Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
A14 247.523-2/2011/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende Dr. Singer als über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Ghana, vertreten durch die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Stockhofstraße 40, in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 EWEST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende Dr. Singer als über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch die Volkshilfe, Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung, Stockhofstraße 40, in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 EWEST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs.3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas, stellte am 13.11.2003 seinen ersten Asylantrag.
Im Zuge der am 11.12.2003 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er habe seine Heimat Ghana am 11.11.2003 verlassen, da er sich geweigert habe, die Position seines im September 2003 verstorbenen Vaters als Fetischpriester in seinem Heimatdorf XXXX zu übernehmen. Er sei Christ und daher nicht bereit gewesen, wie von ihm verlangt, die dieser Stellung innewohnenden Traditionen und Kulte zu vollziehen, aus welchem Grund er beschlossen habe, zu flüchten. Zuvor habe er sich allerdings auf Anraten und unter Begleitung eines in XXXX ansässigen Freundes mit seinen Problemen an die Polizei in XXXX gewandt, die sich jedoch auf Grund der auch in höheren Amtskreisen vertretenen Sympathisanten für genannten Kultus nicht imstande gesehen habe, dem Berufungswerber zu helfen. Einige Tage nach Verstreichen dieses Vorfalles habe er schließlich am 11.11.2003 zusammen mit seinem Freund Ghana per Flugzeug verlassen.Im Zuge der am 11.12.2003 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde führte der nunmehrige Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen aus, er habe seine Heimat Ghana am 11.11.2003 verlassen, da er sich geweigert habe, die Position seines im September 2003 verstorbenen Vaters als Fetischpriester in seinem Heimatdorf römisch 40 zu übernehmen. Er sei Christ und daher nicht bereit gewesen, wie von ihm verlangt, die dieser Stellung innewohnenden Traditionen und Kulte zu vollziehen, aus welchem Grund er beschlossen habe, zu flüchten. Zuvor habe er sich allerdings auf Anraten und unter Begleitung eines in römisch 40 ansässigen Freundes mit seinen Problemen an die Polizei in römisch 40 gewandt, die sich jedoch auf Grund der auch in höheren Amtskreisen vertretenen Sympathisanten für genannten Kultus nicht imstande gesehen habe, dem Berufungswerber zu helfen. Einige Tage nach Verstreichen dieses Vorfalles habe er schließlich am 11.11.2003 zusammen mit seinem Freund Ghana per Flugzeug verlassen.
2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.02.2004, Zl. 03 35.205-BAL, in Spruchpunkt I. gem. § 7 AsylG 1997, BGBl. I 1997/76 idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gem. § 8 AsylG für zulässig. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung - nämlich durch die Angehörigen einer traditionellen Stammesgemeinschaft - geltend gemacht und die Möglichkeit gehabt habe, seine Verfolger in der Heimat zur Anzeige zu bringen, zumal überall Institutionen der Strafrechtspflege eingerichtet wären. Zudem stünde dem Antragsteller die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11.02.2004, Zl. 03 35.205-BAL, in Spruchpunkt römisch eins. gem. Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Genannten nach Ghana gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig. Begründend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine von Privatpersonen ausgehende Verfolgung - nämlich durch die Angehörigen einer traditionellen Stammesgemeinschaft - geltend gemacht und die Möglichkeit gehabt habe, seine Verfolger in der Heimat zur Anzeige zu bringen, zumal überall Institutionen der Strafrechtspflege eingerichtet wären. Zudem stünde dem Antragsteller die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen.
3. Der Unabhängige Asylsenat (in der Folge: UBAS) hat die dagegen gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2007 mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 247.523/0/6E-XV/53/04 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl. I 100/2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien.3. Der Unabhängige Asylsenat (in der Folge: UBAS) hat die dagegen gerichtete Berufung (nunmehr Beschwerde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2007 mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 247.523/0/6E-XV/53/04 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana zulässig sei, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien.
4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2008 zu Zl. AW 2008/01/0389-3 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben.
5. Die Behandlung der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde vom 24.06.2008 wurde mit Beschluss vom 24.06.2010 zu Zl. 2008/01/0468-7 abgelehnt.
