TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/22 C16 424076-1/2012

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Veröffentlicht am 22.08.2012
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Spruch

C16 424.076-1/2012/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, FZ. 11 11.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Dr. Chvosta als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2012, FZ. 11 11.878-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2011 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des besagten Sicherheitsdienstes unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprach Paschtu, im Zuge derer der Beschwerdeführer ua. angab, schlepperunterstützt über Griechenland und unbekannte Länder nach Österreich gekommen zu sein (AS 9, 13).

Nachdem eine Eurodac-Anfrage vom selben Tag negativ verlaufen war, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers am 11.10.2011 vom Bundesasylamt, EAST Ost, in Österreich zugelassen (AS 33).

Am 03.01.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, EAST Ost, unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen (AS 51). Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätsdokument vor und bot weitere Beweismittel, va. ein Bestätigungsschreiben der Dorfältesten, an, die sich noch in Afghanistan befänden. Auf Vorhalt, warum er nur das Identitätsdokument vorlege, gab der Beschwerdeführer an, man habe ihm nur gesagt, er solle sich die Taskira schicken lassen (AS 43).

Am 12.01.2012 veranlasste das Bundesasylamt eine kriminaltechnische Untersuchung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Identitätsdokumentes (AS 181) und bestellte mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die Bestellung eines Rechtsberaters für eine allfällige Beschwerdeerhebung (AS 173).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 13.01.2012 verfasste das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 11 11.878-BAT (AS 129), Zustellung unbekannt, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und er nach Afghanistan ausgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Sein Antrag wurde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Sein Antrag wurde gemäß § 8 Abs. 1 Ziff. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.)Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Sein Antrag wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)

Zur Begründung bezüglich, erstens, der Gewährung von Asyl führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung drohe.

Dazu gab die Behörde im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe machen können, dass er in seinem Heimatort als Sohn eines Autowerkstattbesitzers von den Taliban verfolgt worden sei, weil diese erfolglos versucht hätten, den Beschwerdeführer von seinem Vater abzuwerben.

Zur Begründung bezüglich, zweitens, des subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sich aus dem allgemeinen Gefahrenpotential in Afghanistan nicht herleiten lasse, dass der Beschwerdeführer gefährdet sei. Er leide nicht an lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern sei ein gesunder, arbeitsfähiger 20-jähriger junger Mann mit Familie, in deren Eigentum ein Haus und Land stehe und der schon vor dem Verlassen des Landes in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt als Kfz-Mechaniker zu bestreiten. Es lägen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht in der Lage sein würde, seine Grundbedürfnisse, erforderlichenfalls auch unter Inanspruchnahme der dort noch lebenden Verwandten oder humanitärer Hilfe, zu decken.

Zu Sicherheitslage in Afghanistan stützte sich das Bundesasylamt auf Quellen aus den Jahren 2010 und 2011, wonach die Lage im Osten des Landes - also einschließlich der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, so sei, dass es ihm möglich und zumutbar sei, dort zu leben.

Insgesamt wird dazu im angefochtenen Bescheid Folgendes angeführt:

"Nationale und internationale Sicherheitskräfte gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten, Süden und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes bekämpfen. Hier konzentriert sich auch das Gros der militärischen Operationen der ISAF.

Insgesamt entfallen auf den Osten des Landes 243 zivile Todesopfer (9% der gesamten zivilen Opfer in Afghanistan.

Die Sicherheitslage ergibt ein zwiespältiges Bild: Zwar gilt Nangarhar im Vergleich zu den Nachbarprovinzen als relativ friedlich, aber die Lage hat sich 2010 verschlechtert."

Des Weiteren wird in den Feststellungen zur Lage in Afghanistan und zur Situation von Rückkehrern ua. allgemein ausgeführt, dass Afghanen auf die erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen zum Zwecke der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen seien.

Eine Ansiedlung in der Hauptstad Kabul sowie in Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat sei allgemein auch für Personen ohne persönliche Bindung möglich, wenn sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, ansonsten nur unter großen Schwierigkeiten.

