Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D3 427210-1/2012/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.-III. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er gab an russischer Staatsbürger zu sein und am XXXX in XXXX geboren sowie Angehöriger der awarischen Volksgruppe zu sein.Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, stellte am 06.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er gemäß eigenen Angaben am selben Tag in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er gab an russischer Staatsbürger zu sein und am römisch 40 in römisch 40 geboren sowie Angehöriger der awarischen Volksgruppe zu sein.
Im Zuge der am 07.05.2012 durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer als Ausreisegrund an, Probleme mit den Brüdern seiner verschwundenen Ehefrau bzw. Lebensgefährtin zu haben, die ihn auch in einem Keller festgehalten hätten.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am 28.04.2012 die Entscheidung getroffen, seine Heimat zu verlassen. Er sei von XXXX in einem PKW nach Moskau und in einem LKW von Moskau aus nach Österreich gelangt. Er habe nie einen Auslandsreisepass besessen und sein russischer Inlandsreisepass sei ihm von den Brüdern seiner Lebensgefährtin, die ihn mit dem Tode bedroht hätten, weggenommen worden. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass seine Lebensgefährtin XXXX am XXXX spurlos verschwunden wäre. Er habe schließlich auch die Eltern und Brüder seiner Lebensgefährtin nach ihrem Verbleib gefragt, in der Folge sei er jedoch von den Brüdern der Lebensgefährtin zehn oder elf Tage in einen Keller gesperrt worden, wo er kaum etwas zu essen bekommen hätte und geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, dass er einen qualvollen Tod erleide, falls seine Lebensgefährtin nicht zurückkomme. Er sei freigelassen worden und man habe ihm drei Tage Zeit gegeben, damit er seine Ehefrau selbst suche. Sie hätten seinen Inlandsreisepass weggenommen und ihm gedroht, dass sie ihn überall in Russland finden würden, falls er nicht mehr zurückkomme. Als er freigelassen worden wäre, habe er seine Heimat verlassen. Der ältere Bruder seiner Lebensgefährtin sei ein XXXX und könnten XXXX machen, was sie wollten. Der Bruder könnte als XXXX den Beschwerdeführer auch überall in der ganzen Russischen Föderation finden.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2012 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe am 28.04.2012 die Entscheidung getroffen, seine Heimat zu verlassen. Er sei von römisch 40 in einem PKW nach Moskau und in einem LKW von Moskau aus nach Österreich gelangt. Er habe nie einen Auslandsreisepass besessen und sein russischer Inlandsreisepass sei ihm von den Brüdern seiner Lebensgefährtin, die ihn mit dem Tode bedroht hätten, weggenommen worden. Hinsichtlich seines Ausreisegrundes gab er an, dass seine Lebensgefährtin römisch 40 am römisch 40 spurlos verschwunden wäre. Er habe schließlich auch die Eltern und Brüder seiner Lebensgefährtin nach ihrem Verbleib gefragt, in der Folge sei er jedoch von den Brüdern der Lebensgefährtin zehn oder elf Tage in einen Keller gesperrt worden, wo er kaum etwas zu essen bekommen hätte und geschlagen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei damit bedroht worden, dass er einen qualvollen Tod erleide, falls seine Lebensgefährtin nicht zurückkomme. Er sei freigelassen worden und man habe ihm drei Tage Zeit gegeben, damit er seine Ehefrau selbst suche. Sie hätten seinen Inlandsreisepass weggenommen und ihm gedroht, dass sie ihn überall in Russland finden würden, falls er nicht mehr zurückkomme. Als er freigelassen worden wäre, habe er seine Heimat verlassen. Der ältere Bruder seiner Lebensgefährtin sei ein römisch 40 und könnten römisch 40 machen, was sie wollten. Der Bruder könnte als römisch 40 den Beschwerdeführer auch überall in der ganzen Russischen Föderation finden.
