Norm
AsylG 2005 §10Spruch
D15 240953-4/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 12 04.439-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2012, FZ. 12 04.439-EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit ihrem Sohn XXXX (Zl. D15 240952-3/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität XXXX, einen (ersten) Asylantrag.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Dagestan, reiste am 09.07.2002 gemeinsam mit ihrem Sohn römisch 40 (Zl. D15 240952-3/2012) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter der Identität römisch 40 , einen (ersten) Asylantrag.
Im Zuge der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf am 09.07.2002 schilderte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt, dass im Heimatland Bürgerkrieg herrsche. Ihr Ehemann sei am 09.05.2002 im Zuge einer Kundgebung erschossen worden. Ihr Mann sei Schuldirektor gewesen, sie selbst habe bis zwei Monate vor ihrer Ausreise als Lehrerin gearbeitet. Mit ihm gemeinsam seien auch 40 Kinder zu Tode gekommen. Auch würden ständig Menschen umgebracht werden, weil verschiedene Gruppierungen an der Macht seien. Sie habe Angst um ihr Leben, sie wolle um Asyl ansuchen, weil in ihrem Heimatland eine sichere Lebensführung nicht möglich sei.
Am 18.02.2003 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie stamme aus der Teilrepublik Dagestan und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an. Sie habe von 1989 bis 2002 als Mittelschulprofessorin in einer Schule in XXXX gearbeitet. Sie habe zuvor bereits mehrmals ihr Heimatland verlassen und sich öfter in der Türkei aufgehalten. Zuletzt habe sie sich vor ihrer Ausreise im Mai 2002 einen Reisepass ausstellen lassen. Zu ihren Fluchtgründen schilderte sie, dass ihr Ehemann ein gläubiger Moslem gewesen sei und oft die Moschee besucht hätte. Deshalb sei er von den Russen als Wahhabit verdächtigt und vom russischen Sicherheitsdienst mehrmals festgenommen worden. Zur Einschüchterung seien sie öfters nach Hause gekommen, sie seien einmal sogar verprügelt worden. Am 18.05.2002 sei er dann von der Armee verschleppt worden, zwei Tage später sei ihnen mitgeteilt worden, dass er verstorben sei, die Brüder ihres Ehemannes hätten gemeint, dass er zu Tode geprügelt worden sei. Ihre Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass die Russen einen Sündenbock gesucht hätten, weil ihr Ehemann sehr gläubig gewesen sei und auch optisch wie ein Moslem ausgesehen habe. Nach Rücksprache mit ihrem Sohn bestätigte sie, dass ihr Ehemann der schiitischen Glaubensströmung angehört habe. Sie selbst sei nicht gläubig, sie könne daher auch kein islamisches Gebet vortragen, sie habe deshalb mit ihrem Ehemann auch Probleme gehabt. Sie selbst sei vier Mal imSie stamme aus der Teilrepublik Dagestan und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an. Sie habe von 1989 bis 2002 als Mittelschulprofessorin in einer Schule in römisch 40 gearbeitet. Sie habe zuvor bereits mehrmals ihr Heimatland verlassen und sich öfter in der Türkei aufgehalten. Zuletzt habe sie sich vor ihrer Ausreise im Mai 2002 einen Reisepass ausstellen lassen. Zu ihren Fluchtgründen schilderte sie, dass ihr Ehemann ein gläubiger Moslem gewesen sei und oft die Moschee besucht hätte. Deshalb sei er von den Russen als Wahhabit verdächtigt und vom russischen Sicherheitsdienst mehrmals festgenommen worden. Zur Einschüchterung seien sie öfters nach Hause gekommen, sie seien einmal sogar verprügelt worden. Am 18.05.2002 sei er dann von der Armee verschleppt worden, zwei Tage später sei ihnen mitgeteilt worden, dass er verstorben sei, die Brüder ihres Ehemannes hätten gemeint, dass er zu Tode geprügelt worden sei. Ihre Nachbarn hätten ihr mitgeteilt, dass die Russen einen Sündenbock gesucht hätten, weil ihr Ehemann sehr gläubig gewesen sei und auch optisch wie ein Moslem ausgesehen habe. Nach Rücksprache mit ihrem Sohn bestätigte sie, dass ihr Ehemann der schiitischen Glaubensströmung angehört habe. Sie selbst sei nicht gläubig, sie könne daher auch kein islamisches Gebet vortragen, sie habe deshalb mit ihrem Ehemann auch Probleme gehabt. Sie selbst sei vier Mal im
2. Halbjahr 2001 zur örtlichen Polizeistation geladen worden, es sei ihr dort zwar nichts passiert, doch sei sie zu ihrem Ehemann näher befragt worden, insbesondere ob er Versammlungen in seinem Haus abgehalten hätte. Zu ihrer Sicherheitssituation befragt schilderte sie, dass sie selbst keine Probleme gehabt habe, weder mit Behörden noch habe sie Probleme mit Privatpersonen gehabt. Lediglich ihr Sohn sei einmal in einen Streit verwickelt worden, er sei dabei zu Boden gestoßen worden und habe sich dabei die Hand gebrochen. Als ihr Ehemann Anzeige erstatten habe wollen, habe die Polizei die Anzeige nicht entgegen genommen. Sie habe nach ihrer Ausreise ihre Nachbarn angerufen, diese hätten ihr mitgeteilt, dass ihre Wohnung nach wie vor versperrt sei und manchmal die Polizei vorbeikommen würde. Im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland erwarte sie selbst keine Probleme, jedoch könne sich der Verdacht, einer extremistischen islamischen Glaubensbewegung anzugehören, auf ihren Sohn übertragen. In ihrem Heimatland befinden sich noch drei weitere Geschwister, sie hätten sie darin bestärkt zu flüchten. Auf Vorhalt, wonach sie im Zuge ihrer Erstbefragung gänzlich andere Fluchtgründe angegeben habe, verantwortete sie sich damit, dass sie instruiert worden sei Falschangaben zu tätigen. Es entspreche jedoch der Wahrheit, dass ihr Ehemann Schuldirektor gewesen sei. Sie habe nach der Ermordung ihres Ehemannes Angst bekommen, weshalb sie in der Zwischenzeit Geld zusammengetragen habe und nach Verständigung ihrer Freundin zu dieser nach Kiew gereist sei.
Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zahl: 02 18.206-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 8 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.). Begründend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sich auf abstrakte und allgemeine Ausführungen beschränkt hätten und darüber hinaus nicht glaubwürdig seien.Mit Bescheid vom 24.07.2003, Zahl: 02 18.206-BAT, wies das Bundesasylamt den ersten Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 8, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte das Bundesasylamt darin im Wesentlichen aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin sich auf abstrakte und allgemeine Ausführungen beschränkt hätten und darüber hinaus nicht glaubwürdig seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 14.08.2003 fristgerecht das Rechtsmittel einer (als Berufung eingebrachten) Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte.
Am 26.02.2004 legte die Beschwerdeführerin dem Bundesasylamt folgende Dokumente vor:
Kopie des russischen Inlandsreisepasses Nr. XXXX;Kopie des russischen Inlandsreisepasses Nr. römisch 40 ;
Kopie eines Arbeitsbuches samt Diplom lautend auf XXXX;Kopie eines Arbeitsbuches samt Diplom lautend auf römisch 40 ;
Am 24.11.2009 führte der Asylgerichtshof durch den erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Sohn XXXX (Zl. D15 240952-2/2011) sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 09.11.2009 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung der Beschwerde.Am 24.11.2009 führte der Asylgerichtshof durch den erkennenden Senat eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihr Sohn römisch 40 (Zl. D15 240952-2/2011) sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesasylamt teilte mit Faxnachricht vom 09.11.2009 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, beantragte aufgrund der gegebenen Aktenlage jedoch die Abweisung der Beschwerde.
Mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240953-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin sowie ihren Gesundheitszustand fest, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.Mit Erkenntnis vom 12.01.2010, Zl. D15 240953-0/2008/8E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, als unbegründet ab. In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin sowie ihren Gesundheitszustand fest, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohen würde. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Die wesentlichen Passagen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vom 24.11.2009 finden sich in der Begründung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010. Die Begründung in diesem Erkenntnis wird der Vollständigkeit halber wie auch zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Asylentscheidung wiedergegeben:
"Der belangten Behörde kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung zuerkennt, zumal die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Verfolgung durch die russische Miliz sowie von Wahabiten nicht glaubwürdig waren.
In der Tat sprachen die ursprünglich getätigten Falschangaben zur Begründung des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin. Hinzu tritt dann auch die fortgesetzte Aufrechterhaltung der falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Grund dafür ebensowenig nachvollziehbar blieb. Selbst auch die dann nach zwei Jahren erfolgte Vorlage - lediglich - von Dokumentenkopien, welche sich insbesondere auch hinsichtlich des Inlandsreisepasses des Sohnes nur auf zwei Seiten beschränkte, lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bestrebt ist, ihre wahre Identität samt Fluchtgründen nicht vollständig preiszugeben. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits die allgemein schlechte Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland und andererseits das Ableben ihres Ehegatten, welcher im Zuge einer Kundgebung am 09.05.2002 gemeinsam mit 40 weiteren Menschen erschossen worden sein soll, als fluchtkausale Gründe angab. Nachdem diese dann im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (ein halbes Jahr später) am 18.02.2003 zwar weiterhin das Ableben ihres Ehegatten als Fluchtgrund beibehielt, diesbezüglich aber einen anderen Sterbetag, als ursprünglich angegeben, nannte sowie die Todesursache samt den Umständen völlig neu darstellte, begründete sie diese offensichtlichen Widersprüche lediglich damit, dass ihr von vielen Menschen (Dagestanern, Georgiern) zur Abgabe von Falschangaben geraten worden sei, sie eigentlich in Deutschland Asyl beantragen hätte wollen und diese Vorgangsweise aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gewählt hätte. Mit diesem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht erklären, warum sie ihr Kernvorbringen weiterhin aufrecht erhielt, nämlich wegen des Ablebens ihres Ehegatten, der Schuldirektor gewesen sein soll, geflüchtet zu sein, hinsichtlich wesentlicher Details aber, wie etwa ihren Ausreisezeitpunkt ( 30.6. bzw. 6.7.2002), den Tag des Ablebens ihres Ehegatten (9.5. bzw. 18.5.) sowie der Todesursache (Erschießen bzw. zu Tode geprügelt) widersprechende Angaben tätigte. Eine plausible Erklärung dafür blieb die Beschwerdeführerin auch nach Konfrontation ihrer Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schuldig, sie erklärte ihre divergierenden Angaben einzig damit, diese "aus Angst abgeschoben zu werden" getätigt zu haben (vgl. Verhandlungsschrift, Seite 12).In der Tat sprachen die ursprünglich getätigten Falschangaben zur Begründung des Asylbegehrens der Beschwerdeführerin bereits im Erstverfahren massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Asylvorbringens der Beschwerdeführerin. Hinzu tritt dann auch die fortgesetzte Aufrechterhaltung der falschen Identitätsangaben der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes, deren Grund dafür ebensowenig nachvollziehbar blieb. Selbst auch die dann nach zwei Jahren erfolgte Vorlage - lediglich - von Dokumentenkopien, welche sich insbesondere auch hinsichtlich des Inlandsreisepasses des Sohnes nur auf zwei Seiten beschränkte, lässt klar erkennen, dass die Beschwerdeführerin auch weiterhin bestrebt ist, ihre wahre Identität samt Fluchtgründen nicht vollständig preiszugeben. Massiv gegen die Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens spricht im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Erstbefragung einerseits die allgemein schlechte Sicherheitslage in ihrem Herkunftsland und andererseits das Ableben ihres Ehegatten, welcher im Zuge einer Kundgebung am 09.05.2002 gemeinsam mit 40 weiteren Menschen erschossen worden sein soll, als fluchtkausale Gründe angab. Nachdem diese dann im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde (ein halbes Jahr später) am 18.02.2003 zwar weiterhin das Ableben ihres Ehegatten als Fluchtgrund beibehielt, diesbezüglich aber einen anderen Sterbetag, als ursprünglich angegeben, nannte sowie die Todesursache samt den Umständen völlig neu darstellte, begründete sie diese offensichtlichen Widersprüche lediglich damit, dass ihr von vielen Menschen (Dagestanern, Georgiern) zur Abgabe von Falschangaben geraten worden sei, sie eigentlich in Deutschland Asyl beantragen hätte wollen und diese Vorgangsweise aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gewählt hätte. Mit diesem Vorbringen konnte die Beschwerdeführerin allerdings nicht erklären, warum sie ihr Kernvorbringen weiterhin aufrecht erhielt, nämlich wegen des Ablebens ihres Ehegatten, der Schuldirektor gewesen sein soll, geflüchtet zu sein, hinsichtlich wesentlicher Details aber, wie etwa ihren Ausreisezeitpunkt ( 30.6. bzw. 6.7.2002), den Tag des Ablebens ihres Ehegatten (9.5. bzw. 18.5.) sowie der Todesursache (Erschießen bzw. zu Tode geprügelt) widersprechende Angaben tätigte. Eine plausible Erklärung dafür blieb die Beschwerdeführerin auch nach Konfrontation ihrer Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung schuldig, sie erklärte ihre divergierenden Angaben einzig damit, diese "aus Angst abgeschoben zu werden" getätigt zu haben vergleiche Verhandlungsschrift, Seite 12).
