Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A2 423.074-1/2010/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia (alias Mali), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 08 10.445-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia (alias Mali), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, Zl. 08 10.445-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 und § 38 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer stellte als Staatsangehöriger von Mali am 23.10.2008 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde am selben Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen, EAST Ost, einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen (As. BAA 15-25). In weiterer Folge wurde er am 16.02.2010 (As. BAA 81-103) und am 28.09.2011 (As. BAA 477-479) durch das Bundesasylamt, Außenstelle Wien niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Mali, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Er spreche neben Mandingo etwas Englisch und Französisch. Seine Mutter (XXXX, unbekannten Alters), Schwester (XXXX, 27 Jahre alt) und sein Bruder (XXXX, 23 Jahre alte) lebten noch in Mali. Sein Vater (XXXX, unbekannten Alters) lebe in Gambia, da seine Eltern getrennt wären.2. Anlässlich seiner Erstbefragung führte der Beschwerdeführer an, er sei Staatsangehöriger von Mali, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo. Er spreche neben Mandingo etwas Englisch und Französisch. Seine Mutter (römisch 40 , unbekannten Alters), Schwester (römisch 40 , 27 Jahre alt) und sein Bruder (römisch 40 , 23 Jahre alte) lebten noch in Mali. Sein Vater (römisch 40 , unbekannten Alters) lebe in Gambia, da seine Eltern getrennt wären.
Er sei am 06.09.2008 mit dem von ihm gestohlenen Reisepass des Freundes seines Bruders, welcher mit einem italienischen Visum versehen gewesen sei, mit dem Flugzeug von XXXX geflogen und wäre dort bis zu seiner Weiterreise nach Österreich bei einem "schwarzen Mann" aufhältig gewesen. Mit welcher Fluglinie er geflogen sei, wisse er nicht, da er mangels Schulbildung nicht lesen könne. Den Reisepass habe er anschließend den Verwandten des Bestohlenen zukommen lasen. Als er aber dann von den Verwandten des Passinhabers bedroht worden sei, habe er Italien verlassen.Er sei am 06.09.2008 mit dem von ihm gestohlenen Reisepass des Freundes seines Bruders, welcher mit einem italienischen Visum versehen gewesen sei, mit dem Flugzeug von römisch 40 geflogen und wäre dort bis zu seiner Weiterreise nach Österreich bei einem "schwarzen Mann" aufhältig gewesen. Mit welcher Fluglinie er geflogen sei, wisse er nicht, da er mangels Schulbildung nicht lesen könne. Den Reisepass habe er anschließend den Verwandten des Bestohlenen zukommen lasen. Als er aber dann von den Verwandten des Passinhabers bedroht worden sei, habe er Italien verlassen.
Als Fluchtgrund führte er an, dass seine Eltern getrennt lebten und sie in Mali finanzielle Probleme gehabt hätten.
3. Ein durch das Bundesasylamt an Italien gestelltes Aufnahmeersuchen entsprechend der VO 343/2003 verlief indes negativ, da die Person des Beschwerdeführers den italienischen Behörden nicht bekannt wäre. In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.3. Ein durch das Bundesasylamt an Italien gestelltes Aufnahmeersuchen entsprechend der VO 343 aus 2003, verlief indes negativ, da die Person des Beschwerdeführers den italienischen Behörden nicht bekannt wäre. In der Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
4. Am 18.12.2008 verließ der Beschwerdeführer aus eigenem und ohne den Unterkunftgeber zu informieren. das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung des Landes XXXX.4. Am 18.12.2008 verließ der Beschwerdeführer aus eigenem und ohne den Unterkunftgeber zu informieren. das ihm zugewiesene Quartier der Grundversorgung des Landes römisch 40 .
5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Z und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen, auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.
6. Am 20.04.2009 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers wegen unbekannten Aufenthaltes eingestellt. Am 11.11.2009 nahm der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldung in Wien vor und teilte dies am 08.02.2010 der Asylbehörde mit, wonach das Asylverfahren fortgesetzt wurde.
7. Am 16.02.2010 erfolgte vor dem Bundesasylamt in Gegenwart eines Dolmetschers für die englische Sprache eine niederschriftliche Einvernahme. Der Beschwerdeführer bestätigte eingangs Staatsbürger von Mali zu sein. Er spreche neben Englisch Mandingo und Bambara. Er habe neun Jahre lang eine englische Schule besucht. Er hätte auf Baustellen gearbeitet und zwar Zement gemischt. Seine Eltern lebten in Mali. Sein Vater sei 1947 geboren, das Geburtsdatum seiner Mutter sei ihm nicht bekannt. Seine Schwester (19 Jahre alt) und sein Bruder (23 Jahre alt) lebten ebenfalls noch dort. Er habe Mali am 14.10.2008 verlassen, davor wäre nie im Ausland gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund wiederholte er, dass seine Eltern getrennt wären und er bei seiner Mutter gelebt hätte. Sie hätten nicht genug zu Essen gehabt, Sie hätten nur eine Mahlzeit am Tag gehabt. Seine Mutter hätte Reis und Erdnüsse angebaut. Sie hätten davon fünf Monate leben können, danach habe er auf diversen Baustellen gearbeitet, um Nahrungsmittel zu kaufen und so überleben zu können. Deswegen habe er den gegenständlichen Asylantrag gestellt. Wenn er in Österreich Arbeit bekomme, könne er seine Mutter unterstützten. Weiters habe er Probleme mit "einem Mann" gehabt und sei auch deswegen aus Mali weggegangen. Auf Nachfrage führte er an, dass es der Freund seines Bruders gewesen sei. Er habe dessen Reisepass an sich genommen und wäre damit aus Mali ausgereist. Seither werde er von diesem gesucht.
Zu seinem Aufenthalt in Österreich erklärte der Beschwerdeführer, dass er früher eine Freundin gehabt habe, jedoch jetzt alleine lebe. Er kenne nur Fremde in Österreich. Weiters spiele er Fußball, sei aber in keinem Verein.
