Norm
AsylG 2005 §7Spruch
D7 406677-5/2012/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. STARK als Vorsitzende und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erstbefragt. Am 14.12.2010 und 04.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch erstbefragt. Am 14.12.2010 und 04.01.2011 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2011, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.02.2011, Zl. D7 406677-2/2011/3E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurden XXXX, gerichtlich beeideter Sachverständiger, mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt, welches am 21.03.2011 beim Bundesasylamt einlangte.Im fortgesetzten Verfahren wurden römisch 40 , gerichtlich beeideter Sachverständiger, mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt, welches am 21.03.2011 beim Bundesasylamt einlangte.
Am 31.03.2011 erfolgte eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2011, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, Zl. D7 406677-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2011, Zl. D7 406677-3/2011/2Z, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
I.2. Mit E-Mail vom 25.01.2012 wurde dem Bundesasylamt ein Bericht der der Polizeiinspektion XXXX vom selben Tag übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 17.01.2012 mit ihrem erwachsenen Sohn am Grenzübergang XXXX in Litauen von Weißrussland kommend kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Konventionspass und einen russischen Reisepass mit sich geführt und angegeben, aus Tschetschenien zu kommen.römisch eins.2. Mit E-Mail vom 25.01.2012 wurde dem Bundesasylamt ein Bericht der der Polizeiinspektion römisch 40 vom selben Tag übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin am 17.01.2012 mit ihrem erwachsenen Sohn am Grenzübergang römisch 40 in Litauen von Weißrussland kommend kontrolliert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe einen Konventionspass und einen russischen Reisepass mit sich geführt und angegeben, aus Tschetschenien zu kommen.
Am 14.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin stellte in Abrede, am Grenzübergang XXXX gewesen zu sein. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem russischen Reisedokument nach Tschetschenien gereist sei, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie am Grenzübergang XXXX nichts gesagt habe und sie nicht "dort" gewesen sei. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungsgefahr Asyl gewährt worden sei und sie sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Tschetschenien und sei auch nicht dort gewesen.Am 14.02.2012 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen. Die Beschwerdeführerin stellte in Abrede, am Grenzübergang römisch 40 gewesen zu sein. Die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem russischen Reisedokument nach Tschetschenien gereist sei, beantwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie am Grenzübergang römisch 40 nichts gesagt habe und sie nicht "dort" gewesen sei. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführerin wegen Verfolgungsgefahr Asyl gewährt worden sei und sie sich freiwillig nach Tschetschenien begeben habe, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht nach Tschetschenien und sei auch nicht dort gewesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit E-Mail vom 23.03.2012 erstattete die Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat XXXX, über Aufforderung des Asylgerichtshofes Bericht über die Ausstellung einer Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin am 17.01.2012, welche der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt worden sei.Mit E-Mail vom 23.03.2012 erstattete die Bereichsleiterin für Meldewesen, Magistrat römisch 40 , über Aufforderung des Asylgerichtshofes Bericht über die Ausstellung einer Bestätigung der Meldung der Beschwerdeführerin am 17.01.2012, welche der Beschwerdeführerin persönlich ausgefolgt worden sei.
In Erledigung der erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, Zahl D7 406677-4/2012/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der erhobenen Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2012, Zahl 10 11.525-BAL, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.04.2012, Zahl D7 406677-4/2012/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion XXXX vom 21.05.2012 eingeholt und am 06.06.2012 eine Einvernahme des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin und am selben Tag eine Einvernahme der Beschwerdeführerin abgehalten. Am 25.06.2012 langte ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 11.06.2012 beim Bundesasylamt ein.Im fortgesetzten Verfahren wurde eine Stellungnahme der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.05.2012 eingeholt und am 06.06.2012 eine Einvernahme des erwachsenen Sohnes der Beschwerdeführerin und am selben Tag eine Einvernahme der Beschwerdeführerin abgehalten. Am 25.06.2012 langte ein Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 11.06.2012 beim Bundesasylamt ein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis vom 18.07.2011, Zahl D7 406677-3/2011/6E, zuerkannte Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, aberkannt. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg. cit. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 16.01.2012 von Belarus kommend am Grenzübergang XXXX einer Einreisekontrolle unterzogen worden. Bei der Beschwerdeführerin seien der Konventionsreisepass und ihr Auslandsreisepass vorgefunden worden und die Beschwerdeführerin sei "von Tschetschenien" gekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt werde, da die Behörden in der Russischen Föderation schutzfähig und -willig seien. