Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 427.903-1/2012/5E
S2 427.904-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX und 2.) der mj. XXXX, gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX, StA: beide Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zlen. 12 06.526-EAST-West (ad. 1.), 12 06.527-EAST-West (ad. 2.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 und 2.) der mj. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , StA: beide Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.07.2012, Zlen. 12 06.526-EAST-West (ad. 1.), 12 06.527-EAST-West (ad. 2.), zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 27.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.-BF.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: "BF") sind Staatsangehörige Afghanistans. Sie gelangten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 27.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2.-BF.
Hinsichtlich der 1.-BF scheinen zwei EURODAC-Treffer für Italien (11.05.2012, Otranto und 15.05.2012, Crotone, AS 3 im Akt der 1.-BF) auf.
Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2012 gab die 1.-BF an, dass sie mit ihrem Ehemann Afghanistan verlassen und sich in den Iran begeben habe. Von dort sei die 1.-BF mit ihrer Tochter über die Türkei nach Italien gereist. Sie hätten sich circa 14 Tage lang in einem Lager aufgehalten, wo die 1.-BF mit ihrer Schwester telefonischen Kontakt gehabt habe. Diese habe gesagt, dass die Brüder ihres Mannes wissen würden, wo die 1.-BF sei und alles tun würden, um ihr ihre Tochter wegzunehmen und in den Iran zurückzubringen. Außerdem seien in dem Lager viele Männer gewesen, vor welchen die 1.-BF Angst gehabt habe. Die Unterkünfte in Italien seien überfüllt und schlecht organisiert gewesen (AS 13ff im Akt der 1.-BF).
Das Bundesasylamt richtete am 31.05.2011 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 49ff im Akt der 1.-BF ).Das Bundesasylamt richtete am 31.05.2011 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 49ff im Akt der 1.-BF ).
Am 01.06.2012 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 31.05.2012 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 71ff im Akt der 1.-BF, AS 19ff im Akt der 2.-BF).Am 01.06.2012 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 31.05.2012 Konsultationen mit Italien geführt würden (AS 71ff im Akt der 1.-BF, AS 19ff im Akt der 2.-BF).
Mit Schreiben vom 11.06.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 113 im Akt der 1.-BF, AS 39 im Akt der 2.-BF).Mit Schreiben vom 11.06.2012, eingelangt am selben Tag, stimmte Italien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-Verordnung ausdrücklich zu (AS 113 im Akt der 1.-BF, AS 39 im Akt der 2.-BF).
Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.06.2012 (AS 125ff im Akt der 1.-BF) machte die 1.-BF, nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Sie sei geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen und leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten. Innerhalb der Europäischen Union habe sie keine Angehörigen. Nach Italien wolle sie nicht zurückkehren, weil es dort sehr schwierig sei. Die Verwandten ihres Mannes würden ihr ihr Kind wegnehmen wollen. Diese würden in Italien leben. Ihr Mann sei seit zwei Jahren verschwunden. Der Bruder ihres Mannes habe der 1.-BF im Iran das Kind wegnehmen wollen. Deswegen sei sie nach Italien geflüchtet, aber dort seien auch Verwandte ihres Mannes. In Italien seien die Aufnahmestellen überfüllt und sie sei auch fast vergewaltigt worden. Als Frau mit Kind sei sie dort nicht sicher. Da die Räume überfüllt seien, habe sie mit der 2.-BF auf dem Gang geschlafen. Es sei unhygienisch und schmutzig. Konkrete Probleme mit den Verwandten ihres Mannes habe sie in Italien nicht gehabt.
In der Stellungnahme vom 21.06.2012 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zustände in Italien sehr schlecht gewesen seien. Die BF könnten dort ohne Unterstützung und Unterkunft nicht überleben. Die BF seien in Italien fast vergewaltigt worden und die 2.-BF habe noch immer große Angst vor Männern. Seitdem gehe es der 1.-BF psychisch nicht gut. Sie sei in Italien sexuell misshandelt worden. Für Familien gebe es dort gar nichts. Es gebe auch keine Arbeitsmöglichkeiten. Außerdem wurden Berichte der Schweizer Flüchtlingshilfe und von Pro Asyl angeführt (AS 151ff im Akt der 1.-BF, AS 47ff im Akt der 2.-BF).
Laut Mitteilung vom 22.06.2012 befinde sich die 1.-BF im Krankenhaus XXXX in stationärer Behandlung (AS 149 im Akt der 1.-BF).Laut Mitteilung vom 22.06.2012 befinde sich die 1.-BF im Krankenhaus römisch 40 in stationärer Behandlung (AS 149 im Akt der 1.-BF).