Zu Mali befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Flagge "rot, grün und gelb" sei. Sein unmittelbarer Herkunfsort XXXX liege im Norden Malis und grenze an kein anderes Land. Er wisse jedoch nicht, in welche Landkreise der Verwaltungsbezirk XXXX unterteilt sei. Ob es im Verwaltungsbezirk XXXX in Mali einen Fluss gebe, wisse er ebenso nicht.Zu Mali befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die Flagge "rot, grün und gelb" sei. Sein unmittelbarer Herkunfsort römisch 40 liege im Norden Malis und grenze an kein anderes Land. Er wisse jedoch nicht, in welche Landkreise der Verwaltungsbezirk römisch 40 unterteilt sei. Ob es im Verwaltungsbezirk römisch 40 in Mali einen Fluss gebe, wisse er ebenso nicht.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aufgefordert auf Bambara die Zahlen eins bis zehn aufzuschreiben. Diese schriftlichen Aufzeichnungen wurden als Anlage 1 zum Akt genommen.
Auf nachfolgendes Vorhalt des einvernehmenden Referenten, dass der Beschwerdeführer "nicht die geringste Ahnung von XXXX" habe und deshalb nicht aus der behaupteten Region stamme, beharrte der Beschwerdeführer darauf, aus Mali zu sein und in XXXX geboren worden zu sein.Auf nachfolgendes Vorhalt des einvernehmenden Referenten, dass der Beschwerdeführer "nicht die geringste Ahnung von XXXX" habe und deshalb nicht aus der behaupteten Region stamme, beharrte der Beschwerdeführer darauf, aus Mali zu sein und in römisch 40 geboren worden zu sein.
Auf weiteren Vorhalt, dass er in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben rund um das Alter seiner Geschwister und der Aufenthaltsorte seiner Eltern gemacht habe und somit in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei, entgegnete der Beschwerdeführer (nur), dass sein Vater in XXXX lebe.Auf weiteren Vorhalt, dass er in verschiedenen Einvernahmen unterschiedliche Angaben rund um das Alter seiner Geschwister und der Aufenthaltsorte seiner Eltern gemacht habe und somit in persönlicher Hinsicht nicht glaubwürdig sei, entgegnete der Beschwerdeführer (nur), dass sein Vater in römisch 40 lebe.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von dem Reisepassinhaber ermordet zu werden. Befragt, was er im Falle seiner Rückkehr nach Gambia zu befürchten hätte, meinte er, dass er Gambia nicht kenne.
Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass seitens des Bundesasylamtes die Durchführung einer Sprachanalyse zur Bestimmung des Herkunftsstaates beabsichtigt sei. Diese fand am 17.08.2010 statt.
8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, einschlägig verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate auf drei Jahre bedingt, einschlägig verurteilt.
9. Am 01.09.2011 langte das entsprechende Sprachgutachten des XXXX vom 29.08.2011 beim Bundesasylamt ein.9. Am 01.09.2011 langte das entsprechende Sprachgutachten des römisch 40 vom 29.08.2011 beim Bundesasylamt ein.
Zunächst weist der Gutachter auf seine allgemein afrikanistisch-linguistischen Kompetenzen hin. Er habe an der Universität XXXX Afrikanistik und Politikwissenschaft studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem wäre er in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und habe dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West- Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigeria, habe er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht. Seit 1999 sei er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.Zunächst weist der Gutachter auf seine allgemein afrikanistisch-linguistischen Kompetenzen hin. Er habe an der Universität römisch 40 Afrikanistik und Politikwissenschaft studiert und 1991 im Fach Afrikanistik promoviert. Seitdem wäre er in verschiedenen Forschungsprojekten in Österreich und Deutschland beschäftigt und habe dort und in Nigeria an verschiedenen Universitäten gelehrt. West- Ost- und Zentralafrika, einschließlich Nigeria, habe er seit 1982 zu Forschungszwecken bereist und dort insgesamt etwa sieben Jahre zugebracht. Seit 1999 sei er als Gutachter im Asylverfahren verschiedener europäischer Behörden der ersten und zweiten Instanz tätig.
Zur Befundaufnahme wurden mit dem Beschwerdeführer zwei Gespräche von 96 beziehungsweise 93 Minuten Länge in Englisch aufgenommen.
Zusammenfassend wurde im Gutachten festgehalten, dass der Proband eine sehr gute, plausiblerweise auch muttersprachliche, Kompetenz in der Sprache Mandinka, welches hauptsächlich in Gambia und Senegal sowie auch Guinea Bissau gesprochen werde, jedoch keine autochthone Sprache in Mali sei, aufweise.
Der Proband weise keine Sprachkompetenzen im Bambara auf, welches in Mali die wichtigste Verkehrsprache sei. Er habe auch sonst keine Kompetenz in irgendeiner anderen in Mali gesprochenen Sprache demonstriert. Seine angeblich in Bambara gemachten Angaben wären dem Mandinka zuzuordnen.
Er weise eine funktionale Sprachkompetenz in der gambischen Varietät des Englischen, der in Gambia, nicht aber etwa im frankophonen Mali, die wichtigste Rolle einer offiziellen Sprache zukomme und welche zugleich auch die Bildungssprache im staatlichen Schulsystem sei, auf. Er demonstriere keine oder nur eine marginale, kaum funktionale Sprachkompetenz im Französischen, das in Mali eine ähnlich Rolle habe, wie Englisch in Gambia. Rudimentäre Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Fula entsprächen nicht der Varietät, welche im Osten Malis gesprochen werde.
Er demonstriere zu verschiedenen wichtigen Aspekten des Alltagslebens und des Naturraumes in Mali beziehungsweise XXXX nur sehr geringe zum Teil grob unzutreffende Kenntnisse (etwa auch zu den Präsidenten des Landes) und lasse verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, der jedenfalls außerhalb des malischen Sahel (Raum XXXX) liege.Er demonstriere zu verschiedenen wichtigen Aspekten des Alltagslebens und des Naturraumes in Mali beziehungsweise römisch 40 nur sehr geringe zum Teil grob unzutreffende Kenntnisse (etwa auch zu den Präsidenten des Landes) und lasse verschiedentlich einen Erfahrungshintergrund erkennen, der jedenfalls außerhalb des malischen Sahel (Raum römisch 40 ) liege.
