufgrund der Probleme jedoch nicht beendet. Mit acht Jahren habe sie zu tanzen begonnen und sei in weiterer Folge durch ganz Europa gereist. Das Ensemble habe den Namen "XXXX" getragen. Überdies habe sie Kindern in England XXXX gegeben. Im Jahr 2006 habe ihr der Vater das Tanzen verboten, sodass sie fortan Kinder unterrichtet habe. Auch nach ihrer Hochzeit habe sie Tanzunterricht gegeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe die Festnahme ihres Mannes miterlebt. Der Vorfall habe sich im Morgengrauen ereignet, als sie und ihr Mann noch geschlafen hätten. Maskierte Personen hätten ihren Mann gepackt und hinausgeführt. In weiterer Folge habe ein Cousin die Freilassung ihres Mannes erwirkt. Ihr Mann habe am linken Arm im Bereich des Ellbogens geblutet. Die Wunde sei an jenem Abend noch nicht verarztet worden; eine Versorgung sei erst auf dem Land erfolgt. Sie habe überdies Blutergüsse auf seinem Rücken, seinem Bauch sowie der Innenseite seiner Schenkel wahrgenommen. Sie seien noch am selben Abend auf das Land gefahren und nach zwei oder drei Tagen ausgereist. Ihr Mann habe nicht von seinen Problemen erzählt; erst an diesem Abend sei ihr klar geworden, wie ernst die Schwierigkeiten seien.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.08.2011 vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte im Wesentlichen vor, sie habe am staatlichen Erdölinstitut studiert, das Studium aufgrund der Probleme jedoch nicht beendet. Mit acht Jahren habe sie zu tanzen begonnen und sei in weiterer Folge durch ganz Europa gereist. Das Ensemble habe den Namen "XXXX" getragen. Überdies habe sie Kindern in England römisch 40 gegeben. Im Jahr 2006 habe ihr der Vater das Tanzen verboten, sodass sie fortan Kinder unterrichtet habe. Auch nach ihrer Hochzeit habe sie Tanzunterricht gegeben. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe die Festnahme ihres Mannes miterlebt. Der Vorfall habe sich im Morgengrauen ereignet, als sie und ihr Mann noch geschlafen hätten. Maskierte Personen hätten ihren Mann gepackt und hinausgeführt. In weiterer Folge habe ein Cousin die Freilassung ihres Mannes erwirkt. Ihr Mann habe am linken Arm im Bereich des Ellbogens geblutet. Die Wunde sei an jenem Abend noch nicht verarztet worden; eine Versorgung sei erst auf dem Land erfolgt. Sie habe überdies Blutergüsse auf seinem Rücken, seinem Bauch sowie der Innenseite seiner Schenkel wahrgenommen. Sie seien noch am selben Abend auf das Land gefahren und nach zwei oder drei Tagen ausgereist. Ihr Mann habe nicht von seinen Problemen erzählt; erst an diesem Abend sei ihr klar geworden, wie ernst die Schwierigkeiten seien.

Zu den Fluchtgründen der Töchter befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, wenn sie alle Probleme hätten, so habe auch ihre Tochter ein Problem. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat für sich und ihre Töchter befürchte, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe Angst, dass ihr Mann mitgenommen und umgebracht werde.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011 wies der Erstbeschwerdeführer neuerlich darauf hin, wegen der Unterstützung seines Freundes im Herkunftsstaat inhaftiert und anhaltend verfolgt worden zu sein. Darüber hinaus werde er beschuldigt, einem Terroristen geholfen zu haben bzw. selbst Sympathisant der Terroristen zu sein. Auch in den Länderfeststellungen werde ausdrücklich festgestellt, dass Unterstützer von Widerstandskämpfern in Tschetschenien mit Verfolgungsmaßnahmen und abgeschobene Tschetschenen nach der Ankunft in ihrer Heimat mit "besonderer Aufmerksamkeit" der russischen Behörden zu rechnen hätten. Er laufe daher Gefahr, nach seiner Rückkehr bei einer Kontrolle aufzufallen und sofort in Haft genommen zu werden. Seine Frau und seine Kinder wären im Zuge der üblichen Sippenhaftung ebenso bedroht bzw. allein ohne männlichen Schutz in Tschetschenien jedenfalls gefährdet.

Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung der Mutter seines inhaftierten Freundes samt Kopie ihres Personaldokumentes vor, und gab an, dass darin sein Vorbringen bestätigt werde. Die Mutter seines Freundes habe zudem jene Interviews gegeben, welche zu einer Veröffentlichung des Falles durch die Journalistin XXXX geführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte überdies Kopien eines Studentenausweises sowie eines Studienbuches vor. Sämtliche Unterlagen seien ihnen mittels E-Mail am 25.08.2011 zugesandt worden.Darüber hinaus legte der Erstbeschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung der Mutter seines inhaftierten Freundes samt Kopie ihres Personaldokumentes vor, und gab an, dass darin sein Vorbringen bestätigt werde. Die Mutter seines Freundes habe zudem jene Interviews gegeben, welche zu einer Veröffentlichung des Falles durch die Journalistin römisch 40 geführt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin legte überdies Kopien eines Studentenausweises sowie eines Studienbuches vor. Sämtliche Unterlagen seien ihnen mittels E-Mail am 25.08.2011 zugesandt worden.

Nach entsprechender Aufforderung des Bundesasylamtes übermittelte der bereits erwähnte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie eine psychiatrische Stellungnahme vom 21.11.2011 und führte darin insbesondere aus, mit dem Erstbeschwerdeführer habe eine ausführliche psychiatrische Exploration in Form eines strukturierten Gespräches stattgefunden und es sei die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt worden. Darüber hinaus führte der Facharzt aus, dass eine Gesundheitsbeeinträchtigung als dauerhaft angenommen werde, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate überschreite, was bei der vorliegenden Diagnose der Fall sei. Die empfohlene Behandlung bestehe in einer Kombination aus Psychotherapie und Psychopharmaka. Die möglichen Folgen eines Behandlungsabbruches seien lediglich allgemein abschätzbar. Im günstigsten Fall könne ein Behandlungsabbruch ohne Folgen bleiben, wenn die Behandlung im Rahmen einer Spontanheilung abgebrochen werde. Im ungünstigsten Fall verlaufe eine posttraumatische Belastungsstörung chronisch; es könne sich eine posttraumatische Persönlichkeitsstörung entwickeln und es könnten Komplikationen wie etwa die Abhängigkeit von psychotropen Substanzen, z.B. Alkohol und Beruhigungsmittel, sowie suizidale Handlungen hinzukommen. Aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatstaat von Ordnungskräften in Haft genommen und misshandelt worden sei, könne bei Anwendung von Zwangsmaßnahmen das Gefühl eines Wiedererlebens in Form von sich aufdrängenden Erinnerungen angenommen werden. Zudem könnten vegetative Übererregtheit, übermäßige Schreckhaftigkeit und Schlafstörungen, Angst und Depression sowie Suizidgedanken und Suizidhandlungen auftreten. Diese Symptome könnten im schlimmsten Fall bis zur Haft- und Transportunfähigkeit führen.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (auch der beiden Töchter) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig seien.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.12.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (auch der beiden Töchter) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte begründend zusammengefasst aus, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig seien.

Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 22.12.2011 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.01.2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen; gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer - ebenso wie die beiden Töchter - aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 22.12.2011 wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 26.01.2012 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer - ebenso wie die beiden Töchter - aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof traf in diesen Entscheidungen aktuelle Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien, führte beweiswürdigend aus, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates keine Glaubwürdigkeit zukommt und stellte fest, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind. Der Asylgerichtshof führte beweiswürdigend unter anderem wörtlich Folgendes aus:

"Hinsichtlich der ins Treffen geführten Fluchtgründe ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides nicht zu beanstanden:

Wie das Bundesasylamt zutreffend ausgeführt hat, spricht bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführer den Herkunftsstaat laut eigenen Angaben unter Verwendung von Reisepässen über Moskau mit dem Flugzeug problemlos verlassen haben, gegen eine Bedrohung bzw. Verfolgung von staatlicher Seite.

Der Erstbeschwerdeführer brachte zusammengefasst im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 vor, in seiner Heimat einem Freund, welcher zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und im Gefängnis misshandelt worden sei, und dessen Mutter geholfen zu haben. Im Dezember 2010 sei er - als er einem Rechtsanwalt Originaldokumente überbringen habe wollen - in ein Auto gezerrt und geschlagen worden. "Einmal" sei er auch von zu Hause abgeholt worden und mit einer Waffe im Rücken aufgefordert worden, eine Familie auzuspionieren. Wenn er das nicht machen würde - so habe man ihm gesagt - "dann würden sie erst recht schlimme Sachen mit ihm machen". Im Anschluss gab der Erstbeschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung an, er habe Angst, weitere Angaben zu machen, da "die betreffenden Personen das erfahren und sie verfolgen könnten". Bereits dieses ausweichende Vorbringen im Rahmen der Erstbefragung vermag nicht zur Glaubwürdigkeit der behaupteten Verfolgung beizutragen, zumal von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie ihre Fluchtgründe umfassend und eigeninitiativ schildert, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, ist auch der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Kontakt mit einem Rechtsanwalt kurz vor der Ausreise nicht glaubhaft: So war der Erstbeschwerdeführer etwa nicht in der Lage, den Namen des Anwaltes zu nennen, dem er laut seinem Vorbringen Unterlagen habe übergeben wollen - ("F: Wie heißt der Anwalt der ihren Freund vertreten sollte? - A: Er heißt XXXX, mehr weiß ich nicht."; "F: Wie hieß dieser Anwalt, mit dem Sie sich treffen wollten? - A: XXXX. - F: Wie noch? - A: Er hat mir seinen Familiennamen genannt, aber ich erinnere mich nicht.").Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, ist auch der vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Kontakt mit einem Rechtsanwalt kurz vor der Ausreise nicht glaubhaft: So war der Erstbeschwerdeführer etwa nicht in der Lage, den Namen des Anwaltes zu nennen, dem er laut seinem Vorbringen Unterlagen habe übergeben wollen - ("F: Wie heißt der Anwalt der ihren Freund vertreten sollte? - A: Er heißt römisch 40 , mehr weiß ich nicht."; "F: Wie hieß dieser Anwalt, mit dem Sie sich treffen wollten? - A: römisch 40 . - F: Wie noch? - A: Er hat mir seinen Familiennamen genannt, aber ich erinnere mich nicht.").