Grundsätzlich sei die Arbeits- und Wohnungsmarktlage sehr schwierig. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen würden, hätten gute Chancen einen Job zu finden. Bei solchen ohne Ausbildung sei das Problem größer.

Zur Begründung, drittens, der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK verletze.Zur Begründung, drittens, der Ausweisung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass eine Ausweisung aus Österreich, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert sei und auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 8, EMRK verletze.

Es liege nämlich kein schützenswertes Familienleben in Österreich vor, da der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei aufgrund der erst kurzen Aufenthaltsdauer nicht gegeben.

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 17.01.2012 legte der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 185).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei aufgrund nur geringfügiger Widersprüche von seiner Unglaubwürdigkeit ausgegangen, ohne das Vorbringen auch mit den beigefügten Länderberichten abzugleichen, obwohl sich aus diesen ergebe, dass Zwangsrekrutierungen von Taliban Teil der prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz Nangarhar seien.

Zur Unterstützung seines Vorbringens fügte der Beschwerdeführer eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 29.09.2012 (mwN.) bei ("Afghanistan:

Rekrutierung oder Einsatz von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen in der Provinz Nangarhar bzw. in Südostafghanistan").

Die dort geschilderte Zwangsrekrutierung hätte auch den Beschwerdeführer erwartet, wenn er nicht geflohen sei. Die Taliban hätten gerade ihn als den Jüngsten und nicht etwa seinen Vater oder seinen Onkel ausgewählt, um den Beschwerdeführer zu zwingen, für sie zu kämpfen.

Der Beschwerdeführer stellte weiters den Antrag zum Beweis ein (nicht näher bezeichnetes) länderkundliches Sachverständigengutachten einzuholen.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 25.01.2012 beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 reichte der Beschwerdeführer Fotos und ein Schreiben des örtlichen Bürgermeisters und der Dorfältesten seines Heimatdorfes als Beweismittel beim AsylGH ein.

Mit Schreiben vom 06.08.2012 reichte das Bundesasylamt beim Asylgerichtshof das Original des im behördlichen Verfahren vorgelegten afghanischen Identitätsdokuments samt kriminaltechnischem Untersuchungsbericht ein.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG), nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der erkennende Senat hat am heutigen Tage das vorliegende Erkenntnis stimmeinhellig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben des Beschwerdeführers

a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben gemacht:

Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße XXXX und sei XXXX geboren. Er sei StA. Afghanistans, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und er sei Moslem (Sunnit). Seine Mutter sei 2009 verstorben, sein Vater XXXX und ein namentlich näher bezeichneter 15-Jähriger Bruder würden noch in seinem Geburts- und Heimatort XXXX, leben. Beruflich sei er von 2006 bis 2011 als Kfz-Mechaniker im elterlichen Betrieb tätig gewesen.Zur Person hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er heiße römisch 40 und sei römisch 40 geboren. Er sei StA. Afghanistans, gehöre zur Volksgruppe der Paschtunen und er sei Moslem (Sunnit). Seine Mutter sei 2009 verstorben, sein Vater römisch 40 und ein namentlich näher bezeichneter 15-Jähriger Bruder würden noch in seinem Geburts- und Heimatort römisch 40 , leben. Beruflich sei er von 2006 bis 2011 als Kfz-Mechaniker im elterlichen Betrieb tätig gewesen.

Zur Flucht hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe Afghanistan vor ca. sechs Monaten (also im April 2011) verlassen und sei über Pakistan, Iran, Türkei schlepperunterstützt nach Griechenland gebracht worden. Nach ca. fünf Monaten sei er von dort mit Hilfe von Schleppern auf unbekanntem Wege am 09.10.2011 illegal nach Österreich gebracht worden.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Land verlassen, weil er Angst gehabt habe, die Taliban würden ihn zwingen für sie zu arbeiten. Er habe nämlich mit seinem Vater und seinem Onkel eine Kfz-Werkstätte betrieben. Taliban hätten von seinem Onkel verlangt, dass der Beschwerdeführer ihnen übergeben werde. Da der Onkel der Forderung nicht nachgekommen sei, sei er von den Taliban erschossen worden.

