Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E4 427.648-1/2012-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 12 03.861-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2012, Zl. 12 03.861-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der BF stellte am 29.03.2012 am Flughafen Wien-Schwechat anlässlich einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 31.03.2012 als Grund an, er sei Palästinenser und habe keinen eigenen Staat. Er sei in Kuwait geboren; nach der Vertreibung der Palästinenser aus Kuwait sei er mit der Familie in den Irak geflüchtet, wo sie sich in Bagdad, im Stadtteil XXXX etabliert hätten.1. Der BF stellte am 29.03.2012 am Flughafen Wien-Schwechat anlässlich einer polizeilichen Kontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 31.03.2012 als Grund an, er sei Palästinenser und habe keinen eigenen Staat. Er sei in Kuwait geboren; nach der Vertreibung der Palästinenser aus Kuwait sei er mit der Familie in den Irak geflüchtet, wo sie sich in Bagdad, im Stadtteil römisch 40 etabliert hätten.
Nach dem Sturz des Saddamregimes seien ihre Aufenthaltsberechtigungen nicht mehr verlängert worden; er sei mehrmals von Milizen angehalten, unterdrückt und verfolgt worden; in Bagdad habe er schließlich einen palästinensischen Reisepass von den Behörden in Ramallah bekommen, mit dem er den Irak auf dem Luftweg nach Kuwait verlassen habe; dort habe er eine Aufenthaltsberechtigung erhalten; nachdem aber sein Arbeitsverhältnis aufgelöst worden sei, sei er zwar ein neues Beschäftigungsverhältnis eingegangen, aus Sicherheitsgründen sei jedoch seine bisherige Aufenthaltsberechtigung für ungültig erklärt und keine neue Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Da er heimatlos sei und sich nirgends aufhalten könne, stelle er in Österreich einen Asylantrag.
Der BF gab zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr in seine Heimat an, er könne wegen der dramatischen Sicherheitslage nicht in den Irak zurückkehren und seien die Vereinigten Arabischen Emirate nicht bereit, ihn aufzunehmen, da er keine Aufenthaltsgenehmigung habe. Sein letzter Wohnsitz sei in Dubai gewesen. Er habe für die Vereinigten Arabischen Emirate ein Visum mit der Gültigkeitsdauer 06.12.2009-05.12.2012 besessen
Anlässlich der Einvernahme am 14.06.2012 gab der BF vor der einvernehmenden Beamten des BAA an, dass seine bisherigen Angaben korrekt seien; sein palästinensischer Reisepass sei nicht mehr existent, da er diesen auf Anraten vernichtet hätte; er könne nicht in die palästinensischen Autonomiegebiete einreisen, da er nicht zu den Flüchtlingen gehöre, die über eine Identitätsnummer verfügen; er habe dort auch noch nie gelebt; seine Frau lebe jedoch mit den Kindern dort, da sie dort Verwandte habe.
Er sei bei der UNRWA als Flüchtling registriert. Er habe in Österreich einen Asylantrag gestellt, da er ein friedliches Leben für sich und seine Familie wolle; er würde von der Hamas überwacht werden und als Spion verdächtigt werden, da er lange im Ausland gelebt habe.
Dem BF wurden länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten zur Kenntnis gebracht und trat er diesen nicht entgegen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem BF in einem gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2013 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem BF in einem gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.06.2013 erteilt. Die Gewährung von subsidiärem Schutz erfolgte aus Gründen der aktuellen Lage in den palästinensischen Autonomiegebieten, insbesondere der schlechten Sicherheitslage.
3. Gegen Spruchpunkt I wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins wurde mit Schriftsatz vom 29.06.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
4. Am 22.08.2012 langte hg. eine Stellungnahme des BF ein, in der dieser weitere Ausführungen zu einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person in den palästinensischen Autonomiegebieten darlegt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 101/2005 AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.Im vorliegenden Fall war das AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005, AsylG (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996 , 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996, , 15.743 aus 2000,).
3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, traf länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Gazastreifen subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft.3.1. Das BAA ging in der angefochtenen Entscheidung von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF aus und stellte fest, dass der BF staatenloser Palästinenser sei, der zuletzt in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt habe, traf länderkundliche Feststellungen zu den Palästinensischen Autonomiegebieten, wies den Antrag auf internationalen Schutz ab und gewährte dem BF aufgrund der aktuellen Sicherheitslage im Gazastreifen subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Während die Gewährung subsidiären Schutzes infolge Rechtskraft dieses Spruchteils der Kontrolle durch den AsylGH entzogen ist, erweist sich das offene Verfahren hinsichtlich der Abweisung des Asylantrags für den Asylgerichtshof als qualifiziert mangelhaft.
3.1.1. Es ist nämlich erstens nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollziehbar, warum das Bundesasylamt seine Prüfung auf die palästinensischen Autonomiegebiete, respektive den Gazastreifen bezieht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist Herkunftsstaat eines Asylwerbers der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Gleichsetzung des Staates des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Heimatstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus.
Die Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatenlosen zu handeln scheint, da die westlichen Staaten und die UNO - somit auch Österreich - die palästinensischen Autonomiegebiete bis dato nicht als eigenen Staat anerkannt haben, wird seitens des Bundesasylamtes nicht hinreichend beachtet.
Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu § 2 AsylG, 49).Für Staatenlose gilt der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes als Herkunftsstaat. Der zeitliche Bezug des Wortes "frühere" ist nicht auf die Asylantragstellung im Sinne von "wo hat sich der Fremde vor der Asylantragstellung aufgehalten" bezogen, sondern ist im Zusammenhang mit der Flüchtlingsdefinition der GFK davon auszugehen, dass sich der Wortsinn "frühere" (Anmerkung; in der deutschen Fassung fehlt dieses Wort in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK; in der englischen Fassung wird auf "country of his former habitual residence" abgestellt) auf den Vorgängeraufenthaltsstaat bezieht, also auf jenen Staat, in dem sich der Fremde dauernd aufgehalten hat, bevor er in den Asylantragstaat eingereist ist (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, K 36 zu Paragraph 2, AsylG, 49).
Die wahrscheinliche Staatenlosigkeit des BF hat hinsichtlich der Bestimmung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall gravierende Auswirkungen, da der BF im Verfahren dargelegt hat, bislang noch nie in den palästinensischen Autonomiegebieten gelebt zu haben, sondern in Kuwait geboren worden zu sein und später im Irak gelebt zu haben und letztlich wieder in Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten gearbeitet zu haben, dort jedoch aktuell über keine Aufenthaltsberechtigung zu verfügen. Somit kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die palästinensischen Autonomiegebiete der "Staat" des gewöhnlichen Aufenthaltes wären, welcher auch den Prüfungsumfang in der Asylsache prägt.
Das Bundesasylamt hätte sich nun nicht damit begnügen dürfen, durch die Gewährung subsidiären Schutzes - freilich ohne Bezugnahme auf einen konkreten Herkunftsstaat - implizit aber begründunglos, einen Herkunftsstaat faktisch festzuschreiben, sondern hätte nähere Erwägungen dazu treffen müssen.
Auch der Umstand, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.Auch der Umstand, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, kann zu keiner Bindung des Asylgerichtshofes an diese Festschreibung führen, als die Prüfung der noch offenen Asylfrage eine umfassende ist, die nicht dadurch entfallen kann, dass subsidiärer Schutz besteht.
Welcher Staat nun also tatsächlich als Herkunftsstaat des BF gilt, wird seitens des Bundesasylamtes, die Frage der Gewährung von Asyl betreffend, mit dem BF in einer weiteren Einvernahme zu ermitteln sein.
Dabei wäre zu berücksichtigen, dass die Frau und die Kinder des BF seinen Angaben zufolge in den palästinensischen Autonomiegebieten leben und der BF auch angegeben hat, zweimal einen palästinensischen Reisepass ausgestellt erhalten zu haben und bei der UNRWA als Flüchtling registriert zu sein, jedoch über keine ID-Nummer zu verfügen.
Im Lichte dessen wird auf der Tatsachenebene zu ermitteln sein - gegebenenfalls unter Einbindung des UNHCR bzw. der UNRWA - , ob der BF tatsächlich nicht doch in den palästinensischen Autonomiegebieten aufhältig war bzw. dort ein Einreise- und Aufenthaltsrecht besitzt und gegebenenfalls aufgrund der besonderen Umstände der individuellen Sachlage - im Vergleich zu den anderen in Frage kommenden Staaten - von einer exzeptionellen Qualität der Beziehung im Sinne der stärksten Nahebeziehung des BF zu den palästinensischen Autonomiegebieten als Herkunftsstaat ausgegangen werden kann.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist aber neuerlich zu betonen, dass derartiges bei gegebener Sachlage nicht einfach unterstellt werden kann, sondern ein taugliches Tatsachensubstrat herbeizuschaffen ist, welches dann erst eine fundierte rechtliche Beurteilung dieser Frage erlaubt.
Im Anschluss an diese Verfahrensergänzungen wird die aktuelle Situation im konkreten, individuellen Fall des BF im betreffenden Staat mit dem BF zu erörtern und der betreffenden Entscheidung in der Asylsache zugrunde zulegen sein.
3.1.2. Wenn die palästinensischen Autonomiegebiete als Herkunftsstaat in einem ordnungsgemäßen Verfahren bestimmt worden sind, ist auf einen zweiten qualifizierten Mangel des vorliegenden Verfahrens (auch unabhängig bestehend) zu verweisen.
Es findet sich keine hinreichende Klärung der Frage (auf der Tatsachenebene, durch Einholung geeigneter Berichte und/oder individueller Recherchen), ob der BF, der seinen derzeit vorliegenden Angaben zufolge hinsichtlich der Palästinensischen Autonomiegebiete im Ausland geboren ist, sein bisheriges Leben in verschiedenen Staaten im Ausland verbrachte und ein Studium im Irak absolvierte, im Lichte dessen nicht tatsächlich seitens der Hamas (die im Gazastreifen die faktische Regierungsgewalt ausübt) der Spionage verdächtigt werden und in weiterer Konsequenz asylrelevante Verfolgung (Unterstellung einer quasi staatfeindlichen politischen Gesinnung) zu befürchten haben könnte.
Auch diesbezüglich sowie hinsichtlich der Ausführungen des BF in seiner an den Asylgerichtshof übermittelten Stellungnahme vom 22.0.8.2012 werden sohin gegebenenfalls die obgenannten Ergänzungen des Beweisverfahrens durchzuführen und die Ergebnisse gemeinsam mit dem BF in einer Einvernahme zu erörtern sein.
3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz in einer Gesamtschau somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.3.2. Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz in einer Gesamtschau somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welcher Staat nun tatsächlich als Herkunftsstaat des BF zu qualifizieren ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, welcher Staat nun tatsächlich als Herkunftsstaat des BF zu qualifizieren ist. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstinstanz durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
06.09.2012