Darüber hinaus sind auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über die dem Rechtsanwalt zu übergebenden Unterlagen widerspüchlich. Während er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 angegeben hatte, dass er dem Rechtsanwalt Kopien und Zeitungsausschnitte übergeben habe, der Anwalt ihm in der Folge jedoch gesagt habe, "dass er nicht die Kopien, sondern die Originale" benötige, brachte der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 vor, dass der Rechtsanwalt "weitere Beweismittel" verlangt habe, um sich mit dem Fall vertraut zu machen. Auf die Frage, welche Beweismittel er dem Anwalt habe übergeben wollen, gab der Erstbeschwerdeführer lediglich allgemein an, es habe sich "um alle Unterlagen, Entscheidungen" seinen Freund betreffend gehandelt ("Was für Unterlagen es genau waren, kann ich nicht sagen. Es waren eben die Unterlagen die mir seine Mutter übergeben hat."). In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 führte der Erstbeschwerdeführer schlussendlich auf neuerliches mehrmaliges Nachfragen aus, dass es sich bei den Unterlagen um die Kopie eines Urteils sowie um Antworten von Rechtsschutzinstanzen gehandelt habe ("F: Was wollten Sie dem Anwalt übergeben? - A: Viele verschiedene Unterlagen, Antworten von verschiedenen Stellen. - F: Welche Unterlagen waren das? - A: Eine Kopie des Urteils, Antworten von verschiedenen Instanzen. - F: Welche Instanzen? - A: Von Rechtsschutzinstanzen. Wir haben uns zB. an das SIN gewandt. Diese Organisation beschäftigt sich mit der Beaufsichtigung der Gefängnisse.").

Unverständlich ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer, der seine Verfolgung insbesondere auf die Unterstützung seines inhaftierten Freundes stützte, nicht in der Lage war, die Namen jener Gefängnisse zu nennen, in welchen sein Freund inhaftiert (gewesen) sei ("A: Nein, mein Freund war das erste Jahr im Gefängnis in Tschetschenien in XXXX. Er wurde etappenweise transportiert. Ich weiß nicht genau in welchen Gefängnissen er dann noch war. Im Gefängnis XXXX. - F: Von wann weg war er in diesem Gefängnis? - A:Unverständlich ist überdies, dass der Erstbeschwerdeführer, der seine Verfolgung insbesondere auf die Unterstützung seines inhaftierten Freundes stützte, nicht in der Lage war, die Namen jener Gefängnisse zu nennen, in welchen sein Freund inhaftiert (gewesen) sei ("A: Nein, mein Freund war das erste Jahr im Gefängnis in Tschetschenien in römisch 40 . Er wurde etappenweise transportiert. Ich weiß nicht genau in welchen Gefängnissen er dann noch war. Im Gefängnis römisch 40 . - F: Von wann weg war er in diesem Gefängnis? - A:

Das weiß ich nicht. - F: Sie wollen also sagen sie hätten sich intensiv für ihren Freund eingesetzt und jetzt wissen sie nicht einmal seit wann er im Gefängnis XXXX gewesen ist? - A: Ja, ich weiß es wirklich nicht. Von 2007 bis 2010 war er dann aber auch in einem Gebiet in XXXX. Die genaue Anschrift kenne ich nicht, weil ich nicht sein Anwalt war. Im Jahr 2010 wurde er dann wieder zurückverlegt. -Das weiß ich nicht. - F: Sie wollen also sagen sie hätten sich intensiv für ihren Freund eingesetzt und jetzt wissen sie nicht einmal seit wann er im Gefängnis römisch 40 gewesen ist? - A: Ja, ich weiß es wirklich nicht. Von 2007 bis 2010 war er dann aber auch in einem Gebiet in römisch 40 . Die genaue Anschrift kenne ich nicht, weil ich nicht sein Anwalt war. Im Jahr 2010 wurde er dann wieder zurückverlegt. -

F: Wo ist ihr Freund jetzt? - A: Er sitzt noch immer im Gefängnis XXXX. Seit der Verlegung hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm.").F: Wo ist ihr Freund jetzt? - A: Er sitzt noch immer im Gefängnis römisch 40 . Seit der Verlegung hatte ich keinen Kontakt mehr zu ihm.").

Hätte der Erstbeschwerdeführer zudem tatsächlich mit Hilfe eines Rechtsanwaltes in Moskau eine Berufung für seinen inhaftierten Freund eingebracht und im Namen der Mutter seines Freundes diverse Schreiben an Menschenrechtsorganisationen verfasst, dann sind seine Ausführungen nicht nachvollziehbar, dass er nicht wisse, ob er selbst in den Schreiben namentlich erwähnt sei ("Außerdem haben wir an die Zeitungen geschrieben."; "Ich habe im Namen seiner Mutter ...

mehrere Menschenrechtsorganisationen ... angeschrieben."; "Ich habe

Briefe an verschiedene Instanzen verfasst, die im Namen der Mutter abgeschickt. - F: Sind Sie namentlich in diesen Briefen aufgeschienen? - A: Darin erinnere ich mich nicht genau, vielleicht als Zeuge.").

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, weshalb der Erstbeschwerdeführer bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 lediglich angegeben hatte, im Zuge seiner Anhaltung im Dezember 2010 "über Dinge ausgefragt" worden zu sein, über die er "nichts sagen" habe können und daher "keine Ahnung" gehabt zu haben, worum es gegangen sei, während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 schilderte, dass er über namentlich genannte Personen befragt worden sei.

Gegen das Vorliegen einer Verfolgung spricht zudem - worauf das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von XXXX unbehelligt und ohne Probleme eine staatliche Anstellung erhalten und bekleidet habe. Dass es während dieser Zeit zu etwaigen Vorkommnissen gekommen sei, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht ("A: Ich bin nicht überzeugt, dass ich nicht zurückkehren muss, aber ich kann nicht zurück, zumindest noch so lange die jetzige XXXX an der Macht ist. - F: Hat es etwas mit ihrer einjährigen Beschäftigung bei der XXXX zu tun? - A: Nein. - F: Wieso haben sie ihre Tätigkeit bei der XXXX aufgegeben? - A: Ich hatte noch unter einem anderen Präsidenten gearbeitet. Später als der neue gekommen ist, habe ich gekündigt. Der Systemdruck gefiel mir nicht. Ich wusste nicht, wer der neue Vorgesetzte sein wird. Bei uns ist es üblich, dass wenn ein Vorgesetzter weggeht, gehen auch seine ihm un(ter)stellten Mitarbeiter auch weg, weil der neue Vorgesetzte seine Mitarbeiter mitbringt."; "F: Hatten sie bei ihrer Anstellung bei der XXXX kein Problem? - A: Nein.").Gegen das Vorliegen einer Verfolgung spricht zudem - worauf das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat - der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer von römisch 40 unbehelligt und ohne Probleme eine staatliche Anstellung erhalten und bekleidet habe. Dass es während dieser Zeit zu etwaigen Vorkommnissen gekommen sei, hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht ("A: Ich bin nicht überzeugt, dass ich nicht zurückkehren muss, aber ich kann nicht zurück, zumindest noch so lange die jetzige römisch 40 an der Macht ist. - F: Hat es etwas mit ihrer einjährigen Beschäftigung bei der römisch 40 zu tun? - A: Nein. - F: Wieso haben sie ihre Tätigkeit bei der römisch 40 aufgegeben? - A: Ich hatte noch unter einem anderen Präsidenten gearbeitet. Später als der neue gekommen ist, habe ich gekündigt. Der Systemdruck gefiel mir nicht. Ich wusste nicht, wer der neue Vorgesetzte sein wird. Bei uns ist es üblich, dass wenn ein Vorgesetzter weggeht, gehen auch seine ihm un(ter)stellten Mitarbeiter auch weg, weil der neue Vorgesetzte seine Mitarbeiter mitbringt."; "F: Hatten sie bei ihrer Anstellung bei der römisch 40 kein Problem? - A: Nein.").

Widersprüchlich sind zudem die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung mit einer Waffe im Rahmen seiner Verhaftung. Während er diesbezüglich bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.03.2011 angegeben hatte, dass ihm "eine Waffe an den Rücken" gedrückt worden sei, gab er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2011 an, ihm sei "eine Pistole an den Kopf gesetzt" worden.