b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat der Beschwerdeführer richtiggestellt, dass der Nachname in der Erstbefragung aufgrund eines Missverständnisses (er habe geglaubt, es gehe um den Dorfnamen) nicht richtig protokolliert worden sei. Sein Familienname sei XXXX und er sei im Jahre XXXX seiner Zeitrechnung (entspricht XXXX) geboren.Zur Person hat der Beschwerdeführer richtiggestellt, dass der Nachname in der Erstbefragung aufgrund eines Missverständnisses (er habe geglaubt, es gehe um den Dorfnamen) nicht richtig protokolliert worden sei. Sein Familienname sei römisch 40 und er sei im Jahre römisch 40 seiner Zeitrechnung (entspricht römisch 40 ) geboren.

Der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile ein Identitätsdokument (Taskira) schicken lassen, aus dem sich seine Identität den Angaben gemäß ergebe. Das Foto darauf sei aufgenommen worden, als der Beschwerdeführer 15 Jahre alt gewesen sei.

Er hat weiters ergänzt, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre. Auf Vorhalt, warum er Paschtu spreche, hat der Beschwerdeführer gemeint, es gebe auch Tadschiken, deren Muttersprache Paschtu sei.

Zu seinen Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei verlobt, aber nicht verheiratet, die Verlobung habe vor zwei Jahren stattgefunden. In seinem Heimatort würden noch sein Vater, seine Mutter, sein jüngerer Bruder, ein Onkel väterlicherseits und dessen Frau, zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits leben. Zu seinem jüngeren Bruder habe er von Österreich aus Kontakt, er könne ihn aber nicht immer erreichen. Die Familie in Afghanistan besitze zwei Autos, ein Haus und Ackerland (Grundstücke). Die Familie habe ursprünglich eine Werkstatt in seinem Heimatort XXXX gehabt, die jedoch zerstört worden sei. Daher habe man einem anderen näher bezeichneten Ort eine neue Werkstatt betrieben, zu welcher der Beschwerdeführer die Autos aus seinem Heimatort zur Reparatur gebracht habe.Zu seinen Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei verlobt, aber nicht verheiratet, die Verlobung habe vor zwei Jahren stattgefunden. In seinem Heimatort würden noch sein Vater, seine Mutter, sein jüngerer Bruder, ein Onkel väterlicherseits und dessen Frau, zwei Tanten väterlicherseits sowie eine Tante und zwei Onkel mütterlicherseits leben. Zu seinem jüngeren Bruder habe er von Österreich aus Kontakt, er könne ihn aber nicht immer erreichen. Die Familie in Afghanistan besitze zwei Autos, ein Haus und Ackerland (Grundstücke). Die Familie habe ursprünglich eine Werkstatt in seinem Heimatort römisch 40 gehabt, die jedoch zerstört worden sei. Daher habe man einem anderen näher bezeichneten Ort eine neue Werkstatt betrieben, zu welcher der Beschwerdeführer die Autos aus seinem Heimatort zur Reparatur gebracht habe.

Beruflich habe der Beschwerdeführer in der elterlichen Werkstatt Autos repariert und damit 50.000 bis 60.000 Afghani verdient. Dort habe er seit seinem 15. Lebensjahr gearbeitet, insgesamt ca. vier Jahre, bis er sich wegen seiner Probleme habe verstecken müssen.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei gesund.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zunächst angegeben, er habe in Afghanistan Beweise, die seine Probleme mit den Taliban belegen könnten, es würde sich um ein Schreiben des Dorfältesten handeln.

Auf Befragen, was er in den Telefongesprächen mit seinem jüngeren Bruder bespreche, hat der Beschwerdeführer gemeint, er frage nach "wie es mit den Problemen" aussehe. Sein Bruder habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass nun auch sein Vater angeschossen worden und jetzt verschollen sei.

