Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 428.140-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zahl 12 04.999 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2012, Zahl 12 04.999 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Syriens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 24.04.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich würden eine Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 02.04.2012 zu Fuß von XXXX in die Türkei gegangen sei. Er sei dann nach Istanbul gebracht worden, wo er zuerst zwölf Tage in einem Hotel und danach sechs Tage in einem Haus gewohnt habe. Am 21.04.2012 sei der Beschwerdeführer mit einem Auto zu einem Lkw gebracht worden, mit welchem er dann bis nach Österreich gefahren sei. Die genaue Reiseroute könne er nicht angeben. In Deutschland befinde sich der Cousin seiner Mutter. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er vom syrischen Regime verfolgt worden sei, weil er dagegen protestiert habe (AS 9ff).Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten und könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich würden eine Schwester und ein Cousin des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, dass er am 02.04.2012 zu Fuß von römisch 40 in die Türkei gegangen sei. Er sei dann nach Istanbul gebracht worden, wo er zuerst zwölf Tage in einem Hotel und danach sechs Tage in einem Haus gewohnt habe. Am 21.04.2012 sei der Beschwerdeführer mit einem Auto zu einem Lkw gebracht worden, mit welchem er dann bis nach Österreich gefahren sei. Die genaue Reiseroute könne er nicht angeben. In Deutschland befinde sich der Cousin seiner Mutter. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er vom syrischen Regime verfolgt worden sei, weil er dagegen protestiert habe (AS 9ff).
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint ein EURODAC-Treffer für Frankreich (16.04.2012, erkennungsdienstliche Behandlung, AS 29) auf.
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.04.2012 (AS 45ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Aber seit einiger Zeit leide er an Kopfschmerzen und seit einem Jahr werde sein Gewicht merklich weniger, ohne dass er den Grund dafür kenne. Die Kopfschmerzen hätten vor etwa drei Jahren begonnen. Bei einem Arzt sei er deswegen nicht gewesen. Er könne sich keinen Arzt leisten. In Österreich sei er auch noch nicht bei einem Arzt gewesen. Er sei nur seine Lunge geröntgt worden. Seine Schwester und sein Cousin hätten in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er glaube, dass ihm seine Schwester in irgendeiner Form behilflich sein könne. Das erste Treffen mit ihr sei für heute vorgesehen. Sie und sein Cousin würden den Beschwerdeführer heute besuchen. Seine Schwester sei seit zehn Jahren in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Cousin habe einen Aufenthaltstitel und lebe seit circa eineinhalb Jahren hier. In den letzten zehn Jahren habe der Beschwerdeführer oft mit seiner Schwester telefoniert. In XXXX würden noch drei Cousins des Beschwerdeführers leben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei, woraufhin dieser angab, dass er seine Reise Anfang März von Damaskus aus begonnen habe und nach Algerien geflogen sei. Mit Hilfe von zwei Schleppern sei er in Algerien in ein Flugzeug in Richtung Paris gekommen. Ob diese Personen für ihn ein Visum beschafft hätten oder nicht, könne er nicht sagen. In Paris sei der Beschwerdeführer von Polizisten festgenommen und 20 Tage inhaftiert worden. Danach sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer habe am Anfang gelogen, weil er Angst gehabt habe, nach Frankreich abgeschoben zu werden. Er wolle in Österreich bleiben, weil seine Schwester und seine Cousins in Österreich leben würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Frankreich keinerlei Zuwendungen und Betreuung vom Staat erhalten. Er habe die Nächte im Freien verbringen müssen.Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.04.2012 (AS 45ff) machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei gesund und benötige auch keine Medikamente. Aber seit einiger Zeit leide er an Kopfschmerzen und seit einem Jahr werde sein Gewicht merklich weniger, ohne dass er den Grund dafür kenne. Die Kopfschmerzen hätten vor etwa drei Jahren begonnen. Bei einem Arzt sei er deswegen nicht gewesen. Er könne sich keinen Arzt leisten. In Österreich sei er auch noch nicht bei einem Arzt gewesen. Er sei nur seine Lunge geröntgt worden. Seine Schwester und sein Cousin hätten in Österreich einen Asylantrag gestellt. Er glaube, dass ihm seine Schwester in irgendeiner Form behilflich sein könne. Das erste Treffen mit ihr sei für heute vorgesehen. Sie und sein Cousin würden den Beschwerdeführer heute besuchen. Seine Schwester sei seit zehn Jahren in Österreich und habe die österreichische Staatsbürgerschaft. Sein Cousin habe einen Aufenthaltstitel und lebe seit circa eineinhalb Jahren hier. In den letzten zehn Jahren habe der Beschwerdeführer oft mit seiner Schwester telefoniert. In römisch 40 würden noch drei Cousins des Beschwerdeführers leben. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er in Frankreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei, woraufhin dieser angab, dass er seine Reise Anfang März von Damaskus aus begonnen habe und nach Algerien geflogen sei. Mit Hilfe von zwei Schleppern sei er in Algerien in ein Flugzeug in Richtung Paris gekommen. Ob diese Personen für ihn ein Visum beschafft hätten oder nicht, könne er nicht sagen. In Paris sei der Beschwerdeführer von Polizisten festgenommen und 20 Tage inhaftiert worden. Danach sei er mit dem Zug nach Österreich gefahren. Der Beschwerdeführer habe am Anfang gelogen, weil er Angst gehabt habe, nach Frankreich abgeschoben zu werden. Er wolle in Österreich bleiben, weil seine Schwester und seine Cousins in Österreich leben würden. Außerdem habe der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis in Frankreich keinerlei Zuwendungen und Betreuung vom Staat erhalten. Er habe die Nächte im Freien verbringen müssen.
Das Bundesasylamt richtete am 27.04.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Frankreich (AS 85ff).Das Bundesasylamt richtete am 27.04.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Frankreich (AS 85ff).
Am 30.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 27.04.2012 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 101ff).Am 30.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 27.04.2012 Konsultationen mit Frankreich geführt würden (AS 101ff).
Mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am 24.05.2012, stimmte Frankreich dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 135).Mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am 24.05.2012, stimmte Frankreich dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 135).
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er inzwischen beim Arzt gewesen sei, welcher festgestellt habe, dass er nicht gesund sei. Am 20.06.2012 habe er bei der Psychologin wieder einen Termin. Nach Frankreich wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, weil er sich hier wohl fühle und seine Schwester sowie einige Verwandte hier wohnen würden. Zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer noch an, dass er an Kopfschmerzen und Rückenschmerzen leide. Er habe stark abgenommen. Er habe 55 kg gehabt und jetzt noch 2 kg abgenommen. Dann habe er Beruhigungsmittel bekommen und die Psychologin habe ihm auch Medikamente verschrieben. Einmal sei er von seiner Schwester besucht worden und einmal sei er nach XXXX zu ihr gefahren. Seine Schwester könne ihm helfen. Weiters wurde ein ärztliches Gutachten aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt. Vorgelegt wurde die Klientenkarte der Arztstation XXXX.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er inzwischen beim Arzt gewesen sei, welcher festgestellt habe, dass er nicht gesund sei. Am 20.06.2012 habe er bei der Psychologin wieder einen Termin. Nach Frankreich wolle der Beschwerdeführer nicht zurückkehren, weil er sich hier wohl fühle und seine Schwester sowie einige Verwandte hier wohnen würden. Zu seiner Gesundheit gab der Beschwerdeführer noch an, dass er an Kopfschmerzen und Rückenschmerzen leide. Er habe stark abgenommen. Er habe 55 kg gehabt und jetzt noch 2 kg abgenommen. Dann habe er Beruhigungsmittel bekommen und die Psychologin habe ihm auch Medikamente verschrieben. Einmal sei er von seiner Schwester besucht worden und einmal sei er nach römisch 40 zu ihr gefahren. Seine Schwester könne ihm helfen. Weiters wurde ein ärztliches Gutachten aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers beantragt. Vorgelegt wurde die Klientenkarte der Arztstation römisch 40 .