Laut Aktenvermerk vom 25.06.2012 sei die 1.-BF seit 20.06.2012 auf der Psychiatrie wegen Anpassungsstörungen in stationärer Behandlung (AS 165 im Akt der 1.-BF).
Laut Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 25.06.2012 war die 1.-BF vom 20.06.2012 bis zum 25.06.2012 in stationärer Behandlung. Die 1.-BF wurde aufgrund eines Suizidversuches durch Medikamentenintoxikation aufgenommen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Selbstmordversuch bei bevorstehender Abschiebung nach Italien. Derzeit sei keine Medikation indiziert. Empfohlen wurden Kontrollen bei einem Facharzt für Psychiatrie bei Bedarf. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die 1.-BF glaubwürdig und nachvollziehbar von Selbstmordgedanken distanziert gewesen. Sie habe in einem stabilen Zustandsbild entlassen werden können (AS 167ff im Akt der 1.-BF).Laut Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2012 war die 1.-BF vom 20.06.2012 bis zum 25.06.2012 in stationärer Behandlung. Die 1.-BF wurde aufgrund eines Suizidversuches durch Medikamentenintoxikation aufgenommen. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion und Selbstmordversuch bei bevorstehender Abschiebung nach Italien. Derzeit sei keine Medikation indiziert. Empfohlen wurden Kontrollen bei einem Facharzt für Psychiatrie bei Bedarf. Zum Zeitpunkt der Entlassung sei die 1.-BF glaubwürdig und nachvollziehbar von Selbstmordgedanken distanziert gewesen. Sie habe in einem stabilen Zustandsbild entlassen werden können (AS 167ff im Akt der 1.-BF).
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Italien zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführer hätten weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein Anhaltspunkt für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben. Die Beschwerdeführer hätten weder familiäre noch berufliche Bindungen zu Österreich. Weiters sei davon auszugehen, dass aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Italien, zum italienischen Asylverfahren und zur Versorgung von Asylwerbern. Aus diesen Darstellungen geht hervor, dass das Verfahren in Italien an sich den Grundsätzen des Unionsrechts genügt und aus diesen ist nicht erkennbar, dass Italien etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Zudem ist eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet (AS 187ff im Akt der 1.-BF, AS 61ff im Akt der 2.-BF).
3. Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten am 16.07.2012 beim Asylgerichtshof einlangten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich die Behörde mit der geschilderten Gefahr nicht ausreichend auseinandergesetzt habe und eine Abschiebung zulasse, obwohl die BF einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen werden würden. Österreich müsse von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. In Italien hätten die BF keine angemessene Unterkunft bekommen und die Zustände seien sehr schlecht gewesen. Die 1.-BF sei beinahe vergewaltigt worden. Polizeischutz habe sie nicht bekommen. In Italien seien die BF vielen Gefahren ausgesetzt. Auch die Verwandten ihres Mannes seien dort und würden ihr das Kind wegnehmen wollen. Die Behörde habe sich auch nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand der 1.-BF auseinandergesetzt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen. Eine Abschiebung nach Italien würde zu einer Destabilisierung und Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen. Außerdem wurden auch Berichte von Pro Asyl sowie der Schweizer Flüchtlingshilfe angeführt, in welchen über die Situation von Flüchtlingen in Italien berichtet wird (AS 291ff im Akt der 1.-BF, AS 155ff im Akt der 2.-BF).
Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zln. S2 427.903-1/2012/3Z, S2 427.904-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 20.07.2012, Zln. S2 427.903-1/2012/3Z, S2 427.904-1/2012/3Z, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 3).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Die 1. und 2.-BF reisten aus dem Iran kommend über verschiedene Staaten in Italien in den Bereich der Mitgliedstaaten ein, wo sie am 15.05.2012 einen Asylantrag stellten. Sie warteten das Verfahren dort jedoch nicht ab, sondern reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet weiter, wo sie am 27.05.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Ein sie betreffendes Asylverfahren ist in Italien anhängig.
Bei der 1.-BF wurde eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion diagnostiziert. Sie wurde aufgrund eines Suizidversuchs am 20.06.2012 im Krankenhaus XXXX stationär aufgenommen und hielt sich dort bis zum 25.06.2012 auf.Bei der 1.-BF wurde eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion diagnostiziert. Sie wurde aufgrund eines Suizidversuchs am 20.06.2012 im Krankenhaus römisch 40 stationär aufgenommen und hielt sich dort bis zum 25.06.2012 auf.
Die BF haben keine Verwandten oder sonstigen Anknüpfungspunkte in Österreich oder innerhalb der EU.