Am 22.05.2012 fand nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser zusammengefasst an, er habe aus Angst in seiner letzten Einvernahme nicht angegeben, dass er am 27.04.2012 eine polizeiliche Vorladung wegen des Verschwindens "seiner Frau" erhalten habe. Laut dieser Ladung hätte er zu "XXXX" in XXXX kommen sollen. Dieser Ladung habe er keine Folge geleistet. Die Vorladung habe er kurz nach seiner Freilassung erhalten. Ein Freund von ihm sei nach einer polizeilichen Vorladung gefoltert worden und als Krüppel zurückgekommen. Er habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, habe die Ladung zu Hause zerrissen und weggeworfen sowie den Herkunftsstaat am 30.04.2012 verlassen.Am 22.05.2012 fand nach durchgeführter Rechtsberatung eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab dieser zusammengefasst an, er habe aus Angst in seiner letzten Einvernahme nicht angegeben, dass er am 27.04.2012 eine polizeiliche Vorladung wegen des Verschwindens "seiner Frau" erhalten habe. Laut dieser Ladung hätte er zu "XXXX" in römisch 40 kommen sollen. Dieser Ladung habe er keine Folge geleistet. Die Vorladung habe er kurz nach seiner Freilassung erhalten. Ein Freund von ihm sei nach einer polizeilichen Vorladung gefoltert worden und als Krüppel zurückgekommen. Er habe Angst gehabt zur Polizei zu gehen, habe die Ladung zu Hause zerrissen und weggeworfen sowie den Herkunftsstaat am 30.04.2012 verlassen.
Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m.Das Bundesasylamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.05.2012, Zl. 12 05.466-EAST West, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.05.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) i.d.g.F., ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung nach der Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges und Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und zur Russischen Föderation (Dagestan) aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, sondern in unglaubwürdiger Weise Probleme mit der Familie bzw. den Brüdern seiner Lebensgefährtin angegeben habe. Diese sei eines Tages verschwunden und am Mobiltelefon nicht erreichbar gewesen, sodass er ihre Eltern und Brüder angerufen habe. Danach hätten ihre Brüder ihn in einen Keller gesperrt, ihm kaum etwas zu essen gegeben und ihn zusammengeschlagen. Sie hätten gedacht, dass er etwas mit dem Verschwinden seiner Lebensgefährtin zu tun habe und ihm angedroht, dass er einen qualvollen Tod sterben werde, wenn diese nicht zurückkehre. Sie hätten ihm den Inlandsreisepass weggenommen und ihm 3 Tage für die Suche nach ihr gegeben sowie ihm gesagt, dass sie ihn überall in Russland finden würden. Dies hätte er genutzt, um seine Heimat zu verlassen. Dieses Vorbringen habe er völlig emotionslos geschildert und insgesamt sei sein Vorbringen allgemein gehalten und unsubstantiiert und ungenau gewesen. Es sei in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Eine Detaillierung etwa hinsichtlich des Wochentages des Verschwindens (seiner Lebensgefährtin) sei ihm nicht möglich gewesen, zu ihrem Geburtsdatum habe er nur ungenau geantwortet, obwohl er angeführt habe, bereits seit 2010 mit ihr (gelebt) zu haben. Beweismittel zu seinen Problemen habe er nicht beigebracht. Zum Reiseweg befragt, hätte er ebenfalls nur lapidare Angaben gemacht und seien diese Angaben ungenau, allgemein gehalten und widerspreche dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Auf entsprechenden Vorhalt hätte er angegeben, er habe nichts wahrnehmen können, weil er versteckt auf einer Ladefläche gesessen sei. Zu den Länderberichten habe er keine Stellung genommen und sei sein Vorbringen nicht geeignet, diese zu erschüttern. Es werde davon ausgegangen, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation infolge Misshandlung durch die Brüder seiner Lebensgefährtin der Wahrheit entspreche, sondern die Antragstellung lediglich der Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Zwar habe er im Parteiengehör am 22.05.2012 im Beisein des Rechtsberaters weitere Probleme mit den Waldbrüdern (Wahhabiten)(??) vorgebracht und habe die Entführung eines Schulkollegen geschildert, welcher zur Verübung eines Attentats gezwungen worden sei, aber auch dabei bleibe seine Schilderung allgemein und ohne Individualisierung auf seine Person. In Bezug auf seine Rückkehr habe er angegeben, keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt zu haben und auch nicht wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen und dass er nicht politisch tätig gewesen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass im Herkunftsstaat keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionstüchtig sei und könne ausgeschlossen werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage grundsätzlich entzogen sei, er sei gesund und arbeitsfähig und bisher als Hilfsarbeiter in einer XXXX bzw. XXXX erwerbstätig gewesen.Begründend führte das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung nach der Wiedergabe des oben dargestellten Verfahrensganges und Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und zur Russischen Föderation (Dagestan) aus, dass er keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe, sondern in unglaubwürdiger Weise Probleme mit der Familie bzw. den Brüdern seiner Lebensgefährtin angegeben habe. Diese sei eines Tages verschwunden und am Mobiltelefon nicht erreichbar gewesen, sodass er ihre Eltern und Brüder angerufen habe. Danach hätten ihre Brüder ihn in einen Keller gesperrt, ihm kaum etwas zu essen gegeben und ihn zusammengeschlagen. Sie hätten gedacht, dass er etwas mit dem Verschwinden seiner Lebensgefährtin zu tun habe und ihm angedroht, dass er einen qualvollen Tod sterben werde, wenn diese nicht zurückkehre. Sie hätten ihm den Inlandsreisepass weggenommen und ihm 3 Tage für die Suche nach ihr gegeben sowie ihm gesagt, dass sie ihn überall in Russland finden würden. Dies hätte er genutzt, um seine Heimat zu verlassen. Dieses Vorbringen habe er völlig emotionslos geschildert und insgesamt sei sein Vorbringen allgemein gehalten und unsubstantiiert und ungenau gewesen. Es sei in keinster Weise von nachprüfbaren Daten und Fakten gestützt oder belegt. Eine Detaillierung etwa hinsichtlich des Wochentages des Verschwindens (seiner Lebensgefährtin) sei ihm nicht möglich gewesen, zu ihrem Geburtsdatum habe er nur ungenau geantwortet, obwohl er angeführt habe, bereits seit 2010 mit ihr (gelebt) zu haben. Beweismittel zu seinen Problemen habe er nicht beigebracht. Zum Reiseweg befragt, hätte er ebenfalls nur lapidare Angaben gemacht und seien diese Angaben ungenau, allgemein gehalten und widerspreche dies der allgemeinen Lebenserfahrung. Auf entsprechenden Vorhalt hätte er angegeben, er habe nichts wahrnehmen können, weil er versteckt auf einer Ladefläche gesessen sei. Zu den Länderberichten habe er keine Stellung genommen und sei sein Vorbringen nicht geeignet, diese zu erschüttern. Es werde davon ausgegangen, dass keine der geschilderten Varianten seiner angeblichen Bedrohungssituation infolge Misshandlung durch die Brüder seiner Lebensgefährtin der Wahrheit entspreche, sondern die Antragstellung lediglich der Umgehung des Fremdenrechts dienen sollte. Zwar habe er im Parteiengehör am 22.05.2012 im Beisein des Rechtsberaters weitere Probleme mit den Waldbrüdern (Wahhabiten)(??) vorgebracht und habe die Entführung eines Schulkollegen geschildert, welcher zur Verübung eines Attentats gezwungen worden sei, aber auch dabei bleibe seine Schilderung allgemein und ohne Individualisierung auf seine Person. In Bezug auf seine Rückkehr habe er angegeben, keine Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt zu haben und auch nicht wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen und dass er nicht politisch tätig gewesen sei. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass im Herkunftsstaat keine Bürgerkriegssituation herrsche und die Staatsgewalt funktionstüchtig sei und könne ausgeschlossen werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage grundsätzlich entzogen sei, er sei gesund und arbeitsfähig und bisher als Hilfsarbeiter in einer römisch 40 bzw. römisch 40 erwerbstätig gewesen.
Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass er Fluchtgründe im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe.Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. ausgeführt, dass er Fluchtgründe im Sinne der GFK nicht glaubhaft gemacht habe.
Zu Spruchteil II. wurde ausgeführt, dass sich bereits aus Spruchteil I. das Nichtvorliegen eines Falles des § 50 FPG ergebe. In der Russischen Föderation bestehe auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Es herrsche dort nach den Feststellungen keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionstüchtig. Unter Hinweis auf die Rechtslage und Judikatur habe er kein glaubhaftes Vorbringen über eine ihn persönlich treffende Gefährdung erstattet. Er sei volljährig und handlungsfähig, russischer Staatsbürger und bereits erwerbstätig gewesen. Zusammenfassend lägen bei ihm keine individuellen Umstände vor, welche dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde. Es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf die Verletzung bzw. Gefährdung iSd von § 50 Abs. 1 FPG. Es habe sich kein Sachverhalt ergeben, der eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde ausgeführt, dass sich bereits aus Spruchteil römisch eins. das Nichtvorliegen eines Falles des Paragraph 50, FPG ergebe. In der Russischen Föderation bestehe auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 MRK ausgesetzt wäre. Es herrsche dort nach den Feststellungen keine Bürgerkriegssituation, die Staatsgewalt sei funktionstüchtig. Unter Hinweis auf die Rechtslage und Judikatur habe er kein glaubhaftes Vorbringen über eine ihn persönlich treffende Gefährdung erstattet. Er sei volljährig und handlungsfähig, russischer Staatsbürger und bereits erwerbstätig gewesen. Zusammenfassend lägen bei ihm keine individuellen Umstände vor, welche dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es ergäben sich auch sonst keine Hinweise auf die Verletzung bzw. Gefährdung iSd von Paragraph 50, Absatz eins, FPG. Es habe sich kein Sachverhalt ergeben, der eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde.
Zu Spruchteil III. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen habe, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich nach illegaler Einreise erst kurz im Bundesgebiet aufhalte und damit keine nennenswerten Anknüpfungspunkte hätten entstehen können und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der Interessen stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären oder privaten Bindungen habe, weshalb das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht habe festgestellt werden können. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich nach illegaler Einreise erst kurz im Bundesgebiet aufhalte und damit keine nennenswerten Anknüpfungspunkte hätten entstehen können und er über kein sonstiges Aufenthaltsrecht verfüge. Im Rahmen einer Gesamtabwägung der Interessen stelle die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
Zu Spruchteil IV. wurde angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Die aufschiebende Wirkung sei daher gemäß § 38 Abs. 1 Ziffer 5 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.Zu Spruchteil römisch vier. wurde angemerkt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und daher als unglaubwürdig zu qualifizieren sei. Die aufschiebende Wirkung sei daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen.
Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2012 zugestellt und erhob dieser dagegen am 08.06.2012 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es bedenklich sei, dass sein inhaltliches Verfahren in der Erstaufnahmestelle geführt worden sei. Diese habe sich nur wenig mit seinem Vorbringen auseinander gesetzt, weil der Bescheid Großteils aus den allgemeinen Länderfeststellungen und vorgefertigten Textbausteinen bestehe. Eine fundierte Prüfung in seinem konkreten Fall habe gar nicht stattgefunden, was aus der sehr dürftig ausgefallenen Beweiswürdigung ersichtlich sei. Auf den Umstand, dass einer der Brüder der Lebensgefährtin einen höheren Posten der örtlichen Sicherheitskräfte innehabe, sei nicht eingegangen worden. Ebenso wenig sei beachtet worden, dass er eine Vorladung zur örtlichen Sicherheitsdienststelle erhalten habe und davon ausgehe, dass von den Tätern initiiert worden sei, dass er ins Visier der Behörden gerate, und ihm nun von offizieller Seite unterstellt werden könne, dass er für das Verschwinden seiner Lebensgefährtin XXXX verantwortlich sei. Ihr Bruder XXXX sei ein leitender XXXX. Er habe angegeben, misshandelt worden zu sein und dass er sich seither in einem ständigen Angstzustand befände, was für die Behörde hätte ausreichen müssen, um sein Verfahren gemäß § 30 AsylG zuzulassen und in einer Außenstelle weiterzuführen. Hiezu wurde auf eine zitierte Kammerentscheidung des EGMR verwiesen, wonach die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 13 der EMRK bedeuten würde. Das konkrete Rechtsschutzdefizit in seinem Fall werde noch durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhöht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte er als Flüchtling Anerkennung finden müssen. Die Behörde habe sich offensichtlich nicht mit seinen Fluchtgründen befasst. Obwohl von der Behörde darauf nicht eingegangen worden sei, sei eindeutig, dass ihm die staatlichen Behörden in Dagestan keine Sicherheit gewährleisten könnten, sondern dass die von ihm geschilderten Vorfälle und Umstände in seiner Heimat mittlerweile an der Tagesordnung seien. Die Sicherheitskräfte würden noch eine weitere Eskalation und Konflikte verursachen. Zitiert wurde ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Jänner 2012 "Bürgerkriegähnlicher Zustand Dagestan", wonach fast täglich Anschläge auf Polizeibeamte, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und der Regierung, aber auch auf Geschäfte, welche Alkohol und Tabak verkaufen, erfolgen würden und die Regierung darauf mit Gegengewalt und Willkür reagiere, welche sich auch gegen unbeteiligte Zivilisten richte. Die Behörden in Dagestan würden regelmäßig Anti-Terror-Operationen durchführen, wobei Wohnungen und Häuser von Zivilisten durchsucht und Menschen verschleppt würden. Die Gerichtsverfahren seien unfair und in der Haft, besonders in der Untersuchungshaft, werde systematischDer Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am 25.05.2012 zugestellt und erhob dieser dagegen am 08.06.2012 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass es bedenklich sei, dass sein inhaltliches Verfahren in der Erstaufnahmestelle geführt worden sei. Diese habe sich nur wenig mit seinem Vorbringen auseinander gesetzt, weil der Bescheid Großteils aus den allgemeinen Länderfeststellungen und vorgefertigten Textbausteinen bestehe. Eine fundierte Prüfung in seinem konkreten Fall habe gar nicht stattgefunden, was aus der sehr dürftig ausgefallenen Beweiswürdigung ersichtlich sei. Auf den Umstand, dass einer der Brüder der Lebensgefährtin einen höheren Posten der örtlichen Sicherheitskräfte innehabe, sei nicht eingegangen worden. Ebenso wenig sei beachtet worden, dass er eine Vorladung zur örtlichen Sicherheitsdienststelle erhalten habe und davon ausgehe, dass von den Tätern initiiert worden sei, dass er ins Visier der Behörden gerate, und ihm nun von offizieller Seite unterstellt werden könne, dass er für das Verschwinden seiner Lebensgefährtin römisch 40 verantwortlich sei. Ihr Bruder römisch 40 sei ein leitender römisch 40 . Er habe angegeben, misshandelt worden zu sein und dass er sich seither in einem ständigen Angstzustand befände, was für die Behörde hätte ausreichen müssen, um sein Verfahren gemäß Paragraph 30, AsylG zuzulassen und in einer Außenstelle weiterzuführen. Hiezu wurde auf eine zitierte Kammerentscheidung des EGMR verwiesen, wonach die Prüfung eines Asylerstantrages im Schnellverfahren eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 13, der EMRK bedeuten würde. Das konkrete Rechtsschutzdefizit in seinem Fall werde noch durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erhöht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte er als Flüchtling Anerkennung finden müssen. Die Behörde habe sich offensichtlich nicht mit seinen Fluchtgründen befasst. Obwohl von der Behörde darauf nicht eingegangen worden sei, sei eindeutig, dass ihm die staatlichen Behörden