Im Detail könne der Beschwerdeführer weder Mali noch seine angebliche Hauptstadt XXXX im Hinblick auf deren Lagebeziehungen, etwa zu den Nachbarländern, beziehungweise zur Hauptstadt XXXX zutreffend darstellen. Das von ihm in XXXX angeblich gesprochene "Mandinko" werde nirgendwo in Mali von einer autochthonen Bevölkerungsgruppe gesprochen. Die im Raum XXXX autochthonen Sprachen "Songhay" und "Tamaschek" würden von ihm gar nicht erwähnt. Seine Angaben zu Pflanzen und deren Nutzung, beziehungsweise Meeresfischen seien mit den Gegebenheiten im Raum XXXX nicht vereinbar, entsprächen aber dem Erfahrungshintergrund eines in Gambia beheimateten Menschen.Im Detail könne der Beschwerdeführer weder Mali noch seine angebliche Hauptstadt römisch 40 im Hinblick auf deren Lagebeziehungen, etwa zu den Nachbarländern, beziehungweise zur Hauptstadt römisch 40 zutreffend darstellen. Das von ihm in römisch 40 angeblich gesprochene "Mandinko" werde nirgendwo in Mali von einer autochthonen Bevölkerungsgruppe gesprochen. Die im Raum römisch 40 autochthonen Sprachen "Songhay" und "Tamaschek" würden von ihm gar nicht erwähnt. Seine Angaben zu Pflanzen und deren Nutzung, beziehungsweise Meeresfischen seien mit den Gegebenheiten im Raum römisch 40 nicht vereinbar, entsprächen aber dem Erfahrungshintergrund eines in Gambia beheimateten Menschen.
Seine grob unzutreffenden Kenntnisse zum "Franc CFA" ließen auch praktisch ausschließen, dass sich der Proband jemals für längere Zeit in der Währungszone des Franc CFA aufgehalten haben könnte. Die erfragten Preise von Grundnahrungsmitteln in dieser Sprache seien betragsmäßig grob unrichtig, entsprächen aber jenen in gambischen "Dalasi".
Das einzige Land, wo sowohl Mandinka als auch Englisch gesprochen werde, sei Gambia.
Der Teilbefund zu den Landeskenntnissen des Probanden zu Mali beziehungsweise seinem Erfahrungshintergrund stütze sich den linguistischen Befund zum Sprachrepertoire des Probanden.
Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Proband mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Gambia hauptsozialisiert worden wäre. Eine Hauptsozialisierung des Probanden in Mali sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
10. In einer weiteren Einvernahme am 28.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer zum eingeholten Gutachten Parteiengehör gewährt.
Der Beschwerdeführer wiederholte zu Beginn der Einvernahme Staatsangehöriger von Mali zu sein. Er habe jedoch keine Beweismittel dafür.
Er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich. Er habe früher bei seiner Freundin gewohnt, später bei einer Frau, die ihm geholfen habe. Jetzt schlafe er bei Freunden. In seiner Freizeit spiele er Fußball. Er verrichte Hilfstätigkeiten und wäre zuletzt als Maler und Anstreicher tätig gewesen.
Er wäre einmal gerichtlich wegen einer Übertretung nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden.
Auf Vorhalt des Ergebnisses des eingeholten Sprachgutachtens blieb der Beschwerdeführer bei seiner Aussage Staatsangehöriger von Mali und dort aufgewachsen zu sein. Das Mandinka, das in Gambia gesprochen werde, sei dasselbe wie in Mali.
Befragt, ob er Fluchtgründe zu Gambia hätte, brachte der Beschwerdeführer vor, noch nie in Gambia gewesen zu sein. Es sei besser, wenn er nach Mali zurückkehre, da er Gambia nicht kenne.
Auf Vorhalt der behördlichen Länderfeststellungen zu Gambia entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese ihn nicht interessieren würden, da er Gambia nicht kenne.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über einen Deutschkursbesuch für Anfänger vor, den er erfolgreich abgeschlossen habe sowie eine Teilnahmebestätigung an einem interkulturellen Fußballturnier, die in Kopie zum Akt genommen wurden.
11. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.11. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ferner wurde ihm gemäß Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Gambia nicht zuerkannt, schließlich wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Die aufschiebende Wirkung gegen die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG aberkannt.
Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die § 60 AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Gambia ergibt sich insbesondere, dass es vor allem nach einem gescheiterten Putschversuch 2006 zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen seitens des autoritär regierenden Präsidenten Jammeh komme, dass aber die Rückkehr nach einem abgewiesenen Asylantrag nicht zu Repressalien durch staatliche Behörden führe. Diese Aussage im Besonderen stützt sich auf eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Dakar aus 2011. Eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, sei in Gambia nach der vorhandenen Informationslage, unter anderem des deutschen Auswärtigen Amtes, gewährleistet.Das Bundesasylamt traf im gegenständlichen Bescheid Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die Paragraph 60, AsylG 2005 entspräche. Aus den Feststellungen zur Situation in Gambia ergibt sich insbesondere, dass es vor allem nach einem gescheiterten Putschversuch 2006 zu einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen seitens des autoritär regierenden Präsidenten Jammeh komme, dass aber die Rückkehr nach einem abgewiesenen Asylantrag nicht zu Repressalien durch staatliche Behörden führe. Diese Aussage im Besonderen stützt sich auf eine Auskunft der österreichischen Botschaft in Dakar aus 2011. Eine Grundversorgung, auch in medizinischer Hinsicht, sei in Gambia nach der vorhandenen Informationslage, unter anderem des deutschen Auswärtigen Amtes, gewährleistet.
Obwohl es sich bei Gambia um ein sehr armes Land handelt, hielten Tourismus, Rücküberweisungen von Emigranten und zum Teil externe Unterstützung das Land wirtschaftlich über Wasser.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Gambia wäre, wo auch seine Hauptsozialisation stattgefunden hätte.
Begründend wurde zunächst betont, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente vorlegen hätte können.
Sein behauptetes Verfolgungsmoment lasse sich nicht nachvollziehen, zumal er einerseits behauptet habe, dass er in Mali/XXXX aufgewachsen wäre und er andererseits von Mali/XXXX tatsächlich keine Ahnung hätte.