Selbst wenn man von der Annahme ausgehen würde, dass vereinzelt Asylwerber möglicherweise derart uninformiert über die Verhältnisse ihres Aufnahmestaates im Zeitpunkt ihrer Einreise und des Aufgriffs sind, und aus Angst bewusst Falschangaben tätigen, ist aber anzunehmen, dass jeder Asylwerber, insbesondere auch die Beschwerdeführerin angesichts ihrer beruflichen Qualifikation, jedenfalls nach einem halben Jahr Aufenthalt in Österreich davon ausgehen wird können, dass auch bei Angabe von korrekten Daten eine willkürliche Abschiebung nach Russland ohne nähere Prüfung ihres Asylbegehrens nicht erfolgen wird. Dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet genug Vertrauen fassen konnte endlich ihre wahre Identität preiszugeben, kann jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Im Ergebnis kommt durch die getätigten Falschangaben und der Aufrechterhaltung ihrer fälschlichen Identitätsangaben in Verbindung mit ihrer Verantwortung dazu klar zum Vorschein, dass der vorgetragene Fluchtgrund in Wahrheit eine bloße Aneinanderreihung von erfundenen Geschehnissen sein kann. Dies zeigt sich auch dadurch sehr deutlich, als sich die Schilderungen um das Bedrohungsszenario ihres Ehegatten mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lassen. Abgesehen davon, dass das Bedrohungsszenario hinsichtlich der Verfolgung und Befragung durch die russische Miliz, welche im Erstverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sehr zurückhaltend (hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und der Misshandlungen, " er ist sogar von ihnen verprügelt worden" vgl. Akt des BAT, SeiteSelbst wenn man von der Annahme ausgehen würde, dass vereinzelt Asylwerber möglicherweise derart uninformiert über die Verhältnisse ihres Aufnahmestaates im Zeitpunkt ihrer Einreise und des Aufgriffs sind, und aus Angst bewusst Falschangaben tätigen, ist aber anzunehmen, dass jeder Asylwerber, insbesondere auch die Beschwerdeführerin angesichts ihrer beruflichen Qualifikation, jedenfalls nach einem halben Jahr Aufenthalt in Österreich davon ausgehen wird können, dass auch bei Angabe von korrekten Daten eine willkürliche Abschiebung nach Russland ohne nähere Prüfung ihres Asylbegehrens nicht erfolgen wird. Dass die Beschwerdeführerin erst nach zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet genug Vertrauen fassen konnte endlich ihre wahre Identität preiszugeben, kann jedenfalls nicht mehr nachvollzogen werden. Im Ergebnis kommt durch die getätigten Falschangaben und der Aufrechterhaltung ihrer fälschlichen Identitätsangaben in Verbindung mit ihrer Verantwortung dazu klar zum Vorschein, dass der vorgetragene Fluchtgrund in Wahrheit eine bloße Aneinanderreihung von erfundenen Geschehnissen sein kann. Dies zeigt sich auch dadurch sehr deutlich, als sich die Schilderungen um das Bedrohungsszenario ihres Ehegatten mit den Lebensumständen der Beschwerdeführerin nicht in Einklang bringen lassen. Abgesehen davon, dass das Bedrohungsszenario hinsichtlich der Verfolgung und Befragung durch die russische Miliz, welche im Erstverfahren seitens der Beschwerdeführerin noch sehr zurückhaltend (hinsichtlich der Anzahl der Befragungen und der Misshandlungen, " er ist sogar von ihnen verprügelt worden" vergleiche Akt des BAT, Seite
25) beschrieben wurde und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dann gesteigert dicht und massiv dargestellt wurde, bleibt es völlig unerklärbar, warum der Ehegatte trotz andauernder massiver Verfolgung durch die Miliz wegen Terrorverdachts infolge seiner Aktivitäten als Wahabit bis zu seinem Ableben weiterhin seiner exponierten und verantwortungsvollen Beschäftigung als Schuldirektor nachgehen konnte. Massiv gegen ihre Verfolgungsgefahr durch die Miliz sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Lehrerin fast bis zur Ausreise weiterhin ausüben konnte, sich und ihrem Sohn auch einen Auslandsreisepass ausstellen ließ, um dann als Insassen in einem Zug quer durch Russland in die Ukraine einzureisen. Besonders hervorzuheben ist noch, dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Verschleppung und dem Ableben ihres Ehegatten befragt, durchgehend angab, dass sie die gewaltsame Tötung ihres Ehegatten nur vermute ("ich glaube, dass sie ihn getötet haben; Sie haben uns gesagt, dass er an einem Herzfehler starb, aber ich glaube, dass sie ihn tot geprügelt haben", Verhandlungsschrift, Seiten 19-20). Seltsam mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Nachforschungen hinsichtlich des Todesfalles ihres Ehegatten anstellte, über den Todestag selbst verschiedene Angaben tätigte (09.05 bzw. 18.05. oder 20.05.2002) und nicht einmal den Totenschein besitzen will.
Selbst auch weitere Details ihrer Schilderung bleiben widersprüchlich und ungereimt. So gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie von der Miliz zwei Jahre hindurch nach ihrem Mann befragt worden sei, diese der Miliz aber keine Auskunft geben habe können, weil sie im streng orthodoxen Haushalt ihres Mannes bei Begegnungen mit Männern niemals habe anwesend sein dürfen und dabei auch auf die Traditionen streng Gläubiger Muslime hinwies. Unbeschadet ihrer entgegenstehenden Angaben im Erstverfahren, wonach sie insgesamt
- lediglich - vier Mal durch die Miliz zu Befragungen vorgeladen worden sei, kann das beschriebene - niemals abreisende Interesse - der Miliz am Erhalt von Informationen durch die Ehefrau eines Wahabiten, welcher Einblicke während der Zusammenkunft unter Männern nicht gestattet gewesen sind, jedenfalls nicht vernünftig erklärt werden, da auch der russischen Miliz die Traditionen von Wahabiten bekannt sein müssen, diese daher sicher nicht realistisch vom Erhalt von Informationen weiblicher Familienangehöriger ausgehen konnten. Auch kann das neuerlich bekräftigte Bedrohungsszenario (insbesondere im Schreiben vom 07.12.2009, "ich wurde auch mehrmals mit Gewalt zu den Rechtsschutzorganen gebracht") einerseits deshalb nicht als Glaubwürdig gewertet werden, da die Beschwerdeführerin im Erstverfahren angab, niemals mit Behörden oder Privatpersonen Probleme gehabt zu haben, ihr auch bei ihren Vorladungen bei der örtlichen Polizeistation nichts passiert sei, andererseits diese stetig massiv dargestellte Verfolgungssituation auch nicht im Einklang mit ihren Lebensumständen zu bringen war, die Beschwerdeführerin gab durchwegs an bis kurz vor der Ausreise als Lehrerin beschäftigt gewesen zu sein und darüberhinaus noch - angesichts dieser bedrohlichen Situation - die Zeit gefunden hat sich und ihrem Sohn neue Reisepässe ausstellen zu lassen, das Fluchtgeld zu organisieren und (ordnungsgemäß) ihre Arbeit zu kündigen.
Aber auch die in der Beschwerdeverhandlung neu vorgebrachte Vermutungen der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Rückkehr auch Gefahr seitens der Wahabiten zu erwarten habe, diese sie zu einer Zwangsheirat und zur Teilnahme an Terrorakten zwingen könnten, erscheinen dem erkennenden Senat schon angesichts ihrer Angaben im Erstverfahren, wonach ihr bei Rückkehr ins Heimatland nichts passieren werde, sie auch keine Bedrohungen seitens Privatpersonen zu befürchten habe (Akt des BAT, AS 37), nicht glaubhaft. Einerseits versuchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen ein massives Einschreiten staatlicher Behörden gegen Wahabismus darzustellen, andererseits will sie damit eine völlige Schutzlosigkeit nicht streng gläubiger Einwohner Dagestans vor den als übermächtig dargestellten Wahabiten und deren Gefolgschaft glaubhaft machen. Vielmehr ergibt sich aus ihrer eigenen Darstellung, dass staatliche Organe gegen Wahabismus jedenfalls streng vorgehen, was sich auch durch die eingeholten und in die Beschwerdeverhandlung eingebrachten Länderinformationen bestätigt. Im Übrigen ergibt sich aus den Länderinformationen, dass die zivile Bevölkerung Dagestans wahabitische Aktivitäten keinesfalls unterstützt.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres streng gläubigen Ehegatten nicht überzeugen konnte, die Beschwerdeführerin beschrieb sich selbst als nicht gläubig, sie konnte keinen islamischen Glaubensspruch vortragen, stufte die Religionszugehörigkeit ihres Ehegatten als schiitischen (!) Moslem ein, obwohl dieser angeblich ein Wahabit gewesen sei, gab auch an die traditionelle Kopfbedeckung niemals im Heimatland getragen zu haben, jedoch mit einem streng nach rituellen Regeln lebenden Moslem verheiratet gewesen zu sein.
Im Asylverfahren, in dem nur in eingeschränktem Umfang auf alternative Beweismittel zurückgegriffen werden kann, ist jedoch die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers von elementarer Bedeutung. Ausgehend von der Summe der Angaben der Beschwerdeführerin, die sie sowohl in mehreren Einvernahmen vor der belangten Behörde, als auch in der Berufungsschrift sowie in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes gemacht hat, erscheinen die vorgebrachten Fluchtgründe dem erkennenden Senat unglaubwürdig.
Eine Verfolgung ihrer Person auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch ihre Furcht vor Wahabiten und ihre allgemein gehaltene Befürchtungen über die Zustände in der Teilrepublik ihres Herkunftsstaates vermochten den erkennenden Senat nicht von einer asylrelevanten Verfolgung zu überzeugen. Grundsätzlich ist dem Vorbringen jedenfalls entgegen zu halten, dass ein Aufenthalt ohne jegliche Probleme in der Hauptstadt des Herkunftsstaates der Beschwerdeführerin über den angegebenen Verfolgungszeitraumes ihres Ehegatten von 2 Jahren jedenfalls - auch angesichts ihrer Berufsausbildung als Mittelschulprofessorin für die russische Sprache - die Möglichkeit einer alternativen Niederlassung in anderen Gebieten ihres Herkunftsstaates indiziert.
Eine direkte, unmittelbare, individuelle, auf den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen basierende asylrelevante, aktuelle Bedrohung konnte die Beschwerdeführerin somit nicht vorbringen."
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin am 20.01.2010 (persönlich) zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.2. Zweites Verfahrenrömisch eins.2. Zweites Verfahren
Am 19.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich unter der Identität XXXX, einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht verlassen habe. Sie stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da sie mit ihrem Sohn nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, da dort nach wie vor jeden Tag Leute umgebracht werden und sie beide dort in Lebensgefahr wären. Vor circa zwei Monaten seien ihnen in Wien von der Fremdenpolizei Fingerabdrücke abgenommen worden, anschließend hätten sie wieder nach Hause gehen dürfen. Sie seien nun seit acht Jahren in Österreich und hätten sich hier eingelebt. Deshalb würden sie in Österreich bleiben wollen. Neue Gründe habe sie keine, doch habe sie im Falle der Rückkehr Angst, dass sie und ihr Sohn getötet würden. Ihr Ehemann sei Moslem gewesen und als Wahhabit beschuldigt worden. Deswegen sei er von der Polizei getötet worden und würden aus diesem Grund auch sie und ihr Sohn verfolgt werden. Auch sollen sie deshalb umgebracht werden.Am 19.10.2010 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich unter der Identität römisch 40 , einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als zweiter Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde sie am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht verlassen habe. Sie stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da sie mit ihrem Sohn nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne, da dort nach wie vor jeden Tag Leute umgebracht werden und sie beide dort in Lebensgefahr wären. Vor circa zwei Monaten seien ihnen in Wien von der Fremdenpolizei Fingerabdrücke abgenommen worden, anschließend hätten sie wieder nach Hause gehen dürfen. Sie seien nun seit acht Jahren in Österreich und hätten sich hier eingelebt. Deshalb würden sie in Österreich bleiben wollen. Neue Gründe habe sie keine, doch habe sie im Falle der Rückkehr Angst, dass sie und ihr Sohn getötet würden. Ihr Ehemann sei Moslem gewesen und als Wahhabit beschuldigt worden. Deswegen sei er von der Polizei getötet worden und würden aus diesem Grund auch sie und ihr Sohn verfolgt werden. Auch sollen sie deshalb umgebracht werden.