Überdies stehen die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Abschürfungen am Arm während seiner (angeblichen) zweiten Anhaltung bzw. hinsichtlich der Wundversorgung dieser Verletzungen mit den Ausführungen der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Einklang. Während der Erstbeschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben hatte, die Wunden seien von seiner Mutter und seiner Frau versorgt worden ("Auf dem Land haben dann meine Mutter und meine Frau etwas mit den Abschürfungen gemacht, sie haben mich gepflegt."), verneinte die Zweitbeschwerdeführerin, ihren Mann verarztet zu haben ("Erst dann auf dem Land wurde die Wunde versorgt. - F: Wer hat die Wunde versorgt? - A: Sie stellen solche Fragen. Ich habe mich um die Kinder gekümmert. Ich weiß nicht, wer die Wunde verarztet hat, ich war es jedenfalls nicht.").

Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzung am Kopf, die ihm während seines Studiums in XXXX zugefügt worden sein soll, sowie bezüglich des Vorbringens, dass ihn russische Soldaten im Jahr 1995 töten hätten wollen ("F: Hatten Sie sonst in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? - A: Ich weiß nicht ob ich aus dem Jahr 1995 noch was erwähnen sollte. Da wollten mich die russischen Soldaten töten. Sonst nicht."), fehlt es am zeitlichen Konnex zur Ausreise. Einen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Schussverletzung am Kopf, die ihm während seines Studiums in römisch 40 zugefügt worden sein soll, sowie bezüglich des Vorbringens, dass ihn russische Soldaten im Jahr 1995 töten hätten wollen ("F: Hatten Sie sonst in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen? - A: Ich weiß nicht ob ich aus dem Jahr 1995 noch was erwähnen sollte. Da wollten mich die russischen Soldaten töten. Sonst nicht."), fehlt es am zeitlichen Konnex zur Ausreise. Einen kausalen Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der Ausreise hat der Erstbeschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, geht aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Mutter seines inhaftierten Freundes insbesondere hervor, dass die letzte Intervention in dieser Angelegenheit im Dezember 2009 erfolgt sei. Zudem wird in dem undatierten Schreiben, eingebracht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011, mit keinem Wort eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers oder seiner Angehörigen erwähnt. Ausgeführt wird darin lediglich, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Freund des XXXX sei und nach dessen Inhaftierung versucht habe, ihn frei zu bekommen und der Mutter unentgeltlich geholfen habe, Briefe und Beschwerden an sechs namentlich genannte Stellen, zuletzt am 09.12.2009, zu schreiben. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen werden darin jedoch nicht bestätigt.Wie das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, geht aus dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Schreiben der Mutter seines inhaftierten Freundes insbesondere hervor, dass die letzte Intervention in dieser Angelegenheit im Dezember 2009 erfolgt sei. Zudem wird in dem undatierten Schreiben, eingebracht mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.08.2011, mit keinem Wort eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers oder seiner Angehörigen erwähnt. Ausgeführt wird darin lediglich, dass der Erstbeschwerdeführer ein enger Freund des römisch 40 sei und nach dessen Inhaftierung versucht habe, ihn frei zu bekommen und der Mutter unentgeltlich geholfen habe, Briefe und Beschwerden an sechs namentlich genannte Stellen, zuletzt am 09.12.2009, zu schreiben. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen werden darin jedoch nicht bestätigt.

Auch der vorgelegte Beschluss des XXXX vermag - mangels Bezugnahme auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - eine (drohende) Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darzutun. Aus der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2012 vorgelegten Beschwerde der Mutter des inhaftierten Freundes des Erstbeschwerdeführers ergibt sich zudem ebenfalls keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Absicht des Erstbeschwerdeführers, seinem Freund zu helfen, wird in der vorgelegten Beschwerde der Mutter - widersprüchlich zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz - ebenfalls nicht erwähnt.Auch der vorgelegte Beschluss des römisch 40 vermag - mangels Bezugnahme auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers - eine (drohende) Verfolgung der Beschwerdeführer nicht darzutun. Aus der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 02.01.2012 vorgelegten Beschwerde der Mutter des inhaftierten Freundes des Erstbeschwerdeführers ergibt sich zudem ebenfalls keine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr. Die Absicht des Erstbeschwerdeführers, seinem Freund zu helfen, wird in der vorgelegten Beschwerde der Mutter - widersprüchlich zu den Ausführungen im anwaltlichen Schriftsatz - ebenfalls nicht erwähnt.

Was den Hinweis in der anwaltlichen Stellungnahme vom 30.08.2011 anbelangt, wonach Unterstützer von Widerstandskämpfern in Tschetschenien mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen hätten und diese seitens der Sicherheitskräfte häufig ohne rechtliche Grundlage angewendet würden, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer die Unterstützung von Widerstandskämpfern nicht glaubwürdig vorgebracht hat. Die Darstellung in der genannten Stellungnahme, wonach abgeschobene Tschetschenen nach der Ankunft mit besonderer Aufmerksamkeit der russischen Behörden zu rechnen hätten, ist überdies verkürzt. Vielmehr kann den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden, dass (dem Auswärtigen Amt) keine gesicherten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt seien. Solange der Tschetschenien-Konflikt jedoch nicht endgültig gelöst sei, sei davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren würden. Dies gelte insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert hätten bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen würden, oder die im Verdacht stünden, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. All dies trifft auf die Beschwerdeführer jedoch nicht zu.

In der Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisher erstattetes Vorbringen in Grundzügen; die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde darin jedoch nicht substantiiert bekämpft. Der Hinweis, wonach die Geheimpolizei in der ehemaligen Schule der Drittbeschwerdeführerin nach deren Verbleib gefragt habe, vermag angesichts der dargelegten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ebenfalls nicht zu überzeugen. Nicht nachvollziehbar ist zudem die Behauptung, wonach eine Ausweisung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation "völlig unverständlich" sei und "der bisherigen Rechtsprechung" widerspreche.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, der insbesondere seine Tätigkeit bei der Finanzpolizei sowie den Versuch der tschetschenischen Bevölkerung in XXXX, eine Oppositionspartei zu gründen, und seine mehrmalige Anhaltung als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 Asyl gewährt worden war. Der Erstbeschwerdeführer vermochte jedoch weder Verfolgungshandlungen glaubhaft vorzubringen, noch das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass einem Bruder des Erstbeschwerdeführers, der insbesondere seine Tätigkeit bei der Finanzpolizei sowie den Versuch der tschetschenischen Bevölkerung in römisch 40 , eine Oppositionspartei zu gründen, und seine mehrmalige Anhaltung als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates angegeben hatte, mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2004 Asyl gewährt worden war. Der Erstbeschwerdeführer vermochte jedoch weder Verfolgungshandlungen glaubhaft vorzubringen, noch das Bestehen eines realen Risikos, wegen seines asylberechtigten Bruders in unmenschlicher oder erniedrigender Weise behandelt zu werden. Eine maßgebliche Gefährdung allein aufgrund der Familienzugehörigkeit kann vom erkennenden Senat angesichts des Umstandes, dass insbesondere die Mutter und Geschwister des Erstbeschwerdeführers in Tschetschenien leben, als nicht gegeben erachtet werden.

Betreffend die Zweit- bis Viertbeschwerdeführerinnen wurden keine eigenen Verfolgungsbehauptungen vorgebracht. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.05.2011 verneinte die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich die Frage, ob sie jemals von staatlicher Seite verfolgt worden sei, ebenso wie die Fragen nach Problemen mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen. Zudem habe sie weder aufgrund ihrer Religion noch wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme gehabt. Sie sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Für die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin bestünden keine eigenen Fluchtgründe."

Am 17.04.2012 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die beiden Töchter wurden keine neuerlichen Anträge gestellt. Als Grund für die neuerliche Antragsstellung führte der Erstbeschwerdeführer am selben Tag vor der Polizeiinspektion XXXX zusammengefasst aus, dass er seine alten Gründe aufrecht erhalte und er Arztbefunde und Dokumente vorlegen werde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte zudem aus, dass sie im 4. Monat schwanger sei.Am 17.04.2012 brachten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz ein. Für die beiden Töchter wurden keine neuerlichen Anträge gestellt. Als Grund für die neuerliche Antragsstellung führte der Erstbeschwerdeführer am selben Tag vor der Polizeiinspektion römisch 40 zusammengefasst aus, dass er seine alten Gründe aufrecht erhalte und er Arztbefunde und Dokumente vorlegen werde. Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte zudem aus, dass sie im 4. Monat schwanger sei.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.05.2012 brachte der Erstbeschwerdeführer Folgendes vor (Schreibfehler im Original):

"F: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen und sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen? Wenn Sie Einwände haben, begründen Sie diese!

A: Ich habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und bin mit dem Rechtsberater einverstanden.

F: Haben Sie einen Vertreter oder Anwalt?

A: Nein. Ich nehme zur Kenntnis, dass ich bis Einlangen einer Vollmacht als unvertreten gelte.

F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

A: Ja.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

A: Nein.

Anm: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden.Anmerkung, Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. Paragraph 15, AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot) werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.

Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.

Haben Sie alles verstanden?

A: Ja.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?