Nachgefragt wäre er trotz des vorgegebenen jahrelangen Besuchs einer englischen Schule (was an sich schon im Widerspruch mit seinen behaupteten schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen stehe) nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen rund um XXXX richtig zu beantworten. Diesbezüglich befragt habe er in realitätswidriger Weise angegeben, dass der Verwaltungsbezirk XXXX im Norden des Landes liegen würde. Weiters habe er auch unrichtig ausgeführt, dass der Verwaltungsbezirk XXXX nicht an ein anderes Land grenzen würde, tatsächlich grenze der genannte Bezirk an Niger und habe er trotz des Umstandes, dass er sein ganzes Leben in XXXX verbracht habe nicht einmal gewusst, dass der Fluss "Niger" durch XXXX fließe. Die "Landkreise" des Verwaltungsbezirkes XXXX wären ihm namentlich auch nicht bekannt gewesen.Nachgefragt wäre er trotz des vorgegebenen jahrelangen Besuchs einer englischen Schule (was an sich schon im Widerspruch mit seinen behaupteten schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen stehe) nicht in der Lage gewesen, einfachste Fragen rund um römisch 40 richtig zu beantworten. Diesbezüglich befragt habe er in realitätswidriger Weise angegeben, dass der Verwaltungsbezirk römisch 40 im Norden des Landes liegen würde. Weiters habe er auch unrichtig ausgeführt, dass der Verwaltungsbezirk römisch 40 nicht an ein anderes Land grenzen würde, tatsächlich grenze der genannte Bezirk an Niger und habe er trotz des Umstandes, dass er sein ganzes Leben in römisch 40 verbracht habe nicht einmal gewusst, dass der Fluss "Niger" durch römisch 40 fließe. Die "Landkreise" des Verwaltungsbezirkes römisch 40 wären ihm namentlich auch nicht bekannt gewesen.
Personen mit langjähriger Schulbildung - insbesondere beim Besuch einer internationalen englischen Schule - sollten jedoch über grundlegende und einfachste Fragen rund um ihre Heimatregion jederzeit fundierte und richtige Auskünfte erteilen können.
Dazu wäre der Beschwerdeführer ganz offensichtlich nicht in der Lage gewesen und sei allein schon aus diesem Grund davon auszugehen, dass er nicht aus Mali/XXXX stammen könne. Aus diesem Grund wären auch die von ihm behaupteten Fluchtgründe zu Mali nicht glaubhaft gewesen.
Dass er tatsächlich nicht aus Mali, beziehungsweise XXXX, stamme, ergebe sich auch aus dem Inhalt des in den Feststellungen genannten Sprachgutachtens von XXXX, wonach er seine Hauptsozialisation nicht in Mali/XXXX erfahren habe. Er stamme vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Gambia und entfalte sein Vorbringen rund um Mali keinerlei Asylrelevanz.Dass er tatsächlich nicht aus Mali, beziehungsweise römisch 40 , stamme, ergebe sich auch aus dem Inhalt des in den Feststellungen genannten Sprachgutachtens von römisch 40 , wonach er seine Hauptsozialisation nicht in Mali/XXXX erfahren habe. Er stamme vielmehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus Gambia und entfalte sein Vorbringen rund um Mali keinerlei Asylrelevanz.
Dem genannten, wissenschaftlich fundierten Sprachgutachten von XXXX sei mehr Bedeutung und Aussagekraft beizumessen als seinen bloßen Behauptungen rund um seine Herkunft. Es sei aufgrund der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen jeglicher Realität entbehre und ihm daher nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung in Gambia glaubhaft zu machen.Dem genannten, wissenschaftlich fundierten Sprachgutachten von römisch 40 sei mehr Bedeutung und Aussagekraft beizumessen als seinen bloßen Behauptungen rund um seine Herkunft. Es sei aufgrund der oben genannten Umstände davon auszugehen, dass sein Vorbringen jeglicher Realität entbehre und ihm daher nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung in Gambia glaubhaft zu machen.
Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnte. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage zu Gambia kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Er verfüge entsprechend seinen eigenen Behauptungen nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in seinem Herkunftsland und habe auch Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter. Aus diesem Grund sei es ihm zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Gambia den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenen Niveau - zu sichern.Es bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK und Paragraph 50, FPG unzulässig machen könnte. Auch ergebe sich aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage zu Gambia kein Hinweis, dass im gesamten Staatsgebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation im gesamten Staatsgebiet vorliege. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln und die medizinische Basisversorgung sei in Gambia grundsätzlich gewährleistet. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würde, sei nicht feststellbar. Er verfüge entsprechend seinen eigenen Behauptungen nach wie vor über familiäre und soziale Beziehungen in seinem Herkunftsland und habe auch Berufserfahrung als Bauhilfsarbeiter. Aus diesem Grund sei es ihm zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig in Gambia den Lebensunterhalt - wenn auch auf bescheidenen Niveau - zu sichern.
Im Zusammenhang mit der Ausweisungsprüfung wurde darauf hingewiesen, dass sich keine familiären Bezüge in Österreich fänden. Es sei auch kein schützenswertes Privatleben in Österreich entstanden. Der Beschwerdeführer sei mehrmals strafrechtlich verurteilt worden.
Im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde über seine wahre Identität beziehungsweise seine Staatsangehörigkeit trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hätte.
12. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde (mit Unterstützung der zugewiesenen Rechtsberatung, Diakonie Österreich) erhoben. Der Bescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Beschwerdeführers stattgebenden Bescheid gekommen wäre, angefochten.
Insoweit das Bundesasylamt von der gambischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgehe, ignoriere es völlig die Aussagen des Beschwerdeführers bei seinen Einvernahmen über sein Herkunftsland (nähere Einlassungen dazu finden sich nicht) und führe lediglich aus, dass aufgrund der festgestellten mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers auf die Stellungnahmen (ohne darzulegen, um welche Stellungnahmen es sich hierbei handeln soll) nicht näher einzugehen wäre. Dadurch sei das Parteiengehör schwer verletzt worden.