Am 25.10.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe Österreich seit dem 09.07.2002 nicht mehr verlassen. Sie stelle nunmehr einen neuen Asylantrag, da sie nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne. Ihr Sohn und sie würden dort sofort festgenommen oder zur Miliz vorgeladen werden. Dies einerseits wegen ihres Sohnes, andererseits wegen ihrer beiden Neffen. Einer der beiden kämpfe seit zwei Jahren. Die Miliz könnte sie wegen diesem befragen und würde wohl auch denken, dass ihr Sohn kämpfe, da diese nicht wüssten, wo sie und ihr Sohn sich aufhalten. Der andere Neffe sei von der Miliz im Dezember 2009 am Weg aus der Moschee mitgenommen worden und seither verschollen. Das habe ihr ihre Schwester erzählt. Ihre Schwester habe ihr im September 2010 nunmehr auch eine Ladung zur Einvernahme bei der Miliz geschickt, doch habe sie diese zur heutigen Einvernahme nicht mitgenommen. In einer weiteren Einvernahme werde sie diese Ladung vorlegen. Diese Ladungen würden wahrscheinlich andauernd seit ihrer Ausreise zu ihrer leerstehenden Wohnung geschickt werden. Da ihre Schwester nach wie vor mit ihren Nachbarn befreundet sei, habe sie die Ladungen erhalten. Zudem sei sie in Dagestan nunmehr einer Gefährdung ausgesetzt, da dagestanische Frauen seit dem Terroranschlag in der Moskauer U-Bahn im März 2010 vermehrt verfolgt würden. Auch ihren Mann habe man als Terroristen betrachtet, obwohl er keiner gewesen sei. Das könne ihr auch passieren. Ihr Mann sei am 18.05.2002 mitgenommen, gefoltert und wahrscheinlich getötet worden.
Am 26.11.2010 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und machte im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie lege nunmehr die Ladung zum Gericht vor, in welcher sie als Zeugin geladen werde. Auf Vorhalt, dass die Beweiskraft dieser Ladung sehr gering sei, da sich darauf ein Stempel für Pakete befinde und es zudem auffällig sei, dass die Beschwerdeführerin genau dann eine Ladung erhalte, wenn sie einen negativen Asylbescheid bekomme, führte die Beschwerdeführerin aus, dass "die"(gemeint: ihre Widersacher) das ja ständig überprüfen würden und die Nachbarn alles weitersagen würden. Man glaube, dass ihr Sohn im Wald sei. Da sei der Terroranschlag in der U-Bahn gewesen und würden sie wieder kommen und ständig nachschauen. Wie solle sie da zurückkehren. Auf Vorhalt, dass es sich bei der Ladung um eine Ladung zur Zeugeneinvernahme handle und diese zudem Mitte März ausgestellt worden sei, der Anschlag jedoch im Juli (wohl eher gemeint Ende März) stattgefunden habe, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Mann auch so gestorben sei. Er sei verschleppt worden und gestorben. Auf Nachfrage, weswegen ihr die Behörde nach acht Jahren eine Ladung schicken solle, wenn die Beamten wissen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht da sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass "sie" dann nachher gekommen seien und alles durchsucht hätten. Auch ihre Schwester sei geladen worden. Auf Vorhalt, dass eine Ladung zur Einvernahme keine Verfolgung begründe und ihre Schwester nach wie vor in Dagestan leben könne, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Schwester verheiratet sei und ihr Sohn kämpfe. Sie sei "dort" gewesen und dann verprügelt worden. Der Mann sei dann auch verschleppt worden und habe ihre Schwester auch ausreisen wollen. Sie könne ihre Schwester ja nicht einladen, da ihre Lage hier so unsicher sei. Sie könne nicht zurück nach Dagestan, da sie dort umgebracht würden. Ihr Sohn würde sicher sofort mitgenommen werden. Die ganzen jungen Leute würden im Wald kämpfen.
In dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
Kopie des russischen Inlandsreisepasses Nr.XXXX;
Ladung der Abteilung für XXXX zur Einvernahme vom 12.03.2010, wonach sich die Beschwerdeführerin am 15.03.2010 um 10.00 Uhr in dieser Abteilung beim Hauptmann der Justiz zur Einvernahme als Zeugin zu melden habe. Als Stempel befindet sich auf der Ladung ein Rundsiegel ohne Wappen mit der Inschrift: XXXXLadung der Abteilung für römisch 40 zur Einvernahme vom 12.03.2010, wonach sich die Beschwerdeführerin am 15.03.2010 um 10.00 Uhr in dieser Abteilung beim Hauptmann der Justiz zur Einvernahme als Zeugin zu melden habe. Als Stempel befindet sich auf der Ladung ein Rundsiegel ohne Wappen mit der Inschrift: römisch 40
Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes, Katastrophenhilfs- und Sonderdienste, vom 30.04.2010, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 2004 bis 2006 freiwillig im Haus XXXX für die Gemeinschaft engagiert habe und dadurch einen wichtigen Beitrag für die Gemeinschaft geleistet habe.Bestätigung des Wiener Roten Kreuzes, Katastrophenhilfs- und Sonderdienste, vom 30.04.2010, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich in den Jahren 2004 bis 2006 freiwillig im Haus römisch 40 für die Gemeinschaft engagiert habe und dadurch einen wichtigen Beitrag für die Gemeinschaft geleistet habe.
Auszahlungsbestätigung des Magistrat der XXXX vom 29.10.2009, wonach die Beschwerdeführerin im Wege der Nachbarschaftshilfe offensichtlich für sieben Tage zwei Kinder betreut hat und dafür einen Gesamtbetrag von ¿ 146 erhalten hat.Auszahlungsbestätigung des Magistrat der römisch 40 vom 29.10.2009, wonach die Beschwerdeführerin im Wege der Nachbarschaftshilfe offensichtlich für sieben Tage zwei Kinder betreut hat und dafür einen Gesamtbetrag von ¿ 146 erhalten hat.
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 04.05.2010, in welchem diese ausführt, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bereits seit dem Jahr 2006 kenne und bestätigen könne, dass diese sehr bemüht seien, sich in Österreich zu integrieren. Beide seien bemüht Deutsch zu lernen und habe die Beschwerdeführerin auch schon als geringfügige Beschäftigte bei einer Zustellfirma gearbeitet.Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 04.05.2010, in welchem diese ausführt, dass sie die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bereits seit dem Jahr 2006 kenne und bestätigen könne, dass diese sehr bemüht seien, sich in Österreich zu integrieren. Beide seien bemüht Deutsch zu lernen und habe die Beschwerdeführerin auch schon als geringfügige Beschäftigte bei einer Zustellfirma gearbeitet.
Empfehlungsschreiben von Frau XXXX vom 03.05.2010.Empfehlungsschreiben von Frau römisch 40 vom 03.05.2010.
Bestätigung von XXXX, Verein zur Integration und Betreuung von Flüchtlingen vom 27.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit dem 06.06.2006 im Asylwerberheim untergebracht seien und die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit bereits als Raumpflegerin im Büro und im Kinderspielzimmer tätig sei. Ihr Sohn habe bereits verschiedene Deutsch- und Computerkurse absolviert und beide seien sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, um eine erfolgreiche Integration zu erlangen.Bestätigung von römisch 40 , Verein zur Integration und Betreuung von Flüchtlingen vom 27.04.2010, wonach die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seit dem 06.06.2006 im Asylwerberheim untergebracht seien und die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit bereits als Raumpflegerin im Büro und im Kinderspielzimmer tätig sei. Ihr Sohn habe bereits verschiedene Deutsch- und Computerkurse absolviert und beide seien sehr bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen, um eine erfolgreiche Integration zu erlangen.
Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zahl: 10 09.784-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 6 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft gewesen sei. Bereits im Erstverfahren sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt worden. Der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative als zumutbar bescheinigt und eine persönliche Verfolgung ihrer Person verneint. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sie habe lediglich eine angebliche Ladung ihrer Person vorlegen können. Auffallend sei an dieser Ladung jedoch, dass die Beschwerdeführerin just zu dem Zeitpunkt geladen worden sein soll, als ihr Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin um die Erlangung der Ladung bemüht habe. Zudem sei auf der Ladung - wie auf vergleichbaren gefälschten Ladungen - auch lediglich ein Paketstempel und kein Behördenstempel der ladenden Behörde angebracht gewesen. Selbst wenn man jedoch von der Echtheit der Ladung ausgehen würde, so begründe diese allein weder neue Fluchtgründe noch eine Furcht vor Verfolgung, da aus der Ladung hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin geladen werde. Weder der Grund der Zeugenladung noch sonstige Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen seien ersichtlich. Hingegen würde der Zeitraum von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bis zu Ausstellung der Ladung ausreichen, um Kontakte im Herkunftsstaat zu nützen und sich eine Ladung schicken zu lassen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde wegen des Terroranschlags in der Moskauer U-Bahn im Juli 2010 (wohl eher gemeint: am 29.03.2010) geladen, bestätige die von ihr beabsichtigte Konstruktion, da die Ladung bereits vom 12.03.2010 stamme und ein Zusammenhang daher ausgeschlossen sei. Auf entsprechenden Vorhalt, habe die Beschwerdeführerin schließlich versucht, die Schuld auf die vorsitzende Richterin des Asylgerichtshofes zu schieben und könne dieses Verhalten nur als Versuch gewertet werden, von dem Konstrukt abzulenken. Dabei hätten sich zudem die Widersprüche im Erstverfahren noch deutlicher gezeigt, als die Beschwerdeführerin verschiedene Todesumstände ihres Ehemannes angegeben habe, der nun angeblich verschleppt worden sein soll. Auch sei auffällig, dass der Beschwerdeführerin die Ladung aus März 2010 erst im August 2010 nachgeschickt worden sein soll und sie erst im Oktober 2010 einen zweiten Asylantrag gestellt habe. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin noch Monate nach dem Erhalt der Ladung in Österreich mit der Antragstellung zugewartet habe. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellung einzig auf die Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich abziele. Eine Gefährdung ihrer Person habe die Beschwerdeführerin immer noch nicht glaubhaft machen können. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich gemeinsam mit ihrem Sohn, doch sei dieser im gleichen Ausmaß wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in deren Recht auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle. Wegen des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet müsse zwar davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Integration stattgefunden habe, doch sei der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin dennoch gerechtfertigt, da der gegenwärtige Integrationsgrad nur durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge, welcher offensichtlich die Umgehung fremden- und/oder niederlassungsrechtlicher Bestimmungen bezwecke, erreicht habe werden können. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei daher iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei deswegen abzuerkennen gewesen, da gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Ausweisung vorliege.Mit Bescheid vom 24.02.2011, Zahl: 10 09.784-BAT, wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte der Beschwerdeführerin den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. erkannte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubhaft gewesen sei. Bereits im Erstverfahren sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kein Glauben geschenkt worden. Der Asylgerichtshof habe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative als zumutbar bescheinigt und eine persönliche Verfolgung ihrer Person verneint. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdeführerin keine neuen Fluchtgründe vorgebracht. Sie habe lediglich eine angebliche Ladung ihrer Person vorlegen können. Auffallend sei an dieser Ladung jedoch, dass die Beschwerdeführerin just zu dem Zeitpunkt geladen worden sein soll, als ihr Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin um die Erlangung der Ladung bemüht habe. Zudem sei auf der Ladung - wie auf vergleichbaren gefälschten Ladungen - auch lediglich ein Paketstempel und kein Behördenstempel der ladenden Behörde angebracht gewesen. Selbst wenn man jedoch von der Echtheit der Ladung ausgehen würde, so begründe diese allein weder neue Fluchtgründe noch eine Furcht vor Verfolgung, da aus der Ladung hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin als Zeugin geladen werde. Weder der Grund der Zeugenladung noch sonstige Anhaltspunkte für einen Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen seien ersichtlich. Hingegen würde der Zeitraum von der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bis zu Ausstellung der Ladung ausreichen, um Kontakte im Herkunftsstaat zu nützen und sich eine Ladung schicken zu lassen. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie werde wegen des Terroranschlags in der Moskauer U-Bahn im Juli 2010 (wohl eher gemeint: am 29.03.2010) geladen, bestätige die von ihr beabsichtigte Konstruktion, da die Ladung bereits vom 12.03.2010 stamme und ein Zusammenhang daher ausgeschlossen sei. Auf entsprechenden Vorhalt, habe die Beschwerdeführerin schließlich versucht, die Schuld auf die vorsitzende Richterin des Asylgerichtshofes zu schieben und könne dieses Verhalten nur als Versuch gewertet werden, von dem Konstrukt abzulenken. Dabei hätten sich zudem die Widersprüche im Erstverfahren noch deutlicher gezeigt, als die Beschwerdeführerin verschiedene Todesumstände ihres Ehemannes angegeben habe, der nun angeblich verschleppt worden sein soll. Auch sei auffällig, dass der Beschwerdeführerin die Ladung aus März 2010 erst im August 2010 nachgeschickt worden sein soll und sie erst im Oktober 2010 einen zweiten Asylantrag gestellt habe. Nicht nachvollziehbar sei, weswegen die Beschwerdeführerin noch Monate nach dem Erhalt der Ladung in Österreich mit der Antragstellung zugewartet habe. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellung einzig auf die Verlängerung des Aufenthaltes in Österreich abziele. Eine Gefährdung ihrer Person habe die Beschwerdeführerin immer noch nicht glaubhaft machen können. Mangels Vorliegen eines asylrelevanten Vorbringens oder subsidiärer Schutzgründe, sei der Beschwerdeführerin weder der Status der Asylberechtigten noch jener der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich gemeinsam mit ihrem Sohn, doch sei dieser im gleichen Ausmaß wie sie selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin keinen Eingriff in deren Recht auf Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstelle. Wegen des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet müsse zwar davon ausgegangen werden, dass eine gewisse Integration stattgefunden habe, doch sei der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin dennoch gerechtfertigt, da der gegenwärtige Integrationsgrad nur durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen sowie der Stellung zweier unbegründeter Asylanträge, welcher offensichtlich die Umgehung fremden- und/oder niederlassungsrechtlicher Bestimmungen bezwecke, erreicht habe werden können. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei daher iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt. Die aufschiebende Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde sei deswegen abzuerkennen gewesen, da gegen die Beschwerdeführerin eine durchsetzbare Ausweisung vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 08.03.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht und im Wesentlichen Folgendes geltend machte:
Sie und ihr Sohn könnten nicht zurückkehren in die Russische Föderation bzw. Dagestan, da ihnen dort eine Mitgliedschaft zu den Wahhabiten unterstellt würde, weswegen ihnen Gefahr für ihr Leben drohe. Verwandte hätten ihnen mitgeteilt, dass die Polizei periodisch zu ihnen in die Wohnung komme und Nachschau halte. Auch würden Gruppen des Geheimdienstes eindringen. Die Wohnung sei derzeit versiegelt. Unter den Verwandten gäbe es zudem viele, die gegen Russland kämpfen würden, weswegen man sie töten oder ins Gefängnis stecken könne. In der Heimat nenne man sie Wahhabiten und betrachte sie als Kämpfer.
Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240953-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 01.04.2011, Zl. D15 240953-2/2011/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2011 gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
In seiner Begründung stellte der Asylgerichtshof die Identität, die russische Staatsangehörigkeit sowie die Herkunft aus der Teilrepublik Dagestan fest. Das Fluchtvorbringen legte der Asylgerichtshof mangels Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe seinen Feststellungen nicht zugrunde.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung hiefür vollinhaltlich wiedergegeben:
"2.1. Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Im Rahmen ihrer Asylverfahren legte die Beschwerdeführerin zudem Kopien eines russischen Inlandsreisepasses und eines Arbeitsbuches samt Diplom, lautend auf XXXX, vor. Ihre Identität konnte letztlich mangels Vorlage von geeigneten Originaldokumenten nicht mit Sicherheit festgestellt werden."2.1. Die Feststellungen zur familiären bzw. privaten Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihrem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln ist. Im Rahmen ihrer Asylverfahren legte die Beschwerdeführerin zudem Kopien eines russischen Inlandsreisepasses und eines Arbeitsbuches samt Diplom, lautend auf römisch 40 , vor. Ihre Identität konnte letztlich mangels Vorlage von geeigneten Originaldokumenten nicht mit Sicherheit festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und Dagestan an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen die Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 24.02.2011, Zahl: 10 09.784-BAT, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in Dagestan Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr ausgesetzt wäre.
Die Beschwerdeführerin konnte in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpfen, noch ihre vor dem Bundesasylamt vorgebrachten Ausreisegründe in glaubwürdiger Weise ergänzen bzw. konkretisieren.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.06.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH v. 02.03.2006, Zl. 2003/20/0317, mit Hinweisen auf VwGH v. 23.01.2003, Zl. 2002/20/0533; VwGH v. 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welchen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt erneut mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich an ihren Fluchtgründen im Vergleich zu ihrem ersten Asylverfahren nichts Wesentliches geändert habe, doch habe ihr ihre Schwester nunmehr postalisch eine Ladung der Miliz zukommen lassen, in welcher die Beschwerdeführerin zur Zeugeneinvernahme geladen werde. Solche Ladungen würden ihr seit ihrer Ausreise an ihre Wohnadresse in XXXX gesendet werden, doch habe ihr ihre Schwester bisher diese nicht geschickt. Zudem würde ihr und ihrem Sohn Verfolgung drohen, da ihre Neffen sich dem Widerstand angeschlossen hätten und die Behörden daher davon ausgingen, ihr Sohn, der sich nunmehr im wehrfähigen Alter befinde, gehöre nunmehr auch dem Widerstand an. Darüber hinaus würde ihnen nach wie vor Gefahr drohen, da man ihnen eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstelle, da ihr Ehemann bereits wegen dieser Unterstellung getötet worden sei.2.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren gegenständlichen zweiten Asylantrag im Wesentlichen damit begründet, dass sich an ihren Fluchtgründen im Vergleich zu ihrem ersten Asylverfahren nichts Wesentliches geändert habe, doch habe ihr ihre Schwester nunmehr postalisch eine Ladung der Miliz zukommen lassen, in welcher die Beschwerdeführerin zur Zeugeneinvernahme geladen werde. Solche Ladungen würden ihr seit ihrer Ausreise an ihre Wohnadresse in römisch 40 gesendet werden, doch habe ihr ihre Schwester bisher diese nicht geschickt. Zudem würde ihr und ihrem Sohn Verfolgung drohen, da ihre Neffen sich dem Widerstand angeschlossen hätten und die Behörden daher davon ausgingen, ihr Sohn, der sich nunmehr im wehrfähigen Alter befinde, gehöre nunmehr auch dem Widerstand an. Darüber hinaus würde ihnen nach wie vor Gefahr drohen, da man ihnen eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstelle, da ihr Ehemann bereits wegen dieser Unterstellung getötet worden sei.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes stellt sich aber auch dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin als absolut unglaubwürdig dar und zwar aus folgenden Gründen:
Wie bereits oben im Verfahrensgang ausführlich dargestellt, wurde das - auch dem gegenständlichen Antrag zugrundeliegende - Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nach umfassender Prüfung durch die österreichischen Asylbehörden für absolut unglaubwürdig befunden und deren erster Asylantrag mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010, Zl. D15 240953-0/2008/8E, rechtskräftig negativ abgewiesen. Mit ihrem vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz hat die Beschwerdeführerin ihre rechtskräftig als unglaubwürdig befundenen Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens aufrecht gehalten und darüber hinaus neue Fluchtgründe vorgebracht, die nahezu ausschließlich auf dem im ersten Verfahren geltend gemachten und als rechtskräftig (negativ) entschiedenen Fluchtvorbringen aufbauen. Bereits im Hinblick darauf, dass diese im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Nachfluchtgründe auf dem als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen des ersten Asylantrages aufbauen, kann aus Sicht des zuständigen Senates geschlossen werden, dass diese ebenfalls in keiner Weise der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der als vollkommen unglaubwürdig befundenen Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin bezüglich der angeblichen Verfolgungsgefahr aufgrund der ihrem Ehemann unterstellten Zugehörigkeit zum Wahhabismus, ist es auch gänzlich auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor einer solchen Verfolgung ausgesetzt sein soll bzw. seit Jahren entsprechende Vorladungen der Miliz erhält und eine solche nunmehr in Vorlage bringt. Die von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen zweiten Asylverfahren geltend gemachten bzw. angeblich nach wie vor bestehenden Fluchtgründe sind daher nicht geeignet, eine für sie nach wie vor bestehende Bedrohungslage in der Russischen Föderation respektive Dagestan darzulegen. Aus Sicht des erkennenden Senates des Asylgerichtshofes hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Gründe vorgebracht, die zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen, rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahren führen könnten. Vielmehr kann aus Sicht des erkennende Senates die neuerliche Geltendmachung dieses Vorbringens durch die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Asylverfahren nur dahingehend gewertet werden, dass diese ihren Angaben durch die Stellung ihres zweiten Asylantrages offensichtlich erneut einen asylrelevanten Charakter verleihen wollte.