A: Ich habe mit der Psyche Probleme, dass sagt mir mein Psychologe. (Anm: AW legt neue ärztliche Befunde vor - Psychiatrische Befunde XXXX im Original vorgelegt - Kopien zum Akt.)A: Ich habe mit der Psyche Probleme, dass sagt mir mein Psychologe. Anmerkung, AW legt neue ärztliche Befunde vor - Psychiatrische Befunde römisch 40 im Original vorgelegt - Kopien zum Akt.)

F: Wann waren Sie erstmalig in psychiatrischer Behandlung?

A: Das war voriges Jahr im Sommer 2011, ich habe auch einen Befund auch zum Bundesasylamt geschickt.

F: Sind sie ihrer Psy III Untersuchung für den 23.04.2012 nachgekommen?F: Sind sie ihrer Psy römisch drei Untersuchung für den 23.04.2012 nachgekommen?

A: Ich war hier und habe gewartet. (Anm: Aw legt Zeitbestätigung vor - Kopie zum Akt)A: Ich war hier und habe gewartet. Anmerkung, Aw legt Zeitbestätigung vor - Kopie zum Akt)

F: Ist ihre Ehegattin schwanger?

A: Ja, sie ist in der 16 Schwangerschaftswoche.

F: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen?

A: Nein.

Der ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nur meine Ehefrau und meine beiden minderjährigen Töchter, XXXX. Meine Töchter haben keinen Asylgrund, deswegen haben wir auch keinen Asylantrag für sie gestellt.A: Nur meine Ehefrau und meine beiden minderjährigen Töchter, römisch 40 . Meine Töchter haben keinen Asylgrund, deswegen haben wir auch keinen Asylantrag für sie gestellt.

F: Sie haben eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens durch die Dolmetscherin XXXX vorgelegt. Was wollen Sie dem Bundesasylamt damit mitteilen?F: Sie haben eine beglaubigte Übersetzung eines Schreibens durch die Dolmetscherin römisch 40 vorgelegt. Was wollen Sie dem Bundesasylamt damit mitteilen?

A: Mit diesem Schreiben möchte ich sagen, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe. Das ist ein Beweis, dass ich mit dieser Sache verbunden war. Also dem XXXX habe ich versucht zu helfen. Deswegen habe ich damals die Heimat verlassen.A: Mit diesem Schreiben möchte ich sagen, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe. Das ist ein Beweis, dass ich mit dieser Sache verbunden war. Also dem römisch 40 habe ich versucht zu helfen. Deswegen habe ich damals die Heimat verlassen.

(Anm: AW zeigt eine CD vor).Anmerkung, AW zeigt eine CD vor).

F: Was wollen Sie dem Bundesasylamt mit dieser vorgelegten CD mitteilen?

A: Auf dieser CD sieht man die heutige Situation in Tschetschenien. Ich komme auf dieser CD aber nicht vor.

F: Seit wann haben Sie diese CD?

A: (Anm: AW denkt nach). Cirka seit zwei Monaten, Frau XXXX hat mir diese CD gegeben. Das ist eine alte Bekannt von mir. Ich kenne die Adresse von ihr nicht genau, sie wohnt in der XXXX. Mehr weiß ich nicht. ich weiß aber wie man dort hinfindet. Auf dieser CD sieht man die Situation in Tschetschenien im Jahre 2011. Ich glaube dieses Video ist in Russland verboten. Ich möchte, dass sie dieses Video zum Akt nehmen. (Anm: CD wird zum Akt genommen).A: Anmerkung, AW denkt nach). Cirka seit zwei Monaten, Frau römisch 40 hat mir diese CD gegeben. Das ist eine alte Bekannt von mir. Ich kenne die Adresse von ihr nicht genau, sie wohnt in der römisch 40 . Mehr weiß ich nicht. ich weiß aber wie man dort hinfindet. Auf dieser CD sieht man die Situation in Tschetschenien im Jahre 2011. Ich glaube dieses Video ist in Russland verboten. Ich möchte, dass sie dieses Video zum Akt nehmen. Anmerkung, CD wird zum Akt genommen).

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.

Da das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachtet, haben Sie nun die Möglichkeit und Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Ihnen bzw. dem Rechtsberater wurde im Rahmen der Rechtsberatung eine Aktenabschrift zur Verfügung gestellt, die die entsprechenden Feststellungen zur Lage in Tschetschenien / Russische Föderation enthält. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsergebnis, über das Sie mit dem Rechtsberater zu sprechen Gelegenheit hatten, aus diesem Akteninhalt ergibt.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Ich kann nicht zurückkehren.

F: Was meinen Sie damit?

A: Mein Leben ist in der Heimat in Gefahr.

F: Können Sie das konkretisieren!

A: Mein Leben ist durch das Militär der tschetschenischen Republik in Gefahr. Dieses Militär handelt willkürlich. Anm: AW denkt nach. In Tschetschenien werden hochgestellte und einflussreiche, bekannte Leute getötet.A: Mein Leben ist durch das Militär der tschetschenischen Republik in Gefahr. Dieses Militär handelt willkürlich. Anmerkung, AW denkt nach. In Tschetschenien werden hochgestellte und einflussreiche, bekannte Leute getötet.

F: Was hat das mit Ihnen zu tun?

A: (Anm: Aw weint.) Wenn solche Leute getötet werden, was sollte man da über mich schon sagen. Das geht alles, sie wissen doch alles, sie sehen ja wie die Menschenrechtler in Tschetschenien getötet werden. (Anm: Aw legt Kopien vor - Kopien zum Akt). Das ist ein Artikel über XXXX. Das hat die Reporterin XXXX geschrieben.A: Anmerkung, Aw weint.) Wenn solche Leute getötet werden, was sollte man da über mich schon sagen. Das geht alles, sie wissen doch alles, sie sehen ja wie die Menschenrechtler in Tschetschenien getötet werden. Anmerkung, Aw legt Kopien vor - Kopien zum Akt). Das ist ein Artikel über römisch 40 . Das hat die Reporterin römisch 40 geschrieben.

F: Werden Sie in diesen vorgelegten Kopien auch genannt?

A: Nein, nein. Nur der XXXX kommt vor.A: Nein, nein. Nur der römisch 40 kommt vor.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zu Tschetschenien / Russische Föderation nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, das will ich nicht hören. Ich verzichte auf die Vorlesung.

F: Aus Ihren angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?

A: Ich weiß nicht was ich dazusagen soll. Ich versuche mich zu integrieren und die Sprache zu lernen. Ich habe eine Bestätigung aus der ersichtlich ist, dass ich einen Kurs besucht habe. Ich habe auch eine Bestätigung von meinem Chef, also dem Pensionsbetreiber. Meine Tochter XXXX geht zur Schule und spricht schon Deutsch. Meine Neffen leben in Österreich. Zusammen mit unseren Neffen können wir uns schneller integrieren. Ich hatte zu wenig Zeit um mich ordentlich zu integrieren. Ich spreche ein wenig umgangssprachlich Deutsch.A: Ich weiß nicht was ich dazusagen soll. Ich versuche mich zu integrieren und die Sprache zu lernen. Ich habe eine Bestätigung aus der ersichtlich ist, dass ich einen Kurs besucht habe. Ich habe auch eine Bestätigung von meinem Chef, also dem Pensionsbetreiber. Meine Tochter römisch 40 geht zur Schule und spricht schon Deutsch. Meine Neffen leben in Österreich. Zusammen mit unseren Neffen können wir uns schneller integrieren. Ich hatte zu wenig Zeit um mich ordentlich zu integrieren. Ich spreche ein wenig umgangssprachlich Deutsch.

Vorgelegte Beweismittel:

Keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

Anm: AW erhält eine Ladung für einen PsyIII Termin. Aw gibt an, dieser Ladung nachzukommen.Anmerkung, AW erhält eine Ladung für einen PsyIII Termin. Aw gibt an, dieser Ladung nachzukommen.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Ich habe noch Papiere, die ich bislang noch nicht vorgelegt habe. Aw legt eine Kopie des Urteils von seinem Freund XXXX vor und gibt hierzu an, dass er in diesem Schreiben als Zeuge benannt wurde. Weiters habe ich eine Anzeige der Mutter des XXXX an das oberste Gericht der Russischen Föderation. (Anm: AW legt Schreiben vor - Kopie zum Akt.) Das ist die letzte Instanz. Es war notwendig, dass eine Antwort vom Gericht kommt um die ganze Sache nach Straßburg weiterzuleiten. Ich habe auch eine Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation, die beweisen soll, dass ich verfolgt wurde. Anm: Aw legt Schreiben von "XXXX" vor. (Anm: Kopien zum Akt). Aw legt weiters in Kopie vor - Lt AW Antwort des XXXX betreffend dem XXXX.)A: Ich habe noch Papiere, die ich bislang noch nicht vorgelegt habe. Aw legt eine Kopie des Urteils von seinem Freund römisch 40 vor und gibt hierzu an, dass er in diesem Schreiben als Zeuge benannt wurde. Weiters habe ich eine Anzeige der Mutter des römisch 40 an das oberste Gericht der Russischen Föderation. Anmerkung, AW legt Schreiben vor - Kopie zum Akt.) Das ist die letzte Instanz. Es war notwendig, dass eine Antwort vom Gericht kommt um die ganze Sache nach Straßburg weiterzuleiten. Ich habe auch eine Bestätigung einer Menschenrechtsorganisation, die beweisen soll, dass ich verfolgt wurde. Anmerkung, Aw legt Schreiben von "XXXX" vor. Anmerkung, Kopien zum Akt). Aw legt weiters in Kopie vor - Lt AW Antwort des römisch 40 betreffend dem römisch 40 .)