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, nach dem Bericht über die Kontrolle am Grenzübergang XXXX zu den Angaben der Beschwerdeführerin könne "als gesichert angenommen werden", dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme diese Tatsachen abstreite, sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar, aber nicht wahrheitsgetreu. Es sei geklärt worden, dass die Beschwerdeführerin am 22.12.2011 nach Belarus gereist und am 16.01.2012 zurückgereist sei. Auch wenn sich die Grenzbeamtin nicht mehr erinnere, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Geschehnisse wie dargestellt zugetragen hätten. Nach der unwahren Darstellung der Beschwerdeführerin vom Vorfall müsse auch angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland gewesen sei. Es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin "zu Hause in Tschetschenien" gewesen sei und weiters daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit keinen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Russischen Föderation mit ihren Dokumenten ausgewiesen, weshalb keine erhöhte Aufmerksamkeit von den russischen Behörden vorliegen könne. Es sei daher auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr gefährdet wäre. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe bei der Grenzkontrolle in Litauen von ihrem Aufenthalt in Tschetschenien berichtet und sich damit freiwillig in das Land begeben, in dem sie Furcht vor Verfolgung behauptet habe. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei damit möglich und ihre Ausweisung zulässig.Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 16.01.2012 von Belarus kommend am Grenzübergang römisch 40 einer Einreisekontrolle unterzogen worden. Bei der Beschwerdeführerin seien der Konventionsreisepass und ihr Auslandsreisepass vorgefunden worden und die Beschwerdeführerin sei "von Tschetschenien" gekommen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt werde, da die Behörden in der Russischen Föderation schutzfähig und -willig seien. Nach Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde beweiswürdigend aus, nach dem Bericht über die Kontrolle am Grenzübergang römisch 40 zu den Angaben der Beschwerdeführerin könne "als gesichert angenommen werden", dass die Beschwerdeführerin in Tschetschenien gewesen sei. Dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme diese Tatsachen abstreite, sei aus ihrer Sicht nachvollziehbar, aber nicht wahrheitsgetreu. Es sei geklärt worden, dass die Beschwerdeführerin am 22.12.2011 nach Belarus gereist und am 16.01.2012 zurückgereist sei. Auch wenn sich die Grenzbeamtin nicht mehr erinnere, müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Geschehnisse wie dargestellt zugetragen hätten. Nach der unwahren Darstellung der Beschwerdeführerin vom Vorfall müsse auch angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland gewesen sei. Es könne angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin "zu Hause in Tschetschenien" gewesen sei und weiters daraus geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit keinen Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Russischen Föderation mit ihren Dokumenten ausgewiesen, weshalb keine erhöhte Aufmerksamkeit von den russischen Behörden vorliegen könne. Es sei daher auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr gefährdet wäre. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Beschwerdeführerin habe bei der Grenzkontrolle in Litauen von ihrem Aufenthalt in Tschetschenien berichtet und sich damit freiwillig in das Land begeben, in dem sie Furcht vor Verfolgung behauptet habe. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin sei damit möglich und ihre Ausweisung zulässig.
I.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 02.07.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.07.2012 eingebrachte Beschwerde.römisch eins.3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012, Zahl 10 11.525-BAL, zugestellt am 02.07.2012, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 11.07.2012 eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:
das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
§ 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennrömisch zwei.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Z 3), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 5) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Z 6).Gemäß Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Ziffer eins,), wenn sie die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Ziffer 2,), wenn sie eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat (Ziffer 3,), wenn sie sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Ziffer 4,), wenn die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, wobei dies nicht auf Flüchtlinge anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 5,) oder wenn sie staatenlos ist und die Umstände, auf Grund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren, wobei dies nicht auf Personen anzuwenden ist, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen (Ziffer 6,).
Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall herangezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK, wonach dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes geschaffen, wo die Unmöglichkeit oder Unwilligkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes gefordert ist (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K 3 zu § 7 AsylG).Die vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall herangezogene Bestimmung des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, GFK, wonach dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet wird, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat, ist als Äquivalent zur Definition des Flüchtlingsbegriffes geschaffen, wo die Unmöglichkeit oder Unwilligkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatlandes gefordert ist vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 4. Auflage, K 3 zu Paragraph 7, AsylG).
In der Praxis spielt - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die Reise eines Flüchtlings in den Heimatstaat eine Rolle (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,In der Praxis spielt - neben der Beantragung eines Reisepasses des Heimatlandes - vor allem die Reise eines Flüchtlings in den Heimatstaat eine Rolle vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005,
4. Auflage, K 4 zu § 7 AsylG; Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage, Rz 154).4. Auflage, K 4 zu Paragraph 7, AsylG; Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage, Rz 154).