In einer Stellungnahme vom 04.06.2012 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein psychischer Zustand schlecht sei, weil seine Frau und seine vier Kinder noch in Syrien seien und er in ständiger Angst und Sorge lebe. Deswegen sei er auf den Beistand seiner in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen. In Frankreich habe er niemanden. Seine Schwester habe sich bereiterklärt, für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen und ihm jeden nötigen Beistand zu leisten (165ff).
Laut Vorfallsmeldung der Polizeiinspektion XXXX vom 10.06.2012 habe ein Suizidversuch des Beschwerdeführers stattgefunden (AS 175f).Laut Vorfallsmeldung der Polizeiinspektion römisch 40 vom 10.06.2012 habe ein Suizidversuch des Beschwerdeführers stattgefunden (AS 175f).
Laut Arztbrief des KrankenhausesXXXX vom 20.06.2012 wurde der Beschwerdeführer am 10.06.2012 wegen Med.-Intoxikation in suizidaler Absicht aufgenommen und aufgrund der Selbstmordgefährdung in der Psychiatrie untergebracht. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Episode, wofür sicherlich die Ereignisse in Syrien ursächlich seien. Therapeutisch wurde eine Medikation mit Sertralin empfohlen und der Beschwerdeführer konnte am 20.06.2012 entlassen werden (203ff).
Laut Aktenvermerk vom 26.06.2012 wurde der Beschwerdeführer über seinen Suizidversuch am 10.06.2012 befragt, welcher dazu angab, nicht darüber sprechen zu wollen (AS 155).
Laut medizinischer Begutachtung einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 05.07.2012 wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer hat 55 kg und befindet sich damit stabil nahe der Untergrenze einer durchschnittlichen BMI-Verteilungskurve. Empfohlen wurde eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie in drei bis vier Wochen, welche auch andernorts durchgeführt werden könne. Eine Überstellung nach Frankreich sowie eine dortige medizinische Betreuung sei möglich (AS231ff).
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der medizinischen Begutachtung vorgehalten, woraufhin dieser im Wesentlichen angab, dass er damit nicht einverstanden sei, weil er jetzt in Österreich lebe und in Frankreich keinen Asylantrag gestellt habe. In Frankreich habe er nicht versucht, einen Asylantrag zu stellen. Er könne ohne seine Schwester und seine Verwandten nicht leben. Sie hätten regelmäßig Kontakt und sie unterstütze ihn finanziell. Jede Woche bekomme er 50 Euro. Die Rechtsberaterin beantragte, vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen, weil auch vom Facharzt für Psychologie anfänglich ein längerer Aufenthalt bei der Schwester aus gesundheitlichen Gründen empfohlen worden sei und so sei es auch zu dem Besuch gekommen (AS 267ff).
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass sich weder eine schwere, lebensbedrohlich körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung oder gar lebensbedrohende Ausmaße des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde. Zur Schwester und zum Cousin des Beschwerdeführers bestehe keine intensive, längerfristige familiäre Bindung. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Frankreich, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Frankreich den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 275ff).Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Bezüglich der Gesundheit des Beschwerdeführers wurde angeführt, dass sich weder eine schwere, lebensbedrohlich körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Frankreich eine unzumutbare Verschlechterung oder gar lebensbedrohende Ausmaße des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bewirken würde. Zur Schwester und zum Cousin des Beschwerdeführers bestehe keine intensive, längerfristige familiäre Bindung. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Frankreich, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung, woraus hervorgeht, dass das Verfahren in Frankreich den Grundsätzen des Unionsrechts genüge (AS 275ff).