Der Beschwerdeführer hat weiters geschildert, dass er mit seinem Onkel und seinem Vater zusammen eine Kfz-Werkstatt betrieben habe. Leute, von denen sich erst nachher herausgestellt habe, dass sie Taliban gewesen seien, hätten über ein Jahr lang Autos zu ihnen zur Reparatur gebracht. Die Kunden seien zufrieden gewesen, da man gute Arbeit geleistet habe.

Vor etwa einem Jahr (später: vor einem Jahr und drei Monaten) hätten diese Leute dann mehrmals versucht, den Vater zu überzeugen, dass er den Beschwerdeführer gegen eine gute Summe Geldes für sie arbeiten lassen sollte. Der Vater und der Onkel seien aber nicht bereit gewesen, den Beschwerdeführer gehen zu lassen. Obwohl die Leute wieder gekommen seien und bereit gewesen wären, jede vom Vater verlangte Summe zu bezahlen, hätten der Vater und der Onkel das Angebot abgelehnt.

Konkret seien vier Männer, der Beschwerdeführer glaube, es sei an einem Nachmittag gewesen, gekommen, aus dem Auto gestiegen und hätten gefordert, dass der Onkel und der Vater den Beschwerdeführer gegen Geld ihnen überlassen werden sollte. Sie hätten sich jedoch dagegen ausgesprochen und es sei zu einem heftigen Streit gekommen, im Zuge derer auf den Onkel und den Vater eingeschlagen worden sei; einer der Männer habe auch auf den Beschwerdeführer eingeschlagen.

Der Onkel habe die Leute damals direkt gefragt, wer sie seien und sie hätten geantwortet, ob der Vater und der Onkel einverstanden seien oder nicht, sie würden den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Sie würden schon erfahren, wer sie seien; sie würden sie schon kennenlernen.

Befragt, warum diese Leute erst ein Jahr lang die Dienste der Werkstatt in Anspruch genommen haben sollten, bevor sie verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer ihnen überlassen werde, hat der Beschwerdeführer gemeint, sie hätten offenbar erst die (guten und ehrlichen) Leistungen der Werkstatt erfahren wollen, bevor sie verlangt hätten, dass ihnen der Beschwerdeführer überlassen werde.

Der Vater und der Onkel hätten nach dem Überfall Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die habe gemeint, man solle sich keine Sorgen machen und die Arbeit in der Werkstatt fortsetzen.

Etwa eineinhalb bis zwei Monate später seien die Leute, als der Onkel in der Früh arbeiten gegangen sei, zurückgekommen, hätten ihn gewaltsam mitgenommen und erschossen. Seinen Leichnam hätten sie zwei Tage später vor das Geschäft geworfen. Dabei hätten sie gerufen, dass dies das Ergebnis sei, wenn man die Polizei einschalte. Die Polizei habe in Afghanistan keine Wert, man habe dort seine eigene Gesellschaft. Die Leute hätten außerdem den Nachbarn gesagt, dass sie auch den Vater und den Beschwerdeführer selbst nicht am Leben lassen werden.

Nachdem der Onkel ermordet worden sei, wäre allen klar gewesen, dass es sich bei den Leuten um Taliban gehandelt habe. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien daraufhin nicht mehr zur Arbeit gegangen, hätten die Werkstatt geschlossen und der Beschwerdeführer habe sich nicht einmal mehr aus dem Hause getraut. An der Beerdigung des Onkels, am Tag, nachdem sein Leichnam vor die Werkstatt geworfen worden sei, habe der Beschwerdeführer noch teilgenommen, gleichfalls habe er an "Zalwekhty" (40. Tag nach dem Tod) teilgenommen. Sein Vater habe gemeint, er wolle nicht, dass der Beschwerdeführer so weiterlebe und deshalb sei er aus dem Heimatort fortgegangen.

Sechs Monate lang habe er sich bei einem Onkel und bei Tanten mütterlicherseits an verschiedenen Orten versteckt. Die Taliban hätten nicht gewusst, dass er mit den jeweiligen Leuten verwandt sei, und er sei von einem Ort zu anderen gegangen. Länger hätte er sich dort jedoch nicht versteckt halten könne, da er sich nicht habe frei bewegen können, weil die Taliban in Afghanistan überall seien.