2. Die Feststellungen zum Reiseweg sowie zu ihrem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 25.06.2012 sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-BF.2. Die Feststellungen zum Reiseweg sowie zu ihrem Aufenthalt in Italien ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der 1.-BF iZm der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergeben sich insbesondere aus dem Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 25.06.2012 sowie dem eigenen Vorbringen der 1.-BF.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb Paragraph 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Frage der Zuständigkeit eines anderen Staates (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
a) Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.a) Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels."
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art. 7 iVm Art. 2 lit. i Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art. 16 Abs. 1 lit. c für die Wiederaufnahme in Betracht. Italien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Italiens sind nicht ersichtlich.Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die BF zunächst in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt sowie sich vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich begeben, das sie seither nicht verlassen haben, sie weiters auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich haben, kommt nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera c, für die Wiederaufnahme in Betracht. Italien hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der BF und Behandlung ihrer Anträge bereit erklärt. Gründe für eine mittlerweile eingetretene Unzuständigkeit Italiens sind nicht ersichtlich.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.b) Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).
aa) Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRKaa) Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK
In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den BF nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Italien ein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.In Österreich leben keine Personen, zu denen ein Familienbezug bestünde, es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor. Dies wurde auch von den BF nicht behauptet. Es ist daher nicht erkennbar, dass im Falle einer Überstellung der BF nach Italien ein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht zu befürchten wäre.
bb) Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:bb) Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Asylgerichtshof vertritt iZm Dublinverfahren zu Italien einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders verletzlichen Personen - zB Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - bzw. bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungsproblematik in Italien, die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Art. 3 EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen sei.Der Asylgerichtshof vertritt iZm Dublinverfahren zu Italien einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders verletzlichen Personen - zB Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - bzw. bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen, wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungs- und Versorgungsproblematik in Italien, die Position, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen sei.
Im vorliegenden Fall wurde zum gesundheitlichen Zustand der 1.-BF festgestellt, dass sie an einer Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion leidet. Die 1.-BF wurde aufgrund eines Suizidversuchs am 20.06.2012 stationär aufgenommen und am 25.06.2012 - wohl in einem stabilen Zustandsbild - wieder entlassen. Weiters ist sie alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes ohne Familienanschluss.
Im Beschwerdefall ist die Behörde trotz diagnostizierter Krankheit der 1.-BF und dem Umstand, dass es sich bei der 1.-BF um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt, davon ausgegangen, dass es sich bei der Überstellung nach Italien um keine Verletzung des Art. 3 EMRK handeln würde, weil sich die 1.-BF in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde und es auch in Italien Behandlungsmöglichkeiten geben würde.Im Beschwerdefall ist die Behörde trotz diagnostizierter Krankheit der 1.-BF und dem Umstand, dass es sich bei der 1.-BF um eine alleinerziehende Mutter mit einem Kleinkind handelt, davon ausgegangen, dass es sich bei der Überstellung nach Italien um keine Verletzung des Artikel 3, EMRK handeln würde, weil sich die 1.-BF in keinem lebensbedrohlichen Zustand befinde und es auch in Italien Behandlungsmöglichkeiten geben würde.
Zwar ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass die Krankheit der 1.-BF nicht aktuell lebensbedrohlich ist und zudem Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen. Doch sind der Zustand der 1.-BF sowie die Umstände in Italien in ihrer Gesamtheit zu betrachten und dabei ergibt sich, dass in der Kumulation dieser Umstände sehr wohl eine besondere Verletzlichkeit der 1.-BF zu erkennen ist, sodass eine Überstellung nach Italien als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren wäre.
3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die 1.-BF im Falle einer Überstellung nach Italien einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen und der erstangefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs 3 2.Satz AsylG zu beheben. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der 1.-BF auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt.3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die 1.-BF im Falle einer Überstellung nach Italien einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend Gebrauch zu machen und der erstangefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2.Satz AsylG zu beheben. Eine weitere Unzuständigkeitsentscheidung durch das Bundesasylamt kommt bei dieser Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr in Betracht. Im weiteren Verfahren wird der Antrag der 1.-BF auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen sein, wobei angemerkt wird, dass die nunmehrige Zulassung die inhaltliche Entscheidung nicht berührt.
3.4. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.4. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragenen Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Die die 2.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Die die 2.-BF ist als minderjähriges unverheiratetes Kind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG der 1.-BF, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies jedoch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, individuelle Verhältnisse, Kassation, psychische Störung, Suizidversuch, Überstellungsrisiko, VersorgungslageZuletzt aktualisiert am
11.10.2012