6. Am 26.01.2011 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren bei der Polizeiinspektion XXXX am 27.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2005 HIV-infiziert und sei in XXXX in Behandlung, außerdem leide er an einer Thrombose und müsse täglich spritzen. Er benötige eine Therapie und könne sich diese Medikamente in Ghana nicht leisten. Er leide außerdem an Malaria und sei deshalb ebenfalls in Behandlung. Er habe Probleme. Er habe eine Augenkrankheit, wisse jedoch nicht, wie diese heiße. Die medizinischen Gutachten werde er dem Bundesasylamt vorlegen. Er werde zu Hause nicht überleben, weil er sich dort die Medikamente nicht leisten könne. Er habe damals seine Krankheit verschwiegen, da er Angst gehabt habe, dies anzugeben.Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren bei der Polizeiinspektion römisch 40 am 27.01.2011 gab der Beschwerdeführer an, er sei seit 2005 HIV-infiziert und sei in römisch 40 in Behandlung, außerdem leide er an einer Thrombose und müsse täglich spritzen. Er benötige eine Therapie und könne sich diese Medikamente in Ghana nicht leisten. Er leide außerdem an Malaria und sei deshalb ebenfalls in Behandlung. Er habe Probleme. Er habe eine Augenkrankheit, wisse jedoch nicht, wie diese heiße. Die medizinischen Gutachten werde er dem Bundesasylamt vorlegen. Er werde zu Hause nicht überleben, weil er sich dort die Medikamente nicht leisten könne. Er habe damals seine Krankheit verschwiegen, da er Angst gehabt habe, dies anzugeben.
Am 03.02.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West an, er stelle einen neuerlichen Antrag wegen der Leute in seinem Dorf in Ghana und wegen seiner medizinischen Situation. Die Leute in seinem Dorf hätten gewollt, dass er Priester werde. Dieses Problem hätte er bereits im ersten Verfahren angeführt und bestünde dieses immer noch. Jetzt hätten sie seinen Sohn XXXX genommen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht dort sei, würden sie ihn verkaufen wollen. Das habe ihm seine Mutter gesagt und zwar im Sommer 2010. Er habe nicht sofort einen neuen Asylantrag gestellt, da er krank gewesen wäre. Er sei HIV-positiv. Außerdem habe er seit 2006 Probleme mit der Leber und eine Thrombose. An Malaria leide er aber nicht. Er sei wegen seiner HIV-Infektion seit 2005 in ärztlicher Behandlung. Er habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen, habe hier keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er habe einen Deutschkurs besucht. Gearbeitet habe er nicht. Er habe weiters Geldprobleme, da er vom österreichischen Staat kein Geld mehr bekomme. Er bekomme eine Behandlung in Österreich, deswegen gehe es ihm gut, er bekomme aber keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft, deswegen gehe es ihm schlecht.Am 03.02.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, EAST West an, er stelle einen neuerlichen Antrag wegen der Leute in seinem Dorf in Ghana und wegen seiner medizinischen Situation. Die Leute in seinem Dorf hätten gewollt, dass er Priester werde. Dieses Problem hätte er bereits im ersten Verfahren angeführt und bestünde dieses immer noch. Jetzt hätten sie seinen Sohn römisch 40 genommen. Nachdem der Beschwerdeführer nicht dort sei, würden sie ihn verkaufen wollen. Das habe ihm seine Mutter gesagt und zwar im Sommer 2010. Er habe nicht sofort einen neuen Asylantrag gestellt, da er krank gewesen wäre. Er sei HIV-positiv. Außerdem habe er seit 2006 Probleme mit der Leber und eine Thrombose. An Malaria leide er aber nicht. Er sei wegen seiner HIV-Infektion seit 2005 in ärztlicher Behandlung. Er habe Österreich seit der ersten Antragstellung nicht verlassen, habe hier keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Er habe einen Deutschkurs besucht. Gearbeitet habe er nicht. Er habe weiters Geldprobleme, da er vom österreichischen Staat kein Geld mehr bekomme. Er bekomme eine Behandlung in Österreich, deswegen gehe es ihm gut, er bekomme aber keine finanzielle Unterstützung und keine Unterkunft, deswegen gehe es ihm schlecht.
Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben des XXXX vom 10.08.2010 und 07.12.2010 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische HIV-Infektion besteht, er sich seit 2005 regelmäßig an der Spezialambulanz des XXXX in Betreuung befindet und seither regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen muss. Es wurde bei ihm eine antiretrovirale Therapie eingeleitet, welche lebensnotwendig für ihn sei. Aus zwei identen weiteren Schreiben der Aidshilfe XXXX vom 28.07.2010 sowie 10.01.2011 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer dort seit einigen Jahren in Betreuung steht. Zudem wurden Länderberichte zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Ghana vorgelegt.Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Schreiben des römisch 40 vom 10.08.2010 und 07.12.2010 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine chronische HIV-Infektion besteht, er sich seit 2005 regelmäßig an der Spezialambulanz des römisch 40 in Betreuung befindet und seither regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen muss. Es wurde bei ihm eine antiretrovirale Therapie eingeleitet, welche lebensnotwendig für ihn sei. Aus zwei identen weiteren Schreiben der Aidshilfe römisch 40 vom 28.07.2010 sowie 10.01.2011 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer dort seit einigen Jahren in Betreuung steht. Zudem wurden Länderberichte zu den Behandlungsmöglichkeiten von HIV in Ghana vorgelegt.
Am 07.02.2011 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Schreiben des XXXX vom 04.02.2011, welches ident mit jenem Schreiben vom 07.12.2010 ist.Am 07.02.2011 übermittelte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein Schreiben des römisch 40 vom 04.02.2011, welches ident mit jenem Schreiben vom 07.12.2010 ist.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen und hat der Genannte gegenständliche Mitteilung am 11.02.2011 erhalten.Mit Verfahrensanordnung vom 09.02.2011 wurde dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und hat der Genannte gegenständliche Mitteilung am 11.02.2011 erhalten.
Am 01.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Anfrage der Staatendokumentation vom 14.10.2010 vorgehalten und gab er dazu an, er glaube nicht, was ihm gerade vorgelesen worden wäre. Wie solle man zahlen können, wenn man nicht arbeite. Es stimme auch nicht, dass die Spitäler in Ghana all diese Krankheiten behandeln können. Er möchte nicht nach Ghana zurück. Sollte er nach Ghana zurückkehren müssen, wisse er nicht, wer ihm Unterkunft und zu Essen gebe und wer für seine ärztliche Behandlung sorgen solle.
Am 09.03.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt zu den in der letzten Einvernahme vorgelegten Länderberichten ein. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass sich dem Material der Staatendokumentation keine mit Sicherheit gewährleistete lückenlose Behandlung für den Beschwerdeführer entnehmen ließe und seine Ausweisung eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darstellen würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers respektive seinen vorgelegten Arztbefunden würde auch keine entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliegen.Am 09.03.2011 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers beim Bundesasylamt zu den in der letzten Einvernahme vorgelegten Länderberichten ein. Im Wesentlichen wurde darauf verwiesen, dass sich dem Material der Staatendokumentation keine mit Sicherheit gewährleistete lückenlose Behandlung für den Beschwerdeführer entnehmen ließe und seine Ausweisung eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darstellen würde. In Bezug auf den Gesundheitszustand des Antragstellers respektive seinen vorgelegten Arztbefunden würde auch keine entschiedene Sache iSd Paragraph 68, AVG vorliegen.
7. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 - EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gem. § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden. Soweit der gegenständliche Antrag mit der HIV-Infizierung, einer Thrombose und Problemen mit der Leber begründet werde, sei anzuführen, dass diese gesundheitlichen Probleme ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Diese Erkrankungen wären dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und wäre ihm genügend Zeit geblieben, diese Probleme rechtzeitig in Erwähnung zu bringen. Dass sich diese gesundheitlichen Probleme nach Rechtskraft des Vorverfahrens in einem solchen Ausmaß verschlechtert hätten, dass diese nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wären oder dass beim Beschwerdeführer nach Rechtskraft die AIDS-Erkrankung ausgebrochen wäre, habe dieser nicht vorgebracht und sei dies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben gehe lediglich hervor, dass er regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen müsse.7. Mit Bescheid vom 12.04.2011, Zl. 11 00.863 - EWEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana aus. Begründend wurde ausgeführt, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Es könne auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Soweit der gegenständliche Antrag mit der HIV-Infizierung, einer Thrombose und Problemen mit der Leber begründet werde, sei anzuführen, dass diese gesundheitlichen Probleme ebenfalls keinen neuen objektiven Sachverhalt darstellen. Diese Erkrankungen wären dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens bekannt gewesen und wäre ihm genügend Zeit geblieben, diese Probleme rechtzeitig in Erwähnung zu bringen. Dass sich diese gesundheitlichen Probleme nach Rechtskraft des Vorverfahrens in einem solchen Ausmaß verschlechtert hätten, dass diese nunmehr von lebensbedrohlichem Charakter wären oder dass beim Beschwerdeführer nach Rechtskraft die AIDS-Erkrankung ausgebrochen wäre, habe dieser nicht vorgebracht und sei dies auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Schreiben gehe lediglich hervor, dass er regelmäßig HIV-Medikamente einnehmen müsse.
8. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 19.04.2011 eingebrachte Beschwerde, mit der zugleich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführer habe am 12.01.2011 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob eine entschiedene Sache vorliege oder nicht, sei der 16.05.2008 (Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des UBAS in Rechtskraft erwachsen sei). Seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens seien über zweieinhalb Jahre vergangen und hätte diesbezüglich abgeklärt werden müssen, ob und inwieweit sich die Erkrankung durch die HIV-Infektion maßgeblich verschlechtert habe, insbesondere durch die erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens diagnostizierten Thrombose. Zudem habe die Behörde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Situation in Ghana getätigt und schon alleine deshalb auf jeden Fall einen inhaltlichen Bescheid erlassen müssen. Sofern die Behörde ausführe, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert hätten, widerspreche dies offensichtlich den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen, wo insbesondere von Oberärztin XXXX darauf verwiesen werde, dass eine lückenlose Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers lebensnotwendig sei. Es liege weiters auch ein neuer Sachverhalt hinsichtlich Art. 8 EMRK vor. Hiezu wäre von der erstinstanzlichen Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert worden, wonach dieser bei der AIDS-Hilfe regelmäßig in Betreuung sei und mittlerweile dort auch eine Selbsthilfegruppe leite. Die Behörde hätte somit bei richtiger Beurteilung eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.8. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 19.04.2011 eingebrachte Beschwerde, mit der zugleich der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. In der Beschwerde wird angeführt, der Beschwerdeführer habe am 12.01.2011 einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Maßgeblicher Zeitpunkt, ob eine entschiedene Sache vorliege oder nicht, sei der 16.05.2008 (Zeitpunkt, zu dem der Bescheid des UBAS in Rechtskraft erwachsen sei). Seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens seien über zweieinhalb Jahre vergangen und hätte diesbezüglich abgeklärt werden müssen, ob und inwieweit sich die Erkrankung durch die HIV-Infektion maßgeblich verschlechtert habe, insbesondere durch die erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens diagnostizierten Thrombose. Zudem habe die Behörde auch eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der medizinischen Situation in Ghana getätigt und schon alleine deshalb auf jeden Fall einen inhaltlichen Bescheid erlassen müssen. Sofern die Behörde ausführe, es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass sich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens wesentlich verschlechtert hätten, widerspreche dies offensichtlich den von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen, wo insbesondere von Oberärztin römisch 40 darauf verwiesen werde, dass eine lückenlose Fortführung der Therapie des Beschwerdeführers lebensnotwendig sei. Es liege weiters auch ein neuer Sachverhalt hinsichtlich Artikel 8, EMRK vor. Hiezu wäre von der erstinstanzlichen Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert worden, wonach dieser bei der AIDS-Hilfe regelmäßig in Betreuung sei und mittlerweile dort auch eine Selbsthilfegruppe leite. Die Behörde hätte somit bei richtiger Beurteilung eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.