Unabhängig davon, dass diese von der Beschwerdeführerin nunmehr vorgebrachten "neuen" Fluchtgründe schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen können, da es diesen - mangels Glaubwürdigkeit des Grundvorbringens - an jeglicher Grundlage fehlt, muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass dieses neue Vorbringen auch für sich betrachtet in keiner Weise als glaubwürdig gewertet werden kann und zudem nicht dazu geeignet ist, eine inhaltliche Änderung des bereits im Erstverfahren rechtskräftig negativ entschiedenen Vorbringens herbeizuführen. Diesbezüglich ist zunächst einmal auszuführen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Ersteinvernahme am 19.10.2010 selbst angegeben hat, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Sowohl in dieser Ersteinvernahme als auch in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 und am 26.11.2010 ist es der Beschwerdeführerin lediglich sehr vage und oberflächlich möglich gewesen, ihre nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr in Dagestan darzulegen. Trotz mehrmaligem Nachfragen durch das einvernehmende Organ hat die Beschwerdeführerin lediglich ausweichend ausführen können, dass sie wegen der unterstellten Zugehörigkeit ihres Ehemannes zum Wahhabismus nach wie vor einer Verfolgung ausgesetzt sei, um dieses Vorbringen in weiterer Folge dahingehend zu steigern, dass ihre beiden Neffen Kämpfer seien und ihrem Sohn daher ebenfalls unterstellt werde, Widerstandskämpfer in den Wäldern zu sein und letztlich ihre nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr mit den Terroranschlägen in der Moskauer U-Bahn im März 2010 und der daraus resultierenden, erneut aufflackernden Abneigung Russlands gegen die Kaukasusrepubliken zu begründen. Mit anderen Worten hat das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin und die immer weiter gesteigerten Angaben letztlich eindeutig gezeigt, dass diese ihre angeblich in Dagestan nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr nicht einmal selbst zu beschreiben vermocht hat und daher davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Asylantrag lediglich zur Vereitelung ihrer Abschiebung in die Russische Föderation gestellt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin ihre angeblich in Dagestan nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr durch die von ihr in Vorlage gebrachte Ladung der Miliz zu untermauern versucht, muss dieser entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren - auch in der vom Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung - vorgebracht hat, in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da ihrem Ehemann eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt worden sei und dieser letztlich am 18.05.2002 festgenommen und zu Tode geprügelt worden sei. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Miliz vorgelegt, mit welcher sie ihre nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr offensichtlich belegen will. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 und am 26.11.2010, trotz mehrmaligem und intensivem Nachfragen nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen ist, anzugeben, aus welchem Grund ihr diese Ladung zugeschickt wurde bzw. ihr laut eigenen Angaben bereits seit ihrer Ausreise regelmäßig Ladungen zugestellt werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen lediglich oberflächliche und ausweichende Antworten abgeben können und ausgeführt, dass ihre Schwester dauernd solche Ladungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin vorfinde (vgl. AS 43 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Nach mehrmaligem Nachfragen durch das einvernehmende Organ hat die Beschwerdeführerin diese Ladung plötzlich in Zusammenhang mit den Vorfällen in der Moskauer U-Bahn im März 2010 gestellt (vgl. AS 75 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), dies jedoch in Anbetracht ihrer - wohl auch ihr bewussten - bisherigen vagen und oberflächlichen Angaben offensichtlich allein deshalb, um ihrem Vorbringen eine neue asylrelevante Wendung zu geben. Dieser neuen Wendung im Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen zu halten - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat - dass die Anschläge in der Moskauer U-Bahn erst am 29.03.2010 stattgefunden haben, die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Ladung jedoch vom 12.03.2010 stammt und daher ein Zusammenhang zu diesen Geschehnissen bzw. eine der Beschwerdeführerin unterstellte Unterstützung dieser Terroranschläge und daher erfolgte Ladung als Zeugin, ausgeschlossen werden kann. Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.10.2010 - wie bereits angemerkt - ausgeführt, dass solche Ladungen seit ihrer Ausreise ständig an ihre alte Wohnadresse geschickt würden, ihre Schwester ihr diese bisher jedoch nicht nachgeschickt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Erstverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.11.2009 einen regelmäßigen "Erhalt" von Vorladungen an ihrer Wohnadresse in XXXX geltend gemacht hat. Ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin stellt aus Sicht des erkennenden Senates ein massives Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren lediglich wegen der Asylerlangung um jeden Preis gegenständliches Vorbringen erstattet hat. Zudem muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass - sollte sie tatsächlich seit ihrer Ausreise Ladungen von der Miliz erhalten haben - dieser Umstand von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst wäre.Soweit die Beschwerdeführerin ihre angeblich in Dagestan nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr durch die von ihr in Vorlage gebrachte Ladung der Miliz zu untermauern versucht, muss dieser entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren - auch in der vom Asylgerichtshof durchgeführten Verhandlung - vorgebracht hat, in Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, da ihrem Ehemann eine Zugehörigkeit zum Wahhabismus unterstellt worden sei und dieser letztlich am 18.05.2002 festgenommen und zu Tode geprügelt worden sei. Nunmehr hat die Beschwerdeführerin eine Ladung zur Miliz vorgelegt, mit welcher sie ihre nach wie vor bestehende Verfolgungsgefahr offensichtlich belegen will. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer zwei Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 und am 26.11.2010, trotz mehrmaligem und intensivem Nachfragen nicht einmal ansatzweise in der Lage gewesen ist, anzugeben, aus welchem Grund ihr diese Ladung zugeschickt wurde bzw. ihr laut eigenen Angaben bereits seit ihrer Ausreise regelmäßig Ladungen zugestellt werden. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen lediglich oberflächliche und ausweichende Antworten abgeben können und ausgeführt, dass ihre Schwester dauernd solche Ladungen in der Wohnung der Beschwerdeführerin vorfinde vergleiche AS 43 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Nach mehrmaligem Nachfragen durch das einvernehmende Organ hat die Beschwerdeführerin diese Ladung plötzlich in Zusammenhang mit den Vorfällen in der Moskauer U-Bahn im März 2010 gestellt vergleiche AS 75 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes), dies jedoch in Anbetracht ihrer - wohl auch ihr bewussten - bisherigen vagen und oberflächlichen Angaben offensichtlich allein deshalb, um ihrem Vorbringen eine neue asylrelevante Wendung zu geben. Dieser neuen Wendung im Vorbringen der Beschwerdeführerin ist jedoch entgegen zu halten - wie bereits das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung zu Recht ausgeführt hat - dass die Anschläge in der Moskauer U-Bahn erst am 29.03.2010 stattgefunden haben, die von der Beschwerdeführerin in Vorlage gebrachte Ladung jedoch vom 12.03.2010 stammt und daher ein Zusammenhang zu diesen Geschehnissen bzw. eine der Beschwerdeführerin unterstellte Unterstützung dieser Terroranschläge und daher erfolgte Ladung als Zeugin, ausgeschlossen werden kann. Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 25.10.2010 - wie bereits angemerkt - ausgeführt, dass solche Ladungen seit ihrer Ausreise ständig an ihre alte Wohnadresse geschickt würden, ihre Schwester ihr diese bisher jedoch nicht nachgeschickt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Erstverfahrens weder vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 24.11.2009 einen regelmäßigen "Erhalt" von Vorladungen an ihrer Wohnadresse in römisch 40 geltend gemacht hat. Ein solches Verhalten der Beschwerdeführerin stellt aus Sicht des erkennenden Senates ein massives Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Asylverfahren lediglich wegen der Asylerlangung um jeden Preis gegenständliches Vorbringen erstattet hat. Zudem muss der Beschwerdeführerin entgegen gehalten werden, dass - sollte sie tatsächlich seit ihrer Ausreise Ladungen von der Miliz erhalten haben - dieser Umstand von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst wäre.
Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Ladung vom 12.03.2010 ist zudem nicht geeignet, eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes des Erstverfahrens herbeizuführen, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, welches durch die Vorlage dieser Ladung offensichtlich untermauert werden soll, bereits in ihrem ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig qualifiziert wurde. Das vorgelegte neue Beweismittel bezieht sich daher nicht nur auf einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt, sondern auch auf einen solchen, der als absolut unglaubwürdig erachtet wurde. Wenn man sich vor Augen hält, dass die Beschwerdeführerin einen sowohl vom Bundesasylamt als auch vom Asylgerichtshof nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2009 als unglaubwürdig gewerteten Fluchtgrund beibehält, ist offensichtlich, dass das im gegenständlichen Asylverfahren vorgelegte neue Beweismittel lediglich eine weitere Behauptung der Beschwerdeführerin ist, die nicht den Tatsachen entspricht. Der Grund für die nunmehrige Vorlage der Ladung durch die Beschwerdeführerin, ist nach Meinung des zuständigen Senates einzig und allein darin zu sehen, dass sie mit dieser Vorlage im Rahmen ihres zweiten Asylantrages ihre bevorstehende Abschiebung bzw. Ausweisung in die Russische Föderation verhindern will. Wie bereits das Bundesasylamt zu Recht der Beschwerdeführerin vorgehalten und in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, mutet es zudem befremdlich an, dass die Beschwerdeführerin just nach Rechtskraft ihres Erstverfahrens von ihrer Schwester eine Ladung nachgeschickt bekommen haben will. Zudem ist es auch verwunderlich, dass die Ladung bereits aus März 2010 stammt, die Schwester der Beschwerdeführerin diese Ladung aber erst laut Poststempel am 20.08.2010 geschickt und die Beschwerdeführerin dennoch erst am 19.10.2010 einen neuen Asylantrag gestellt hat. Aus diesem Verhalten der Beschwerdeführerin wird nur neuerlich deutlich, dass diese den gegenständlichen Asylantrag nicht aus Furcht vor Verfolgung sondern einzig zur Vereitelung ihrer bevorstehenden Abschiebung gestellt hat. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt letztlich klar auf der Hand, dass es sich bei der Ladung vom 12.03.2010 entweder um ein verfälschtes Beweismittel oder - bei angenommener Echtheit des Beweismittels - jedenfalls nicht um eine Ladung der Miliz handelt, bei welcher die Beschwerdeführerin wegen der ihr unterstellten Angehörigeneigenschaft zu ihrem Ehemann und zum Wahhabismus befragt werden soll. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass diese Ladung einerseits als Ladung zur Einvernahme als Zeugin ausgestellt wurde, was selbst bei angenommener Echtheit des vorgelegten Beweismittels den Schluss nahe legt, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen eines ihr zur Last gelegten Deliktes sondern etwa aufgrund von ihr gemachter Beobachtungen in einem anderen Verfahren zu einer Einvernahme geladen wurde. Andererseits weist der auf der Ladung angebrachte Stempel darauf hin, dass es sich bei dieser Ladung um ein verfälschtes Beweismittel handelt, da es sich bei diesem Stempel offensichtlich um einen Paketstempel und nicht um einen offiziellen, auf Ladungen angebrachten Stempel der entsprechenden Justizabteilung handelt.
Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes steht aus obigen Erwägungen eindeutig fest, dass das neue Beweismittel einer Ladung vom 12.03.2010 und dem damit einhergehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie werde noch immer wegen der ihrem Ehemann unterstellten Zugehörigkeit zum Wahhabismus von den dagestanischen Behörden verfolgt, keinerlei glaubhaften Kern aufweist. Die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin, nach rechtskräftigem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens in Österreich einen weiteren Asylantrag zu stellen, kann nur dahingehend interpretiert werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich in missbräuchlicher Weise immer weitere Asylanträge einbringt.
Soweit die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Ladung neuerlich geltend machen möchte, in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da man ihr die Zugehörigkeit zum Wahhabismus wegen ihres Ehemannes unterstellt, muss der Beschwerdeführerin - unabhängig von dem Umstand, dass dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst ist - aber auch entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, ihrem islamischen Glauben nicht sehr verbunden zu sein und sich bereits in Dagestan geweigert zu haben, ein Kopftuch zu tragen. Hinsichtlich dieses Vorbringens muss zudem - wie bereits im Verfahrensgang festgehalten - auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 verwiesen werden, in welchen der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres streng gläubigen Ehegatten nicht überzeugen konnte. Sie hat sich selbst als nicht gläubig beschrieben, konnte keinen islamischen Glaubensspruch vortragen, hat die Religionszugehörigkeit ihres Ehegatten als schiitischen (!) Moslem eingestuft, obwohl dieser angeblich ein Wahhabit gewesen sei und hat auch angegeben, die traditionelle Kopfbedeckung niemals im Heimatland getragen zu haben, jedoch mit einem streng nach rituellen Regeln lebenden Moslem verheiratet gewesen zu sein (vgl. AS 231 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206). Zudem hat sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2009 ein Bild von der Beschwerdeführerin machen können, weswegen auch ausgeführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin - neben ihrer beschriebenen Überzeugung - auch rein optisch schon nicht wie eine gläubige Muslime auftritt (vgl. das Foto der Beschwerdeführerin in der Asylwerberinformationsdatei bzw. Seite 15 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes, auf welcher die vorsitzende Richterin eindeutig festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin sehr modisch gekleidet ist und keinen Kopfbehang trägt). Aus Sicht des erkennenden Senates ist es daher ausgeschlossen, dass die dagestanischen Behörden oder andere russische Strukturen davon ausgehen sollten, dass sich die Beschwerdeführerin dem, den islamischen Glauben sehr streng auslegenden und keine westlichen Kleidungs- und Lebensstile erlaubenden Wahhabismus zugewendet haben soll und der Beschwerdeführerin deswegen Verfolgung drohen sollte.Soweit die Beschwerdeführerin mit der Vorlage der Ladung neuerlich geltend machen möchte, in Dagestan einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, da man ihr die Zugehörigkeit zum Wahhabismus wegen ihres Ehemannes unterstellt, muss der Beschwerdeführerin - unabhängig von dem Umstand, dass dieses Vorbringen bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst ist - aber auch entgegen gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgeführt hat, ihrem islamischen Glauben nicht sehr verbunden zu sein und sich bereits in Dagestan geweigert zu haben, ein Kopftuch zu tragen. Hinsichtlich dieses Vorbringens muss zudem - wie bereits im Verfahrensgang festgehalten - auf die entsprechenden beweiswürdigenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 verwiesen werden, in welchen der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres streng gläubigen Ehegatten nicht überzeugen konnte. Sie hat sich selbst als nicht gläubig beschrieben, konnte keinen islamischen Glaubensspruch vortragen, hat die Religionszugehörigkeit ihres Ehegatten als schiitischen (!) Moslem eingestuft, obwohl dieser angeblich ein Wahhabit gewesen sei und hat auch angegeben, die traditionelle Kopfbedeckung niemals im Heimatland getragen zu haben, jedoch mit einem streng nach rituellen Regeln lebenden Moslem verheiratet gewesen zu sein vergleiche AS 231 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206). Zudem hat sich der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2009 ein Bild von der Beschwerdeführerin machen können, weswegen auch ausgeführt werden kann, dass die Beschwerdeführerin - neben ihrer beschriebenen Überzeugung - auch rein optisch schon nicht wie eine gläubige Muslime auftritt vergleiche das Foto der Beschwerdeführerin in der Asylwerberinformationsdatei bzw. Seite 15 der Verhandlungsschrift des Asylgerichtshofes, auf welcher die vorsitzende Richterin eindeutig festgehalten hat, dass die Beschwerdeführerin sehr modisch gekleidet ist und keinen Kopfbehang trägt). Aus Sicht des erkennenden Senates ist es daher ausgeschlossen, dass die dagestanischen Behörden oder andere russische Strukturen davon ausgehen sollten, dass sich die Beschwerdeführerin dem, den islamischen Glauben sehr streng auslegenden und keine westlichen Kleidungs- und Lebensstile erlaubenden Wahhabismus zugewendet haben soll und der Beschwerdeführerin deswegen Verfolgung drohen sollte.