TE AsylGH Erkenntnis 2012/9/4 E13 425347-1/2012

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Veröffentlicht am 04.09.2012
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Spruch

E13 425.347-1/2012-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Marie-Luise MÖLLER, Mag. Monika VYCHYTIL, Dr. Wolfgang WEEBER, Caritas Burgenland (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 11 09.395-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Steininger, als Vorsitzenden und den Richter DDr. Kinzlbauer, LL.M., als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Mag. Marie-Luise MÖLLER, Mag. Monika VYCHYTIL, Dr. Wolfgang WEEBER, Caritas Burgenland (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 11 09.395-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX vom 12.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 11 09.395-BAE, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 vom 12.03.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.02.2012, Zl. 11 09.395-BAE, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 23.08.2011 (AS 7, 13) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der Beschwerdeführer (BF), ein männlicher Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan ("Pakistan"), stellte am 23.08.2011 (AS 7, 13) einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 25.08.2011 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 30.08.2011 sowie am 17.01.2012 von einem Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und seine Familie von Angehörigen der Lashkari-Tayeba - diese arbeite mit den Taliban zusammen - verfolgt und misshandelt worden sei. Von Oktober 2007 bis August 2008 habe er sich in einem Lager dieser Gruppierung befunden, habe an einer Ausbildung teilnehmen müssen und sei dort als Koch tätig gewesen. Nach drei erfolglosen Versuchen sei ihm im August 2008 die Flucht aus dem Lager gelungen. In der Folge seien er und seine Familie im Jahr 2009 zweimal aufgesucht und schwer misshandelt worden. Gegen ihn sei auch fälschlicherweise eine Anzeige erstattet worden, dass er Wertsachen und ein Motorrad geraubt habe. Die Lashkari-Tayeba habe auch die Nachbarn mit dem Umbringen bedroht, falls diese die Gruppierung nicht von der Heimkehr des BF informieren sollten.

Im Zuge des Verfahrens legte der BF die Kopie eines Personalausweises, eine Kursbestätigung und drei Erstinformationsberichte der Polizei vor (AS 87 - 97). Weder die Erstinformationsberichte, noch die Kopie des vorgelegten Ausweises wurden einer Übersetzung zugeführt.

Mit Bescheid vom 28.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 28.02.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid des BAA gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Wesentlichen gelangte das Bundesasylamt aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten zur Ansicht, dass das Vorbringen des BF nicht der Wahrheit entspreche und er seine Fluchtgeschichte konstruiert habe.

In der Beweiswürdigung führte das BAA zu den vorgelegten Dokumenten aus, dass er die Behauptung, dass er einer Verfolgung durch die Gruppierung Lashkari-Tayeba ausgesetzt gewesen wäre, nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne dies glaubhaft machen zu können. Daran ändere auch die Vorlage der drei Erstinformationsberichte (FIR) nichts. Es sei nämlich Faktum, dass gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) und/oder gefälschte Bestätigungen (z.B. unzutreffende Parteibestätigungen, Drohbriefe, Anzeigebestätigungen), mit denen ein behauptetes Verfolgungsszenario bescheinigt bzw. untermauert werden solle, regelmäßig von Asylsuchenden verwendet bzw. eingesetzt würden. So sei es unter anderem auch in Pakistan leicht möglich, in den Besitz von fingierten Anzeigebestätigungen, ja sogar von fingierten Gerichtsurteilen zu kommen (siehe Feststellungen).

Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. die Unechtheit der vorgelegten Erstinformationsberichte sei zudem, weil sich aus seinen Angaben vom 17.01.2012 ergebe, dass der Übergriff auf ihn bzw. die Familie im September 2009 gewesen wäre und gehe aus dem vorgelegten Schriftstück jedoch Oktober 2009 hervor. Dafür habe er vorerst keine Erklärung abgeben können. Als ihm danach vorgehalten worden sei, dass sich aus der Niederschrift vom 30.08.2011 ebenfalls Oktober ergebe, habe er sich auf Oktober 2009 festgelegt und nur lapidar gemeint, dass er sich zuvor mit September 2009 geirrt hätte. Bei einer Flucht aus dem Elternhaus bzw. diesen Übergriffen handle es sich jedoch ebenfalls um einschneidende Ereignisse, weshalb es ihm zuzumuten sei, gleichbleibende Monate anzugeben.

Eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln erfolgte nicht, insbesondere wurde die Durchführung einer Übersetzung unterlassen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde [das ho. Gericht] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084.

Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes des BF und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des BF nicht dermaßen eingehend auseinandersetzte, wie dies von einer Spezialbehörde zu erwarten ist (zu den Anforderungen an eine Spezialbehörde siehe etwa Erk. d. VwGH vom 4.4.2001, GZ. 2000/01/0348). Insbesondere wurden gerade die zentralen Kernpunkte des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht mit der gebotenen Tiefe, insbesondere unter Bedachtnahme auf entsprechende Details, die nur eine Person kennen und widerspruchsfrei wiedergeben kann, welche den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt tatsächlich erlebte, erfragt und auch nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel verglichen, was aufgrund der fehlenden Übersetzung auch nicht möglich ist.

Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - großteils ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.Ebenso ist die belangte Behörde vor dem Grundsatz der Maxime der amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit nicht befugt im Wege der Beweiswürdigung den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt nicht weiter zu berücksichtigen. Hierdurch maßt sich die belangte Behörde willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht der Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968; Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383/2001]). Viel mehr hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zum Zweck der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und damit einhergehend der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu führen, hierzu konkrete Feststellungen zu treffen und ihre Schlüsse, wie sie hierzu kam, in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zusammenzufassen. Diesen Anforderungen kommt sie im gegenständlichen Fall keinesfalls hierdurch nach, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung einen zentralen Aspekt - vorgelegte Bescheinigungen - großteils ignoriert und gebotene Ermittlungen unterlässt.

Im vorliegenden Fall wurden die vom BF vorgelegten Dokumente keiner Übersetzung zugeführt. In der Beweiswürdigung wurde konkret nur auf ein Dokument (jenes betreffend Oktober 2009) Bezug genommen und weiter ausgeführt dass ein Widerspruch hinsichtlich eines Dokumentes auch die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens bzw. die Unechtheit aller vorgelegten Erstinformationsberichte indiziere. Des Weiteren wurde auf die leichte Beschaffbarkeit solcher gefälschter Dokumente, wie die häufige Verwendung durch Asylwerber verweisen. Abgesehen von wenigen Fragen in der Einvernahme zu den vorgelegten Dokumenten erfolgte keine weitere Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln. Insbesondere wurden sie keiner Übersetzung zugeführt. Wenn das BAA dem BF vorhält, aus einem Bericht gehe hervor, dass der Angriff erst im Oktober 2009 (statt wie vom BF zuvor behauptet im September 2009) stattgefunden habe, so ist dieser Vorhalt aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar (Möglicherweise verfügt der einvernehmende Organwalter über entsprechende Fremdsprachenkenntnisse, oder aber es erfolgte eine Übersetzung (Teilübersetzung) des Dokumentes durch den anwesenden Dolmetscher ?). Es hätte jedenfalls einer näheren Beschäftigung mit diesen Beweismitteln bedurft, wofür aber eine nachvollziehbare Übersetzung erforderlich ist.

Zudem wurde auch nicht nach dem Originalkuvert, mit dem der BF diese Dokumente erhalten habe, gefragt.

Wenn seitens der belangten Behörde auf die Feststellungen zur Lage in Pakistan (insbes. den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente) hingewiesen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. § 15 AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei den vorgelegten schriftlichen polizeilichen Bestätigungen der Fall ist.Wenn seitens der belangten Behörde auf die Feststellungen zur Lage in Pakistan (insbes. den Ausführungen zur Erlangbarkeit ge- und verfälschter Dokumente) hingewiesen wird, so kann dieser Umstand natürlich im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Es entbindet sie jedoch nicht der Obliegenheit, sich mit der Echtheit und Authentizität eines vorgelegten Dokuments im Rahmen einer weiteren -über die bloße Befragung der bP hinausgehenden-Ermittlungstätigkeit näher auseinanderzusetzen. Ginge man -wie sichtlich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid- davon aus, in einem Land, in dem sich die Berichtslage zur Erlangung von Dokumenten wie im gegenständlichen Fall darstellt, käme vorgelegten Dokumenten immer ein dermaßen untergeordneter Beweiswert zu, dass diese ohne weitere Ermittlungsschritte grundsätzlich zu ignorieren seien, würde die Obliegenheit an eine beschwerdeführende Partei, welche aus solchen Staaten stammen, zur Mitwirkung im Verfahren gem. Paragraph 15, AsylG ad absurdum geführt werden. Aus derartigen Feststellungen wie sie in Bezug auf Pakistan zu treffen sind, ist viel mehr die Obliegenheit an die Behörde, vorgelegte Dokumente nicht per se leichtfertig zu übergehen, sondern diesen quasi mit einem "gesunden Misstrauen" entgegenzutreten und einer gewissenhaften Echtheits- und Authentizitätskontrolle zu unterziehen, abzuleiten. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. ist sie hierzu sogar angehalten, die vorgelegten Urkunden zusätzlich einer inneren Quellenanalyse und einer Erkundung des Umstandes, den sie tatsächlich beweisen, zu unterziehen, was hier insbesondere bei den vorgelegten schriftlichen polizeilichen Bestätigungen der Fall ist.