in Dagestan keine Sicherheit gewährleisten könnten, sondern dass die von ihm geschilderten Vorfälle und Umstände in seiner Heimat mittlerweile an der Tagesordnung seien. Die Sicherheitskräfte würden noch eine weitere Eskalation und Konflikte verursachen. Zitiert wurde ein Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Jänner 2012 "Bürgerkriegähnlicher Zustand Dagestan", wonach fast täglich Anschläge auf Polizeibeamte, Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und der Regierung, aber auch auf Geschäfte, welche Alkohol und Tabak verkaufen, erfolgen würden und die Regierung darauf mit Gegengewalt und Willkür reagiere, welche sich auch gegen unbeteiligte Zivilisten richte. Die Behörden in Dagestan würden regelmäßig Anti-Terror-Operationen durchführen, wobei Wohnungen und Häuser von Zivilisten durchsucht und Menschen verschleppt würden. Die Gerichtsverfahren seien unfair und in der Haft, besonders in der Untersuchungshaft, werde systematisch
gefoltert... Willkürliche Entführung und Verschwindenlassen seien
die häufigsten Verbrechen... Opfer seien tatsächliche Angehörige des
bewaffneten Untergrunds, aber vielfach auch Personen, die nur verdächtigt würden, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein, sowie vollkommen unschuldige Zivilisten, welche verleumdet worden bzw. aus verschiedenen Gründen ins Visier der Mitarbeiter des Innenministeriums geraten seien, welches für die meisten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Diesbezüglich sei dem Ganzen seitens der Behörde keine Bedeutung geschenkt worden bzw. seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Zur Beurteilung, seine Angaben seien nicht ausreichend konkret oder dass er diese nicht "mit Leben habe zu erfüllen" vermocht, brachte er vor, stets bemüht gewesen zu sein, auf die konkreten Fragen genaue Antworten zu geben. Auch aus dem Umstand, dass die Behörde in der Beweiswürdigung angeführt habe, er gehöre der russischen Volksgruppe an, obwohl er angegeben habe, der awarischen anzugehören, belege, wie wenig sich die Behörde mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil die Verfolgung mittlerweile von der "stattlichen" Seite ausgehe. Der Umstand, dass in Russland weder eine rechtsstaatliche Tradition noch eine unabhängige Justiz existiere bzw. die Behörden oft selbst in kriminelle Handlungen involviert seien, impliziere, dass die bestehende Gefahr für ihn noch immer allgegenwärtig sei. Zur Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er angesichts seiner Angaben bei seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könne, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstelle. Es folgten Ausführungen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und ua. der Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.bewaffneten Untergrunds, aber vielfach auch Personen, die nur verdächtigt würden, an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein, sowie vollkommen unschuldige Zivilisten, welche verleumdet worden bzw. aus verschiedenen Gründen ins Visier der Mitarbeiter des Innenministeriums geraten seien, welches für die meisten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Diesbezüglich sei dem Ganzen seitens der Behörde keine Bedeutung geschenkt worden bzw. seien keine Ermittlungen durchgeführt worden. Zur Beurteilung, seine Angaben seien nicht ausreichend konkret oder dass er diese nicht "mit Leben habe zu erfüllen" vermocht, brachte er vor, stets bemüht gewesen zu sein, auf die konkreten Fragen genaue Antworten zu geben. Auch aus dem Umstand, dass die Behörde in der Beweiswürdigung angeführt habe, er gehöre der russischen Volksgruppe an, obwohl er angegeben habe, der awarischen anzugehören, belege, wie wenig sich die Behörde mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil die Verfolgung mittlerweile von der "stattlichen" Seite ausgehe. Der Umstand, dass in Russland weder eine rechtsstaatliche Tradition noch eine unabhängige Justiz existiere bzw. die Behörden oft selbst in kriminelle Handlungen involviert seien, impliziere, dass die bestehende Gefahr für ihn noch immer allgegenwärtig sei. Zur Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er angesichts seiner Angaben bei seiner Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten könne, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstelle. Es folgten Ausführungen betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und ua. der Antrag, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 25.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 durch das Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof die "ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012, Zl. D3 427210-1/2012/2Z, wurde die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt IV. bereits ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.06.2012, Zl. D3 427210-1/2012/2Z, wurde die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. bereits ersatzlos behoben.
Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer vom Asylgerichtshof aufgetragen, die übermittelte Beschwerde zu unterzeichnen und erneut an den Asylgerichtshof zu übermitteln. Die unterfertigte Beschwerde langte schließlich am 27.06.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 61 AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es gleich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH vom 23.5.1985, 84/08/0085; Walter-Thienel I², 1309 mwH).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gem. Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23.07.1998, Zl. 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f).
Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf § 66 Abs. 3 AVG, sondern auf die "im § 39 AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."Thienel (Das Verfahren der Verwaltungssenate 2 [1992] 127 f.), dessen Ausführungen sich insoweit allerdings nicht auf Paragraph 66, Absatz 3, AVG, sondern auf die "im Paragraph 39, AVG normierten Ermessensdeterminanten" beziehen, vertritt dazu die Ansicht, die Zurückweisung durch einen unabhängigen Verwaltungssenat werde, regelmäßig jedenfalls den Geboten der Raschheit und Kostenersparnis zuwiderlaufen' und ¿unnötigen Verwaltungsaufwand' verursachen. Ob andersartige Konstitutionen denkbar seien, wird von Thienel nicht weiterverfolgt'."
Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:Nach Ausführungen zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG außerhalb des abgekürzten Berufungsverfahrens mit dem Ergebnis, dass von einer generellen Unzulässigkeit der Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht auszugehen sei, setzt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, fort wie folgt:
"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu § 38 AsylG (RV 686 Blg. Nr. 20. GP 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch § 32 AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen § 32 AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in § 66 Abs. 2 AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet"In diese Richtung gehen auch die Gesetzesmaterialen zu Paragraph 38, AsylG Regierungsvorlage 686 Blg. Nr. 20. Gesetzgebungsperiode 30), weil diese ausdrücklich die Geltung des AVG für das Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat betonen und daran anschließend hervorheben, dass die Möglichkeit der ¿Zurückverweisung' durch Paragraph 32, AsylG ¿erweitert' worden sei, was in Bezug auf Berufungsverfahren vor der belangten Behörde, in denen Paragraph 32, AsylG nicht anzuwenden ist, eine positive Anknüpfung an die in Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit bedeutet
(...).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27.04.1989, Zl. 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint'. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff ¿mündliche Verhandlung' i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2000/20/0084)."
Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach der grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung i. S.d. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gem. Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16.04.2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer¿ obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei der selben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung (so der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.12.200, Zl. 2000/20/0084).
Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.Zunächst ist festzuhalten, dass kein Zweifel daran besteht, dass die oben in der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Grundsätze der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG auf den Unabhängigen Bundesasylsenat auch für den Asylgerichtshof gelten, zumal dieser nicht - wie der UBAS - ein gerichtsähnlicher unabhängiger Verwaltungssenat, sondern ein Verwaltungsgericht darstellt, dem noch weniger zuzusinnen ist, erstmals mit der ernsthaften Prüfung des Antrages zu beginnen und das gesamte Verfahren von Anbeginn an durchzuführen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, von den Brüdern seiner Lebensgefährtin misshandelt worden zu sein. Es wurde jedoch in keiner Weise ermittelt, ob bzw. welche Verletzungen er dabei erlitten hat und - im Hinblick auf § 30 AsylG 2005- auch keine ärztliche Stellungnahme darüber eingeholt.Der Beschwerdeführer brachte vor, von den Brüdern seiner Lebensgefährtin misshandelt worden zu sein. Es wurde jedoch in keiner Weise ermittelt, ob bzw. welche Verletzungen er dabei erlitten hat und - im Hinblick auf Paragraph 30, AsylG 2005- auch keine ärztliche Stellungnahme darüber eingeholt.