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre beiden Neffen hätten sich dem Widerstand gegen Russland angeschlossen und einer der beiden sei seit Dezember 2009 verschollen, muss ausgeführt werden, dass auch diesen Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 25.10.2010 ausgeführt, dass ihre Schwester ihr von dem Verschwinden des Neffen im Dezember 2009 berichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat somit noch vor Rechtskraft ihres Erstverfahrens von diesem Umstand Kenntnis erlangt und hätte dies dem Asylgerichtshof mitteilen können. Dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zum einen von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Andererseits lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Teilaspekt ihres Vorbringens nicht bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens geltend gemacht hat, lediglich den Schluss zu, dass es sich bei diesen Angaben um im gegenständlichen Asylverfahren konstruierte, Nachfluchtgründe handelt, die die Beschwerdeführerin neuerlich zur Asylerlangung um jeden Preis geltend gemacht hat. Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit dieser Angaben lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates daraus für die Beschwerdeführerin jedoch keine Änderung des rechtskräftigen Erstverfahrens erkennen und für sie keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten. Dies insbesondere deswegen, da es den Schwestern der Beschwerdeführerin - den Müttern der genannten Neffen - nach wie vor möglich ist, unbehelligt in Dagestan zu leben (vgl. AS 3 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) und daher nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen sollte, wenn selbst den Müttern der Widerstandskämpfer eine solche offensichtlich nicht droht. Erst auf Vorhalt dieser Unplausibilität im Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diese vorgebracht, dass ihre Schwester auch vorgeladen und verprügelt sowie deren Mann verschleppt worden sei (vgl. AS 77 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen erst nach Vorhalt und ganz am Schluss ihrer dritten Einvernahme geltend gemacht hat, kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre beiden Neffen hätten sich dem Widerstand gegen Russland angeschlossen und einer der beiden sei seit Dezember 2009 verschollen, muss ausgeführt werden, dass auch diesen Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 25.10.2010 ausgeführt, dass ihre Schwester ihr von dem Verschwinden des Neffen im Dezember 2009 berichtet hat. Die Beschwerdeführerin hat somit noch vor Rechtskraft ihres Erstverfahrens von diesem Umstand Kenntnis erlangt und hätte dies dem Asylgerichtshof mitteilen können. Dieses "neue" Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher zum einen von der Rechtskraft des Erstverfahrens mit umfasst. Andererseits lässt der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diesen Teilaspekt ihres Vorbringens nicht bereits im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens geltend gemacht hat, lediglich den Schluss zu, dass es sich bei diesen Angaben um im gegenständlichen Asylverfahren konstruierte, Nachfluchtgründe handelt, die die Beschwerdeführerin neuerlich zur Asylerlangung um jeden Preis geltend gemacht hat. Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit dieser Angaben lässt sich aus Sicht des erkennenden Senates daraus für die Beschwerdeführerin jedoch keine Änderung des rechtskräftigen Erstverfahrens erkennen und für sie keine asylrelevante Verfolgungsgefahr ableiten. Dies insbesondere deswegen, da es den Schwestern der Beschwerdeführerin - den Müttern der genannten Neffen - nach wie vor möglich ist, unbehelligt in Dagestan zu leben vergleiche AS 3 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes) und daher nicht nachvollziehbar ist, weswegen der Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die russischen Behörden drohen sollte, wenn selbst den Müttern der Widerstandskämpfer eine solche offensichtlich nicht droht. Erst auf Vorhalt dieser Unplausibilität im Vorbringen der Beschwerdeführerin hat diese vorgebracht, dass ihre Schwester auch vorgeladen und verprügelt sowie deren Mann verschleppt worden sei vergleiche AS 77 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin dieses Vorbringen erst nach Vorhalt und ganz am Schluss ihrer dritten Einvernahme geltend gemacht hat, kann diesen Angaben der Beschwerdeführerin keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Letztlich muss der Beschwerdeführerin aber auch entgegen gehalten werden, dass es ihr grundsätzlich an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht nur zunächst eine vollkommen andere Identität angegeben, sondern in ihrer Ersteinvernahme auch gänzlich andere Fluchtgründe geltend gemacht als in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Auch in ihrem gegenständlichen Verfahren haben die Angaben der Beschwerdeführerin nicht dazu beigetragen, ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu stärken. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2003 eindeutig und klar ausgeführt, das ihr Ehemann am 18.05.2002 von der Armee verschleppt und ihr zwei Tage später mitgeteilt worden sei, dass dieser verstorben sei. Die Brüder, die ihn aus dem Leichenschauhaus in XXXX geholt hätten, hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann wohl zu Tode geprügelt worden sei (vgl. AS 35 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin AIS-Zl. 02 18.206). Auch in ihrer Beschwerde vom 14.08.2003 hat die Beschwerdeführerin eindeutig von ihrem "ermordeten" Ehemann gesprochen (vgl. AS 109 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat sie geltend gemacht, dass ihr Ehemann begraben worden sei und ihr Sohn dieses Grab auch gesehen habe (vgl. AS 173 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 hat die Beschwerdeführerin nunmehr plötzlich ausgeführt, dass ihr Ehemann am 18.05.2002 mitgenommen und "wahrscheinlich getötet" worden sei (vgl. AS 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind somit erneut widersprüchlich gewesen und schmälern deren persönliche Glaubwürdigkeit nur neuerlich.Letztlich muss der Beschwerdeführerin aber auch entgegen gehalten werden, dass es ihr grundsätzlich an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt. Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht nur zunächst eine vollkommen andere Identität angegeben, sondern in ihrer Ersteinvernahme auch gänzlich andere Fluchtgründe geltend gemacht als in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt oder in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Auch in ihrem gegenständlichen Verfahren haben die Angaben der Beschwerdeführerin nicht dazu beigetragen, ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu stärken. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.02.2003 eindeutig und klar ausgeführt, das ihr Ehemann am 18.05.2002 von der Armee verschleppt und ihr zwei Tage später mitgeteilt worden sei, dass dieser verstorben sei. Die Brüder, die ihn aus dem Leichenschauhaus in römisch 40 geholt hätten, hätten ihr mitgeteilt, dass ihr Ehemann wohl zu Tode geprügelt worden sei vergleiche AS 35 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin AIS-Zl. 02 18.206). Auch in ihrer Beschwerde vom 14.08.2003 hat die Beschwerdeführerin eindeutig von ihrem "ermordeten" Ehemann gesprochen vergleiche AS 109 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206) und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat sie geltend gemacht, dass ihr Ehemann begraben worden sei und ihr Sohn dieses Grab auch gesehen habe vergleiche AS 173 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin, AIS-Zl. 02 18.206). In ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.10.2010 hat die Beschwerdeführerin nunmehr plötzlich ausgeführt, dass ihr Ehemann am 18.05.2002 mitgenommen und "wahrscheinlich getötet" worden sei vergleiche AS 45 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind somit erneut widersprüchlich gewesen und schmälern deren persönliche Glaubwürdigkeit nur neuerlich.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin auch mit den in ihrem zweiten Asylantrag (neuerlich) geltend gemachten Fluchtgründen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Dagestan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Dies zum einen insbesondere deswegen, da diese neuerlich vorgebrachten Fluchtgründe auf einem rechtskräftig negativ und als absolut unglaubwürdig befundenen Fluchtvorbringen aufbauen und es diesen daher bereits an der Grundlage fehlt. Zum anderen ist es der Beschwerdeführerin mit ihren vagen, oberflächlichen, unplausiblen und gesteigerten Angaben im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens auch nicht gelungen, ihre geltend gemachten Nachfluchtgründe glaubwürdig und nachvollziehbar darzustellen. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und die Beschwerdeführerin mit ihrer zweiten Asylantragstellung lediglich versucht hat, ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren und einer Ausweisung entgegen zu wirken. Die Beschwerdeführerin hat somit auch mit ihren nunmehr geltend gemachten Fluchtgründen eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen."
Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Art. 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.Rechtlich folgerte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes daraus, dass die Voraussetzungen für eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd. Genfer Flüchtlingskonvention nicht gegeben seien und auch kein Abschiebungshindernis iSd. Artikel 2 und 3 EMRK vorliege. Im Rahmen der Interessenabwägung zur Ausweisungsentscheidung gelangte der Asylgerichtshof zu einem Überwiegen öffentlicher Interessen zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Das Erkenntnis vom 01.04.2011 wurde am 08.04.2011 rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
I.3. Drittes - verfahrensgegenständliches - Verfahrenrömisch eins.3. Drittes - verfahrensgegenständliches - Verfahren
I.3.1. Mit Bescheid der BundespolizeidirektionXXXX, wurde im Fall der Beschwerdeführerin von der Anordnung der Schubhaft gegen sie Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.römisch eins.3.1. Mit Bescheid der BundespolizeidirektionXXXX, wurde im Fall der Beschwerdeführerin von der Anordnung der Schubhaft gegen sie Abstand genommen und zur Sicherung der Abschiebung ein gelinderes Mittel - angeordnete Unterkunftnahme, Meldepflicht bei Polizeiinspektion - angeordnet. Dieser Bescheid wurde am 12.04.2012 ordnungsgemäß zugestellt, wobei die Beschwerdeführerin die Unterschrift zur Bestätigung der Zustellung verweigerte.
Am selben Tag stellte sie den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Zu diesem neuerlichen Antrag erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung am 12.04.2012, dass sich an ihrer Situation in ihrem Herkunftsstaat nichts verändert habe. Ihre Fluchtgründe aus den vorangegangenen Asylverfahren halte sie vollinhaltlich aufrecht. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würden sie und ihr Sohn sofort umgebracht werden.
Ausdrücklich danach befragt, verneinte sie neue Gründe zu haben.
Zum Grund für die späte - neuerliche - Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am heutigen Tag von der Fremdenpolizei aufgesucht worden sei. Ihrem Sohn und ihr selbst seien unterschiedliche Adressen gegeben und ihnen gesagt worden, dass sie von heute an den angegebenen Adressen leben müssten. Aufgrund der Trennung hätten sie sich dazu entschlossen, neuerlich Asylanträge zu stellen.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 18.04.2012 erklärte die Beschwerdeführerin eingangs, gesund zu sein.
Die Beschwerdeführerin lebe nicht mehr mit ihrem Sohn zusammen.
Die Beschwerdeführerin halte sich seit ihrer ersten Antragstellung im Juli 2002 durchgehend in Österreich auf.
Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, keine neuen Gründe zu haben. Sie habe jedoch einen weitschichtigen Verwandten - einen Cousin - der im Wald lebe. Der Sohn der Beschwerdeführerin sei in Österreich fotografiert worden. Diese Fotos habe die Polizei der Frau des Cousins gezeigt. Hiefür habe die Beschwerdeführerin jedoch keine Beweise.
Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, sofort verhaftet zu werden.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme wurden der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen für die Russische Föderation ausgefolgt.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost am 20.04.2012, führte die Beschwerdeführerin zu ihrer familiären Situation im Bundesgebiet aus, dass sie gemeinsam mit ihrem Sohn eingereist sei und mit diesem zusammengelebt habe. Nunmehr hätten sie getrennt Unterkunft nehmen müssen. Sie hätten Unterstützung von der Caritas und Sozialhilfe erhalten.
Die Beschwerdeführerin habe einige Deutschkurse besucht. Sie verstehe mehr, es falle ihr jedoch schwer zu sprechen.
Nach Hinweis auf eine entsprechende Verfahrensanordnung wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, ersuchte sie um neuerliche Überprüfung ihrer Asylgründe. Sie habe gestern mit ihrer Schwester telefoniert und dieser von einer möglichen Abschiebung berichtet. Die Schwester habe gemeint, dass sie und ihr Sohn auf keinen Fall in den Herkunftsstaat zurückkehren könnten, da ein Verwandter der Beschwerdeführerin - ihr Schwager, der Bruder ihres Mannes - vor vier Monaten zwei Polizisten getötet habe. Diese Polizisten hätten ihren Mann ermordet. In der Heimat der Beschwerdeführerin sei alles über sie und ihren Sohn bekannt. Daher könnten sie keinesfalls in die Heimat zurückkehren. Die Beschwerdeführerin habe von der Ermordung der Polizisten bereits früher Bescheid gewusst. Vor zwei Tagen habe sie nichts davon erzählt, da sie Angst gehabt habe, dass diese Informationen auch in der Heimat bekannt werden würden. Die zwei Polizisten hätten sicher Kinder und würden diese den Tod ihrer Väter rächen wollen. Deshalb sei ihr von der Schwester geraten worden, keinesfalls zurück zu kommen.