Es sei nicht berücksichtigt worden, dass man trotz Schulbildung Wissenslücken aufweisen könne und man lediglich aus Unwissen über eine Regionsgrenze nicht gleich darauf schließen könne, es sei jemand kein Staatsangehöriger dieses Landes.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Eltern Mandinka sprechen würden und auch er mit ihnen Mandinka gesprochen habe. Diesen "speziellen Dialekt" spreche man außer in Gambia auch in Mali sowie im Senegal.
Der Dolmetscher, welcher "der Einvernahme" beigezogen gewesen sei, wäre dem Dialekt der Mandinka nicht wirklich mächtig gewesen und hätte nur acht Monate in Mali gelebt. Der Beschwerdeführer habe sich zwar mit dem Dolmetscher verständigen können, allerdings nicht auf einem muttersprachlichen Niveau.
Der Beschwerdeführer wisse sehr wohl, dass der Fluss Niger durch XXXX fließe. Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich nach wie vor in Mali auf.Der Beschwerdeführer wisse sehr wohl, dass der Fluss Niger durch römisch 40 fließe. Die Eltern des Beschwerdeführers hielten sich nach wie vor in Mali auf.
Somit sei dem angefochtenen Bescheid ein falsches Herkunftsland zugrunde gelegt worden, weshalb dieser gänzlich an Rechtswidrigkeit leide.
Sodann wurden mit Verweis auf einen Bericht von Amnesty International zu Mali aus 2010 Ausführungen zur allgemeinen Lage und zur Menschenrechtslage in Mali getätigt. Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr Folter und unmenschliche sowie erniedrigende Behandlung, da er vom Freund seines Bruders verfolgt werde und die malischen Behröden nicht in der Lage wären, ihm Sicherheit und Schutz zu bieten.
Auch die Ausweisung greife in unzulässiger Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer habe in Österreich für sich eine Heimat gefunden und habe bereits einen Deutschkurs erfolgreich abgeschlossen und sich für einen weiteren angemeldet. Darüber hinaus habe er bereits viele Freunde in Österreich gewonnen und sei sozial und gesellschaftlich gut integriert.
Entgegen der Annahme des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer kein Mitglied eines Vereines sei, spiele er in der "Diakonie-Mannschaft" regelmäßig Fußball.
13. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 13.12.2011. Aufschiebende Wirkung gemäß § 38 AsylG wurde nicht gewährt.13. Die Beschwerdevorlage an den erkennenden Gerichtshof erfolgte am 13.12.2011. Aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, AsylG wurde nicht gewährt.
14. Anlässlich einer polizeilichen Betretung wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2012 durch die BPD XXXX niederschriftlich einvernommen, wobei als Staatsangehörigkeit "Gambia" angeführt ist. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, 2008 illegal ohne Reisepass nach Österreich gelangt zu sein. Seine Eltern lebten beide in Mali.14. Anlässlich einer polizeilichen Betretung wurde der Beschwerdeführer am 01.03.2012 durch die BPD römisch 40 niederschriftlich einvernommen, wobei als Staatsangehörigkeit "Gambia" angeführt ist. Der Beschwerdeführer gab dabei unter anderem an, 2008 illegal ohne Reisepass nach Österreich gelangt zu sein. Seine Eltern lebten beide in Mali.
15. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach § 27 Abs 1 Z1 1., 2. Fall, § 27 Abs 2, § 27 Abs 1 Z1 8. Fall und § 27 Abs 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Strafnachsicht einer Vorverurteilung widerrufen.15. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Delikten nach Paragraph 27, Absatz eins, Z1 1., 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins, Z1 8. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. In einem wurde die bedingte Strafnachsicht einer Vorverurteilung widerrufen.
16. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 06.06.2012 zur do. Zl. UVS-FRG/62/14656/2011-28 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein von der BPD XXXX am 24.09.2011 verhängtes 10-jähriges Rückkehrverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.16. Mit Berufungsbescheid des UVS Wien vom 06.06.2012 zur do. Zl. UVS-FRG/62/14656/2011-28 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen ein von der BPD römisch 40 am 24.09.2011 verhängtes 10-jähriges Rückkehrverbot nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen.
Der UVS Wien stellte in der Begründung seiner Entscheidung unter anderem fest, der Beschwerdeführer sei gambischer Staatsangehöriger. Während des Berufungsverfahrens wegen des Rückkehrverbotes habe der Beschwerdeführer neuerlich Straftaten (einschließlich gewerbsmäßigen Suchtgifthandels) nach dem SMG begangen, was für eine negative Zukunftsprognose spreche. Auch die illegale Einreise unterstreiche die mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Der Beschwerdeführer verfüge zudem nicht einmal ansatzweise über schützenswerte private oder familiäre Bindungen in Österreich.
Über die anhängige Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind im gegenständlichen, am 01.01.2010 anhängig gewesenen, Verfahren die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005, jedoch nicht anzuwenden sondern die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 und 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG, sowie in Verfahren nach $ 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 und 3 a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG, sowie in Verfahren nach $ 41a AsylG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Spruchpunkt I des Bescheides des BAA:2. Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BAA:
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer mehrere insgesamt eingehende Einvernahmen durchgeführt und zu allen wesentlichen Verfahrensschritten Parteiengehör gewährt, hiezu treten die polizeiliche Erstbefragung, die Sprachanalyse und der sonstige Akteninhalt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer in der englischen Sprache, welcher er mächtig ist und worin er auch keine Verständigungsprobleme geltend gemacht hat, konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Die vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichte zur Lage in Gambia beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Somit besteht zunächst kein Anlass an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Deren im gegenständlichen Zusammenhang wesentlicher Inhalt (Grundversorgung gegeben; keine Rückkehrgefährdung wegen Asylantragstellung) ist in der Verfahrenserzählung wiedergegeben.