3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 27.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangte. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer von seiner Schwester und seinen Cousins mit Sach- und Geldleistungen unterstützt werde. Er sei auf familiäre Unterstützung angewiesen und dies gebe ihm, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme, Halt. Somit liege ein derartiges Pflege-, Unterhalts- und Unterstützungsverhältnis vor, welches einen Verbleib außerhalb Österreichs für den Beschwerdeführer schlichtweg unzumutbar mache. Außerdem wurde noch angeführt, dass sich das Bundesasylamt nicht ausreichend mit seinem Gesundheitszustand auseinandergesetzt habe (AS 403ff).
Aus einem weiteren Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nach seiner Entlassung aus diesem Anhaltezentrum vier Tage auf den Straßen und in Parks geschlafen habe. Er habe kein Geld für Essen und Zigaretten gehabt. Während dieser Zeit habe sich seine Psyche verschlechtert und er sei psychisch erkrankt. Er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten und den Druck nicht mehr aushalten können. Deswegen habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, nach Österreich zu kommen. Er habe die Nähe seiner Schwester gebraucht. Der Beschwerdeführer brauche ärztliche Betreuung, weil er krank sei und jeden Tag mehr Gewicht verliere. Jetzt wiege er nur noch 55 kg. Er denke viel über seine Familie nach und diese Gedanken hätten ihn in den Wahnsinn getrieben. Er habe die Medikamente geschluckt, um seinem Leben ein Ende zu setzen. Falls er nach Frankreich zurückkehren müsse, werde er sich umbringen (AS 427ff).
4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.07.2012, GZ S2 428.140-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.07.2012, GZ S2 428.140-1/2012/3Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).
Am 27.07.2012 wurden vom Vertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Schreiben sowie eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 24.07.2012 eingebracht. Daraus geht hervor, dass die Krankheit des Beschwerdeführers durch seine Abschiebung nach Frankreich mit Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung erfahren würde. Dies bringe eine hohe Gefahr mit sich, dass eine neuerliche ernsthafte Suizidalität auftrete. Die depressive Symptomatik sei als ernst zu werten, was durch die Gewichtsabnahme zu erkennen sei. Der Suizidversuch sei ernst gewesen, weil eine Unterbringung notwendig gewesen sei. Die Trennung von seiner Familie würde die depressive Symptomatik verstärken. Somit sei bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich, mit einer Zunahme der Suizidalität und einer ernstlichen und erheblichen Selbstgefährdung zu rechnen (OZ 2).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer reiste in Frankreich illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. Er stellte dann von dort kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 27.04.2012 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich richtete und Frankreich mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am 24.05.2012, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.1. Der Beschwerdeführer reiste in Frankreich illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten ein. Er stellte dann von dort kommend nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesasylamt am 27.04.2012 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich richtete und Frankreich mit Schreiben vom 23.05.2012, eingelangt am 24.05.2012, diesem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Beim Beschwerdeführer wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode, gegenwärtig mittelschwer, diagnostiziert. Er war vom 10.06.2012 bis zum 20.06.2012 aufgrund eines Selbstmordversuches stationär in der Psychiatrie aufhältig. Durch eine Überstellung nach Frankreich könnte die Krankheit des Beschwerdeführers eine wesentliche Verschlechterung erfahren und es könnte somit ist mit einer erheblichen Selbstgefährdung zu rechnen sein. Durch die Trennung von seiner Familie könnte die depressive Symptomatik verstärkt werden. Aus den Ermittlungen des Bundesasylamtes geht allerdings nicht hervor, welche Schwere die Erkrankung des Beschwerdeführers hat bzw. ob ein Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers besteht, gegebenenfalls wie dieser konkret aussieht und ob entsprechende Behandlungen in Frankreich fortgeführt werden können. Weiters wurde nicht geklärt, wann frühestens eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich möglich sein wird und ob eine solche Überstellung nachteilige Konsequenzen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätte bzw. gegebenenfalls wie schwer solche wären. Nicht geklärt ist außerdem, inwiefern der Beschwerdeführer aktuell auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Verwandten (Schwester und Cousins) angewiesen ist.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Arztbrief des Krankenhauses
XXXX vom 20.06.2012, der medizinischen Begutachtung einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 05.07.2012 und der fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie vom 24.07.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.römisch 40 vom 20.06.2012, der medizinischen Begutachtung einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin vom 05.07.2012 und der fachärztlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, Neurologie vom 24.07.2012 sowie dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 10 sieht die Dublin II-VO in den hier relevantenIn Artikel 10, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten
Bestimmungen Folgendes vor:
Art 10: "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung(EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 10 :, "(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18 Absatz 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung(EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Frankreich eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 10 Abs. 1 für die Aufnahme in Betracht. Frankreich hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Frankreich eingereist ist sowie sich danach nach Österreich begeben hat, das er seither nicht verlassen hat, er weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich hat, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 10, Absatz eins, für die Aufnahme in Betracht. Frankreich hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich ausdrücklich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;Im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken wurde in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK ausgeführt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06;
Ayegh, 07.11.2006, 4701/05; Karim, 04.07.2006, 24171/05;
Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03; Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05;
Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.Im vorliegenden Fall war in diesem Zusammenhang mit den aktenkundigen Erkrankungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung primär die Rechtsfrage zu klären, ob die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich aufgrund besonderer Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Grundrechte, insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte mit sich brächte.