Vorerst wäre die Volksgruppe des Beschwerdeführers eindeutig (und nicht widersprüchlich) festzustellen und darauf bezugnehmende Länderfeststellungen nach Einräumung des Parteiengehörs zu treffen.
Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen sind daher nähere Ermittlungen im Rahmen einer erneuten Einvernahme über die erlittenen Verletzungen anzustellen und ist eine ärztliche Begutachtung zu veranlassen, nicht nur über allfällige Erkrankungen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere darüber inwiefern allfällige krankheitswerte neurologische oder psychische Störungen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben (vgl. diesbezüglich auch jüngst VwGH vom 28.04.2011, Zl 2011/01/028 VwGH Zl. 20111/23/0113-0114). Weiters wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu weiteren Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu bieten und er auch noch genauer und detaillierter über seine Fluchtgründe zu befragen und -unter Berücksichtigung auch des übrigen Beschwerdevorbringens- eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, wobei auch auf die Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Polizei in Dagestan vor dem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführer einzugehen wäre, sofern nicht nachvollziehbar und begründet die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verneint worden wäre. Es wäre weiters auch näher im Rahmen der Einvernahme zu klären, wie es zu einer völlig sinnwidrigen Gleichsetzung der Waldbrüder, einer georgischen Freischärlereinheit im Zusammenhang mit dem Abchasien-Konflikt mit den Wahabiten, den Anhängern einer radikal-islamischen (salafitischen) Gruppierung, gekommen ist.Unter Hinweis auf das Beschwerdevorbringen sind daher nähere Ermittlungen im Rahmen einer erneuten Einvernahme über die erlittenen Verletzungen anzustellen und ist eine ärztliche Begutachtung zu veranlassen, nicht nur über allfällige Erkrankungen des Beschwerdeführers, sondern insbesondere darüber inwiefern allfällige krankheitswerte neurologische oder psychische Störungen Einfluss auf sein Aussageverhalten haben vergleiche diesbezüglich auch jüngst VwGH vom 28.04.2011, Zl 2011/01/028 VwGH Zl. 20111/23/0113-0114). Weiters wäre der Beschwerdeführer im Rahmen einer weiteren Befragung mit den Ermittlungsergebnissen zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu weiteren Aussagen über seinen Gesundheitszustand zu bieten und er auch noch genauer und detaillierter über seine Fluchtgründe zu befragen und -unter Berücksichtigung auch des übrigen Beschwerdevorbringens- eine neuerliche Entscheidung zu erlassen, wobei auch auf die Frage der Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der Polizei in Dagestan vor dem individuellen Hintergrund des Beschwerdeführer einzugehen wäre, sofern nicht nachvollziehbar und begründet die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens verneint worden wäre. Es wäre weiters auch näher im Rahmen der Einvernahme zu klären, wie es zu einer völlig sinnwidrigen Gleichsetzung der Waldbrüder, einer georgischen Freischärlereinheit im Zusammenhang mit dem Abchasien-Konflikt mit den Wahabiten, den Anhängern einer radikal-islamischen (salafitischen) Gruppierung, gekommen ist.
Schließlich wäre der Beschwerdeführer auch näher individuell zu den Kriterien des subsidiären Schutzes zu befragen und darauf aufbauend nachvollziehbare Erwägungen zu treffen.
Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte I.-III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Rechtssache war daher bezüglich der Spruchpunkte römisch eins.-III. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 67 d Abs. 2 Z. 1 AVG zu entfallen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß Paragraph 67, d Absatz 2, Ziffer eins, AVG zu entfallen.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
05.09.2012