Zu den am 18.04.2012 vorgehaltenen Länderinformationen erklärte die Beschwerdeführerin, von ihrem Sohn geschildert bekommen zu haben, dass mehrere tausend Soldaten in Dagestan einmarschiert wären. In Moskau könnten sich Kaukasier überhaupt nicht aufhalten.
Gegen ihre Ausweisung in die Russische Föderation spreche die Gefahr, die dort aufgrund der Ermordung der beiden Polizisten vielleicht für sie und ihren Sohn bestehe. Die Angehörigen der Polizisten würden zwar nicht wissen, dass der Schwager der Beschwerdeführerin die beiden getötet habe, würden jedoch nach dem Mörder der beiden suchen. Im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt würde der Sohn der Beschwerdeführer wegen der Blutrache getötet werden. Ihr Sohn wäre in der Heimat in Gefahr. Im Übrigen glaube die Beschwerdeführerin, dass ihr Sohn psychische Probleme habe.
Die der niederschriftlichen Einvernahme beiwohnende Rechtsberaterin führte letztlich ins Treffen, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile 10 Jahre lang in Österreich aufhalte und allein aus diesem Umstand eine Integration abzuleiten sei.
Im Übrigen wurde um Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zur Situation in der Russischen Föderation respektive Dagestan ersucht.
Am 23.04.2012 langte eine entsprechende Stellungnahme ein, in der Länderberichte zur Lage in Dagestan zitiert werden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass sich die Sicherheitslage dramatisch verschlechtert habe und auch die wirtschaftliche Lage nicht zumutbar sei. In der restlichen Russischen Föderation verfüge die Beschwerdeführerin über keinerlei familiäre Bande. Eine Unterstützung von staatlicher Seite könne sie nicht erwarten, da bekannter Weise schon eine Registrierung in einem anderen Teil der Russischen Föderation faktisch unmöglich sei. Gerade für Menschen mit der Herkunftsregion Dagestan, denen oft von vornherein eine terroristische Gesinnung unterstellt werde, sei der Aufbau einer Existenz ausgeschlossen.
Eine Abschiebung nach Dagestan würde die Beschwerdeführerin aufgrund der dort herrschenden prekären Lage in ihren nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzen.Eine Abschiebung nach Dagestan würde die Beschwerdeführerin aufgrund der dort herrschenden prekären Lage in ihren nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzen.
I.3.2. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.439-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II). Begründend führte es darin aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ihr Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst.römisch eins.3.2. Mit Bescheid vom 26.04.2012, Zl. 12 04.439-EASt Ost, wies das Bundesasylamt den dritten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führte es darin aus, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren ihr Fluchtvorbringen, welches bereits durch den Asylgerichtshof geprüft und als unglaubwürdig bewertet worden sei, aufrecht erhalten habe. Dieses Vorbringen sei jedoch von der Rechtskraft der Vorentscheidung umfasst.
Die Beschwerdeführerin habe nunmehr eine Blutracheproblematik ins Treffen geführt, die auf ihrem ursprünglich als unglaubwürdig bewerteten Vorbringen aufbaue. Das nunmehrige Vorbringen stelle demnach eine deutliche Steigerung des Vorbringens dar. Zudem habe die Beschwerdeführerin den nunmehr geltend gemachten Verfolgungsgrund nicht sofort nach Bekanntwerden geltend gemacht und diesen auch im gegenständlichen Asylverfahren nicht erwähnt, was weiteres Indiz darstelle, dass es sich dabei um ein unglaubwürdiges Vorbringen handle. Die Beschwerdeführerin habe keine Beweismittel für ihr Vorbringen in Vorlage bringen können.
Das Bundesasylamt zog den Schluss, dass die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Asylantrag lediglich aus der opportunistischen Erwägung gestellt habe, die Effektuierung einer allfälligen Ausweisung zu verunmöglichen bzw. einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen.
Der Entscheidung legte das Bundesasylamt aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde, aus denen sich fallbezogen keine Änderung der Situation seit Rechtskraft der Vorentscheidung ergeben habe.
Betreffend die verfügte Ausweisungsentscheidung führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes davon ausgehen habe können, dass ihr ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen würde. Sie habe im Asylverfahren auch keine Umstände dargelegt, die auf ein besonders gewichtiges Interesse an einem Verbleib in Österreich hindeuten würden.
Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist und liege die Dauer ihres Aufenthaltes im Stellen von unbegründeten Asylanträgen begründet.
Auch habe die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen sei.Auch habe die Beschwerdeführerin keine fortgeschrittene bzw. außergewöhnliche Integration im Bundesgebiet darlegen können. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung würden dementsprechend schwerer wiegen als ihre privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, weshalb die Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen sei.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 12.06.2012 zugestellt, nachdem der Beschwerdeführerin am 07.05.2012 nur Infoblätter - jedoch nicht der angefochtene Bescheid - zugestellt worden sind. Zuvor - am 25.05.2012 - wurde der vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof vorgelegte Verwaltungsakt betreffend die Beschwerdeführerin mangels Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und mangels Beschwerde an das Bundesasylamt retourniert (D15 240953-3/2012/2E).
I.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 14.06.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.römisch eins.3.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht (am 14.06.2012) Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
In der handschriftlichen Beschwerde in russischer Sprache führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid nicht einverstanden sei. Sie ersuche um neuerliche Überprüfung, da sie neue Gründe habe.
Dies betreffe ihre eigene Verfolgung aber auch die Verfolgung ihres Sohnes und ihrer weiteren Verwandten. Alle Gründe seien in der Einvernahme detailliert festgehalten worden und würden nicht mit den Gründen, über welche bereits entschieden worden sei, in Verbindung stehen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch die zuständige Richterin des Asylgerichtshofes als Einzelrichterin zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Beschwerdeführerin hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.04.2012 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Zum selben Ergebnis kam das Bundesasylamt im ersten Rechtsgang, wobei dieses Ergebnis vom Asylgerichtshof bestätigt wurde.römisch zwei.2.2. Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Zum selben Ergebnis kam das Bundesasylamt im ersten Rechtsgang, wobei dieses Ergebnis vom Asylgerichtshof bestätigt wurde.
Im Verfahren über die ersten beiden rechtskräftig entschiedenen Asylanträge war hinsichtlich der Fluchtgründe folgendes Vorbringen der Beschwerdeführerin entscheidungsrelevant:
Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn schilderten in den ersten beiden Asylverfahren Probleme im Zusammenhang mit dem Ehemann (Vater) bekommen zu haben. Dieser sei in Zusammenhang mit seiner Religionsausübung verfolgt worden. Der Ehemann sei wahrscheinlich ermordet worden bzw. verschollen. Im Übrigen beriefen sich die Beschwerdeführerin und ihr Sohn auf die prekäre allgemeine Sicherheitssituation im Herkunftsstaat. Schließlich führten sie an, dass sich im Herkunftsstaat Angehörige der Widerstandsbewegung angeschlossen hätten. Die Beschwerdeführerin vermeinte, dass ihr Sohn im Wald vermutet werden würde. Sie und ihr Sohn würden unvermindert - selbst nach acht Jahren Ortsabwesenheit - von den heimatlichen Behörden gesucht werden, wobei sie im zweiten Asylverfahren in diesem Zusammenhang eine Ladung vorgelegt hat.
Im gegenständlichen Verfahren über den dritten Asylantrag hat die Beschwerdeführerin nunmehr vorgebracht, dass sie sämtliche Angaben aus den vorangegangenen Asylverfahren aufrecht halte. In ihrer Erstbefragung am 12.04.2012 erklärte sie, dass sie keine neuen Gründe habe, sondern ihre bisherigen Gründe vollinhaltlich aufrecht halte.
Am 18.04.2012 erklärte sie, dass ein weitschichtiger Verwandter - ein Cousin - im Wald lebe. Ihr Sohn sei in Österreich fotografiert worden, wobei diese Fotos der Frau dieses Cousins im Herkunftsstaat gezeigt worden seien. Der Sohn der Beschwerdeführerin erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2012, dass er von den Sicherheitsbehörden verdächtigt werden würde, die Widerstandskämpfer aus Österreich zu unterstützen. Einer Verwandten seien im Zuge einer Festnahme Fotos des Sohnes aus Österreich gezeigt worden.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2012 erwähnte die Beschwerdeführerin schließlich eine Blutracheproblematik. Der Bruder ihres Mannes habe vor vier Monaten zwei Polizisten getötet. Diese Polizisten hätten zwar ihren Mann ermordet. Der Sohn der Beschwerdeführerin erklärte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2012, dass seine Onkel den Tod seines Vaters an den Mitarbeitern der Behörden gerächt hätten. Die Angehörigen der Getöteten würden sich nunmehr umgekehrt rächen wollen. Diese würden zwar nicht wissen, wer die Polizisten getötet habe, doch sei der Sohn Hauptverdächtiger.
Der Sohn der Beschwerdeführerin schilderte am 20.04.2012 im Übrigen eine weitere Blutracheproblematik im Zusammenhang mit der Ermordung des Innenministers von Dagestan. Angehörige seines Stammes würden im Verdacht stehen, in diese Morde involviert zu sein.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beziehen sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten und im zweiten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn beziehen sich im gegenständlichen Verfahren auf jene Gründe, welche bereits im ersten und im zweiten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 12.01.2010 und 01.04.2011 abzuweichen, dass nämlich die Beschwerdeführerin keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen - Verfolgung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage, Verfolgung in Zusammenhang mit dem Ehemann, Verfolgung im Zusammenhang mit Angehörigen, die im Widerstand tätig sind - bereits Gegenstand der im ersten und zweiten Verfahren ergangenen (und das erste und zweite Verfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidungen des Asylgerichtshofes waren, war es dem Bundesasylamt verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - soweit er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 01.04.2011 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Soweit die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - im gegenständlichen Verfahren neue Bedrohungsszenarien im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat behauptet, ist zu prüfen, ob das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin geeignet ist, den im ersten und zweiten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides eine solche Prüfung auch durchgeführt hat.
Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält die zuständige Einzelrichterin fest:
Das Bundesasylamt führte vollkommen zu Recht aus, dass es sich bei den nunmehr getätigten Bedrohungsszenarien um eine deutliche Verfahrenssteigerung zu den Ausführungen in den Vorverfahren handelt. Selbst im Verlauf des gegenständlichen dritten Asylverfahrens steigerte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme bzw. tauschte sie dieses vollkommen beliebig aus, weshalb bereits daraus ersichtlich ist, dass es sich um ein vollkommen erfundenes Vorbringen handelt.
Auch der Zeitpunkt der Antragstellung ist Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin. So erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin betreffend das Vorbringen über den Verdacht, dass er von Österreich aus die Widerstandskämpfer unterstütze - was auch die Beschwerdeführerin vorbrachte -, bereits seit ca. sechs Monaten gewusst zu haben. Auch von der Blutracheproblematik im Zusammenhang mit der Ermordung der Mörder ihres Ehemannes habe sie bereits seit vier Monaten Bescheid gewusst. Es stellt in diesem Zusammenhang offensichtlich eine bloße Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin dar, dass sie aus Angst, dass die Umstände der Morde im Herkunftsstaat bekannt werden würden, nicht bereits früher davon erzählt habe. Die Beschwerdeführerin führt bereits das dritte Asylverfahren und wurde sie im Rahmen dieser drei Asylverfahren vom Bundesasylamt, vom Asylgerichtshof sowie im Rahmen der Rechtsberatung wiederholt belehrt, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verheimlichen bzw. sämtliche Fluchtgründe vollständig anzuführen. Auch ist die Beschwerdeführerin wiederholt über die Vertraulichkeit ihrer Ausführungen im Asylverfahren belehrt worden.
Die späte Antragstellung trotz Bestehens neuer Fluchtgründe konnte von der Beschwerdeführerin demnach in keiner Weise nachvollziehbar erklärt werden, weshalb aus diesem Verhalten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu schließen war. Dasselbe gilt im Übrigen betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin.
Dieser begründete die späte Antragstellung damit, dass ihm von der Caritas bzw. den Betreuungsorganisationen empfohlen worden sei, mit der neuerlichen Antragstellung zuzuwarten. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Sohn dieselbe Begründung bereits betreffend das Stellen des zweiten Asylantrages angeführt hat.
Wie bereits zur Beschwerdeführerin ausgeführt, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar und offensichtlich eine Schutzbehauptung, zumal auch der Sohn der Beschwerdeführerin das dritte Asylverfahren führt.