F: Wer ist dieser XXXX?

A: Das ist ein Freund von mir. Er sitzt im Gefängnis. Er sitzt für 8 Jahre im Gefängnis wegen fabrizierten Sachen.

F: Was ist das für eine Organisation?

A: Das ist eine Menschenrechtsorganisation, die sich für die Menschen, welche entführt werden einsetzt.

F: Seit wann haben sie diese vorgelegten Schriftstücke?

A: Aw zeigt ein Kuvert vor und gibt an, es ist am 18.04.2012 gekommen.

F: Warum haben sie erst so spät diese Unterlagen besorgt bzw. vorgelegt?

A: Es ist ein Fehler passiert. Als ich erstmalig einen negativen Bescheid bekommen habe, da wollte ich eine Beschwerde schreiben und alle Dokumente beilegen. Mein Anwalt hat mir geraten beim Interview bei der zweiten Instanz alles vorzulegen. Ich habe den zweiten negativen Bescheid jedoch ohne zweites Interview erhalten.

AW gibt weiters an: Ich habe noch Informationen über meinen Bruder in Deutschland.

F: Was hat ihr Bruder mit ihrem Asylverfahren zu tun?

A: (Anm: Aw denkt nach.) Mein Bruder macht sich Sorgen um mich. (Anm: Kopien zum Akt)A: Anmerkung, Aw denkt nach.) Mein Bruder macht sich Sorgen um mich. Anmerkung, Kopien zum Akt)

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

Am 14.05.2012 wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und brachte Folgendes vor:

"..F: Stehen Sie derzeit in ärztlicher Behandlung?

A: Nein. Ich bin schwanger. Die Schwangerschaft verläuft normal. (Aw legt M-K-P vor - errechneter Geburtstermin 16.10.2012 - Kopien zum Akt)

F: Gibt es irgendwelche Hinderungsgründe, die Ihre Aussagefähigkeit beeinträchtigen?

A: Nein.

Der ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt.

F: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte oder leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

A: Nur mein Ehemann und meine beiden minderjährigen Töchter, XXXX. Meine Töchter haben keinen Asylgrund. Mein Gatte hat in Österreich einen Bruder. Ich habe sonst niemanden hier.A: Nur mein Ehemann und meine beiden minderjährigen Töchter, römisch 40 . Meine Töchter haben keinen Asylgrund. Mein Gatte hat in Österreich einen Bruder. Ich habe sonst niemanden hier.

V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.V: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, da nach Ansicht der Behörde der Tatbestand der entschiedenen Sache vorliegt. Entschiedene Sache bedeutet, dass über Ihren Antrag und die Begründung bereits entschieden wurde und seither keine wesentliche Änderung eingetreten ist bzw. Ihrer Begründung kein Glaube geschenkt werden kann.

Da das Bundesasylamt den maßgeblichen Sachverhalt nach derzeitigem Ermittlungsstand als geklärt erachtet, haben Sie nun die Möglichkeit und Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Ihnen bzw. dem Rechtsberater wurde im Rahmen der Rechtsberatung eine Aktenabschrift zur Verfügung gestellt, die die entsprechenden Feststellungen zur Lage in Tschetschenien / Russische Föderation enthält. Sie werden darauf hingewiesen, dass sich das Ermittlungsergebnis, über das Sie mit dem Rechtsberater zu sprechen Gelegenheit hatten, aus diesem Akteninhalt ergibt.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass es in Ihrem eigenen Interesse liegt, zum bisherigen Verfahren bzw. zu den Ermittlungsergebnissen Stellung zu beziehen. Sollten sich etwaige Fragen aus Ihren Angaben ergeben, werden Sie entsprechend gestellt. Sie werden in Ihrem eigenen Interesse nochmals darauf hingewiesen, dass es wichtig ist, die Wahrheit zu sagen, nichts bewusst zu verschweigen oder hinzuzufügen und alle Beweismittel vorzulegen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?

A: Wir dachten wir würden beim Asylgerichtshof eine zweite Einvernahme erhalten und wir hatten Beweise. Wir haben den negativen Bescheid des Asylgerichtshofes ohne weitere Einvernahme erhalten. Wir dachten, wir bekommen durch den Richter eine große Einvernahme. Heute hat mein Ehemann diese Beweise vorgelegt. Wir können nicht zurückkehren. Wenn wir nach Hause fahren würden, dann würde unsere Familie ausgelöscht werden.

F: Von wem ausgelöscht?

A: Von den Militärs, welche meinen Mann verfolgt haben. Es sind die Leute die ihn abgeholt haben. Wir haben zuhause gut gelebt. Zwei Monate vor meiner Ausreise hätte ich ein Diplom auf der Universität erhalten. Wir hätten die Heimat nicht verlassen, wenn wir kein Problem gehabt hätten. (Anm: Aw legt Kopien eines Studentenausweises vor - Kopie der Kopie zum Akt)A: Von den Militärs, welche meinen Mann verfolgt haben. Es sind die Leute die ihn abgeholt haben. Wir haben zuhause gut gelebt. Zwei Monate vor meiner Ausreise hätte ich ein Diplom auf der Universität erhalten. Wir hätten die Heimat nicht verlassen, wenn wir kein Problem gehabt hätten. Anmerkung, Aw legt Kopien eines Studentenausweises vor - Kopie der Kopie zum Akt)

F: Seit wann sind Sie im Besitz dieser Beweise?

A: Mein Mann weiß das, ich weiß es nicht genau. Nach dem ersten negativen Bescheid hatten wir einen Anwalt. Dieser Anwalt sagte uns, wir sollten es bei der zweiten Einvernahme vorlegen. Außerdem bekam mein Mann Ladungen. Diese Ladungen sind zuhause in Tschetschenien. Diese Ladungen haben wir aber noch nicht bekommen.

V: Ihr Ehemann hat nichts von Ladungen erzählt!

A: Vielleicht hat er es vergessen, ich weiß es aber.

F: Von wem sind diese Ladungen?

A: Wahrscheinlich von der Miliz oder der Polizei, ich weiß es nicht.

F: Wer war dieser Anwalt?

A: Ich weiß nicht wie er geheißen hat. Ich habe ihn nur einmal gesehen. Mein Mann hat nur mit ihm gesprochen. Ich habe ihn in XXXX beim Interview einmal gesehen.A: Ich weiß nicht wie er geheißen hat. Ich habe ihn nur einmal gesehen. Mein Mann hat nur mit ihm gesprochen. Ich habe ihn in römisch 40 beim Interview einmal gesehen.

Anmerkung: Sie werden über die Möglichkeit informiert, dass Sie Einsicht in die Quellen der Berichte zu Tschetschenien / Russische Föderation nehmen können, aus welchen sich das Amtswissen des Bundesasylamtes zur dortigen Lage ableitet.

F: Möchten Sie Einsicht nehmen?

A: Nein, das will ich nicht hören. Ich verzichte auf die Vorlesung.

F: Aus Ihren angegebenen familiären Verhältnissen und der Dauer Ihres Aufenthalts kann nicht abgeleitet werden, dass eine Ausweisung Ihrer Person auf Grund gewichtiger familiärer oder Privater Interessen - wie etwa eines Pflegebedürfnisses - unzulässig wäre. Wollen Sie diesbezügliche Angaben oder Ergänzungen machen?

A: Wenn sie uns nach Hause schicken, dann wir unsere Familie zerstört. Wir leben seit einem Jahr hier und mein Mann besucht Deutschkurse und er will in Österreich arbeiten. Wenn sie uns aufnehmen, dann benötigen wir keine soziale Unterstützung. Wir sind hierher gekommen um unsere Familie am Leben zu erhalten. Meine ältere Tochter geht schon in die Schule uns spricht schon gut Deutsch und meine jüngste spricht auch schon gut Deutsch und besucht ab September den Kindergarten. Ich verstehe ein wenig Deutsch, aber ich kann Deutsch nicht sprechen. Ich will auch einen Deutschkurs besuchen. Da XXXX noch nicht im Kindergarten ist, kann ich noch keinen Deutschkurs besuchen.A: Wenn sie uns nach Hause schicken, dann wir unsere Familie zerstört. Wir leben seit einem Jahr hier und mein Mann besucht Deutschkurse und er will in Österreich arbeiten. Wenn sie uns aufnehmen, dann benötigen wir keine soziale Unterstützung. Wir sind hierher gekommen um unsere Familie am Leben zu erhalten. Meine ältere Tochter geht schon in die Schule uns spricht schon gut Deutsch und meine jüngste spricht auch schon gut Deutsch und besucht ab September den Kindergarten. Ich verstehe ein wenig Deutsch, aber ich kann Deutsch nicht sprechen. Ich will auch einen Deutschkurs besuchen. Da römisch 40 noch nicht im Kindergarten ist, kann ich noch keinen Deutschkurs besuchen.

Vorgelegte Beweismittel:

Keine weiteren Beweismittel vorgelegt.

Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.

Der Rechtsberater hat keine Fragen oder Anträge.