Angesichts des in großen Teilen Fehlens einer Beweiswürdigung in diesem Punkt war aus Sicht des erkennenden Senates die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes zu verneinen.

Wenn die Beschwerde ausführt, keinem der vorliegenden Protokolle sei zu entnehmen, dass die Behörde dem schulischen bzw. dessen Berufsausbildung betreffenden Werdegang des BF auch nur eine einzige Frage gewidmet hätte, so ist dieser Einwand jedenfalls aktenwidrig (vgl. AS 11, 47), wenngleich eine nähere Ermittlung des konkreten Sachverhaltes (Bildungsstand) für eine Beurteilung seiner Rückkehrsituation hilfreich wäre. Dass der BF nur über eine geringe Bildung verfügt (AS 229), erscheint schon angesichts seiner sehr guten geographischen Kenntnisse (vgl. AS 15 - die Angaben zu seiner Fluchtroute) wenig wahrscheinlich, wäre aber näher zu erheben.Wenn die Beschwerde ausführt, keinem der vorliegenden Protokolle sei zu entnehmen, dass die Behörde dem schulischen bzw. dessen Berufsausbildung betreffenden Werdegang des BF auch nur eine einzige Frage gewidmet hätte, so ist dieser Einwand jedenfalls aktenwidrig vergleiche AS 11, 47), wenngleich eine nähere Ermittlung des konkreten Sachverhaltes (Bildungsstand) für eine Beurteilung seiner Rückkehrsituation hilfreich wäre. Dass der BF nur über eine geringe Bildung verfügt (AS 229), erscheint schon angesichts seiner sehr guten geographischen Kenntnisse vergleiche AS 15 - die Angaben zu seiner Fluchtroute) wenig wahrscheinlich, wäre aber näher zu erheben.

Die belangte Behörde wird letztlich im Rahmen ihrer nachzuholenden Ermittlungstätigkeit die bP aufzufordern haben, nach Möglichkeit originale Bescheinigungsmittel vorzulegen, diese folglich im Heimatland - etwa über die ÖB in Islamabad und/oder einen Vertrauensanwalt - zu überprüfen, ob es sich um echte und authentische Dokumente handelt, welche einen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt wiedergeben, sowie den BF über das nunmehr erlangte Ermittlungsergebnis in Kenntnis zu setzen und die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen zu haben. Es versteht sich von selbst, dass die vorgelegten Dokumente einer Übersetzung zuzuführen sein werden.

Sollten sich die Dokumente als echt und deren Inhalt als authentisch erweisen, wird sich die Behörde damit auseinanderzusetzen haben, welche Auswirkungen diese Umstände auf die individuelle Situation des BF (etwa im Rahmen einer Abschiebung und der damit verbundenen Übergabe an die pakistanischen Behörden) haben.

Zum bisherigen Befragungsergebnis ist anzuführen, dass hierin zwar Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten und seitens des BF auch vage und wenig konkrete Ausführungen vorliegen. Jedenfalls ist es aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den vorliegenden Bescheinigungsmitteln aber offen, ob das Vorbringen des BF den Tatsachen entspricht und wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, weitergehende Ermittlungen zu tätigen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird das Bundesasylamt auch den BF ein weiteres Mal zu befragen und das ergänzende Beweisthema zu erörtern haben. Ebenso wird es dem BF das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihm die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Befragung, Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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