Nachdem er bereits auf der Flucht gewesen, hätten die Taliban schließlich den Vater erneut überfallen und angeschossen, er sei von einer Kugel am Bein getroffen worden. Nun halte sich auch der Vater bei Verwandten versteckt. Dies habe er von seinem Bruder erfahren, der ihm auch seinen Identitätsausweis per Brief geschickt habe, den er zur Sicherheit in Kabul aufgegeben habe.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer auf Befragen angegeben, er lebe von der Grundversorgung, habe keine sozialen Bindungen in Österreich, spreche keine Deutsch und kenn verbringe seine Freizeit mit Afghanen und Österreichern in der Pension, in der er untergebracht sei.

c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf Länderinformationen aus dem Jahre 2011 zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen durch regierungsfeindliche Gruppen in der Provinz Nangarhar geltend gemacht, dass zahlreiche Vorfälle wie die ihm geschehenen in Afghanistan durch verlässliche Quellen dokumentiert seien.

Auch er sei von einem Zwangsrekrutierungsversuch der Taliban betroffen gewesen. Nicht umsonst hätten diese nicht versucht, den Vater oder den Onkel für sich arbeiten zu lassen, sondern den jüngsten von ihnen, dh. den Beschwerdeführer.

d) In der Stellungnahme an den Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Unter Übermittlung zweier Farbfotos (Originale), auf denen einerseits eine Gruppe erwachsener und jüngerer Afghanen rund um und in einem Autowrack sowie andererseits zwei erwachsene Afghanen (davon einer im Arbeitsanzug) mit männlichen Jugendlichen und Kindern auf einer Treppe sitzend zu sehen sind, hat der Beschwerdeführer vorgebracht, auf dem letztgenannten Foto sei der getötete Onkel (im Arbeitsanzug) und hinter ihm der Beschwerdeführer als Jugendlicher zu sehen, die Aufnahme sei vor sieben Jahren gemacht worden. Das andere (offenkundig jüngere) Bild zeige den Beschwerdeführer als jungen Mann mit anderen Mitarbeitern der Werkstatt.

Des Weiteren lege er den angekündigten Brief des Bürgermeisters des Heimatortes bei, der seine Probleme bestätige. Der Brief sei vor längerer Zeit verfasst worden, der Beschwerdeführer habe ihn aber erst über einen Freund, der ihn aus Afghanistan/Pakistan mitgebracht habe, vor etwa zwei Wochen erhalten.

Sonstige Beweismittel

a) Die oben unter II.1.1 zu d) beschriebenen Fotos.a) Die oben unter römisch zwei.1.1 zu d) beschriebenen Fotos.

b) Schreiben, datiert vom 20.01.1389 (entspricht dem 09.04.2010) von dem namentlich näher bezeichneten "XXXX" und den namentlich näher bezeichneten den Ältesten des Dorfes XXXX, in welchem die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt werden.b) Schreiben, datiert vom 20.01.1389 (entspricht dem 09.04.2010) von dem namentlich näher bezeichneten "XXXX" und den namentlich näher bezeichneten den Ältesten des Dorfes römisch 40 , in welchem die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt werden.

c) Afghanisches Identitätsdokument mit Foto samt kriminaltechnischem Untersuchungsbericht, vom 20.07.2012, wonach eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten und des Formularvordrucks nach derzeitigem Kenntnisstand nicht möglich seien. Der Vordruck unterscheide sich in der Druckqualität von bisher untersuchten und für unbedenklich gehaltenen Formularen und weise deutliche Spuren von Reproduktion auf.

Im Ergebnis könne die Authentizität des Formularvordrucks nicht entschieden werden, genauso wenig sei eine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich. Aufgrund der Reproduktionsspuren im Formularvordruck sei das Formular aus urkundentechnischer Sicht "eindeutig als Totalfälschung" zu werten. Inwieweit die Ausstellung reproduzierter Formulare in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne nicht beurteilt werden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückweisung an das Bundesasylamt

Inhalt und Auslegung des § 66 Abs. 2 AVGInhalt und Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 140/2011, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann die Berufungsbehörde die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme aber auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren betreffend den früher zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss [...] auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können und hat des Weiteren zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.

Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Diese Auslegung des § 66 Abs. 2 AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.Diese Auslegung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist schon allein aufgrund dessen, dass es sich im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nunmehr sogar um ein gerichtliches Verfahren letzter Instanz handelt, auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu beachten.

Anwendung des § 66 Abs. 2 AVGAnwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG

Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG iVm.Der angefochtene Bescheid ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und Absatz 3, AVG iVm.

§ 23 Abs. 1 AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde in mehreren Punkt als nicht geklärt erweist.Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zu beheben und an das Bundesasylamt zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen, da sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde in mehreren Punkt als nicht geklärt erweist.

Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter I.2 (Länderinformationen) und II.1 (Parteivorbringen und sonstige Beweismittel) angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß §§ 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.Dadurch konnte das Bundesasylamt das aus den unter römisch eins.2 (Länderinformationen) und römisch zwei.1 (Parteivorbringen und sonstige Beweismittel) angeführten und ggf. weiter erforderlich gewesenen Beweiserhebungen möglicherweise resultierende Recht auf Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz (gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG) rechtlich nicht hinreichend beurteilen.

Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter III.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen gewesen wären, müssten demnach durch den Asylgerichtshof erfolgen. Im vorliegenden Fall verbietet sich unter Berücksichtigung der unter römisch drei.3.1 dargestellten Ausführungen und aus Effizienzgesichtspunkten jedoch in Anbetracht des Umfangs und Inhalts der mangelhaften Sachverhaltsermittlungen eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, erstens, nicht, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben über seine Identität nicht erwiesen sind. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter II.1.2 zu c) angeführte Identitätsdokument vorgelegt hatte, wurde diese Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen, sondern noch am Tage vor dem Verfassen des Bescheides zur kriminaltechnischen Untersuchung eingereicht, aber dessen Ergebnis nicht abgewartet. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof lediglich ergänzend darauf hin, dass das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung zumindest im Hinblick auf die Annahme einer Totalfälschung des Formulars aufgrund dessen, dass es sich um eine Kopie des Formulars handeln könnte, wohl einer genaueren Beweiswürdigung bedürfen.Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes ergibt sich nämlich, erstens, nicht, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben über seine Identität nicht erwiesen sind. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt das unter römisch zwei.1.2 zu c) angeführte Identitätsdokument vorgelegt hatte, wurde diese Beweismittel keiner Beweiswürdigung unterzogen, sondern noch am Tage vor dem Verfassen des Bescheides zur kriminaltechnischen Untersuchung eingereicht, aber dessen Ergebnis nicht abgewartet. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof lediglich ergänzend darauf hin, dass das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung zumindest im Hinblick auf die Annahme einer Totalfälschung des Formulars aufgrund dessen, dass es sich um eine Kopie des Formulars handeln könnte, wohl einer genaueren Beweiswürdigung bedürfen.

Aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich, zweitens, nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Das Bundesasylamt hat sich dazu nämlich zum einen allein auf (zT. geringfügige) Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bezogen und sich va. schwerpunktmäßig auf das Fehlen von später angeführten Details in der Erstbefragung des Beschwerdeführers berufen. Zu Letztgenannten wird ausdrücklich auf die Judikatur verwiesen (VfGH 27.6.2012, U 98/12), wonach sich aus § 19 Abs. 1 AsylG ergibt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.Das Bundesasylamt hat sich dazu nämlich zum einen allein auf (zT. geringfügige) Widersprüche innerhalb des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bezogen und sich va. schwerpunktmäßig auf das Fehlen von später angeführten Details in der Erstbefragung des Beschwerdeführers berufen. Zu Letztgenannten wird ausdrücklich auf die Judikatur verwiesen (VfGH 27.6.2012, U 98/12), wonach sich aus Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ergibt, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.