2.2.1. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt aus Sicht des Asylgerichtshofes bei seinen persönlichen Angaben an. So erklärte er zunächst bei seiner Erstbefragung, dass er über keine Schulbildung verfügen würde. Zu seinen Sprachkenntnissen erklärte er, neben Mandingo etwas Englisch und Französisch zu sprechen. Divergierend dazu führte er bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.02.2010 an, dass er neun Jahre lange eine (private!) englische Schule besucht hätte, deren Namen er aber nicht wiedergeben könne, was jedoch nicht nachvollziehbar ist, da erwartet werden kann, dass jemand den Namen seiner Schule, die er neun Jahre lang besucht hat, anzuführen in der Lage ist. In diesem Zusammenhang ist dem Argument des Bundesasylamtes, dass dieser Schulbesuch mit behaupteten ärmlichen Verhältnissen kaum in Einklang zu bringen sei, nicht entgegenzutreten. Zu seinen Sprachkenntnissen führte er bei dieser Einvernahme an, neben Englisch und Mandingo nun auch Bambara zu sprechen, ohne jedoch seine zuvor genannten Französischkenntnisse nochmals zu erwähnen.
Zu seinen familiären Verhältnissen konnte der Beschwerdeführer ebenfalls keine übereinstimmenden Angaben machen, was jedoch bei wahrheitsgemäßen Einlassungen jedenfalls zu erwarten wäre; denn im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung legte er dar, dass sein Vater, dessen Alter er nicht kenne, in Gambia leben würde, da sich seine Eltern getrennt hätten sowie seine Geschwister jeweils 23 und 27 Jahre alt wären. Abweichend davon erklärte er bei seinen weiteren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, dass seine Eltern (sein Vater sei 1947 geboren) in Mali lebten und seine Geschwister jeweils 19 und 23 Jahre alt wären.
Schon aus diesen Erwägungen konnte die vom Beschwerdeführer behauptete, nicht mit Beweismitteln belegte, Identität dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden.
2.2.2. Hinsichtlich seines Fluchtweges war dem Beschwerdeführer ebenfalls die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Während er bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung angab, keine Angaben zu der Fluglinie, mit der angeblich nach Mailand geflogen sei, machen zu können, da er über keine Schulbildung verfüge, erklärte er bei seiner weiteren Einvernahme am 16.02.2010 und in der Beschwerde, dass er über eine neunjährige Schulbildung verfügen würde. Daher ist sein diesbezügliches Vorbringen in der Erstbefragung wiederum nicht nachvollziehbar und zeigt offenkundig, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext nicht bereit war, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass er auch nicht in der Lage war, konkret anzugeben, wann er nun konkret ausgereist wäre. Hierzu führte er in seiner niederschriftlichen Erstbefragung aus, dass er seine Heimat am 06.09.2008 verlassen hätte, hingegen nannte er bei seiner darauffolgenden niederschriftlichen Einvernahme den 14.10.2008.
2.2.3. Dem Bundesasylamt ist auch darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er Staatsbürger von Mali ist, sondern dass vielmehr im konkreten Fall aus der Aktenlage mit hinreichender Sicherheit folgt, dass er Staatsbürger von Gambia ist.
In diesem Zusammenhang erweckt zunächst die Befassung des Gutachters XXXX durch das Bundesasylamt keine Bedenken. Im Akt ist klargelegt, um wen es sich beim genannten Gutachter handelt und wie dessen Vorgangsweise bei der Gutachtenserstellung ist. Es findet sich ein ausreichendes Profil des Gutachters, sodass sich keine Zweifel an dessen Befähigung und Expertise ergibt, die im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geäußert wurden. Sofern dort kritisiert wurde, ein "Dolmetscher" wäre des Dialekts "Mandinku" nicht "wirklich mächtig" gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die niederschriftlichen Befragungen in Englisch erfolgt sind. Im Gutachten finden sich hinreichende, durch Quellen belegte, Ausführungen zur Sprache Mandingo und deren Varietäten, respektive Verbreitung, in der Region, sodass die bloße Ausführung in der Beschwerde, in XXXX habe der Beschwerdeführer Mandingo gesprochen, nichts dazu beitragen kann, den Wert des Gutachtens zu relativieren.In diesem Zusammenhang erweckt zunächst die Befassung des Gutachters römisch 40 durch das Bundesasylamt keine Bedenken. Im Akt ist klargelegt, um wen es sich beim genannten Gutachter handelt und wie dessen Vorgangsweise bei der Gutachtenserstellung ist. Es findet sich ein ausreichendes Profil des Gutachters, sodass sich keine Zweifel an dessen Befähigung und Expertise ergibt, die im Übrigen auch in der Beschwerde nicht geäußert wurden. Sofern dort kritisiert wurde, ein "Dolmetscher" wäre des Dialekts "Mandinku" nicht "wirklich mächtig" gewesen, ist dem entgegenzuhalten, dass die niederschriftlichen Befragungen in Englisch erfolgt sind. Im Gutachten finden sich hinreichende, durch Quellen belegte, Ausführungen zur Sprache Mandingo und deren Varietäten, respektive Verbreitung, in der Region, sodass die bloße Ausführung in der Beschwerde, in römisch 40 habe der Beschwerdeführer Mandingo gesprochen, nichts dazu beitragen kann, den Wert des Gutachtens zu relativieren.
Dem Beschwerdeführer ist auch bereits im Verwaltungsverfahren klar gemacht worden, worum es sich bei diesem Sprachgutachten handelt und hat er sich nicht dagegen ausgesprochen.
Das Gutachten selbst erweist sich ebenso als schlüssig und ist ihm insgesamt nicht entgegnet worden, weder auf selber fachlicher Ebene, noch sonstwie in substantiierter Art und Weise. Der Schwerpunkt der Befundung stützt sich neben Diskussion des Wissensstandes des Beschwerdeführers über landeskundliche Besonderheiten auf die sprachliche Analyse, welcher verschiedenste sprachliche Merkmale des Beschwerdeführers zu entnehmen sind. Daraus folgt zentral, dass dieser weder im Bambara noch in irgendeiner anderen in Mali gesprochenen Sprache hinreichende Kompetenz aufweist. Seine Behauptung Bambara (was bei der von ihm behaupteten Herkunft aber zu erwarten wäre) zu sprechen, wurde somit falsifiziert.