9. Mit Erkenntnis vom 27.04.2011 wurde die Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes gem. §§ 68 Abs. 1 AVG, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Art. 144 a B-VG und §§ 82 ff VfGG und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.9. Mit Erkenntnis vom 27.04.2011 wurde die Beschwerde seitens des Asylgerichtshofes gem. Paragraphen 68, Absatz eins, AVG, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller durch seine rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 144, a B-VG und Paragraphen 82, ff VfGG und stellte gleichzeitig den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
10. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2011 zu Zl. U 1021/11-8 wurde dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.
11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2011 zu Zl. U 1021/11-13 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen werde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Insoweit werde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.11. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.09.2011 zu Zl. U 1021/11-13 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes, soweit damit die Beschwerde gegen die Ausweisung abgewiesen werde, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Insoweit werde das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.04.2011 aufgehoben. Im Übrigen werde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
12. Aufgrund des am 28.10.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Antrages wurde mit Verfahrensanordnung vom 21.11.2011 ein Rechtsberater bestellt.
13. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb zweiwöchiger Frist zu seiner persönlichen Situation in Österreich sowie seinem Gesundheitszustand eine Stellungnahme einzubringen.
14. Am 19.01.2012 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, in welcher der Beschwerdeführer erneut auf seine HIV-Erkrankung hinwies und auf seine Integration in Österreich aufmerksam machte. Er habe hier viele Freunde und Bekannte, verfüge über Deutschkenntnisse und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer übermittelte neben einem Schreiben des XXXX vom 04.02.2011 und dem Schreiben der Aidshilfe XXXX vom 10.01.2011, eine Meldebestätigung vom 07.10.2011, eine Nutzungsberechtigung vom 12.01.2012, Unterstützungserklärungen, eine Teilnahmebestätigung des Deutschkurses Stufe 1 vom 09.07.2009 sowie zwei Auftragsbestätigungen für zwei weitere Deutschkurse.14. Am 19.01.2012 langte eine diesbezügliche Stellungnahme beim Asylgerichtshof ein, in welcher der Beschwerdeführer erneut auf seine HIV-Erkrankung hinwies und auf seine Integration in Österreich aufmerksam machte. Er habe hier viele Freunde und Bekannte, verfüge über Deutschkenntnisse und sei strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer übermittelte neben einem Schreiben des römisch 40 vom 04.02.2011 und dem Schreiben der Aidshilfe römisch 40 vom 10.01.2011, eine Meldebestätigung vom 07.10.2011, eine Nutzungsberechtigung vom 12.01.2012, Unterstützungserklärungen, eine Teilnahmebestätigung des Deutschkurses Stufe 1 vom 09.07.2009 sowie zwei Auftragsbestätigungen für zwei weitere Deutschkurse.
II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 75 AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 38/2011) vollumfänglich anzuwenden, gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.1. Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 ist dieses in seiner geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) vollumfänglich anzuwenden, gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 41 Abs. 3 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - § 68 AVG) und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung (wie vorliegend wegen entschiedener Sache - Paragraph 68, AVG) und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Gegenständlich hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zwar richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer im zweiten Rechtsgang keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, jedoch ist es für den erkennenden Senat aufgrund fehlender ärztlicher Gutachten keineswegs nachvollziehbar, wie die erstinstanzliche Behörde zu der Feststellung gelangt, dass keine bedeutenden gesundheitlichen Probleme vorliegen. Insofern der Beschwerdeführer eine Änderung seines Gesundheitszustandes als Grund für das Nichtvorliegen entschiedener Sache ins Treffen führt, ist die Auseinandersetzung mit diesem Argument durch das Bundesasylamt qualifiziert mangelhaft geblieben. Das Bundesasylamt hat keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, entsprechende Befunde einzuholen respektive sich damit auseinanderzusetzen.
Auch wenn der Beschwerdeführer seine HIV- Erkrankung sowie seine Leberprobleme bereits im ersten Rechtsgang hätte erwähnen müssen, liegen zumindest hinsichtlich seiner nunmehrigen Thrombose neue - nach der Rechtskraft des ersten Verfahrens - gesundheitliche Beschwerden vor, welche der Attestierung eines Arztes bedürfen. Obwohl der Beschwerdeführer angab, erst seit 2010 von der Thrombose zu wissen, hat das Bundesasylamt diese Erkrankung übergangen und fälschlicherweise angenommen, diese wäre dem Beschwerdeführer bereits vor Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bekannt gewesen. Seine erwähnten Augenbeschwerden blieben ebenfalls unberücksichtigt.