Was den konkreten gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers sowie eine Überstellung nach Frankreich zum jetzigen Zeitpunkt betrifft, so mangelt es bisher allerdings an einem ausreichend schlüssigen fachärztlichen Befund. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde vor der Bescheiderlassung nicht ausreichend geprüft und es findet sich im angefochtenen Bescheid zu dieser Frage keine hinreichende Auseinandersetzung. Der angenommenen Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt auch keine ausreichende fachärztliche Beurteilung zugrunde und weiters wurden vom Bundesasylamt die Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich nicht ausreichend ermittelt. Weiters ist zu klären, wie sich eine Überstellung des Beschwerdeführers auf seinen psychischen Zustand auswirken würde und ob ein Betreuungsbedarf und damit verbunden ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Österreich lebenden Verwandten (Schwester und Cousins) besteht.
Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, ein allfälliger Betreuungsbedarf durch seine nahen Angehörigen, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Art. 3 EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.Im Fall des Beschwerdeführers sind demnach sein aktueller Gesundheitszustand, ein allfälliger Betreuungsbedarf durch seine nahen Angehörigen, die tatsächlichen Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich sowie die Überstellungsfähigkeit zu ermitteln, wobei die Einholung einer fachärztlichen Beurteilung nötig erscheint. Diese Klärung ist einerseits im Hinblick auf die mögliche Verpflichtung eines Selbsteintrittes Österreichs (iZm Artikel 3, EMRK) erforderlich, im Falle eines (bloß) vorrübergehenden Abschiebungshindernisses wäre andererseits allenfalls in Betracht zu ziehen, die Durchführung der Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG). In Fällen wie dem vorliegenden reicht es nach Auffassung des Asylgerichtshofes insbesondere auch vor dem Hintergrund des erforderlichenfalls (zumindest) auszusprechenden Durchführungsaufschubes nicht aus, die Verantwortung für die Ausweisung (bzw. die Wahl des Zeitpunktes) den Fremdenbehörden zu übertragen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Asylbehörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zum konkreten Gesundheitszustand bzw. zu einem allfälligen Behandlungs- und Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt hat, bzw. bei dessen Entscheidung den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund einer Überstellung nach Frankreich nicht berücksichtigt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Frage hat in einem mängelfreien Verfahren zu erfolgen (z.B. durch Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche sich sowohl mit der Frage der Überstellungsfähigkeit und den voraussichtlichen Überstellungszeitpunkt bzw. einer allenfalls notwendigen Behandlung bzw. Betreuung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen hat). Dem Beschwerdeführer ist anschließend die Gewährung des Parteiengehörs einzuräumen. Erst dann kann die Rechtsfrage entschieden werden, ob allenfalls ein Selbsteintritt Österreichs oder ein Durchführungsaufschub auszusprechen ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
04.10.2012