TE AsylGH Erkenntnis 2012/8/28 C18 419647-1/2011

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Veröffentlicht am 28.08.2012
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C18 419.647-1/2011/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 01.434-BAT (Spruchpunkt I.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2012 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Leonhartsberger als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 01.434-BAT (Spruchpunkt römisch eins.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.06.2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012 (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, (AsylG), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, reiste laut eigenen Angaben am 11.02.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag seiner Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er als Fluchtgrund angab, als Sikh in Afghanistan religiöse Probleme gehabt zu haben. Sie hätten ihre Religion nicht so ausüben können, wie sie es gerne gewollt hätten. Ihre Kinder seien auf dem Weg zum Tempel von moslemischen Kindern angegriffen worden. Es habe für die Kinder auch keine Möglichkeit gegeben, die Schule zu besuchen. Der Beschwerdeführer habe Angst vor den Taliban. Er sei von ihnen geschlagen worden und man habe ihm zwei Zähne ausgeschlagen. Die Mujaheddin hätten ihnen auch zwei Geschäfte weggenommen und seinen Vater umgebracht.

2. Am 17.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Punjabi angehöre und Sikh sei. Seit seiner Geburt habe er in XXXX, Provinz XXXX, gelebt. Er sei seit 1996 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen hätten können. Die Kinder hätten keine Schule besuchen können und auch seine Frau habe das Haus nie verlassen können. Vor eineinhalb bis zwei Jahren sei der Beschwerdeführer auf dem Nachhausweg von den Taliban geschlagen worden. Das Geld, das er bei sich gehabt hätte, sei ihm abgenommen worden und seine Zähne seien ihm ausgeschlagen worden.2. Am 17.02.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte er im Wesentlichen vor, dass er der Volksgruppe der Punjabi angehöre und Sikh sei. Seit seiner Geburt habe er in römisch 40 , Provinz römisch 40 , gelebt. Er sei seit 1996 verheiratet und habe mit seiner Ehefrau vier Kinder. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass sie sich in Afghanistan nicht frei bewegen hätten können. Die Kinder hätten keine Schule besuchen können und auch seine Frau habe das Haus nie verlassen können. Vor eineinhalb bis zwei Jahren sei der Beschwerdeführer auf dem Nachhausweg von den Taliban geschlagen worden. Das Geld, das er bei sich gehabt hätte, sei ihm abgenommen worden und seine Zähne seien ihm ausgeschlagen worden.

3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.03.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat aus Angst um seine Kinder verlassen habe. Seine Kinder hätten in ständiger Angst gelebt und seien deshalb nicht aus dem Haus gegangen. Sie seien mit Steinen beworfen und beschimpft worden. Die Kinder seien auch nicht in die Schule gegangen. Der Beschwerdeführer sei von Taliban geschlagen worden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 01.434-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die zur Gewährung von internationalem Schutz führen hätten können. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Religionszugehörigkeit sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da auch keinem Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der prekären Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers begründet.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2011, Zl. 11 01.434-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass keine Gründe hervorgekommen seien, die zur Gewährung von internationalem Schutz führen hätten können. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund seiner Religionszugehörigkeit sei seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Da auch keinem Familienmitglied des Beschwerdeführers der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung auf Grund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Die Gewährung von subsidiärem Schutz wurde mit der prekären Sicherheitslage im Heimatland des Beschwerdeführers begründet.

5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gem. § 66 AsylG iVm Art. 15f VerfahrensRL (2005/85/EG).5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte die Beigabe eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, AsylG in Verbindung mit Artikel 15 f, VerfahrensRL (2005/85/EG).

6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. C18 419.647-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, Zl. C18 419.647-1/2011/2Z, wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Dem Antrag vom 18.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2012 Folge gegeben.7. Dem Antrag vom 18.10.2011 auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 03.04.2012 Folge gegeben.

8. In der am 25.06.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin insbesondere zu den Beweggründen für ihre Ausreise aus Afghanistan einvernommen. Hierbei gab der Beschwerdeführer an, dass er geschlagen worden sei und ihm der Unterarm gebrochen sowie die Zähne ausgeschlagen worden seien.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab - ergänzend zu ihren bisherigen Ausführungen - im Wesentlichen an, dass sie wegen ihrer Religion verfolgt worden seien. Wenn sie das Haus verlassen habe, habe sie eine Burka tragen sowie von ihrem Mann begleitet werden müssen. Von anderen Afghanen seien sie schlecht behandelt worden. Zu den Töchtern sei gesagt worden, dass sie Muslime werden sollten. Auf dem Weg zur Sikh-Schule seien die Kinder mit Steinen beworfen worden.

Die beiden Töchter des Beschwerdeführers gaben an, dass sie in Afghanistan ein schwarzes Kopftuch getragen und von ihren Eltern begleitet worden seien, wenn sie das Haus verlassen hätten. In Österreich würden sie alleine in die Schule gehen und sich in ihrer Freizeit mit Freunden treffen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Punjabis sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in XXXX, Provinz XXXX. Er reiste mit seiner Ehegattin und den vier minderjährigen Kindern illegal am 11.02.2011 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Punjabis sowie der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in römisch 40 , Provinz römisch 40 . Er reiste mit seiner Ehegattin und den vier minderjährigen Kindern illegal am 11.02.2011 in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von XXXX, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 419.648-1/2011/14E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte von römisch 40 , der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. C18 419.648-1/2011/14E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden, und es ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre. Im Fall der Ehegattin des Beschwerdeführers als der Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.1.2. Die Feststellungen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Auch das Bundesasylamt ging von der Ehegemeinschaft und dem Vorliegen eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG aus. Dafür, dass der Beschwerdeführer straffällig geworden wäre, dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status einer Asylberechtigten anhängig wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.2.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, so gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennDie Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1. wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist.

2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 2 iVm Abs. 4 AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.2.2. Im vorliegenden Fall wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gestellt. Dem Beschwerdeführer ist daher nach Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen, zumal der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist und Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin in einem anderen Staat möglich wäre und dass hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig wäre, im Verfahren nicht hervorgekommen sind.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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