Es wäre jedenfalls angebracht gewesen, ein ausführliches Gutachten zu allen vom Beschwerdeführer angeführten Krankheiten (HIV; Thrombose, Leberbeschwerden, Augenbeschwerden etc.) einzuholen und nach einer Gesamtschau des Ergebnisses Feststellungen über die Behandlungsmöglichkeiten (respektive Medikamente, Kosten udgl.) in Ghana zu treffen. Auf Basis dieses medizinischen Gutachtens und der entsprechenden aktuellen und konkreten Länderfeststellungen zum Krankheitsbild der diagnostizierten Beschwerden wird im fortgesetzten Verfahren eine ausführliche auf den Gesundheitszustand Rücksicht nehmende Beurteilung des Sachverhaltes stattzufinden haben.
Insbesondere wird die belangte Behörde auch Ermittlungen hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Unterlagen, zu tätigen haben.
Selbst wenn die Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht unmittelbar lebensbedrohlich wären, sie aber doch Krankheitswert besäßen und Behandlungsbedürftigkeit auslösten, so könnte dies doch zumindest das Erfordernis bedingen, entsprechende Feststellungen zu einer Behandlungsmöglichkeit in Ghana in das Verfahren aufzunehmen, was aber dann wiederum im Spannungsverhältnis zum Vorliegen der entschiedenen Sache treten könnte. Diese mögliche Konsequenz hat das Bundesasylamt der Begründung des angefochtenen Bescheides nach nicht hinreichend beachtet.
Das Bundesasylamt konnte bei der vorliegenden und eben nicht ergänzten Aktenlage auch nicht eindeutig davon ausgehen, dass ein allfällig krankheitswerter und behandlungsbedürftiger Zustand in dieser Form tatsächlich schon im Vorverfahren vorgelegen hätte.
Im Ergebnis hätte es also hier einer Ergänzung des Sachverhaltes und einer darauf gestützten näheren Auseinandersetzung auch mit dem Beschwerdeführer bedurft, was aber unterblieben ist.
3. Da sich der Beschwerdeführer seit beinahe 9 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und seit seiner letzten Befragung ca. 1 1/2 Jahre vergangen sind, wird der Vollständigkeit halber im Hinblick auf Spruchpunkt III. darauf hingewiesen, dass auch eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben des Genannten im Sinne des Art. 8 EMRK in Form entsprechender Ermittlungen und Befragungen stattzufinden haben wird. Dazu sei am Rande auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).3. Da sich der Beschwerdeführer seit beinahe 9 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhält und seit seiner letzten Befragung ca. 1 1/2 Jahre vergangen sind, wird der Vollständigkeit halber im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. darauf hingewiesen, dass auch eine sorgfältige und eingehende Prüfung eines möglicherweise in Österreich entstandenen Rechts auf Familien- bzw. Privatleben des Genannten im Sinne des Artikel 8, EMRK in Form entsprechender Ermittlungen und Befragungen stattzufinden haben wird. Dazu sei am Rande auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124).
4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein. Im Bezug auf die allfällig zu treffende Ausweisungsentscheidung wird eine aktuelle Abwägung im Sinne der dazu vorhandenen österreichischen und europäischen Judikatur Platz zu greifen haben.4. In einer Gesamtschau der unter Punkt 2. und 3. dargelegten Erwägungen war daher von einer solchen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auszugehen, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen war. Im fortgesetzten Verfahren werden jedenfalls zunächst die angesprochenen Mängel zu verbessern sein. Im Bezug auf die allfällig zu treffende Ausweisungsentscheidung wird eine aktuelle Abwägung im Sinne der dazu vorhandenen österreichischen und europäischen Judikatur Platz zu greifen haben.
Es war somit insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, PrivatlebenZuletzt aktualisiert am
08.10.2012