F: Wollen Sie noch andere/sonstige Angaben machen oder Ihre Vorbringen ergänzen?

A: Nein.

F: Konnten Sie der Einvernahme bzw. meinen Fragen folgen und sich konzentrieren?

A: Ja."

In weiterer Folge wurden diese zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).In weiterer Folge wurden diese zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.).

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 19.06.2012 persönlich ausgefolgt.

Am 25.06.2012 wurden für die beiden minderjährigen Töchter XXXX ebenfalls (zweite) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Als Begründung für deren neuerliche Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, er habe "damals" für die Kinder keinen Folgeantrag gestellt, da sie krank gewesen seien. Nunmehr hätten die Kinder keinen rechtmäßigen Aufenthalt, obwohl sich die Beschwerdeführer als deren Eltern im Asylverfahren befänden. Befragt nach Erkrankungen der Kinder gab der Erstbeschwerdeführer an, beide Kinder hätten Probleme mit der Blase und würden einnässen. XXXX sei sehr nervös und warte auf einen Termin bei einem Psychiater. Die Kinder hätten sehr große Sehnsucht nach ihrer Heimat und der Erstbeschwerdeführer wisse, dass diese Erkrankung in der Heimat behandelbar sei. Jedoch würde die Familie sofort große Probleme bekommen, sobald sie in der Heimat wäre.Am 25.06.2012 wurden für die beiden minderjährigen Töchter römisch 40 ebenfalls (zweite) Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Als Begründung für deren neuerliche Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer nunmehr an, er habe "damals" für die Kinder keinen Folgeantrag gestellt, da sie krank gewesen seien. Nunmehr hätten die Kinder keinen rechtmäßigen Aufenthalt, obwohl sich die Beschwerdeführer als deren Eltern im Asylverfahren befänden. Befragt nach Erkrankungen der Kinder gab der Erstbeschwerdeführer an, beide Kinder hätten Probleme mit der Blase und würden einnässen. römisch 40 sei sehr nervös und warte auf einen Termin bei einem Psychiater. Die Kinder hätten sehr große Sehnsucht nach ihrer Heimat und der Erstbeschwerdeführer wisse, dass diese Erkrankung in der Heimat behandelbar sei. Jedoch würde die Familie sofort große Probleme bekommen, sobald sie in der Heimat wäre.

Gegen die sie selbst betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Parteienvertreterin mit Schriftsätzen vom 26.06.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden. Begründend wird betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt: "Bei der ZweitBF liegt eine Risikoschwangerschaft vor, welche die belangte Behörde schlichtweg negiert. Die ZweitBF erlitt bereits zwei Fehlgeburten (vgl. Befunde in Anlage). Die entsprechenden Angaben im Mutter-Kind-Pass (auf welchen sich die belangte Behörde stützt) fehlen zur Gänze und ist dieser generell als unvollständig zu bezeichnen, sodass keine Angaben über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft darauf gestützt gemacht werden können. Dass die ZweitBF bereits zwei ungeborene Kinder verloren hat, ist ein starker Indikator dafür, dass sehr wohl eine Risikoschwangerschaft vorliegt...". Weiters wird im Rahmen der Beschwerde begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Zwar seien einige Beweismittel aufgrund des Verschuldens des vormaligen Rechtsvertreters nicht im damaligen ersten Verfahren vorgelegt worden, jedoch hätten die Beschwerdeführer auch Beweise vorgelegt, welche erst nach dem 30.01.2012 entstanden seien. Dazu zähle unter anderem das Urteil des XXXX sowie die Schreiben der XXXX, der Organisation XXXX. Diese Beweise seien erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden und würden bewirken, dass keine entschiedene Sache vorliege. Diese neuen Sachverhalte seien geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Es sei durchaus im Bereich des maßgeblich Wahrscheinlichen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr rechtswidrig inhaftiert und dort Opfer von Folter werde. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Beweismittel in Verbindung mit dem bisherigen Vorbringen sowie den aktuellen Länderberichten zu Tschetschenien. Es werde weiters beantragt, im konkreten Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insbesondere im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin zuzuerkennen.Gegen die sie selbst betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.06.2012 erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Parteienvertreterin mit Schriftsätzen vom 26.06.2012 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden. Begründend wird betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ausgeführt: "Bei der ZweitBF liegt eine Risikoschwangerschaft vor, welche die belangte Behörde schlichtweg negiert. Die ZweitBF erlitt bereits zwei Fehlgeburten vergleiche Befunde in Anlage). Die entsprechenden Angaben im Mutter-Kind-Pass (auf welchen sich die belangte Behörde stützt) fehlen zur Gänze und ist dieser generell als unvollständig zu bezeichnen, sodass keine Angaben über das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft darauf gestützt gemacht werden können. Dass die ZweitBF bereits zwei ungeborene Kinder verloren hat, ist ein starker Indikator dafür, dass sehr wohl eine Risikoschwangerschaft vorliegt...". Weiters wird im Rahmen der Beschwerde begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel zu Unrecht nicht beachtet worden seien. Zwar seien einige Beweismittel aufgrund des Verschuldens des vormaligen Rechtsvertreters nicht im damaligen ersten Verfahren vorgelegt worden, jedoch hätten die Beschwerdeführer auch Beweise vorgelegt, welche erst nach dem 30.01.2012 entstanden seien. Dazu zähle unter anderem das Urteil des römisch 40 sowie die Schreiben der römisch 40 , der Organisation römisch 40 . Diese Beweise seien erst nach Rechtskraft des Erstverfahrens entstanden und würden bewirken, dass keine entschiedene Sache vorliege. Diese neuen Sachverhalte seien geeignet, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Es sei durchaus im Bereich des maßgeblich Wahrscheinlichen, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr rechtswidrig inhaftiert und dort Opfer von Folter werde. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der vorgelegten Beweismittel in Verbindung mit dem bisherigen Vorbringen sowie den aktuellen Länderberichten zu Tschetschenien. Es werde weiters beantragt, im konkreten Fall der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insbesondere im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin zuzuerkennen.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zlen. D20 423651-2/2012 und D20 423648-2/2012 wurde in weiterer Folge den Beschwerden vom 26.06.2012 gemäß § 37 AsylG 2005 auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft bzw. Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 12.07.2012, Zlen. D20 423651-2/2012 und D20 423648-2/2012 wurde in weiterer Folge den Beschwerden vom 26.06.2012 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft bzw. Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Töchter ebenfalls gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Töchter ebenfalls gemäß § 10 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2012 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Töchter ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF., wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Töchter ebenfalls gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.).

Mit Schriftsätzen vom 24.07.2012 wurden gegen diese Bescheide betreffend die Töchter ebenfalls fristgerecht Beschwerden vor dem Asylgerichtshof erhoben.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, Zlen. D4 423649-2/2012 und D4 423650-2/2012 wurde in weiterer Folge deren Beschwerden vom 24.07.2012 gemäß § 37 AsylG 2005 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 07.08.2012, Zlen. D4 423649-2/2012 und D4 423650-2/2012 wurde in weiterer Folge deren Beschwerden vom 24.07.2012 gemäß Paragraph 37, AsylG 2005 ebenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen in den Beschwerdeverfahren der Töchter spruchgemäß mit den gegenständlichen Entscheidungen gleichlautende Erkenntnisse; deren Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide richteten, ebenfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 werden die Töchter auch aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung deren Ausweisungen bis zum 25.12.2012 aufgeschoben.Mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ergehen in den Beschwerdeverfahren der Töchter spruchgemäß mit den gegenständlichen Entscheidungen gleichlautende Erkenntnisse; deren Beschwerden werden, soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide richteten, ebenfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werden die Töchter auch aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen sowie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung deren Ausweisungen bis zum 25.12.2012 aufgeschoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:römisch zwei.1. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien wird festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut. Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Betätigungsmöglichkeiten für die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umständen Frauen und Kinder, als besonders gefährdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov tätig gewesen sind oder früher an Rebellenaktivitäten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer Rückkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entschädigungszahlungen für zerstörte Liegenschaften nur in sehr beschränktem, unzureichendem Ausmaß bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entschädigten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Präsident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegenüber den Angehörigen von (mutmaßlichen) Widerstandskämpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, )

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

Zivilbevölkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Bei Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Auflösung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskräfte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutmaßliche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hieß es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit beträchtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auffüllung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ändern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenstößen zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine persönlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenstößen kam es auch zu Todesfällen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)

Versorgungslage

Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - großteils durch föderale Gelder - durchgeführten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert:

In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5)

Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 führte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der föderalen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zusätzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanitäre Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterkünften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 Häuser mit der Hilfe humanitärer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ÖIF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Bestätigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele Rückkehrer bekämen bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entschädigung, weil die Behörden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Schätzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.

Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm für den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterstützung für medizinisches Personal, zur Verfügung stellen von diagnostischen Geräten für Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Größere Teile der Geldmittel werden für Notfallmaßnahmen für Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -prävention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallmaßnahmen für HIV/AIDS Prävention, Impfung und Prävention von Infektionskrankheiten sowie für komplexe Maßnahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 Ärzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenhäuser, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen für ärztliche Betreuung und Geburtshilfe und fünf Zentren für ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Durch die Zerstörungen und Kämpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionstüchtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis fünfzehnmal häufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen Föderation entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur für medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenhäuser und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsmöglichkeiten bestehen grundsätzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert tätig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verfügung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsmaßnahmen für medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterstützte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von Ärzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen übergeben. Diese nachhaltigen Maßnahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einschätzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Maßnahmen bzw. sogar ein Rückzug ihrerseits möglich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erhöhung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgeführten Schulungsmaßnahmen können zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerstört galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

Rückkehrer

Derzeitige Situation von Rückkehrern

Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das Rückkehrerprogramm von Österreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Behörden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterstützung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den Rückkehrern über NRO konnte man bestätigen, dass bislang keine Rückkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. Rückkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zurückkehren, das heißt, nicht erneut ausreisen.

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36)

Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit über 200.000 Flüchtlingen, die vor allem nach Inguschetien geflüchtet waren, die meisten nach Tschetschenien zurückgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre Häuser zurückgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenflüchtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre Häuser zurückkehren. Anfang 2009 schätzte das Flüchtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation - ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.

Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 1 00 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011)

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und die Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandsreisepässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft innerhalb einer bestimmten Frist bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Die offizielle Registrierungsfrist nach Ankunft an einem neuen Ort beträgt 90 Tage. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreisepass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.

(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)

Laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass, ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen ist. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge

Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.

II.2. Erwägungen:römisch zwei.2. Erwägungen:

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen der gegenständlichen zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, der Erstbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat vor der Ausreise verfolgt worden, weil er einem Freund Namens XXXX, der inhaftiert und verurteilt worden sei, helfen habe wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei psychisch nicht gesund und die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr schwanger.Die Beschwerdeführer brachten im Rahmen der gegenständlichen zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz im Wesentlichen vor, der Erstbeschwerdeführer sei im Herkunftsstaat vor der Ausreise verfolgt worden, weil er einem Freund Namens römisch 40 , der inhaftiert und verurteilt worden sei, helfen habe wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei psychisch nicht gesund und die Zweitbeschwerdeführerin sei nunmehr schwanger.

Wie bereits seitens des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, stützen die Beschwerdeführer ihr im Rahmen der nunmehr zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen daher im Wesentlichen auf Gründe, welche sie bereits im Rahmen ihrer ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht haben und welche bereits in diesen ersten Asylverfahren hinsichtlich des behaupteten Bestehens einer Verfolgungsgefahr rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt worden sind; auf die oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang wörtlich wiedergegebenen Ausführungen des Asylgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 26.01.2012 wird verwiesen. Auch das Vorbringen einer posttraumatischen Belastungsstörung betreffend den Erstbeschwerdeführer war bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. In diesem Zusammenhang war auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im anhängigen zweiten Asylverfahren seitens einer gerichtlich zertifizierten sachverständigen Ärztin in der gutachterlichen Stellungnahme vom 21.05.2012 lediglich eine milde Anpassungsstörung F.43.21 diagnostiziert wurde.

Bezüglich der im anhängigen Asylverfahren vorgelegten Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das Urteil betreffend den XXXX als auch der Antrag der Mutter des XXXX an den XXXX bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegt worden waren und auch Gegenstand des ersten Verfahrens waren.Bezüglich der im anhängigen Asylverfahren vorgelegten Beweismittel ist zunächst festzuhalten, dass sowohl das Urteil betreffend den römisch 40 als auch der Antrag der Mutter des römisch 40 an den römisch 40 bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegt worden waren und auch Gegenstand des ersten Verfahrens waren.

Lediglich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schreiben der XXXX der Republik Inguschetien vom 14.03.2012 betrifft den Beschwerdeführer selbst und wurde auch bislang nicht vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010 und im Jänner 2011 an die genannte Agentur gewandt habe, mit der Bitte um Schutz seiner Rechte im Zusammenhang damit, dass er von den Machtstrukturen der tschetschenischen Republik verfolgt werde. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer, der eine Anwaltskanzlei betrieben habe, den XXXX verteidigt habe. Im Zuge des durchgeführten Monitorings sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Berufstätigkeit verfolgt werde. Deshalb habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den Kindern die Grenzen der Russischen Föderation verlassen.Lediglich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Schreiben der römisch 40 der Republik Inguschetien vom 14.03.2012 betrifft den Beschwerdeführer selbst und wurde auch bislang nicht vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Dezember 2010 und im Jänner 2011 an die genannte Agentur gewandt habe, mit der Bitte um Schutz seiner Rechte im Zusammenhang damit, dass er von den Machtstrukturen der tschetschenischen Republik verfolgt werde. Der Grund dafür sei, dass der Beschwerdeführer, der eine Anwaltskanzlei betrieben habe, den römisch 40 verteidigt habe. Im Zuge des durchgeführten Monitorings sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Berufstätigkeit verfolgt werde. Deshalb habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und den Kindern die Grenzen der Russischen Föderation verlassen.

Zu diesem Schreiben ist auszuführen, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen ausschließlich auf die bereits im Rahmen des ersten Verfahrens angegebenen angeblichen Verfolgungshandlungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer während eines Zeitraumes beziehen, welcher bereits Gegenstand des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens war.

Hingegen wurde mit diesem Vorbringen ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen im neuen Verfahren hinsichtlich einer angeblichen Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers nicht vorgebracht. Es handelt sich somit bereits vom Vorbringen her um keine Änderung des Sachverhalts und ist eine neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz daher nicht der geeignete und zulässige rechtliche Rahmen, ein solches Vorbringen in das Verfahren einzubringen.

Darüber hinaus ist im Übrigen festzuhalten, dass in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anwaltskanzlei betrieben habe und im Zuge dieser Tätigkeit den XXXX verteidigt habe, weshalb er nun verfolgt werde. Der Erstbeschwerdeführer selbst hatte jedoch in grobem Widerspruch zu diesen Ausführungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ausdrücklich angegeben, nicht der Anwalt des XXXX gewesen zu sein. Dieser grobe Widerspruch erschüttert daher zudem die Beweiskraft des vorgelegten Schreibens erheblich.Darüber hinaus ist im Übrigen festzuhalten, dass in diesem Schreiben ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Erstbeschwerdeführer eine Anwaltskanzlei betrieben habe und im Zuge dieser Tätigkeit den römisch 40 verteidigt habe, weshalb er nun verfolgt werde. Der Erstbeschwerdeführer selbst hatte jedoch in grobem Widerspruch zu diesen Ausführungen im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ausdrücklich angegeben, nicht der Anwalt des römisch 40 gewesen zu sein. Dieser grobe Widerspruch erschüttert daher zudem die Beweiskraft des vorgelegten Schreibens erheblich.

Hinsichtlich des allgemeinen Vorbringens, der Erstbeschwerdeführer fürchte sich vor dem Militär in seiner Heimat (F: Können Sie das konkretisieren! - A: Mein Leben ist durch das Militär der tschetschenischen Republik in Gefahr. Dieses Militär handelt willkürlich. Anm: AW denkt nach. In Tschetschenien werden hochgestellte und einflussreiche, bekannte Leute getötet. - F: Was hat das mit Ihnen zu tun? - A: (Anm: Aw weint.) Wenn solche Leute getötet werden, was sollte man da über mich schon sagen. Das geht alles, sie wissen doch alles, sie sehen ja wie die Menschenrechtler in Tschetschenien getötet werden. (Anm: Aw legt Kopien vor - Kopien zum Akt). Das ist ein Artikel über XXXX. Das hat die Reporterin XXXX geschrieben. - F: Werden Sie in diesen vorgelegten Kopien auch genannt? - A: Nein, nein. Nur der XXXX kommt vor.), ist auszuführen dass dieses schon allein aufgrund seiner Unkonkretheit und Allgemeinheit nicht geeignet ist, eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und somit keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgelegten CD ist festzuhalten, dass diese nach seinen eigenen Angaben die allgemeine Lage in Tschetschenien im Jahre 2011 darlegen soll (BF:Hinsichtlich des allgemeinen Vorbringens, der Erstbeschwerdeführer fürchte sich vor dem Militär in seiner Heimat (F: Können Sie das konkretisieren! - A: Mein Leben ist durch das Militär der tschetschenischen Republik in Gefahr. Dieses Militär handelt willkürlich. Anmerkung, AW denkt nach. In Tschetschenien werden hochgestellte und einflussreiche, bekannte Leute getötet. - F: Was hat das mit Ihnen zu tun? - A: Anmerkung, Aw weint.) Wenn solche Leute getötet werden, was sollte man da über mich schon sagen. Das geht alles, sie wissen doch alles, sie sehen ja wie die Menschenrechtler in Tschetschenien getötet werden. Anmerkung, Aw legt Kopien vor - Kopien zum Akt). Das ist ein Artikel über römisch 40 . Das hat die Reporterin römisch 40 geschrieben. - F: Werden Sie in diesen vorgelegten Kopien auch genannt? - A: Nein, nein. Nur der römisch 40 kommt vor.), ist auszuführen dass dieses schon allein aufgrund seiner Unkonkretheit und Allgemeinheit nicht geeignet ist, eine konkret gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen und somit keinen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen könnte. Bezüglich der vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vorgelegten CD ist festzuhalten, dass diese nach seinen eigenen Angaben die allgemeine Lage in Tschetschenien im Jahre 2011 darlegen soll (BF:

..... Auf dieser CD sieht man die Situation in Tschetschenien im

Jahre 2011.) und sich somit ebenfalls auf einen Zeitraum bezieht, welcher bereits Gegenstand des ersten abgeschlossenen Asylverfahrens war.