Im vorliegenden Fall ist das Zuwarten mit der Geltendmachung einer intensiven zielgerichteten Verfolgung in keiner Weise begründbar. Vielmehr ist von einem Asylwerber zu erwarten, dass er sofort alle Gründe geltend gemacht, aufgrund derer er derart intensive Verfolgung befürchtet, dass ihm ein Aufenthalt im Herkunftsstaat unmöglich ist. Im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes kommt - wie dargelegt - hinzu, dass diese bereits den dritten Asylantrag gestellt haben.
Das nunmehrige Vorbringen steht im Übrigen auch in einem entscheidenden Punkt in Widerspruch, was vom Bundesasylamt auch erkannt wurde.
So erklärte der Sohn am 18.04.2012 unmissverständlich, dass die Behörden im Herkunftsstaat vom Aufenthalt des Sohnes in Österreich informiert wären. Sie hätten einer Angehörigen Fotos des Sohnes aus Österreich gezeigt. Auch sei die Angehörige gefragt worden, ob der Sohn die Familie und die Widerstandskämpfer aus Österreich unterstützen würde. Ein ähnliches Vorbringen wurde auch von der Beschwerdeführerin getätigt.
Am 20.04.2012 wiederum erklärte der Sohn im Gegensatz dazu, dass die Angehörigen der Polizisten nicht wissen würden, dass der Sohn sich in Österreich aufhalte.
Die Beschwerdeführerin erklärte wiederum am 20.04.2012 vor dem Bundesasylamt, dass in der Heimat alles über sie und ihren Sohn bekannt sei, weshalb sie keinesfalls in die Heimat zurückkehren könnten.
Zur behaupteten Blutracheproblematik war noch anzumerken, dass bereits die Schilderung über die Ermordung des Ehemannes nicht geglaubt wurde. Dementsprechend war auch die nunmehr darauf aufbauende Geschichte - Ermordung der Mörder des Ehemannes durch den Bruder ihres Ehemannes, deshalb Blutrache durch die Angehörigen der Ermordeten - bereits aus diesem Grund als unglaubwürdig zu beurteilen.
Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn haben letztlich für ihr nunmehriges Vorbringen irgendwelche Beweise vorlegen können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin - das durch ihren Sohn ergänzt wurde - war demnach nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Dieses hat sich als offensichtlich beliebige Erweiterung des ursprünglichen Fluchtvorbringens erwiesen, dass im Verlauf von drei Asylverfahren beliebig ausgetauscht und gesteigert wurde.
Vielmehr wird aus dem nunmehr zweiten vollkommen konstruierten Folgeantrag deutlich, dass die Beschwerdeführerin durch wahrheitswidrige Angaben trotz verfügter Ausweisungsentscheidung einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erzwingen versucht.
Das neue Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt zusammengefasst eine Ansammlung von Behauptungen dar, dem aufgrund der dargelegten Erwägungen kein glaubhafter Kern entnommen werden konnte.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten und zweiten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Asylantrages und Zulässigkeit der Rückschiebung sowie der Ausweisung in die Russische Föderation) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im nunmehr dritten Asylverfahren wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin vorgebracht und ist dementsprechend keine Änderung im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten, wonach der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegensteht.
Im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in den zwei vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.Im Hinblick auf Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar - wie im Übrigen bereits in den zwei vorangegangenen Asylverfahren ausgeführt - dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Es sind im gegenständlichen Asylverfahren keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in die Russische Föderation seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Dagestan und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation respektive Dagestan und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation respektive Dagestan einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Dagestan vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2011 nicht maßgeblich verändert, dass dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hätte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern auf allgemeine von ihrer individuellen Situation vollkommen unabhängige Länderinformationen verwiesen, die im Wesentlichen im Einklang mit den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen stehen. Ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens ist demnach nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen.Eine ihr Leben und ihre körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation respektive Dagestan vermochte die Beschwerdeführerin nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage in der Russischen Föderation respektive Dagestan hat sich überdies seit der rechtskräftigen Asylentscheidung aus dem Jahr 2011 nicht maßgeblich verändert, dass dies Auswirkungen auf die Beschwerdeführerin hätte. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet, sondern auf allgemeine von ihrer individuellen Situation vollkommen unabhängige Länderinformationen verwiesen, die im Wesentlichen im Einklang mit den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderinformationen stehen. Ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens ist demnach nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen.
Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.Der Asylgerichtshof gelangt somit - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die beiden rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt, weshalb sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet erweist.
II.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin:römisch zwei.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführerin:
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird oder wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.römisch zwei.3.2. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:
Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
II.3.3. Das Bundesasylamt stützt die getroffene Ausweisungsentscheidung auf nachfolgende Umstände:römisch zwei.3.3. Das Bundesasylamt stützt die getroffene Ausweisungsentscheidung auf nachfolgende Umstände:
Die Beschwerdeführerin sei illegal eingereist und habe zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Österreich davon ausgehen können, dass ihr ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Sie habe auch keine besonders gewichtigen Interessen für ihren Verbleib in Österreich geltend gemacht. Die Dauer ihres Aufenthaltes habe sich darin erschöpft, dass sie letztlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von Sozialleistungen. Der mittlerweile zehnjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin werde dadurch gemindert, dass der Aufenthalt lediglich aufgrund ihrer Asylanträge erlaubt gewesen sei.
Im Übrigen hätten sich keine Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens ergeben und wurde - wie im Vorerkenntnis - ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet verneint.
Mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens seien keine Rückkehrhindernisse in die Russische Föderation ersichtlich.
Die belangte Behörde zitierte reichhaltige Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Ausweisung und kam insgesamt zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung die privaten bzw. familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.
Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes hält - soweit aus dem Akteninhalt ersichtlich - fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereist ist und sie einen unberechtigten Asylantrag stellte, der im Jahr 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge wurde auch ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz im April 2011 rechtskräftig abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet verfügt.
Die Beschwerdeführerin ist, wie vom Bundesasylamt richtig dargelegt, illegal eingereist und ist es ihr auch in ihrem nunmehr dritten Asylverfahren nicht gelungen, glaubhaft eine Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen.
Die belangte Behörde hat das Gewicht des zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin in Österreich dadurch gemindert angesehen, dass sich dieser Aufenthalt seit der Einreise im Jahr 2002 lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte, der rechtskräftig abgewiesen wurde und die Beschwerdeführerin sich seither unberechtigt im Bundesgebiet aufhält. Seit April 2011 lag sogar eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung vor. Den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang nur eine untergeordnete Rolle beigemessen und insgesamt ein Überwiegen der oben dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes festgestellt.
II.3.4. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes waren die durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen zum relevanten Privatleben der Beschwerdeführerin für eine gesetzmäßige Abwägung nicht ausreichend.römisch zwei.3.4. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes waren die durch die belangte Behörde getroffenen Feststellungen zum relevanten Privatleben der Beschwerdeführerin für eine gesetzmäßige Abwägung nicht ausreichend.
Es findet sich lediglich der Verweis, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin lediglich gefragt, wie sie ihren Lebensunterhalt bislang bestritten hat und ob sie einen Deutschkurs besucht hat. Obwohl sie erklärte, einige Deutschkurse besucht zu haben, wurden in der Folge keine weiterführenden Fragen zu einer erfolgten Integration geführt. Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, entsprechende Dokumente zum Nachweis einer erfolgten Integration vorzulegen. Schließlich fanden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zur aktuellen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, was bei einer Ortsabwesenheit von mittlerweile 10 Jahren einer näheren Auseinandersetzung bedarf. Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem erwachsenen Sohn, der sich wie die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerber aufhält, wurde keiner Beurteilung unterzogen, dies obwohl die Beschwerdeführerin erklärt hat, mit diesem immer zusammengelebt zu haben und erst nunmehr behördlich gezwungen worden sei, getrennt von ihrem Sohn Aufenthalt zu nehmen. Mit den weiteren im § 10 Abs. 2 lit. a bis i AsylG 2005 angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde ebenso in keiner Weise konkret bzw. abschließend auseinandergesetzt. Eine entsprechende Befragung der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.Es findet sich lediglich der Verweis, dass die Beschwerdeführerin nicht selbsterhaltungsfähig sei. In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2012 wurde die Beschwerdeführerin lediglich gefragt, wie sie ihren Lebensunterhalt bislang bestritten hat und ob sie einen Deutschkurs besucht hat. Obwohl sie erklärte, einige Deutschkurse besucht zu haben, wurden in der Folge keine weiterführenden Fragen zu einer erfolgten Integration geführt. Auch wurde die Beschwerdeführerin nicht aufgefordert, entsprechende Dokumente zum Nachweis einer erfolgten Integration vorzulegen. Schließlich fanden sich im erstinstanzlichen Bescheid keinerlei Feststellungen zur aktuellen Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsstaat, was bei einer Ortsabwesenheit von mittlerweile 10 Jahren einer näheren Auseinandersetzung bedarf. Auch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem erwachsenen Sohn, der sich wie die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Asylwerber aufhält, wurde keiner Beurteilung unterzogen, dies obwohl die Beschwerdeführerin erklärt hat, mit diesem immer zusammengelebt zu haben und erst nunmehr behördlich gezwungen worden sei, getrennt von ihrem Sohn Aufenthalt zu nehmen. Mit den weiteren im Paragraph 10, Absatz 2, Litera a bis i AsylG 2005 angeführten Kriterien hat sich die belangte Behörde ebenso in keiner Weise konkret bzw. abschließend auseinandergesetzt. Eine entsprechende Befragung der Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Einzelrichterin auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E 21.02.2012, 2011/23/0154), wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann (vgl. E 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).In diesem Zusammenhang verweist die erkennende Einzelrichterin auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (E 21.02.2012, 2011/23/0154), wo festgehalten wird, dass ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen kann bzw. eine Ausweisung als unverhältnismäßig erscheinen lassen kann vergleiche E 25. September 2009, 2007/18/0538; E 26. August 2010, 2010/21/0009, und 2010/21/0206; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158).
Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof (E 30.08.2011, 2008/21/0605) dass nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden können (vgl. E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).Bereits zuvor judizierte der Verwaltungsgerichtshof (E 30.08.2011, 2008/21/0605) dass nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden können vergleiche E 10. Mai 2011, 2011/18/0100).
Aus den zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen geht unmissverständlich hervor, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt den persönlichen Interessen eines Asylwerbers entscheidende Bedeutung für die Ausweisungsentscheidung zukommt bzw. bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt nur ausnahmsweise - nämlich bei Vorliegen keiner integrativen Aspekte - eine Ausweisung verhältnismäßig ist. Daraus ergibt sich jedenfalls die Notwendigkeit einer detaillierten Befragung insbesondere zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin, was aber im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt ist.
In logischer Folge daraus, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin entlang aller in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts. Die rudimentäre Befragung und Interessensabwägung der belangten Behörde zu integrativen Aspekten in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die illegale Einreise, die Unbegründetheit des Asylantrags und den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützte, vermag gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und der damit einhergehenden Integration der Beschwerdeführerin den Anforderungen des § 10 AsylG 2005 nicht zu genügen.In logischer Folge daraus, mangelte es der erstinstanzlichen Entscheidungsbegründung an einer umfassenden Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin entlang aller in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien in Gegenüberstellung zu den öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres Aufenthalts. Die rudimentäre Befragung und Interessensabwägung der belangten Behörde zu integrativen Aspekten in ihrer Entscheidungsbegründung, die sich im Wesentlichen auf die illegale Einreise, die Unbegründetheit des Asylantrags und den seit Abschluss des ersten Asylverfahrens unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin stützte, vermag gerade auch angesichts der langen Aufenthaltsdauer von 10 Jahren und der damit einhergehenden Integration der Beschwerdeführerin den Anforderungen des Paragraph 10, AsylG 2005 nicht zu genügen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden.
Infolge der vorzitierten Gesetzesstelle war § 41 Abs. 3 AsylG 2005 daher lediglich hinsichtlich Spruchpunkt II anzuwenden, weil der Gesetzgeber hier ausdrücklich auch die damit verbundene Entscheidung über eine Ausweisung miteinbezieht, demnach auch Fälle mangelhaft gebliebener Ermittlungen bei der Entscheidung über eine Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich des § 66 Abs. 2 AVG unterstellt.Infolge der vorzitierten Gesetzesstelle war Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 daher lediglich hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei anzuwenden, weil der Gesetzgeber hier ausdrücklich auch die damit verbundene Entscheidung über eine Ausweisung miteinbezieht, demnach auch Fälle mangelhaft gebliebener Ermittlungen bei der Entscheidung über eine Ausweisung nicht dem Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unterstellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
13.09.2012