Stattdessen wies er eine sehr gute beziehungsweise muttersprachliche Kompetenz in der Sprache Mandinka auf, welche hauptsächlich in Gambia und Senegal sowie auch Guinea Bissau gesprochen wird, jedoch keine autochthone Sprache in Mali ist. Auch das von ihm gesprochene Englisch weist verschiedene Merkmale einer Herkunft aus Gambia auf.
Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang zudem keine Erklärung dahingehend angeboten (etwa längerer Aufenthalt in Gambia, oder ständiger Kontakt mit Menschen aus Gambia in seinem Lebensumfeld), wie es zu diesen Auffälligkeiten sonst gekommen sein mag, sondern sich auf eine bloße Bestreitung jedes Berührungspunktes zu Gambia beschränkt.
Dies legt nahe, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers auch hier keine Glaubhaftigkeit zuzumessen ist (im Gutachten ist an einer Stelle dargelegt, dass der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer hätte sich bemüht, ein "Pseudo-Bambara" zu konstruieren, was auf eine bewusste Täuschungsabsicht hindeutete) und dass der naheliegendste Schluss aus dem Gutachten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der richtige ist, wonach der Beschwerdeführer gambischer Staatsbürger ist.
Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über nur sehr geringe und zum Teil grob unzutreffende Kenntnisse zu verschiedenen wichtigen Aspekten des Alltagslebens und des Naturraumes in Mali beziehungsweise XXXX. Insoweit in der Beschwerde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wisse, dass der Fluss Niger durch XXXX fließe, ist dem entgegenzuhalten, dass er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, auf die entsprechende Frage richtig zu antworten, was von einer durchschnittlichen Vergleichsperson mit einer neunjährigen Schulbildung zu erwarten wäre, vor allem in Anbetracht der Bedeutung des Flusses Niger in der trockenen XXXX - weshalb die genannte Erklärung zu kurz greift. Ansonsten ergibt sich aus der Beschwerde nicht einmal ansatzweise eine überzeugende Darstellung, warum der Beschwerdeführer etwa die Währung Malis und dortige Preise nicht zu nennen vermochte und auch sonst immer wieder Ausführungen tätigte, die auf einen Erfahrungshintergrund in Gambia verwiesen.Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über nur sehr geringe und zum Teil grob unzutreffende Kenntnisse zu verschiedenen wichtigen Aspekten des Alltagslebens und des Naturraumes in Mali beziehungsweise römisch 40 . Insoweit in der Beschwerde hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wisse, dass der Fluss Niger durch römisch 40 fließe, ist dem entgegenzuhalten, dass er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht in der Lage war, auf die entsprechende Frage richtig zu antworten, was von einer durchschnittlichen Vergleichsperson mit einer neunjährigen Schulbildung zu erwarten wäre, vor allem in Anbetracht der Bedeutung des Flusses Niger in der trockenen römisch 40 - weshalb die genannte Erklärung zu kurz greift. Ansonsten ergibt sich aus der Beschwerde nicht einmal ansatzweise eine überzeugende Darstellung, warum der Beschwerdeführer etwa die Währung Malis und dortige Preise nicht zu nennen vermochte und auch sonst immer wieder Ausführungen tätigte, die auf einen Erfahrungshintergrund in Gambia verwiesen.
Sofern weiters in der Beschwerde dargelegt wird, dass das Bundesasylamt bei der Beurteilung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Stellungnahmen völlig ignoriert habe, kann nicht erkannt werden, welche Stellungnahmen der Beschwerdeführer substantiiert erstattet hätte, vielmehr beharrte er während des Verwaltungsverfahrens (nur) darauf, aus Mali zu stammen und dort aufgewachsen zu sein, ohne (aber) ein weiterführendes Vorbringen hiezu zu erstatten. Auch in der Beschwerde finden sich in der Substanz keine weitergehenden Ausführungen.
2.2.4. Aus den Erwägungen zu 2.2.3. folgt, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bezug auf Gambia zu prüfen ist und hat der Beschwerdeführer in Bezug auf dieses Land keine Fluchtgründe mit Bezug zur GFK vorgetragen. Nur der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, als dass er auch in Bezug auf Mali lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte; abgesehen von der Unsubstantiiertheit der entsprechenden Ausführungen. Insoweit er erstmals in seiner Beschwerde näher geltend macht, dass er wegen des gestohlenen Passes nun Verfolgung vom Bestohlenen befürchte und seine heimatstaatlichen Behörden nicht in der Lage wären, ihn vor Angriffen Dritter zu schützen, steht dem zum einen das Neuerungsverbot entgegen, zum anderen fehlt es auch diesbezüglich an einem Zusammenhang zu den in der GFK abschließend aufgezählten asylrelevanten Fluchtgründen.
2.3. Somit vermochte die Beschwerde den individuellen und detaillierten Ausführungen des Bundesasylamtes, sowohl hinsichtlich der Einschätzung der Situation in Gambia als auch der mangelnden Asylrelevanz des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegensetzen, respektive kein hinreichend konkretes substantiiertes Beweisanbot darzutun, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes geboten hätte.
2.3.1. Aus der referierten Aktenlage ergibt sich sohin klar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der österreichischen Asylbehörde eine falsche Identität, einschließlich eines falschen Herkunftsland behauptet hat, offenbar um seine Chancen auf Asylgewährung zu erhöhen (etwa angesichts der aktuellen Krisensituation in weiten Teilen Malis oder der dort seit längerem bestehenden besonders schlechten ökonomischen Lage).
2.3.2. Aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu Gambia (deren hier wesentlicher Gehalt in der Verfahrenserzählung referiert wurde) zeigt sich insbesondere, dass aus einer erfolglosen Asylantragstellung in Österreich keine staatliche Verfolgung eines abgewiesenen Antragstellers wie des Beschwerdeführers, der nicht als Gegner des gambischen Präsidenten bekannt ist, resultiert.