Es ist daher - wie bereits das Bundesasylamt zutreffend erkannt hat - keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.

Die Beschwerdeführer haben somit keine neuen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in ihrer Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 01.06.2012 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit 30.01.2012 rechtskräftig mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Hinsichtlich des Vorbringens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die behauptete psychische Erkrankung des Erstbeschwerdeführers auch bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens war; im Rahmen der ersten Entscheidung wurde in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, dass die Behandelbarkeit von posttraumatischen Belastungsstörungen in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien gegeben ist.

Auch bezüglich der beiden Töchter ergaben sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. der Beurteilung der Voraussetzungen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine solchen Änderungen, welche zu einer inhaltlich anderen Entscheidung führen könnten: Der Tochter XXXX war bereits im ersten Verfahren eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine nichtorganische Enuresis (Anmerkung: Einnässen) diagnostiziert worden und somit auch bereits Gegenstand des abgeschlossenen ersten Verfahrens. Bezüglich der Tochter XXXX wurde nunmehr vorgebracht, sie würde nun auch einnässen. Dabei handelt es sich in deren Verfahren zwar um einen neuen Sachverhalt, jedoch vermag an diesen auf Grund der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat (vgl. dazu auch die Ausführungen in den, die ersten Verfahren abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes) keine andere rechtliche Beurteilung im subsidiären Schutzbereich anzuknüpfen.Auch bezüglich der beiden Töchter ergaben sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. der Beurteilung der Voraussetzungen hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine solchen Änderungen, welche zu einer inhaltlich anderen Entscheidung führen könnten: Der Tochter römisch 40 war bereits im ersten Verfahren eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Störung sowie eine nichtorganische Enuresis (Anmerkung: Einnässen) diagnostiziert worden und somit auch bereits Gegenstand des abgeschlossenen ersten Verfahrens. Bezüglich der Tochter römisch 40 wurde nunmehr vorgebracht, sie würde nun auch einnässen. Dabei handelt es sich in deren Verfahren zwar um einen neuen Sachverhalt, jedoch vermag an diesen auf Grund der bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat vergleiche dazu auch die Ausführungen in den, die ersten Verfahren abschließenden Entscheidungen des Asylgerichtshofes) keine andere rechtliche Beurteilung im subsidiären Schutzbereich anzuknüpfen.

Lediglich hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin haben sich im nunmehrigen Asylverfahren Änderungen in deren Gesundheitszustand ergeben, welche auch - wie bereits oben ausgeführt wurde - ausschlaggebend für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden waren. Die Beschwerdeführerin ist bereits im fortgeschrittenen Stadium schwanger, errechneter Geburtstermin ist laut der im Akt erliegenden Kopie des Mutter-Kind-Passes der 16.10.2012. Darüber hinaus ist aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen ersichtlich, dass die Zweitbeschwerdeführerin unmittelbar vor dieser Schwangerschaft bereits eine Fehlgeburt erlitten hatte. Diese Veränderung im Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin vermag zwar nicht, einen dauerhaft beziehungsweise für einen längeren Zeitraum geänderten Sachverhalt, welcher eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten zur Folge hätte, zu begründen. Jedoch folgerte rechtlich aus der nunmehr bestehenden fortgeschrittenen Schwangerschaft die Verfügung eines Durchführungsaufschubes betreffend die Ausweisung; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zur Ausweisungsentscheidung verwiesen.

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien - das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, welche im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurden - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens - auch der Asylgerichtshof hatte ja in seiner Entscheidung vom 26.01.2012 umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen - nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation/Tschetschenien - das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, welche im Verfahren nicht substantiiert bestritten wurden - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung ist seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens - auch der Asylgerichtshof hatte ja in seiner Entscheidung vom 26.01.2012 umfangreiche Feststellungen zur Lage in Tschetschenien getroffen - nicht eingetreten; auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den erstatteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt, ergeben sich keine von Amts wegen aufzugreifenden Hinweise darauf, dass eine Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als entscheidungsrelevante Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Zur Ausweisungsentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Bezüglich der Beschwerdeführer liegt seit negativem Abschluss der ersten Asylverfahren bereits eine rechtskräftige - aber nicht beachtete - Ausweisungsentscheidung in ihren Herkunftsstaat vor und haben sich nunmehr auch die gegenständlichen zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 17.04.2012 als unbegründet erwiesen. Eine zwischenzeitliche, nach Rechtskraft der letzten Ausweisungsentscheidung am 30.01.2012 erfolgte Änderung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführer, welche angaben in Österreich mit Ausnahme eines in Österreich aufhältigen Bruders des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie, zu welchen sie gelegentlich Kontakt hätten, über keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstigen besonderen Bindungen zu verfügen, konnte seitens des Asylgerichtshofes nicht festgestellt werden.

Ein Eingriff durch die Ausweisung in ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Art. 8 EMRK liegt daher nicht vor. Insoweit vom Vorliegen eines, in der Aufenthaltsdauer der - im März 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer begründeten Eingriffes in ihr Privatleben auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:Ein Eingriff durch die Ausweisung in ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt daher nicht vor. Insoweit vom Vorliegen eines, in der Aufenthaltsdauer der - im März 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereisten - Beschwerdeführer begründeten Eingriffes in ihr Privatleben auszugehen ist, ist auf Folgendes hinzuweisen:

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH vom 22.09.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH vom 22.09.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die Beschwerdeführer stützten ihren gesamten bisherigen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von nunmehr einem Jahr und rund fünf Monaten lediglich auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer bereits 10 Monate nach der ersten Antragstellung im Instanzenzug rechtskräftige negative Entscheidungen sowie - nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat ergingen, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.Die Beschwerdeführer stützten ihren gesamten bisherigen Aufenthalt in Österreich in der Dauer von nunmehr einem Jahr und rund fünf Monaten lediglich auf ihre beiden Anträge auf internationalen Schutz und mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltes während der Dauer ihrer Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9, sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76). Insbesondere führt aber allein schon der Umstand, dass in Bezug auf die Beschwerdeführer bereits 10 Monate nach der ersten Antragstellung im Instanzenzug rechtskräftige negative Entscheidungen sowie - nicht beachtete - Ausweisungsentscheidungen in ihren Herkunftsstaat ergingen, bereits zu einem erheblichen Überhang der öffentlichen Interessen an einer Heimkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat gegenüber den privaten Interessen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während des Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführer schließen lassen:

Sie besuchen zwar regelmäßig Deutschkurse und werden im beigebrachten Unterstützungsschreiben als sehr hilfsbereite und fleißige Personen beschrieben. Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht selbsterhaltungsfähig und bestreiten ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung des Bundes. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die seitens des Erstbeschwerdeführers vorgelegten Integrationsbestätigungen, welche ausschließlich den in Deutschland lebenden Bruder und dessen Familie sowie dessen dortige Integration betreffen, nicht als Beweismittel für eine Integration der Beschwerdeführer in Österreich dienen können.

Die Beschwerdeführer sind hingegen in der Russischen Föderation geboren und dort auch überwiegend aufgewachsen und es liegen keine Anhaltspunkte vor, weshalb sich die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nicht wieder in die tschetschenische Gesellschaft werden eingliedern können.

Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich bisher strafgerichtlich unbescholten sind, vermag insofern kein relevantes Überwiegen der persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf das seit 30.01.2012 rechtskräftig abgeschlossene erste Asylverfahren, in welchem bereits über eine Ausweisung der Beschwerdeführer abgesprochen wurde, haben sich daher auch in Bezug auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben der Beschwerdeführer keine maßgeblichen entscheidungserheblichen Veränderungen, welche eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, ergeben.

Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.Es liegt daher auch kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre.

Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt daher im gegenständlichen Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005 ist jedoch die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 XXII. GP kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 ist jedoch die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn sie aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage 952 römisch 22 . Gesetzgebungsperiode kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand" in Frage.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2009 wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, wird für Frauen ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum vor und nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war und als voraussichtlicher Geburtstermin der 16.10.2012 berechnet wurde. Im vorliegenden Fall ist bei der Zweitbeschwerdeführerin daher aktuell bereits eine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung der Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde und war deren durch die Schwangerschaft bedingter Situation gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 durch die Gewährung eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung schlägt auch auf den in aufrechter Ehegemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin lebenden Erstbeschwerdeführer und die beiden minderjährigen Töchter durch.Die Zweitbeschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt ihren Mutter-Kind-Pass vor, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war und als voraussichtlicher Geburtstermin der 16.10.2012 berechnet wurde. Im vorliegenden Fall ist bei der Zweitbeschwerdeführerin daher aktuell bereits eine fortgeschrittene Schwangerschaft gegeben. Daher ist davon auszugehen, dass eine Durchführung der Ausweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen würde und war deren durch die Schwangerschaft bedingter Situation gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 durch die Gewährung eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung bis zum 25.12.2012 Rechnung zu tragen. Diese Entscheidung schlägt auch auf den in aufrechter Ehegemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin lebenden Erstbeschwerdeführer und die beiden minderjährigen Töchter durch.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung aufgeschoben, Behandlungsmöglichkeiten, bestehendes Familienleben, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Schwangerschaft, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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