Zum anderen hat das Bundesasylamt das vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt angebotene und näher bezeichneten Beweismittel [II.1.2 und b)] keiner Beweiswürdigung zukommen lassen, weil sie dessen Beschaffung gar nicht erst - zB unter Setzung einer angemessenen Frist - verlangte, sondern sich über das (hinreichend konkrete) Beweisangebot des Beschwerdeführers ohne Begründung hinwegsetzte.

Des Weiteren hat es das Bundesasylamt unterlassen, einschlägige Länderinformationen zur Problematik der Zwangsrekrutierung durch Taliban einzuholen und das Parteivorbringen im Lichte dieser zu würdigen sowie den Beschwerdeführer danach mit dem Ergebnis zu konfrontieren, um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Hiebei sei darauf hingewiesen, dass zB. jene Informationen, die der Beschwerdeführer der Beschwerdeschrift beifügte, sowie die dort enthaltenen Verweise auf weitere Quellen dem Bundesasylamt problemlos zugänglich, wenn nicht sogar, wie der UNAMA-Bericht 2010, der auch im angefochten Bescheid zitiert wird, bekannt waren.

Schließlich unterließ es das Bundesasylamt weitgehend, Ermittlungen und präzise Feststellungen über die Sicherheitslage in Nangarhar, ergänzt mit Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region bei einer Rückkehr von Kabul aus, oder gegebenenfalls zur Sicherheitslage in anderen dem Beschwerdeführer zumutbaren Landesteilen zu tätigen.

An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Osten" Afghanistans getroffen Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar fehlen praktisch vollständig (siehe oben I.2).An Stelle dessen wurde - ohne erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers - neben der Sicherheitslage in Kabul lediglich extrem kurze und sehr allgemeine Tatsachenfeststellungen zur Lage "im Osten" Afghanistans getroffen Begründete Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar fehlen praktisch vollständig (siehe oben römisch eins.2).

Die regionalen Unterschiede der afghanischen Sicherheitslage erfordern jedoch, insbesondere bei einer negativen Entscheidung, zunächst eine präzise Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes (wird dabei ein behaupteter Herkunftsort nicht für glaubhaft erachtet, ist dies gesondert zu begründen) und darauf aufbauend Feststellungen über die Situation in eben dieser Region, zumal die Frage der Sicherheitslage für die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Afghanistan als Herkunftsstaat in der ständigen asylbehördlichen und -gerichtlichen Spruchpraxis von besonderer Bedeutung ist.

Dieser Verfahrensmangel lässt sich auch nicht durch die Annahme relativieren, dass die belangte Behörde möglicher Weise (jedenfalls ohne dies im angefochtenen Bescheid zu erwähnen) von einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul ausging, da in diesem Fall die belangte Behörde zu klären gehabt hätte, inwieweit der Beschwerdeführer an diesem Ort auch ohne familiäres Netzwerk, das er - soweit derzeit ersichtlich - lediglich in Nangarhar vorfinden könnte, in Kabul überleben und eine Existenzgrundlage aufbauen könnte.

Dies ist insofern von erheblicher Relevanz, als sich etwa UNHCR gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort ausspricht, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Für den Fall, dass eine innerstaatliche Relokationalternative, insbesondere in Kabul, angenommen würde, wären diesbezüglich spezifische Feststellungen zu treffen, wobei beim Fehlen bisheriger familiärer und sozialer Bezugspunkte gesonderte Feststellungen zu diesem zusätzlich erschwerenden Aspekt aufzunehmen wären.

Es werden daher zu den hier entscheidungsrelevanten Punkten vom Bundesasylamt geeignete weitere Erhebungen zu veranlassen sein.

Insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage in Afghanistan wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Heranziehung aktueller Quellen hingewiesen (VfGH U 202/12-14 vom 20.06.2012), da gerade für die notorisch fragile Sicherheitssituation in Afghanistan kein Erfahrungssatz angenommen werden kann, wonach eine für den Beschwerdeführer nachteilige Änderung der Verhältnisse im Zeitraum von mehreren Monaten nicht denkbar wäre.

Schließlich sind die so ermittelten Feststellungen mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern.

Ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen kann aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

Schlussfolgerung

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ist zu beheben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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