3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Gambia keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).3. Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Gambia keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).3.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab, zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Gambia eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Gambia nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens oder einer allgemein existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krisensituation (etwa Hungersnot) gesprochen werden kann.3.2. Wie bereits oben unter 2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Gambia, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden. Wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht, hat dies die Verwaltungsbehörde in schlüssiger Art und Weise verneint, wenn sie sinngemäß vermeint, dass ohne das Hinzutreten - nicht bescheinigter - außergewöhnlicher Umstände nicht davon gesprochen werden kann, dass bezogen auf ganz Gambia eine existenzgefährdende Bedrohungssituation herrscht, dies auch unter dem Aspekt, dass in Gambia nicht von einem Fehlen, beziehungsweise Zusammenbruch staatlicher Hoheitsgewalt und Sicherheitswesens oder einer allgemein existenzbedrohenden wirtschaftlichen Krisensituation (etwa Hungersnot) gesprochen werden kann.
3.3. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sprachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers, die ihm eine Reintegration in die gambische Gesellschaft leichter möglich erscheinen lassen. Hält man sich vor Augen, dass den Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann, war weiters schon im Allgemeinen davon auszugehen, dass er über Bezugspersonen in Gambia verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest ausgeführt hat, dass sein Vater aus XXXX (einem städtischen Teil Gambias im wirtschaftlich besser entwickelten Küstenbereich) stammt (zum Teil brachte er ja auch vor, dass dieser gegenwärtig dort lebt), weshalb selbst seinen Einlassungen folgt ein Bezug zu bejahen ist; hinzu kommt die offenkundige Beherrschung dort relevanter autochthoner (Mandingo) und Verkehrssprachen (Englisch), welche die Re-Integration erheblich erleichtern würden.3.3. In Ermangelung von sonstigen Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des volljährigen Antragstellers (zB schwere Krankheit) war das Bundesasylamt somit im Ergebnis auch berechtigt von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sprachlichen Kenntnisse und die Berufserfahrung des Beschwerdeführers, die ihm eine Reintegration in die gambische Gesellschaft leichter möglich erscheinen lassen. Hält man sich vor Augen, dass den Einlassungen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen Verhältnissen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann, war weiters schon im Allgemeinen davon auszugehen, dass er über Bezugspersonen in Gambia verfügt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zumindest ausgeführt hat, dass sein Vater aus römisch 40 (einem städtischen Teil Gambias im wirtschaftlich besser entwickelten Küstenbereich) stammt (zum Teil brachte er ja auch vor, dass dieser gegenwärtig dort lebt), weshalb selbst seinen Einlassungen folgt ein Bezug zu bejahen ist; hinzu kommt die offenkundige Beherrschung dort relevanter autochthoner (Mandingo) und Verkehrssprachen (Englisch), welche die Re-Integration erheblich erleichtern würden.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrecht) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl,- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Auch die Entscheidung des Bundesasylamtes zur Ausweisung war im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.2. Der Beschwerdeführer wurde in seinen Befragungen vor der Verwaltungsbehörde zu den Umständen seines Aufenthaltes in Österreich befragt. Daraus ergab sich das Fehlen jeglicher familiärer Bezüge.
4.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit drei Jahren in Österreich auf. Er verfügt wie ausgeführt über keine Familienangehörigen in Österreich und gab auch (bei zeitnaher Befragung durch die Verwaltungsbehörde) nicht an, in einer Lebensgemeinschaft zu leben. Der Beschwerdeführer spielt in einem Verein Fußball, hat mehrere Deutschkurse besucht und verfügt über freundschaftliche Beziehungen in Österreich.
4.4. Gegen die positiv zu wertende (jedenfalls anfängliche) Integration des Beschwerdeführers in Hinblick auf die aufgezählten Punkte sprechen später seine drei (zunehmend schweren) strafgerichtlichen Verurteilungen, insbesondere wegen Delikten nach dem SMG, wobei eine positive Zukunftsprognose schon wegen der Rückfalltäterschaft nicht getroffen werden kann. Den in der Verfahrenserzählung relevierten diesbezüglichen Begründungserwägungen des UVS Wien ist beizupflichten. Die irreguläre Einreise und die Stellung eines unbegründeten Asylantrages mit unwahren Angaben wirken sich ebenfalls negativ aus. Auch die (bei der Verwaltungsbehörde relativ lange) Verfahrensdauer kann nicht zu seinen Gunsten gewertet werden, als sie zum Teil auf mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers für die Behörde zurückzuführen war.
4.5. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages ginge somit, selbst wenn man wegen der Aufenthaltsdauer von drei Jahren ein grundsätzlich schützenswertes Privatleben annähme und daher eine Abwägung im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmen hätte, vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion und dort seine Sozialisation erfahren, damit ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben (vgl. dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist insgesamt zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.4.5. Das öffentliche Interesse an der Effektuierung der gegenständlichen Abweisung des (eindeutig) unbegründeten Asylantrages ginge somit, selbst wenn man wegen der Aufenthaltsdauer von drei Jahren ein grundsätzlich schützenswertes Privatleben annähme und daher eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen hätte, vor, wie sich aus den obigen Erwägungen eindeutig erschließt. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls auch den ganz überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion und dort seine Sozialisation erfahren, damit ist seine Situation jedenfalls nicht jenen Fällen von Fremden gleichzusetzen, die als Kleinkinder aus ihrem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland haben vergleiche dazu etwa VfGH vom 11.12.2003, B1228/01). Die Aufenthaltsbeendigung ist insgesamt zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) dringend geboten.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen.
5. Auch in Hinblick auf die Verwirklichung des § 38 Abs 1 Z 3 AsylG war der Verwaltungsbehörde keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen; die Gewährung aufschiebender Wirkung nach § 38 Abs 2 AsylG wäre im Sinne der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt gewesen.5. Auch in Hinblick auf die Verwirklichung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG war der Verwaltungsbehörde keine Fehlbeurteilung vorzuwerfen; die Gewährung aufschiebender Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG wäre im Sinne der dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gerechtfertigt gewesen.
6. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers oder auch seiner Identität, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch hat der Beschwerdeführer schließlich nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.6. Der Sachverhalt ist insgesamt, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf wesentliche zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Schon gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser, wie dargestellt, kein neues respektive kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers oder auch seiner Identität, welches allfälligerweise in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern wäre. Auch hat der Beschwerdeführer schließlich nicht erklärt, welche Ausführungen er sonst in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte treffen können, die eine andere Entscheidung bewirken hätten können.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Identität, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Staatsbürgerschaft, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
14.09.2012