Die belangte Behörde ist nach den im Akt einliegenden Polizeiberichten über die Kontrolle der Beschwerdeführerin am 16.01.2012 beim Grenzübergang XXXX davon ausgegangen, dass sich diese im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Weder der Inhalt der Polizeiberichte noch die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres als Zeugen einvernommenen Sohnes lassen aber auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat schließen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Grenze zwischen Litauen und Belarus kontrolliert wurde, weist jedenfalls nicht auf eine Reise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat hin. Nachdem die ergänzenden Ermittlungen, die der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt durchführen hat lassen, nicht Näheres über die vom Bundesasylamt angenommene Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation zutage gebracht hat, kann der Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt werden, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin am Grenzübergang nicht niederschriftlich festgehalten wurden, der Polizeibericht vom 25.01.2012 mangelhaft war, der Reiseweg der Beschwerdeführerin mit Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 21.05.2012 nicht nachvollzogen und die Versicherung der Beschwerdeführerin, nicht im Herkunftsstaat gewesen zu sein, nicht widerlegt werden konnte. Dass sich die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation begeben und sich damit "erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt" und sich "einige Zeit" aufgehalten hätte, ist dagegen lediglich eine durch keine Beweismittel belegte bloße Vermutung der Erstbehörde. Die Annahme des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin habe sich in den Herkunftsstaat begeben, wurde nach den ergänzenden Ermittlungen nicht verifiziert, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten unterbleiben kann.Die belangte Behörde ist nach den im Akt einliegenden Polizeiberichten über die Kontrolle der Beschwerdeführerin am 16.01.2012 beim Grenzübergang römisch 40 davon ausgegangen, dass sich diese im Herkunftsstaat aufgehalten habe. Weder der Inhalt der Polizeiberichte noch die Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihres als Zeugen einvernommenen Sohnes lassen aber auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat schließen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der Grenze zwischen Litauen und Belarus kontrolliert wurde, weist jedenfalls nicht auf eine Reise der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat hin. Nachdem die ergänzenden Ermittlungen, die der Asylgerichtshof vom Bundesasylamt durchführen hat lassen, nicht Näheres über die vom Bundesasylamt angenommene Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation zutage gebracht hat, kann der Begründung im angefochtenen Bescheid nicht gefolgt werden, zumal die Angaben der Beschwerdeführerin am Grenzübergang nicht niederschriftlich festgehalten wurden, der Polizeibericht vom 25.01.2012 mangelhaft war, der Reiseweg der Beschwerdeführerin mit Bericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.05.2012 nicht nachvollzogen und die Versicherung der Beschwerdeführerin, nicht im Herkunftsstaat gewesen zu sein, nicht widerlegt werden konnte. Dass sich die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation begeben und sich damit "erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt" und sich "einige Zeit" aufgehalten hätte, ist dagegen lediglich eine durch keine Beweismittel belegte bloße Vermutung der Erstbehörde. Die Annahme des Bundesasylamtes, die Beschwerdeführerin habe sich in den Herkunftsstaat begeben, wurde nach den ergänzenden Ermittlungen nicht verifiziert, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten unterbleiben kann.
Dass der russische Auslandsreisepass der Beschwerdeführerin vor der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ausgestellt wurde, ist in diesem Zusammenhang nur nebenbei festzuhalten.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung im Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, zum Ergebnis gelangte, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Art. 1 Abschnitt C Z 1, sondern ausschließlich nach Art. 1 Abschnitt C Z 4 GFK Bedeutung zukommt. Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 261f).Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Verwaltungsgerichtshof unter Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung im Erkenntnis vom 03.12.2003, 2001/01/0547, zum Ergebnis gelangte, dass der Rückkehr in den Heimatstaat nicht nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins,, sondern ausschließlich nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, GFK Bedeutung zukommt. Die freiwillige Niederlassung im bisherigen Verfolgerstaat verlangt einen auf Dauer angelegten Aufenthalt, eine auf Dauer angelegte Wohnsitznahme und den Entfall der Schutzbedürftigkeit (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 261f).
Nachdem keiner der in Art 1 Abschnitt C GFK genannten Ausschlussgründe erfüllt ist, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.Nachdem keiner der in Artikel eins, Abschnitt C GFK genannten Ausschlussgründe erfüllt ist, kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.
Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.Der Abspruch über eine etwaige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) ergeben sich als (zwingende) Rechtsfolgen aus der Aberkennung des Status des Asylberechtigten. Aufgrund des Wegfalls dieser Aberkennung mangelt es den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides an der Rechtsgrundlage, weshalb auch sie ersatzlos zu beheben sind.
Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausreise, Bescheidbehebung, bloße Vermutungen, HerkunftsstaatZuletzt aktualisiert am
13.09.2012